Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22. April 2016 abgewiesen (BGer 2C_1087/2015). 100.2015.145U DAM/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. März 2015; BD 178/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A., geb. am ... 1972, reiste am 28. November 2002 in die Schweiz ein und reichte hier ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) wies dieses mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 21. Mai 2003 ab. Am 7. Dezember 2006 reiste A. unkontrolliert aus der Schweiz aus und heiratete am 11. Januar 2007 in Nigeria die Schweizerin B.. Daraufhin reiste er am 13. Juli 2007 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Ehe der Aufenthalt bewilligt wurde. Am ... 2011 wurde Sohn C. und am ... 2013 Tochter D.________ geboren. Beide besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Am 13. Dezember 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht Uster wegen mehrfacher, schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Handel mit Kokain), begangen von Ende Januar bis Mitte März 2012, im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Am 18. Dezember 2012 erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), aufgrund der fünfjährigen Ehedauer die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 31. Oktober 2014 zu verlassen. B. Dagegen erhob A. am 14. August 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 30. März 2015 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin (Ziff. 3-5 des Dispositivs).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 30. April 2015 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht erhoben mit dem Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der POM aufzuheben. Gleichzeitig hat er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Am 26. Mai 2015 hat A.________ sein Gesuch ergänzt und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 4 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr ver- urteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert wer- den dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungs- widerruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). – Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Uster mit rechtskräftigem Urteil vom 13. De- zember 2012 wegen mehrfacher, schwerer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und hat damit unbestrit- tenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt (Vorakten MIDI, pag. 147). 2.2Der Beschwerdeführer rügt allerdings, der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zuläs- sig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenab- wägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 5 abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemei- nen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Be- einträchtigt die Entfernungsmassnahme die Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und nach Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 3.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss spre- chen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Auf- schub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwin- gend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeu- tet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 6 sche Rechtsordnung (vgl. für die massgeblichen Erwägungen zum Ver- schulden BGE 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher, schwerer Wider- handlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verur- teilt (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren; Vorakten MIDI, pag. 147). Seine Handlungen erfüllen den Tat- bestand eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts, weil er mit der trans- portierten und in Verkehr gesetzten Menge von rund 2'700 Gramm Kokain- gemisch in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen jedenfalls mittelbar in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Vorakten MIDI, pag. 152). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht zulasten des Beschwerde- führers gewichtet, dass er bei seinen Drogengeschäften professionell und planmässig vorging (internationale Drogenschäfte und Vernetzung, Benüt- zung zahlreicher Mobiltelefonnummern mit falscher Registrierung, Telefon- gespräche mit verschlüsselter Sprache) und sein kriminelles Verhalten nicht aus eigener Motivation, sondern erst infolge der Verhaftung aufgab (angefochtener Entscheid, E. 4b; Vorakten MIDI, pag. 45 ff.). Der Be- schwerdeführer konsumierte zwar offenbar zuweilen selber Drogen (vgl. Vorakten MIDI, pag. 23). Da er aber nicht geltend macht, er sei von Be- täubungsmitteln abhängig und seine Straftaten hätten der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient, ist ebenso wenig zu be- anstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, aus ego- istischen, finanziellen Motiven gehandelt zu haben (E. 4b). 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er im Jahr 2011 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers weniger arbeiten konnte und damit einen geringeren Lohn erzielte. Selbst wenn diese Be- hauptung zutreffen und er sich mit Blick auf die finanzielle Unterstützung seines kranken Vaters in Nigeria und aufgrund der Geburt seines ersten Kindes finanziell unter Druck gefühlt haben sollte (Beschwerde, S. 3), relati- viert das seine Straftat und sein Verschulden nicht. Immerhin erzielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 2011 Einkünfte von rund Fr. 108'600.-- (Nettolohn Beschwerdeführer: Fr. 40'457.--, Nettolohn Ehe- frau: Fr. 68'220.