100.2015.162U publiziert in BVR 2016 S. 197 HER/BAM/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der zu Ausbildungszwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2015; BD 007/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. ... 1969, Staatsangehöriger von Montenegro, reiste am 30. September 2002 in die Schweiz ein, um an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität B. zu studieren. Zu diesem Zweck erteilten ihm die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (damals: Fremdenpolizei) im Januar 2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils jährlich verlängert wurde. Im Oktober 2010 erlangte A.________ den Bachelor of Arts in Medien- und Kommunikationswissenschaft. Daraufhin beantragte er bei den EMF eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, um noch ein Masterstudium in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung an der Universität B.________ zu absolvieren. Die EMF machten A.________ mit Schreiben vom 23. November 2010 darauf aufmerksam, dass nur in begründeten Einzelfällen Ausbildungen bewilligt werden, welche länger als acht Jahre dauern und forderten von ihm Erklärungen zu seiner bisherigen und zukünftigen Studiendauer sowie verschiedene Unterlagen ein. In der Folge erteilten sie ihm für die Studienjahre 2010/2011, 2011/2012 und 2013/2014 jeweils wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Am 29. September 2014 ersuchte A.________ zwecks Fortführung des Masterstudiums um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für das Studienjahr 2014/2015. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die EG Bern am 10. Dezember 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie an, dass die Absolvierung des Bachelor- Studiums in 15 Semestern sowie der voll ausgeschöpfte Zeitrahmen für die Absolvierung des Masterstudiums darauf schliessen liessen, dass A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zur Um- gehung der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulas- sung und den Aufenthalt nutze. Zugleich wies sie A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum Ende des laufenden Semesters am 31. Januar 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 3 B. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist; das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege hiess sie gut. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Mai 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zugleich hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt gestellt und darum ersucht, ihm sei zu ge- statten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwar- ten. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat keine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 hat der Abteilungspräsident darauf hinge- wiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung bezüglich der angeordneten Wegweisung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens daher in der Schweiz abwarten kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM zu Unrecht verneint, dass die Voraussetzungen für eine (weitere) Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung gegeben sind. 2.1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligun- gen zu Ausbildungszwecken sind in Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. In zeitlicher Hinsicht ist das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. vor- liegend dem 29. September 2014, geltende Recht massgeblich (Art. 126 Abs. 1 AuG; VGE 2011/165 vom 14.11.2011, E. 2.3; Vorakten EMF, pag. 163). Nach der (anwendbaren) aktuellen Fassung von Art. 27 Abs. 1 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbil- dung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann, eine bedarfsgerechte Un- terkunft zur Verfügung steht, die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 5 sind und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen. Ob der Beschwerdefüh- rer diese Voraussetzungen erfüllt, hat die POM offen gelassen und kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auch hier dahingestellt bleiben (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4a). Art. 23 Abs. 3 VZAE in der aktuellen, hier anwendbaren Fassung sieht vor, dass Aus- und Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt werden; Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. 2.2Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken besteht vorbehältlich besonderer Umstände kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_72/2011 vom 2.3.2012, E. 2.1; VGE 2011/165 vom 14.11.2011, E. 2.1 und JTA 2009/334 vom 11.3.2010, E. 3.3, beide noch zu Art. 27 Abs. 1 AuG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung [AS 2007 S. 5437]). Dieser kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzel- nen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Ein- zelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.1 f. mit Hinweisen; VGE 2011/165 vom 14.11.2011, E. 2.1; vgl. auch BVR 2011 S. 193 E. 6.1). 2.3Das Studium des Beschwerdeführers dauerte nach Abschluss des Studienjahrs 2013/2014 unbestrittenermassen schon länger als acht Jahre, sodass das Erfordernis der zielgerichteten Ausbildung nach Art. 23 Abs. 3 VZAE greift. Ob er dieses erfüllt, beurteilen die Verfahrensbeteiligten unter- schiedlich und ist nachfolgend zu prüfen. – Nach Art. 23 Abs. 3 VZAE kön- nen Aus- und Weiterbildungen über acht Jahre ausnahmsweise bewilligt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 6 werden, wenn sie einer «zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen». Was damit gemeint ist, erscheint allein aufgrund des Wortlauts nicht ohne weiteres klar, stellt doch das Adjektiv zielgerichtet einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, so dass anhand der üblichen Auslegungselemente zu ermitteln ist, ob der Tatbestand der Norm – dieser ist im Rahmen des ein- geräumten Ermessens als Mindestvoraussetzung zu verstehen – über- haupt erfüllt ist. Dabei kann namentlich auf das Urteil VGE 2011/165 vom 14. November 2011 abgestellt werden, in welchem sich das Verwal- tungsgericht einlässlich und unter Rückgriff auf die Materialien mit dem Gehalt der «zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung» auseinandergesetzt und – soweit hier interessierend – Folgendes erkannt hat (E. 3.3 f.; vgl. zum Ganzen auch VGE 2011/487 vom 14.5.2012, E. 2.1): Art. 23 Abs. 3 VZAE in der heutigen Fassung hat gegenüber der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung eine gewisse Lockerung der Ausbildungszeitbe- schränkung gebracht (AS 2007 S. 5497). Diese kommt in erster Linie dadurch zum Ausdruck, dass eine ausnahmsweise Verlängerung der Acht- jahresfrist möglich ist, wenn sie einer «zielgerichteten Aus- und Weiterbil- dung dient», während gemäss Art. 23 aAbs. 3 VZAE Ausnahmen nur «in begründeten Einzelfällen» möglich waren. Art. 23 Abs. 3 VZAE hat zudem den Gegensatz zwischen Regel und Ausnahme insofern etwas vermindert, als Aufenthalte für Aus- und Weiterbildungen seither «in der Regel» für längstens acht Jahre bewilligt werden können, während gemäss Art. 23 aAbs. 3 VZAE von vornherein grundsätzlich «nur» der Aufenthalt für Aus- oder Weiterbildungen, die längstens acht Jahre dauerten, bewilligungsfähig war. Trotz einer gewissen Lockerung des Ausnahmeregimes ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber vordergründig eine ganz bestimmte Gruppe von ausländischen Studierenden im Auge hatte. Mit der «Zielge- richtetheit» werden insbesondere diejenigen angesprochen, die eine logi- sche Abfolge von stufenweise aneinandergereihten Ausbildungen (z.B. Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat) anstreben, die in ihrer Ge- samtheit auch bei speditivem Fortschreiten nicht innerhalb von acht Jahren zu bewältigen sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen, Ausländerbereich, Bern, Oktober 2013 [nachfolgend: Weisungen AuG], Stand 4.7.2014, S. 197; die Weisungen AuG sind in der jeweils aktuellen Fassung einsehbar unter www.sem.admin.ch; Rubriken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 7 Publikationen und Service/Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbe- reich). Damit erschöpft sich der Gehalt des Kriteriums der Zielgerichtetheit nicht darin, dass die Aus- oder Weiterbildung (bloss) auf die Erlangung eines Abschlusses gerichtet sein müsste. Vielmehr besteht das primäre Ziel von Art. 23 Abs. 3 VZAE darin, ausländischen Studierenden den Ab- schluss weiterführender Ausbildungen wie beispielsweise eines Doktorats im Anschluss an ein – innert acht Jahren beendetes – Studium zu ermögli- chen. Die Materialien verdeutlichen, dass die Regelung weiterhin strikt und als Ausnahmeregelung zu verstehen ist und der Zweck des Aufenthalts der möglichst speditive Abschluss der Ausbildung in der Schweiz bleiben muss (vgl. zum Ganzen die Voten von Bundesrätin Widmer-Schlumpf und Ständerat Büttiker [Staatspolitische Kommission], Amtl. Bull. SR 2009 S. 1016, NR 2009 S. 1621). 3. 3.1In Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Ausbildungsverlauf an der Universität B.________ ist Folgendes unbestritten: –30. September 2002: Einreise; –Herbstsemester (HS) 2002 bis Frühlingssemester (FS) 2004: Bachelor- studium in Wirtschaft und Sozialwissenschaften; am 8. Oktober 2004 Ausschluss vom Studium infolge ungenügender Leistungen; –HS 2004 bis FS 2010: Bachelorstudium Medien- und Kommunikations- wissenschaft; –21. Oktober 2010: Bachelorabschluss in Medien- und Kommunikati- onswissenschaft; –Ab HS 2010: Masterstudium in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung samt fakultativem Nebenfach Wirtschaftsinformatik;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 8 –Ende FS 2014: Ablauf der Maximalstudiendauer von acht Semestern für den Master in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung ohne Nebenfach Wirtschaftsinformatik; –Dezember 2014: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF; –Ende FS 2016: Ablauf der Maximalstudiendauer von zwölf Semestern für den Master in Kommunikationswissenschaft mit Nebenfach Wirt- schaftsinformatik. Der Beschwerdeführer reiste am 30. September 2002 zwecks Absolvierung des Studiums Wirtschaft und Sozialwissenschaften an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________ in die Schweiz ein. Auf sein Gesuch vom 16. Oktober 2002 hin erteilten ihm die EMF hierfür erstmals für das Studienjahr 2002/03 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, welche jeweils jährlich erneuert wurde (Vorakten EMF, pag. 2 f. und 23). Am 8. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen vom Studium der Wirtschaft und Sozialwissenschaften ausgeschlossen (Vorakten EMF, pag. 114 f.). In der Folge studierte er Medien- und Kommunikationswissenschaft und erlangte am 21. Oktober 2010 den Bachelor of Arts in Medien- und Kommunikationswissenschaft mit der Durchschnittsnote 4,48 (Prädikat «legitime»; Vorakten EMF, pag. 30 und 118 f.). Daraufhin ersuchte er die EMF im Herbst 2010 für das Masterstudium Kommunikationswissenschaft und Medienforschung an der Universität B.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Vorakten EMF, pag. 101 f. und 105). Auf Verlangen der EMF machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. und 21. Dezember 2010 genauere Angaben zum bisherigen und zukünftigen Studienverlauf und teilte namentlich mit, dass er zusätzlich das Master- nebenfach Wirtschaftsinformatik belege (Vorakten EMF, pag. 110 und 121 f.). Die EMF erteilten ihm daraufhin ab Oktober 2010 jeweils wiederum für ein Jahr eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Vorakten EMF, pag. 124, 135, 145, 161). Aktenkundig und unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Juni, Juli und August 2012 seine krebs- kranke Mutter pflegte bzw. ihre Beerdigung organisierte, dass er ab Mitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 9 Dezember 2012 bis Ende März 2013 für gut drei Monate zu 100 % arbeits- unfähig war und dass er im Mai und Juni 2014 seine kranke Grossmutter pflegte bzw. ihre Beerdigung organisierte (Vorakten EMF, pag. 180 und 196 ff.). Nachdem Ende Frühlingssemester 2014 die Maximalstudiendauer von acht Semestern für das Masterstudium in Kommunikationswissen- schaft und Medienforschung ohne Nebenfach abgelaufen war, haben die EMF im Dezember 2014 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verweigert (Vorakten EMF, pag. 120 und 185). Aktenkundig ist schliesslich, dass die Maximalstudiendauer für Kommunikationswissen- schaft und Medienforschung samt Nebenfach Wirtschaftsinformatik zwölf Semester beträgt und für den Beschwerdeführer Ende Frühlingssemester 2016 ausläuft (Vorakten EMF, pag. 179 f.). 3.2Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass es beim Beschwer- deführer an einer «zielgerichteten Ausbildung» im Sinn von Art. 23 Abs. 3 VZAE fehle (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4b). Sein Masterstudium in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung im Hauptfach sowie Wirtschaftsinformatik im Nebenfach stelle keine weiterführende Ausbildung im Anschluss an ein Lizentiats- oder Diplomstudium bzw. an einen diesem gleichgestellten Studiengang nach der Bologna-Reform dar, sondern viel- mehr die zweite Stufe ebendieses Studiengangs und damit einen eigentli- chen Erstabschluss dar. Das Bachelor- und Masterstudium des Beschwer- deführers könne innerhalb von fünf oder höchstens sechs Jahren abge- schlossen werden, betrage doch die Regelstudiendauer für den Master of Arts in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung unter Berück- sichtigung des Zusatzprogramms in Wirtschaftsinformatik vier bis fünf Se- mester. Der Beschwerdeführer habe sich folglich kein Studium zum Ziel gesetzt, das in seiner Gesamtheit nicht innert acht Jahren zu bewältigen sei, weshalb bei ihm von einem zielgerichteten Studieren im Sinn eines normalen Voranschreitens nicht die Rede sein könne. Selbst unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands für die Pflege von kranken Familienangehöri- gen, die Organisation von Begräbnissen in Montenegro und eigener ge- sundheitlicher Probleme lasse sich ein Studienrückstand im gegebenen Ausmass nicht schlüssig erklären. Anders als der Beschwerdeführer meine, liege ein zielgerichtetes Studieren im Übrigen nicht bereits vor, wenn sich dieses noch innerhalb der zulässigen Maximalstudiendauer bewege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 10 3.3Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er schon seit 2010 eine Bewilligung im Ausnahmebereich erhalten habe (Beschwerde, S. 12 ff.). Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn die POM im jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen anführe, unter welchen über den Zeitraum von acht Jah- ren hinaus ausnahmsweise eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt werden könne. Zudem stelle entgegen der Auffassung der POM der Bachelor und nicht der Master den Erstabschluss dar, andernfalls ihm die Aufenthaltsbewilligung bereits 2010 nicht mehr hätte verlängert werden dürfen. Vor allem aber verneine die POM zu Unrecht ein zielgerichtetes Studium. Ihm dürfe heute nicht mehr vorgehalten werden, dass das Ba- chelorstudium zu lange gedauert habe und er den Bachelor und den Mas- ter innerhalb von sechs Jahren hätte abschliessen können. Dies sei näm- lich bereits bei der Bewilligung des Aufenthaltstitels für das Masterstudium im Herbst 2010 Thema gewesen und die entsprechende Bewilligung in Kenntnis dieses Umstands erteilt worden. Heute sei daher nur noch zu ent- scheiden, ob seine Bewilligung, welche seit Beginn des Masterstudiums im Herbst 2010 unter das Ausnahmeregime falle, nochmals zu verlängern sei und ob er sein Masterstudium zielgerichtet vorangetrieben habe. Dass er dieses nicht bis zum Herbst 2014 habe abschliessen können, sei darauf zurückzuführen, dass er seine Mutter und seine Grossmutter habe pflegen sowie deren Begräbnisse habe organisieren müssen und er zudem wegen einer ... zeitweilig arbeitsunfähig gewesen sei. Die POM anerkenne dies grundsätzlich, verkenne aber den tatsächlichen Umfang der dadurch bedingten Verzögerungen im Studium, indem sie von reinen Nettozeiten ausgehe. Da für Vorlesungen, Prüfungen und die Einreichung von schriftlichen Arbeiten bestimmte Termine und Fristen zu beachten seien, könne es im Fall des Verpassens einer Frist vorkommen, dass sich erst nach einem Jahr die nächste Gelegenheit biete. Vorlesungen würden im jährlichen Turnus abgehalten. Für Prüfungen gebe es zwei Termine pro Jahr. Angesichts seiner persönlichen Probleme gehe der Vorwurf fehl, er habe nicht zielgerichtet studiert. Im Übrigen bestehe keine Limite für die maximale Verlängerung einer Ausnahmebewilligung im Ausnahmebereich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 11 3.4Dem Beschwerdeführer kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht gefolgt werden. 3.4.1Wie bereits dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber mit der Ausnah- meregelung von Art. 23 Abs. 3 VZAE Studierende im Auge, die eine logi- sche Abfolge von stufenweise aneinandergereihten Ausbildungen absolvie- ren, welche in ihrer Gesamtheit auch bei speditivem Fortschreiten nicht innerhalb von acht Jahren zu bewältigen sind (vorne E. 2.3). Das heisst im Umkehrschluss, dass grundsätzlich keine Ausnahmen zu gewähren sind für Ausbildungen, die bei zielgerichtetem Voranschreiten innert dieser Frist zu bewältigen sind. Die Regelstudiendauer für den Masterabschluss ohne Nebenfach in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung beträgt neun bis zehn Semester (Bachelor: 6 Semester; Master: 3-4 Semester) und zehn bis elf Semester mit dem vom Beschwerdeführer gewählten fakultati- ven Nebenfach Wirtschaftsinformatik (Master: 4-5 Semester, vgl. zur Stu- diendauer Vorakten EMF, pag. 3, 120 und 179 sowie die Studienpro- grammbeschreibung Bachelor und Master, einsehbar unter: http://...). Nichts anderes gilt für das vom Beschwerdeführer anfänglich begonnene Studium der Wirtschaft und Sozialwissenschaften (vorne E. 3.1; vgl. dazu Vorakten EMF, pag. 115). Der Beschwerdeführer hat sich folglich keine Ausbildung zum Ziel gesetzt, die in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb von acht Jahren zu bewältigen gewesen wäre. Ob es sich beim Bachelor- oder beim Masterabschluss um einen Erstabschluss handelt, kann dabei dahingestellt bleiben, da beide Abschlüsse innert acht Jahren erlangt werden können. Bei regulärem Voranschreiten hätte er seinen Masterabschluss in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung im Herbst 2010 – nach acht Jahren – selbst unter Berücksichtigung der durch das Zusatzfach Wirtschaftsinformatik bedingten Studienverlängerung und trotz seines Studienwechsels erlangt haben können und sollen. Dies umso mehr, als ihm ein Teil der abgelegten Prüfungen in Wirtschaft und Sozialwissenschaften offenbar für den Bachelor in Medien- und Kommunikationswissenschaft angerechnet worden sind (vgl. Vorakten EMF, pag. 115 ff.). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer aber allein für den Bachelorabschluss 16 Semester benötigt und es war im Herbst 2010 absehbar, dass er den Masterabschluss (ohne Nebenfach Wirtschaftsinformatik) bestenfalls nach 19 Semestern würde erlangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 12 können (die Vorinstanz geht fälschlicherweise von 15 Semestern für den Bachelorabschluss aus; vorinstanzlicher Entscheid, E. 4d; ebenso Vorakten EMF, pag. 173 und 183). Die Gründe, welche der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dieser ausserordentlich langen Studiendauer vorbringt, sind nicht stichhaltig. Insbesondere darf von Studierenden die Fähigkeit erwartet werden, sich einen Überblick über die organisatorisch-administrativen Belange des Studiums zu verschaffen und die einzelnen Studienschritte sinnvoll zu planen. Es überzeugt daher nicht, wenn er die Verzögerungen im Bachelorstudium damit begründet, er habe sich im neu eingeführten Bologna-System nur langsam zurechtfinden können und deshalb viele Termine verpasst (Vorakten EMF, pag. 110). Soweit er sprachliche Gründe für die Verzögerungen anführt, hat die POM zu Recht darauf hingewiesen, dass den Sprachschwierigkeiten fremdsprachiger Studierender bereits mit der deutlich über der regulären Studienzeit liegenden Frist von acht Jahren Rechnung getragen wird (Vorakten EMF, pag. 110; vorinstanzlicher Entscheid, E. 4b). Nach dem Gesagten studiert der Beschwerdeführer spätestens seit Herbst 2010 nicht mehr zielgerichtet im Sinn von Art. 23 Abs. 3 VZAE. 3.4.2Dass ihm die EMF ab Herbst 2010 dennoch weiterhin eine Aufent- haltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt haben, führt nicht dazu, dass sein Studium nun (wieder) als zielgerichtet zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig bewirkt dieser Umstand, dass die Studiendauer vor dem Herbst 2010 für die Beurteilung der Zielgerichtetheit der Ausbildung nicht mehr massgeblich wäre. Ob zielgerichtet studiert wird, ist vielmehr mit Blick auf die gesamte Ausbildung zu beurteilen. Im Übrigen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch das Masterstudium für sich be- trachtet nicht als zielgerichtet bezeichnet werden: Er benötigt dafür – so ihm der Abschluss gelingt – zwölf Semester, obschon die Regelstudien- dauer mit Zusatzfach Wirtschaftsinformatik vier bis fünf Semester und da- mit nicht einmal halb so lange beträgt. Selbst bei grosszügiger Betrachtung vermögen die ernsthaften familiären und gesundheitlichen Probleme und dadurch allenfalls verpasste Vorlesungen und Prüfungstermine diese Ver- längerung um drei Jahre nicht zu erklären. Von der (hier zu verneinenden) Frage, ob die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu Studienzwecken erfüllt sind, ist die Frage zu unterschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 13 den, ob der Beschwerdeführer aus der nach dem Gesagten zu Unrecht erfolgten Bewilligungserteilung durch die EMF zwischen 2010 und 2014 gestützt auf den Vertrauensschutz etwas zu seinen Gunsten ableiten kann (dazu E. 4 hiernach). 3.5Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 VZAE nicht erfüllt. 4. 4.1Der Beschwerdeführer erblickt in der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung weiter einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 habe er die EMF explizit darauf hinge- wiesen, dass er das Nebenfach Wirtschaftsinformatik zu belegen gedenke und sich die Dauer seines Masterstudiums daher verlängern werde. Die EMF hätten ihm in Kenntnis dieses Umstands ab Herbst 2010 gestützt auf Art. 23 Abs. 3 VZAE den Aufenthalt für sein Masterstudium bewilligt. Des- wegen habe er darauf vertrauen dürfen, bis zu dessen Abschluss eine Auf- enthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erhalten, zumal ihm die EMF nie irgendwelche Auflagen gemacht oder ihn darauf hingewiesen hät- ten, wie lange ihm der Aufenthalt maximal verlängert werde. Hätten sie ihm mitgeteilt, dass ihm aufenthaltsrechtlich maximal acht Semester bis 2014 bewilligt würden, hätte er das Nebenfach nicht in Angriff genommen. Durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung drohe ihm ein erhebli- cher Nachteil, weil er jährlich rund Fr. 20'000.-- für das Masterstudium auf- gewendet habe und zudem in dieser Zeit keiner normalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ohne Abschluss wäre diese gesamte Investition ohne Resultat (Beschwerde, S. 7 ff., 11 und 16 f.). 4.2Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Rechtsadressatin oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 14 den betreffenden Rechtsadressaten berührende Angelegenheit bezieht. Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel kann Ver- trauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2015 S. 15, E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1). Im Sinn eines allgemeinen Grundsatzes hält zudem Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Behörden wie auch Private dazu an, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbe- ziehungen nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2, 2007 S. 523 E. 4.1) . 4.3In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bun- desgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen entschie- den, dass das Gebot von Treu und Glauben nur in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist nament- lich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zu- ständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrun- gen getroffen hat. Das Erneuern einer – ermessensweise – erteilten Auf- enthaltsbewilligung begründet für sich allein dagegen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Bewilligungsverlängerungen (BGE 126 II 377 E. 3b; BGer 2C_1032/2013 vom 25.3.2014, E. 2.1, 2C_137/2013 vom 23.7.2013, E. 2.9; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 5.2). Immerhin darf bei Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken damit gerechnet werden, dass – sofern die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen – sie solange erteilt werden, dass der angestrebte Abschluss bei zielgerichtetem Voranschreiten überhaupt erreicht werden kann. Eine Nichtverlängerung zu einem früheren Zeitpunkt kann deshalb – besondere Umstände vorbehal- ten – gegen Treu und Glauben verstossen (JTA 2009/334 vom 11.3.2010, E. 3.3). 4.4Als die EMF im Herbst 2014 eine weitere Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung verweigert haben, studierte der Beschwerdeführer längst nicht mehr zielgerichtet (dazu vorne E. 3.4). Es kann daher nicht gesagt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 15 werden, die Nichtverlängerung sei treuwidrig, weil sie aufgrund ihres (frü- hen) Zeitpunkts das Erlangen des Masterabschlusses selbst bei zielge- richtetem Voranschreiten vereitelt hätte. Ebenso wenig stand der Ab- schluss unmittelbar bevor (vgl. dazu auch hinten E. 5.2). Damit der Ver- trauensschutz greift, müssten demnach besondere Umstände vorliegen, die beim Beschwerdeführer berechtigterweise die Erwartung weckten, über das Jahr 2014 hinaus eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erhalten. Diese erblickt er darin, dass ihm die EMF in Kenntnis seines Schreibens vom 21. Dezember 2010 ab Herbst 2010 für das Masterstu- dium vorbehaltlos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben (vgl. Be- schwerde, S. 11 i.V.m. S. 6 ff.). 4.5In diesem Schreiben hat sich der Beschwerdeführer – soweit hier interessierend – wie folgt zur Studiendauer geäussert (Vorakten EMF, pag. 122): «Das Hauptprogramm des Masters in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung [...] umfasst 90 ECTS Kreditpunkte. Im Normalfall dauert dieses Studium drei bis vier Semester, maximal jedoch bis acht Semester. Im Rahmen des Masters in Kommunikationswissenschaft und Medienforschung muss ich ein obligatorisches Praktikum (vier Wo- chen) machen. Zusätzlich zu diesem Studium habe ich ein Master-Nebenfach in Wirt- schaftsinformatik mit 30 ECTS Kreditpunkten gewählt [...]. Sollte die Suche nach der geeigneten Praktikumsstelle schwierig werden sowie aufgrund des zusätzlichen Nebenfachs könnte die tatsächliche Dauer des Studiums von der normalen Dauer etwas abweichen. Ich werde mir aber Mühe geben und bin zuversichtlich, dass ich das Master-Studium etwa im normalen Rahmen absolvieren werde.» 4.6Zutreffend ist, dass die EMF aufgrund dieses Schreibens darüber ins Bild gesetzt waren, dass das Masterstudium des Beschwerdeführers allenfalls etwas «von der normalen Dauer» abweichen kann. Da er allfällige Schwierigkeiten bei der Praktikumssuche und die Belegung eines zusätzli- chen Fachs als Gründe dafür angibt, ist sodann klar, dass mit «Abwei- chung» eine «Verlängerung» der Studiendauer gemeint sein muss. Nach üblichem Wortverständnis und im Zusammenhang mit der Aussage, dass die Normaldauer des Masterstudiums «drei bis vier Semester» beträgt, versteht eine durchschnittliche Leserschaft unter «etwas abweichen» eine geringe Verlängerung der Normalstudiendauer um ca. ein bis zwei Semes- ter, nicht jedoch deren Verdoppelung oder mehr. Keine andere Bedeutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 16 ist den zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers im juristischen Kon- text beizumessen. Die EMF mussten demnach aufgrund dieses Schreibens allenfalls mit einer Gesamtstudiendauer von fünf bis sechs Semestern rechnen, was im Übrigen in etwa der Normalstudiendauer für das Master- studium samt Nebenfach Wirtschaftsinformatik entspricht (vgl. vorne E. 3.4.1). In jedem Fall durften die EMF aufgrund des Schreibens vom 21. Dezember 2010 sowie aufgrund weiterer Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er den Abschluss spätestens 2014 erlangt. Er hat es nämlich unterlassen, die EMF korrekt über die ma- ximale Dauer des Masterstudiums zu informieren: Obschon sich diese durch das Zusatzfach Wirtschaftsinformatik um vier Semester auf gesamt- haft zwölf Semester verlängert, hat er als maximale Studiendauer mehrfach und irreführend acht Semester angegeben und erstmals mit Blick auf die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im November 2014 die tatsächliche sechsjährige Maximalstudiendauer offen gelegt (Vorakten EMF, pag. 105 und 122). Aus den eingereichten Studienbestätigungen ging – bis im November 2014 – ebenfalls nur die Maximalstudiendauer von acht Semestern (für den Master ohne Nebenfach) hervor (vgl. Vorakten EMF, pag. 104, 120, 179 und 199). Dass sich die Maximalstudiendauer aufgrund des Nebenfachs verlängert, musste dem Beschwerdeführer jedoch bereits bei Aufnahme des Masterstudiums bewusst gewesen sein; ansonsten würde er denn auch nicht argumentieren, er hätte das Nebenfach nicht gewählt, wenn er gewusst hätte, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung bloss bis 2014 verlängert würde (vgl. Beschwerde, S. 11). Anders als der Be- schwerdeführer behauptet, enthält demnach sein Schreiben vom 21. Dezember 2010 keinen Hinweis darauf, dass sein Masterstudium allen- falls vier Jahre oder gar länger dauern könnte (vgl. Beschwerde, S. 13); im Gegenteil ist es vielmehr dahin zu verstehen, dass er sein Studium spätes- tens 2014 abgeschlossen haben wird. Folglich stellt die vorbehaltlose Be- willigungsverlängerung der EMF für das Studienjahr 2010/2011 und die Folgejahre in Kenntnis dieses Schreibens auch keine (stillschweigende) Zusicherung dar, ihm über das Jahr 2014 hinaus eine Aufenthaltsbewilli- gung zu Ausbildungszwecken zu erteilen. Damit beruft sich der Be- schwerdeführer mangels eines vertrauensbegründenden Aktes der EMF vergeblich auf das Gebot von Treu und Glauben. Ebenso geht mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 17 korrekter Information über die tatsächliche Maximalstudiendauer durch den Beschwerdeführer der Vorwurf der unrichtigen und unvollständigen Sach- verhaltsfeststellung fehl (vgl. Beschwerde, S. 7 f. und 9 f.). 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. 5.1Es trifft zu, dass die rechtsanwendende Behörde im Rahmen von Art. 27 AuG ihr Ermessen pflichtgemäss und damit insbesondere auch verhältnismässig auszuüben hat (vorne E. 2.2). Mit der Umschreibung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verlängerung hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 23 Abs. 3 VZAE dem Ermessen der zuständigen Behörde aber enge Grenzen gesetzt und die Frage der Verhältnismässig- keit unter Abwägung zwischen öffentlichen und gegenläufigen privaten In- teressen weitgehend vorweggenommen. Sind die tatbeständlichen Voraus- setzungen für eine Bewilligungsverlängerung nicht erfüllt, darf diese auch nicht im Rahmen des Rechtsfolgeermessens erteilt werden, ansonsten die Behörde ihre Entscheidbefugnis überschreitet (VGE 2011/165 vom 14.11.2011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit Rücksicht auf die Umstände im Einzelfall zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung – mangels zielgerichtetem Studium – erfüllt (vorne E. 3.4 f.). Entsprechend hat sie grundsätzlich mit Fug auf die Verhält- nismässigkeit der strittigen Massnahme geschlossen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 4c S. 8 f.). Im Übrigen hat die POM auf seine Rüge hin ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5). 5.2Der Beschwerdeführer erblickt die Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids denn auch primär im Umstand, dass es bloss noch um eine kurze Verlängerung von zwei Semestern gehe. Er habe nur noch wenige Leistungsnachweise zu erbringen, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass er sein Studium nicht bis zum Ablauf der Maxi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 18 malstudiendauer im Sommer 2016 beenden werde (vgl. Beschwerde, S. 16 f.). – Dass der Beschwerdeführer die Maximalstudiendauer im Som- mer 2016 ausgeschöpft haben wird, wird durch die Akten bestätigt (Vorak- ten EMF, pag. 179). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und laut den weiteren Akten fehlen ihm zum Abschluss noch die Masterarbeit (inkl. Forschungskolloquium), eine vierwöchiges Praktikum (samt Prakti- kumsbericht) und eine Seminararbeit im Zusatzprogramm Wirtschaftsin- formatik (3 ECTS-Punkte; vgl. zu den ausstehenden Leistungen Be- schwerde, S. 17 und Vorakten EMF, pag. 170 f. und 179). Zu den noch ausstehenden Leistungen ist Folgendes bemerken: Es ist grundsätzlich möglich und zumutbar, schriftliche Arbeiten (Master- und Seminararbeiten) im Ausland zu verfassen, da ein Grossteil der Literatur heute elektronisch verfügbar ist und soweit dies nicht zutrifft, in der Schweiz besorgt und digi- talisiert werden kann. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, dass dies in seinem konkreten Fall nicht möglich sein soll. Die Masterarbeit, wel- che er im März 2015 begonnen hat, müsste er zwischenzeitlich ohnehin abgegeben haben (Beschwerde, S. 17). Das Praktikum kann er gemäss eigenen Angaben auch im Ausland absolvieren. Es ist folglich davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die ausstehenden Leistungsnach- weise trotz Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erbringen und damit seinen Masterabschluss auch vom Ausland her erlangen kann. Ab dem 24. November 2014, als ihn die EMF über den beabsichtigten Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung informierten hatten (Vorakten EMF, pag. 173), konnte er nicht mehr darauf vertrauen, die verbleibenden Leis- tungen in der Schweiz erbringen zu können und war entsprechend gehal- ten, diesem Umstand bei der weiteren Planung seines Studiums und insbe- sondere bei der Organisation des Praktikums Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer sein Studium auch vom Ausland her beenden kann, ist sein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erheblich zu relativie- ren. Im Übrigen ist anzumerken, dass ein allfälliger Studienabschluss erst gegen Sommer 2016 und damit nach wie vor nicht unmittelbar bevorsteht. Dies obschon der Abschluss bei einem zielgerichteten Voranschreiten be- reits im Herbst 2014 oder jedenfalls kurz danach hätte möglich sein müs- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 19 5.3Unbehelflich ist weiter der im Zusammenhang mit der Rüge der Unverhältnismässigkeit erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, es be- stehe kein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung (Beschwerde, S. 12). Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbil- dungszwecken sollen ausländischen Personen ermöglichen, in der Schweiz innert nützlicher Frist eine Ausbildung zu absolvieren. Angesichts der grossen Nachfrage werden diese grundsätzlich nur restriktiv vergeben (vgl. Weisungen AuG, Stand 4.7.2014, S. 195); Bewilligungen über acht Jahre werden nur für Ausbildungen gewährt, die nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden können (vgl. dazu vorne E. 2.3). Art. 23 Abs. 3 VZAE ist damit Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass die beschränkte Anzahl Bewilligungen nur an Personen vergeben werden, die speditiv und zielgerichtet studieren und ihre neu erlangten Kenntnisse bald in ihrer Heimat oder auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ein- setzen. Der Beschwerdeführer, welcher für das Erlangen des Mastertitels – so er denn erfolgreich ist – 14 Jahre benötigt, erfüllt diese Anforderungen offenkundig nicht. Er hat die maximale Studiendauer im Bachelor- und Masterstudium vollständig ausgereizt und die zulässige Studiendauer noch durch die Belegung von Zusatzfächern verlängert. Dies obschon es sich aufgedrängt hätte, dass er sich im Masterstudium auf die obligatorischen Fächer beschränkt, nachdem es im nicht gelungen war, den Bachelorab- schluss innert angemessener Frist zu erlangen. 5.4Gleichermassen unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken werde kein unliebsames Präjudiz geschaffen. Zwar war der Beschwerdeführer bei Bewilligungserteilung bereits älter als dreissig Jahre; er würde damit nach den aktuellen Weisungen des SEM, wonach Personen, die älter als dreissig Jahre sind, in der Regel keine Auf- enthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken erteilt werden, heute keine Bewilligung mehr erhalten (vgl. Beschwerde, S. 18; Weisungen AuG, Stand 7.12.2015, S. 207). Dadurch wird indes das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht geschmälert, denn das hier entscheidende – von ihm nicht erfüllte – Kriterium der zielgerichte- ten Ausbildung gilt auch für Personen, die ihre Ausbildung in der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 20 vor dem dreissigsten Geburtstag beginnen. Insoweit stellt er folglich entge- gen seinen Vorbringen keinen Sonderfall dar. 5.5Wie bereits die POM erkannt hat, erweist sich die Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung demnach als verhältnismässig. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle statt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die von der POM bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue Frist anzusetzen. Bei deren Bestimmung verfügt das Ver- waltungsgericht über einen Ermessensspielraum und ist es namentlich ge- halten, besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Üblicherweise setzt das Verwaltungsge- richt bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Ausreisefrist von sechs Wochen an. Davon ist hier aus den folgenden Gründen abzuwei- chen: Einerseits hat sich ergeben, dass der Aufenthalt des Beschwerdefüh- rers nicht zu verlängern ist, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung zu Studienzwecken nicht unverhältnismässig ist und er sein Mas- terstudium gegebenenfalls auch vom Ausland her abschliessen könnte. Falls der Beschwerdeführer dieses Urteil anficht, ist anderseits nicht zu erwarten, dass das bundesgerichtliche Verfahren vor dem (allfälligen) Ab- schluss seines Masterstudiums im Juni 2016 erledigt wäre. D.h. der Be- schwerdeführer könnte durch das Einlegen eines Rechtsmittels ohnehin erreichen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bleiben kann. Einen derartigen prozessualen Leerlauf gilt es zu vermeiden. Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint es dem Verwaltungsgericht ange- zeigt, ausnahmsweise eine längere Ausreisefrist als üblich zu gewähren und die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit Blick auf das Vorlesungs- ende am 3. Juni 2016 auf den 30. Juni 2016 anzusetzen (vgl. (http://www....).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 21 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes- sen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.3Der Beschwerdeführer finanziert sein Studium im Wesentlichen durch Unterstützungsbeiträge seiner Familie und Verwandtschaft. Er ver- fügte im Oktober 2014 gemäss dem für die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung als Finanznachweis eingereichten Kontoauszug über ein Ver- mögen von knapp Fr. 20'000.--, welches für die Bestreitung des Lebens- unterhalts im Studienjahr 2014/2015 bestimmt war (Vorakten EMF, pag. 71, 87 und 165 ff.). Einkommen erzielt er keines. Unter diesen Umständen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 22 die Prozessarmut des Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen. Da zur aktuellen Fassung von Art. 23 Abs. 3 VZAE betreffend die aus- nahmsweisen Genehmigung von Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbil- dungszwecken für länger als acht Jahre erst wenig Rechtsprechung be- steht, kann seine Beschwerde auch nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechtsvertre- ters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.4Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'750.--, zuzüglich Fr. 20.40 Auslagen und Fr. 221.65 MWSt (8 % von Fr. 2'770.40), insgesamt Fr. 2'992.--, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'200.-- (11 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 20.40 Auslagen und Fr. 177.65 MWSt (8 % von Fr. 2'220.40), insgesamt Fr. 2'398.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 30. Juni 2016.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'992.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'398.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2016, Nr. 100.2015.162, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 162
Entscheidungsdatum
01.02.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026