Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 21. April 2016 abgewiesen (BGer 2C_604/2015). 100.2014.355U MUT/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. No- vember 2014; BD 066/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der tunesische Staatsangehörige A., geboren am ... 1963, heiratete am 31. Dezember 1996 eine schweizerisch-französische Doppelbürgerin und reiste daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs per 21. Februar 1997 in die Schweiz ein. Gestützt auf diese Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und kam im Verlauf des Jahres 2002 in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Als Folge seiner Ehe ist A. seit November 2008 ebenfalls im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft. Nachdem er bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 19. Mai 2011 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei diese zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A., wies diesen aus der Schweiz weg und bestimmte seine Ausreise auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 25. März 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. November 2014 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 31. Januar 2015 an. C. Hiergegen hat A.________ am 17. Dezember 2014 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid vom 17. November 2014 sei aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zur vollständigen und richtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 3 Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. November 2014 aufzu- heben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiter- hin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleibt. 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. November 2014 aufzu- heben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz eine Aufent- haltsbewilligung B EU/EFTA zu erteilen.
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 2, es sei festzustellen, dass er weiterhin im Besitz der Niederlassungsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 4 bleibe. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststel- lungsinteresses. Sie sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechts- gestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz- würdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit ei- nem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20) werden Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt, weshalb der Beschwerdeführer bei Gutheissung der Be- schwerde ohnehin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleiben würde. Inwiefern der Beschwerdeführer – neben dem Leistungsbegehren – zusätz- lich an der Feststellung dieses Faktums ein spezielles Feststellungsinte- resse hat, ist nicht ersichtlich. Demnach ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er weiterhin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleibe. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs: Er macht geltend, die POM sei zu Unrecht davon ausgegangen, die der EG Bern unterlaufene Gehörsverletzung könne ge- heilt werden (Beschwerde Art. 2). Zudem habe die Vorinstanz für die Ent- scheidfindung keine aktuellen Berichte des behandelnden Psychotherapeu- ten sowie der zuständigen Bewährungshilfe beigezogen. Weiter habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zu seiner Situation seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu äussern. 2.1Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er vermittelt u.a. das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien sodann berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen. Ausserdem haben sie das Recht, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde weiter, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Ent- scheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedin- gung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungs- pflicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). 2.2Es ist unbestritten, dass die EG Bern das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie den für das Verfahren wesentlichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und entscheidrelevante Beweis- mittel nicht zu den Akten genommen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b). Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] unpubl. E. 3.5, 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2009 S. 328 E. 2.3, 2008 S. 97 E. 2.2.3). Diese Voraussetzungen waren im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt: Die Gehörsverletzung wog nicht beson- ders schwer. Zudem konnte der Beschwerdeführer die von den EMF igno- rierten Beweismittel vollumfänglich ins Beschwerdeverfahren vor der POM einbringen. Die POM verfügt über volle Überprüfungsbefugnis und damit über die gleiche Kognition wie die EMF (Art. 66 VRPG). Schliesslich drängte sich die Heilung auch unter verfahrensökonomischen Gründen auf, zumal dem Beschwerdeführer dadurch keine Nachteile entstanden sind. Der Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren stand mithin nichts entgegen. Die POM hat der Gehörsverletzung durch die EG Bern schliesslich bei der Kostenverlegung gebührend Rechnung ge- tragen (E. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 6 2.3Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs durch die Vorinstanz rügt, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die POM den Abschlussbericht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) vom 17. Oktober 2014 berücksichtigt und gewürdigt (vgl. E. 7c/xx und yy). Der aktuellste Bericht des behandelnden Psychotherapeuten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids datiert vom 27. März 2014 und wurde am 4. April 2014 vom Beschwerdeführer zu den Akten gereicht (Akten POM pag. 77). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 90 AuG) wäre es an ihm gewesen, einen aktuelleren Bericht einzu- reichen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass sich seine psychi- sche und physische Gesundheit in der Zwischenzeit massgeblich geändert habe. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer jederzeit Gelegenheit hatte, sich zu seiner Situation seit der bedingten Entlassung zu äussern, was er im Übrigen auch mehrfach getan hat (vgl. Eingaben vom 13.11.2013, 4.4.2014, 6.5.2014 und 14.11.2014 in Akten POM pag. 53 ff., 76 f., 83 ff. und 93 ff.). Ob die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel der Rechtskontrolle standhält, ist sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung, welche nach- folgend zu prüfen ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann deshalb keine Rede sein. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer reiste zwischen 1989 und 1995 unter ver- schiedenen Namen dreimal erfolglos in die Schweiz ein; sein Asylantrag wurde jeweils abgewiesen (Akten EG Bern pag. 20 f.). Nach der Heirat mit einer schweizerisch-französischen Doppelbürgerin reiste er am 21. Februar 1997 erneut in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilli- gung und im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung. Im November 2008 erwarb er ebenfalls die französische Staatsbürgerschaft (Akten EG Bern pag. 75 ff.). Der Beschwerdeführer lebt in einer intakten Ehe und hat zu- sammen mit seiner Ehefrau einen erwachsenen Sohn (geb. 1996) und eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 7 Tochter (geb. 2009; Akten POM, Beilage zur Eingabe des Beschwerde- führers vom 13.11.2013). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Be- schwerdeführer nur unregelmässig einer Arbeit nachgegangen, wobei er während zwölf Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (angefochtener Entscheid E. 8a). Seit dem 4. Mai 2015 verfügt er über eine unbefristete 50 %-Teilzeitanstellung als Betriebsmitarbeiter an einem geschützten Ar- beitsplatz. Er bezieht seit Herbst 2003 eine Viertelsrente der Invaliden- versicherung und erhält darüber hinaus Ergänzungsleistungen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 8a; act. 3A). Per 13. August 2013 ist der Beschwer- deführer im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern Mittelland mit 19 Betreibungen in der Höhe von Fr. 59'382.35 und 47 offenen Verlust- scheinen von Fr. 107'062.25 registriert (vgl. Akten POM, Beilage zur Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 13.11.2013). 3.2Am 6. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Ober- gericht des Kantons Bern wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt (Akten EG Bern pag. 10). Ein weiterer Schuldspruch erfolgte am 19. Mai 2011 durch das Regionalgericht Bern- Mittelland. Diesmal wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter even- tualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei diese zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben wurde (Akten EG Bern pag. 40 ff.). Vom Tatzeitpunkt am 26. Januar 2010 an befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft. Die stationäre Suchtbehandlung trat er am 26. Oktober 2011 vorzeitig an (Akten EG Bern pag. 30 f.). Am 31. Oktober 2013 wurde er mit einer Probezeit von einem Jahr und unter diversen Auflagen bedingt entlassen; die Probezeit endete am 30. Oktober 2014 (vgl. Akten POM pag. 97 ff.). 4. 4.1In materieller Hinsicht umstritten sind der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Ob diese Massnahmen zulässig sind, beurteilt sich einer- seits nach dem AuG. Andererseits kann sich der Beschwerdeführer als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 8 französischer Staatsangehöriger auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Anwendungsbereich des Abkommens hat das AuG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 4.2Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Angehörigen eines EU/EFTA-Mitgliedstaats gilt gemäss Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) die Vorschrift von Art. 63 AuG. Das FZA selber regelt die Ausstellung und den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen nicht. Das FZA hat deshalb nur insoweit Bedeutung, als das Landesrecht nicht einen staatsvertraglich gewährleiste- ten Anspruch vereiteln darf (vgl. BGer 2C_52/2014 vom 23.10.2014, E. 3.2, 2C_471/2012 vom 18.01.2013, E. 4.1; vgl. auch VGE 2011/241 vom 8.9.2011, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_839/2011 vom 28.02.2012]). Das FZA ist folglich soweit anwendbar, als der Beschwerdeführer durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch sein staatsvertragliches Auf- enthaltsrecht in der Schweiz verlieren würde. 4.3 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen eingeräumte Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind (BGE 136 II 5 E. 4.1, 130 II 176 E. 3.1; BVR 2003 S. 513 E. 2a; VGE 2013/269 vom 28.11.2014, E. 3 [noch nicht rechtskräftig], 2013/244 vom 6.8.2014, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_843/2014 vom 18.3.2015]); dabei sind bestimmte Richtlinien so- wie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten (vgl. Art. 16 FZA). Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann indes nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 9 Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorge- sehen sind. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob Art. 63 AuG eine genü- gende Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Verbleibs des Beschwer- deführers in der Schweiz bietet. Erst bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen zusätzli- che Schranken auferlegt (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 4, 2C_221/2012 vom 19.6.2012, E. 3.2, 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 2.1). 5. 5.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei meh- rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die ausländische Person länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). ‒ Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2011 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, womit er unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt hat. 5.2Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Ver- schuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 10 heit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen An- wesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Dabei fliesst in die Interessen- abwägung mit ein, dass (im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen Konkordanz) namentlich vorsätzliche Tötungsdelikte und an- dere Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt – wie hier aufgrund der Beziehung des Be- schwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter –, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interes- sen der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 6. 6.1Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ergibt sich was folgt: 6.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 11 schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, wobei diese «Zweijahresregel» allerdings keine feste Grenze vorgibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurtei- lung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). ‒ Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2011 wegen versuchter eventual- vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wo- bei diese zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 7a), hat er hiermit ein schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Doppelte. Nach den strafgerichtli- chen Erkenntnissen hat der Beschwerdeführer «in unverhältnismässiger Art und Weise und ohne Rücksicht auf Verluste sein Bedürfnis nach Rache oder Bestrafung des Gegners über alles andere gestellt» (Begründung des Strafgerichts vom 19.5.2011 [Akten MIDI pag. 23 ff., nachfolgend «Begrün- dung Strafgericht»], S. 37). Der Beschwerdeführer bestreitet denn die Aus- führungen der Vorinstanz zum Verschulden auch nicht. 6.1.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts- losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil- lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer bereits mit Urteil vom 6. Oktober 1998 wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt wurde (vorne E. 3.2). Dieses Verdikt erging zwar über elf Jahre vor der Straftat vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 12 26. Januar 2010 und wiegt deutlich weniger schwer als diese, ist aber den- noch einschlägig. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, «niemals zuvor handgreiflich oder gewalttägig gewor- den» zu sein (Beschwerde Art. 13). Aktenkundig sind sodann Anzeigen vom 7. Juni 2006 wegen Tätlichkeit, evtl. einfacher Körperverletzung (Akten EG Bern pag. 1), und vom 29. Oktober 2009 wegen Hinderung einer Amts- handlung und unanständigen Benehmens (Akten EG Bern pag. 12 ff.). Während der Ausgang der ersteren ungeklärt bleibt, wurde letztere lediglich deshalb eingestellt, weil diesen Delikten neben der Straftat vom 26. Januar 2010 für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Be- deutung zukam (vgl. Begründung Strafgericht S. 31). Der Beschwerde- führer stellt sodann die Aussage seines langjährigen Psychiaters nicht in Abrede, wonach er bereits vor der versuchten eventualvorsätzlichen Tö- tung oft in Schlägereien mit Landsleuten verwickelt gewesen sei (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 7b; Gutachten vom 1.7.2010 in Akten POM [Bei- lageordner 5D; nachfolgend: Gutachten Juli 2010], S. 27). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM zum Schluss gekommen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitsspezifischen Interesse am Widerruf zusätzliches Gewicht. 6.1.3 Da auch die vom Beschwerdeführer bestrittene Rückfallgefahr ge- geben ist (vgl. hinten E. 7), hat die Vorinstanz zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bejaht. 