100.2015.134U MUT/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. September 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. März 2015; BD 257/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1973), Staatsbürger von Äthiopien, reiste am 8. Sep- tember 1984 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, welches ihm am 18. Dezember 1987 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wurde. Später erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Zwischen 1992 und 2005 ist A.________ wiederholt straffällig geworden und wurde zuletzt am 23. Mai 2008 vom Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen, unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug, verurteilt. In der Folge widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 24. Juni 2010 das A.________ erteilte Asyl. Per 31. August 2012 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde unter Anordnung von Bewährungshilfe dem Strafrest entsprechend auf ein Jahr und 35 Tage festgesetzt; sie dauerte bis zum 5. Oktober 2013. Am 29. November 2011 und am 14. November 2012 äusserte sich das BFM auf Ersuchen der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), zur Zulässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung von A.. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 widerrief die EG Bern die Niederlassungsbewilligung und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg; das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab. B. Dagegen führte A. am 6. November 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese hiess die Be- schwerde am 20. März 2015 insoweit gut, als die Nichtgewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege durch die EG Bern angefochten war. Soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 3 weitergehend wies sie das Rechtsmittel ab. Zugleich hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der POM gut, soweit sie es nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und ordnete A.________ seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 22. April 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und die Wegweisung betreffend aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. April 2015 hat der Abteilungspräsident auf Antrag von A.________ festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die POM keine Ausreisefrist angesetzt hat, sodass A.________ das Ergebnis des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten kann und aus Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nichts entgegensteht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai 2015 Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege. Am 30. Oktober 2015 hat A.________ weitere Beweismittel zu den Akten gegeben. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters haben dieser und die POM am 24. März 2016 respektive am 1. April 2016 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Die POM hat mit Eingabe vom 7. April 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet; die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 4 Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist vorbehältlich von E. 1.2 einzutreten. 1.2Nicht einzutreten ist darauf insoweit, als der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG Bern vom 4. Oktober 2013 beantragt. Er übersieht, dass der Entscheid der POM an die Stelle dieser Verfügung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit ausschliesslich der vorinstanz- liche Entscheid vom 20. März 2015 sein (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4, mit Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer erhielt am 18. Dezember 1987 unter An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskon- vention [FK]; SR 0.142.30) bzw. Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz Asyl (Akten EG Bern, pag. 275). In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 23. Mai 2008 sprach das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerde- führer in zweiter Instanz der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug des widerrufenen Urteils des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 5 4 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Akten EG Bern, pag. 132 f. und pag. 266). Gestützt darauf widerrief das BFM am 17. Juni 2010 das Asyl des Beschwerdeführers, da er sich eine «besonders verwerfliche Handlung» im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG habe zuschulden kommen lassen und von Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG auszugehen sei (Akten EG Bern, pag. 112 ff.). Auf Nachfrage der EG Bern teilte das BFM am 14. November 2012 mit, dass beim Beschwerdeführer «bei einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien keine Verfolgung aus einem der im Gesetz genannten Gründe zu befürchten sei, weshalb theore- tisch einem Vollzug nichts entgegenstehen würde. Ob der Vollzug nach Eritrea oder Äthiopien möglich [sei], [sei] von den Vollzugsbehörden abzu- klären» (Akten EG Bern, pag. 263). Gestützt darauf widerrief die EG Bern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 31. Dezem- ber 2013 zu verlassen (Akten EG Bern, pag. 372 ff.). Die Vorinstanz be- stätigte mit ihrem Rechtsmittelentscheid den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung. Erwägungsweise hielt sie fest, dass sich der Beschwerde- führer bis zum 28. Oktober 2015 im ambulanten Massnahmenvollzug nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) befinde. Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) habe er die Schweiz (erst) bei Aufhebung oder Beendigung des Massnahmenvollzugs zu verlassen. Obschon fraglich sei, ob diese Verordnungsbestimmung in Bezug auf ambulante Massnahmen mit den Zielsetzungen des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vereinbar sei, sei bei dieser Sachlage von der Ansetzung einer Ausreisefrist abzusehen (angefochtener Entscheid, E. 8). 2.2Dem Beschwerdeführer wurde zwar das Asyl widerrufen, nicht je- doch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (E. 2.1 hiervor). Er hat also, wo- von die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist, nach wie vor Flüchtlings- status. Es kommen somit die Flüchtlingskonvention und das AsylG weiter- hin zur Anwendung. Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Flüchtlingsstatus entscheidet, muss daher in diesem Entscheid auch die flüchtlingsrechtlichen Aspekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 6 bei ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2). Dabei ist zu beachten, dass im ausländerrechtlichen Verfahren mit dem negativen Bewilligungsentscheid regelmässig gleich- zeitig die Wegweisung als Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsbe- rechtigung angeordnet wird sowie Betroffene zwecks Vollzugs der Weg- weisung angehalten werden, die Schweiz auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu verlassen (Art. 64 und 64d AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 AuG). Die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung als solche kann beim Entscheid über die vorläufige Aufnahme nicht mehr in Frage gestellt werden. Insbesondere wenn die weggewiesene Person wie hier (vgl. E. 3.2 hinten) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht geprüft. Sie müssen deshalb Teil der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Bewilligungswiderruf bilden, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (BGE 135 II 110 E. 4.2 und BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2 betreffend Flüchtlinge; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; ebenso BVR 2013 S. 543 E. 4.1 m.w.H. betreffend ausländische Personen allgemein, die von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG erfasst sind). Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidet, kann zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen eine Stellungnahme beim SEM ein- holen (vgl. Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311]; BGE 139 II 65 E. 4.2 [Pra 102/2013 Nr. 43]). 2.3Die Wegweisung von Flüchtlingen gemäss Art. 65 AsylG richtet sich – vorbehältlich des asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen und des menschen- rechtlichen Rückschiebeverbots bzw. Non-Refoulement-Gebots – nach Art. 64 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AuG. Art. 65 AsylG lässt so- mit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Flüchtlings (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AuG) und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG einzig unter der Voraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 7 setzung zu, dass dieser in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]). Diesfalls liegt zugleich ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vor (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AsylG; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer [nachfolgend: Botschaft AsylG], in BBl 1996 II 1, 71 ff., insb. 72 und 76; s. auch BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 f. und Cesla Amarelle, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, vol. IV, Loi sur l’asil, 2015, S. 419). Flüchtlinge ohne Asyl, die sich in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 44 und 45 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG vorläufig aufgenommen (BVGE 2011/10 E. 7; Cesla Amarelle, a.a.O., S. 424). Auf diese Weise wird ihnen gegebenenfalls anstelle des unzulässigen Wegweisungsvollzugs subsidiärer, vorläufiger Schutz in Form dieser Ersatzmassnahme gewährt (ausdrücklich betreffend Asylunwürdigkeit Botschaft AsylG, a.a.O., S. 72; vgl. allgemein auch BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.2; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 83 AuG N. 26; s. auch BGE 135 II 110 E. 2.2.1 am Schluss). 2.4Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG; BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 4.2; allgemein BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Flüchtlings deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG (BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2).

Zu berücksichtigen ist die Ge- samtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall. In Hinblick auf das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind nament- lich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwägung einzubeziehen. Mit Blick auf die privaten Interessen am Ver- bleib der betroffenen Person in der Schweiz sind insbesondere die Dauer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 8 der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration, die Nachteile, die der be- troffenen Person und ihren Angehörigen mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1) sowie Umstände zu würdigen, welche die Rückkehr ins Heimatland im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen lassen können (konkrete Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 2.5Schliesslich darf der Wegweisungsvollzug nicht unzulässig sein. Unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist dieser namentlich dann, wenn er das asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Rückschiebeverbot bzw. Non-Refoulement-Gebot verletzen würde (Art. 65 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Ziff. 1 FK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43]). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot besagt, dass kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieses Rückschiebeverbot entfällt (im Gegensatz zu jenem nach Art. 3 EMRK), wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines beson- ders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Die Aufhebung des Rück- schiebeschutzes setzt zusätzlich zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens voraus, dass der Täter oder die Täterin für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine Gefahr bildet, d.h. es muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 9 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz den gegenüber dem Beschwerdeführer verfüg- ten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu Recht bestätigt hat. 3.1Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1992 wie folgt straffällig geworden ist (Strafregisterauszug: Akten EG Bern, pag. 266 f. und act. 14A1): – Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 24. Februar 1994 wegen Rauf- handels, Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zwischen 25. Oktober 1992 bis 19. April 1993 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Auf- schub zugunsten einer ambulanten Massnahme (Akten EG Bern, pag. 149, act. 14A1); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 15. Juni 2000 wegen Raubs (begangen im März 1998), Widerhandlungen gegen das BetmG (mehrfach begangen von September 1995 bis Oktober 1998 durch Ver- kauf, Vermittlung und Konsum von Heroin und Kokain) sowie Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Mofas unter Drogeneinfluss, unberechtigtes Verwenden eines Mofas, Fahren ohne Schutzhelm und Nichtmitführen des Führerausweises, begangen im Juli 1998) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, Aufschub zu- gunsten einer ambulanten Massnahme (Akten EG Bern, pag. 31); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 10. Dezember 2003 wegen Beschimpfung (begangen im Juni 2003) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren; bedingter Strafvollzug widerrufen am 20. Juli 2005 (Akten EG Bern, pag. 266); – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Februar 2005 we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sach- beschädigung (begangen im September 2004) zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren; bedingter Strafvollzug widerrufen durch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2008 (Akten EG Bern, pag. 266);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 10 – Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2008 wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung, mehrfach begangen, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (begangen am 3.6.2005) zu einer Gesamtstrafe unter Einbezug des widerrufenen Urteils des Gerichts- kreises VIII Bern-Laupen vom 25. Februar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen unter Anordnung einer ambu- lanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Akten EG Bern, pag. 132 f.). 3.2Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (vorne E. 2.3) ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann erfüllt, wenn die ausländische Person besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 f.; BGer 2C_1152/2014 vom 14.9.2015, E. 3.2; s. auch BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2D_37/2014 vom 9.2.2015, E. 2.2). Als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung gilt nebst anderen Delikten die versuchte vorsätzliche Tötung (BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43] betreffend Flüchtling, mit Hin- weis auf BGer 2A.313/2005 vom 25.8.2005). – Damit erfüllt der Beschwer- deführer mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 23. Mai 2008 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körper- verletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen (vorne E. 2.1) – zusätzlich zum Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1) – jenen nach Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG. Das anerkennt «grundsätz- lich» auch der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 14). Was er dennoch dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Dass die beiden Widerrufsgründe letzt- lich nicht erfüllt sein sollen, weil es bei ihm aufgrund seiner guten Legal- prognose und seines strafrechtlichen Wohlverhaltens in den vergangenen zehn Jahren an einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit fehle, tut – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 2c) – nichts zur Sache. Denn gemäss der vorangehend zitierten (ständigen) Pra- xis beschlägt die Rückfallgefahr nicht die Annahme des Widerrufsgrunds; sie ist vielmehr als Aspekt der Verhältnismässigkeit der umstrittenen aus- länderrechtlichen Massnahme zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 4.2 und 5.4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 11 3.3Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Beschwerde, S. 15 ff., insb. 22 f.). Seiner Meinung nach überwiegt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Wegwei- sung. Zur Begründung führt er an, dass sein Interesse, hier zu bleiben auf- grund der über dreissigjährigen Anwesenheit in der Schweiz sehr hoch zu gewichten sei, zudem würde er in seinem Heimatstaat Eritrea bzw. in Äthio- pien in eine existentielle Notlage geraten, da er dort auf sich allein gestellt wäre und die dortige Sprache kaum mehr beherrsche. Umgekehrt sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung zu relativieren, weil seine zwar wiederholte und teils schwere Straffälligkeit bis ins Jahr 2005 wesentlich mit seiner schwierigen Jugend und seiner Drogenabhängigkeit zu tun ge- habt habe. Er habe nun aus seinen Fehlern gelernt, konsumiere keine har- ten Drogen mehr und sei seit rund zehn Jahren nicht mehr straffällig gewor- den, weshalb keine Rückfallgefahr mehr anzunehmen bzw., soweit eine solche bejaht werde, diese hinzunehmen sei. – Die Vorinstanz erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung trotz der lan- gen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als ver- hältnismässig. Er sei hier nur mangelhaft integriert und es bestehe auf- grund seines schweren Verschuldens, der langjährigen Straffälligkeit und der fortbestehenden Rückfallgefahr ein erhebliches Interesse an der um- strittenen Massnahme. Trotz Flüchtlingsstatus könne sich der Beschwerde- führer nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 FK berufen, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und bei ihm auch gegenwärtig eine hinreichend konkretisierte Rückfallgefahr zu bejahen sei (Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; angefochtener Entscheid, E. 5b/aa). Weiter erachtet die POM den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als möglich und zumutbar, herrsche dort doch weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt vor. Zwar sei beim (eritreisch-stämmigen) Beschwerde- führer mangels eines sozialen Netzes in Äthiopien von erschwerten Ein- gliederungsmöglichkeiten auszugehen. Letztlich gebe es aber keine kon- kreten Hinweise darauf, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (angefochtener Entscheid, E. 5a/cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 12 4. Zunächst sind die für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen zu bestimmen. 4.1Zu würdigen sind vorab Art und Schwere der zur strittigen ausländerrechtlichen Massnahme Anlass gebenden Straftat sowie das damit verbundene Verschulden: 4.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; vgl. für die hinsichtlich des Verschuldens vorliegend ebenfalls massgeb- lichen Erwägungen auch BGE 135 II 377 E. 4.4). 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen im Juni 2005 begangenen Straftaten – (mehrfache) versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel – in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3) und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, elf Monaten und fünfundzwanzig Tagen unter Anordnung einer ambulanten psychothera- peutischen Massnahme verurteilt. Wie bereits die POM dargelegt hat (E. 4a/bb auch zum Folgenden), beträgt das Strafmass fast das Zweiein- halbfache der ausländerrechtlich massgeblichen Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. vorne 4.1.1) und übersteigt auch die Grenze von drei Jahren, oberhalb welcher der unbedingte Vollzug zwingend vorgeschrieben ist und auch für einen bloss teilweisen Aufschub der Strafe kein Raum mehr bleibt (Art. 43 Abs. 1 StGB) um fast zwei Jahre. Ins Gewicht fallen namentlich die dieser Verurteilung zugrunde liegende mehrfach begangene versuchte (eventual-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 13 )vorsätzlichen Tötung sowie die versuchte (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung. Wie dem Urteil des Obergerichts vom Mai 2008 zu entnehmen ist (Akten EG Bern, pag. 125 ff.), lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat sich am 3. Juni 2005 aktiv und vorsätzlich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit drei weite- ren Personen beteiligt. Er war wütend und aggressiv und hat im Verlauf der Rauferei aus einem Gefühl der Bedrängnis heraus sein Sackmesser ge- zückt und wahllos und unkontrolliert, immerhin mehr oder weniger gezielt, in die Bauch-/Hüftgegend bzw. in den Rücken seiner Widersacher einge- stochen (Akten EG Bern, pag. 181). Dabei verletzte er zwei Kontrahenten schwer: Ein Opfer schwebte in akuter unmittelbarer Lebensgefahr aufgrund des Blutverlusts; zudem bestand eine mittelbare Lebensgefahr durch eine Bauchinfektion. Beim zweiten Opfer bestand eine mittelbare Lebensgefahr, da es zu einem erheblichen Blutverlust und zu einer Darmöffnung kam, welche ohne Operation zu einer lebensgefährlichen Bauchentzündung ge- führt hätte. Das dritte Opfer zog sich oberflächliche, jedoch potentiell lebensbedrohliche Verletzungen zu (Akten EG Bern, pag. 181). Aus dem Strafurteil geht sodann hervor, dass die Opfer zwar ein gewisses Selbstver- schulden trifft und sich vor allem eines davon besonders provokativ und aggressiv verhalten hatte und sich der Beschwerdeführer in einer schwieri- gen Situation befunden und er überdies in Notwehr- bzw. Putativnot- wehrexzess gehandelt hat. Trotz dieser Umstände wertete das Obergericht dessen Vorgehen als in hohem Masse verwerflich und sah auch verletzten Stolz und Geltungsdrang als Beweggründe (Akten EG Bern, pag. 150 f.). Zugleich gelangte es zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche wesentli- chen Strafzumessungsfaktoren angemessen berücksichtigt habe. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit (Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung infolge leichten frühen Hirnschadens, Frühverwahrlosung und Neurotisie- rung, sekundäre Toxikomanie, Beeinträchtigung des Bewusstseins nach Konsum unbekannter Mengen von Cannabis, Kokain und Alkohol), der Ver- such sowie der Notwehr- bzw. Putativnotwehrexzess hätten zu einer er- heblichen Strafmilderung geführt (Akten EG Bern, pag. 147 und 192). Straf- erhöhend hätten sich dagegen die vielen Vorstrafen ausgewirkt. Unter Be- rücksichtigung insbesondere des Umstands, dass der Beschwerdeführer drei Menschen verletzt habe, davon zwei schwer, erachtete es eine Ge- samtstrafe von fünf Jahren als angemessen (Akten EG Bern, pag. 147).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 14 Diese strafrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Wür- digungen sind im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht in Frage zu stellen, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Be- schwerde, S. 16). Dem Beschwerdeführer positiv anzurechnende Aspekte sind bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. Akten EG Bern, pag. 147). Im Licht der hinsichtlich Gewaltdelikten strengen ausländerrecht- lichen Praxis ist demnach mit der POM von einem sehr schweren Verschul- den des Beschwerdeführers auszugehen; entsprechend ist auch das Inte- resse an der strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahme als sehr bedeu- tend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa, 122 II 433 E. 2c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehören (vorsätzliche) Tötungsdelikte sowie Gewaltdelikte zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der In- teressenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). Dass seit der Tatbegehung bald elf Jahre vergangen sind, recht- fertigt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, sein Ver- schulden weniger stark zu gewichten (vgl. Beschwerde, S. 16). Diesem Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rück- fallgefahr Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 4.2 und E. 5.4.3). 4.1.3 Das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, namentlich wiederholte oder gar notorische Delinquenz, können dem sicherheitspolizeilichen Interesse, ausländische Personen aus der Schweiz wegzuweisen, zusätzliches Gewicht verleihen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 m.w.H.). – Der Beschwer- deführer wurde erstmals 1994 wegen Raufhandels, Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von sechs Monaten zugunsten einer ambulanten Mass- nahme aufgeschoben wurde. Die Taten hatte er zwischen Herbst 1992 und Frühjahr 1993 als knapp Zwanzigjähriger begangen. Die zweite Ver- urteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 15 BetmG, Raubs sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz datiert aus dem Jahr 2000, wobei die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten wiederum zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgescho- ben wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen Beschimpfung und 2005 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung verurteilt, je zu einer bedingten Freiheits- strafe von fünf respektive fünfunddreissig Tagen, wobei der bedingte Straf- vollzug in beiden Fällen widerrufen wurde. 2005 beging der Beschwer- deführer schliesslich – noch während laufender Probezeit – mit der mehr- fachen versuchten Tötung, versuchten schweren Körperverletzung und Raufhandel, seine schwersten Straftaten, welche Anlass für die hier zu beurteilende ausländerrechtliche Massnahme bildeten. Damit liegen gegen den Beschwerdeführer fünf rechtskräftige Verurteilungen vor, in denen er insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt worden ist. Er hat sich durch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und Massnahmen und durch laufende Bewährungsfristen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen und hat entsprechend eine inakzeptable Gering- schätzung der Rechtsordnung gezeigt. Dieser negative Befund ist zu Guns- ten des Beschwerdeführers insoweit etwas zu relativieren, als die von 1992 bis 2005 begangenen Delikte im Zusammenhang mit seiner langjährigen Abhängigkeit von harten Drogen stehen. Auch hat er nach seiner aus- länderrechtlichen Verwarnung keine Straftaten mehr begangen (Akten EG Bern, pag. 59) und liegt die letzte Straftat bereits über elf Jahre zurück. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Feststellung der POM, dass der Be- schwerdeführer nicht willens oder fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, überzeichnet. Insgesamt kann der Vorinstanz aber darin gefolgt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung dem öffentlichen Interesse an der umstritte- nen Entfernungsmassnahme (jedenfalls ein gewisses) zusätzliches Ge- wicht verleiht. 4.2Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.2.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, unter anderem bei Gewalt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 16 delikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiel- len Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ gerin- ges Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der kon- kreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 4.2.2 Wie in E. 3.1 dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von gut dreizehn Jahren (1992-2005) und im Alter zwischen knapp zwanzig und dreiunddreissig Jahren eine Vielzahl von Straftaten begangen, welche Raufhandel, Diebstahl, einfache Körperverletzungen, Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sach- beschädigung, versuchte vorsätzliche Tötung und versuchte schwere Kör- perverletzung umfassen. Gegen ihn liegen fünf rechtskräftige Strafurteile vor. Die verübten Straftaten folgten auf eine schwierige Kindheit und Jugend: Der Beschwerdeführer ist als Elfjähriger allein in die Schweiz ge- kommen, wo er zunächst mit seinem bereits in der Schweiz lebenden älte- ren Bruder und dessen Frau zusammenwohnte (Akten EG Bern, pag. 272 ff.). Ab der siebten Klasse wollte er nicht mehr bei seinem Bruder wohnen, da er gemäss eigenen Angaben von diesem geschlagen worden war. Daraufhin lebte er zunächst im Heim Schlossmatt, anschliessend folgte ein neuntes Schuljahr im Internat in Wilderswil, wo er ins Drogen- milieu geriet und von harten Drogen abhängig wurde (Heroin, Kokain) und zudem Marihuana, Ecstasy und Alkohol konsumierte (Akten EG Bern, pag. 150). Der Beschwerdeführer wird seit seiner Schulzeit vom Sozial- dienst unterstützt. Seit seiner schweren Straftat im Juni 2005 zeichnen sich allerdings verschiedene positive Entwicklungen ab: Dazu gehört zunächst, dass der Beschwerdeführer seither, d.h. seit gut elf Jahren, nicht mehr straffällig geworden ist. Die zwei Verstösse gegen die Transportgesetz- gebung im Januar und Mai 2008 vermögen diese Einschätzung entgegen den Ausführungen der POM nicht zu trüben, da es sich dabei um Vorfälle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 17 von untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c/cc S. 14). Nach seiner schweren Straftat im Juni 2005 und vor Straf- antritt hat der Beschwerdeführer punktuell gearbeitet oder Praktika absol- viert (Akten EG Bern, pag. 149). Unbestritten ist sodann, dass der Strafvoll- zug grundsätzlich positiv verlief. Während des Freiheitsentzugs hat er eine zweijährige Attestlehre als ... abgeschlossen und nach seiner Haftent- lassung hat er punktuell Temporäreinsätze geleistet. Der Beschwerdeführer hat sich seit September 2012 bis Ende Juni 2015 zudem gemäss Anord- nung im Strafurteil vom Mai 2008 einer ambulanten Massnahme beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) unterzogen (Akten EG Bern, pag. 132). Den Therapieberichten ist zu entnehmen, dass er regelmässig und zuverlässig zu den Behandlungsgesprächen erschienen ist, sich ko- operativ und respektvoll verhielt und motiviert war, sein Verhalten zu verän- dern (Akten POM, pag. 56; Beschwerdebeilage [BB] 22, S. 3 und 6, act. 14A2, S. 3 f.). Er zeigte sich in der Lage, eigene problematische Ver- haltensweisen – namentlich sein Suchtverhalten – zu erkennen und zu re- flektieren und Strategien zu entwickeln, um gegen Suchtgedanken anzu- kämpfen. Seit Beginn der ambulanten Massnahme trägt der Beschwerde- führer anders als vor seiner Inhaftierung keine Messer mehr auf sich. Er hat – abgesehen zwei Rückfällen im Jahr 2012 – auch keine harten Drogen mehr konsumiert, wobei er die Therapeutin jeweils von sich aus über den Drogenkonsum informiert hat (insb. act. 14A2, S. 3 und 6 sowie Akten POM, BB 22, S. 2, 4 und 6). Die Berichte machen auch deutlich, dass die unklare rechtliche Situation betreffend seinen Aufenthalt und die drohende Wegweisung seine Entwicklungsperspektiven negativ beeinflussen («wich- tigster Stressor», Akten POM, BB 22, S. 6, act. 14A2, S. 5. f.) und nament- lich seine Perspektive auf eine längerfristige Integration in den Arbeitsmarkt stark beeinträchtigen. Der Bericht der Bewährungshilfe vom Dezember 2014, deren Dienstleistungen der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Haftentlassung bis Mitte 2015 in Anspruch genommen hat (seit Oktober 2013 auf freiwilliger Basis), zeichnen ein ähnlich positives Bild seiner Ent- wicklung: Daraus geht hervor, dass er die Termine regelmässig und zuver- lässig wahrnahm, sich an die Vereinbarungen hielt und den Anweisungen und Empfehlungen folgte. In Bezug auf die Rückfallprävention habe er eine rasche und positive Entwicklung gemacht und er erkenne insbesondere Risikosituationen frühzeitig. Dank seiner Reflexionsfähigkeit konnten sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 18 volle Bewältigungsstrategien entwickelt werden, um den Belastungen des ungeklärten Aufenthaltsstatus zu begegnen (Bericht Abteilung Bewäh- rungshilfe und alternativer Strafvollzug, Akten POM, BB 21; act. 16). Trotz dieser insgesamt erfreulichen Entwicklung auf tiefem Niveau ist nicht zu verkennen, dass es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen ist, sämt- liche Problemfaktoren in den Griff zu bekommen: Aus den Therapieberich- ten geht insbesondere hervor, dass er regelmässig Cannabis konsumiert, über kein (zuverlässiges) soziales Netz verfügt, mit emotionaler Instabilität und einer grundlegenden Impulsivität zu kämpfen hat und er bisher auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte. Letzteres ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass sich sein in der Schwebe befindlicher Aufenthalts- status negativ auf die Arbeitssuche auswirkt (vgl. hinten E. 5.3.1), sondern auch darauf, dass er aufgrund des eingeschliffenen Musters eines instabi- len Beziehungslebens («niemand will mir langfristig eine Chance geben»; selbstschädigendes Handeln) Temporeinsätze abgesagt hat und damit die ihm gebotene Chance, sich langsam in den Arbeitsmarkt einzugliedern, nicht zu nutzen vermag (act.14A2, S. 5). 4.2.3 Die POM hat diese positiven Entwicklungen beim Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht relativiert (angefochtener Entscheid, E. 4c/cc, S. 13. f.). Das ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung aus fol- genden Gründen nicht zu beanstanden: Seit den Straftaten im Juni 2005 sind zwar mittlerweile elf Jahre vergangen; davon befand sich der Be- schwerdeführer aber fast vier Jahre im Gefängnis (act. 14A1). Klagloses Verhalten im Strafvollzug wird allgemein erwartet. In Bezug auf die gut sie- ben Jahren, die der Beschwerdeführer in Freiheit verbracht hat, ist zwar anzuerkennen, dass er – soweit ersichtlich – keine Straftaten mehr began- gen hat (dazu vorne E. 4.1.3 und 4.2.2). Bei der Würdigung dieses Wohl- verhaltens ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der Begehung seiner Straftaten im Juni 2005 bis zum Antritt des Freiheitsent- zugs im Oktober 2008 (Akten EG Bern, pag. 257) zunächst unter dem Druck des Strafverfahrens stand, sich nach seiner bedingten Entlassung Ende August 2012 bis im Oktober 2013 in der Probezeit befand und er gegenwärtig unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfah- rens steht (Akten EG Bern, pag. 266). Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2005 nicht mehr straffällig geworden ist, lässt vor diesem Hintergrund da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 19 her nur beschränkt Rückschlüsse darauf zu, ob es ihm dauerhaft gelingen wird, sein Verhalten zu ändern und keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. etwa BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014, E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Mit Blick darauf sowie angesichts der wiederholten Straffälligkeit bis ins Jahr 2005 kommt das Verwaltungsgericht trotz teilweise positiver Entwicklungen beim Beschwerdeführer (vorne E. 4.2.1) übereinstimmend mit der POM zum Schluss, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie ein gewisses, angesichts der Schwere der verübten Taten nicht hinzunehmendes Risiko besteht, dass er erneut straffällig werden könnte (vgl. zur Rückfallgefahr im Zusammenhang mit dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbot E. 5.4.3). Abgesehen davon dürfen ausländerrechtlich auch generalpräven- tive Aspekte mitberücksichtigt werden. 4.3Die Vorinstanz ist somit aufgrund des sehr schweren Verschuldens und der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie der nicht gänzlich auszuschliessenden Rückfallgefahr zu Recht von einem sehr er- heblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 4d). 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Ausländerinnen und Aus- länder in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Dul- dung verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 20 BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei Auslän- derinnen oder Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber nicht ausge- schlossen (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG). 5.2Der 43-jährige Beschwerdeführer ist im September 1984 im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten EG Bern, pag. 274). Er hält sich damit seit bald zweiunddreissig Jahren in der Schweiz auf. Selbst unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Jahre (Strafvollzug vom 29.10.2008 bis 31.8.2012, Untersuchungshaft, Akten EG Bern, pag. 100) sowie der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier ver- bringt (seit November 2013) verbleibt eine sehr lange Aufenthaltsdauer von etwa 25 Jahren. Obschon er die Primarschulzeit noch grösstenteils im damaligen Äthiopien absolviert hat, wurde er auch in bedeutendem Mass in der Schweiz sozialisiert. Hier hat er einen Teil der obligatorischen Schulzeit absolviert sowie einen Teil der prägenden Kindheit sowie seine Jugend- jahre verbracht. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer ist daher von einem sehr gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5.3Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: 5.3.1 Beruflich-wirtschaftlich ist der Beschwerdeführer nicht integriert: Bereits gegen Ende der obligatorischen Schulzeit ist er in die Drogenszene geraten und war in der Folge während Jahren von harten Drogen abhängig. Diesbezüglich ist namentlich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 1993 u.a. Heroin, Kokain, Ecstasy und Marihuana konsumierte (vgl. Akten EG Bern, pag. 12, 15, 96, 192). Parallel zu seiner Drogenabhängigkeit be- gann er strafrechtlich in Erscheinung zu treten; eine Berufsausbildung hat er als Jugendlicher nicht in Angriff genommen. Er lebt seit seiner Ankunft im Wesentlichen von der Sozialhilfe und hat bis heute über Fr. 500'000.-- an Sozialhilfegeldern bezogen (Akten EG Bern, pag. 149, 261; Akten POM, BB 18). Zudem ist er verschuldet: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom März 2015 liegen gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 21 Fr. 41'349.80 vor. Die Schulden gehen (mit Ausnahme einer Betreibung aus dem Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 350.--) auf die Zeit vor seiner Haft- entlassung am 31. August 2012 zurück (Akten POM, BB 20). Arbeits- bemühungen und -versuche sind erstmals für die Zeit nach seinen schwe- ren Straftaten im Juni 2005 dokumentiert: Im Sommer 2006 arbeitete er Teilzeit bei McDonalds. Für 2007 und 2008 sind mehrmonatige Teilnahmen an Arbeitsprogrammen und Praktika bzw. Arbeitseinsätze als Lager- mitarbeiter und Hilfsmonteur dokumentiert (Akten EG Bern, pag. 148 f.). Sodann konnte er während des fast vierjährigen Strafvollzugs eine zweijäh- rige Attestlehre als ... abschliessen (angefochtener Entscheid, E. 4c/cc S. 13; Beschwerde, S. 8). Nach seiner Haftentlassung Ende August 2012 hat er an verschiedenen Arbeitsprogrammen teilgenommen und wiederholt Temporäreinsätze geleistet (arbeitsintegrativer Einsatz als ... bei der Stiftung Terra Vecchia vom 3.9.2012 bis 28.2.2013, Einsatz beim Pro- gramm «Bern rollt» im Frühsommer 2013, Temporäreinsatz [Manpower] als ... vom 15.7.2013 bis 22.8.2013 und vom 7.10.2013 bis 22.11.2013; Temporäreinsatz [Eupro] vom 30.9.2014 bis 29.10.2014; Akten POM BB 10-15 und 22, S. 5). Soweit vorhanden, sind die Zeugnisse gut (Akten POM, BB 10, 11 und 13). Wie aus den Berichten des FPD und des Sozial- diensts hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlas- sung teils ernsthaft um Arbeit bemüht, wobei allerdings sein schwebender Aufenthaltsstatus seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stark erschwere (Akten POM, pag. 55 und 58 f.; BB 18, BB 22, S. 5 und 6; act. 14A2, S. 5), sodass er keine Festanstellung finden konnte. 2013 und 2015 leistete er vereinzelt Temporäreinsätze und konnte sich damit vorübergehend teil- weise oder gänzlich von der Sozialhilfe lösen (Akten POM, BB 11-16 und 18, Akten EG Bern, pag. 361 und 363). Aufgrund psychischer Schwierig- keiten (selbstschädigendes Verhalten) hat er 2015 jedoch auch wiederholt Temporäreinsätze abgesagt und vermochte somit die ihm angebotenen beruflichen Möglichkeiten langfristig nicht zu nutzen (act. 14A2, S. 5). 5.3.2 Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert und spricht Schweizerdeutsch, was bei der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ohne weiteres erwartet werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 22 5.3.3 Zu seiner sozialen Integration ist Folgendes zu bemerken: Der Be- schwerdeführer ist alleinstehend und kinderlos. Dem Bericht des FPD vom Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass er «über ein kleines, instabiles, teil- weise Substanzen konsumierendes soziales Netz» verfügt und er sich selbst «oft einsam, zurückgezogen» erlebt. Eine feste Bezugsperson war der Therapeutin, zu welcher er eine intensive, tragfähige und vertrauens- volle Therapiebeziehung etabliert hat, auch nach 39 Gesprächen nicht be- kannt (Akten POM, pag. 56 und BB 22, S. 3; act. 14A2, S. 5 f.). Der erste Bericht des FPD vom Juni 2013 beschreibt das (bisherige) soziale Netz des Beschwerdeführers als destabilisierenden Faktor, wenn dieser auch ver- suchte, seine Kontakte kritischer auszusuchen und herauszufinden, welche Personen ihn bei seinem Vorhaben, abstinent zu leben, unterstützen kön- nen. Ebenso ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer versuchte, mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder und seiner Schwä- gerin den Kontakt (wieder) aufzubauen (Akten POM, BB 22, S. 6), was aber letztlich offenbar misslang, da er gemäss Beschwerde zu seinem Bru- der weiterhin keinen Kontakt pflegt (Beschwerde, S. 11). Gestützt auf die detaillierten, nachvollziehbaren – und dem Beschwerdeführer im Übrigen sehr wohlgesinnten – Berichte des FPD erachtet es das Verwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer über kein stabiles soziales Bezie- hungsnetz mit langjährigen engen Bezugspersonen verfügt. Dies wird auch im jüngsten Bericht des FPD vom Juni 2015 bestätigt, in welchem die Therapeutin erneut berichtet, dass die therapeutische Beziehung in den letzten drei Jahren eine der wenigen stabilen, regelmässigen Kontakte des Beschwerdeführers darstellte und er sich wiederholt sozial gänzlich zurück- zieht (act. 14A2, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, über viele Freunde zu verfügen, und nennt etwa fünfzehn Personen (teils unter Angabe von Telefonnummern), welche dies bestätigen könnten (Beschwerde, S. 11 f. und act. 7). Diese pauschale Behauptung ohne nähere Ausführungen zur Art und Dauer der Beziehung zu den genannten Personen ist indes nicht geeignet, den klaren und über drei Jahre gewonnenen Befund der Therapeutin in Frage zu stellen. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 23 Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. grundsätzlich BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 3.1). Es hätte daher vorab am Beschwerdeführer gelegen, die Art und Dauer der Beziehung zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Personen detailliert darzulegen und jedenfalls einzelne Freundschaften durch die Betroffenen schriftlich bestätigen zu lassen. Soweit er dem Verwaltungsgericht etwa fünfzehn Personen ohne nähere Angaben zur sozialen Beziehung (teil- weise mit Telefonnummern) pauschal zur Zeugeneinvernahme anbietet, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (vgl. Beschwerde, S. 11 f. und act. 7), und der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die POM (auch) die soziale Integration des Beschwerdeführers als mangelhaft be- zeichnet hat (angefochtener Entscheid, E. 5a am Schluss). 5.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend anführt (E. 5a), spricht schliesslich die wiederholte und teils schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers im sen- siblen Bereich der Delikte gegen Leib und Leben gegen eine gelungene Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In- tegration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). 5.3.5 Trotz der sich in jüngerer Zeit teils abzeichnenden positiven Ent- wicklungen ist es nicht zu beanstanden, dass die POM die Integration des Beschwerdeführers insgesamt als in jeder Hinsicht mangelhaft eingestuft hat (angefochtener Entscheid, E. 5a am Schluss). 5.4Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen der Entfernungsmass- nahme auf den Beschwerdeführer und allfällige Angehörige. 5.4.1 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Seine Eltern leben in Eritrea. Mit seinem älteren, in der Schweiz wohnhaften Bru- der und dessen Familie pflegt er keinen Kontakt (Beschwerde, S. 11) und er unterhält auch sonst in der Schweiz keine stabilen Kontakte (vgl. dazu vorne E. 5.3.3), weshalb keine familiären oder freundschaftlichen Bezie- hungen ersichtlich sind, deren Abbruch ihn besonders hart treffen könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 24 Bei dieser Ausgangslage ist eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV von vornherein ausge- schlossen. Da er allerdings seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz lebt und ihm daher vor allem die hier herrschenden Umgangsformen und Gepflogenheiten vertraut sind, ist trotz der fehlenden Kontakte auch in sozialer Hinsicht ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers nicht abzusprechen, sein Leben weiterhin im vertrauten kulturellen Umfeld füh- ren zu können. 5.4.2 Zu den Integrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist Folgendes festzuhalten: Bevor der Beschwerdeführer 1984 als Elfjähriger in die Schweiz eingereist ist, lebte er in Asmara (damaliges Äthiopien). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass er trotz der 1993 erfolgten Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien und der Überführung seiner Heimatregion in das heutige Eritrea mangels Teilnahme am Unab- hängigkeitsreferendum von 1993 äthiopischer Staatsbürger geblieben ist, ohne die eritreische Staatsbürgerschaft zu erwerben (so ausdrücklich auch das SEM, Akten EG Bern, pag. 254 f.). Es kann insoweit auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Ent- scheid, E. 5b/bb). In den amtlichen Dokumenten wird – im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selber – seit der Einreise als Staatsangehörigkeit regelmässig Äthiopien angeführt (vgl. etwa Akten EG Bern, pag. 84, 86 f., 206 und 246). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn er nun seine äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Begründung bestreitet, er stamme aus dem heute in Eritrea liegenden Asmara. Als äthiopischer Bürger hat er, wie bereits die POM zutreffend ausgeführt hat (E. 5b/bb), die Möglichkeit, Identitätsdokumente bei der äthiopischen Vertretung in der Schweiz zu beschaffen. Da der Beschwerdeführer mangels Erwerb der eritreischen Staatsbürgerschaft nicht in seine ursprüngliche Heimatregion weggewiesen werden kann, sind seine Integrationsmöglichkeiten – anders als er geltend macht – nicht in Hinblick auf Eritrea, sondern in Hinblick auf Äthiopien zu prüfen. – Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzmini- mum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraum) prekär und die Arbeitsplätze trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 25 städtischen Gebieten rar, wobei sich die Arbeitssituation – selbst in städti- schen Gebieten – für weniger qualifizierte Angestellte besonders schwierig darstellt. Trotz dieser Umstände geht die Rechtsprechung – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da die allgemeine Lage in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation genereller Gewalt geprägt ist (BVGer E-326/2015 vom 3.12.2015, E. 7.4; E-4645/2015 vom 20.8.2015, E. 7.2). Hinsichtlich der Sicherheitslage hat denn auch das SEM festge- stellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Asylgesetz zu befürchten habe (Akten EG Bern, pag. 263), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht. Mit Blick auf seine Integration ist zu berücksichtigen, dass er – obschon er äthiopischer Staatsbürger ist – infolge der besonderen politi- schen Umstände (Unabhängigkeit Eritreas) nie im Gebiet des heutigen Äthiopien gelebt hat; seine Eltern leben in Eritrea. Nicht abschliessend ge- klärt sind seine Sprachkenntnisse: Da er bereits im Alter von elf Jahren geflüchtet ist und in der Schweiz sozial relativ isoliert lebt(e), mag es zutref- fen, dass er seine Muttersprache nicht mehr vollständig beherrscht. Seine Angaben dazu sind zwar nicht ganz klar (mündliche Verständigung «nur noch sehr schlecht», «schriftliche Verständigung nicht mehr möglich», «ohne geringste Sprachkenntnisse», Beschwerde, S. 11, 12 und 21). Dass mündliche Basiskenntnisse vorhanden sind, räumt aber auch der Be- schwerdeführer ein. Das folgt auch daraus, dass er sich offenbar mit seiner Mutter unterhalten konnte, welche im Mai 2015 hier zu Besuch weilte. Andernfalls wäre es nicht zu den mit diesem Besuch zusammenhängenden persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gekommen, welche im Bericht des FPD vom Juni 2015 erwähnt werden (act. 14A2, S. 5). Insgesamt betrachtet, erscheint seine Integration in Äthiopien angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation, der fehlenden Kontakte und Ver- trautheit des Beschwerdeführers mit den dortigen Verhältnissen, seinen mutmasslich bescheidenen Sprachkenntnissen sowie seinen Schwierig- keiten, soziale Bindungen einzugehen, als schwierig. Als geradezu unzu- mutbar erscheint sie indes im Licht der dargelegten konstanten Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für einen grundsätzlich gesunden, relativ jungen Mann wie den Beschwerdeführer nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 26 5.4.3 Ebenso wenig begründet das flüchtlingsrechtliche Rückschiebever- bot die Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Flüchtlingsstatus geniesst und damit grundsätzlich das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot greift (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieses entfällt, wenn eine Person mit Flüchtlingseigenschaft wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und beim Täter oder bei der Täterin eine Gemeingefahr (sog. konkrete Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK; vgl. auch vorne E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass das Erfordernis eines besonders schweren Verbrechens aufgrund seiner rechtskräftigen Verurtei- lung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwe- rer Körperverletzung und Raufhandels gegeben ist. Er erachtet es jedoch als willkürlich, dass die POM auch die hinreichend konkretisierte Rückfall- gefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK bejaht hat, und verweist namentlich darauf, dass er seit über zehn Jahren nicht mehr straf- fällig geworden sei und von ihm damit keine Gefahr mehr für die innere Sicherheit der Schweiz ausgehe oder er gemeingefährlich sei (Be- schwerde, S. 23). – Wie aus dem Bericht des FPD hervorgeht, hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers auf tiefem Niveau stabilisiert. Das zeigt sich darin, dass er keine Waffen mehr auf sich trägt, keine harten Drogen mehr konsumiert und aufgrund seiner Motivation auch problemati- sche Verhaltensweisen ansprechen und bearbeiten konnte (vgl. zum Gan- zen act. 14A2). Allerdings konnten trotz der mit der Therapie erzielten Fort- schritte nicht alle Risikofaktoren ausgeräumt werden: Der Beschwerdefüh- rer neigt zu Impulsivität und weist eine Persönlichkeitsakzentuierung auf (instabiles Beziehungserleben), er verfügt über kein tragfähiges soziales Netz und ist gesellschaftlich isoliert. Sodann konsumiert er nach wie vor regelmässig Cannabis und vermochte die sich ihm nach seiner Haftentlas- sung gebotenen beruflichen Chancen nicht zu nutzen (Absage von Tempo- räreinsätzen), sodass er nach wie vor arbeitslos ist. Nachdem die Therapie – als praktisch einziger stabilisierender Faktor – weggefallen ist und es hinsichtlich des Konsums harter Drogen unklar ist, inwiefern das Problem- bewusstsein in eine stabile Verhaltensänderung umgewandelt werden konnte, wobei die Impulsivität bei einem zukünftigen zunehmenden Drogenkonsum als erhöht zu beurteilen wäre (vgl. act. 14A2, S. 5), er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 27 scheint es jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers und die Mehrzahl bestehender Risikofaktoren eine konkrete Rückfallgefahr bejaht hat. Damit kann er sich nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und solches macht auch der Be- schwerdeführer nicht geltend, inwiefern das menschenrechtliche Rück- schiebeverbot nach Art. 3 EMRK dem Vollzug seiner Wegweisung nach Äthiopien entgegenstehen könnte. 5.5Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer im Land und den zu erwartenden grossen Schwie- rigkeiten bei der Integration in seinem Heimatland von erheblichem Ge- wicht ist, sich die Wegweisung in seinen Heimatstaat Äthiopien aber weder als unzumutbar noch als unzulässig erweist. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, elf Monaten und 25 Tagen verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Eine Rückfallgefahr kann nicht ausge- schlossen und muss angesichts der Schwere des begangenen Gewalt- delikts nicht hingenommen werden. Es besteht damit ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen ausländerrechtlichen Massnahme. Die beruflich-wirtschaftliche und soziale Integration des alleinstehenden Beschwerdeführers in der Schweiz muss als gescheitert bezeichnet wer- den. Dennoch ist anzuerkennen, dass er aufgrund seiner langen hiesigen Anwesenheit und den zu erwartenden erheblichen Integrationsschwierig- keiten in seinem Heimatstaat Äthiopien, wo er nie gelebt und keine Kontakte hat und die wirtschaftliche Situation prekär ist, sehr gewichtige private Interessen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz bestehen. Diese werden jedoch vom öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung übertroffen, wobei sich die Wegweisung nach Äthiopien auch nicht als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 28 unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Das menschen- rechtliche Rückschiebeverbot nach Art. 3 EMRK steht seiner Wegweisung nach Äthiopien ebenfalls nicht entgegen. Zudem kann sich der Beschwer- deführer infolge der zu bejahenden konkreten Rückfallgefahr infolge seiner instabilen persönlichen Lebenssituation nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Seine Wegweisung ist damit auch nicht unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass die POM die aufent- haltsbeendende Massnahme auch unter asyl- und flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten als verhältnismässig eingestuft hat. 6.2Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechts- kontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. Da die gesetzte Ausreise- frist bereits abgelaufen ist (vgl. vorne E. 2.1), ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes- sen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 29 chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.3Beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ist die Prozessarmut ohne weiteres zu bejahen. Zudem kann seine Beschwerde aufgrund seines Flüchtlingsstatus und der auf dem Spiel stehenden Interessen des Be- schwerdeführers auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die recht- lichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug ei- nes Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.4Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechts- vertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 4ʹ612.50, zuzüglich Fr. 305.-- Auslagen und Fr. 393.40 MWSt (8 % von Fr. 4ʹ917.50), insgesamt Fr. 5ʹ310.90, festzusetzen. Die amtliche Entschä- digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 18,5 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3ʹ700.-- (18,5 x Fr. 200.--), zuzüg- lich Fr. 305.-- Auslagen und Fr. 320.40 MWSt (8 % von Fr. 4ʹ005.--), insge- samt Fr. 4ʹ325.40, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 30 Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
  2. Oktober 2016.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt Alain Langenegger, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 5ʹ310.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Langenegger aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4ʹ325.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  6. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2016, Nr. 100.2015.134U, Seite 31 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 134
Entscheidungsdatum
07.09.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026