100.2014.37U publiziert in BVR 2016 S. 5 HER/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Verwaltungsrichter Daum und Rolli Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Personalrecht; Gehaltsrückforderung (Entscheid der Finanz- direktion des Kantons Bern vom 22. Januar 2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ arbeitete ab dem ... 2008 als Baurevisor bei der B.________ des Kantons Bern. Am 26. März 2010 verfügte der Vorsteher der B.________ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2010. Der gegen diese Verfügung am 26. April 2010 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde von A.________ erteilte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 die aufschiebende Wirkung. In der Folge wurde in diesem Beschwerdeverfahren (Nr. 100.2010.163) unter anderem eine Instruktionsverhandlung durchgeführt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung per 31. Januar 2011 wieder entzogen (verfahrensleitende Verfügung vom 7.1.2011). Mit Entscheid vom 2. November 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits- verhältnisses auf den 30. September 2010 festsetzte; weitergehend wies es das Rechtsmittel ab (VGE 2010/163). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 ab (BGer 8C_909/2011). B. Am 5. November 2012 liess das Personalamt des Kantons Bern (PA) A.________ eine Gehaltsabrechnung zukommen, auf deren Grundlage es von diesem Gehalt zurückforderte. Daraufhin ersuchte A.________ um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Rückforderung von Gehalt und beantragte gleichzeitig die vollumfängliche Gehaltszahlung für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Januar 2011. Am 15. Februar 2013 verfügte das PA für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 die Rückforderung von Gehalt in der Höhe von Fr. 33ʹ823.55.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 3 C. Die am 14. März 2013 hiergegen erhobene Beschwerde wies die Finanz- direktion des Kantons Bern (FIN) mit Entscheid vom 22. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, die verfügende Behörde sei zu Recht von einem Rückforderungsanspruch des Kantons ausgegangen sowie davon, dass sich ein Verzicht auf die Rückforderung nicht rechtfertige. Im Übrigen hielt sie fest, die Forderung des Kantons betreffe die fortgesetzten Lohn- zahlungen und nicht eine Abgangsentschädigung. – Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich in einem weiteren Rechtsmittelverfahren rechtskräftig verneint (VGE 2013/49 vom 14.4.2014). D. Gegen den Entscheid der FIN vom 22. Januar 2014 hat A.________ am 5. Februar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben: «1. Die Verfügung des Personalamts vom 15. Februar 2013 und der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2014 zur Rückerstattung von Lohn für den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 in Höhe von CHF 33ʹ823.55 an den Kanton Bern sei aufzu- heben und die Forderung ersatzlos abzuschreiben. 2. Die Lohnfortzahlung bis zum 31. Januar 2011 sei vollumfänglich zu leisten, einschliesslich 5 % Zinsen seit dem 31. Januar 2011.» Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragt die FIN namens des Kantons die Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2014 hat A.________ an seinen Anträgen festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der FIN vom 22. Januar 2014. Er hat die Verfügung des PA vom 15. Februar 2013 ersetzt; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; s. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Be- schwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 1 auch die Aufhebung der Ver- fügung des PA beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch die angefochtene Verfü- gung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sogenannte Anfechtungs- objekt, einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Partei an- dererseits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Vorliegend nicht Streitgegenstand sind die vom Beschwerdeführer (zur Begründung der grossen Härte) angesprochenen vorsorgerechtlichen An- sprüche (vgl. Beschwerde S. 8). Hierfür obliegt die Beurteilung der Berni- schen Pensionskasse, weshalb das PA diesbezüglich zu Recht nicht ver- fügt hat. Ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da sich Fragen von grundsätzli- cher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 5 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Mit Verfügung vom 26. März 2010 kündigte die B.________ des Kantons Bern das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auf den 31. August 2010. Dagegen erhob dieser am 26. April 2010 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragte unter anderem die Anordnung der auf- schiebenden Wirkung (Verfahren 100.2010.163, Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 26.4.2010 S. 2). Dieses Begehren stellte er, weil Be- schwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen keine aufschie- bende Wirkung haben, ausser die instruierende Behörde ordne sie an (Art. 108 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 legte die Instruk- tionsrichterin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung bei. Gestützt auf diese Verfügung zahlte die B.________ dem Beschwer- deführer das Gehalt über das Ende der Kündigungsfrist hinaus (Vorakten PA act. 13). Am 7. Januar 2011 entzog die Instruktionsrichterin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung per 31. Januar 2011 wieder. Daraufhin stellte die B.________ die Lohnzahlungen auf dieses Datum hin ein (Vorakten PA act. 13). Mit Entscheid vom 2. November 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Kündigung dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien auf den 30. September 2010 festsetzte; weitergehend wies es das Rechtsmittel ab (VGE 2010/163; bestätigt durch BGer 8C_909/2011 vom 31.5.2012). Gestützt auf die rechtskräftige Kündigung zeigte das PA dem Beschwerdeführer mit Gehaltsabrechnung vom 5. November 2012 einen rückerstattungspflichtigen Betrag von insgesamt Fr. 35ʹ936.80 für das in den Monaten September 2010 bis Januar 2011 ausbezahlte Gehalt an. 2.2Mit Schreiben vom 10. November 2012 an das PA widersetzte sich der Beschwerdeführer der in Aussicht gestellten Gehaltsrückforderung und machte die vollumfängliche Gehaltszahlung für den Zeitraum vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 6
3.1Nach Art. 64 Abs. 1 PG hat der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu- rückzufordern oder zu verrechnen. Zu Unrecht erbracht sind Leistungen, wenn sie ohne Rechtsgrund, das heisst im Widerspruch zum objektiven Recht erfolgt sind bzw. kein materiellrechtlicher Anspruch auf diese bestanden hat (vgl. BVR 2004 S. 1 E. 3.1; BGE 124 II 570 E. 4b; BGer 2C_115/2011 vom 22.11.2011, E. 2.1). – Die Vorinstanzen forderten gestützt auf diese Bestimmung die Gehaltszahlungen seitens des Kantons vom Oktober 2010 bis Januar 2011 als zu Unrecht erfolgt zurück, da sie einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung geleistet worden seien. Die FIN weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, bereits das Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 7 gericht habe in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Juli 2010 festgehalten, die über den Kündigungstermin hinausgehenden Gehalts- zahlungen seien im Fall der Bestätigung der Kündigung durch den Be- schwerdeführer zurückzuzahlen (angefochtener Entscheid E. 3.1). 3.2Hierzu ist Folgendes zu erwägen: 3.2.1 Fehlt einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung, sind Verfügungen oder Entscheide vollstreckbar (Art. 114 Abs. 1 VRPG). Die Beilegung des Suspensiveffekts bedeutet, dass die angefoch- tene (gestaltende) Regelung vorläufig nicht gilt (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 1); die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis bestehen einstweilig wei- ter. Bei Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung ist es im Regelfall (Besonderheiten des Einzelfalls vorbehalten) so zu halten, wie wenn kein Aufschub bewirkt worden wäre (Rückbezug der Rechtswirksamkeit). Denn der unterliegenden Partei soll aus ihrer unbe- gründeten Beschwerdeführung grundsätzlich kein materiellrechtlicher Vor- teil zulasten der obsiegenden Partei erwachsen (vgl. BVR 2001 S. 64 E. 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 3, 10 und 23; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 183; ebenso zum Bundesrecht BGE 106 Ia 155 E. 4 f., 112 V 74 E. 2; BGer 8C_983/2010 vom 9.11.2011, E. 5.4; Hansjörg Seiler, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 55 N. 69; Regina Kiener, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2008, Art. 55 N. 11; Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, N. 344 f.). Das Dispositiv einer erfolglos angefochtenen Verfügung gilt demzufolge grundsätzlich ohne Ein- schränkung; Leistungen, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung er- bracht wurden, verlieren daher im Prinzip ihre Rechtsgrundlage. 3.2.2 Das Gesagte heisst, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers einstweilen fortbestan- den, nachdem seiner Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung ge- stützt auf Art. 108 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 68 VRPG die aufschiebende Wir- kung zuerkannt worden war. Dementsprechend war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Davon ging
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 8 auch die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 aus, allerdings verbunden mit einer zu pauschalen Bemerkung zur Gehaltsrückerstattung (vgl. E. 3.1 hiervor). Denn die Anstellungsbehörde muss für erbrachte Arbeitsleistung wertmässigen Ersatz inklusive der entsprechenden Sozialversicherungs- leistungen sowie des anteilsmässigen 13. Monatslohns bis zum Entscheid in der Sache oder bis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt leisten (vgl. BVR 2000 S. 385 E. 2f; ebenso betreffend das Bundesrecht, jedoch mit anderer Begründung BGE 140 II 134 E. 4.2.3 [Pra 103/2014 Nr. 55]). Der Erfüllung der Arbeitspflicht gleichgestellt ist die Freistellung (Art. 25 Abs. 3 PG), da die Anstellungsbehörde freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, ohne dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Personal- gesetz [Vortrag PG], in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 12; vgl. ferner Art. 30 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]; betreffend das Bundespersonalrecht BVGer A- 7496/2010 vom 7.3.2011, E. 6.2 mit Hinweisen). 3.3Folglich beruhen Zahlungen seitens des Kantons, die während des Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Suspensiveffekts ausgerichtet wer- den, bei Bestätigung der Kündigung zwar auf einem nachträglich entfalle- nen Rechtsgrund, sind aber nicht als unrechtmässige Leistungen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 PG zu qualifizieren, sofern durch Arbeit oder dieser gleichgestellte Surrogate eine Gegenleistung der Begünstigten vorliegt. Ein materiellrechtlicher Vorteil erwächst ihnen nicht, auch wenn vom Grundsatz auszugehen ist, dass mit der Beschwerdeabweisung die Rechtswirksam- keit der Kündigung auf deren Termin hin (Ende des Arbeitsverhältnisses) zurückzubeziehen ist. 4. 4.1Aus den Akten ergibt sich, dass die B.________ den Beschwerde- führer am 15. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 freistellte (Verfahren 100.2010.163, act. 14 Beilage 51). Am 19. August 2010 bot der Beschwer- deführer seine Arbeitsleistung per 1. September 2010 wieder an, woraufhin der Vorsteher der B.________ die Freistellung am 27. August 2010 «bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 9 auf weiteres» verlängerte (Verfahren 100.2010.163, act. 14 Beilage 54). Nicht aktenkundig (wenn auch wenig wahrscheinlich) ist, ob die B.________ vor Ende Januar 2011 (Ende der aufschiebenden Wirkung; vorne E. 2.1) auf diesen Entscheid zurückgekommen ist. – Soweit den Zahlungen des Kantons von Oktober 2010 bis Januar 2011 teilweise oder vollständig die der Arbeitsleistung äquivalente Freistellung des Beschwerdeführers gegenübersteht, liegen im entsprechenden Umfang keine zu Unrecht erbrachten finanziellen Leistungen des Kantons vor, die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 PG zurückgefordert werden könnten (vgl. vorne E. 3). Die Vorinstanzen hätten dieser Möglichkeit, was sie unterlassen haben, von Amtes wegen nachgehen müssen (Art. 20a Abs. 1 VRPG), dessen ungeachtet, dass der Beschwerdeführer seine Gehaltsforderung anders begründet hat (vgl. vorne E. 2.2). 4.2Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet, als die Vorinstanzen im Rahmen der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 PG dem Aspekt der allfälligen adäquaten Gegenleistung des Beschwerdeführers während der Dauer des Suspensiveffekts nicht Rechnung getragen und den insoweit entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt haben. Zu- dem lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, ob die Höhe der Leistungen korrekt berechnet ist, sollte denn der Beschwerdeführer im Zeit- raum Oktober 2010 bis Ende Januar 2011 ganz oder teilweise (weiterhin) freigestellt gewesen sein. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (BVR 2013 S. 282 E. 4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an das PA zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG), wobei dieses Folgendes wird beachten müssen: 4.3Vorab obliegt es dem PA zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer effektiv freigestellt war. Für die Zeit, während der die B.________ in der Periode Oktober 2010 bis Januar 2011 auf seine Arbeitsleistung verzichtete, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf wert- mässigen Ersatz für die angebotene Arbeitsleistung. Diese Vergütung ent- spricht betragsmässig dem Gehalt (inkl. aller Sozialleistungen sowie an- teilsmässiger 13. Monatslohn), welches der Beschwerdeführer zugute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 10 hätte, hätte er noch in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis gestanden (vgl. vorne E. 3). Weiter wird aufzuschlüsseln sein, wie hoch die Zahlungen seitens der B.________ von Oktober 2010 bis Januar 2011 ausgefallen sind und ob alle notwendigen Lohnbestandteile dafür berücksichtigt wur- den. Die dem Beschwerdeführer gegebenenfalls geschuldete Entschädi- gung wird den effektiven Zahlungen gegenüberzustellen sein. Soweit sich ein Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt, ist ihm der ent- sprechende Betrag zuzüglich Zins ab Fälligkeit nachzuzahlen (vgl. BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005], nicht publ. E. 7 mit Hinweisen; VGE 2014/246 vom 25.6.2015, E. 6.4, 2012/395 vom 30.6.2014 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015], E. 9). Einen allfälligen Überschuss zugunsten des Kantons hätte dieser vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Für diesen Fall rechtfertigen sich aus prozessökonomi- schen Gründen die nachfolgenden Erwägungen (E. 5 hiernach), weil der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Rückforderung sei gestützt auf Art. 64 Abs. 3 PG zu verzichten. 5. 5.1Gemäss dem ersten Satzteil von Art. 64 Abs. 3 PG ist von der Rückforderung oder Verrechnung abzusehen, wenn ein Fehler einer Ver- waltungsstelle vorliegt, der von den Betroffenen nicht hat erkannt werden können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wegen eines Fehlers der B.________ beilegte. Vielmehr hielt es das Gericht aufgrund der damaligen Aktenlage für unverhältnismässig, den Beschwerdeführer für das voraus- sichtlich über den 31. August 2010 hinaus dauernde Rechtsmittelverfahren so zu stellen, als wäre mit hinreichendem Grund und unter Wahrung der aus dem Verhältnismässigkeitsgebot und der Fürsorgepflicht fliessenden Obliegenheiten gekündigt worden (vgl. E. 2.3.4 der Zwischenverfügung vom 8.7.2010). Die B.________ richtete in der Folge den Lohn an den Beschwerdeführer einzig auf Anordnung des Verwaltungsgerichts hin aus. Hierin kann kein Fehler im Sinn von Art. 64 Abs. 3 PG erblickt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 11 5.2Die Rückerstattung bewirkt sodann keine grosse Härte im Sinn von Art. 64 PG, wenn Vermögen oder Einkommen vorhanden sind, die das Existenzminimum übersteigen und der geschuldete Betrag damit in abseh- barer Zeit zurückerstattet werden kann. Massgeblich für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt der Rückerstattung. Es hilft dem Be- schwerdeführer daher nicht, wenn er vorbringt, er habe das erhaltene Geld als Lohn betrachtet und dementsprechend für den laufenden Unterhalt ver- wendet. Würde dies genügen, um eine Rückforderung als grosse Härte zu qualifizieren, wäre eine solche praktisch nie möglich (vgl. noch zu Art. 25 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht [aPG; GS 1993 S. 64 ff.] BVR 2004 S. 1 E. 5.1, 145 [VGE 21478 vom 12.9.2003], nur teilw. publ. E. 4 sowie E. 6 f.). Ob eine Rückforderung für Betroffene eine grosse Härte bedeuten würde, bemisst sich folglich an deren aktuellen finanziellen Situation. 5.3Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer sowohl im Verwal- tungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mehr- fach aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen- zulegen, um beurteilen zu können, ob allenfalls wegen grosser Härte auf die Rückforderung zu verzichten ist (vgl. Vorakten PA act. 5; Vorakten FIN pag. 18 und 26). Mithin sind sie insoweit ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, nachgekommen (sog. Untersuchungsgrund- satz; Art. 18 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 497 E. 4.5, 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 6). Da es um die Feststellung seiner im Zeitpunkt der Rückforderung finanziellen Verhältnisse ging (vgl. E. 5.2 hiervor), traf den Beschwerdeführer dies- bezüglich eine Mitwirkungspflicht (Art. 64 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 20 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen jegliche Mitwirkung verweigert und die Beibringung der notwendigen Dokumente in der irrigen Meinung, es be- stünde kein «derartiger aussergerichtlicher Rechtsanspruch», als «Ausfor- schung» zurückgewiesen (vgl. Vorakten PA act. 4 S. 2 f.; Vorakten FIN pag. 20 und 27). Ohne sachdienliche Unterlagen – solche hat er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt – ist mit seinen Vorbrin- gen nicht glaubhaft gemacht, die Rückforderung der vier Monatslöhne greife in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ein. Da die Vor- instanz den Sachverhalt aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 12 deführers nicht mit genügender Klarheit erstellen konnte, durfte sie dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu dessen Ungunsten berücksichtigen und von Beweislosigkeit ausgehen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3). Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwer- deführer zu tragen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 2.3, 2013 S. 497 E. 4.6, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 20 N. 2). Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die FIN das Vorliegen einer grossen Härte verneint hat. Sollte daher eine Rückforderung im Rah- men der weiteren Behandlung der Sache im Sinn der vorstehenden Erwä- gung 4 erneut im Raum stehen, hätte der Beschwerdeführer wie dargelegt mitzuwirken, wollte er die Möglichkeit eines Verzichts nicht von vornherein vertun. 6. 6.1Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerde insoweit begründet ist, als die Vorinstanzen die Zahlungen an den Be- schwerdeführer als zu Unrecht erbrachte Leistungen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 PG qualifizierten, ohne eine allfällige Gegenleistung des Beschwer- deführers während der Dauer des Suspensiveffekts zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge dahin gutzuheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Personalamt des Kantons Bern zurückzu- weisen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als im Kostenpunkt obsiegend, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ent- schädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 13 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG ist erreicht.