--; Vorakten MIDI, pag. 103). Zudem hat der Beschwerde- führer ... Geschwister, sodass die Unterstützung des Vaters kaum an ihm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 7 allein gelegen haben wird (angefochtener Entscheid, E. 5b). Bei ernst- haften finanziellen Schwierigkeiten wegen allfälliger Lohneinbussen hätten die Eheleute überdies in Betracht ziehen können, dass die Ehefrau ihren Beschäftigungsgrad nach der Geburt des Sohnes weniger stark reduziert und an deren Stelle der Beschwerdeführer vermehrt Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerde- führer zwar ausführt, er habe sich wegen finanzieller Sorgen zum Drogen- handel hinreissen lassen, dabei aber weder zu den von ihm geleisteten Unterstützungsbeiträgen an seinen Vater und dessen krankheitsbedingten Kosten noch zu seinen Lohneinbussen detaillierte Angaben macht. Mit der POM ist beim Beschwerdeführer daher von einem schweren Verschulden auszugehen, was letztlich auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet (an- gefochtener Entscheid, E. 4b; Beschwerde, S. 6). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemei- nen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). In die- sem Zusammenhang wird namentlich geprüft, ob die Person, deren Aufent- haltstitel entzogen werden soll, abgesehen von der Straftat, welche Anlass für die fremdenpolizeiliche Massnahme gegeben hat, weitere Verfehlungen gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begangen hat (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 3.8 und BGer 2C_295/2014 vom 12.1.2015, E. 4.3; ferner BGer 2C_621/2012 vom 15.8.2012, E. 4.3 zum täuschenden Verhal- ten eines Ausländers im Asylverfahren). Anders als der Beschwerdeführer annimmt (vgl. Beschwerde, S. 6), ist derartiges Verhalten damit auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der umfassenden ausländer- rechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. – Der Beschwerde- führer hat in den letzten Jahren nicht regelmässig delinquiert. Jedenfalls ist solches nicht aktenkundig. Allerdings gründet seine Verurteilung vom 13. Dezember 2012 auch nicht auf einer einzelnen Straftat. Er betätigte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 8 sich vielmehr innerhalb von eineinhalb Monaten dreimal als Drogenkurier, wobei die transportierte Drogenmenge stets zunahm (Vorakten MIDI, pag. 152 ff.). Die wiederholten Einsätze im Drogenhandel fanden erst durch seine Verhaftung ein Ende. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits am 28. August 2008 vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von Fr. 800.-- (be- dingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Strafmandat wurde mangels Anfechtung rechts- kräftig, weshalb es sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen muss, selbst wenn zutreffen sollte, dass er die Verurteilung nicht nachvollziehen kann (vgl. Beschwerde, S. 7; Vorakten MIDI, pag. 187 und 205). Überdies hat er im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet und dadurch die Behörden getäuscht (Vorakten MIDI, pag. 29, 74 und 79; vgl. zu den Mitwirkungspflichten von Asylbewerbenden und den Strafbestimmungen bei Übertretungen insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 116 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), was ebenfalls nicht für ihn spricht. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht mehrfach wegen schwerer Straftaten verurteilt worden ist, kann sein Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung insgesamt nicht positiv bewertet werden, was dem Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätz- liches Gewicht verleiht. 3.3Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Wie bereits die POM ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4d), ist aus fremdenpolizeilicher Sicht das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu namentlich auch Drogen- delikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinge- nommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 9 einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungs- massnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGer 2C_1074/2014 vom 28.7.2015, E. 2.2, 2C_940/2014 vom 30.5.2015, E. 5.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie- rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bei ihm Anhaltspunkte für ein Rückfall- bzw. Sicherheitsrisiko vorhanden sind (Beschwerde, S. 7). Es trifft zu, dass er sich seit seiner Festnahme im März 2012, soweit ersicht- lich, wohlverhalten hat. Sein Verhalten in Gefangenschaft wird als ange- nehm und kooperativ beschrieben (act. 1C, Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 5). Positiv fällt auf, dass er bereits knapp zwei Monate nach Ende sei- ner Untersuchungshaft wieder eine Beschäftigung als temporärer Mitarbei- ter fand und auch während des gesamten Gefängnisaufenthalts in Burgdorf (Halbgefangenschaft) sowie unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug arbeitete. Auch hat er sich offenbar wieder gut in seine Familie integriert und trotz seiner Abwesenheit im Gefängnis insbesondere (wieder) eine enge Beziehung zu seinen Kindern aufbauen können (vgl. zur beruflichen und familiären Situation hinten E. 4.2 und 4.3). Trotz dieser positiven Entwicklungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die POM ein gewisses Rückfallrisiko bejaht hat. Kooperatives Verhalten im Gefängnis darf ohne weiteres erwartet werden, und die Bedeutung des Wohlverhal- tens nach der Haftentlassung ist mit Blick auf die Rückfallgefahr insofern stark zu relativieren, als sich der Beschwerdeführer noch bis vor kurzem (Mitte Dezember 2014) in der Probezeit befand und deshalb und wegen des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck stand und steht, sich tadellos zu