100.2015.175U MUT/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 6. Mai 2015; BD 237/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A., geb. ....1981, reiste am 13. Februar 2008 zu Studienzwecken in die Schweiz ein und erhielt eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Mai 2011 heiratete er die Schweizer Bürgerin B., worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 26. Mai 2014, erteilt wurde. Seit Juli 2012 lebten die Eheleute getrennt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 26. September 2015 geschieden. Mit Verfügung vom 16. Okto- ber 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. November 2014 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2015 abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Juni 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei um ein Jahr zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jah- ren ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, nachdem sich die Ehe- leute Mitte Juli 2012, mithin nach rund einjähriger Ehedauer, getrennt haben. Strittig ist dagegen, ob ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härte- fall). Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm der Verbleib in der Schweiz auch ermessensweise zu Unrecht verweigert worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 4 3. 3.1Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die sozi- ale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finan- ziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemein- schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 1 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der aus- ländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssitua- tion nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesen- heitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1, 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3.2Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Trennungsumstände, die lange Anwesenheitsdauer, seine vorbildliche Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht, die Respektierung der Rechtsordnung sowie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Ausserdem hätte er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit erheblichen persönlichen Nachteilen aufgrund seiner Ethnie, Religion sowie Familienzugehörigkeit zu rechnen. Im Übrigen bestehe in der Schweiz ein wirtschaftliches, öffent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 5 liches Interesse an seiner wertvollen Arbeitskraft. Nach seiner Auffassung begründen diese Argumente zwar nicht für sich allein, jedoch zusam- mengenommen einen nachehelichen Härtefall (Beschwerde S. 10). – Die POM ist demgegenüber zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Umstände weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet wichtige Gründe darstellen, die einen Aufenthalt des Beschwer- deführers in der Schweiz nach Beendigung der Ehegemeinschaft erforder- lich machen (angefochtener Entscheid E. 5e). 3.3Hinsichtlich der Trennungsumstände führt der Beschwerdeführer aus, dass die Beendigung der Beziehung durch seine damalige Ehefrau für ihn eine erhebliche Härte und ein tragisches Lebensereignis dargestellt habe, namentlich weil er das Studium für seine damalige Ehefrau aufge- geben und alles daran gesetzt habe, die Beziehung trotz ihrer depressiven Verfassung zu retten (Beschwerde S. 4 f.). – Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Hierzu ist das lediglich am Rand erwähnte und nicht weiter belegte aggressive Ver- halten der damaligen Ehefrau (Beschwerde S. 4) von zu geringer Intensität. Dass das Scheitern der Ehe den Beschwerdeführer verletzt und enttäuscht hat, ist nachvollziehbar. Darin liegt allerdings (unbestrittenermassen) keine für die Annahme eines Härtefalls relevante Beeinträchtigung. Denn nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen ent- sprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehe- lichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 6.3, 2013/413 vom 8.8.2014, E. 2.7.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten infolge des Stellenverlusts seiner damaligen Ehefrau das Studium abge- brochen hat, um sein bisheriges Arbeitspensum zu erhöhen, und er sich auch anderweitig um die Rettung der Ehe bemühte, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Exfrau gegenüber dem MIDI andere Trennungsgründe nannte als der Beschwerdeführer (Akten MIDI pag. 85). So oder anders steht fest, dass die Trennungsumstände vorliegend keinen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG darstellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 6 3.4Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz fällt mit bald acht Jahren (unter Einbezug der Studienzeit vor Eheschluss) nicht überdurchschnittlich lange aus. Es ist allerdings anzuerkennen, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt und die Schweizer Rechtsordnung beachtet hat. Er lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen (angefochte- ner Entscheid E. 5c) und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, wo- bei er von seinem Arbeitgeber mehrmals befördert wurde (Beweiseingabe vom 2.10.2015, Beschwerdebeilage [BB] 5; Akten POM Beilagen 8 f. zur Beschwerde vom 17.11.2014). Ferner deuten die zu den Akten gegebenen Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers zumindest auf einzelne ausserberufliche soziale Kontakte zu Einheimischen hin (vgl. Akten MIDI pag. 185-187; Akten POM Beilagen 7, 11 f. zur Beschwerde vom 17.11.2014). Im Übrigen pflegt der Beschwerdeführer sehr enge Beziehun- gen zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie sowie zu seiner ebenfalls hier wohnhaften Schwester. Da die Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören, fallen diese Kontakte jedoch unbestrittener- massen nicht unter den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; vgl. BGE 137 I 113 E. 6.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 37). Vor diesem Hintergrund kann in Über- einstimmung mit der POM (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c) allemal von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 3.5Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in seiner wirtschaftlichen Existenz stark gefährdet wäre. Aufgrund seiner Ethnie (Kurde), Religion (Alevit) und Familienzugehörigkeit (PKK-Mitgliedschaft mehrerer Verwandten) hätte er zudem mit erheblichen persönlichen Nachteilen zu rechnen (Beschwerde S. 7-9). 3.5.1 Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 26. Altersjahr in der Türkei gelebt und somit die prägenden Phasen der Kindheit und Jugend dort ver- bracht. Zudem hat er während der letzten acht Jahre vor der Einreise in die Schweiz in Istanbul studiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). Der Be- schwerdeführer verfügt mit seinen Eltern und Geschwistern über nahe Angehörige in der Türkei, welche ihm bei Bedarf zumindest in der ersten Zeit nach der Heimkehr zur Seite stehen können. Er ist mit den sprachli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 7 chen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunfts- landes noch immer bestens vertraut. In diesem Zusammenhang ist zu be- rücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ursprünglich nicht von unbefristeter Dauer war, reiste er doch zwecks Ab- schlusses des zeitlich begrenzten Masterstudiums (vgl. Art. 27 AuG) in die Schweiz ein. Ferner lassen die angeführten Bedenken hinsichtlich des Be- rufseinstiegs im Heimatland die wirtschaftliche Wiedereingliederung des jungen und gesunden Beschwerdeführers nicht als stark gefährdet erschei- nen. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten derzeitigen gesundheitli- chen Problemen handelt es sich offenbar um eine Reaktion auf den negati- ven Bewilligungsentscheid (Beschwerde S. 7), welche weder einer Rück- kehr in die Türkei noch einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Heimatland im Weg stehen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz durch sein Studium und aufgrund der langjährigen Servicetätigkeit sprachli- che Fähigkeiten und berufliches Know-how aneignen können. Dennoch vorhandene ungewisse Berufsaussichten stellen sich als übliche mit der Rückkehr in die Türkei verbundene Schwierigkeiten dar (VGE 2012/380 vom 7.3.2013, E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_334/2013 vom 19.4.2013, E. 2.1]). Schliesslich bedeutet allein der Umstand, dass das Leben in der Schweiz einfacher ist, keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). 3.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligung als Kurde, Alevit und Verwandter von PKK-Mitgliedern kann dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als es in der Türkei in der Vergangenheit zur Dis- kriminierung von kurdischen, alevitischen und gewissen politisch aktiven Personen gekommen ist; dies hauptsächlich im Zusammenhang mit der Ausübung sowie (Nicht)Anerkennung ihrer politischen Rechte bzw. ihres Glaubens (vgl. BB 3 f.; United States Department of State, Turkey 2014 Human Rights Report, einsehbar unter: http://www.state.gov, Rubriken «Civilian Security & Democracy», «Human Rights», «Country Reports», «2014», «Turkey», S. 2, 31, 43, 53 f., 56; Immigration and Refugee Board of Canada, Situation of Alevis, 12.6.2015, abrufbar unter: <http://irb- cisr.gc.ca>, Rubriken «Research Program», «Responses to Information Requests», «Turkey», S. 1-4; Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.12.2010,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 8 einsehbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Herkunfts- länder», «Europa», «Türkei», S. 19; vgl. auch BVGer C-654/2006 vom 29.11.2010, E. 6.3.3-6.4.2). Die POM hat indes zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsland nicht plausibel aufzuzeigen vermag (angefochtener Entscheid E. 5d; vgl. BGer 2C_831/2012 vom 24.3.2013, E. 6.2). Namentlich ist das Schreiben seiner Eltern vom 2. Januar 2015 (Akten POM Beilage 13 zur Beschwerde vom 17.11.2014) zu allgemein und unbestimmt abgefasst, als dass sich daraus eine konkret drohende Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten liesse. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass zwei seiner Geschwis- ter, ein Cousin sowie drei Onkel in den 90er-Jahren in der Schweiz Asyl erhalten haben, auf eine gegenwärtige Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsland geschlossen werden, zumal er als Student und nicht als Asylsuchender in die Schweiz eingereist ist. Ausserdem leben seine Eltern und weitere Geschwister nach wie vor in der Türkei. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Istanbul gelebt und studie- ren können. Auch die jüngsten Ereignisse in der Türkei vermögen an dieser Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Denn gemäss der- zeitiger Lageeinschätzung besteht zwar im ganzen Land ein Risiko von Anschlägen; allerdings stellen die letzten Wohnorte des Beschwerdeführers (...), wo er sich bei einer Rückkehr in die Türkei vorerst niederlassen dürfte, keine spezifischen Gefahrengebiete dar (vgl. Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] für die Türkei, abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch, Rubriken «Vertretungen und Reisehinweise», «Türkei» [besucht am 3.11.2015]). 3.6An der Zumutbarkeit der Rückkehr vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die überaus enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten nichts zu ändern (Beschwerde S. 9). Wie erwähnt (vorne E. 3.4), gehören die Geschwister des Beschwerdeführers nicht zur grundrechtlich geschützten Kernfamilie. Die Frage der Zumutbar- keit der Rückkehr richtet sich sodann nicht nach den Wünschen der Be- troffenen, sondern ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 88). Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei ebenfalls über nahe Angehörige, mit welchen er vor seiner Einreise in die Schweiz vermutungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 9 weise während längerer Zeit zusammengelebt hat als mit seinen hier lebenden Geschwistern (seit August 2013; vgl. Beschwerde S. 9). Somit ist mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5d) zu schliessen, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers im Heimatland nicht beeinträchtigt. 3.7Bei der Prüfung, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mitzu- berücksichtigen (vgl. vorne E. 3.1). Den Behörden kommt bei der Kon- kretisierung des Begriffs des wichtigen persönlichen Grundes ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der es ihnen erlaubt, dem Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3 mit Hinweisen; VGE 2010/332 vom 24.1.2011, E. 4.2). In diesen greift das Verwaltungs- gericht nicht ohne zureichenden Grund ein (VGE 2009/234 vom 14.1.2010, E. 6.3.2). – Die Vorinstanz hat sämtliche vorgebrachten Aspekte eingehend geprüft und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umfassend gewürdigt. Insbesondere hat sie den Umständen, welche zur Auflösung der Ehege- meinschaft geführt haben, der ausgezeichneten Integration des Beschwer- deführers sowie dessen Rückkehrperspektive in sozialer, beruflicher und ethnischer bzw. religiöser Hinsicht hinreichend Rechnung getragen. Die POM hat zu Recht festgestellt, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht gefährdet und die Rückkehr für ihn zumutbar ist, weswegen dem Umstand, dass er in der Schweiz gut inte- griert ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c-5e). Der Schluss der Vorinstanz, wonach auch gesamthaft betrachtet keine wichtigen Gründe vorliegen, die einen Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz nach Beendigung der Ehegemeinschaft erforderlich machen, ist nicht zu beanstanden. Dass die restriktive Ein- wanderungspolitik fälschlicherweise unter dem Titel der Anspruchsbewilli- gung gemäss Art. 50 AuG thematisiert wird anstatt im Zusammenhang mit einer ermessensweisen Bewilligung (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 1 E. 4.1; BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2011 S. 193 E. 6.1.3; VGE 2014/345 vom 16.6.2015, E. 5.3; 2012/380 vom 7.3.2013, E. 3.1 und 3.3; vgl. auch Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 78), vermag an der zutreffenden Würdigung der POM nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 10 3.8Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG dar. Weitere Gründe, welche eine Anspruchsbewilligung vermitteln könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil- ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vor- instanz hat einen ermessensweisen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint (angefochtener Entscheid E. 6b). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, eine ermessensweise Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung sei geboten, verweist hierzu jedoch lediglich auf die im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung genann- ten Gründe (vgl. Beschwerde S. 11). Im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines Anspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG wären indes andere als die bereits unter diesem Titel geprüften Gründe massgeblich (BVR 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 96). Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer damit nichts vor, was nicht bereits im vorinstanzlichen Entscheid beurteilt worden wäre. Auch Fehler bei der Ausübung des Ermessens – Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch – lassen sich keine ausmachen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers (auch) ermessensweise nicht ver- längert hat. 5. Nach dem Gesagten hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 11 Rechtskontrolle stand. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; VGE 2015/55 vom 8.9.2015, E. 5). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. Januar 2016.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.175U, Seite 12 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2015 175
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026