100.2014.200/201U HAT/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Steuerstrafverfahren; Bussen wegen Hinterziehung von Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundessteuer 2006 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 24. Juni 2014; 100 13 65, 200 13 58)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. April 2008 wurde die A.________ AG von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2006 nach Ermessen veranlagt, da sie keine Steuererklärung eingereicht hatte; ihr steuerbarer Gewinn wurde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf je Fr. 3'100.-- und ihr steuerbares Kapital auf Fr. 50'000.-- bestimmt. Am 7. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die A.________ AG, weil die Ermessensveranlagungen für das Steuerjahr 2006 zu tief ausgefallen seien. Mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 26. März 2012 verpflichtete sie die A.________ AG zur Nachzahlung von Fr. 12'527.40 für die Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 6'528.-- für die direkte Bundessteuer (je ohne Verzugszinsen) und auferlegte der A.________ AG Steuerbussen von Fr. 6'263.70 für die Kantons- und Gemeindesteuern und von Fr. 3'264.-- für die direkte Bundessteuer. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 14. Januar 2013 ab. B. Am 5. Februar 2013 gelangte die A.________ AG erneut an die Steuerverwaltung, welche die Eingabe an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Diese nahm die «Einsprache» der A.________ AG als Rekurs und Beschwerde entgegen. Nachdem die StRK offenbar die Nachsteuerverfahren zuvor abgetrennt hatte, wies sie die gegen die Steuerbussen gerichteten Rechtsmittel am 24. Juni 2014 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 15. Juli 2014 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Sie beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat die Abteilungspräsidentin i.V. die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 je auf Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 4 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steu- ern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrenn- ten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Die für die Erhebung der Strafsteuern massgeblichen Bestimmungen des StG und des DBG lauten soweit hier relevant gleich, weshalb sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kom- munaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin Verwaltung, Betreuung und Vermittlung von Liegenschaften und übernimmt überdies Mandate in den Bereichen Betriebsberatung, Controlling und Treuhandwesen. Seit der Unternehmensgründung im Jahr 1973 ist B.________ einziges Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer und Alleinaktionär. Er übernimmt deshalb alle anfallenden Aufgaben, namentlich Führung der Buchhaltung, Erstellen der Jahresabschlüsse und Ausfüllen sowie Einreichen der Steuererklärungen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 3.10.2012, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 136 f.). Im Jahr 2006 erstellte B.________ keinen Buchhaltungsabschluss und reichte keine Steuererklärung ein. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb nach Ermessen veranlagt, wobei die Steuerverwaltung den steuerbaren Gewinn auf Fr. 3'100.-- und das steuerbare Kapital auf Fr. 50'000.-- bestimmte (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 2 und 4; Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG); die entsprechenden Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für das Steuerjahr 2007 gelangte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 5 Steuerverwaltung alsdann zum Schluss, dass die Ermessensveranlagun- gen 2006 zu tief ausgefallen seien (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 24). Auf Aufforderung vom 29. April 2010 hin reichte B.________ Erfolgs- rechnung, Bilanz und Kontoblätter für das Jahr 2006 nach (vgl. Be- schwerde, S. 2; Vorakten Steuerverwaltung, pag. 79). Aus diesen Unter- lagen war ersichtlich, dass der Saldo der (nachträglich erstellten) Erfolgs- rechnung einen Gewinn von Fr. 99'992.20 und die Bilanz ein Kapital von Fr. 139'003.90 auswies (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 73 und 77). Im Nachsteuer- und Bussenverfahren berücksichtigte die Steuerverwaltung unter Abzug von Steuerrückstellungen einen steuerbaren Gewinn von Fr. 79'992.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 119'004.-- (Vorakten Steuerverwaltung, pag. 117 und 119). 2.2Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Die steuerpflichtige Person muss dabei alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere hat sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und innert Frist einzureichen (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Die steuer- pflichtige Person trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig- keit der Steuererklärung (statt vieler BGer 2C_656/2013 vom 17.9.2013, E. 2.1, 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013, E. 5.1). 