6.2Dem erstellten grossen öffentlichen Interesse an der Entfernungs- massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und sei- ner Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berück- sichtigen sind einerseits die Dauer der Anwesenheit sowie die Integration in der Schweiz und andererseits die dem Beschwerdeführer und seiner Fami- lie mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und dessen Wegwei- sung drohenden Nachteile. 6.2.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 13 ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die aus- ländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vor- läufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht aus- schlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst wenn sie bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für aus- ländische Personen, die erst als Kind, Jugendliche oder – wie der Be- schwerdeführer – gar als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, und umso mehr bei Rück- fall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], auch zum Folgen- den). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [be- stätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). 6.2.2 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 33 Jahren im Februar 1997 in die Schweiz ein. Er ist damit kein Ausländer der «zweiten Generation»; die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er in Tunesien, wo er auch die Schulzeit durchlief und eine Berufsbildung absolvierte. Von der Aufenthaltsdauer ist zudem die Zeit abzuziehen, die der Beschwerdeführer im Strafvollzug verbracht hat oder kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt. Es ist der Vorinstanz aber darin zu folgen, dass die Aufenthalts- dauer dennoch recht lang ausfällt (vgl. E. 8a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 14 6.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (E. 8a): Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann von einer gelungenen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse angesichts der schweren Delin- quenz von vornherein nicht die Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen da- von ist unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration primär die enge Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern hervorzuheben. Weitere vertiefte soziale Bindungen, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, werden nicht geltend ge- macht. Hinsichtlich der beruflich-wirtschaftlichen Integration ist zu bemer- ken, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Teilrente der IV bezieht und damit für den Rest arbeitsfähig ist, jedoch während zwölf Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging und Ergänzungsleistungen in bedeutender Höhe bezieht (vgl. vorne E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aufgrund der ungültigen «Aufenthaltsbewilligung» nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden (Beschwerde Art. 18), ist darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsbewilligung, in deren Besitz er ist, unbefristet erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AuG). Demzufolge verfügt der Be- schwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Rechtsmittel nach wie vor über eine gültige Niederlassungsbewilligung (vgl. auch E. 1.2), welche es ihm ermöglicht hätte, eine Arbeitsstelle zu finden; im Übrigen hatte er bereits seit gut zehn Jahren vor dem Widerruf keine Anstellung. Dass der Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen ab dem 8. April 2015 einen befristeten Arbeitsversuch unternommen und seit dem 4. Mai 2015 eine unbefristete Anstellung mit einem 50 % Pensum an- genommen hat (vgl. act. 11A, 13A), ist zwar positiv zu würdigen, vermag an den obigen Feststellungen aber nichts zu ändern, zumal er mit dem be- scheidenen Lohn auch künftig nicht in der Lage sein wird, ohne Ergän- zungsleistungen für seine Familie aufzukommen. Hinzu kommen Be- treibungen und offene Verlustscheine von insgesamt über Fr. 160'000.-- (vgl. vorne E. 3.1). Insgesamt ist daher der Schluss der Vorinstanz, wonach weder in sozialer noch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht eine gelungene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 15 Integration vorliegt, nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer dem nichts Substantielles entgegenhält. 6.2.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer durch die Ent- fernungsmassnahme drohenden Nachteile und seine (Re-)Integrations- möglichkeiten in Tunesien und in Frankreich. Was die Rückkehr nach Tunesien betrifft, hat die POM zunächst zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend dort verbracht hat. Auch hat er dort eine Schreinerlehre und den Militär- dienst absolviert sowie in der Gastronomie gearbeitet (E. 8b). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng ist und der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesell- schaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, zumal er allein im Jahr 2014 zweimal nach Tunesien gereist ist (vgl. Akten POM pag. 65 ff. und 99). Auch mit seinen in Tunesien lebenden Geschwistern, seinem Vater und weiteren Verwandten steht der Beschwerdeführer regelmässig in Kontakt (angefochtener Entscheid E. 8a); an dieses Beziehungsnetz kann er an- knüpfen. In beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht sind sodann keine un- überwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die Integration trotz- dem mit gewissen Hürden verbunden und die wirtschaftliche Situation in Tunesien schwieriger als in der Schweiz ist, lassen eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Tunesien könne ihm keine adäquate Psychotherapie gewährt werden (Beschwerde Art. 27 und 28), kann mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5 [act. 5]) festgehalten werden, dass auch in Tunesien die medizinisch-psychiatrische Grund- versorgung gewährleistet ist (vgl. BVGer D-1479/2014 vom 26.5.2014, E. 6.1.2, E-2418/2013 vom 2.12.2013, E. 7.2.2.4). Dass sie unter Umstän- den nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist nicht massgebend. Zwar verstärken die gesundheitlichen Probleme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz; indes ist der Ge- sundheitszustand einer Person im Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung nur ein Element von mehreren und kann deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 16 die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen (BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]; vgl. auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Eine Rückkehr nach Tunesien erscheint demnach nicht als unzumutbar. Als französischer Staatsbürger steht dem Beschwerdeführer sodann auch die Möglichkeit offen, nach Frankreich auszureisen. Dies würde ihm er- möglichen, seine IV-Rente zu behalten und im Fall der Arbeitslosigkeit Sozialleistungen des französischen Staates zu empfangen. Ein weiterer Vorteil wäre die geringe Distanz zu seiner Familie, sollte diese in der Schweiz verbleiben. Selbst wenn er noch nie in Frankreich gelebt hat, sollte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Französischkenntnisse möglich sein, sich in diesem der Schweiz ähnlichen Land ein neues Umfeld aufzu- bauen. Auch eine Ausreise nach Frankreich erscheint damit zumutbar. 6.2.5 In familiärer Hinsicht sind die der Ehefrau und der Tochter des Be- schwerdeführers drohenden Konsequenzen zu beurteilen. Der Beschwer- deführer macht dabei insbesondere geltend, die Interessen der Tochter am Verbleib in der Schweiz sei angesichts des prominent geschützten Kindes- wohls von der POM zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde Art. 25). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter fällt unstrittig in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der Kinderrechtskonvention (KRK). Von den erwähnten Garantien nicht ge- schützt wird hingegen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm we- der geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). Der POM ist beizupflichten, dass eine Ausreise nach Frankreich sowohl für die Ehefrau als auch für die Tochter des Beschwerdeführers zumutbar ist (E. 8c). Es steht der Familie daher frei, sich nach Frankreich zu begeben, zumal der Beschwerdeführer und seine Frau das französische Bürgerrecht besitzen und in Frankreich Verhältnisse herrschen, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Tochter erscheint sodann auch eine Ausreise nach Tunesien zumutbar, obwohl sie in der Schweiz altersgemäss verwurzelt sein dürfte. Sie ist heute gut 5 ½-jährig und damit, wie die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 17 instanz richtig festgestellt hat, in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c; BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 6.1; VGE 2013/48 vom 5.11.2013, E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1162/2013 vom 28.8.2014]). Hingegen erscheint eine Ausreise der Ehefrau nach Tunesien, auch wenn sie algerische Wurzeln hat, nicht ohne weiteres als zumutbar. Sollten sich die Eheleute deshalb für den Verbleib von Frau und Tochter in der Schweiz entscheiden, wäre die Entfernungsmassnahme mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Na- mentlich das Kindeswohl der Tochter begründet ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die durch die Wegweisung bedingten Erschwernisse des Vater- Tochter-Kontakts werden aber dadurch relativiert, dass eine gewisse Be- ziehungspflege durch gegenseitige Besuche und der Nutzung der üblichen modernen Kommunikationsmittel auch im Fall der Wegweisung des Be- schwerdeführers möglich ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/210 vom 22.8.2014, E. 5.3.3). Dies gilt ‒ wie auch für die Pflege der ehelichen Beziehung ‒ umso mehr, wenn der Beschwerdeführer lediglich in den Nachbarstaat Frankreich ausreist. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Tochter bei einer alleinigen Ausreise des Vaters durch die Ent- fernungsmassnahme zwar von ihm getrennt würde, aber immerhin in ihrem vertrauten Umfeld verbliebe und die bestehenden Strukturen aufrecht- erhalten würden (BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 6.2.6 Im Ergebnis ist mit Blick auf die intakten und gelebten Beziehungen des Beschwerdeführers zu Ehefrau und Tochter und deren Situation ein namhaftes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz anzuerkennen. Demgegenüber relativiert sich seine lange Aufenthaltsdauer unter dem Aspekt der mangelhaften Integration, weshalb er daraus nichts Wesent- liches zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, womit er sich ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Im Verbund mit der Rückfallgefahr (dazu sogleich E. 7) begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die lange Aufenthaltsdauer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 18 der Schweiz ist aufgrund der sowohl in sozialer als auch in beruflich-wirt- schaftlicher Hinsicht mangelnden Integration zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen weder seiner Rückkehr nach Tunesien noch einer Aus- reise nach Frankreich entgegen; der Familie wäre jedenfalls ein Leben in Frankreich möglich und zumutbar. Andernfalls könnte die Ehe und die Vater-Tochter-Beziehung auch über die Landesgrenzen hinweg ohne allzu gravierende Einschränkungen gelebt werden. Hinsichtlich der ihm, seiner Ehefrau und der Tochter drohenden Nachteile hat sich der Beschwerde- führer sodann entgegenhalten zu lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Das öffentliche Interesse an der Entfernungs- massnahme überwiegt demnach die privaten Interessen des Beschwerde- führers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnismässig. 7. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA standhält. 7.1Nach Art. 5 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht ohne weiteres Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es nach der Rechtsprechung einer tatsächli- chen und hinreichend schweren sowie einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (BGE 137 II 233 E. 5.3.3, 131 II 329 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 52], je mit Hinweisen). Verlangt ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzie- rende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentli- che Sicherheit und Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 19 130 II 493 E. 3.3 [Pra 94/2005 Nr. 99], 176 E. 4.3.1; BGer 2C_1141/2012 vom 1.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/493 vom 3.2.2012, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_225/2012 vom 8.8.2012]). 7.2Die Vorinstanz hat unter ausführlicher Wiedergabe und Würdigung des Inhalts der ihr vorliegenden Berichte, Gutachten und anderen Doku- mente auf eine gegenwärtige und hohe Rückfallgefahr geschlossen (E. 7c, S. 10-22). Insbesondere kommt sie zum Schluss, dass die gegenwärtige Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers nicht auf das künftige Ausbleiben physischer Gewalt schliessen lasse. Demgegenüber bestreitet der Be- schwerdeführer das Vorliegen einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hin- reichend schweren Rückfallgefahr. Er bringt insbesondere vor, die POM habe verkannt, dass er seit über fünf Jahren alkoholabstinent lebe und des- halb die Deliktsituation nicht leicht reproduzierbar sei (Beschwerde Art. 14). Bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit habe sich die Vorinstanz zudem lediglich auf ein Gutachten aus dem Jahr 2010 gestützt, ohne seine (positi- ven) Veränderungen während der letzten fünf Jahre miteinzubeziehen (Art. 15). Seit mehreren Jahren nehme er seine Medikamente zuverlässig ein; seither seien paranoide Vorfälle ausgeblieben und seine Psyche habe sich stabilisiert (Art. 16 und 19). Insbesondere zeige er auch volle Krank- heitseinsicht nicht nur bezüglich seiner Alkoholsucht, sondern auch betref- fend seine psychischen Probleme (Art. 17). Weiter kritisiert der Beschwer- deführer, die Argumente der Vorinstanz zur Rückfallgefahr würden durch verschiedene Berichte und Expertisen widerlegt; insbesondere den Berich- ten der ABaS und seines Psychiaters sei zu entnehmen, dass er seit dem Jahr 2010 grosse Fortschritte gemacht und sich mit der Straftat auseinan- dergesetzt habe, volle Krankheitseinsicht zeige und gewillt sei, seine Zu- kunft positiv zu gestalten. Schliesslich könne eine Massnahme nach Art. 60 StGB nur ausgesprochen werden, wenn vom Täter keine hohe Gefährlich- keit ausgehe. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass keine Rückfallgefahr gegeben sei. 7.3Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Wiedergabe und Würdigung der einzelnen Gutachten an sich bestreitet, weshalb diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann; vielmehr kritisiert er die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 20 seiner Ansicht nach zu wenig starke Gewichtung der neueren Berichte sei- nes Psychiaters und der Bewährungshilfe, welche seine deutlich positive Entwicklung in den letzten Jahren belegen würden. Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass den neueren Berichten der Bewährungshilfe und des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters abgesehen von deren Aktu- alität nicht das gleiche Gewicht zukommen kann wie den beiden von unab- hängigen Sachverständigen über den Beschwerdeführer erstellten Gut- achten aus dem Jahr 2010 (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/cc; BGer 8C_278/2011 vom 26.07.2011, E. 5.3). 7.4Ein im Juli 2010 erstelltes Gutachten diagnostiziert beim Beschwer- deführer eine Alkoholabhängigkeit und nimmt ein Rückfallrisiko in erster Linie unter Alkoholeinfluss an (Gutachten Juli 2010, S. 33 u. 38; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 7c/bb). Ob unabhängig von der Alkoholab- hängigkeit eine Persönlichkeitsstörung besteht, konnte die Gutachterin je- doch nicht abschliessend beurteilen (S. 38). Ohne Behandlung der Alko- holabhängigkeit sei das Rückfallrisiko als mittelgradig erhöht zu betrachten (S. 40). Es komme immer wieder zu Konflikten mit Kollegen, wobei die Gut- achterin dem Beschwerdeführer ein ungünstiges Konfliktverhalten beschei- nigte (S. 39). Ein von einer anderen Gutachterin einige Monate zuvor ver- fasstes Gutachten vom April 2010 (ausführlich wiedergegeben im ange- fochtenen Entscheid E. 7c/bb) hält hingegen fest, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers lediglich die in seinem persönlichen Kern enthal- tene Aggressionsbereitschaft erhöhte. Der Alkoholmissbrauch bilde nicht Ursache für die Gewalttaten, sondern sei als Selbstbehandlung emotionaler Regungen zu klassifizieren. Eine Wahrnehmung für seine Impulsivität, seine geringe Frustrationstoleranz und leichte Reizbarkeit besitze er nicht. Es sei prognostisch negativ zu werten, dass er keine Einsicht in und kein Problembewusstsein für jene Persönlichkeitsanteile habe, die gewalt- fördernd seien. Ferner seien Defizite in der Konfliktbewältigung und in der emotionalen Kompetenz feststellbar. Wie noch zu zeigen sein wird, weist insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs darauf hin, dass unabhängig von der Alkoholab- hängigkeit ungünstige gewaltfördernde Persönlichkeitsmerkmale und psy- chische Probleme bestehen (dazu sogleich E. 7.5). Selbst der den Be- schwerdeführer behandelnde Psychiater hat ihn im April 2010 als instabil,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 21 leicht kränkbar, aufbrausend und impulsiv bezeichnet; es brauche wenig, um bei ihm einen Erregungszustand auszulösen (vgl. Gutachten Juli 2010, S. 26; angefochtener Entscheid E. 7c/cc). Auffallend ist deshalb, dass so- wohl im Bericht des Psychiaters vom 24. Februar 2015 (act. 9A) als auch in seinen anderen neueren Berichten ein Hinweis dafür fehlt, wonach der Be- schwerdeführer ein Problembewusstsein für seine psychischen Probleme und Persönlichkeitsanteile entwickelt hätte, die gewaltfördernd sind. Wäre dem so, hätte der Psychiater dies nach seiner früheren Diagnose bestimmt erwähnt. Dasselbe gilt für den Abschlussbericht der Bewährungshilfe vom 17. Oktober 2014 (Akten POM pag. 86-88), wonach der Beschwerdeführer viel über seine Alkoholsucht und physischen ‒ nicht aber psychischen ‒ Probleme erzählt habe. Vielmehr geht aus dem jüngsten Bericht des Psy- chiaters vom 24. Februar 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer die Straftat nach wie vor einzig auf den Alkoholkonsum zurückführt. Zugute- zuhalten ist ihm jedoch, dass er abstinent lebt, seine Medikamente ein- nimmt und gut mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet hat. Wie be- reits aufgezeigt, basiert die ungünstige Prognose indes schwergewichtig auf seinen gewaltfördernden Persönlichkeitsmerkmalen, die durch Alkohol- konsum zwar akzentuiert, jedoch selbst durch völlige Alkoholabstinenz nicht gänzlich eliminiert werden. Damit ist zwar eine positive Entwicklung im Hinblick auf den Alkoholkonsum erstellt; an den grundlegenden Proble- men und Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers haben sich jedoch nur schon wegen seiner unvollständigen Krankheitseinsicht ‒ und trotz der regelmässigen Besuche bei seinem Psychiater ‒ seit den zitierten Gutachten vom Jahr 2010 keine relevanten Änderungen ergeben. Die an- geführten neueren Berichte vermögen daher zu keiner wesentlich anderen Einschätzung führen (vgl. BGer 2C_889/2012 vom 14.3.2013, E. 3.3.3). 7.5Für das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Rückfallgefahr spricht sodann auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs. Obwohl er unbestrittenermassen be- reits seit Jahren abstinent lebte, kam es wiederholt zu verbalen Angriffen auf Personen und Sachen, Handgreiflichkeiten und Sachbeschädigungen. Diesbezüglich kann auf die unbestritten gebliebenen ausführlichen Er- wägungen 7c/ee-qq des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) hielt denn auch fest, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 22 Hauptproblem des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug sei die Kon- fliktbewältigung mit seinen Miteingewiesenen sowie gegenüber seiner Be- zugsperson (Verfügung ASMV vom 25.10.2012 in Akten POM [Beilageord- ner 5D]). Mehrfach wurde auch festgehalten, das Alkoholproblem des Be- schwerdeführers sei nebensächlich bzw. nicht ursächlich für seine Schwie- rigkeiten bei der Konfliktlösung (angefochtener Entscheid, E. 7c/jj/nn/qq). Selbst wenn er dem Beschwerdeführer durchaus Fortschritte attestiert, hält der noch nicht zwei Jahre alte Vollzugs- und Verlaufsbericht der letzten Massnahmenvollzugsinstitution vom 31. Juli 2013 fest, dass der Beschwer- deführer eine Instabilität in seiner psychischen Verfassung zeige. Mit einem Mitbewohner sei es «immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bis hin zu (tätlichen) Konflikten» gekommen. Auch gegenüber der Betreuungsper- son sei er verbal ausfällig geworden. Man habe sodann in letzter Zeit im- mer mehr festgestellt, dass der Beschwerdeführer in schwierigen bzw. problematischen Situationen schnell gereizt bzw. aggressiv werde oder weine. Besonders bei Themen wie Politik und Ausländer/Rassismus werde er sehr schnell aggressiv. Eine Suchtproblematik bestehe hingegen nicht (angefochtener Entscheid, E. 7c/qq). Diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Berichte zeigen, dass sich die negativen gewaltfördernden Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Austritts aus der Massnahmenvollzugsinstitution (noch) nicht wesentlich verbessert haben und seine Aggressivität und sein aufbrausendes Verhalten, welche aufgrund der erstellten Abstinenz nicht mit dem Alkohol zusammenhängen können, kurz vor dem Austritt eher noch zugenommen zu haben scheinen. Die grosse Mühe des Beschwerdeführers, Konflikten angemessen zu be- gegnen, zieht sich wie ein roter Faden durch die erwähnten Berichte. Im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug verkennt der Beschwerde- führer auch, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB nicht das Fehlen einer hohen Gefährlichkeit voraussetzt, sondern der Gefahr künftiger weiterer Straftaten begegnen soll (Art. 60 Abs. 1 Bst. b StGB). Es bleibt daher dabei, dass auch aufgrund der Erfahrungen mit dem Be- schwerdeführer während des Massnahmenvollzugs mit einer gegenwärti- gen, hinsichtlich der möglichen Rechtsgüterverletzung hinreichend schwe- ren Rückfallgefahr gerechnet werden muss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 23 7.6Selbst der vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht in Zweifel ge- zogene Abschlussbericht der Bewährungshilfe zeigt auf, dass der Be- schwerdeführer auch gegenwärtig noch grosse Schwierigkeiten hat, Kon- fliktsituationen adäquat zu bewältigen. Auf einen Nachbarstreit am 6. Okto- ber 2014 habe er gemäss Bewährungshilfe sehr nervös reagiert, geweint und grosse Angst gehabt. Diese scheint so gross gewesen zu sein, dass er es vorzog, sich dem Konflikt während einiger Zeit durch einen Aufenthalt in Tunesien zu entziehen (Akten POM pag. 99). Der Abschlussbericht der Bewährungshilfe unterstreicht auch, dass dem Beschwerdeführer die Familie sehr wichtig sei (Ziff. 2.1 f.). Die Vorinstanz bemerkt jedoch zu- treffend, dass ihn die Familie bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen hat abhalten können (vgl. BGE 139 I 325, nicht publ. E. 2.5 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3). Die heutigen Lebensumstände des Beschwerdeführers stellen sich denn auch nicht wesentlich günstiger dar als zur Zeit der Deliktsbegehung. 7.7Insgesamt ist auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Straf- und Massnahmenvollzug und während der ihm gewährten Freigänge im Licht der oben erwähnten Vorkommnisse stark zu relativieren. Das Wohlverhalten im Strafvollzug und nach der bedingten Entlassung wird im Übrigen erwartet und schliesst eine gegenwärtige Gefahr denn auch nicht aus (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer seit der Tat vom 26. Januar 2010 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist mit Blick auf die nach der Tat insge- samt 479 Tage dauernde Untersuchungs- und Sicherheitshaft, der an- schliessenden stationären Suchtbehandlung, der einjährigen Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 31. Oktober 2013 und des seit 15. Februar 2013 laufenden ausländerrechtlichen Widerrufs- und Weg- weisungsverfahrens zu relativieren. Die mögliche Wegweisung hängt seit- her wie ein Damoklesschwert über dem Beschwerdeführer (vgl. Bericht des Psychiaters vom 29.08.2013, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vor der POM vom 13.11.2013). Unter diesen Umständen kann nicht von einer eigentlichen Bewährung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 24 7.8In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzungen (körperliche Integrität) gegen- wärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Rückfallgefahr angenom- men hat. Der angefochtene Entscheid hält demnach auch im Licht von Art. 5 Anhang I FZA der Rechtskontrolle stand. 8. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde. Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung hält somit der Rechtskontrolle stand. Abzuweisen ist auch das Eventualbegehren um Umwandlung der Niederlassungsbewilli- gung in eine Aufenthaltsbewilligung. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt und ist diese Massnahme auch mit dem FZA vereinbar, ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (vgl. BGer 2C_129/2014 vom 4.11.2014, E. 3). Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Aus- reisefrist anzusetzen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht. 9.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 25 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 9.2Aufgrund der Unterlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers (act. 3A) ist ohne weiteres von dessen Prozess- armut auszugehen. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie die Inte- ressen seiner Familie kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verfahrens- kosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2015, Nr. 100.2014.355U, Seite 26 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: