Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. Februar 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_495/2015). 100.2014.296U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ AG handelnd durch ... als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Wichtrach Baubewilligungsbehörde, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Grünstreifen und Ausstellungsflächen für Fahrzeuge (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Sep- tember 2014; RA Nr. 120/2014/5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U,
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist Eigentümerin der in der Wohn- und Arbeitszone
WA2 liegenden Parzelle Wichtrach Gbbl. Nr. 1.. Mit Gesamtentscheid vom 2. Februar 2011 erteilte ihr das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Gewerbehauses auf dem bestehenden Untergeschoss (Gebäude strasse 2 ). Am 13. Februar 2012 reichte die A. AG das Formular «Selbst-
deklaration Baukontrolle 2» (SB2) ein und gab unter anderem an, die Um-
gebungsarbeiten würden bis Ende August 2012 fertiggestellt.
Am 24. September 2013 forderte die EG Wichtrach die A.________ AG
unter Fristansetzung von 30 Tagen auf, den in der Baubewilligung vorge-
schriebenen Auflagen des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Ober-
ingenieurkreis II (OIK II), nachzukommen und den Vorplatz des Gebäudes
an der strasse 2 mit drei ca. zwei Meter langen Inseln
und dazwischen aufgehängten Ketten von der ...strasse abzugrenzen.
Am 7. Januar 2014 erliess die EG Wichtrach eine Wiederherstellungsverfü-
gung, deren hier interessierenden Anordnungen wie folgt lauten:
«1. Der Grünstreifen gemäss
züglich niederer Bepflanzung
ist bis spätestens 31.03.2014 umzusetzen.
2. Im Bauverbotsstreifen von 5.00 m parallel zum Fahrbahnrand dür-
fen keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedungen,
Ablagerungen und Einrichtungen stehen. Er darf auch nicht durch
weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung
verändert werden.
[...]»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 6. Februar 2014 Be- schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter, das gleichzeitig eingereichte Baugesuch vom 31. Januar 2014 gutzuheissen. Nachdem die BVE beim OIK II einen Fachbericht eingeholt hatte, wies sie das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. September 2014 ab, soweit sie darauf eintrat und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung der EG Wichtrach (Ziff. 1). Aufgrund einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die EG Wichtrach auferlegte sie der A.________ AG um einen Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Ziff. 2) und verpflichtete die EG Wichtrach, der A.________ AG einen Drittel von deren Parteikosten, ausmachend Fr. 1'323.--, zu ersetzen (Ziff. 3). C. Hiergegen hat die A.________ AG am 20. Oktober 2014 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Es seien die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde Wichtrach vom 7. Januar 2014 vollumfänglich sowie die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. September 2014 (RA Nr. 120/2014/5) aufzuheben. Eventualiter: Es sei das mit Baubeschwerde vom 6. Februar 2014 durch die Be- schwerdeführerin eingereichte Baugesuch an die zuständige Bau- bewilligungsbehörde zur Behandlung weiterzuleiten. 2. Die Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der BVE voll- umfänglich zu entschädigen. 3. Es sei festzustellen, dass Ziff. 3 des Entscheids der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion vom 18. September 2014 (RA Nr. 120/2014/5) in Rechtskraft erwachsen ist. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Die EG Wichtrach beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 17. No- vember 2014 schliesst die BVE ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hier- nach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Entscheids der BVE vom 18. September 2014 auch diejenige der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 7. Januar 2014. Da ihrer Beschwerde an die BVE voller Devolutiveffekt zugekommen und de- ren Entscheid an die Stelle der Verfügung getreten ist, ist Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der BVE. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Be- schwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass Ziff. 3 des angefochte- nen Entscheids in Rechtskraft erwachsen ist: Feststellungsbegehren bedür- fen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Die Beschwerde- führerin legt nicht dar, worin ihr Feststellungsinteresse liegen soll; ein sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Ge- meinde Ziff. 3 des Entscheids der BVE, wonach diese der Beschwerde- führerin die Parteikosten im Umfang von Fr. 1'323.-- zu ersetzen hat, nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 5 angefochten hat, weshalb die Gemeinde der Beschwerdeführerin die er- wähnten Kosten unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatten muss, was sie eigenen Angaben zufolge am 10. No- vember 2014 bereits getan hat (Beschwerdeantwort, Art. 13). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteibefragung, die Einver- nahme mehrerer Zeugen sowie einen Augenschein. Der entscheidwesentli- che Sachverhalt ergibt sich indes ohne weiteres aus den Akten. Es ist ins- besondere nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn ein Augenschein bringen könnte. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch keinen Grund, weshalb ein solcher durchgeführt werden sollte. Da sich die Beschwerde- führerin – wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. hinten E. 3.2.3) – hinsicht- lich der Nutzung des Vorplatzes zwischen Neubau und ...strasse nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen kann, erübrigen sich auch Zeugen- befragungen. Die Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verschiedentlich verletzt worden. 2.1Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich vor Er- lass der Wiederherstellungsverfügung nicht zur Sache äussern können, was eine schwere und darum nicht heilbare Gehörsverletzung darstelle. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Einzelperson eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines belastenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (statt vieler BGE 135 I 187 E. 2.2; BVR 2008 S. 97 E. 2.1). Damit die betroffene Person ihr Äusserungsrecht wahr- nehmen kann, muss ihr vorgängig zur Kenntnis gebracht werden, wozu sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 6 sich äussern kann (BVR 2008 S. 97 E. 2.1; VGE 2011/44/45 vom 2.4.2012, E. 2.1, 22791 vom 5.3.2007, E. 2.1). Dies gilt namentlich auch im Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ursula Schneider Schüttel, Die Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach Art. 21 ff. VRPG für das kommunale Verwaltungsverfahren ‒ namentlich für Baubewilligungs-, Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfahren, in KPG-Bulletin 5/1990 S. 21 ff., 30 ff.). 2.2Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt folgender Sachver- halt zugrunde: Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte die Ge- meinde die Beschwerdeführerin auf, «[den] Vorplatz des Gebäudes 2________ mit drei ca. zwei Meter langen Inseln und dazwischen aufgehängten Ketten von der ...strasse abzugrenzen» (Vorakten Gemeinde, Register 3, auch zum Folgenden). Dass die Beschwerdeführerin einen Grünstreifen erstellen müsse, teilte ihr die Gemeinde hingegen nicht mit. Auch wies sie die Beschwerdeführerin nicht darauf hin, dass im Bauverbotsstreifen von fünf Metern entlang der ...strasse keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Die Gemeinde hat denn auch bereits im Verfahren vor der BVE eingeräumt, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung nicht schriftlich über das Fehlen des Grünstreifens sowie den beanstandeten Zustand innerhalb des Bauverbotsstreifens informiert zu haben. Die Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin vor Erlass der Wiederherstellungsver- fügung nicht korrekt über die bemängelten Punkte informiert und hierdurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.3Obschon der Anspruch auf rechtliches Gehör als formeller Anspruch bezeichnet wird – so dass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führen müsste –, kann die Gehörsverletzung unter bestimmten Bedingungen geheilt werden: Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Durch die Hei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 7 lung der Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Ver- zögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2, auch zum Folgenden; BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2010 S. 13 E. 4.3; Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 105, 270 ff.). Nur bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliessen das Bundes- und das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung eine Heilung grundsätzlich aus (BGE 126 I 68 E. 2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2008 S. 97 E. 2.2.3). 2.4Die Argumentation der BVE, wonach die unterlassene Anhörung keine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, überzeugt (angefochtener Entscheid, E. 2d): Zwar informierte die Ge- meinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2013 nicht bezüglich des zu erstellenden Grünstreifens und des beanstandeten Zustands im Bauverbotsstreifen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei von der Wiederherstellungsverfügung völlig unvorbereitet getroffen worden, kann ihr aber nicht gefolgt werden: Die Pflicht zur Erstellung des Grünstreifens sowie das Verbot, auf dem Vorplatz Fahrzeuge auszustellen, ergeben sich bereits aus der Baubewilligung, wobei – worauf die Gemeinde zutreffend hinweist (Beschwerdeantwort, Art. 7 S. 4) – die Beschwerde- führerin den Grünstreifen im Bereich der ...strasse selber in den Projekt- plänen eingezeichnet hat. Die von der Gemeinde geforderten (Wieder-)Her- stellungsmassnahmen mussten der Beschwerdeführerin deshalb bereits bekannt sein (hinten E. 3.2.1 f.). Sodann bewirkt die Heilung eines Verfah- rensmangels entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für sich alleine keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs (vgl. Beschwerde, Art. 2 S. 6; BGE 110 Ia 81 E. 5d; BGer 6B_859/2013 vom 2.10.2014, E. 3.3.4). Die BVE verfügt über die gleiche umfassende Überprüfungsbefugnis wie die Gemeinde als verfügende Behörde (Art. 66 Bst. c VRPG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 4) und die Beschwerdeführerin konnte ihre Rechte im vor- instanzlichen Verfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die BVE durfte deshalb auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück- weisung der Sache an die Gemeinde verzichten, zumal deren Haltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 8 bereits seit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung klar war und spätestens ab diesem Zeitpunkt für eine andere Lösung kein Raum mehr bestand. Eine Rückweisung hätte somit – anders als die Beschwerde- führerin meint (Beschwerde, Art. 2) – zu einem prozessualen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt. Schliesslich hat die BVE die Gehörsverletzung im Kostenpunkt berücksichtigt (angefochtener Entscheid, Ziff. 2 und 3), weshalb die Heilung nicht zu beanstanden ist. 2.5Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das RSA habe ihr im Baubewilligungsverfahren den Amtsbericht 3 der Gemeinde vom 6. Ja- nuar 2011 nicht zugestellt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bereits im Baubewilligungsverfahren verletzt worden. Indem ihr im die Wiederherstellung betreffenden Verfahren weder die Gemeinde noch die BVE den Amtsbericht zukommen liessen, hätten auch diese beiden Instanzen eine Gehörsverletzung begangen (Beschwerde, Art. 2 S. 7). ‒ Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie den Entscheid des Gerichts tatsächlich zu beeinflussen vermögen (BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Vorgaben gelten im Kanton Bern gestützt auf Art. 21 ff. VRPG und Art. 26 Abs. 2 KV in Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren entsprechend (BVR 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2013/30 vom 22.1.2015, E. 2.3). 2.6Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Baubewilligungsverfahren verletzt worden, liegt ihr Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands. Das RSA hat den von der Gemeinde erstellten Amtsbericht 3 vom 6. Januar 2011 zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt (Gesamtentscheid vom 2.2.2011, Baubewil- ligungsakten, pag. 120 ff. [nachfolgend: Gesamtentscheid], Ziff. 3.1; vgl. den Amtsbericht 3 in Baubewilligungsakten, pag. 92 ff.; kritisch zu dieser Art der Berücksichtigung von Amtsberichten im Baubewilligungsverfahren Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG- Bulletin 6/2002, S. 163 ff., 171). Die Baubewilligung ist Ausgangspunkt bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 9 der Beurteilung eines allfälligen rechtswidrigen Zustands (vgl. hinten E. 3.2), weshalb sie im Wiederherstellungsverfahren in den Akten vorhan- den sein muss. Verlangt eine Partei Einsicht in die Baubewilligung – etwa wenn sie die Bewilligung oder (wie hier) Teile davon nicht mehr zur Hand hat –, haben ihr die Behörden diese zu gewähren. Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch als juristischer Laiin zuzumuten gewesen wäre, nach Erhalt des Gesamtent- scheids des RSA zu prüfen, ob sie die darin erwähnten Amtsberichte tat- sächlich erhalten hat, und einen allenfalls fehlenden Bericht nachzuverlan- gen. Hinzu kommt, dass das RSA bereits in seiner Verfügung vom 17. Januar 2011 festgehalten hat, diese werde der Beschwerdeführerin unter anderem mit dem Amtsbericht 3 der Gemeinde eröffnet (Baubewil- ligungsakten, pag. 109, S. 2). Wie die Gemeinde zutreffend ausführt (Be- schwerdeantwort, Art. 7 S. 4), wäre es – sollte der Amtsbericht der Ver- fügung nicht beigelegen haben – an der Beschwerdeführerin gewesen, diesen beim RSA nachzufordern. Spätestens jedoch, nachdem die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie nicht nur auf den fehlenden Bericht hinweist, sondern auch Einsicht in diesen verlangt. Insoweit legt die BVE im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerde- verfahren über den Bericht verfügte (Vernehmlassung vom 17.11.2014, act. 6). Die BVE hatte deshalb in der Tat keinen Anlass, der Be- schwerdeführerin den Bericht von sich aus zuzustellen. Dies gilt umso mehr für die Gemeinde, stand doch im Wiederherstellungsverfahren das Fehlen des Berichts noch nicht zur Diskussion. Weder die BVE noch die Gemeinde haben somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt. 2.7Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die BVE habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die beantragten Zeugenein- vernahmen nicht durchgeführt (Beschwerde, Art. 4 S. 11), ist ihr ent- gegenzuhalten, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt – wie vor dem Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.5) – auch im vorinstanzlichen Ver- fahren bereits aus den Akten ergibt. Die BVE durfte deshalb auf weitere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 10 Beweismassnahmen verzichten, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen. 2.8Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVE die von der Ge- meinde begangene Verletzung des vorgängig an die Wiederherstellungs- verfügung zu gewährenden Äusserungsrechts der Beschwerdeführerin hat heilen dürfen. Sodann haben weder die Gemeinde noch die BVE den An- spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr im Wiederherstellungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren den Amts- bericht 3 vom 6. Januar 2011 nicht zugestellt haben. 3. In materieller Hinsicht ist einerseits umstritten, ob die Beschwerdeführerin den Grünstreifen zwischen dem Vorplatz des Gebäudes an der strasse 2 und der Kantonsstrasse zu erstellen hat. Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Ausstellen von Fahrzeugen auf dem Vorplatz zu unterlassen hat. 3.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizei- behörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft bzw. der Baurechtsinhabe- rin oder dem Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Verpflichtung zur Wiederherstellung kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, z.B. einen bewilligten, aber unvollendeten Bau oder die Ge- staltung von dessen Umgebung zu beenden oder eine rechtskräftige Bedin- gung oder Auflage zu erfüllen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8 mit weite- ren Hinweisen). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Eine Wiederherstellungsmass- nahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 11 erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zu- stands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem ver- nünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a). 3.2Für den Umfang einer allfälligen Wiederherstellung ist die mit Ge- samtentscheid vom 2. Februar 2011 erteilte Baubewilligung massgebend. 3.2.1 Die ursprüngliche Baueingabe der Beschwerdeführerin vom 10. De- zember 2009 sah entlang der ...strasse drei durch Ketten verbundene Inseln vor (Projektplan 1:100 «Grundriss Erdgeschoss/Schnitt A» vom 8.12.2009, Vorakten Gemeinde, Register 7, 4. Mäppchen). Die Gemeinde verlangte in der Folge, statt der vorgesehenen Inseln zur Auflockerung und besseren Abgrenzung zur Fahrbahn einen Grünstreifen zu erstellen (Amts- bericht vom 19.2.2010, Baubewilligungsakten, pag. 55; Schreiben der Kom- mission für Raumplanung und Bauten vom 30.4.2010, Baubewilligungsak- ten, pag. 95). Daraufhin passte die Beschwerdeführerin das Bauprojekt zweimal an (Schreiben vom 4.5.2010 und 16.12.2010, Baubewilligungsak- ten, pag. 98 und 86; Projektplan 1:100 «Grundriss Erdgeschoss/Schnitt A» vom 30.4.2010, Vorakten Gemeinde, Register 7, 3. Mäppchen; Projektplan 1:100 «Grundriss Erdgeschoss/Schnitt A» vom 1.12.2010, Vorakten Gemeinde, Register 7, 2. Mäppchen [nachfolgend: Projektplan vom 1.12.2010]). Gemäss dem überarbeiteten und vom RSA letztlich bewilligten Projektplan vom 1. Dezember 2010 soll entlang der ...strasse im Bereich der vormals vorgesehenen Inseln ein ca. 17 m langer Grünstreifen zu lie- gen kommen. Wie bereits die BVE festgehalten hat (angefochtener Ent- scheid, E. 3b), hat die Beschwerdeführerin somit den Grünstreifen im Bau- bewilligungsverfahren selber beantragt. Das RSA wiederum nahm in der Baubewilligung zwei Mal Bezug auf diesen Grünstreifen und erteilte die Baubewilligung unter anderem auf Grundlage des Projektplans vom 1. De- zember 2010 (Gesamtentscheid, E. 1.9 und 2.5 sowie Ziff. 3.1.1). Anders als die Beschwerdeführerin meint (Beschwerde, Art. 1 S. 5, auch zum Folgenden), steht die Auflage, den Grünstreifen zu erstellen, somit weder im Widerspruch zur Baubewilligung noch zu den bewilligten Plänen, wobei Letzteren im Zweifelsfall ohnehin Vorrang zukäme (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 6 und 9b Bst. c, Art. 34 N. 19a, je mit Hinweis auf BGE 132 II 21
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 12 E. 4.1). Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der Fachbericht des OIK II vom 19. Februar 2010 noch empfahl, den Vorplatz von der ...strasse mit durch Ketten verbundenen Inseln abzu- trennen (Baubewilligungsakten, pag. 46): Dieser Bericht bezieht sich auf die ursprüngliche Baueingabe vom 10. Dezember 2009 und ist in diesem Punkt überholt. Gemäss Gesamtentscheid vom 2. Februar 2011 ist entlang der ...strasse folglich ein Grünstreifen zu erstellen. 3.2.2 Auf dem bereits erwähnten Plan vom 1. Dezember 2010 ist fünf Meter von der Kantonsstrasse entfernt eine Baulinie eingezeichnet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die Fläche zwischen Baulinie und Strasse bildet den hier zur Diskussion stehenden Vorplatz bzw. Bauverbotsstreifen. Dass innerhalb dieses Bereichs Fahrzeuge abgestellt werden sollen, geht im Unterschied zu den Parkplätzen im westlichen Bereich des Grundstücks entlang der ...strasse weder aus dem Baugesuch noch aus den dazugehörigen Plänen hervor (vgl. Fachbericht des OIK II vom 10.7.2014, Vorakten BVE, pag. 39 f.). Gemäss Fachbericht des OIK II vom 19. Februar 2010, der ebenfalls Bestandteil der Baubewilligung ist (vgl. Ziff. 3.1 des Gesamt- entscheids), dürfen im Bauverbotsstreifen parallel zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedun- gen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen. Er darf auch nicht durch wei- tere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden. Zudem stimmte der OIK II auf Zusehen hin und unter Vorbehalt des jederzeitigen und entschädigungslosen Widerrufs einer Manövrierzone zwischen dem Neubau und der ...strasse zu (Baubewilligungsakten, pag. 46 f., Ziff. 4.2 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Ziff. 4.3 des Berichts, wonach der Bauverbotsstreifen «nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert wer- den» darf, nicht so verstanden werden, dass zu den dort bislang bzw. bis zur Erstellung des Neubaus vorhandenen Ausstellungsplätzen keine zu- sätzlichen Plätze mehr erlaubt sind (vgl. Beschwerde, Art. 1 S. 5): Der Be- griff «weitere» bezieht sich lediglich auf die Zufahrten, womit verhindert werden soll, dass auf dem Vorplatz über die bestehenden Ein- und Aus- fahrten bei der Tankstelle und im Bereich der Einmündung des Bodenwegs in die ...strasse hinaus weitere Zufahrten zum neuen Gebäude entstehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 13 (vgl. Fachbericht des OIK II vom 19.2.2010, Baubewilligungsakten, pag. 46, Ziff. 1; Projektplan vom 1.12.2010). Ferner muss aus dem Einverständnis des OIK II, dass der Vorplatz bis auf weiteres als Manövrierzone verwendet werden darf, zugleich geschlossen werden, dass eine weitergehende Nutzung als Parkplatz- oder Ausstellungsfläche unzulässig ist, wird doch hierdurch die Sicht stärker beeinträchtigt als bei gelegentlichen Fahrmanövern. Der OIK II hat in diesem Zusammenhang im Verfahren vor der BVE präzisiert, dass er Park- und Ausstellungsplätzen im Bauverbots- streifen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugestimmt hätte (Fach- bericht vom 10.7.2014, Vorakten BVE, pag. 40). Aus dem Gesamtent- scheid vom 2. Februar 2011 geht somit klar hervor, dass auf dem Vorplatz keine sichtbehindernden Gegenstände abgestellt werden dürfen, wobei die Nutzung des Vorplatzes als Ausstellungsfläche für Fahrzeuge gemäss Fachbericht des OIK II vom 10. Juli 2014 dieser Vorschrift widerspricht. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann mit Blick auf die Vorplatz- nutzung eine Verletzung der Besitzstandsgarantie geltend. Sie habe die umstrittene Ausstellungsfläche bereits lange vor der Realisierung des Bau- vorhabens zur Präsentation von Fahrzeugen genutzt, was die Gemeinde gewusst und toleriert habe (Beschwerde, Art. 4). Ihre Ansicht, diese Nut- zung dürfe nicht eingeschränkt werden, ist indes unzutreffend: Zwar wer- den aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt und dürfen unterhalten, zeitge- mäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Besitzstandsgarantie erstreckt sich aber nicht auf Neubauten und neubauähnliche Umbauten. Wer Veränderungen in einem Umfang vor- nimmt, welche einem Neubau gleichkommen, ist gehalten, zugleich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen (BVR 2004 S. 419 E. 4.7, 1991 S. 252 E. 6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3a). Auf dem fraglichen Areal befand sich vor der Verwirklichung des Bauprojekts lediglich ein Ab- und Ausstellplatz für Fahrzeuge (vgl. Ausschnitt Google Maps [Street View], ...strasse, Vorakten Gemeinde, Register 2; Fotografie strasse 2 um 1980, Beilage 7 zur Beschwerde vom 6.2.2014, Vorakten BVE, pag. 1 ff.). Demgegenüber steht heute am selben Standort ein Wohn- und Gewerbehaus. Dieses nimmt nur schon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 14 flächenmässig einen wesentlichen Teil des Areals ein, weshalb es einen eigentlichen Neubau darstellt. Auch umfasst es eine neue Umgebungsgestaltung. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Zudem ist bei baulichen Änderungen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) in den Plänen anzugeben, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen. Auf dem Vorplatz des neuen Gebäudes sind in den Projektplänen weder Park- noch Ausstellungsplätze oder eine andere Nutzung eingetragen (vgl. auch vorne E. 3.2.2). Damit hat die Beschwerdeführerin selber auf eine allfällige Weiterführung der früheren Nutzung dieser Fläche zu Ausstellungszwecken verzichtet. Mit Erteilen der Baubewilligung, die das ganze Areal einschliesslich des Vorplatzes umfasst, spätestens aber mit Baubeginn, sind somit etwaige früher bestehende Besitzstandsgarantien dahingefallen. Hinzu kommt Folgendes: Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4e), schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung einer Baute oder Anlage als solche – hier also die Nutzung des Vorplatzes als Ausstellungsfläche –, sondern nur die für die bewilligte Nutzung getätigte Investition (BVR 2001 S. 125 E. 3; VGE 2014/293 vom 6.7.2015, E. 4.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2a). Im vorliegenden Fall stehen im Zusammenhang mit den Ausstellungsplätzen höchstens vernachlässigbare Investitionen zur Diskussion. Im Übrigen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit Eingriffe in die Besitzstandsgarantie zulässig (Art. 84 Abs. 2 SG; vorne E. 3.2.2 und hinten E. 3.4). Die BVE hat deshalb einen Anspruch der Beschwerdeführerin, gestützt auf die Besitzstandsgarantie auf dem Vorplatz Fahrzeuge auszustellen, zu Recht verneint (angefochtener Entscheid, E. 4d ff.). 3.3Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass sie auch nach dem Bau des Wohn- und Gewerbe- hauses Fahrzeuge auf dem Vorplatz abstellen dürfe. Gestützt auf die ihr zugänglichen Unterlagen hätte sie zudem in gutem Glauben davon aus- gehen dürfen, dass sie einzig Inseln mit dazwischen gespannten Ketten, nicht aber einen Grünstreifen, zu erstellen habe (Beschwerde, Art. 3). – Gutgläubig wäre die Beschwerdeführerin, wenn sie bei zumutbarer Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 15 merksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Hingegen kann sie sich nicht auf den guten Glauben be- rufen, wenn sie bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihr hätte verlangt werden dürfen, nicht hat gutgläubig sein können (BGer 13.12.1994, in BVR 1995 S. 522 E. 2a, 2000 S. 170 E. 3a und 268 E. 3a/aa; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Baubewilligung mangelhaft sein sollte: Der Grün- streifen wurde von der Gemeinde von Anfang an verlangt und von der Be- schwerdeführerin selber beantragt, bevor er schliesslich vom RSA bewilligt wurde (vgl. vorne E. 3.2.1). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz schei- det betreffend den Grünstreifen somit von vornherein aus. Aus dem in die Baubewilligung integrierten Fachbericht des OIK II vom 19. Februar 2010 geht sodann klar hervor, dass auf dem Vorplatz keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen und dieser nur als Manövrierzone benutzt werden darf (vgl. vorne E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hätte deshalb um die Nutzungs- beschränkung des Vorplatzes wissen müssen. Dass die Gemeinde durch ihr Verhalten bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen be- gründet hätte, den Vorplatz auch weiterhin als Ausstellungsplatz zu be- nutzen, ist ebenso wenig ersichtlich: Selbst wenn die Gemeinde früher un- mittelbar neben der Kantonsstrasse auf dem Vorplatz ausgestellte Fahr- zeuge geduldet hätte, durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf ver- trauen, dass dies auch nach Verwirklichung des Neubauprojekts und der damit einhergehenden Veränderungen im Areal so bleiben würde (vgl. vorne E. 3.2.3). Dies umso weniger, als der OIK II bereits im Baubewil- ligungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es nicht zulässig sei, Fahrzeuge auf dem Vorplatz abzustellen. Daran ändert auch die Ein- spracheverhandlung vom 14. Januar 2011 nichts, wurde dort doch lediglich über die Parkverhältnisse entlang der ...strasse diskutiert (Bau- bewilligungsakten, pag. 101 und 93 [Einsprache], auch zum Folgenden). Zwar wurde anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen, dass Be- sucherinnen und Besucher zwischen der ...strasse und dem neuen Ge- bäude parkieren könnten. Dies ist jedoch nicht mit einer Reihe ausgestellter Fahrzeuge entlang der ...strasse zu vergleichen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Auch kann sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 16 3.4Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Wiederherstellung sodann unverhältnismässig. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätz- lichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherr- schaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c; BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b). Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Verhältnismässig- keit der (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustands sprechen: Das öffentliche Interesse am Erstellen des Grünstreifens als verkehrssichernde Abgrenzung zur ...strasse ist augenfällig und wird letztlich auch durch den Fachbericht des OIK II vom 19.2.2010 gestützt, der noch die Errichtung der Ketteninseln verlangte (Baubewilligungsakten, pag. 46 Ziff. 1 und 4.4). Auch die von der Gemeinde zusätzlich eingebrachten Erwägungen, wo- nach der Grünstreifen aus Gründen der Ästhetik sowie als Kompensation zur bewilligten Unterschreitung der Grünflächenziffer zu erstellen ist, spre- chen für die Verwirklichung des Streifens (Amtsbericht vom 19.2.2010, Baubewilligungsakten, pag. 55). Was die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands auf dem Vorplatz betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausstellungsflächen im Bauverbotsstreifen von fünf Metern ab dem Fahrbahnrand der Kantonsstrasse gemäss Art. 80 SG befinden (vgl. vorne E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Sodann wirken sich die dort ausgestellten Fahrzeuge nach Einschätzung des OIK II sichtbehindernd auf den Verkehr aus, wobei für das Verwaltungsgericht keine Gründe erkenn- bar sind, weshalb den schlüssigen Ausführungen der Fachbehörde nicht zu folgen ist (vgl. zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von amtlichem Fachwissen BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 mit Hinweisen; zur Ver- kehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6). Namentlich dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit ist somit grosses Gewicht beizumessen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Verbot, künftig Fahr- zeuge auf dem Vorplatz auszustellen, die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt (vgl. Beschwerde, Art. 4). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin im Innern des Neubaus ein grosser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 17 Ausstellungsraum verbleibt (Projektplan vom 1.12.2010), hat sie diese Ein- schränkung angesichts des ausgewiesenen öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit jedoch hinzunehmen. Auch sind keine milderen Mass- nahmen erkennbar, die geeignet wären, die Verkehrssicherheit in gleichem Mass zu gewährleisten (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 7). Dies gilt – wie bereits die BVE zu- treffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 3d) – insbesondere auch für den Grünstreifen, wo die Installation der Ketteninseln auch mit Blick auf die Ästhetik und die Kompensation der Grünflächenziffer ausser Betracht fällt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Erstellen des Grünstreifens sowie das Entfernen der ausgestellten Motorfahrzeuge für die Beschwerdeführerin unzumutbar wären. Die BVE hat die Verhältnis- mässigkeit der von der Gemeinde angeordneten Massnahmen deshalb zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid, E. 3d und 5d). 4. Im Sinn eines Eventualbegehrens beantragt die Beschwerdeführerin, im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens sei das Baugesuch vom 31. Ja- nuar 2014 an die zuständige Baubewilligungsbehörde weiterzuleiten (vgl. Beilagen 8-10 zur Beschwerde vom 6.2.2014, Vorakten BVE, pag. 1 ff.). – Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn be- reits rechtskräftig über das Bauvorhaben bzw. die massgebende Frage entschieden worden ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 3 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15, auch zum Folgenden). Dieser Ausschluss setzt Identi- tät des entschiedenen Punktes mit dem nachträglichen Baubegehren voraus, wobei rechtlich unmassgebliche Abweichungen nicht in Betracht fallen. Wie sich aus dem Gesamtentscheid des RSA sowie dem Fach- bericht des OIK II vom 10. Juli 2014 ergibt, dürfen innerhalb des Bauver- botsstreifens keine die Sicht behindernden Gegenstände, namentlich keine Fahrzeuge, abgestellt werden (vorne E. 3.2.2). Mit dem erwähnten Bau- gesuch will die Beschwerdeführerin nun auf dem Vorplatz Fahrzeugabstell- plätze zu Präsentationszwecken sowie Betoninseln mit Abtrennketten ge- gen die ...strasse hin bewilligen lassen (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 6.2.2014, Vorakten BVE, pag. 1 ff.). Das neue Baugesuch betrifft demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 18 Aspekte, über welche das RSA bereits im Gesamtentscheid vom 2. Februar 2011 befunden hatte, weshalb ein Fall von Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 3 BauG vorliegt. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerde- führerin aus dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts abzuleiten, wonach die blosse Auflage in der Baubewilligung, ein bestimmter Raum dürfe nicht anders als bewilligt genutzt werden, ein nachträgliches Bau- gesuch nicht verhindere, wenn im Baubewilligungsverfahren um eine an- dere Nutzung gar nie nachgesucht worden sei (BVR 2007 S. 164 E. 4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15). Im Unterschied zum dort beurteilten Sachverhalt geht es hier nicht um eine andere Nutzung, sondern um die- jenige Nutzung oder zumindest eine der Nutzungen, welche die Baubewilli- gungsbehörde gerade nicht gestatten wollte. Ausserdem wäre das Bau- gesuch ohnehin nicht bewilligungsfähig, denn wie der Beschwerdeführerin bekannt ist, kommt das Aufstellen von Fahrzeugen entlang der ...strasse schon aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Frage. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Weiterleitung des nachträglichen Bau- gesuchs an die Baubewilligungsbehörde. 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die BVE die Wiederher- stellungsverfügung der Gemeinde vom 7. Januar 2014 geschützt hat. Der angefochtene Entscheid hält deshalb der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.296U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: