Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 10. November 2015 nicht eingetreten (BGer 2C_992/2015). 100.2013.449U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

  1. A.________
  2. B.________ GmbH handelnd durch A.________, Gesellschafter und Geschäftsführer Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Interlaken handelnd durch den Gemeinderat, General-Guisan-Strasse 43, Postfach 97, 3800 Interlaken Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Taxi- und Kutschenreglement 2013 der Einwohnergemeinde Interlaken (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. November 2013; vbv 25/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. Mai 2013 erliess der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Interlaken ein neues Taxi- und Kutschenreglement (nachfolgend: TaxiR; Rechtssammlung der EG Interlaken 935.11), das am 23. Mai 2013 im Anzeiger Interlaken (Nr. 21) publiziert wurde. Am 20. Juni 2013 erhoben sowohl A.________ als auch die von ihm geführte B.________ GmbH gegen verschiedene Bestimmungen des TaxiR Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli. Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies dieses das Rechtsmittel ab, ohne die B.________ GmbH am Verfahren beteiligt zu haben. B. Dagegen haben A.________ und die B.________ GmbH am 30. Dezember 2013 gemeinsam in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das RSA, damit dieses auch über die Beschwerde der B.________ GmbH entscheide; das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei, soweit A.________ betreffend, einstweilen zu sistieren. Anschliessend sei das Verfahren mit beiden Beschwerdeführenden weiterzuführen und Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 und 11, Art. 12 Abs. 2 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3-5 des TaxiR aufzuheben bzw. im Sinn ihrer Vorbringen anzupassen. Das RSA und die EG Interlaken beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar bzw. Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 je die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 3 C. Am 14. April 2014 entzog die Sicherheitskommission der EG Interlaken A.________ zwei seiner drei Taxihalterbewilligungen mit sofortiger Wirkung und befristete die verbleibende Bewilligung bis zum 31. Januar 2015. Auch der B.________ GmbH entzog sie drei von fünf Taxihalterbewilligungen und befristete die verbleibenden zwei bis zum 31. Januar 2015. Ein- sprachen von A.________ und der B.________ GmbH hiergegen blieben (wegen verspäteter Einreichung) erfolglos; ebenso war den beim RSA Interlaken-Oberhasli und anschliessend beim Verwaltungsgericht er- hobenen Beschwerden kein Erfolg beschieden (VGE 2014/289/290 vom 23.2.2015). Am 28. April 2015 hat sich der Instruktionsrichter bei den Ver- fahrensbeteiligten erkundigt, ob mit Blick auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Befristung an der Beurteilung der Beschwerden noch ein rechtserhebli- ches Interesse bestehe. Aus den Eingaben der Parteien vom 5. bzw. 22. Mai 2015 hat sich ergeben, dass die verbleibenden Taxihalter- bewilligungen von A.________ und der B.________ GmbH bis zum 30. April 2016 verlängert worden sind. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Er- lass virtuell, d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (Art. 79a VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 4 BVR 2015 S. 3, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2013/405 vom 29.8.2014], 2010 S. 260 E. 1.3). 