2.3Eine vollendete Steuerhinterziehung nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG begeht, wer als steuerpflichtige Person vorsätz- lich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Als strafbares Verhalten kommt jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist. Weiteres notwendiges Tat- bestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung ist der Erfolg. Dem- nach ist die Steuerhinterziehung erst vollendet, wenn beim Gemeinwesen ein Steuerausfall eingetreten ist (vgl. BGE 122 I 257 E. 6c; BGer 2C_656/2013 vom 17.9.2013, E. 2.2.2, 2C_851/2011 vom 15.8.2012, E. 2.3, je mit Hinweisen; VGE 2012/17/18 vom 30.5.2013, E. 5.5 [bestätigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 6 durch BGer 2C_629/2013 und 2C_630/2013 vom 22.2.2014]; Roman Sieber, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 175 DBG N. 2). Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 222 Abs. 1 StG; Art. 181 Abs. 1 DBG). 3. Unbestritten ist, dass B.________ im Steuerjahr 2006 als Organ der Be- schwerdeführerin tätig war, wobei er es in dieser Funktion pflichtwidrig unterliess, eine Steuererklärung einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb nach Ermessen veranlagt. Dabei schätzte die Steuerverwal- tung den steuerbaren Gewinn um Fr. 76'892.-- (Fr. 79'992.-- abzüglich Fr. 3'100.--) bzw. das Kapital um Fr. 69'004.-- (Fr. 119'004.-- abzüglich Fr. 50'000.--; vorne E. 2.1) zu tief ein. Dies bewirkte eine auf Verletzung von Verfahrenspflichten zurückzuführende Steuerverkürzung beim Gemein- wesen. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist damit erfüllt. 4. 4.1Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Vorsatz ist gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gegeben, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird (sog. direkter Vorsatz) bzw. wenn der Erfolgseintritt für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (sog. Even- tualvorsatz; vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich der Täterschaft der Erfolg ihres Verhaltens als so wahr- scheinlich aufgedrängt hat, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (VGE 2013/20/21 vom 15.5.2014, E. 6.1; Roman Sieber, a.a.O., Art. 175 DBG N. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Steuerstrafverfahren der Nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 7 weis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest- steht, dass sich die steuerpflichtige Person der Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen er- wiesen, so muss angenommen werden, dass sie auch mit dem Willen han- delte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit und Unvoll- ständigkeit der gemachten Angaben in der Regel nur schwer vorstellbar ist (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a; BGer 2C_290/2011 und 2C_291/2011 vom 12.9.2011, E. 2.1; Roman Sieber, a.a.O., Art. 175 DBG N. 31). Auch bei der Bestrafung einer juristischen Person wird ein Verschulden vorausge- setzt, wobei dieser das Verhalten ihrer Organe zugerechnet wird (vgl. Art. 222 Abs. 1 StG; Art. 181 Abs. 1 DBG; Roman Sieber, a.a.O., Art. 181 DBG N. 6 ff.; Hannes Teuscher, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 222 N. 5). 4.2Im Einspracheverfahren ging die Steuerverwaltung von einer even- tualvorsätzlichen Steuerhinterziehung aus. Zur Begründung führte sie aus, B.________ hätte die Ermessensveranlagungen als zuständiges Organ der Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang hätte er feststellen müssen, dass Gewinn und Kapital in den Ermessensveranlagungen wesentlich zu tief eingeschätzt worden waren. Weil er es unterlassen habe, Einsprachen gegen die Veranlagungs- verfügungen zu erheben, sei der subjektive Tatbestand der Steuerhinterzie- hung erfüllt (Einspracheentscheide vom 14.1.2013, act. 4A, pag. 8-7 E. 8). In den angefochtenen Entscheiden erkannte die StRK ebenfalls auf even- tualvorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, wobei auch sie argumen- tierte, die Beschwerdeführerin hätte gegen die zu tiefen Ermessenstaxatio- nen Einsprachen erheben müssen (angefochtene Entscheide, E. 6.5). Ihre Annahme eventualvorsätzlichen Handelns begründete sie allerdings in erster Linie wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2006 erstmals Erträge aus Treuhanddienstleistungen und aus einer Verkaufsprovision aus der Vermittlung einer Liegenschaft erzielt. Dass B.________ diese im Vergleich zu den Vorjahren aussergewöhnlichen Erträge von rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 8 Fr. 51'000.-- vergessen habe, erscheine unglaubwürdig. Zudem müsse er sich aufgrund seiner Fachkenntnisse der steuerlichen Auswirkungen der zu tief ausgefallenen Ermessensveranlagungen bewusst gewesen sein. Indem er untätig geblieben sei, habe B.________ die unrichtige bzw. unvollstän- dige Veranlagung der Beschwerdeführerin in Kauf genommen (vgl. ange- fochtene Entscheide, E. 7.3). – Werden die Ausführungen in der Beschwer- deschrift wörtlich verstanden, so bestreitet die Beschwerdeführerin in die- sem Zusammenhang lediglich eine absichtliche Steuerhinterziehung (direk- ter Vorsatz), nicht hingegen das ihr tatsächlich vorgeworfene eventual- vorsätzliche Handeln (zur Abgrenzung vorne E. 4.1). Dessen ungeachtet prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob und inwiefern der sub- jektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 521 E. 2.4). 4.3Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, musste B.________ als diplomierter Buchhalter mit steuerrechtlichen Fachkenntnissen wissen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, eine ordnungsgemässe Buch- haltung zu führen und fristgerecht eine vollständige Steuererklärung bei den Steuerbehörden einzureichen. Nichtsdestotrotz hat er diese Pflichten im Steuerjahr 2006 missachtet. Dass er die in den Ermessensveranlagun- gen festgesetzten Steuerbeträge als «in vernünftiger Höhe» liegend ein- schätzte, erscheint sodann unglaubwürdig: Die Beschwerdeführerin erzielte im Steuerjahr 2006 ungewöhnlich hohe Erträge, die namentlich auf Erlöse aus Treuhanddienstleistungen (Fr. 28'727.65) und aus einer Liegenschafts- vermittlung (Fr. 23'080.--) zurückzuführen waren (vgl. Vorakten Steuer- verwaltung, pag. 76; angefochtene Entscheide, E. 6.3). Bei einem Gewinn von insgesamt Fr. 79'992.-- fielen diese Teilbeträge erheblich ins Gewicht. Zudem gilt es zu beachten, dass der Jahresgewinn 2006 wesentlich höher ausfiel als jener der Vorjahre (2005: Verlust von Fr. 1'805.--; 2004: Verlust von Fr. 2'665.14; 2003: Gewinn von Fr. 3'582.--; vgl. act. 4A, pag. 98, 118 und 145). Mit Blick auf dieses insofern ausserordentliche Geschäftsjahr sollte B.________ bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungen bewusst gewesen sein, dass der ermessensweise festgesetzte Gewinn von Fr. 3'100.-- wesentlich zu tief ausgefallen war. Spätestens anlässlich der nachträglichen Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung 2006 Ende des Jahres 2008 (vgl. act. 4A, pag. 37, 41 und 78) muss er die Fehlerhaftigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 9 der Ermessensveranlagungen mit Sicherheit festgestellt haben. Als zu- ständiges Organ der Beschwerdeführerin hätte B.________ die Steuer- behörden gestützt auf seine Mitwirkungspflichten auf geeignete Art und Weise auf die fehlerhaften Veranlagungsverfügungen aufmerksam machen müssen, damit ein Nachsteuerverfahren hätte eingeleitet werden können. Indem er dies unterliess und erst auf Nachfrage hin Erfolgsrechnung, Bi- lanz und Kontoblätter für das Jahr 2006 nachreichte, nahm er eine (end- gültige) Täuschung der Steuerbehörden und einen dadurch eintretenden teilweisen Steuerausfall in Kauf. Dabei gibt es allerdings keine Hinweise für ein absichtliches Handeln, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer eventualvorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung ausgegangen ist. 4.4Es drängt sich an dieser Stelle noch folgender Hinweis auf: Soweit die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin hätte gegen die sie begünstigenden fehlerhaften Ermessensveranlagungen Ein- sprache erheben müssen (vgl. vorne E. 4.2), kann ihnen nicht gefolgt wer- den. Die in Art. 167 StG und Art. 126 DBG verankerte allgemeine Mitwir- kungspflicht ist zwar umfassender Natur, so dass die steuerpflichtige Per- son alles Notwendige und Zumutbare zu tun hat, um ihre vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; insbesondere hat sie die Sachver- haltsermittlung auch dann aktiv zu unterstützen, wenn nicht sie die Beweis- last trägt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 126 N. 5; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 126 DBG N. 1 ff.). Von der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Mit- wirkungspflicht zu verlangen, gegen sie zu Unrecht begünstigende Veran- lagungsverfügungen Einsprachen zu erheben und so im Rechtsmittel- verfahren nicht die eigenen Interessen, sondern jene der Steuerbehörden zu wahren, ist jedoch abwegig (vgl. VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010, E. 4.2.1; BGer 2A.706/2006 vom 1.3.2007, E. 3.3). Im Übrigen hätte es einem Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von höheren Steuern verpflichtet werden will, wohl ohnehin an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt (vgl. Art. 53 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 10 5. Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer, kann aber bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Drei- fache erhöht werden (Art. 217 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG). Die Bussenbemessung bei juristischen Personen richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (vgl. Roman Sieber, a.a.O., Art. 181 DBG N. 8 f.; Hannes Teuscher, a.a.O., Art. 222 N. 8).
Zu berück- sichtigen ist dabei die Höhe des Verschuldens der Organe, deren Verhalten nach Massgabe ihrer jeweiligen Stellung und Einflusses auf das steuerlich relevante Handeln der juristischen Person zu gewichten ist (vgl. BGE 135 II 86 E. 4.4). Die StRK erwog diesbezüglich, B.________ hätte als Organ der Beschwerdeführerin aufgrund seiner kaufmännischen Ausbil- dung über das nötige Fachwissen verfügt, um die steuerrechtlichen Konse- quenzen der erzielten Mehreinnahmen abzuschätzen. Strafmindernd wirke sich indes aus, dass in absehbarer Zukunft mit der Einstellung der Ge- schäftstätigkeit zu rechnen sei. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. «Obwohl am absolut untersten Rahmen lie- gend» bestätigte sie die durch die Steuerverwaltung festgesetzte Bussen- höhe im Umfang von der Hälfte der hinterzogenen Steuern (vgl. angefoch- tene Entscheide, E. 8.2). Die Beschwerdeführerin macht hierzu keinerlei Ausführungen. Dass die Höhe der ausgefällten Bussen 2006 mit Fr. 6'263.70 bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 3'264.-- bei der direkten Bundessteuer rechtsfehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. 6. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzu- weisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.07.2015, Nrn. 100.2014.200/ 201U, Seite 11 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: