100 2014 336

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 21. Januar 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_472/2015) 100.2014.336U MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Marti

  1. A.________
  2. B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Ermächtigung zum Betreten der Wohnung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 23. Oktober 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, welche Handel mit Waffen, Munition und Aus- rüstungsgegenständen, insbesondere mit historischen Waffen zivilen oder militärischen Ursprungs, betreibt. Er ist zwar in ... (Mallorca) wohnhaft, besitzt aber an der ... in ... eine Liegenschaft, in welcher er sich jeweils aufhält, wenn er in der Schweiz weilt. Die B.________ AG verfügt über eine Waffenhandelsbewilligung und besitzt laut kantonalem Waffenregister sieben bewilligungspflichtige Seriefeuerwaffen. Ihre Geschäftsräume befinden sich in der Liegenschaft von A.________ in .... Hier hat sie auch ihren Sitz. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ermächtigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei, «die Wohnung von A., ..., ..., in der Kalenderwoche 44 (zwischen Montag 27. und Freitag 31. Oktober 2014) zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen». Zur Begründung führte er aus, dass A. mehrfach und in grober Weise gegen die Waffengesetzgebung verstossen habe, weshalb eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben sei. Die Kantonspolizei machte vom 27. bis am 30. Oktober 2014 von der Betretungsermächtigung Gebrauch und stellte alle vorhandenen Feuerwaffen sicher. B. Am 25. November 2014 haben A.________ und die B.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgendem Rechtsbegehren: «1.Es sei festzustellen, dass die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 in Sachen A.________ nicht rechtens ist. 2.Die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an die Eigentümer sei unverzüglich zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 3 3.Den Beschwerdeführern sei eine Genugtuung über den Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie sei in Form einer Spende an das ... auszurichten. eventualiter: 4.Die sichergestellten Gegenstände seien unter Beizug einer fach- kundigen Person zu inventarisieren. 5.Die Lagerung der sichergestellten Gegenstände sei unter Beizug einer fachkundigen Person und unter deren Anweisungen auszu- führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 beantragt der Regierungs- statthalter die Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2015 hat der Rechtsvertreter mitgeteilt, er habe die Mandate für A.________ und die B.________ AG niedergelegt. A.________ und die B.________ AG haben mit Eingabe vom 29. April 2015 um Sistierung des Verfahrens ersucht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 hat der Instruktionsrichter diesen Antrag abgewiesen. Am 24. Juni 2015 haben A.________ und die B.________ AG, wieder anwaltlich vertreten, ihre Beschwerde ergänzt und die gestellten Rechtsbegehren bestätigt. Der Regierungsstatthalter hat am 26. Juni 2015 auf weitere Bemerkungen verzichtet und an seinem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 4 1.2Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der Verfügung oder des Entscheids hat. 1.2.1 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. auch E. 2 hinten). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 und Art. 39 N. 1). Trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nach konstanter Praxis auf die Beschwerde einzutreten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Ver- fahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt wer- den könnte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 25; zum Ganzen BVR 2014 S. 5 E. 1.2.1, 2006 S. 538 E. 1.2.1). 1.2.2 Am 23. Oktober 2014 ermächtigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei, die Wohnung des Beschwerdeführers 1 in der Kalenderwoche 44 (zwischen Montag 27. und Freitag 31. Oktober 2014) zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen (angefochtene Verfügung, Dispositiv Ziff. 1). Die Kantonspolizei machte von dieser Er- mächtigung ab dem 27. Oktober 2014 (16.20 Uhr) bis am 30. Oktober 2014 (11.45 Uhr) Gebrauch (vgl. Durchsuchungsprotokoll, Beschwerdebeilage [BB] 12; vorne Bst. A). Vor Durchsuchungsbeginn wurde der Beschwerde- führer 1 vorübergehend festgenommen. Die Betretungsermächtigung wurde ihm am 27. Oktober 2014 um 13.00 Uhr eröffnet (vgl. angefochtene Verfügung). Vor dem Hintergrund, dass die angefochtene Verfügung be- reits vollzogen ist, verlangen die Beschwerdeführenden folgerichtig nicht die Aufhebung dieser Verfügung, sondern die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Betretungsermächtigung (vgl. Rechtsbegehren 1). Die in diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 5 Zusammenhang sich stellende Frage der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Behörden ist insbesondere mit Blick auf damit verbundene Eingriffe in Grundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. Hausrecht) von grund- sätzlicher Bedeutung. Da sie dem Gericht kaum je rechtzeitig unterbreitet werden könnte, ist im vorliegenden Fall auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. 1.2.3Unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach ist auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3Anfechtungsobjekt bildet die Betretungsermächtigung des Regie- rungsstatthalters vom 23. Oktober 2014. Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob das Betreten und Durch- suchen der Liegenschaft zwecks vorsorglicher Sicherstellung sämtlicher Feuerwaffen rechtmässig war (Rechtsbegehren 1). Die Anträge der Be- schwerdeführenden, die sichergestellten Gegenstände seien zurückzu- geben (Rechtsbegehren 2), eine Genugtuung von Fr. 500.-- sei auszurich- ten (Rechtsbegehren 3), die sichergestellten Gegenstände seien unter Bei- zug einer fachkundigen Person zu inventarisieren (Rechtsbegehren 4) und die Lagerung der sichergestellten Gegenstände sei unter Beizug einer fachkundigen Person und unter deren Anweisungen durchzuführen (Rechtsbegehren 5), liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu be- reits die Verfügung des Instruktionsrichters vom 4.5.2015). Ebenso wenig bildet das Verhalten der Kantonspolizisten beim Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft Verfahrensthema. Es besteht daher kein Anlass, die Be- schwerde «als Aufsichtsbeschwerde gegen die fehlbaren Beamten anzu- nehmen und weiterzuleiten» (Beschwerde S. 20). – Festzuhalten bleibt, dass die Beschlagnahme der Waffen nicht in der Zuständigkeit des Regie- rungsstatthalters, sondern in jener der Kantonspolizei liegt (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidge- nössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1]). Im Übrigen wären allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Betretung der Liegenschaft und der Sicherstellung der Waffen im Rahmen eines eigenständigen Staatshaftungsverfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 6 nach Art. 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) geltend zu machen. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer 1 rügt vorab, die Betretungsermächtigung richte sich an den falschen Verfügungsadressaten. Er sei nicht direkter Verfügungsadressat. Vielmehr hätte die Verfügung gegenüber der Be- schwerdeführerin 2, welche die Liegenschaft als Geschäftssitz nutze und Eigentümerin der Waffen sei, ergehen sollen. 2.2Beteiligt eine Behörde eine Person zu Unrecht nicht am Verfahren, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzt verfassungs- rechtliche Gehörsansprüche (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2010 S. 129 E. 2). – Die angefochtene Anordnung vom 23. Oktober 2014 richtet sich vorab an die Kantonspolizei. Dennoch handelt es sich hierbei nicht ausschliesslich um eine (blosse) Handlungsgrundlage für die Polizei, beinhaltet sie doch – wenn auch nicht ausdrücklich formu- liert – die Verpflichtung der betroffenen Personen, das Vorgehen der Poli- zei auch gegen ihren Willen zu dulden (BVR 2006 S. 538 E. 1.1). Die an- gefochtene Ermächtigung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechts- stellung der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigen- tümer der Liegenschaft und hält sich dort auf, wenn er in der Schweiz weilt. Nach seinen Angaben befinden sich auch private Gegenstände in der Lie- genschaft. Die Beschwerdeführerin 2 nutzt die Liegenschaft als Geschäfts- sitz und ist Eigentümerin der Waffen. Von der Betretungsermächtigung sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 direkt betroffen, weshalb beide (notwendige) Parteistellung haben (vgl. vorne E. 1.2.1). Zu prüfen ist, ob der Regierungsstatthalter beide in das Verfahren einbezogen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 7 2.3Die Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung erwähnt we- der den Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2, sondern sieht nur die Eröffnung an die Polizeiwache Interlaken vor (vgl. angefochtene Verfügung). Eine gleichzeitige Eröffnung an die Beschwerdeführenden hätte – wie der Regierungsstatthalter zutreffend bemerkt – das Vorhaben der Kantonspolizei vereitelt (Vernehmlassung S. 2). Dem Beschwerdefüh- rer 1 ist die Betretungsermächtigung unbestrittenermassen am 27. Oktober 2014 um 13.00 Uhr eröffnet worden (vgl. E. 1.2.2). Soweit der Beschwer- deführer 1 geltend macht, die Verfügung sei der eigentlichen Adressatin (der Beschwerdeführerin 2) nicht eröffnet worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Unter der Rechtsmittelbelehrung findet sich folgender handschrift- licher Vermerk (vgl. angefochtene Verfügung): «Verfügung (Kopie) erhalten am 27.10.2014, 13.00 in der Arrestzelle. Die Bitte den Regierungsstatthalter zu kontaktieren wurde mir verwei- gert. Ein Telefon an Herrn ..., mit welchem ich am 16. Oktober 2014 alles erledigt habe, wurde mir auch nicht gestattet. Anlässlich der Kontrolle haben sich die 2 Polizisten im September 2014 geweigert die bereitgestellten Seriefeuerwaffen zu kontrollieren. Eine Bedrohung hat nie stattgefunden. Die Waffen gehören der Firma B.________ AG. 13.50 [Unterschrift]» Der Beschwerdeführer 1 vertritt als Verwaltungsratspräsident mit Einzel- unterschrift die Beschwerdeführerin 2 gegen aussen (vgl. Art. 718 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Er ist damit be- rechtigt, die Verfügung für die Beschwerdeführerin 2 entgegenzunehmen. Aus diesem Grund hat er denn auch vermerkt und unterschriftlich bestätigt, dass die Waffen im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 stehen. Der Be- schwerdeführer 1 hat die Verfügung somit nicht nur für sich, sondern auch für die Beschwerdeführerin 2 entgegengenommen. Die Verfügung ist somit korrekt eröffnet worden. Daran ändert nichts, dass das Rubrum «Betre- tungsermächtigung (Verfügung) in Sachen A., geb. ...1946, wohnhaft in ..., ...» lautet und im Dispositiv von der «Wohnung von A.» die Rede ist. 3. Die angefochtene Ermächtigungsverfügung stützt sich auf Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1). Danach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 8 darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Ein- willigung der berechtigten Person zur Abwehr einer gegenwärtigen er- heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und durchsuchen. Wenn die Einwilligung der berechtigten Person nicht vorliegt, hat die Kantonspolizei einen schriftlichen Auftrag der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug. Beim Handeln ohne schriftlichen Auftrag ist über das Vorgehen und dessen Begründung ein besonderes Protokoll zu erstellen (Art. 39 Abs. 2 PolG). Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG verlangt damit für das Betreten und Durchsuchen von Häusern, Wohnungen und Räumlichkeiten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine solche Gefahr ist begriffs- notwendig auch eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Bst. a PolG. Sie ist dann anzunehmen, wenn bei ungehindertem Lauf der Dinge nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder dem gesicherten Stand der Wissenschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter eintritt (zum Ganzen BVR 2006 S. 538 E. 4.2; VGE 2009/237 vom 20.8.2009, E. 2.4.1). Die Gefahr muss sodann eine sowohl zeitlich als auch nach ihrem Gewicht besonders qualifizierte sein, was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 4.3). 4. 4.1Der Regierungsstatthalter hält dafür, dass die Beschwerdeführen- den die Waffengesetzgebung mehrfach und in grober Weise verletzt hätten, da sie die polizeiliche Kontrolle im Jahr 2011 erschwert und jene im Jahr 2013 verhindert hätten. Unter diesen Umständen sei eine gegen- wärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bejahen. – Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten die regelmässigen Kon- trollen nicht verhindert. Eine übermässige Erschwerung der Kontrolle im Jahr 2011 habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei die missglückte Kontrolle im Jahr 2014 – eine Kontrolle im Jahr 2013 sei nicht belegt – nicht zuletzt auch auf das sture Verhalten der involvierten Polizisten des Standorts In- terlaken zurückzuführen. Drohungen seien nicht geäussert worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 9 4.2Zur Rechtslage ergibt sich was folgt: 4.2.1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstru- ierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- bestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waf- fenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 17 Abs. 2 WG sowie Art. 28 der Ver- ordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waf- fenverordnung, WV; SR 514.541]). Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person, die u.a. über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können (Art. 17 Abs. 2 Bst. d WG). Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist (Art. 17 Abs. 3 WG). Dieses Mitglied benötigt eine Waffenhandelsbewilligung (vgl. Art. 29 Abs. 1 WV) und muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit einge- halten werden (Art. 29 Abs. 2 WV). 4.2.2 Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG verbietet den Besitz von Seriefeuerwaffen. Eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 28b WG kann nur erteilt wer- den, wenn achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere Sammlertätigkeit (Bst. a Ziff. 4), keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG bestehen (Bst. b) und die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind (Bst. c). Art. 47 WV sieht insbesondere vor, dass der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren ist. 4.2.3 Die kantonalen Vollzugsorgane sind nach Art. 29 Abs. 1 WG befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind (Bst. a) und während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 10 besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen (Bst. b). Die Kontrolle und Einsichtnahme ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhan- delsbewilligung regelmässig zu wiederholen (Art. 29 Abs. 3 WG). Gemäss Art. 53 Abs. 2 WV kontrolliert die zuständige kantonale Behörde mindes- tens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, der Waffenverordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Min- destanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung ge- knüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden. Nach Art. 1 Abs. 1 KWV obliegt der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnungen der Kantonspolizei. 4.3Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 über eine Waffen- handelsbewilligung verfügt und gemäss kantonalem Waffenregister sieben Seriefeuerwaffen besitzt. Weiter ist das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und der Kantonspolizei, insbesondere der Polizeiwache Interlaken, unbestrittenermassen belastet. Ein besonderes Misstrauen hegt der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Polizisten C.________, der den im Jahr 2009 begangenen Einbruchdiebstahl bearbeitete (Beschwerde S. 6 f., auch zum Folgenden). Damals sind zwei Personen in die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 eingestiegen und haben diverse Gegenstände behändigt. Tags darauf haben sie sich der Polizei gestellt und das Deliktsgut übergeben. Die Kantonspolizei ging vorerst von einem Einschleichdiebstahl aus (Befragungsprotokolle vom 17.11.2009, BB 5). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer 1, da ein Einschleichdiebstahl impliziere, dass die Waffen in der Liegenschaft nicht sicher aufbewahrt worden wären (Beschwerde S. 7). In der Folge kam es zu einem weiteren Vorfall. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt (BB 7). 4.3.2 Zu den polizeilichen Kontrollen in den Jahren 2011 und 2013/2014 ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 11 Mit Schreiben vom 29. September 2011 wandte sich die Kantonspolizei an den Beschwerdeführer 1 zwecks Vereinbarung eines Termins für die Kon- trolle der Seriefeuerwaffen. Hierauf reagierte dieser nicht. Mit einem zwei- ten Schreiben vom 11. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 auf seine Pflicht, Kontrollen zu dulden, aufmerksam gemacht. Hierauf teilte er am 14. Oktober 2011 mit, dass sämtliche zu kontrollierenden Waffen auf- zulisten seien und dass ihm der vor Jahren sichergestellte Baseball- schläger auszuhändigen sei. Am 29. Oktober 2011 informierte ihn die Kantonspolizei dahingehend, dass der Baseballschläger auf der Polizei- wache Interlaken abgeholt werden könne. Weiter wurde ihm in Aussicht gestellt, dass aufgrund der ausstehenden Kontrolle der Serienfeuerwaffen der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (FB WSG) informiert werde. Der Beschwerdeführer 1 setzte sich hierauf nicht mit der Polizei- wache Interlaken (vgl. Rapport vom 4.12.2011, BB 9), sondern mit dem FB WSG in Verbindung. Die Kontrolle wurde in der Folge vom Fachbereich durchgeführt (Eingabe vom 29.4.2015). Zu Beanstandungen kam es – so- weit aktenkundig – nicht. Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 wiederum aufgefordert, sich zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins mit der Polizeiwache Interlaken in Verbindung zu setzen. Nach Angaben der Kantonspolizei meldete er sich auf keine der drei schriftlichen Aufforderungen von Polizist C.________ (Berichtsrapport vom 5.9.2014, BB 11). Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, eine Aufforderung erhalten zu haben (Beschwerde S. 10 f., Beschwerdeergänzung S. 2 f.). Er räumt aber ein, dass die Kontaktaufnahme «nicht einfach» sei. Er verfüge über ein Postfach in .... Seine Post bearbeite er «in unregelmässigen Abständen» (Beschwerde S. 8). Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 am 13. August 2014 einen Einschreibebrief vom FB WSG erhielt (Beschwerde S. 11; auch zum Folgenden). Hierauf meldete er sich beim FB WSG. Er wurde dahingehend informiert, dass die Kontrolle nicht mehr vom Fachbereich durchgeführt werden könne und dass er den Konflikt mit der Polizeiwache Interlaken beilegen solle. Hierauf vereinbarte der Beschwerdeführer 1 mit der Polizeiwache Interlaken einen Termin. Am 4. September 2014 erschienen die Polizisten D.________ und C.________, um die Kontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer 1 stellte die zu kontrollierenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 12 Serienfeuerwaffen im Hausgang hinter der Eingangstüre bereit. Er wollte die Waffen durch ein zerbrochenes Fenster in der Eingangstüre zeigen. Die Polizisten erklärten hierauf, dass auch der Aufbewahrungsort und die räumlich getrennt aufbewahrten Verschlüsse kontrolliert werden müssten. Der Beschwerdeführer 1 räumt ein, den Nutzen einer solchen Kontrolle angezweifelt zu haben, zumal die sichere Aufbewahrung schon im Jahr 2011 kontrolliert worden ist (Beschwerde S. 11). Schliesslich wollte er nur Polizist D., nicht aber Polizist C. den Zutritt gewähren. Auf den Vorschlag, dass Polizist C.________ im Eingangsbereich warten werde, wollte er nicht eingehen (Berichtsrapport vom 5.9.2014, BB 11). Der Beschwerdeführer 1 selbst führt aus, dass das «Scheitern vorprogrammiert» gewesen sei, als die Kantonspolizei mit zwei Polizisten erschienen sei (Eingabe vom 29.4.2015, S. 3). Nach dem Vorfall soll der Beschwerdeführer 1 den FB WSG kontaktiert haben (Beschwerde S. 12, Beschwerdeergänzung S. 3 und 5). 4.4Sachverhaltlich steht fest, dass es den Polizisten der Polizeiwache Interlaken nicht möglich war, die Seriefeuerwaffen im Jahr 2011 der ge- setzlich vorgeschriebenen Kontrolle zu unterziehen. Diese Kontrolle ist durch den FB WSG erfolgt, obschon sie im Aufgabenbereich der örtlichen Polizeistelle liegt. Ob der Beschwerdeführer 1 auf die Einladungen im Jahr 2013 nicht reagiert hat oder ob er diese gar nicht erhalten hat, ist bestritten und kann dahingestellt bleiben. Fest steht, dass sich die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer 1 als äussert schwierig erweist. Unbestritten ist ferner, dass die Kontrolle im Jahr 2014 nicht durchgeführt werden konnte. Den Beschwerdeführenden kann nicht zugestimmt werden, wenn sie gel- tend machen, das Scheitern der Kontrolle sei auf das sture Verhalten der Polizisten der Polizeiwache Interlaken zurückzuführen. Zum einen hat der Beschwerdeführer 1, als er den Nutzen der Kontrolle angezweifelt hat, of- fensichtlich verkannt, dass den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen ist. Eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung erleichtert schliess- lich den Übergang von der legalen zur illegalen Waffe (BGer 6B_884/2013 vom 9.10.2014, E. 3.3.2). Zum anderen war Polizist C.________, gegen den der Beschwerdeführer 1 ein besonderes Misstrauen hegt, bereit, im Eingangsbereich zu warten. Dies hat der Beschwerdeführer 1 jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 13 abgelehnt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die regelmässigen Kontrollen seit Längerem nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Die Beschwerdeführenden haben Anordnungen der Kantonspolizei, insbesondere der Polizeiwache Interlaken, offensichtlich nicht besonders ernst genommen. Sie haben dabei ausser Acht gelassen, dass Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein müssen. Vor diesem Hintergrund steht es den Beschwerdeführenden auch nicht zu, einseitig die «Modalitäten» für den Ablauf der Kontrollen festzulegen (Beschwerdeergänzung S. 5). Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Verhältnis zwischen der Polizeiwache Interlaken und den Beschwerdeführenden angespannt ist. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsstatthalter von einer mehrfachen Verletzung des WG – insbesondere von der mehrfahren Verletzung der Pflicht, Kontrollen zu dulden (Art. 29 WG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 WV) – ausgegangen ist. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben. Die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge (Parteiverhör, Einvernahme eines weiteren Polizisten als Zeuge) werden somit abgewiesen, zumal sie hinsichtlich des Streitgegenstands dieses Verfahrens nicht wesentlich sind (vgl. vorne E. 1.3). 4.5Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BV). Werden die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen (Art. 29 WG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 WV) nicht durchgeführt, ist dieser Zweck und sind somit poli- zeiliche Schutzgüter gefährdet. Da die Beschwerdeführerin 2 über eine Waffenhandelsbewilligung verfügt und im Besitz von sieben Seriefeuer- waffen ist, ist es mit Blick auf das öffentliche Interesse zwingend geboten, dass die gesetzlichen Kontrollen durchgeführt werden. Die Gefahr für die polizeilichen Schutzgüter ist schliesslich umso grösser, je gefährlicher die zu kontrollierenden Waffen sind. Aufgrund der mehrfachen Verletzung des Waffengesetzes (vgl. E. 4.4 hiervor) ist ohne weiteres von einer besonders qualifizierten Gefährdung polizeilicher Schutzgüter auszugehen. In Anbe- tracht dessen, dass die Kontrollpflichten seit Längerem nicht mehr an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 14 standslos durchgeführt werden konnten, ist auch in zeitlicher Hinsicht Dringlichkeit gegeben. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn der Regie- rungsstatthalter auf eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG geschlossen hat. 4.6Die Betretung und Durchsuchung der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. das Hausrecht (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101], Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 12 Abs. 3 KV). Diese Grundrechte können aber eingeschränkt werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 28 KV; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetz- lichen Grundlage (Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Inte- resse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Betretungs- ermächtigung auch verhältnismässig. Sie gehen vorab fehl in der An- nahme, dass aufgrund der Vorgehensweise der Kantonspolizei anlässlich der Durchsuchung vom 27. bis 30. Oktober 2014 auf Unverhältnismässig- keit der Betretungsermächtigung geschlossen werden kann. Die Betre- tungsermächtigung erlaubte der Kantonspolizei, die Liegenschaft zwecks Durchsetzung der Waffengesetzgebung (Abwehr einer gegenwärtigen er- heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zu betreten und zu durchsuchen. Damit war die verfügte Ermächtigung geeignet, die Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch zu schützen. Auf- grund des erstellten Sachverhalts war zu befürchten, dass die Beschwer- deführenden eine abermals angekündigte Kontrolle verhindern würden und die Kontrollpflichten nur mittels Betretungsermächtigung durchgeführt wer- den konnten. Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft war folglich geboten. Eine mildere Massnahme wäre – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht in Betracht gekommen. Die Beschwerde- führenden haben denn auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit kei- nen Anspruch darauf, dass die Kontrollen (stets) durch den kantonalen Fachbereich oder andere «neutrale» Personen durchgeführt werden (Be- schwerdeergänzung S. 7). Im Jahr 2011 wurde die Kontrolle ausnahms- weise durch den FB WSG durchgeführt. Die Beschwerdeführenden wurden anschliessend darüber informiert, dass inskünftig wieder die Polizeiwache Interlaken, in deren Aufgabenbereich die Durchführung der Kontrollen liegt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 15 zuständig sein würde (vgl. vorne E. 4.3.2). Ein milderes Mittel kann auch nicht in der Abnahme der Schlüssel und im Verbot, die Liegenschaft zu betreten, erblickt werden. Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft war folglich geeignet, erforderlich und auch verhältnismässig im engeren Sinn. Die angefochtene Verfügung des Regierungsstatthalters hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam aufer- legten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und mitzuteilen:
  • der Kantonspolizei Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2015, Nr. 100.2014.336U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2014 336
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026