verhalten. Hinsichtlich des längerfristigen zukünftigen Verhaltens kommt dem Wohlverhalten seit der Haftentlassung hier mithin nur eine beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerde- führer seine Tätigkeit als Drogenkurier anfangs 2012 mit finanziellem Druck infolge eines Minderverdiensts im Jahr 2011 begründet (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 10 E. 3.1.2). Zwar arbeitet er gegenwärtig vollzeitlich und erzielt einen regel- mässigen Verdienst; die Ehefrau arbeitet Teilzeit. Das Ehepaar bezahlt aber die durch die Straftaten des Beschwerdeführers entstandenen Schul- den zurück und hat zwei kleine Kinder, welche eine Kindertagesstätte (Kita) besuchen. Die finanzielle Situation ist deshalb eher angespannt (Vorakten POM, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [UR-Gesuch], act. 5A2, Bei- lage 8; UR-Gesuch, act. 2A und 4A, Beilage 1 f. und 13; BB 7). Vor allem aber besteht keine Sicherheit, dass sich die finanzielle Situation inskünftig nicht wieder verschlechtert, weil er oder die Ehefrau weniger oder keine Arbeit hat. Es kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer solchen Situation wieder zu illegalem Handeln hinreissen lässt. Dies umso weniger, als Hauptlieferant der Dro- gen sein in ...land ansässiger Bruder war und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, mit diesem und seinen nicht offen gelegten Bekanntschaf- ten aus dem Drogenmilieu nicht mehr in Kontakt zu stehen (angefochtener Entscheid, E. 4d). Damit ist der POM darin zu folgen, dass beim Be- schwerdeführer ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Da bei schweren Betäubungsmitteldelikten ausländerrechtlich praxisgemäss wie erwähnt selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist, fällt dieser Aspekt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. 3.4Im Ergebnis ist ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu bejahen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 11 ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver- bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen (BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.1.1 Der Beschwerdeführer ist im November 2002 mit dreissig Jahren in die Schweiz eingereist und nach der (rechtskräftigen) Ablehnung seines Asylgesuchs am 21. Mai 2003 im Dezember 2006 unkontrolliert ausgereist. Im Januar 2007 hat er in Nigeria seine Ehefrau geheiratet und ist daraufhin im Juli desselben Jahres im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz eingereist. Damit hält er sich abzüglich seines Aufenthalts in Nigeria von Januar bis Juli 2007 insgesamt seit ca. 13 Jahren in der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist nach der dargelegten Rechtspre- chung allerdings dahin zu relativieren, dass als ordnungsgemässer Aufent- halt lediglich sechs Jahre voll ins Gewicht fallen, nämlich die Zeit seit der Einreise nach der Heirat im Juli 2007 bis zum Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung im Juli 2014 abzüglich der im Strafvollzug verbrachten 12 Monate. Darüber hinaus beruhte bzw. beruht seine Anwesenheit ledig- lich auf dem (erfolglosen) Asylgesuch oder der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln; nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs bis zu seiner Ausreise dürfte sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufgehalten haben. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei auch die Zeit von 2002-2007 als integrationswirksame Aufenthaltsdauer anzurechnen (Be- schwerde, S. 7 f.), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Wohl trifft zu, dass das Bundesgericht im Leitentscheid, auf den er verweist, nicht näher zwi- schen dem Aufenthalt als Asylbewerber und demjenigen mit einer regulä- ren Aufenthaltsbewilligung differenziert hat (BGE 139 I 145 E. 3.5). In die- sem Urteil, das die Frage nicht vertieft behandelt, kann jedoch keine Abwei- chung von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesehen werden, die davon ausgeht, dass ein Aufenthalt als Asylbewerber wenig integrationswirksam ist. Asylsuchende müssen jederzeit mit der Ablehnung ihres Gesuchs und der Verpflichtung zur Ausreise rechnen. Ihr Status ist ähnlich jenem einer ausländischen Person, deren Aufenthalt nur während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 12 des laufenden Verfahrens toleriert wird. Wird das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen, gilt der bisherige Aufenthalt denn auch nicht als ordnungs- gemäss im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Dem darf auch in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung ge- tragen werden (vgl. neben den in E. 4.1.1 hiervor zitierten Urteilen etwa auch BGer 2C_575/2013 vom 17.2.2014, E. 4.3.3 mit Hinweisen). Weshalb es sich hier (ausnahmsweise) anders verhalten sollte, ist nicht erkennbar. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer Mitte 2004 in seine heutige Ehefrau verliebt haben soll (Beschwerde, S. 8), dürfte zwar zum besseren Verständnis der hiesigen Gepflogenheiten beigetragen haben, lässt aber für sich allein noch nicht auf eine integrationswirksame An- wesenheit in der Schweiz schliessen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist sodann die Praxis, dass namentlich der Aufenthalt, der auf der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beruht, nicht voll an- gerechnet wird, nicht willkürlich; sie verunmöglicht insbesondere nicht das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen einen Wegweisungsentscheid, son- dern will vielmehr verhindern, dass ein illegaler oder ein lediglich gedulde- ter Aufenthalt als Argument für die Begründung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verwendet werden kann. Weiter scheint der Beschwerde- führer zu verkennen (vgl. Beschwerde, S. 8), dass die Aufenthaltsdauer und die Integration nicht deckungsgleiche Kriterien sind, weshalb von einer langen Aufenthaltsdauer nicht direkt auf eine gute Integration geschlossen werden darf. Nach dem Gesagten ist es im Ergebnis zutreffend, dass die POM eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren berücksichtigt und diese als «nicht mehr kurz», «aber auch nicht als besonders lang» qualifiziert hat (angefochtener Entscheid, E. 5a). 