100.2015.113U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2015; BD 133/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1949) reiste am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 3 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für Herrn A.________ bestehe keine Nachzahlungspflicht. 3. Die Niederlassungsbewilligung von A.________ sei nicht zu wi- derrufen. 4. A.________ sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. 5. A.________ habe die Schweiz nicht zu verlassen.» Gleichzeitig hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 9. Juli 2015 hat sich A.________ nach Einsicht in die Strafvollzugs- akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn geäussert. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge die Akten der diesjährigen Überprü- fung der ambulanten Massnahme ediert. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat sie u.a. die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten am 17. bzw. 19. November 2015 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). – Der Be- schwerdeführer wurde am 3. Juli 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, womit er unbestrittenermassen einen Widerrufs- grund gesetzt hat. 2.2Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes- sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 5 herigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Dabei fliesst in die Interessen- abwägung mit ein, dass (im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen Konkordanz) namentlich vorsätzliche Tötungsdelikte und an- dere Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Bezie- hungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung ergibt sich was folgt: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der voll- ständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 6 anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem schweren Verschulden ausgegangen. – Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 30. Januar 2010, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufge- schoben wurde. Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 5c), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Straf- mass die Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Zweieinhalbfache (vgl. E. 3.1 hier- vor). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Delikts: Der Beschwerdeführer fühlte sich aufgrund von Beleidigungen durch einen ehemals guten Kollegen in seiner Ehre verletzt und wollte diese wiederherstellen. Deswegen suchte er die Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer. Zum vereinbarten Treffen nahm er in vorbestehender Gewaltbereitschaft ein Messer von zuhause mit. Am Treffpunkt rief der Beschwerdeführer zunächst «hey du Ehrenloser», folgte seinem ehe- maligen Kollegen in den Gang, wobei er zu diesem Zeitpunkt das Messer bereits in der Hand hatte, und packte sein Opfer von hinten, worauf sich dieses umdrehte und wehrte. Während der darauffolgenden wechsel- seitigen Auseinandersetzung auf der Treppe stiess der Beschwerdeführer das Messer mit grossem Kraftaufwand und mit der ganzen Klingenlänge in den Oberkörper des Geschädigten. Dass dieser keine tödlichen oder lebensgefährlichen Verletzungen davontrug, war dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer war sich der Gefährlichkeit seines Stichs durchaus bewusst und nahm den Tod seines Opfers in Kauf (vgl. Urteilsbegründung des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 3.7.2013 [Akten MIDI pag. 145 ff.; nachfolgend Urteilsbegründung] S. 20 f., 27 und 33 f.) Bei der Festsetzung des Strafmasses wurden mildernde Umstände, insbesondere die aufgrund von Alkoholkrankheit und chronischer Depression leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit, bereits berücksichtigt (vgl. Urteilsbegründung S. 9 ff., 35 f.). Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren bleibt daher kein Raum, die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu
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relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4). Mit Blick
auf die konkreten Tatumstände kann der Beschwerdeführer in ausländer-
rechtlicher Hinsicht entgegen seiner Auffassung aus dem vom Strafgericht
angenommenen leicht- bis mittelschweren Verschulden nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Im Gegenteil verfolgt das Bundesgericht bei schweren
Straftaten, darunter Gewaltdelikte, ausländerrechtlich eine strenge Praxis.
Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen
Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz
schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521
Tötungsdelikt zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV
zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen.
Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den da-
rin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interes-
senabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider-
spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt
vieler etwa BGer 2C_576/2014 vom 13.1.2015, E. 2.5). Dass die fünfjährige
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben
wurde, hat für die Beurteilung des Verschuldens keinen Einfluss. Die Mass-
nahme wurde im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeordnet; das
Strafgericht hielt eine Freiheitsstrafe für nicht ausreichend, um den Be-
schwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Urteilsbegrün-
dung S. 42 f.). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie ein
schweres Verschulden angenommen hat.
3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach
oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts-
losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der
Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt
in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen
nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht
willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten
(BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). ‒ Der Be-
schwerdeführer ist bereits vor der Verurteilung vom 3. Juli 2013 strafrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 8 lich in Erscheinung getreten: Mit Strafverfügung vom 14. Juli 2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Ruhestörung zu einer Geldstrafe von zehn Tages- sätzen verurteilt (Akten MIDI pag. 25). Eine weitere Strafverfügung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Sachbeschädigung (Randalieren in einem Kiosk) erging am 24. Oktober 2009 (Akten MIDI pag. 12). Auch wenn diese Delikte weit weniger schwer wiegen als die versuchte vorsätzli- che Tötung, zeigen sie doch auf, dass der Beschwerdeführer bereits früher durch seine Aggressivität aufgefallen ist. Sein am 30. Januar 2010 erneut gewalttätiges Handeln fiel erst noch in die laufende Probezeit, weshalb die zwei vorgenannten bedingt ausgefällten Strafen in der Folge widerrufen wurden (Akten MIDI pag. 134, 188 ff.). Insgesamt ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die POM zum Schluss gekommen ist, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitsspezifischen Interesse am Widerruf zusätzliches Gewicht. 3.4Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu be- urteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Gewalt- delikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht An- wendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa BGer 2C_896/2014 vom 25.4.2015, E. 2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 9 Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwä- gung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). Dies bedeutet namentlich auch, dass selbst eine aus der Sicht des straf- rechtlichen Massnahmenvollzugs positive Entwicklung nicht ausschliesst, dass eine fremdenpolizeiliche Massnahme angeordnet werden kann (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb; BGer 2C_501/2011 vom 8.12.2011, E. 3.3). 3.4.2 Die Vorinstanz geht unter Anerkennung der bisher erreichten thera- peutischen Erfolge vom Fortbestehen eines gewissen, aufgrund der Schwere des verübten Delikts nicht hinnehmbaren Rückfallrisikos aus (E. 5e). Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Rückfallgefahr. Bereits das Strafgericht sei von einer günstigen Legal- prognose und seiner Ungefährlichkeit ausgegangen, ansonsten es die am- bulante Massnahme nicht hätte anordnen dürfen. Die günstige Prognose habe sich bestätigt, da laut seiner Psychologin kein Rückfall zu befürchten sei. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnah- menvollzug, halte aufgrund der durchwegs positiven Rückmeldungen der involvierten Personen und Behörden fest, es könne aufgrund des gut wirk- samen Therapiesettings von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden (vgl. Beschwerde S. 6 f. sowie act. 20). 3.4.3 Der Gutachter diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 17. April 2012 (nachfolgend: Gutachten, in Strafvollzugsakten 51075 des Kantons Solothurn [nachfolgend: Strafvollzugsakten] Reg. 4) beim Be- schwerdeführer im Tatzeitpunkt sowohl eine mittelgradig ausgeprägte de- pressive Störung als auch eine Alkoholabhängigkeit. Damit einhergehend habe er eine zunehmende Neigung gezeigt, in Konfliktsituationen aggressiv oder drohend zu reagieren. Ebenfalls würden die beiden Vorstrafen auf eine schnelle Überforderung und leichte Erregbarkeit in Konfliktsituationen hinweisen (Gutachten S. 29 ff.). In Bezug auf das spezifische Konflikt- verhalten sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt durch unbeherrschtes und aggressives Verhalten in Erscheinung getreten sei. Seine Fähigkeiten zu sozial angemessenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 10 Lösungen von Konflikten seien offensichtlich deutlich reduziert (Gutachten S. 34). In der Auseinandersetzung mit der begangenen Straftat habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter mehrfach zu erkennen gegeben, sein Handeln sei grundsätzlich gerechtfertigt gewesen, da ihn der Geschädigte gravierend beleidigt habe. Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst und glaube auch nicht, dass er es verdiene, bestraft zu werden. Ausserdem habe er das Geschehen bereits weitgehend «vergessen». Die Schuld für die Tat sehe er denn auch vor allem beim Geschädigten und nicht bei sich (Gutachten S. 24 und 34). In Bezug auf die Therapierbarkeit führte der Gutachter aus, dass diese durch die fehlende Störungseinsicht und die bereits erheblich chronifizierten Störungsbereiche sehr begrenzt sei. Ohne weitere Massnahmen erachtete der Gutachter das Risiko für erneut gewalttätiges Handeln als hoch; dieses Risiko liege hingegen in einem nur leicht erhöhten Bereich, falls es gelänge, dauerhaft eine Alkoholabstinenz zu sichern (Gutachten S. 35). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 2. Juli 2013 gab der Gutachter zu Protokoll, dass er die Legalprognose tendenziell etwas schlechter sehe als im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Alkoholkrankheit sei ein chronisches, schwierig zu be- handelndes Problem. Mit einer ambulanten Massnahme und dem ent- sprechenden Druck der Behörden seien die Erfolgschancen höher als ohne Massnahmen; eine dauernde Alkoholabstinenz könne aber auch eine ambulante Massnahme nicht sichern (Strafvollzugsakten Reg. 9). Ebenso ging das Strafgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich von einer günstigen Legalprognose aus, sondern ver- sprach sich mit der Anordnung der ambulanten Massnahme in erster Linie den grösstmöglichen Therapieerfolg. Eine stationäre Massnahme oder eine ambulante Therapie im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe verwarf es vor allem deshalb, weil in der Schweiz keine geeignete Institution verfügbar sei, in der das erforderliche Therapiesetting in gleicher Weise haftbeglei- tend durchgeführt werden könnte; eine unbedingte Haftstrafe würde auch zu einer erneuten Verschärfung der depressiven Symptomatik führen (vgl. Urteilsbegründung S. 42 ff.). Zur Begründung des Widerrufs der bedingten Strafen vom 14. Juli 2008 und vom 24. Oktober 2009 hielt das Strafgericht sodann fest, dass im Urteilszeitpunkt im Hinblick auf die Begehung weiterer Straftaten «eine klar ungünstige Prognose zu stellen» sei (Akten MIDI pag. 190).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 11 3.4.4Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 erstmals im Rahmen einer depressiven Symptomatik mit suizidalen Gedanken stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. In den Folgejahren wurde er wiederholt aufgrund von depressiven Episoden, welche teilweise mit Suiziddrohungen und auch mit parasuizidalen Handlungen einhergingen, stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Im Jahr 2008 wurde beim Beschwerde- führer erstmals eine seit vielen Jahren bereits bestehende Alkoholabhän- gigkeit diagnostiziert (Gutachten S. 29 f.). Gegen seine Alkoholabhängig- keit nahm der Beschwerdeführer mehrfach während längerer Zeit das Alko- holaversionsmedikament Antabus ein; es kam aber immer wieder zu Kon- sumrückfällen, weil er das Medikament eigenmächtig absetzte (Gutachten S. 30). Nach dem versuchten Tötungsdelikt im Januar 2010 ereignete sich im April 2011 ein Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer unter Alkohol- einfluss seine Familie mit einem Messer bedrohte. In der Folge wurde er erneut in eine psychiatrische Klinik eingewiesen (Gutachten S. 17; Urteils- begründung S. 46). Seit dem Jahr 2012 steht der Beschwerdeführer kon- stant in ärztlicher und psychologischer Behandlung (Urteilsbegründung S. 44; Strafvollzugsakten Reg. 5). Im Rahmen der mit Strafurteil vom 3. Juli 2013 angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme wurden als notwendig umzusetzende Massnahmen definiert: Regelmässige kontrol- lierte Antabuseinnahme, sporadische Urin- oder Blutprobenkontrollen, re- gelmässige Einnahme von Antidepressiva-Medikamenten und regelmäs- sige psychotherapeutische Gespräche (Urteilsbegründung S. 49; Strafvoll- zugsakten Reg. 7). Die aktuellen Behandlungen führen die Hausärztin und eine Psychologin durch. Die Medikamente werden wöchentlich von der Hausärztin abgefüllt und dem Beschwerdeführer abgegeben; das Antabus nimmt er zweimal wöchentlich kontrolliert in der Praxis ein. Die Hausärztin führt zudem regelmässige Laborkontrollen durch (Verlaufsbericht vom 25.5.2015 [act. 17D]). Die kognitiv-behavioriale Gesprächstherapie (in türki- scher Sprache) bei der behandelnden Psychologin findet einmal pro Monat statt (Verlaufsbericht vom 15.6.2015 [act. 17C]; Beschwerdebeilage [BB] 3). Die mit Strafurteil vom 3. Juli 2013 für die Dauer der ambulanten Behandlung angeordnete Bewährungshilfe wurde aufgrund des Wohnort- wechsels des Beschwerdeführers von der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn an diejenige des Kantons Bern delegiert (Strafvollzugsakten Reg. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 12 3.4.5Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis Dezember 2013 kaum motiviert für die ambulante Massnahme (vgl. Aktennotiz vom 9.12.2013, in Strafvollzugsakten Reg. 7). Inzwischen wird der Verlauf der Massnahme von den behandelnden Fachpersonen jedoch als erfreulich beurteilt. Der Beschwerdeführer mache einen psychisch stabi- len Eindruck und erscheine regelmässig und termingerecht zur Antabusein- nahme. Hinweise auf einen erneuten Alkoholkonsum lägen nicht vor (vgl. Verlaufsbericht vom 25.5.2015 [act. 17D]; Strafvollzugsakten Reg. 5). Die behandelnde Psychologin attestiert dem Beschwerdeführer in dem von diesem zu den Akten gegebenen Schreiben vom 14. April 2015 optimale Kooperation und teilt mit, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle (BB 3). Laut ihrem Ver- laufsbericht vom 15. Juni 2015 (act. 17C) weist die Behandlung aus foren- sisch-therapeutischer Sicht Therapieerfolg auf. Der Beschwerdeführer könne Zusammenhänge besser erkennen und daraus entstehende nega- tive und/oder positive Handlungen besser erkennen. Er könne seine Im- pulse besser kontrollieren und versuche, auf Provokationen gelassener zu reagieren. Die Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug des Kantons Bern (ABaS) attestiert dem Beschwerdeführer mit Verlaufsbericht vom 28. Mai 2015 (act. 17E), dass er sich an die Auflagen halte und seine Medikamente regelmässig einnehme. Durch die Alkoholabstinenz und die Behandlung der depressiven Symptomatik sinke das Rückfallrisiko. Sein Rückzug aus dem sozialen Umfeld in B.________ verringere die Gefahr, in seiner Ehre verletzt zu werden. Die Bewährungshilfe schätzt das Rückfall- risiko bei Einhaltung der verordneten Massnahmen als gering ein. Die zu- ständige Strafvollzugsbehörde (Kanton Solothurn) kam im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme im August 2015 gestützt auf die vorgenannten Verlaufsberichte zum Schluss, dass aufgrund des in delikt- präventiver Hinsicht gut wirksamen Settings sowie der intensiven Unterstüt- zung durch die Familie von einem niedrigen Risiko für die Begehung erneu- ter schwerer Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen sei. Der Beschwerdeführer zeige sich weiterhin motiviert, die Therapie sowie die Medikamenteneinnahme fortzusetzen und weiter mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten. Zudem habe er sich in strafrechtlicher Hinsicht be- währt. Rückfallprävention vermöge er jedoch nur zu einem gewissen Teil selber zu leisten; er bedürfe deshalb weiterhin eines stützenden, lenkenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 13 und kontrollierenden Settings (Anhörungsprotokoll [act. 17A]). Mit Schrei- ben vom 6. August 2015 hielt die Strafvollzugsbehörde fest, dass die am- bulante Massnahme im bestehenden Setting weitergeführt werde (act. 14A). 3.4.6Die bisher erzielten Therapieerfolge und die (derzeitige) Behand- lungsmotivation des Beschwerdeführers sind anzuerkennen. Trotz guter Ansätze ist ein erfolgreicher Therapieabschluss jedoch gegenwärtig nicht absehbar. Die behandelnde Psychologin hält mit Schreiben vom 14. April 2015 fest, dass die Behandlung aufgrund des chronischen Leidens «als eine auf Langzeit Gelegte zu betrachten» sei (BB 3). Im Verlaufsbericht vom 15. Juni 2015 (act. 17C) führt sie an, die Weiterführung der installier- ten Behandlung sei indiziert, da die Umsetzung der erworbenen Erkennt- nisse aufgrund der kognitiv relativ einfachen Strukturierung des Beschwer- deführers mehr Zeit benötige. Auch nach Einschätzung der Bewährungs- hilfe ist er weiterhin auf Unterstützung der involvierten Stellen angewiesen (Verlaufsbericht vom 28.5.2015 [act. 17E]). Das Wohlverhalten des Be- schwerdeführers seit dem Vorfall im April 2011 (vgl. vorne E. 3.4.4) und der positive Therapieverlauf sind vor dem Hintergrund des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufsver- fahrens zu relativieren (vgl. VGE 2013/118 vom 11.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_516/2014 vom 24.3.2015], E. 4.4.5). Im Übrigen wird das Wohl- verhalten im Massnahmenvollzug erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hin- weisen; vgl. auch BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 6.5). Weiter müssen bezüglich der Rückfallgefahr auch heute die fehlende Tateinsicht und Reue des Beschwerdeführers negativ bewertet werden (vgl. Gut- achten, vorne E. 3.4.3; Urteilsbegründung S. 37). Zwar hat er seine Lebensumstände Ende 2013 dahingehend verändert, dass er sich mit seinem Umzug nach C.________ aus seinem früheren Umfeld in B.________ (türkischstämmiges Beziehungsnetz) zurückgezogen hat. Allerdings schützt ihn dies nicht davor, auch in Zukunft in Situationen zu geraten, in welchen er sich in seiner Ehre verletzt glaubt oder beleidigt fühlt und sich für berechtigt hält, Selbstjustiz zu üben. Die Ehre nimmt für ihn offenbar weiterhin einen hohen Stellenwert ein; verringert ist nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 14 Bewährungshilfe durch den Rückzug aus dem früheren sozialen Umfeld bloss die Gefahr einer Ehrverletzung (vgl. Verlaufsbericht ABaS vom 28.5.2015 [act. 17E]; Situationsbericht ABaS vom 12.6.2014, in Strafvollzugsakten Reg. 5). Sowohl die Sachbeschädigung, die zur Strafverfügung vom 24. Oktober 2009 führte, als auch die Tat vom 30. Januar 2010 basierten darauf, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt fühlte (Gutachten S. 21). Der Beschwerdeführer hat sodann bereits früher das Medikament Antabus wiederholt eigenmächtig abgesetzt und wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen (Gutachten S. 34). Es besteht daher ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des engen Rahmens des Massnahmenvollzugs in bestimmten Situationen in sein deliktisches Verhalten zurückfallen könnte. Schliesslich ist die Einschätzung des Gutachters unbestritten, dass selbst bei dauerhaf- ter Alkoholabstinenz von einem leicht erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden muss (Gutachten S. 35; Beschwerde S. 7). Bei dieser Ausgangs- lage durfte die Vorinstanz ein gewisses Rückfallrisiko annehmen. Ein sol- ches Risiko erscheint angesichts der vieljährigen Alkoholabhängigkeit nicht bloss abstrakt und muss mit Blick auf den vorsätzlich begangenen Tötungsversuch (vgl. vorne E. 3.2) nach der strengen Bundesgerichtsrechtsprechung nicht hingenommen werden. Tötungsdelikte gehören zu den schwersten Straftaten; entsprechend darf selbst eine geringe Rückfallgefahr zu einer fremdenpolizeilichen Massnahme führen (vgl. VGE 2015/89 vom 15.9.2015, E. 6.7 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung nicht Grundvoraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist, sondern in deren Beurteilung auch generalpräventive Gesichtspunkte einbezogen werden dürfen (vgl. vorne E. 3.4.1). 3.5Die POM ist damit zu Recht aufgrund des schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfall- gefahr von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 15 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver- bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87). Die Nieder- lassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1, 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2; VGE 2014/207 vom 5.1.2015 [bestätigt durch BGer 2C_129/2015 vom 1.9.2015], E. 5.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1). 4.2Der heute 66-jährige Beschwerdeführer reiste im Oktober 1984 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein. Er ist damit nicht nur in seiner Hei- mat aufgewachsen, sondern hat dort, wo er u.a. den Militärdienst geleistet und eine Familie mit fünf Kindern gegründet hat, auch sehr prägende Jahre als Erwachsener verbracht. Die Zeit von 1984 bis 1990 (Erteilung Aufent- haltsbewilligung) war er in der Schweiz vorläufig geduldet. Es ist der Vor- instanz aber darin zu folgen, dass die Aufenthaltsdauer dennoch lang aus- fällt (vgl. E. 6a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 16 4.3Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (E. 6a): Von einer gelungenen Eingliederung kann angesichts der schwe- ren Delinquenz, welche auch mit hier nicht akzeptablen Ehrvorstellungen im Zusammenhang steht (vgl. vorne E. 3.2), von vornherein nicht die Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration primär die eheliche Beziehung sowie die enge Bezie- hung des Beschwerdeführers zu drei seiner erwachsenen Kinder und den Familien der Töchter hervorzuheben. Weitere vertiefte soziale Bindungen, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, wer- den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint er in der Schweiz ausserhalb der Familie keine engen Freunde zu haben (Gutachten S. 12), seine früheren Kontakte mit Landsleuten hat er abgebrochen (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 20.11.2013, in Strafvollzugs- akten Reg. 7). Weiter räumt der Beschwerdeführer ein, dass er «nicht Deutsch sprechen kann» (Beschwerde S. 8). Als Grund dafür gibt er an, Analphabet zu sein und neben seiner harten Arbeit und seiner Familie keine Zeit dafür gehabt zu haben. Zudem sei eine sprachliche und gesell- schaftliche Integration in den 80er-Jahren weder verlangt noch unterstützt worden. Wohl trifft zu, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre durch seine Arbeit und die Familie stark beansprucht war. Dies erklärt aber nicht, wieso es ihm, hätte er sich in der Schweiz tatsächlich integrieren wol- len, in einem Zeitraum von 30 Jahren nicht hätte möglich sein sollen, sich um eine Alphabetisierung zu bemühen und zumindest die Grundzüge einer einfachen Alltagssprache zu erlernen. Ob dies behördlicherseits verlangt oder unterstützt worden ist, ist ohne Belang (vgl. VGE 2009/30 vom 14.12.2009 [bestätigt durch BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010], E. 5.2.1). Fragen wirft insbesondere auf, weshalb er auch nicht in den Phasen, in denen er nicht erwerbstätig war oder während der vergangenen erwerbs- losen Jahre, etwa mit seinen Enkelkindern, den Versuch einer Annäherung an die deutsche Sprache unternommen hat. Wenn auch zutreffen dürfte, dass für das sprachliche Integrationsdefizit des Beschwerdeführers sein Analphabetismus (mit)ursächlich ist, und die fehlenden sozialen Beziehun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 17 gen in der hiesigen Gesellschaft mit dem Sprachdefizit und seinen krank- heitsbedingten Einschränkungen (Alkoholabhängigkeit, psychische Stö- rung) zusammenhängen dürften, muss mit der Vorinstanz gleichwohl von einer misslungenen sozialen und sprachlichen Integration ausgegangen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer dagegen zugutezuhalten, dass er meistens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hart gearbeitet hat; heute kann er seinen Lebensunterhalt mit den AHV- und Pensionskassenrenten sowie Ergänzungsleistungen selbständig bestreiten. Zu bemerken ist indes, dass er sich nach Aufgabe seiner Er- werbstätigkeit im Jahr 2004 bis zum Erreichen des Pensionsalters im Sep- tember 2014 offenbar nicht mehr aktiv um eine Teilzeitstelle bemühte, obschon er nach Einschätzung der Invalidenversicherung noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. Gutachten S. 18 ff.). Dass der Beschwer- deführer nicht verschuldet ist, ist anzuerkennen, kann aber nicht als beson- dere Integrationsleistung gewertet werden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders gelun- gene Integration vorliegt, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde- führer dem nichts Substantielles entgegenhält. 4.4Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was die Rückkehr in die Türkei betrifft, hat die POM zunächst zu- treffend erwogen (E. 6b/aa), dass der Beschwerdeführer zwar seit 30 Jahren in der Schweiz lebe, jedoch die ersten 35 Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht und bis zur Tat vom 30. Januar 2010 auch regel- mässig mit Landsleuten verkehrt hatte, weshalb er mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut sei. Dass der Beschwerdeführer weiterhin stark dorti- gen Wert- und Traditionsvorstellungen verhaftet ist, zeigen auch die Delikte vom 30. Januar 2010 und vom 6. Mai 2009 (Akten MIDI pag. 12), mit wel- chen der Beschwerdeführer primär beabsichtigte, seine Ehre wiederher- zustellen, sowie sein definitiver Abbruch jeglichen Kontakts mit jener Toch- ter, welche eine von ihm nicht gebilligte Partnerschaft eingegangen ist (Gutachten S. 11). Im Gegensatz zur deutschen Sprache, die er nicht spricht, ist Türkisch seine Muttersprache; während der militärischen Grund- ausbildung in der Türkei hat er nach eigenen Angaben «das ABC gelernt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 18 und dann die wichtigsten Aufschriften» lesen können (Gutachten S. 10). Zudem ist der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren unbestrittener- massen zweimal für mehrere Wochen in seine Heimat gereist, einmal da- von, um abzuklären, ob er in der Heimat Rentenansprüche hat (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6b/aa; Akten POM pag. 39). Für den Spätherbst 2015 ist ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt in der Türkei aktenkundig (vgl. act. 15). Dies zeigt einerseits, dass dem Beschwerdeführer seine Heimat durchaus noch vertraut ist und er andererseits die Möglichkeit einer Rück- kehr dorthin selber nicht völlig ausschliesst. Mit Blick darauf, dass die AHV- Rente auch in die Türkei überwiesen würde (vgl. dazu insb. Art. 8 des Ab- kommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]), wäre seine wirtschaftli- che Existenz gesichert. Im Übrigen können seine Angehörigen ihn von der Schweiz aus finanziell oder moralisch unterstützen. Dass die Reintegration in die Türkei nach dreissigjähriger Abwesenheit trotz sprachlicher und kul- tureller Verbundenheit und regelmässiger längerer Ferienaufenthalte mit gewissen Hürden verbunden ist, lässt eine Ausreise für sich allein nicht als unzumutbar erscheinen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Er sei nur dank der Therapie, der regelmässigen kontrollierten Einnahme von Medikamenten und der «starken strukturellen Betreuung» durch seine Familienangehöri- gen lebensfähig. In der Türkei bestünden für ihn keine Behandlungsmög- lichkeiten; die Wegweisung würde sein Todesurteil bedeuten (Beschwerde S. 11 und act. 20). – Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 19 4.4.3 Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen somatischen Beein- trächtigungen (Bluthochdruck, Diabetes, erhöhte Blutfettwerte und eine Angina Pectoris-Symptomatik [vgl. Gutachten S. 14]), hinsichtlich deren Behandelbarkeit in der Türkei aber keine Schwierigkeiten vorgebracht oder ersichtlich sind. Diese somatischen Krankheiten schränken den Beschwer- deführer im Alltag auch nicht übermässig ein; er unternimmt täglich lange Spaziergänge, besorgt «in einem grossen Arbeitspensum den Garten sei- ner ältesten Tochter» (Beschwerde S. 10) und ist zudem offensichtlich ohne weiteres zu Reisen in die Türkei in der Lage (vgl. vorne E. 4.4.1). Die Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in die Türkei beziehen sich auf seine chronifizierte Depression und die Al- koholkrankheit. Wie vorstehend dargelegt, werden diese Leiden im Rah- men der ambulanten Massnahme therapeutisch behandelt (vorne E. 3.4.4). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Bestätigung der strittigen Entfer- nungsmassnahme nicht den Abbruch der ambulanten Massnahme zur Folge hätte, da die Pflicht der Ausreise auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Beendigung der ambulanten Massnahme festgelegt ist (vorne Bst. A und hinten E. 7). Der Beschwerdeführer kann demnach seine Behandlung hier fortsetzen, solange dies aus Sicht der Strafvollzugsbehörde angezeigt ist (vgl. Art. 63a StGB; Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. auch Anhörungsprotokoll vom August 2015 [act. 17A]). Indes dürfte der Beschwerdeführer auch nach Beendigung der Massnahme der medi- kamentösen Behandlung (u.a. Antabus) bedürfen, ggf. auch weiterer psy- chologischer Unterstützung. – Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlung» vom 28. November 2013 (nachfolgend SFH-Bericht 2013, einsehbar unter: http://www.fluechtlingshilfe.ch) bieten staatliche und private Institutionen psychotherapeutische Behandlungen an, wobei die Kosten von der allge- meinen Krankenversicherung übernommen werden, wenn die Behandlung in einer staatlichen Institution erfolgt. Dies gilt ebenfalls für psychologische Konsultationen. Auch der Grossteil der Medikamentenkosten wird durch die allgemeine Krankenversicherung abgedeckt (vgl. SFH-Bericht 2013, S. 13 ff.; vgl. auch BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014, E. 4.2.2; BVGer D- 7058/2014 vom 15.12.2014, E. 10.3.2, C-1600/2010 vom 18.12.2013, E. 8.3.2.2 sowie D-5865/2012 vom 21.3.2013, E. 8.2.3.1; VGE 2014/225
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 20 vom 26.2.2015, E. 6.3.2). Der allgemein gehaltenen Äusserung der behan- delnden Psychologin im Schreiben vom 14. April 2015, wonach sie «von keiner adäquaten psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeit aus- gehe», kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal sie nicht ausführt, worauf sie sich stützt (vgl. BB 3; vgl. dazu auch E. 4.4.4 hiernach). Zudem hat sie das betreffende Schreiben auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst und dürfte sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung geneigt sein, Auskünfte im Sinn ihres Patienten zu erteilen. Der Beschwerdeführer belegt sodann nicht, dass seine Renten für die Finanzie- rung von Behandlungen und Medikamenten, welche allenfalls nicht von der Krankenversicherung übernommen würden, nicht ausreichend wären. Er- gänzend könnten ihn wenn nötig seine Angehörigen von der Schweiz aus persönlich oder finanziell unterstützen. 4.4.4 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf ein früheres Schrei- ben der behandelnden Psychologin vom 16. Juni 2014 vor, dass eine Weg- weisung in die Türkei sein «Todesurteil» bedeuten würde (vgl. Beschwerde S. 10 f. und act. 20). In diesem Schreiben ging die Psychologin (noch) da- von aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht über- lebensfähig sei. Er lebe seit langem in der Schweiz und kenne sich mit den Verhältnissen in der Türkei nicht mehr aus. Aufgrund seines angeschlage- nen psychischen Zustands könne er die nötige Anpassungsfähigkeit nicht aufbringen, sich in einem ihm inzwischen mehr fremden als bekannten Land ein neues Leben aufzubauen. Es sei davon auszugehen, dass er nach der erzwungenen Ausreise bald suizidieren werde; familiengeschicht- lich hätten sich bereits sein ältester Sohn und zwei Geschwister das Leben genommen (Schreiben vom 16.6.2014, in Strafvollzugsakten Reg. 5). – Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, ge- nügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unver- hältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzu- stellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 21 gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Beibehaltung der Aufenthalts- berechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014, E. 4.3.1). Im Fall des Beschwerde- führers lässt sich mit Blick auf seine chronische Depression und die Suizide in der Familie eine gewisse Suizidgefahr nicht von der Hand weisen. Sie ist laut dem Beschwerdeführer aber vor allem gegeben, weil er eine regel- mässige Kontrolle seiner Medikamenteneinnahmen sowie eine «starke strukturelle Betreuung» durch seine Familienangehörigen benötige, ohne die er nicht lebensfähig sei (Beschwerde S. 11; act. 20). Dazu ist zunächst zu sagen, dass nicht die fremdenpolizeiliche Massnahme das heutige Therapiesetting beenden würde (vgl. vorne E. 4.4.3). Zudem ist fraglich, ob der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der strafrechtlichen Mass- nahme einer unverändert engen Betreuung bedarf. In den Berichten aus der diesjährigen Überprüfung der Massnahme wird dem Beschwerdeführer Stabilität attestiert (Bericht der Hausärztin vom 25.5.2015 [act. 17D]; Verlaufsbericht ABaS vom 28.5.2015, S. 3 [act. 17E]); Suizidalität wird von der behandelnden Psychologin nicht erwähnt (vgl. act. 17C). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden Therapie unter besonderer Beachtung einer Suizidproblematik geeignet auf seine Rück- kehr in die Türkei vorbereitet werden. Auch könnte die Therapeutin ihn darin unterstützen, Therapiegespräche in der Türkei zu organisieren, sollte er solcher auch langfristig bedürfen; denkbar wären auch weiterhin monat- liche Konsultationen bei ihr (telefonisch oder mittels Skype). Medikamentös ist der Beschwerdeführer gut eingestellt (Verlaufsbericht ABaS vom 28.5.2015 [act. 17E]). Die regelmässige Einnahme der Medikamente könnte sodann in der Türkei durch dortige Medizinalpersonen ebenso gut kontrolliert werden wie in der Schweiz. Zudem kann mangels gegenteiliger Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau den Beschwer- deführer in der Türkei unterstützen und ihm in der weiteren Umsetzung des Erlernten zur Seite stehen könnte. Sie war ihm denn auch bereits 2013 während des Ferienaufenthalts in der Türkei bei der Medikamenten- einnahme behilflich (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 20.11.2013, in Straf- vollzugsakten Reg. 7). Die Ehe ist intakt und der Beschwerdeführer hat sich (auch) aus Sicht der Ehefrau sehr zum Positiven verändert (Verlaufsbericht ABaS vom 28.5.2015, S. 2 [act. 17E]). Ihr ist auch zumutbar, mit ihrem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 22 Mann in die Heimat zurückzukehren (vgl. hinten E. 4.4.6). Insofern dürfte sich eine Suizidgefahr deutlich relativieren. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und entgegen dem Be- schwerdeführer davon auszugehen, dass dessen medizinische Versorgung auch in seinem Heimatland gewährleistet ist. Dass sie wohl nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist nicht massgebend. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer das Privileg, anstelle eines Freiheitsentzugs eine ambulante Massnahme zu durchlaufen. Einen Anspruch auf dieselbe engmaschige Betreuung hat er nach Beendigung der Massnahme nicht. Zwar verstärken die gesundheitlichen Probleme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz; indes ist der Ge- sundheitszustand einer Person im Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen (BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]; vgl. auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). 4.4.6 In familiärer Hinsicht sind insbesondere die der Ehefrau des Be- schwerdeführers drohenden Konsequenzen zu beurteilen. Die POM hat diesbezüglich erwogen, sie sei erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb sie mit der Kultur und Sprache ihrer Heimat nach wie vor bestens vertraut sei. Zwar lebe sie inzwischen seit über 20 Jahren in der Schweiz, scheine jedoch in die hiesigen Verhältnisse genauso wenig integriert zu sein wie der Beschwerdeführer und spreche wie dieser auch kein Deutsch (E. 6b/bb; vgl. auch Gutachten S. 11). Die POM folgert da- raus, dass der Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz ebenfalls zumutbar wäre, weshalb die Wegweisungsmassnahme nicht zwingend die Trennung der Eheleute zur Folge habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Um- stände nicht. Er bringt nur vor, dass er in der Türkei «ohne eine therapeuti- sche Behandlung, ohne Einnahme der Medikamente, ohne Unterstützung der Kinder [...] unweigerlich in sein altes Verhalten zurückfallen» würde. Dies könne seiner Ehefrau nicht zugemutet werden (Beschwerde S. 10). – Die Ehefrau stammt aus demselben Ort wie der Beschwerdeführer und ist mit den dortigen Verhältnissen trotz des langjährigen Aufenthalts in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 23 Schweiz unbestrittenermassen noch vertraut (vgl. auch Gutachten S. 10 f.). Es wäre ihr daher möglich, bei Bedarf geeignete Unterstützung zu holen. Es ist nicht geltend gemacht, dass es während der regelmässigen mehrwö- chigen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Heimatland je zu problemati- schen Situationen gekommen wäre. Vielmehr funktioniert die Unterstützung durch die Ehefrau zumindest bei der Medikamenteneinnahme (vgl. vorne E. 4.4.4). Ebenso wenig ist vorgebracht, dass die Eheleute in der Türkei über keine verwandtschaftlichen oder anderen Kontakte mehr verfügen, auf welche sie bei Bedarf zurückgreifen könnten. Insgesamt ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass der Ehefrau – sie geht auch keiner Er- werbstätigkeit nach (vgl. act. 2 S. 3) – zumutbar ist, ihrem Mann in die Tür- kei nachzufolgen (vgl. VGE 2013/48 vom 5.11.2013, E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1162/2013 vom 28.8.2014]). Zu Recht beruft sich der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner erwachsenen Kinder, mit denen er noch in Kontakt steht (vgl. vorne E. 4.4.1), nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn dieser Nor- men, etwa wegen besonderer Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse auf- grund körperlicher oder geistiger Behinderungen oder schwerwiegender Krankheiten (vgl. etwa BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.; BGer 2C_332/2009 vom 16.11.2009, E. 3.1; BVR 2003 S. 289 E. 2b), be- steht nicht. Der Beschwerdeführer bedarf im Alltag hauptsächlich mangels Deutschkenntnissen der Unterstützung seiner Kinder (vgl. Gutachten S. 11). Diese müssen ihn zudem monatlich zur Therapie nach Bern brin- gen, weil er nicht mobil sei und im öffentlichen Verkehr schnell die Orientie- rung verliere (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 20.11.2013, in Strafvollzugs- akten Reg. 7). Dass er darüber hinaus im Alltag einer besonderen Betreu- ung durch seine Kinder bedürfte, ist indes weder vorgebracht noch ersicht- lich. Insbesondere die Verständigungsprobleme und damit verbundene Überforderung in den hiesigen Verhältnissen würden bei einer Rückkehr in die Türkei entfallen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass allein die örtliche Nähe der Angehörigen psychologisch-emotional stabilisierend wir- ken kann. Es besteht daher zweifellos ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am Verbleib in deren Nähe. Hin- sichtlich der ihm, seiner Ehefrau und weiteren Angehörigen drohenden Nachteile muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 24 nommen hat (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sollte es ihm mit den einfach zu bedienenden mo- dernen Kommunikationsmitteln wie Skype und Telefon schliesslich trotz seines Alters und seines (Deutsch-)Analphabetismus (vgl. vorne E. 4.4.1) möglich sein, den Kontakt zu seiner Familie auch von der Türkei aus auf- rechtzuerhalten. Es ist ihm zuzumuten, die Bedienung dieser Kommunika- tionsmittel mit Hilfe seiner Angehörigen zu erlernen. Die Kontaktpflege ist im Übrigen auch mittels Besuchen in der Türkei möglich. 4.5Hinsichtlich der privaten Interessen ist mit Blick auf die intakten und gelebten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen ein namhaftes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz anzuerkennen. Demgegenüber relativiert sich seine lange Aufent- haltsdauer unter dem Aspekt der mangelhaften Integration, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt bezüglich seiner gesundheitlichen Situation; die ambu- lante Massnahme ermöglicht es ihm seit 2013, ein Leben ohne Alkohol mit stabilisierender Wirkung für seine Psyche einzuüben und erforderliche me- dizinische Versorgung oder psychologische Konsultationen sind auch in der Türkei möglich. Insofern stehen sowohl in familiärer als auch in medizini- scher Hinsicht einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse entge- gen. Der Ehefrau, die erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz gelangt ist, ist es unter den konkreten Umständen trotz gewisser Schwierigkeiten zumutbar, ihrem Mann in die Heimat zu folgen. Der Antrag auf Durchfüh- rung eines Parteiverhörs und auf Einvernahme Angehöriger wird abgewie- sen (vgl. Beschwerde S. 13). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau oder anderen Angehörigen ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 25 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer am- bulanten therapeutischen Massnahme, verurteilt, was ein schweres Ver- schulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor musste er zweimal straf- rechtlich belangt werden. Trotz der therapeutischen und medikamentösen Behandlung der für die versuchte vorsätzliche Tötung mitursächlichen psychischen Störung und Alkoholabhängigkeit ist ein gewisses Rückfall- risiko nicht auszuschliessen. Dieses kann angesichts der erheblichen Straf- fälligkeit nicht hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegt jenes des Be- schwerdeführers an einem Verbleib. Er hält sich zwar schon lange hier auf, hat sich aber nicht erfolgreich integrieren können. Seine familiären Beziehungen stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, zumal seiner Ehefrau die Ausreise ebenfalls zumutbar ist; sie könnte ihm deshalb auch im gemeinsamen Heimatland eine wichtige Stütze sein. Der Be- schwerdeführer und seine Ehefrau haben sich in der Schweiz ausschliess- lich oder vorwiegend der türkischen Muttersprache bedient und sind mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der Heimat, wo sie sich in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen besuchsweise aufgehalten haben, nach wie vor stark verbunden. Beruflich muss der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und der ihm zustehenden Renten nicht mehr Fuss fassen. Seine gesundheitlichen Probleme lassen eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen, da eine psychologische und medikamentöse Betreuung nach Aufhebung der ambulanten Massnahme in der Türkei gewährleistet und finanzierbar ist. Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit insgesamt als verhältnismässig. Unter den gegebenen Umständen begründet der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nicht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Selbst bei einer ernsthaften Suizidgefahr besteht gemäss der Recht- sprechung des EGMR keine staatliche Verpflichtung, vom Wegweisungs- vollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden kön- nen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 12, mit Hinweisen). Die Psychologin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 26 diagnostiziert im jüngsten Verlaufsbericht keine Suizidgefahr. Die Wegwei- sung wird nicht vor Aufhebung der ambulanten Massnahme vollzogen und es verbleibt genügend Zeit, die Ausreise mit Unterstützung vor allem der Angehörigen, der Hausärztin und der behandelnden Psychologin emotional und praktisch vorzubereiten. Die zuständige Strafvollzugsbehörde wird im Hinblick auf die Wegweisung in Zusammenarbeit mit den involvierten Fach- personen geeignete Massnahmen treffen müssen (vgl. auch E. 6 hiernach). In der Türkei ist medizinische oder psychologische Behandlung verfügbar, soweit der Beschwerdeführer noch darauf angewiesen sein wird. Schliess- lich ist der Ehefrau eine Ausreise sowie die Unterstützung ihres Mannes im gemeinsamen Heimatland zumutbar (vgl. VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 7.3 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]). 6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei verfrüht, bereits jetzt über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden, ohne einen möglichen Therapierfolg abzuwarten. Die Therapie, in welcher er sich befinde, könne noch mehrere Jahre dauern, so dass die im Zeit- punkt des Vollzugs der Wegweisung entscheidrelevanten Umstände heute noch gar nicht bekannt seien (Beschwerde S. 12). 6.1Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im ambulanten Mass- nahmenvollzug nach Art. 63 StGB (vorne E. 3.4.5). Gemäss Art. 70 Abs. 2 VZAE ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Inte- resse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländer- rechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Re- gelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3, 131 II 329 E. 2.3 und 2.4 [Pra 95/2006 Nr. 52]; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 27 6.2Die reguläre Höchstdauer der ambulanten Behandlung ist im Fall des Beschwerdeführers am 2. Juli 2018 erreicht. Ob diese Dauer ausge- schöpft wird, ist offen. Der definitive Therapieerfolg der Massnahme ist un- gewiss, hält doch selbst die behandelnde Psychologin fest, dass die Thera- pie mehrere Jahre dauern werde (vorne E. 3.4.6). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, welcher sich an der Hauptverhandlung ver- anlasst sah, eine ungünstigere Prognose als noch im Gutachten zu stellen (vgl. vorne E. 3.4.3). Selbst wenn die Therapie erfolgreich sein sollte, än- dert dies nichts daran, dass im ausländerrechtlichen Sinn weiterhin ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko anzunehmen und daher die Entfernungs- massnahme weiterhin möglich wäre (vgl. vorne E. 3.4.6). Unter diesen Um- ständen kann der bundesgerichtliche Richtwert als eingehalten gelten, zu- mal auch therapeutisch sachdienlich sein dürfte, gelegentlich Gewissheit über den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu haben. Die strit- tige Massnahme ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts daher nicht ver- früht. 7. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit der Abweisung der Be- schwerde ist (wie bereits vorinstanzlich) nicht nur die ausländerrechtliche Sachmassnahme, sondern auch der auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Beendigung der ambulanten Massnahme angesetzte Ausreisezeitpunkt (vgl. vorne Bst. A) bestätigt; weitere Anordnungen hierzu erübrigen sich (vgl. auch VGE 2013/118 vom 11.4.2014, E. 7). Hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens 2 ist mangels gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde da- von auszugehen, dass es einzig für den Fall der Beschwerdegutheissung gestellt ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 28 (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt ersucht, welche mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 bewilligt wurde (vgl. vorne Bst. C). Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der tarif- mässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote vom 19. No- vember 2015 (act. 20A), welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 3ʹ000.--, zuzüglich Fr. 227.-- Auslagen und Fr. 258.15 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ227.--), insgesamt ausmachend Fr. 3ʹ485.15, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Ok- tober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeit- aufwand von 12 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2ʹ400.-- (12 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 227.-- Auslagen und Fr. 210.15 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ627.--), insgesamt ausmachend Fr. 2ʹ837.15, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2015, Nr. 100.2015.113U, Seite 30 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.