100.2015.165U KEP/SES/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Täuffelen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 86, 2575 Täuffelen vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend neue Ortsplanung; Umzonung von zwei Parzellen in die Zone für öffentliche Nutzungen C (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 23. April 2015; 32.14-14.12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Par- zelle Täuffelen Gbbl. Nr. 1___, auf welcher ihr Wohnhaus steht, und der südlich davon liegenden nicht überbauten Parzelle Nr. 2___. Östlich grenzen die beiden Grundstücke an die langgezogene Parzelle Nr. 3___. Die genannten Grundstücke befinden sich in der Wohnzone W2. Die Parzelle Nr. 3___ grenzt gegen Osten an die Bahnlinie der Aare Seeland Mobil AG, die Parzellen Nrn. 1___ und 2___ gegen Westen an den Bodenweg. Südlich der Parzellen Nrn. 2___ und 3___ liegt die der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) C «Werkhof, Wehrdienste und Mehrzwecknutzung» zugewiesene Parzelle Nr. 4___, welche sich im Eigentum der Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen befindet. Auf dieser Parzelle steht ein eingeschossiger Bau mit dem Werkhof und dem Wehrdienstmagazin. Auf dessen südöstlicher Seite befindet sich ein Abfallsammelplatz. Die Gemeindeversammlung der EG Täuffelen beschloss am 3. Juni 2013 die neue Ortsplanung und wies dabei unter anderem die Parzelle Nr. 2___ gesamthaft und die Parzelle Nr. 3___ teilweise der ZöN C zu. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die neue Ortsplanung mit hier nicht interessierenden Anpassungen und wies unter anderem die Einsprache von A.________ und B.________ ab. B. Gegen diese Verfügung führten A.________ und B.________ am 7. März 2014 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. April 2015 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. Mai 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek- tion vom 23. April 2015 (32.14-14-12) sei aufzuheben und es seien die Parzellen Täuffelen-Gbbl. Nrn. 2___ und 3___, eventualiter es sei die Parzelle Täuffelen-Gbbl. Nr. 2___, in der Wohnzone W2 zu belassen. 2. Eventualiter: Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 23. April 2015 (32.14-14-12) sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die EG Täuffelen und die JGK beantragen mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 bzw. mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2015, die Be- schwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter hat die EG Täuffelen ersucht, einen Bericht zu er- statten und Fragen zu beantworten. Dem ist sie am 21. Dezember 2015 nachgekommen. Am 25. Januar 2016 hat die Gebäudeversicherung Bern (GVB) auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen Fachbericht eingereicht. Hierzu hat die Gemeinde am 26. Februar 2016 Stellung genommen. A.________ und B.________ haben von der Gelegenheit, sich zu den ergänzten Akten zu äussern, am 17. März 2016 Gebrauch gemacht, während die JGK auf weitere Ausführungen verzichtet hat. Am 5. April 2016 hat sich die Gemeinde zur Stellungnahme von A.________ und B.________ geäussert; diese haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegt die Umzonung zweier Parzellen von der Wohnzone W2 in die ZöN C gemäss Art. 6 des Baureglements der EG Täuffelen vom 3. Juni 2013 (GBR). Die Gemeinde will damit sicherstellen, dass sie das auf der Nachbarparzelle befindliche Feuerwehrmagazin bzw. den Werkhof aus- bauen kann. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Umzonung sei rechtswidrig. 2.1Die Gemeinden bezeichnen gemäss Art. 77 Abs. 1 des Baugeset- zes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch benötigten Grundstücke oder Grundstückteile als ZöN (Freiflächen). Die baurechtliche Grundordnung hat für jede ZöN die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung festzulegen (Art. 77 Abs. 2 BauG). In einer ZöN liegende Gebietsteile müssen von privater Überbauung freigehalten werden (BGE 94 I 127 E. 4; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 4.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 77 N. 1). Wird eine ZöN auf privatem Grund festgesetzt, führt dies daher zu einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die mit Art. 26 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) nur vereinbar ist, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützt, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGE 114 Ia 335 E. 2; VGE 2012/70 vom 15.1.2013, E. 4.1, 2009/380 vom 10.6.2010, E. 4.1). Mit der Genehmi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 5 gung des Zonenplans wird für die im Plan festgelegten ZöN das Ent- eignungsrecht erteilt (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BauG). 2.2Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das AGR als Ge- nehmigungsbehörde und die JGK als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG haben auch zu prüfen, ob die Ge- meinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat. Diese Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurück- zuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sach- nähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Die Pflicht zur vollen Überprüfung schliesst mithin nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhal- tung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BVR 2002 S. 49 E. 2a; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 33 N. 65 und 68). Wird jedoch mit einer planerischen Massnahme – wie hier – das Ent- eignungsrecht erteilt, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Beschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 und 36 BV erfüllt sind. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit sind auch die Not- wendigkeit und Zweckangemessenheit (Erforderlichkeit) des Eingriffs zu überprüfen und es sind auch mögliche Alternativen einzubeziehen, die für die betroffene Eigentümerschaft milder wären oder andere Personen be- lasten würden, für welche der Eingriff eher tragbar wäre (BVR 1999 S. 415 E. 1b; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 1.3). 2.3Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle (vorne E. 1.2) lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeentscheid in Pla- nungssachen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen eben- falls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlos- sene und genehmigte Planung als rechtswidrig erweist (BVR 2008 S. 66 E. 3 [zusammengefasst], 2007 S. 321 E. 3.2; VGE 2013/230 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 6 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 E. 3.2). Das Verwaltungsgericht überprüft frei, ob Einschränkungen der Eigentumsgarantie verhältnismässig sind (BVR 1999 S. 415 E. 1b). Eine gewisse Zurückhaltung ist aber auch in solchen Fällen am Platz, wenn es um örtliche Gegebenheiten geht oder reine Ermessensfragen zu entscheiden sind (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.1 m.w.H. [Pra 103/2014 Nr. 107]; BVR 1995 S. 286 E. 1b und 5; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 1.3). 3. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, an der Erweiterung der ZöN C bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse. 3.1Das öffentliche Interesse an einer ZöN und deren Zweckmässigkeit beurteilen sich anhand der Zweckbestimmungen solcher Zonen (vgl. vorne E. 2.1). Die Zweckbestimmung muss den Verwendungszweck daher we- nigstens der Art nach umschreiben (BVR 2002 S. 65 E. 2; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 3a). Gemäss der Rechtsprechung kann sich das öffentliche Interesse nicht nur aus einem aktuellen, sondern auch aus einem zukünftigen Bedürfnis des Gemein- wesens ergeben. Es entspricht dem Wesen der Raumplanung, auf weite Sicht die zweckmässige Nutzung des Bodens festzulegen (BGE 114 Ia 335 E. 2c; Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 2000, S. 37). Dabei dürfen auch künftige Bedürfnisse berücksichtigt werden, die über den Planungshorizont der kommenden 15 Jahre gemäss – insoweit unverändertem – Art. 15 RPG hinausgehen. Voraussetzung ist einzig, dass das geltend gemachte Bedürfnis konkretisiert und die Errich- tung der öffentlichen Baute bzw. Anlage mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Das Vorliegen von konkreten Plänen oder Projekten für das künftige öffentliche Werk ist nicht erforderlich. Unzulässig ist die Schaffung einer ZöN, wenn diese blosser Vorwand dafür ist, dass sich das Gemeinwesen ausgedehnte Landflächen sichern kann, um über eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeinde- gebiets zu verfügen (BGE 114 Ia 335 E. 2c f., 94 I 127 E. 7b; BGer 17/2001 vom 2.4.2001, E. 3a, 1P.542/1992 vom 10.3.1995, in ZBl 1996 S. 115

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  1. 3a; VGE 2012/70 vom 15.1.2013, E. 3.3, 2009/380 vom 10.6.2010,
  2. 4.2, 19497 vom 5.9.1995, E. 2d; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N. 20;

Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 3a).

3.2Die Parzellen sollen der ZöN C «Werkhof, Wehrdienste und Mehr-

zwecknutzung» zugeführt werden. Diese hat gemäss Art. 6 GBR folgende

Zweckbestimmung:

Werkhof, Wehrdienste und Abfallsammelstelle mit Nutzungsergänzun-

gen im Sinn von Mehrzweckräumlichkeiten für die Gemeinde.

Anhand dieser Vorgaben lässt sich das öffentliche Interesse an der Aus-

scheidung der Zone überprüfen. Daran ändert entgegen den Beschwerde-

führenden auch der Begriff der «Mehrzweckräumlichkeiten» nichts. Diese

sollen gemäss dem Wortlaut lediglich Nutzungsergänzungen darstellen und

sind – anders als Werkhof, Wehrdienste und Abfallsammelstelle – nicht der

primäre Zweck der ZöN C. Die Gemeinde hat ausgeführt, zur Diskussion

stünden Sitzungszimmer, Büros oder Abstellräume (Beschwerdeantwort

Art. 2; act. 10 S. 5) oder die Auslagerung des Verwaltungsbereichs Tiefbau

(act. 4A pag. 91). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Ge-

meinde habe keine näheren Angaben zur geplanten Mehrzwecknutzung

gemacht (Beschwerde Ziff. 21), kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Es

ist gerade der Zweck von Mehrzweckräumlichkeiten, dass sie verschiede-

nen Nutzungen offenstehen (vgl. dazu VGE 2009/380 vom 10.6.2010,

E. 4.3.1). Die Zweckbestimmung – verstanden als Nutzungsergänzungen –

ist jedenfalls hinreichend genau umschrieben und nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich auch der Vorwurf als unbegründet, die Vorinstanz habe

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese hat nicht unkritisch auf die

Angaben der Gemeinde abgestellt, sondern sich an einem Augenschein ein

Bild vom Standort und von den Platzverhältnissen gemacht. Dass die Nut-

zung «Feuerwehr, Werkhof und Abfallsammelstelle» grundsätzlich im öf-

fentlichen Interesse liegt, kann schliesslich entgegen der Meinung der Be-

schwerdeführenden (Beschwerde Ziff. 53), nicht ernsthaft in Frage gestellt

werden. Die umschriebene Nutzung ist in einer ZöN ohne weiteres zulässig

(ebenso Daniel Gsponer, a.a.O., S. 26; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 2).

Bei einer öffentlichen Baute ist sodann nicht vorausgesetzt, dass sie allge-

mein zugänglich ist. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 8 sprechung bezieht sich auf ein privates Bauvorhaben in einer ZöN und ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. 3.3Umstritten ist weiter, ob zur Erweiterung der ZöN ein hinreichend konkreter Bedarf erstellt ist. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, da die Gemeinde kein konkretes Projekt für die Nutzung vorlege, sei dies nicht nachgewiesen. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem prognostizierten Be- völkerungswachstum und dem Bedarf der Gemeinde an mehr Raum. Ein solcher Bedarf würde nur vorliegen, wenn die Gemeinde neue Tank- löschfahrzeuge brauchen würde, was sie nicht geltend mache. Der Werk- hof und die Feuerwehr müssten sodann nicht unbedingt am selben Ort sein (Beschwerde Ziff. 15 ff.). Die Feuerwehr könne ihr Material dezentral lagern (Beschwerde Ziff. 55 ff.). Die Vorinstanz hat angenommen, die Bevölkerung der Gemeinde wachse bis ins Jahr 2030 um 6 %, sie entwickle sich zu einem teilregionalen Zentrum und es bestehe eine Tendenz zum Zu- sammenschluss von Feuerwehren. Die heutige Infrastruktur könne den künftigen räumlichen Anforderungen nicht mehr genügen. Der Erwei- terungsbedarf sei daher zu bejahen (angefochtener Entscheid S. 9). Am vorinstanzlichen Augenschein haben die Gemeindevertreter ausgeführt, dass zwar noch kein konkretes Projekt vorliege, das bestehende Gebäude jedoch nicht abgerissen werden soll (act. 4A pag. 89). Der wachsende Platzbedarf der Gemeinde als Zentrumsgemeinde soll gesichert werden (act. 4A pag. 91). Vor dem Verwaltungsgericht führt die Gemeinde aus, das Feuerwehrmagazin mit Werkhof sei seit 1989 ohne weitere bauliche Mass- nahmen in Betrieb und habe nur vier Tore. Die Feuerwehr verfüge heute jedoch über doppelt so viele Fahrzeuge wie damals (acht statt vier), womit nicht jedes Fahrzeug – wie im Idealfall – über eine eigene Ausfahrt verfüge. Sodann seien die Entsorgungsmöglichkeiten des Werkhofs stark ausge- baut worden; damit sei die Kapazitätsgrenze bereits zum jetzigen Zeitpunkt überschritten. Es fehlten auch Schulungs-, Theorie-, Lager- und Abstell- räume, weshalb zurzeit beispielsweise Material in der Einstellhalle der Ge- meindeverwaltung untergebracht werden müsse. Von den genannten Räu- men müssten die Abstell- und Lagerräume im Erdgeschoss platziert wer- den, während sich die anderen auch im oberen Geschoss befinden könn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 9 ten (act. 10 S. 4 f.). Die Gemeinde sei zudem Sitzgemeinde des Gemeinde- verbands mit drei weiteren Gemeinden (sog. Regiofeuerwehr; act. 10A Bei- lage 1). Der Platzbedarf im Magazin habe dadurch zugenommen (act. 10 S. 2 f.). Mit Blick auf die Einsatzbereitschaft sollten insbesondere die Mate- riallager der Gemeinden zusammengeführt werden können (act. 4A pag. 89). Die GVB führt mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Fachbericht aus, die Regiofeuerwehr erfülle grundsätzlich die Mindestanforderungen für das vorgesehene Einsatzgebiet. Sie bestätigt aber auch, dass das heutige Feuerwehrmagazin, welches für eine Orts- feuerwehr errichtet worden sei, den Anforderungen und Bedürfnissen einer modernen Feuerwehrorganisation nicht entspreche. Einzelne Räumlich- keiten (z.B. Ausbildungsraum, Werkstatt, Materiallager) seien zu klein oder fehlten ganz. Nach Ansicht der GVB sind Schritte zur Weiterentwicklung der Infrastruktur notwendig (act. 12). 3.3.2 Die Ausführungen der Gemeinde und der Bericht der Fachbehörde überzeugen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es auch nicht widersprüchlich, wenn die GVB angibt, die Regiofeuerwehr er- fülle (noch) die Mindestanforderungen, ein Ausbau werde aber befürwortet. Es ist nachvollziehbar, dass ein 1989 für die Versorgung einer einzigen Gemeinde erstelltes Feuerwehrmagazin den Bedürfnissen einer über Ge- meindegrenzen hinweg tätigen Regiofeuerwehr nicht mehr entspricht. Dass Abstellhallen für Fahrzeuge und funktionstüchtige Geräte (z.B. Drehleiter; act. 10 S. 4) sowie Materiallager Platz im Erdgeschoss benötigen, damit sie schnell und unkompliziert verwendet werden können, leuchtet ein. Das gilt sowohl für das Feuerwehrmagazin als auch für die Abfallsammelstelle und den Werkhof, welche ebenso auf ein gut erreichbares Lager angewiesen sind. Daraus folgt, dass eine gewisse horizontale Ausdehnung der Fläche notwendig ist. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen (act. 16 Rz. 3), können hingegen andere Räume auch durch Aufstockung des be- stehenden Gebäudes realisiert werden. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Gemeinde Ausbildungsräume, (allenfalls weitere; act. 16 Rz. 59) Sanitär- räume, Garderoben, eine Werkstatt usw. im Magazin einrichten möchte. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Werkhofmaterialien mit Blick auf die Einsatzbereitschaft möglichst zentral zu lagern sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen dies nicht in Frage zu stellen (act. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 10 Rz. 20 f.). Es mag sein, dass andere Feuerwehren anders aufgebaut sind; der Gemeinde ist es allerdings weitgehend freigestellt, wie sie ihre Wehr- dienste zweckmässig organisieren möchte. Es ist ihr überlassen, ob sie den Werkhof und die Wehrdienste an demselben Standort ansiedeln oder ob sie die Anlagen trennen möchte. Die Gemeinde muss bereits heute mit Provisorien auskommen, was den zusätzlichen Flächenbedarf verdeutlicht. Dass (noch) kein konkretes Bauprojekt vorliegt, ändert schliesslich an die- sen Überlegungen nichts. Es ist nicht entscheidend, ob die Gemeinde letzt- lich einen Neu- oder einen Anbau verwirklicht; insofern ist es – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (act. 16, Rz. 6) – auch nicht beachtlich, wenn sie in dieser Hinsicht noch keine projektreifen Vorstellun- gen hat. Vielmehr genügt nach dem in E. 3.1 hiervor Gesagten, dass ein (aktueller oder künftiger) Bedarf für die Fläche nachgewiesen werden kann und davon auszugehen ist, dass die geplante Nutzung mit genügender Wahrscheinlichkeit realisiert wird (VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 4.4.3). Zur Realisierung der Nutzung hat die Gemeinde dargelegt, dass das Pro- jekt an die Hand genommen werde, sobald die Umzonungen rechtsgültig seien. Die Gemeinde rechnet zwar noch mit einigen Jahren, bis die er- forderlichen Ausgabenbeschlüsse vorliegen, die Ausschreibungen durchge- führt sind, das Projekt geplant und umgesetzt ist (act. 10 S. 3). Da der Flächenbedarf ausgewiesen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Nutzung nicht realisiert würde, ist dies nicht zu beanstan- den. 3.4Zusammenfassend ist der Bedarf der Gemeinde an einer Ver- grösserung der ZöN C erstellt. Das öffentliche Interesse an der Umzonung ist mit der Vorinstanz zu bejahen. 4. Die Beschwerdeführenden vertreten weiter den Standpunkt, die Umzonung sei unverhältnismässig. 4.1Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt in diesem Zusam- menhang, dass das Gemeinwesen darzulegen vermag, weshalb es die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 11 private Fläche im geltend gemachten Umfang und am gewählten Standort benötigt (BGer 1P.542/1992 vom 10.3.1992, in ZBl 1996 S. 115 E. 3c). In der Nutzungsplanung sind in Betracht fallende Standortalternativen gene- rell zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV; BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1; VGE 2013/404 vom 24.10.2014, E. 3.3) und, soweit – wie hier – die Eigentumsgarantie betroffen ist, auch bezüglich der Verhältnismässigkeit des Eingriffs (vgl. BVR 1999 S. 415 E. 1b; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 1.3; Anne-Christine Favre, L’examen des variantes d’un projet en droit de l’aménagement du terrritoire et de l’environnement – Entre opportunité et légalité, in Mélanges Pierre Moor, 2005, S. 687 ff., 690 f.). Zu berücksichtigen sind allerdings nur «ernsthaft in Betracht fallende Varianten» (BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309, E. 4.1). Es sollen keine unnötigen Evaluationen mit von vornherein unrealistischen Alternativen erfolgen (Peter M. Keller, Anmer- kung der Redaktion zu BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 314 f., S. 315). Zu beachten ist sodann Art. 3 Abs. 4 RPG, wonach für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu bestimmen sind. Dabei liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, unter mehreren gleich geeigneten Standorten zu wählen (VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 4.5.1). Was ein sachgerechter Standort ist, ergibt sich in erster Linie aus der Zweckbestimmung des Werkes selbst (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 N. 51; VGE 2009/380 vom 10.6.2010, E. 4.5.3). 4.2Zur Standortwahl ist Folgendes zu erwägen: 4.2.1 Der von der Gemeinde gewählte Standort liegt zentral und unmittel- bar neben dem bestehenden Feuerwehrmagazin und Werkhof. Er befindet sich im Dorfzentrum, nahe der Gemeindeverwaltung und dem Bahnhof. Damit erscheint er durchaus geeignet für die geplante Nutzung; insbeson- dere der Umstand, dass die Anlage bereits heute an diesem Ort steht, spricht hierfür. Die Beschwerdeführenden rügen, es seien keine anderen Standorte geprüft worden und schlagen mit Beschwerde die Parzellen Nrn. 5___, 6___, 7___ als Alternativen vor, mit Stellungnahme vom 17. März 2016 zudem die Parzellen Nrn. 8___ und 9___. – Die Parzellen Nrn. 6___ und 7___ werden durch den Tulpenweg getrennt und bilden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 12 nicht eine einzige grosse Fläche. Nach glaubhafter Ausführung der Gemeinde sind sie einzeln und zusammen zu klein, um sowohl den Werkhof als auch das Feuerwehrmagazin darauf erstellen zu können (act. 4A pag. 135). Eine Erweiterung der bestehenden Anlage auf diesen Parzellen ist zudem nicht möglich, weil die Bahnlinie dazwischen liegt. Die Parzelle Nr. 5___ an der Alten Bielstrasse liegt nicht zentral, sondern an Hanglage am Dorfrand, mitten in einem Wohnquartier und neben einem Kindergarten (vgl. act. 4A pag. 29; Beschwerdeantwort Art. 3). Es ist dabei – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde Ziff. 30) – zu befürchten, dass insbesondere die Abfallsammelstelle zu einem erheblichem Publikumsverkehr führen würde, der in der Wohnzone unerwünscht ist (Beschwerdeantwort Art. 3; vgl. zum Ganzen einlässlich angefochtener Entscheid E. 5.2). Schliesslich ist nicht ersichtlich und legen auch die Beschwerdeführenden nicht näher dar, inwiefern die Parzellen Nrn. 8___ und 9___ am Burrirain besser geeignet sein sollten als die vorliegend umstrittene. Jener Standort setzte ebenso wie der Standort auf der Parzelle Nr. 5___ in jedem Fall einen kompletten Neubau voraus. Die Beschwerdeführenden haben vor Verwaltungsgericht weiter Pläne der an der Aarbergstrasse gelegenen Parzelle Nr. 10___ eingereicht, welche zeitgleich mit der hier streitigen Umzonung von der Gemeinde verkauft worden sei (act. 16 S. 9). Sie begründen freilich nicht, inwiefern diese Parzelle besonders geeignet gewesen wäre. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Gemeinde und auch die Vorinstanzen den strittigen Standort als besonders geeignet erachtet haben. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Eignung des gewählten Standorts auch, weil die Parzellen kleiner seien als der von der Gemeinde ursprünglich geltend gemachte Bedarf (Beschwerde Ziff. 3 ff., 37 ff.). Das vermag nicht zu überzeugen. Eine erste, die Grössenordnung bestim- mende Schätzung kann und muss den Flächenbedarf eines konkreten Pro- jekts nicht quadratmetergenau bestimmen (vorne E. 3.1). Es spricht nicht gegen die Eignung der Parzelle, dass die Gemeinde inzwischen der An- sicht ist, sie könne ein sinnvolles Erweiterungsprojekt auch auf einer kleine- ren Fläche verwirklichen (Beschwerdeantwort Art. 2; act. 10 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 13 4.2.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Standort sei aufgrund der nahe gelegenen Bahnlinie ungeeignet (vgl. Beschwerde Ziff. 23). Laut der Gemeinde haben sich die Bahnübergänge noch nie negativ auf die Einsätze der Feuerwehr ausgewirkt; die Bahnschranken seien nur während sehr kurzer Zeit gesenkt, die Feuerwehrleute würden den Bahnfahrplan kennen und wählten in jedem Fall den schnellsten Weg (act. 10 S. 6). Die GVB erachtet den Einfluss der Bahnübergänge unter Berücksichtigung der bisherigen Einsätze der Feuerwehr gar als nicht rele- vant (act. 12 S. 2). Es besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Fach- behörde zu zweifeln. Das Feuerwehrmagazin steht seit beinahe 30 Jahren an derselben Stelle. Dass sich die Bahnübergänge in dieser Zeit je einmal negativ auf einen Feuerwehreinsatz ausgewirkt hätten, bringen die Be- schwerdeführenden nicht vor. 4.2.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der gewählte Standort für eine Erweiterung des Feuerwehrmagazins, des Werkhofs und der Abfallsammelstelle als geeignet beurteilt wurde. Soweit die Beschwer- deführenden den Planungsgrundsatz der zweckmässigen Zuordnung von Arbeits- und Wohnzone gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG anrufen, geht ihre Argu- mentation insoweit an der Sache vorbei, als diese Bestimmung auf eine ZöN mit der hier vorgesehenen Nutzung nicht anwendbar ist. 4.3Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Um- zonung sei ihnen nicht zumutbar. Es treffe zwar zu, dass sie ihr Haus auf der Parzelle Nr. 1___ behindertengerecht umbauen könnten, sie müssten dabei aber die baurechtliche Grundordnung berücksichtigen. Ein zusätzli- cher Neubau – allenfalls für ihre Tochter – könne nicht umgesetzt werden. Zudem seien die subjektiven Bauabsichten nicht entscheidend (Be- schwerde Ziff. 46 ff.). Indes bringen sie nicht näher vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die baurechtliche Grundordnung einen behin- dertengerechten Umbau ihres Wohnhauses ausschliessen würde. Weiter bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Tochter der Beschwerdeführen- den tatsächlich in Betracht zieht, auf diesem Grundstück ein Haus zu bauen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem ausgewiesenen öffentlichen Interesse an der Umzonung ein höheres Ge- wicht beigemessen hat als den privaten, nicht näher substanziierten Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 14 ressen der Beschwerdeführenden. Der durch die Zonenplanänderung ver- ursachte Eigentumseingriff erweist sich damit als verhältnismässig. Allfäl- lige Entschädigungsforderungen, die den Beschwerdeführenden durch den Eingriff in ihr Eigentum entstehen (Beschwerde Ziff. 36), sind nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [EntG; BSG 711.0]). 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt für die Beurteilung der hier massgebenden Rechtsfragen genügend geklärt ist. Ein Augenschein, wie ihn sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Gemeinde verlangen, ist deshalb nicht notwendig. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2016, Nr. 100.2015.165U, Seite 15 4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
  • dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 165
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026