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat nie Sozialhilfe bezogen. Aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens ist er allerdings verschuldet, wobei er jedoch die nach einer Lohnpfändung verbleibende Restschuld von knapp Fr. 13'000.-- gegenwärtig mittels Raten abzahlt (BB 6 f. und UR-Gesuch, Beilage 19). Abgesehen davon wurde er 2010 und 2012 vereinzelt für klei- nere Beträge betrieben, welche mittlerweile beglichen sind; Verlustscheine liegen keine vor (Vorakten POM, act. 5A3, Auszug aus dem Betreibungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 13 register vom 2.3.2015; Vorakten MIDI, pag. 179). Zu Gute zu halten ist ihm, dass er vor seiner Verhaftung im März 2012 während vier Jahren un- unterbrochen beim selben Arbeitgeber in der Spedition und der Vor- montage gearbeitet hat, wenn auch im Stundenlohn und mit unterschiedli- chen Pensen (Vorakten POM, BB 13 und Vorakten MIDI, pag. 86 ff.). Posi- tiv hervorzuheben ist weiter, dass es ihm bereits kurz nach dem Ende der Untersuchungshaft gelungen ist, wieder eine Beschäftigung zu finden und er während der Gefangenschaft und die meiste Zeit danach gearbeitet hat. Nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit anfangs 2014 ist er gegen- wärtig seit gut einem Jahr als Lagermitarbeiter bei einem Grossverteiler tätig (Vorakten POM, BB 18; BB 9 und 11). Obschon der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Zeit in Untersuchungshaft fast ununterbrochen be- schäftigt war, ist er allerdings nur schwach im Arbeitsmarkt verankert, da er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bis heute über eine Personalverleihfirma angestellt ist und im Stundenlohn arbeitet. Anders als der Beschwerdeführer kritisiert (Beschwerde, S. 8), durfte die POM daher seine Erwerbssituation als nicht gefestigt bezeichnen (angefochtener Ent- scheid, E. 5a). 4.2.2 Sprachlich kann sich der Beschwerdeführer in Alltagssituationen auf Deutsch (mündlich und schriftlich) verständigen, darüber hinaus kommuni- ziert er jedoch auf Englisch (BB 14-16; Vorakten MIDI, pag. 163, 190 und 205 ff.). Seine Deutschkenntnisse erscheinen mit Blick auf seinen mehr- jährigen Aufenthalt in der Schweiz bestenfalls durchschnittlich. In sozialer Hinsicht pflegt der Beschwerdeführer offenbar einen guten Kontakt zur Fa- milie seiner Ehefrau; darüber hinaus macht er nicht geltend, vertiefte Be- ziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern oder anderen hier nieder- gelassenen Personen, welche nicht aus seinem Kulturkreis stammen, zu pflegen, sodass in sozialer Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen In- tegration auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass sich der Lebensmittel- punkt des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet (Beschwerde, S. 8), kann daraus doch nicht automatisch auf eine Verwurzelung in den hiesigen kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass er nicht nur über eine Aufenthalts-, sondern eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Dass ihm mit Blick auf die fünfjährige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 14 Ehedauer eine solche noch nach Begehung des qualifizierten Betäubungs- mitteldelikts erteilt wurde, ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass in diesem Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Verurteilung vorlag; das Ur- teil des Bezirksgerichts Uster ist dem MIDI erst am 4. März 2013 zugegan- gen (vgl. Vorakten MIDI, pag. 143 und 158). 4.2.3 Angesichts der mittlerweile nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration des Beschwerdeführers gesamthaft als eher unterdurchschnittlich bis höchs- tens durchschnittlich zu werten. Negativ ins Gewicht fällt vor allem die schwere Straffälligkeit, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 4.3.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von dreissig Jahren erstmals in der Schweiz ein und lebt seit diesem Zeitpunkt mehrheitlich hier. Wie die POM richtig erwogen hat, ist er folglich mit den gesellschaftlichen und kul- turellen Gepflogenheiten in Nigeria noch bestens vertraut, da er dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat. Dies umso mehr, als er auch während seines Aufenthalts in der Schweiz wieder- holt nach Nigeria gereist ist (Vorakten MIDI, pag. 84 und 189). Mit der POM ist daher zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die soziale und wirt- schaftliche Wiedereingliederung in Nigeria ohne weiteres möglich und zu- mutbar ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 5b). 4.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden ge- meinsamen Kindern zusammen. Diese tatsächlich gelebten familiären Be- ziehungen sind unbestrittenermassen vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt (vgl. auch vorne E. 2.2). – Der Beschwerdeführer erachtet eine Wegweisung als unver- hältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Beschwerde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 15 S. 9 f.). Für die Kinder, zu denen er eine enge, harmonische Beziehung habe, sei es nicht nachvollziehbar, wenn ihnen durch die Wegweisung der Vater entrissen werde. Durch die Entfernungsmassnahme werde zudem die Mutter alleinerziehend, was sich wiederum negativ auf die Kinder aus- wirke. Die vaterlose Familie würde entweder in die Sozialhilfeabhängigkeit rutschen oder die Mutter würde mehr arbeiten und die Kinder vier bis fünf Tage durch Dritte betreuen lassen müssen. Damit würden die bisherigen Strukturen im Leben der Kinder gerade nicht bestehen bleiben, sondern sich grundsätzlich und zu ihrem Nachteil ändern. Aus Sicht der Ehefrau sei die Wegweisung mit katastrophalen wirtschaftlichen und mentalen Be- lastungen verbunden. Das Zerstören einer intakten Familie lasse sich im vorliegenden Fall nicht durch generalpräventive Überlegungen rechtferti- gen, könne doch das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren Drogendelikten auch mit dem Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung und einer Verwarnung erreicht werden. 4.3.3 Das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seiner Familie ge- trennt zu werden, hat die POM zu Recht nicht stark gewichtet (angefochte- ner Entscheid, E. 5b). Zwar begründen seine Ehe und seine Vaterschaft grundsätzlich ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um die Beziehung zu seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern hier leben zu können. Die Wegweisung würde dies verhindern und ihn dementsprechend hart treffen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer weder durch seine intakte Ehe noch seinen kleinen Sohn von schwerer Drogenkriminalität ab- halten lassen. Die Zeugung seiner Tochter erfolgte, nachdem er straffällig und verhaftet worden war, und damit im Bewusstsein um die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen für die Familie. Der Beschwerdeführer hat demnach sein Familienleben aus finanziellen Motiven selber aufs Spiel gesetzt und damit letztlich in Kauf genommen und muss selbst verantwor- ten, dass die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern – sofern sie ihm mit den Kindern nicht nach Nigeria folgt – nicht auf Dauer in der Schweiz gelebt werden kann und seine Angehörigen ohne enge Beziehung zu ihm leben bzw. aufwachsen müssen (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1 und BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 16 4.3.4 Der POM ist weiter darin beizupflichten, dass der Ehefrau und den Kindern, welche alle Schweizer Staatsangehörige sind, die Nachfolge nach Nigeria kaum zumutbar wäre. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher aller Voraussicht nach mit einer starken Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden (angefochtener Entscheid, E. 5c). Für die Ehe- frau hätte sie einschneidende Konsequenzen, weil die Beziehung zum Be- schwerdeführer durch die räumliche Distanz wesentlich erschwert würde und sie zudem bei der Betreuung der Kinder auf sich allein gestellt wäre. Als (faktisch) Alleinerziehende wäre sie einer grossen physischen und psy- chischen Mehrbelastung ausgesetzt. Zudem hätte sie erhebliche finanzielle Nachteile zu gewärtigen, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sie und die Kinder im Fall der Wegweisung aus der Schweiz weiterhin im bisherigen Rahmen wird finanziell unterstützen kön- nen. Die Ehefrau musste im Zeitpunkt des Eheschlusses im Jahr 2007 auch nicht damit rechnen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können; Sohn C.________ wurde ebenfalls noch vor der deliktischen Tätigkeit und der Verhaftung des Beschwerdeführers geboren. Anders verhält es sich mit Bezug auf Tochter D.________, bei der sie sich im Wissen um die schwere Straffälligkeit ihres Ehemanns und die Möglichkeit einer allfälligen Wegweisung für die Mutterschaft entschieden hat (vgl. BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015, E. 4.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.5; ferner allgemein BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3, je mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des EGMR; BVR 2015 S. 391 E. 6.4). Für die Kinder hätte die Wegweisung gravierende Konsequenzen. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar Vollzeit, kümmert sich daneben aber aktiv um die Kinder und holt sie regelmässig aus der Kita ab. Er hat trotz seines insgesamt einjährigen Freiheitsentzugs eine enge Beziehung zu diesen aufbauen können und namentlich die zweijährige Tochter ist auf ihn fixiert (BB 14-16; Vorakten POM, BB 20-24). Mit der Wegweisung verlieren die Kinder eine enge Bezugsperson; das Aufrechterhalten der intensiven Beziehung wird nicht mehr möglich sein. Insgesamt haben nach dem Gesagten die Ehefrau und die Kinder grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 17 4.3.5 Die POM hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Ehe- und Familienleben in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen auch über die Grenzen hinweg gelebt werden kann. Möglich ist insbesondere, dass die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit in Nigeria besuchen. Zudem sind Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie denkbar. Zwar beabsichtigt der MIDI, beim zuständigen Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbots gegen ihn zu beantragen (Vorakten MIDI, pag. 214). Ein solches kann aber praxisgemäss zwecks Ermögli- chung der Pflege des Familienlebens vorübergehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVR 2015 S. 391 E. 7.2; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2). Neben sporadischen Besuchen kann der Kontakt zwischen der Ehefrau und dem Sohn und schon bald auch mit der zwei- jährigen Tochter mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt wer- den (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das Kindeswohl überdies, dass die beiden Kinder bei ihrer Mutter und in ihrem vertrauten Umfeld (Kita, Grosseltern, weitere Verwandtschaft) ver- bleiben und von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungs- möglichkeiten profitieren können, sollte die Mutter nicht mit dem Be- schwerdeführer nach Nigeria ausreisen (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4 mit Hinweis; BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3). Dass der Vater als Betreuungsperson ausfällt, ändert entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nichts daran, dass die bisherigen, den Kindern vertrauten Strukturen im Wesentlichen bestehen bleiben (Beschwerde, S. 10). Die Ehefrau musste sich denn auch mit den Kindern aufgrund der Unter- suchungshaft und des anschliessenden Freiheitsentzugs des Beschwerde- führers bereits während fast eines Jahres ohne ihn organisieren und zurechtfinden. Der mit der Entfernungsmassnahme bewirkte Eingriff in das Familienleben kann schliesslich insofern nicht als «irreparabel» (Be- schwerde, S. 10) bezeichnet werden, als die Verurteilung aus dem Jahr 2012 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht ein für alle Mal ausschliesst. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dann- zumal anzunehmen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_659/2015 vom 20.8.2015, E. 5.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.8, je mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 18 4.3.6 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass neben dem privaten Interesse der Familie des Beschwerdeführers auch ein gewisses finanzielles Interesse der Öffentlichkeit gegen seine Wegweisung spricht, da diesfalls damit zu rechnen ist, dass er seine Schulden aus dem Straf- verfahren nicht mehr begleichen und ferner eine zukünftige Sozialhilfe- abhängigkeit der Ehefrau nicht ausgeschlossen werden kann (Beschwerde, S. 10; vgl. etwa BGer 2C_1000/2013 vom 20.7.2014, E. 3.3.2). Diesem ist aber mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zusammenhang nur untergeordnetes Gewicht beizu- messen (vgl. etwa VGE 2013/210 vom 22.8.2014, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_898/2014 vom 6.3.2015]). 4.4Zusammenfassend ist vorab aufgrund der familiären Beziehungen und des Kindeswohls ein sehr gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen. 5. Die Abwägung der massgeblichen Interessen für und gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung ergibt Folgendes: 5.1Das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme ist sehr hoch zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer hat sich aus finan- ziellen Motiven mehrfach professionell, planmässig und mit zunehmenden Mengen als Drogenkurier betätigt und mit dem Handel von insgesamt rund 2'700 Gramm Kokaingemisch in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen jedenfalls mittelbar zu gefährden. Für sein quali- fiziertes Betäubungsmitteldelikt wurde er zu einer dreijährigen Freiheits- strafe verurteilt, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt (vorne E. 3.1). Gemäss der ständigen strengen Praxis bei derartigen Delik- ten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländer- behörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Um- stände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 19 Hinweis). Nach dem Willen des Verfassungsgebers gehört der Drogenhan- del zu den Anlasstaten, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollten (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2) 5.2Derartige Umstände sind beim Beschwerdeführer nicht auszu- machen. Gegen die fremdenpolizeiliche Massnahme fallen zwar vor allem das private Interesse der Ehefrau und der beiden zwei- und vierjährigen Kinder ins Gewicht, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Er kümmert sich regelmässig um seinen Sohn und seine Tochter, hat eine enge Beziehung zu ihnen und trägt finanziell wesentlich zum Familienunterhalt bei. Die Wegweisung würde seine Angehörigen hart treffen, zumal es der Ehefrau kaum zumutbar ist, ihm nach Nigeria zu fol- gen. Auch wenn die familiären Beziehungen über eine grössere räumliche Distanz aufrechterhalten werden können, wären sie wesentlich erschwert (vorne E. 4.3.4 und 4.3.5). Darüber hinaus sprechen aber keine gewichti- gen privaten Interessen für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, der gemessen an seiner Aufenthaltsdauer beruflich, sozial und sprachlich höchstens durchschnittlich integriert ist. Er gehört denn auch nicht zu den ausländischen Personen, die sich schon seit langer Zeit hier aufhalten und deren Niederlassungsbewilligung praxisgemäss nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländer- rechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 121). Weder ist er in der Schweiz geboren oder bereits als Kind hierher gekommen («Ausländer der zweiten Generation»), noch kann er zur Gruppe der Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen gezählt werden, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind (vgl. dazu BGer 2C_896/2014 vom 25.4.2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit lässt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt namentlich nicht mit demjenigen eines straffälligen, in der Schweiz niederlassungsberechtigten Afghanen vergleichen, dessen Wegweisung das Bundesgericht als unver- hältnismässig betrachtet hat (BGE 139 I 145). Jener Ausländer reiste jünger in die Schweiz ein (25 Jahre) und konnte sich auf eine längere (als integrationswirksam anerkannte) Aufenthaltsdauer berufen (12 Jahre). Er handelte zudem mit deutlich geringeren Drogenmengen (60 Gramm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 20 Kokain- und 125 Gramm Heroingemisch). Die Freiheitsstrafe, die zum Be- willigungswiderruf führte, lag mit zwei Jahren denn auch deutlich unter dem Strafmass des gegen den Beschwerdeführer verhängten Urteils. Im vor- liegenden Fall ist sodann von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht als Ersttäter bezeichnet werden kann, der sich mit einer bloss einmaligen Handlung strafbar gemacht hat; auch sein Verhalten im Asylverfahren zeigt kein positives Verhältnis zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vorne E. 3.2). Es besteht daher auch unter diesem Gesichtswinkel kein Grund, das gewichtige Fernhalteinteresse zu relativieren, wie es das Bundes- gericht unter Hinweis auf die einmalige bzw. im Übrigen nur sehr unter- geordnete Straffälligkeit im Fall eines wegen Brandstiftung und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteil- ten Türken getan hat. Die Tat lag in jenem Fall – gemessen am Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils – zudem bereits mehr als fünf Jahre zurück. Abgesehen davon war zugunsten jenes Ausländers massgeblich die lange Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1000/2013 vom 20.7.2014); sie fällt hier wesentlich kürzer aus. 5.3Die POM hat somit keinen Rechtsfehler begangen, wenn sie das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher ge- wichtet hat als das entgegenstehende private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz. Sie durfte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung mithin auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) und des Kindeswohls ohne vorangehende Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) als verhältnismässig ein- stufen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich dabei mit hinreichen- der Klarheit aus den Akten, weshalb sich ein Parteiverhör erübrigt und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Hat der Beschwerdeführer wie hier den Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. b AuG erfüllt und erweist sich der Bewilligungswiderruf als ver- hältnismässig, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_200/2015 vom 18.6.2015, E. 4 mit Hinweis). Gleiches gilt für die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG (vgl. BVR 2015 S. 39 E. 8.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 21 5.4Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die gesetzte Ausreisefrist be- reits abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die Verwaltungs- justizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Par- tei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.2Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlust- gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Die POM hat den Entscheid zwar sorgfältig begründet. Mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung kann die Beschwerde aber nicht als aussichtslos be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 22 zeichnet werden, zumal namhafte familiäre Interessen auf dem Spiel ste- hen. 6.3Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Per- son im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtli- che finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (BVR 2010 S. 283 E. 2.2). Bei unselbständig erwerbstätigen Personen ist die Prozessbedürftigkeit anhand der Gegenüberstellung des monatlichen Nettoeinkommens und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu ermitteln, wobei allfälliges Vermögen zu berücksichtigen ist und bei Eheleuten, die im gleichen Haushalt leben eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist (Kreis- schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut [nachfolgend: KS 1], Bst. A und D; die in E. 6 angeführten Kreisschreiben sind einsehbar auf: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwal- tungsgericht», «Downloads & Publikationen»). 6.4Der Gesuchsteller und seine Frau erzielen ein monatliches Netto- einkommen von Fr. 8'491.-- (Nettolohn Beschwerdeführer: Fr. 4'118.-- [Durchschnittslohn berechnet auf der Basis der Nettolöhne 12.2014- 5.2015]; Nettolohn Ehefrau: Fr. 4'373.-- [monatlicher Nettolohn von Fr. 4'036.85 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn; UR-Gesuch, Beilage 1 f. und Vorakten POM, BB 5, Art. 5]). Nennenswertes Vermögen ist keines vorhan- den (UR-Gesuch, Beilage 20). 6.5Dem Einkommen der Eheleute steht gemäss den eingereichten Unterlagen folgender zivilprozessualer Zwangsbedarf gegenüber (Beleg- stellen aus act. 2, 2A, 4 und 4A, soweit nicht anders vermerkt):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 23 6.5.1 Auszugehen ist von einem um 30 % erweiterten monatlichen betrei- bungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 3'250.-- (Grundbetrag für Ehepaare: Fr. 1'700.--; Grundbetrag für zwei Kinder unter 10 Jahren: Fr. 800.--; zuzüg- lich 30 %; KS 1, Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1, Ziff. I). Hinzu- zurechnen sind die nachfolgend aufgeführten Zuschläge für nachgewie- sene monatliche Aufwendungen. 6.5.2 Die Miete von Fr. 950.-- (inkl. Nebenkosten; zu den Autoabstell- plätzen vgl. E. 6.5.3 hiernach), die Krankenkassenprämien für die Grund- versicherung von Fr. 814.-- (Beschwerdeführer: Fr. 313.--, Ehefrau: Fr. 291--; beide Kinder: je Fr. 105.--), die Kosten für die externe Kinder- betreuung (Kita) von Fr. 690.-- und die Ratenzahlungen von Fr. 250.-- für die Begleichung der Schulden des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren (UR-Gesuch, Beilage 19; vgl. auch BB 7; vgl. KS 1, Bst. C und KS B 1, Beilage 1, Ziff. II). 6.5.3 Unumgängliche Berufsauslagen können wie folgt berücksichtigt werden: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen in ... und arbeiten in ... (Beschwerdeführer) bzw. in ... (Ehefrau). Damit können die geltend gemachten Verpflegungskosten von insgesamt Fr. 440.-- berücksichtigt werden (Beschwerdeführer: Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.-- und Zulage von Fr. 110.-- für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schichtbetrieb; Ehefrau: Fr. 110.-- für auswärtige Verpflegung; KS 1, Bst. C/d und KS B1, Beilage 1, Ziff. II/4/a und b). Fahr- kosten können im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit angerechnet werden, wenn für die Zurücklegung des Arbeitswegs oder die Berufs- ausübung die Benützung eines Autos unbedingt notwendig ist. Anzurech- nen sind diesfalls die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation, wobei Letztere anhand eines pauschalisierten Kilometerpreises berechnet werden (KS 1, Bst. C/d; KS B 1, Beilage 1, Ziff. II/4/d; BGer 5A_27/2010 vom 15.4.2010, E. 3.2.2 ff.; BVR 2014 S. 437 E. 7.7.3; VGE 2011/50-51 vom 18.1.2012, E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Berufsausübung auf ein Auto angewiesen, da er im Schichtbetrieb arbeitet und mit dem öffent- lichen Verkehr die um fünf Uhr beginnende Frühschicht nicht rechtzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 24 erreichen könnte (vgl. UR-Gesuch, Ziff. 4 und den elektronisch abrufbaren Fahrplan, einsehbar unter: <www.sbb.ch>). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, weist aber nicht nach, dass er teils sechs Tage pro Woche arbeitet, weshalb von einer Fünftagewoche und damit durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat auszugehen ist. Bei einem Arbeitsweg von 92 km (Hin- und Rückfahrt) legt er demnach monatlich 1'840 km zurück. Bei Fahrwegen von jährlich zwischen 5'000 und 30'000 km sind gemäss KS 1 (Bst. C/d) variable Kosten von Fr. 0,5-0,7 pro Kilometer anzurechnen (mittlere Strecken). Bei einem Kilometerpreis von Fr. 0,6 pro Kilometer resultieren beim Beschwerdeführer entsprechend monatliche (variable) Fahrkosten von Fr. 1'104.--, welche um die nachgewiesenen monatlichen Fixkosten von Fr. 510.-- zu ergänzen sind (Leasingkosten: Fr. 375.--; Fahr- zeugversicherung: Fr. 135.--). Angerechnet werden können zudem die Parkplatzkosten von Fr. 65.-- (hälftiger Anteil der Parkplatzkosten von total Fr. 130.--; UR-Gesuch, Beilage 4; BGer 9C_365/2013 vom 25.7.2013, E. 4.2.1). Insgesamt können folglich gesamthaft Fahrkosten von monatlich Fr. 1'679.-- berücksichtigt werden (vgl. zur Fahrzeugsteuer hinten E. 6.5.5). Dass der Beschwerdeführer selber bloss monatliche Fahrkosten von Fr. 733.20 veranschlagt, schadet nicht und ist im Wesentlichen darauf zu- rückzuführen, dass er die variablen monatlichen Fahrkosten nicht gemäss KS 1 anhand des pauschalisierten Kilometerpreises berechnet, sondern einzig auf den monatlichen Benzinverbrauch abstellt (Fr. 193.20 [138 Liter x Fr. 1.40]; act. 4). 6.5.4 Zu berücksichtigen sind schliesslich die laufenden Steuern (KS 1, Bst. C/g). Der Beschwerdeführer macht (geschätzte) laufende Steuern von Fr. 900.-- geltend. Im Jahr 2013 bezahlten er und seine Ehefrau monatlich knapp Fr. 860.-- Steuern. Das in der Steuererklärung 2014 deklarierte Nettoeinkommen aus Erwerb und Arbeitslosenentschädigung (Fr. 86'128.--) liegt unter demjenigen im Jahr 2013 (Fr. 96'538.--; UR-Gesuch, Beilage 20 und Vorakten POM, UR-Gesuch, Beilage 9), weshalb die Steuern für 2014 im Vergleich zu denen des Vorjahrs tiefer ausfallen dürften. Damit erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 900.-- zu hoch und es werden statt- dessen monatlich Fr. 700.-- für die laufenden Steuern angerechnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 25 6.5.5 Die monatlichen Auslagen für den Grundbedarf (Fr. 3'250.--), die Miete (Fr. 950.--), die Krankenkassenprämien (Fr. 814.--), die Kita (Fr. 690.--), die Schuldentilgung (Fr. 250.--), die auswärtige Verpflegung (Fr. 440.--), die Fahrkosten des Beschwerdeführers (Fr. 1'679.--) und die Steuern (Fr. 700.--) übersteigen mit Fr. 8'773.-- bereits das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 8'491.--, sodass die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Offengelassen werden kann deshalb, ob – was fraglich erscheint – die Ehefrau zur Berufsausübung auf ein Auto angewiesen ist und damit ihre Fahrkosten sowie die Kosten des zweiten Parkplatzes bei der Ermittlung des prozessualen Zwangsbedarfs ebenfalls zu berücksichtigen sind, und wie es sich mit der Anrechnung der vom Be- schwerdeführer zwar geltend gemachten, aber nicht belegten Fahrzeug- steuer verhält. 6.6Die Voraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 VRPG sind nach dem Gesagten erfüllt. Die sich stellenden Fragen rechtfertigen zudem den Bei- zug einer Anwältin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und die amtliche Anwältin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). 6.7Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent- sprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG), auf ein pauschales Honorar von Fr. 3'375.--, zuzüglich Fr. 190.60 Auslagen und Fr. 285.25 MWSt (8 % von Fr. 3'565.60), insgesamt Fr. 3'850.85, fest- zusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 26 gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13,5 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'700.-- (13,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 190.60 Auslagen und Fr. 231.25 MWSt (8 % von Fr. 2'890.60), insge- samt Fr. 3'121.85, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2015, Nr. 100.2015.145U, Seite 27 5. Zu eröffnen: