100.2014.279/280U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2016 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. September 2014; 100 11 631, 200 11 491)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % in einer ad- ministrativen Funktion an der Universität B.________ angestellt und bezog im Jahr 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Daneben führt er Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften durch und ist als Berater tätig. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2011 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) abweichend von seiner Selbstdeklaration für das Jahr 2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 36ʹ400.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 44ʹ300.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Differenz zur Steuererklärung beruhte hauptsächlich darauf, dass die Steuerverwaltung die Forschungs- und Beratungstätigkeiten von A.________ nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei einstufte und den geltend gemachten Verlust von Fr. 9ʹ320.-- nicht zum Abzug zuliess. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 8. Sep- tember 2011 ab. B. Dagegen gelangte A.________ am 3. Oktober 2011 an die Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs und die Be- schwerde mit Entscheiden vom 10. September 2014 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 10. Oktober 2014 Verwaltungs- gerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und «wenigstens» ein «Teil der Aufwendungen der Forschungstätigkeiten» sei zum Abzug zuzulassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 3 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 26. November bzw. mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 je die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 11., 28. Oktober und 21. Dezember 2014 sowie vom 24. April 2016 hat sich A.________ erneut zur Streitsache geäussert. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ist A.________ aufgefordert worden, Dokumente einzureichen, die Aufschluss geben über sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den vorangehenden und nachfolgenden Steuerjahren. Am 28. April 2016 hat die Instruktionsrichterin die Steuerakten der Steuer- jahre 2005, 2006 und 2007 zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 4 die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da vorliegend die einschlägi- gen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit- gehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steu- ern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts nachgegangen und der geltend gemachte Verlust zum Abzug zuzulassen ist. 2.1Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder be- rufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezo- gen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören un- ter anderem eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbeson- dere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Ge- schäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 5 I. Teil, 2001, Art. 27 N. 50; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständig- erwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit her- rührt (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.1, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Fol- genden). Wenn Verluste bzw. Kosten nicht bei einer selbständigen Er- werbstätigkeit, sondern anderweitig, d.h. im Rahmen einer sog. Liebhaberei oder eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zu- gelassen (vgl. Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 15; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 14 und 22 f.; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). Liebhaberei ist in diesem Zusammenhang nicht in erster Linie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern mit der herrschenden Lehre und Praxis als (Ober-)Bezeichnung für sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, wel- che nicht primär mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Als Lieb- haberei gelten also Tätigkeiten, die von den Steuerpflichtigen aus persönli- chen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen verrichtet werden und nicht vorwiegend der Erzielung von Einkünften dienen. Bei der so ver- standenen Liebhaberei liegt keine wirtschaftlich relevante, vorab auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit vor. Folglich stellen die da- mit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung dar und sind als solche nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Vorbem. zu Art. 16-39 N. 37, Art. 16 N. 12 und 36, Art. 18 N. 48 ff.; vgl. im Übrigen die Hinweise hier- nach in den E. 2.2 ff.). 2.2Als selbständig erwerbstätig gelten jene natürlichen Personen, die durch den Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organi- sation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sicht- bar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_894/2013 und 2C_395/2013 vom 18.9.2015, E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014, in ASA 83 S. 231 E. 2; BVR 2007 S. 108 E. 3.1, 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.4, 1999 S. 61 E. 5; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 7 mit Hinweisen). Von der Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätig- keit dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 6 Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (Gewinnstrebigkeit; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61 E. 5; VGE 22716/22717 vom 14.9.2006, in NStP 2006 S. 97 E. 3.1). Die Qualifi- zierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Erwerbstätig- keit ist eine steuerrechtliche; über die Qualität der Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der jene ausgeübt wird, sagt sie nichts aus (siehe zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.2, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1). 2.3Gewinnstrebigkeit setzt einmal die (subjektive) Absicht voraus, Ge- winn zu erzielen (BGE 125 II 113 E. 5b; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 22). Diese Absicht allein genügt aber nicht: Wenn die steuerpflichtige Person zwar gewillt und überzeugt ist, dass eine Gewinnerzielung möglich ist, die fragliche Tätigkeit sich aber von vornherein aufgrund ihrer objekti- ven Eigenschaften nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinns eignet, so liegt keine selbständige Erwerbstätig- keit vor. Subjektives Streben nach Einkommen und objektive Eignung der Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung müssen kumulativ vorliegen (vgl. BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015, E. 7.1, 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015, E. 2.2, 2C_186/2014 und 2C_187/2014 vom 4.9.2014, in ASA 83 S. 231 E. 2, 2C_14/2013 und 2C_15/2013 vom 30.5.2013, in StR 2013 S. 647 E. 4; BVR 2005 S. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5; VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.3, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1; Julia von Ah, a.a.O., S. 7 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 48 f.). 2.4Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es entweder an der Gewinnstrebigkeit oder an der objekti- ven Eignung zur Gewinnerzielung mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen der einen oder anderen geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit wäh- rend längerer Dauer Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise nicht in Aussicht steht. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere auszugehen, wenn ein vernünftig und wirtschaftlich handeln- der Dritter, dem es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens geht, sich in einer vergleichbaren Situation wegen des finanziellen Misserfolgs von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/

280U, Seite 7

der Weiterführung der Tätigkeit hätte abbringen lassen (vgl.

BGer 2C_188/2015 und 2C_189/2015 vom 23.10.2015, E. 2.3; BVR 2005

  1. 555 [VGE 22002/22003 vom 22.3.2005], nicht publ. E. 2.5, 1999 S. 61
  2. 5). Wird diese dennoch weitergeführt, ist anzunehmen, dass dafür

andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl.

BGer 2A.46/2005 vom 31.8.2005, in StE 2006 B 23.1 Nr. 59 E. 2.2.1). Für

die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt,

können auch die Verhältnisse in den auf die streitbetroffene Steuerperiode

folgenden Jahren Anhaltspunkte liefern (vgl. BGer 2A.126/2007 vom

19.9.2007, in StR 2008 S. 36 E. 2.3). Ab welcher Verlustdauer im Sinn

eines gewichtigen Indizes auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist,

kann nicht in allgemeiner Weise gesagt werden, sondern hängt von den

Umständen, der Art der fraglichen Tätigkeit und den erforderlichen An-

fangsinvestitionen ab. Dabei kommt allfälligen Gewinnen in einzelnen Jah-

ren keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sie im Vergleich zu den

Verlusten gering erscheinen und sich insbesondere nicht in einer Grössen-

ordnung bewegen, in welcher von einem existenzsichernden Einkommen

gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen VGE 2010/128/129 vom

1.2.2011, E. 2.4, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63

E. 3.3).

2.5Nach allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Be-

weislast tragen die Fiskalbehörden die Beweislast für steuerbegründende

oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder

steuermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Fol-

gen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3 In-

gress, 2007 S. 49 [VGE 22065 vom 15.8.2006], nicht publ. E. 2.4). Dem-

entsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätig-

keit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall

aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt

eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige

Person beweispflichtig (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.6 mit

Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 8 3. 3.1Mit seinen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass verschiedene in der Politik und Wirtschaft angewandte Theorien falsch sind. Insbesondere ist er bestrebt, seine Erkenntnisse über die «organisierten Wirtschafts- und Gesellschaftssysteme (W & G-System-e)» öffentlich bekannt zu machen (vgl. Beschwerden, S. 2 ff.). Mit seiner Forschungstätigkeit hat der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Jahr 2009 keine (Brutto-)Einnahmen verbuchen können und einen Verlust von Fr. 9ʹ320.-- ausgewiesen, der auf Aufwendungen (insbesondere für öffentlichen und privaten Transport, Büromaterial, Telefon und Verpflegung) von Fr. 7'478.-- und auf geleistete AHV-Beiträge von Fr. 1'842.-- zurückgeht (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 7a ff.). Seit dem Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer mehrheitlich Verluste erzielt (2005: Fr. 9ʹ560.--; 2006: Fr. 11ʹ652.-- und 2007: Fr. 4ʹ993.--); einzig im Jahr 2008 resultierte ein Gewinn von Fr. 2ʹ543.-- (vgl. act. 16A-C; Vorakten Steuerverwaltung, pag. 57 und 61). 3.2Der Beschwerdeführer hat damit von 2005 bis 2009 einen Gesamt- verlust von Fr. 35'525.-- erwirtschaftet, wovon Fr. 26'205.-- steuerlich zum Abzug zugelassen worden sind. Dem im Jahr 2008 erzielten Gewinn kommt mit Blick auf diese Verluste keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er zu gering ist, als dass von einem (teilweise) existenzsichernden Einkommen gesprochen werden könnte. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Hoffnung bestand, mittelfristig ein existenz(mit)sicherndes Einkommen zu erzielen. Bereits aus diesem Grund muss bezweifelt werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers über- haupt objektiv geeignet ist, Einkünfte zu erzeugen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts nachhaltig beitragen können. Ob die Erwerbstätigkeit bereits deshalb nicht als selbständig zu qualifizieren ist, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn so oder anders fehlt es an der Gewinnstrebig- keit: Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4), ist andauernder Verlust ein gewichti- ges Indiz dafür, dass es an der Gewinnstrebigkeit fehlt. Angesichts der Ge- schäftszahlen sowie in Anbetracht der Art der ausgeübten Tätigkeit be- standen im Jahr 2009 keine berechtigten Aussichten (mehr), dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 9 Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit Gewinne verzeichnen würde, mit denen er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu bestreiten ver- möchte. Eine Drittperson in vergleichbarer Lage hätte nach den Misserfol- gen in den früheren Geschäftsjahren wohl kaum weitere Verluste in Kauf genommen, wenn ihre Tätigkeit vorwiegend auf Gewinnerzielung ausge- richtet gewesen wäre. Vielmehr hätte sie sich von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit ihres Unterfangens überzeugen lassen und die fragliche Tätigkeit aufgegeben. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerde- führer seine Forschungsarbeiten aus Überzeugung und nicht aus einer Gewinnabsicht heraus ausübt, wobei es ihm im Wesentlichen um Anerken- nung in der Fachwelt und der breiten Öffentlichkeit geht. Er räumt denn auch ein, es sei kaum möglich, eine produktive Forschungstätigkeit mit der gewinnbringenden Akquirierung von Aufträgen zu verbinden (vgl. Be- schwerden, S. 2 ff.). Damit gesteht er implizit ein, dass er mehr Gewicht auf seine Forschung legt als auf eine (zusätzliche) Einkommensquelle. Er zeigt schliesslich nicht auf, dass bzw. inwiefern er sich um Aufträge bemüht, womit letztlich der Nachweis fehlt, dass er mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. 3.3Das Ausmass der Verluste, die Dauer der verlustreichen Tätigkeit sowie deren Art sprechen nach dem Ausgeführten klar dafür, dass der Be- schwerdeführer nicht in erster Linie beabsichtigt, Gewinn zu erzielen, son- dern die Tätigkeit primär auf einer von der Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags unabhängigen persönlichen Leidenschaft beruht. Die Gesamt- umstände lassen darauf schliessen, dass Antrieb und Motivation für seine Forschungstätigkeit primär das Aufzeigen seiner Forschungsergebnisse und deren Nutzen für die Gesellschaft bildet. Selbst wenn er daneben Er- träge anstreben sollte, erscheint seine Tätigkeit nicht als gewinnstrebig. Aufgrund der äusseren Umstände auf eine fehlende Absicht der Gewinn- erzielung zu schliessen, rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerde- führer im Jahr 2009 für das Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der fraglichen Tätigkeit angewiesen war, da er über ein Einkommen von insgesamt Fr. 51'402.-- (Fr. 29'387.-- aus seiner Tätigkeit an der Universität B.________ und Fr. 22'015.-- aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung; vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 2) verfügte (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 10 3.4Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind eben- falls nicht geeignet, seine Tätigkeit im Jahr 2009 als gewinnstrebig erschei- nen zu lassen. 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Steuer- behörden hätten den Aspekt der Gewinnstrebigkeit zu stark gewichtet (Be- schwerden, S. 4 ff.). Die Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei im Sinn des Steuerrechts erfolgt nach objektiven und überprüfbaren Kriterien (vgl. im Einzelnen vorne E. 2.2 ff.). Sprechen diese Kriterien wie vorliegend gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus steuerlicher Sicht, ist damit nichts gesagt über die Ernsthaftigkeit und Pro- fessionalität, mit der die fragliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Beschwer- deführer kann denn auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe keine umfassende und genügende Gesamtbetrachtung vorgenommen (Beschwerden, S. 1 und 3), hat diese die fragliche Tätigkeit doch korrekterweise aus steuerrechtlicher Sicht beurteilt und sie in Über- einstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als nicht gewinnstrebig bezeichnet. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Tätigkeit sei von den AHV-Behörden als selbständig anerkannt worden (vgl. Beschwerden, S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass bereits wegen der Unterschiedlichkeit des jeweiligen Regelungszwecks weder aufgrund der teilweisen rechtlichen Anknüpfung des AHV-Rechts an das DBG bzw. StG noch umgekehrt auf- grund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das AHV-Recht von einem ein- heitlichen Verständnis des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit in beiden Rechtsgebieten auszugehen ist (vgl. Julia von Ah, a.a.O., S. 245 f.). Die Beurteilung der AHV-Behörden vermag daher die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu präjudizieren (vgl. VGE 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 3.6.2). Auch der (sinngemässe) Einwand des Beschwerdeführers, dass er keine genügende Altersvorsorge aufbauen könne, wenn der strittige Verlust steuerlich nicht abgezogen werde (vgl. Beschwerden, S. 7), ist aus steuerrechtlicher Sicht unerheblich. Ebenso wenig hängt die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2009 davon ab, wie die Gewinne und Verluste in den Vorjahren beurteilt wurden (vgl. Beschwerden, S. 6). Vorangehende Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/

280U, Seite 11

erveranlagungen präjudizieren spätere Veranlagungen nicht (vgl.

VGE 2013/310/311 vom 9.1.2015, E. 1.2). Die Frage der Anerkennung der

selbständigen Erwerbstätigkeit ist jeweils separat zu prüfen. Die rechtlichen

und tatsächlichen Verhältnisse auf denen eine Veranlagung beruht, können

also in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (vgl. etwa

BGE 140 I 114 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4.3 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, so-

weit er sinngemäss vorbringt, der strittige Verlust stehe in einem Zusam-

menhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit an der Universität

B.________ (vgl. Beschwerden, S. 6). Unselbständig erwerbstätige

Personen dürfen gewisse Gewinnungs- bzw. Berufskosten von den

gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. zu den einzelnen Kosten

Art. 31 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Näheres regelt für die Kantons-

und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die

Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die

direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von

Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer

(Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Nicht sämtliche mit der

Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten sind als Berufskosten

abziehbar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des

Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen

Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK).

Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu

denen auch die Berufskosten gehören – obliegt der steuerpflichtigen

Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten,

sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa;

BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123

  1. 77 ff., mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2015/91/92 vom 4.12.2015,
  2. 3.1, 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.1). In den

Veranlagungsverfügungen 2009 wurden die durch den Beschwerdeführer

selbst getragenen Gewinnungs- bzw. Berufskosten im Zusammenhang mit

seiner unselbständigen Tätigkeit an der Universität B.________ im Umfang

von Fr. 4'600.-- berücksichtigt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, pag. 11 und

15). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, sein «gesamtes Tätigkeitsfeld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 12 besteh[e] aus mehreren Bereichen, die untereinander verbunden [seien] und nicht isoliert betrachtet werden» dürften (Beschwerden, S. 3), legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass noch weitere (durch die Universität B.________ nicht getragene) Gewinnungs- bzw. Berufskosten in einem direkten Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit als administrativer Mitarbeiter gestanden hätten. Folglich können die hier interessierenden Auslagen auch nicht im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt werden. 3.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dauer der Verlust- periode im Verbund mit den übrigen Umständen klar gegen eine Gewinn- strebigkeit und damit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Steuer- jahr 2009 sprechen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit objektiv geeignet wäre, nachhaltig und mit gewisser Sicherheit ein relevantes Einkommen abzuwerfen, so kann nicht gesagt werden, die Tä- tigkeit werde hauptsächlich mit Gewinnabsicht ausgeübt. Der im Jahr 2009 erlittene Verlust ist folglich nicht zum Abzug zuzulassen. Damit halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2016, Nrn. 100.2014.279/ 280U, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2014 279
Entscheidungsdatum
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026