Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. April 2016 abgewiesen (BGer 2C_853/2015). 100.2014.364U MUT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 25. November 2014; BD 279/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1957), Staatsangehöriger von Chile, reiste im Dezember 1976 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verfügte hier bis Januar 1996 über den Flüchtlingsstatus. Er war zweimal mit Schweizer Bürgerinnen verheiratet (1978 bis 1983 und 2003 bis 2010); aus diesen beiden Ehen sowie aus weiteren Beziehungen sind insgesamt acht Kinder (geb. zwischen 1979 und 2006) entsprungen, die alle über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Gestützt auf seine erste Ehe wurde A.________ zunächst die Aufenthaltsbewilligung und ab 1981 die Nieder- lassungsbewilligung erteilt. Letztere erlosch infolge eines Aufenthalts von A.________ in Südamerika zwischen Dezember 1997 und November 1999. Im November 1999 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) seine Beschwerde gegen die negative Verfügung der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) gutgeheissen hatte. Aufgrund erneuter Straffälligkeit verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 8. Januar 2003 die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Das gegen den Beschwerdeentscheid der POM vom 16. Januar 2006 angehobene Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde am 26. März 2007 vergleichs- weise abgeschlossen, wobei A.________ der weitere Aufenthalt unter Auflagen gewährt wurde (VGE 22612 vom 26.3.2007). Am 1. Mai 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufgeschoben. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verweigerte die EG Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der POM. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. November 2014 ab. C. Dagegen hat A.________ am 29. Dezember 2014 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sa- che: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 25. November 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers sei zu verlän- gern. 4. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen und die EMF der Stadt Bern anzuwei- sen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.» Die POM und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Be- schwerdeantwort vom 20. bzw. 26. Januar 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ vom 9. Februar 2015 auf Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. März 2015 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und erneut Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es «sei die Unzuläs- sigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen» und die EG Bern anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme zu beantra- gen. – Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmass- nahme beim SEM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind daher ebenso wenig zulässig wie Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Auslän- derbehörde, beim SEM entsprechend Antrag zu stellen (vgl. VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015], 2013/101 vom 14.3.2014, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). Das Rechtsbegehren 4 ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 5 2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und ver- langt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Zum einen habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Gehörsverletzung durch die EG Bern verneint (Beschwerde Ziff. 4.1); zum andern habe die POM selbst eine mit der Beschwerde vom 4. Dezember 2013 vorgebrachte Rüge mit keinem Wort erwähnt und damit ebenfalls die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde Ziff. 4.2). 2.1Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dage- gen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). 2.2Die POM hat eine Gehörsverletzung durch die EG Bern mit der Be- gründung verneint, dass aus der Interessenabwägung implizit hervorgehe, welche Sachverhaltselemente die Fremdenpolizeibehörde zum Anlass ge- nommen habe, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern (E. 3b). Der Beschwerdeführer habe sodann mehrfach Gelegen- heit gehabt, sich schriftlich zu äussern (E. 3c). – Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Aus der Gesamtheit der zwar eher knappen Begründung ist ersichtlich, dass die Gemeinde die Argumentation des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 6 rers zur Kenntnis genommen hat, auch wenn sie seine diversen schriftli- chen Stellungnahmen nicht ausdrücklich erwähnte. Es geht daraus eben- falls hervor, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf welche Argumente sich ihr Entscheid stützt. Die POM hat daher eine Ge- hörsverletzung durch die EG Bern zu Recht verneint. 2.3Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch die POM sieht der Beschwerdeführer darin, dass sie auf seine Rüge des fehlenden formellen Erfordernisses der Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung durch eine unterschriftsberechtigte Person nicht eingegangen sei (Beschwerde Ziff. 4.2). – Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der gültigen Unterzeichnung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 nicht geäussert. Indes legte die EG Bern in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 (Akten POM pag. 34) dar, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2013 durch den unterschriftsberechtigten Sektionsleiter der EMF unterzeichnet worden sei (Akten POM pag. 33). In seinen folgenden Eingaben stellte der Beschwerdeführer diese Unterschriftsberechtigung und somit die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) in Frage (Akten POM pag. 51 ff., 59 f., 69 ff.), weshalb die POM ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass sich diese Frage damit erledigt hatte. Im Übrigen gelten bei Verfügungen erstinstanzlicher Verwaltungsbehörden weniger strenge Formvorschriften (vgl. VGE 2009/100 vom 7.9.2009, E. 2.4). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach auch inso- weit als unbegründet. 3. In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auf- grund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der aus Chile stammende Beschwerdeführer, geboren am ... 1957, reiste im Dezember 1976 als Asylsuchender in die Schweiz ein und wurde in der Folge als Flüchtling anerkannt. Im Januar 1996 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der veränderten politischen Lage in Chile

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 7 wieder aberkannt. Gestützt auf die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ab 1978 zunächst über eine Auf- enthalts- und ab 1981 über eine Niederlassungsbewilligung (Akten EG Bern pag. 148). Im November/Dezember 1997 reiste er ohne Abmel- dung aus der Schweiz aus und kehrte erst Mitte November 1999 zurück. In der Folge stellte die EG Bern mit Verfügung vom 15. Februar 2000 fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei; das Gesuch um Wieder- erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung wies sie ab (Akten EG Bern pag. 55). Die hiergegen erhobene Be- schwerde hiess die POM mit Entscheid vom 14. Februar 2002 insoweit gut, als sie die EG Bern anwies, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen; gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer aber aus- drücklich darauf aufmerksam, dass es sich um einen Grenzfall handle und er bei weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung, namentlich ge- gen strafrechtliche Vorschriften, nicht mit einer Verlängerung seiner Bewilli- gung rechnen könne (Akten EG Bern pag. 153). Nachdem der Beschwer- deführer erneut straffällig wurde, verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 8. Januar 2003 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; die hiergegen erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 16. Januar 2006 ab (Akten EG Bern pag. 198, 258). Das gegen diesen Ent- scheid angehobene Verwaltungsgerichtsverfahren endete am 26. März 2007 mit einem Vergleich: Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthalts- bewilligung unter Auflagen gewährt; u.a. wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur in Frage komme, wenn er sich künftig an die geltende schweizerische Rechtsordnung halte (VGE 22612 vom 26.3.2007; Akten EG Bern pag. 428). 3.2Der Beschwerdeführer war zwischen 1978 und 1983 sowie zwi- schen 2003 und 2010 mit Schweizer Bürgerinnen verheiratet. Aus diesen beiden Ehen sind insgesamt drei Kinder (geb. 1979, 1998 und 2003) her- vorgegangen. Aus weiteren Beziehungen hat der Beschwerdeführer wei- tere fünf Kinder (geb. 1984, 1988, 1995 und 2006), die über die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit verfügen (Vorakten EG Bern pag. 81, 94, 291, 434, 460). Die Obhut und das Sorgerecht über die drei heute noch minder- jährigen Kinder liegen bei den Müttern (Beschwerde Ziff. 6.3). Gemäss ei- genen Angaben nehme er gegenüber seinem Sohn (geb. 2006) das Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 8 suchsrecht durchschnittlich einmal pro Woche wahr; seine beiden minder- jährigen Töchter (geb. 1998 und 2003) sehe er beinahe täglich, da er zur Entlastung der erwerbstätigen Mutter Betreuungsaufgaben wahrnehme (Beschwerde Ziff. 6.3). Nach Feststellung der Vorinstanz müssen die Kin- deralimente mehrheitlich bevorschusst werden (E. 8b). Der Beschwerde- führer hält zwar dafür, dass er monatlich Kinderunterhaltsbeiträge an den zuständigen Sozialdienst bezahle; entsprechende Belege hat er indes nicht eingereicht (Beschwerde Ziff. 6.4d). Gestützt auf die Akten ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit allein, d.h. nicht in einer (eheli- chen) Familiengemeinschaft lebt. Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer nie einer dauerhaften, geregelten Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss eigenen Angaben sei er seit mehreren Jahren in einem Gastronomiebetrieb tätig und könne sich damit ein bescheidenes, aber ausreichendes Einkommen sichern. Er ar- beite ca. 60 % und betreue daneben seine beiden in Bern lebenden min- derjährigen Töchter sowie eine Enkelin (Beschwerde Ziff. 6.3, 6.4d). Ge- mäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen vom Januar bis Juni 2014 erzielt er mit der Tätigkeit im Gastronomiebetrieb ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 500.-- (Akten POM, Beilage 9 zur Eingabe vom 31.7.2014); aktuellere Lohnabrechnungen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Zwischen 1. Juli 2003 und 30. November 2009 bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe (Akten POM, Beilage 10 zur Eingabe vom 27.8.2014). Per 21. Juli 2014 ist er im Betreibungsregister des Betreibungsregisteramts Bern-Mittel- land mit fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'642.40 (wovon eine Forderung von Fr. 5'995.10 bezahlt wurde) und 14 offenen Verlust- scheinen im Gesamtbetrag von Fr. 44'046.50 verzeichnet (Akten POM; Beilage 3 zur Eingabe vom 31.7.2014). 3.3Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: Am 2. Juli 1993 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 15. Januar 1998 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter An- rechnung von 106 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 10'000.-- wegen mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Widerhandlun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 9 gen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Gastge- werbegesetz und die Ausländergesetzgebung; gleichzeitig wurde die be- dingte Gefängnisstrafe vom 2. Juli 1993 widerrufen (Akten EG Bern pag. 39, 117). Mit Urteil vom 17. März 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 86 Tagen, verurteilt (Akten EG Bern pag. 249). Die am 23. Oktober 2000 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und der Beschwerdeführer für den Strafrest von sieben Monaten und fünfzehn Tagen in den Strafvollzug zurückversetzt (Akten EG Bern pag. 321). Am 1. Mai 2012 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittel- land wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und teilweise gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. Mai 2010 bis 2. Dezember 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 62 Tagen Untersuchungshaft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufge- schoben (Akten EG Bern pag. 568, 573). Die Massnahme wurde am 20. Juli 2012 in Vollzug gesetzt und soweit aktenkundig bislang nicht auf- gehoben (Akten POM pag. 61 ff). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrunds nach Art. 62 Bst. b AuG, da die mit Urteil vom 1. Mai 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu Guns- ten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben worden sei (Be- schwerde Ziff. 5). 4.1Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen (und umgekehrt) einen Anspruch auf Erteilung und Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Ehegemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 10 schaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG verselbständigt weiter, erlischt aber in jedem Fall dann, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfas- sungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer de- mokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 5 ff. hiernach) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt ins- besondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristi- gen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Voraus- gesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 4.2Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2012 zu einer Freiheits- strafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Entgegen seiner Auf- fassung hat er damit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, unbesehen davon, dass diese zugunsten einer ambulanten thera- peutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Die Art des Vollzugs der Strafe ändert nichts am Bestehen des Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 6.3; VGE 2013/118 vom 11.4.2014, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_516/2014 vom 24.3.2015, E. 3.1]). 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme (Beschwerde Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 11 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zu- lässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiä- rer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwä- gung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu be- rücksichtigenden Interessen der minderjährigen Kinder des Beschwerde- führers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 6. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Fol- gendes festzuhalten: 6.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 12 heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der nicht mehr kurzen Aufent- haltsdauer zwar nicht anwendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Be- urteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 6.2Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die strafrechtlichen Überlegungen zum Verschulden seien bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen («doppelte Verwertung»; vgl. hierzu BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015, E. 4.1, 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er mit den der Verurteilung vom 1. Mai 2012 zugrunde liegenden Delikten ein schwe- res Verschulden auf sich geladen hat. Seine Verstösse gegen das BetmG hätten nur «weiche» Drogen betroffen; diesbezüglich seien aktuell gesell- schaftspolitische Bestrebungen betreffend Legalisierung im Gange. Zudem sei er gemäss dem psychiatrischen Gutachten teilweise unfähig gewesen, nach der Einsicht in Recht und Unrecht zu handeln (Beschwerde Ziff. 6.2, 6.4b und 6.5). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Bereits das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe spricht für ein erhebliches Ver- schulden. Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdefüh- rer mit seinen Delikten gegen geltende Strafnormen verstossen, weshalb er aus den vorgebrachten Entkriminalisierungstendenzen bezüglich Cannabis nichts für sich abzuleiten vermag. Im Übrigen zielen die Legalisie- rungsbemühungen auf den Konsum von Cannabis und nicht den Handel damit ab. Dem Beschwerdeführer ist indes vorzuwerfen, dass er während mehreren Monaten einen gewerbsmässigen Handel mit mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch und einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.-- betrieben hat (Akten EG Bern pag. 511, 572). Er wurde denn auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 13 bloss wegen einfacher, sondern wegen qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 Bst. c aBetmG) verurteilt, was ebenso schwer wiegt wie eine Verurteilung wegen Delikten mit «harten» Drogen (vgl. BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Gutachten vom 11. August 2011 (Akten POM, Beilage 6 zur Eingabe vom 31.7.2014 [nachfolgend: Gutachten], S. 10) war die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten gegeben; einzig die Fähigkeit, gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, wurde als leicht vermindert erachtet. Dieser Umstand wurde bei der Festsetzung des Strafmasses bereits berücksichtigt (Akten EG Bern pag. 572); im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Ver- schulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insgesamt ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen hat. 6.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdefüh- rers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeili- ches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinwei- sen). – Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, während seines Aufent- halts in der Schweiz mehrmals, insbesondere wegen Delikten gegen das BetmG, strafrechtlich verurteilt (vorne E. 3.3). Weder diese Verurteilungen noch die mehrmonatigen Freiheitsentzüge vermochten ihn zu beeindru- cken. Sie zeugen von seiner Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Wie die POM zutreffend festgehalten hat, verleiht das Verhalten des Beschwer- deführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 14 Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht (E. 6b). 6.4Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu be- urteilen: 6.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rück- fallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitbe- rücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt erheblicher Betäubungs- mitteldelikte schuldig gemacht. Er hat sogar während laufender Probezeit neue Straftaten im einschlägigen Bereich begangen (Akten EG Bern pag. 503). Selbst mehrfach gewährte «letzte Chancen» durch die Migrati- onsbehörden sowie die Verantwortung gegenüber seinen minderjährigen Kindern vermochten den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten; dies obschon ihm deutlich vor Augen geführt wurde, dass jede weitere strafrechtliche Verfehlung die Beendigung seines Anwesenheits- rechts in der Schweiz zur Folge haben könnte (vgl. vorne E. 3.1). Aus sei- nem Einwand, er habe sich seit dem Jahr 2010 einwandfrei verhalten und besuche regelmässig die gerichtlich angeordnete ambulante Therapie, kann der Beschwerdeführer nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ablei- ten: Bis am 1. Mai 2012 befand er sich in einem hängigen Strafverfahren und seither im ambulanten Massnahmenvollzug; ein erfolgreicher Therapie- abschluss ist noch nicht absehbar. Gutes Verhalten während dieser Zeit wird allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewäh- rungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer bereits in der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 15 gangenheit während mehrerer Jahre deliktsfrei verhalten, um schliesslich doch wieder im einschlägigen Bereich und in erheblichem Ausmass straf- fällig zu werden. Der Umstand, dass weder mehrmalige Freiheitsstrafen noch die drohende Beendigung seines Anwesenheitsrechts ihm Anlass genug waren, nicht mehr gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu ver- stossen, weckt Zweifel an seinem Willen und seiner Fähigkeit, sein Verhal- ten dauerhaft zu ändern. Hinzu kommt, dass der Cannabiskonsum offenbar Teil seines «kulturellen Selbstverständnisses» ist (Gutachten, S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich seine heutigen Lebensverhältnisse weniger stabil präsentieren als im Zeit- punkt des Gutachtens vom 11. August 2011, nicht in Abrede stellt (E. 6c). Ein solches Risiko ist angesichts der Art und Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen. 6.5Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme (E. 6d), ist somit beizupflichten. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berück- sichtigen. 7.1An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Selbst bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» ist die Wegweisung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besonders schwere Straftaten vorliegen oder wiederholt delinquiert wurde (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1). Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 16 bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön- nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Ent- fernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]). 7.2Der heute 58-jährige Beschwerdeführer ist vor gut 38 Jahren im Alter von 19 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist (vorne E. 3.1). Wie die POM zutreffend festgestellt hat, ist auch ohne Berücksichtigung des knapp zweijährigen Auslandaufenthalts sowie der im Strafvollzug bzw. ohne einen ordentlichen Aufenthaltstitel verbrachten Zeit von einer sehr langen Aufenthaltsdauer auszugehen (E. 7a), was ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz begründet. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 6.4c) können indes seine in den Jugendjahren erlebten Traumata im Heimatland nicht dazu führen, ihn wie einen «Ausländer der zweiten Generation» zu behandeln. Die Vor- instanz weist zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatli- chen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration ist (E. 7a; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Angesichts des de- liktisches Verhaltens des Beschwerdeführers kann bereits aus diesem Grund nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Wäh- rend seines Aufenthalts in der Schweiz ging er zwar verschiedenen Tätig- keiten nach, dazwischen war er aber immer wieder arbeitslos (Akten EG Bern pag. 1, 164, 280, 307, 438) und wurde auch sozialhilferechtlich unter- stützt (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss eigenen Angaben finanzierte er zeitweise einen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Verkauf von Haschisch (Akten EG Bern pag. 388). Aktenkundig ist sodann eine Schuldensituation mit offe- nen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe (vgl. vorne E. 3.2). Auch bei einem bescheidenen Lebensstil erscheint fraglich, wie der Beschwerdefüh- rer mit einem ausgewiesenen Monatseinkommen von Fr. 500.-- (vgl. vorne E. 3.2) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Selbst wenn man – was allerdings unbelegt geblieben ist – zu seinen Gunsten davon ausgeht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 17 dass er heute einer geregelten, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach- geht und mit seinem Einkommen auch die Unterhaltsbeiträge für seine drei minderjährigen Kinder zu leisten vermag, kann insgesamt von einer gelun- genen Integration in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht gespro- chen werden. Auf weitere Beweismassnahmen kann daher verzichtet wer- den. In sozialer Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Integration, wie sie aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz erwartet werden kann, vorliegt (angefochtener Entscheid E. 7b). Dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse ver- fügen will (Beschwerde Ziff. 6.3), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann er daraus aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche angesichts der sehr langen Auf- enthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden dürfen. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die POM insgesamt eine gelungene Integration verneint hat. 7.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 7.3.1 Was seine Rückkehr nach Chile anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und die Ju- gend dort verbracht hat (E. 8a). Es ist davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, zumal er nach eigenen Angaben mit seiner indianischen Kultur immer noch sehr verbunden ist (Gutachten S. 4). Zudem ist er wie- derholt nach Chile bzw. Südamerika gereist, letztmals im Mai/Juni 2014 (Akten POM pag. 39). Seine Geschwister und Kinder wohnen grösstenteils in der Schweiz; seine Mutter und ein Bruder leben aber in Chile. Er kann damit auch an persönliche Beziehungen anknüpfen. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; seine Deutschkenntnisse und seine in der Schweiz gesammelten Be- rufserfahrungen begünstigen jedoch den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach er in Chile als ehemaliges Folteropfer staatliche Unterstützung in Form von Renten und Vergünstigungen bei der Gesund- heitsvorsorge erhalten wird (E. 8c). Nach einem fast vierzigjährigen Aufent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 18 halt in der Schweiz ist eine Rückkehr nach Chile gewiss nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration erscheint aber möglich, zumal zahlreiche Gebiete Chiles westeuropäischem Standard entsprechen (vgl. BGer 2C_641/2013 vom 17.12.2013, E. 3.4.3). 7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine gesundheitliche Situation trage zur Unmöglichkeit der Reintegration im Heimatland bei. Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen). Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Widerrufsgrund ist der Gesundheitszustand einer Person nur ein Ele- ment von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur be- schränkt beeinflussen; für sich allein können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]; vgl. auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). – Gemäss Gutachten vom 11. August 2011 hat der Beschwerdeführer seine posttraumatische Belastungsstörung überwunden; er weise aber eine an- dauernde, nicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung auf. Die Foltererleb- nisse habe er nicht gänzlich überwinden können (Gutachten S. 7 f.). Der Beschwerdeführer steht seit Februar 2011 in psychotherapeutischer Be- handlung (vgl. Akten POM pag. 65, Beilage 7 zur Eingabe vom 31.7.2014). Er stellt die Feststellung der POM, wonach eine Fortsetzung der psychiatri- schen Behandlung auch in Chile möglich und für ihn finanzierbar wäre, nicht in Abrede. Er bringt aber vor, seine posttraumatische Belastungsstö- rung sei über Jahrzehnte nicht richtig behandelt worden; der Abbruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 19 heute erfolgreich verlaufenden Therapieprozesses wäre für seinen Ge- sundheitszustand fatal (Beschwerde Ziff. 6.3). Der Ursprung seiner psychi- schen Erkrankung liege in den Folter- und Gewalterlebnissen seiner Ju- gend in Chile. Bei einer längeren Aufenthaltsdauer im Heimatland würde er tagtäglich damit konfrontiert, was zu einer wiederholten Retraumatisierung führen und damit aus medizinischer Sicht eine erfolgreiche Behandlung verunmöglichen und zu einer schweren Gefährdung der Gesundheit und des Lebens führen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 6.4e). Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren belegt der Beschwerdeführer auch vor dem Ver- waltungsgericht die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Chile nicht näher. Insbesondere ergeben sich aus den aktenkundigen Therapie- berichten keine Hinweise darauf, dass seine psychische Gesundheit einer Rückkehr nach Chile entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2014 während sechs Wochen in seinem Heimatland auf; dass ihn dieser Aufenthalt gesundheitlich beeinträchtigt hätte, macht er weder geltend, noch wird Entsprechendes im kurz danach erstellten Massnah- menverlaufsbericht vom 25. August 2014 erwähnt (Akten POM pag. 65). Vielmehr hat er in Chile erstmals eine Zahnärztin gefunden, zu der er genü- gend Vertrauen hat, um seine durch die Folter geschädigten Zähne sanie- ren zu lassen (Gutachten S. 4). Es ist davon auszugehen, dass er mit ent- sprechenden Bemühungen auch für die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine geeignete Fachperson finden wird. Nach dem Gesagten ist mit der POM einig zu gehen, dass die Gesundheit des Beschwerdefüh- rers einer Rückkehr nach Chile nicht entgegensteht. 7.3.3 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen 17- und 12-jährigen Töchtern aus der geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin sowie zu seinem neunjährigen Sohn aus einer ausser- ehelichen Beziehung mit einer Schweizerin in Frage, welche bei seiner Rückkehr ins Heimatland unbestrittenermassen in der Schweiz verbleiben würden. Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fallen hingegen die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern und seinem Enkelkind, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). – Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer über vorgenannten drei Kinder weder das Sorge- oder Obhutsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 20 hat noch mit ihnen zusammenlebt (vgl. vorne E. 3.2). Sein Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu ge- wichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre und mit ihnen (ununter- brochen) zusammengelebt hätte. Nach Angaben der Mutter seines minder- jährigen Sohnes hätten regelmässige Zahlungen der Unterhaltsbeiträge nicht stattgefunden; der Beschwerdeführer habe aber zwischendurch ver- schiedene Sachen für seinen Sohn gekauft. Eine Besuchsregelung bestehe nicht, es fänden gelegentliche Treffen statt (vgl. Akten POM, Beilage 1 zur Eingabe vom 31.7.2014). Nach eigener, unbelegt gebliebener Darstellung sehe der Beschwerdeführer seine beiden in der Nähe wohnenden Töchter fast täglich und betreue sie regelmässig (vgl. vorne E. 3.2). Ob der Be- schwerdeführer ein nach heutigem Standard übliches oder hinsichtlich sei- ner Töchter gar ein darüber hinausgehendes Besuchsrecht ausübt, kann dahingestellt bleiben: Die POM hat zutreffend erwogen (E. 8b), dass ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers zur Kontaktpflege zu sei- nen minderjährigen Kindern bereits wegen seiner Delinquenz am Erforder- nis des tadellosen Verhaltens scheitert. Mit Blick auf das geringe Einkom- men des Beschwerdeführers und die zumindest in der Vergangenheit be- vorschussten Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne E. 3.2, weiter E. 7.2) erscheint sodann fraglich, ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zu den Kindern besteht. Er hat sich weiter entgegenhalten zu lassen, dass ihn auch seine Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, (erneut) in erheblicher Weise straffällig zu werden. Der Beschwer- deführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eige- nes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz beru- fen; er hat sich die familiären Konsequenzen seines Handeln selber zuzu- schreiben, hat er doch sogar nach einer ausländerrechtlich letztmals ge- währten Chance wiederum im einschlägigen Bereich delinquiert (vorne E. 3.3). Was die Kinder angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass ins- besondere für die minderjährigen Töchter die grosse örtliche Trennung vom Vater wohl hart wäre. Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass die Beziehung – auch angesichts des bereits fortgeschrittenen Alters der Kin- der – ebenfalls vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kom- munikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden kann. Die Kinder werden zudem nicht aus den bestehenden Struk- turen herausgerissen, können weiterhin von den hiesigen Lebensbedingun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 21 gen und Ausbildungsmöglichkeiten profitieren und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass von der Entfernungsmassnahme auch die Beziehung zu den Müttern betroffen wäre. Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern begründet damit ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kon- takt von Chile aus nicht in der gleichen Intensität wie heute gelebt werden. Dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Gesagten in verschiedener Hinsicht zu relativieren. 7.4Im Ergebnis ist mit Blick auf die ausgesprochen lange Aufenthalts- dauer des Beschwerdeführers und seine drei minderjährigen Kinder ein namhaftes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz anzuerkennen. Demgegenüber kann er unter dem Aspekt seiner Integration nichts We- sentliches zu seinen Gunsten vorbringen. Der Rückkehr nach Chile stehen sodann keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die Umstände im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere bezüglich seiner wirtschaftliche Situation, den Beziehungen zu seinen minderjährigen Kindern und der behaupteten gesundheitlichen Gefährdungssituation im Heimatland, konkret zu benennen und soweit möglich zu belegen. Dieser Substantiierungspflicht ist er indes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb ihm weitere Fristen angesetzt werden sollten, um nicht näher bezeichnete Beweismittel einreichen zu können (Be- schwerde Ziff. 6.3, 6.4d). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass er gemäss Art. 90 AuG zur Mitwirkung an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts verpflichtet ist und Beweismittel unver- züglich einzureichen hat (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2.2). 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise gewerbsmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 22 sig begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und hat sich damit ein erhebliches Verschulden aufgeladen (vorne E. 6.2). Die über viele Jahre wiederholt ausgeübte Delinquenz im einschlägigen Bereich trotz mehrmaliger Freiheitsstrafen und dem drohenden Entzug des Anwe- senheitsrechts zeugt von Uneinsichtigkeit und verleiht dem öffentlichen Interesse an der strittigen Massnahme zusätzliches Gewicht. Es besteht sodann nach wie vor eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr. Die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist angesichts der nur teilweise gelunge- nen Integration zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen einer Rück- kehr nach Chile, insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht, nicht ent- gegen; der Wegweisungsvollzug ist weder unzulässig noch unzumutbar. Bezüglich der ihm und seinen minderjährigen, getrennt von ihm lebenden Kindern drohenden Nachteile muss sich der Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1), obschon er behördlicherseits ausdrücklich gewarnt war. Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme überwiegt dem- nach die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhält- nismässig. Bei dieser Sachlage fällt eine ermessensweise Bewilligungs- verlängerung von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2011 S. 289, insb. E. 6.5). Die Vorinstanz hat daher kein Recht ver- letzt, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem ande- ren Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). Der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte An- trag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör wird daher abgewiesen. 9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 23 (E. 11), gelangt Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vorliegend nicht zur Anwendung. Mit dem vorliegenden Wegweisungsentscheid ist daher eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 1. Oktober
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2014 364
Entscheidungsdatum
17.08.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026