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist damit formell beschwert. Als Inhaber (noch) einer Taxi- halterbewilligung der Gemeinde (vgl. vorne Bst. C) ist er zudem vom TaxiR unmittelbar betroffen und deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fugt. 1.2.2 Bezüglich der Stellung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich Folgendes: Zwar wird in den formellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids festgehalten, diese sei – weil nicht im Besitz einer Taxihalterbewilligung – nicht zur Anfechtung des TaxiR legitimiert (angefochtener Entscheid, E. 2). Dennoch hat die Vorinstanz insoweit kei- nen Nichteintretensentscheid gefällt; aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin letztlich gar nie am Verfahren beteiligt hat: Bereits die erste Verfügung des RSA vom 24. Juni 2013 (act. 6A, pag. 7) war, gleich wie die weiteren prozessleitenden Anordnungen (vgl. act. 6A, pag. 10 und 18), allein an den Beschwerdeführer gerichtet. Zudem wird die Beschwerdeführerin nicht als Partei im Rubrum des angefochtenen Ent- scheids aufgeführt und ihre Eingabe bleibt in dessen Dispositiv gänzlich unerwähnt. Die Beschwerdeführenden beanstanden dieses Vorgehen des RSA zu Recht. Die beantragte Rückweisung der Streitigkeit an die Vor- instanz bzw. eine nachträgliche Beurteilung (auch) der Eingabe der Be- schwerdeführerin durch das RSA (vgl. Bst. B) kann jedoch unterbleiben, weil sie einen prozessualen Leerlauf darstellen und das Verfahren unnötig verzögern würde (BVR 2012 S. 481 E. 2.5; vgl. auch Christoph Bürki, Ver- waltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2010, S. 105 und 270 ff.). Die Beschwerdeführerin hat das TaxiR gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer einzigen Rechtsschrift angefochten, so dass das RSA im Rahmen seiner Beurteilung von dessen Beschwerde zwingend auch alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und beurteilt hat. Deshalb ist es – trotz der durch die Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerin am Verfahren begangenen formellen Rechtsverweigerung – im Ergebnis zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gekommen (vgl. auch Michele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 5 Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver- waltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 104 f.). So- weit der Rückweisungsantrag mit der Erhöhung des «Streitwerts» eines beide Beschwerdeführenden betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens über die Grenze für die einzelrichterliche Zuständigkeit hinaus (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) be- gründet wird, übersehen die Beschwerdeführenden, dass es sich vorlie- gend nicht um ein Verfahren mit Streitwert handelt, sodass ohnehin in der ordentlichen Dreierbesetzung zu urteilen ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 GSOG). Letztlich sind der Beschwerdeführerin aus der Rechtsverletzung keinerlei Nachteile entstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin, die zu Unrecht nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, ge- mäss Art. 79a VRPG zur Anfechtung des Entscheids des RSA befugt, da sie als direkt Betroffene über ein schutzwürdiges Interesse an der Anfech- tung des TaxiR verfügt; heute ist unbestritten, dass sie selber noch über zwei Taxihalterbewilligungen verfügt (vgl. vorne Bst. C). Sie ist mithin nicht nur bezüglich ihrer Nichtbeteiligung am Verfahren beschwerdelegitimiert, sondern auch insoweit, als sie den angefochtenen Entscheid in materieller Hinsicht beanstandet. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu sistieren; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 1.2.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle von kommunalen Erlassen ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Vorschriften gegen übergeordnetes Recht verstossen, d.h. gegen Bundesrecht, kantonales Recht oder über- geordnetes kommunales Recht. Dabei gilt der Grundsatz der sog. Norm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 6 erhaltung, wonach die betreffende kommunale Norm nur aufzuheben ist, wenn sie keiner verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung zugäng- lich ist. Für die Beurteilung, ob die kommunale Norm verfassungs- und gesetzeskonform ausgelegt werden kann, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts folgende Kriterien mass- gebend: die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Wahrscheinlichkeit verfassungs- und gesetzmässiger Anwendung, die Möglichkeit, bei einer späteren Normenkontrolle einen hinreichenden Rechtsschutz zu erhalten, die konkreten Umstände, unter denen die Norm zur Anwendung kommt, sowie die Möglichkeit einer Korrektur und die Auswirkungen auf die Rechts- sicherheit. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit rechtskonformer An- wendung dürfen auch Erklärungen der Behörden zur künftigen Rechts- anwendung berücksichtigt werden. Eine Norm ist rechtskonformer Aus- legung namentlich zugänglich, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine verfassungs- und gesetzeskonforme Interpretation beiseite geschoben werden. Dies würde auf eine (unzulässige) Normkorrektur hinauslaufen. Grenze der rechtskonformen Auslegung bildet damit der unverkennbare Wortsinn (BVR 2015 S. 3 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 140 I 2 E. 4, 137 I 77 E. 2). 3. 3.1Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge- werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli- gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah- ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs- inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG). Gestützt auf diese Delegationsbestimmung hat der Regierungsrat die Verordnung vom 11. Januar 2012 über das Halten und Führen von Taxis (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) erlassen, die das Halten und Führen von Taxis auf öffentlichen Strassen und Plätzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 7 regelt und die Gemeinden mit dem Vollzug der Vorschriften zum Taxiwesen und der Überwachung von deren Einhaltung betraut (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 TaxiV). Den Gemeinden wird insbesondere die Zuständigkeit übertragen, die Taxihalter- und Taxiführerbewilligungen für die Betriebe auf ihrem Gemeindegebiet zu erteilen (vgl. Art. 4 f. TaxiV). Weiter hat der Re- gierungsrat die Gemeinden in Art. 11 TaxiV ermächtigt, innerhalb der Schranken der Wirtschaftsfreiheit ergänzende gewerbepolizeiliche Vor- schriften in einem Reglement zu erlassen (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 sind sie namentlich berechtigt, unter Vorbehalt von besonderen Ablehnungsgrün- den eine Transport- und Bereitschaftspflicht zu statuieren, sofern öffentli- che Standplätze zur Verfügung stehen (Bst. a), weitere oder weiter ge- hende gewerbepolizeiliche Anforderungen an die Taxihalterinnen und Taxi- halter, die Taxiführerinnen und Taxiführer sowie die Ausrüstung der Taxifahrzeuge aufzustellen (Bst. b) sowie Verhaltensanordnungen für die Taxiführerinnen und Taxiführer zu erlassen (Bst. c). Schliesslich obliegt es den Gemeinden, die theoretische und praktische Eignungsprüfung für die Taxiführerinnen und Taxiführer zu organisieren (Art. 11 Abs. 3 TaxiV). 3.2Die EG Interlaken hat von ihrer Kompetenz zur ergänzenden Rege- lung des Taxiwesens Gebrauch gemacht und im angefochtenen Erlass das Halten und Führen von Strassenfahrzeugen zum gewerbsmässigen Per- sonentransport ohne feste Route und Fahrplan (Art. 1 TaxiR) für das Ge- meindegebiet einlässlich geordnet. Insbesondere die Berufspflichten der Taxihalterinnen und Taxihalter (Art. 4-9 TaxiR), die Eignungsvoraussetzun- gen und die Berufspflichten von Taxiführerinnen und Taxiführern (Art. 10- 19 TaxiR) sowie die Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge (Art. 20-22 TaxiR) hat sie detailliert geregelt. Weiter enthält das TaxiR Sanktionen für den Fall von Reglementsverstössen (Art. 26-30 TaxiR), eine Verfahrens- und Gebührenordnung (Art. 31-33 TaxiR) sowie übergangs- rechtliche Bestimmungen (Art. 34 TaxiR). Die Beschwerdeführenden be- anstanden verschiedene dieser vom kommunalen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften sinngemäss als verfassungswidrig; indes rügen sie weder einen Verstoss gegen kantonales Gesetzes- oder Verordnungsrecht noch gegen übergeordnetes kommunales Recht. Im Rahmen der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG) innerhalb des Streitgegenstands ist allerdings im Folgenden dennoch punktuell zu prüfen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 8 ob sich die kritisierten kommunalen Normen an die Vorgaben der kantona- len TaxiV halten. 3.3In Art. 11 Abs. 1 TaxiV wird besonders auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) hingewiesen und der kommunale Gesetz- geber angehalten, beim Erlass eines Reglements über das Taxiwesen die Schranken zu beachten, die sich aus diesem Grundrecht ergeben (vorne E. 3.1). Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet u.a. die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Dieses Freiheitsrecht weist die Besonderheit auf, dass zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen für die Einschrän- kung von Grundrechten (Art. 36 BV; Art. 28 KV) die Vorgabe besteht, dass Eingriffe nicht beliebige öffentliche Interessen verfolgen dürfen. Wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, sind unzulässig, ausser sie können direkt auf die Bundes- verfassung oder ein kantonales Regalrecht abgestützt werden (sog. grund- satzwidrige Massnahmen; vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Grundsätzlich zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich gewerbepolizeilich oder sozialpolitisch begründete Ein- schränkungen der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.2 [Pra 104/2015 Nr. 1], 138 I 378 E. 6.1, 131 I 223 E. 4.2; BVR 2002 S. 123 E. 6, S. 345 E. 8, S. 464 E. 6b; zum Ganzen Giovanni Biaggini, BV Kom- mentar, 2007, Art. 27 N. 28 ff., insb. N. 32, und Art. 94 N. 3 ff.). 4. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst Art. 6 TaxiR, der wie folgt lautet: Art. 6 Tarifstruktur 1 Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen unab- hängig von der Anzahl zu befördernder Personen und Tageszeit in fol- gender Tarifstruktur anbieten: a. einen Ansatz für eine Grundtaxe; b. einen Ansatz pro gefahrenem Kilometer beziehungsweise ange- brochenem Kilometer;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 9 c. einen Ansatz für die Wartezeit pro Stunde. 2 Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen. 3 Der Gemeinderat kann Höchsttarife festschreiben. 4.1Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die regle- mentarische Vorgabe einer festen Tarifstruktur (Abs. 1) verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Wie im vorinstanzlichen Verfahren begründen sie dies damit, dass die Personenbeförderung im Taxi eine Dienstleistung sei, deren Umfang von der Personen- und Gepäckstückzahl, der Wegstrecke sowie der Tageszeit bestimmt werde. Es müsse daher zulässig sein, den Fahrpreis nach diesen Kriterien festzulegen. Zudem brauche es die Mög- lichkeit, Nachttarife bzw. -zuschläge zu erheben, weil die angestellten Taxi- fahrerinnen und Taxifahrer Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag bzw. Freizeitkompensation hätten. Ferner stelle die in Abs. 3 vorgesehene Fest- legung von Höchsttarifen einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfrei- heit dar. – Die Vorinstanz hat im Wesentlichen argumentiert, die strittige Preisvorschrift gebe lediglich die Struktur, nicht aber die Höhe der Preise vor. Weiter könne auf die Personen- und Gepäckstückzahl sowie auf Weg- strecke und Tageszeit im Rahmen der zu vereinbarenden Pauschalent- schädigungen (Abs. 2) Rücksicht genommen werden. Die Vorgabe von Höchsttarifen käme nur zum Tragen, wenn Absprachen unter den Taxi- unternehmen dazu führten, dass die Preise «unverhältnismässig höher als ortsüblich» seien. 4.2Zu den zentralen Elementen der verfassungsrechtlich geschützten Wettbewerbsordnung gehört der Preiswettbewerb und damit die Möglich- keit, den Preis für Wirtschaftsgüter nach marktwirtschaftlichen Regeln fest- zulegen. Die Rechtsordnung will denn auch ausdrücklich den Preiswett- bewerb sicherstellen (vgl. Art. 96 BV sowie Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wett- bewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]; BGE 139 II 328 E. 3.4, 129 II 18 E. 6.5 f.). Eingriffe in die Freiheit der Preisgestaltung kön- nen namentlich aus polizeilichen und sozialpolitischen Gründen gerechtfer- tigt sein (vgl. vorne E. 3.3). So erachtete es das Bundesgericht als verfas- sungsmässig, zwecks Suchtprävention den Gastwirten eine bestimmte Preisrelation zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken vorzu- schreiben, zumal damit keine verbindlichen Höchst- oder Mindestpreise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 10 vorgeschrieben wurden (BGE 109 Ia 33 E. 3 f.). Als zulässig erachtet wur- den auch sozialpolitisch motivierte Einschränkungen für die Vergabe von Konsumkrediten (BGE 120 Ia 286 E. 3), die Vorgabe eines Maximalzins- fusses (BGE 119 Ia 59 E. 6) oder Höchstansätze für den Mäklerlohn bei der Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen an Mieterinnen und Mie- ter (BGE 110 Ia 111 E. 3 f.). Weiter hat das Bundesgericht mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Anwältinnen und Anwälte den Kantonen die Befugnis zuerkannt, für die Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege verbind- liche Tarife aufzustellen (so etwa BGE 135 III 259 E. 2.2 [Pra 98/2009 Nr. 87]; BGer 4A_2/2013 vom 12.6.2013 E. 3.1.1 [Pra 103/2014 Nr. 5]; vgl. auch Paul Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungs- rechts, 2007, Rz. 383). Auch im Bereich des Taxigewerbes wurden Preis- vorschriften wiederholt geschützt. So bestätigte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid seine Rechtsprechung, wonach sich eine Tarif- festlegung und namentlich Höchstpreisvorschriften zum Schutz der Kund- schaft vor Übervorteilung rechtfertigen können. In den diese Rechtspre- chung begründenden (teilweise älteren) Urteilen wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Taxikundschaft in der Regel keine Prüfungs- oder Wahl- möglichkeit habe und daher auf einen zuverlässigen, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen sei (vgl. BGer 2C_940/2010 vom 17.5.2011, in ZBl 2012 S. 487 E. 4.5 f. mit Hinweis auf BGE 99 Ia 389 E. 3b und 79 I 334 E. 4b). Weiter hat das Bundesgericht eine für das ganze Kantonsgebiet von Genf geltende einheitliche Tarifordnung mit vom Re- gierungsrat zu bestimmenden Höchstpreisen als verfassungsmässig be- zeichnet (BGer 2P.83/2005 vom 26.1.2006, E. 11). Hingegen erachtete es die Festlegung eines einheitlichen Tarifs für die Stadt Zürich mit Mindest- preisen als grundsatzwidrigen und mithin unzulässigen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit. In der Möglichkeit, billigere Tarife als die Konkurrenz anzu- bieten, liege das wesentliche Element der von Art. 94 BV geschützten Wettbewerbsordnung, während die Zürcher Tarifordnung offensichtlich den Schutz der Taxiunternehmen vor Preiskonkurrenz bezwecke und bewirke, indem alle Taxibetriebe verpflichtet würden, ihre Dienstleistungen zum glei- chen Preis anzubieten, was sich direkt gegen den Wettbewerb richte (BGer 2C_940/2010 vom 17.5.2011, in ZBl 2012 S. 487 E. 4.7, kommen- tiert von Giovanni Biaggini, in ZBI 2012 S. 493 ff. sowie von Matthias Oesch, in AJP 2011 S. 1100 ff.; vgl. auch Johannes Reich, Verfassungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 11 und verwaltungsrechtliche Rahmenbedingungen der Regulierung des Taxi- gewerbes, in Jusletter 18. Juli 2011). 4.3Im Licht dieser Kasuistik stellen die Vorgaben, welche die EG Interlaken den Taxihalterinnen und Taxihaltern in Art. 6 TaxiR für die Ausgestaltung ihrer Fahrpreise macht, keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit der Preisgestaltung dar. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgegebene Tarifstruktur nicht grundsatzwidrig ist (Art. 94 Abs. 4 BV). Zwar wird für die Preisgestaltung eine einheitliche Struktur (Grundtaxe, gefahrene Kilometer, Wartezeit) vor- geschrieben (Art. 6 Abs. 1 TaxiR), aber die Höhe der Preise wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht festgelegt. Es bleibt Sache der Gewerbetreibenden, selber die Fahrpreise zu bestimmen und die ver- schiedenen Faktoren der vorgegebenen Tarifstruktur so zu wählen, dass sie für ihre Kundschaft im Vergleich zur Konkurrenz möglichst attraktiv sind. Die strittige Regelung zielt weder darauf ab, die Taxibetriebe vor Preis- konkurrenz zu schützen, noch schaltet sie den Wettbewerb aus. Der kom- munale Gesetzgeber hat sich denn auch bewusst gegen «regulatorische Bestimmungen zur Preispolitik» entschieden (vgl. Bericht und Antrag des Gemeinderats zum TaxiR, Beilage 3 zur Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren [nachfolgend: Antrag Gemeinderat], zu Art. 6). Für die Vorgabe einer einheitlichen Tarifstruktur sprechen zudem legitime öffentliche Interessen. Die Gemeinde strebt einfach zu verstehende und transparente Fahrpreise an (vgl. act. 6A, pag. 13). Ein solcher transparenter Tarif er- leichtert es der Taxikundschaft, das zu entrichtende Entgelt im Einzelfall nachzuvollziehen und auf seine Korrektheit und Angemessenheit zu über- prüfen. Die Massnahme der Gemeinde zielt mithin auf den Schutz der Kundschaft vor Übervorteilung, was nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung ein öffentliches Interesse darstellt, das einen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. vorne E. 4.2). Weiter verbessert die Vereinheitlichung des Tarifs die Vergleichbarkeit der Preise, sodass die kritisierte Bestimmung letztlich gar dem Wettbewerb auf dem Taximarkt zugute kommt. 4.3.2 Weiter werden die Freiheiten der Gewerbetreibenden durch die Vor- gaben in Art. 6 Abs. 1 TaxiR nicht über Gebühr beschränkt: Zwar über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 12 sehen die Gemeinde und das RSA, dass sich der Einwand, die vorge- gebene Tarifstruktur erlaube nur ungenügende Möglichkeiten zur Diffe- renzierung, nicht einfach durch den Hinweis entkräften lässt, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 TaxiR könnten Pauschalpreise vereinbart werden, zumal hier gerade die Zulässigkeit von verbindlichen Vorgaben für den «ordentlichen» Tarif gemäss Abs. 1 streitig und zu beurteilen ist. Indes erscheint es ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zwingend, dass in der Tarifstruktur nebst der Wegstrecke auch nach der Personen- und Ge- päckstückzahl sowie der Tageszeit unterschieden wird. Selbst wenn es aus Sicht der Passagiere durchaus einen Unterschied machen mag, ob meh- rere Personen transportiert werden und ob zusätzlich Gepäck mitzuführen ist und für Nachtarbeit unter Umständen höhere Lohnkosten anfallen, führt die vorgegebene Tarifstruktur deswegen nicht zu unzumutbaren Ein- schränkungen für die Gewerbetreibenden. Sie unterscheidet nach den we- sentlichsten Kostenfaktoren (Grundtaxe, gefahrene Kilometer und Warte- zeit), was es den Taxihalterinnen und Taxihaltern ohne weiteres ermöglicht, ihre Preise angemessen zu berechnen. Im Übrigen werden die Selbst- kosten der Taxiunternehmen durch die Anzahl transportierter Personen und Gepäckstücke nicht merklich beeinflusst und den Zulagen, die die Betriebe allenfalls für Nachtarbeit ausrichten, kann im Rahmen der Kalkulationen zur Festsetzung von Grundtaxe sowie Kilometer- und Minutenpreis Rechnung getragen werden; es verhält sich insoweit nicht anders als bei den übrigen Kostenfaktoren, die – wie etwa der Treibstoffpreis – teils wesentlich grösse- ren Schwankungen unterliegen als die Lohnkosten. Diese Überlegungen zeigen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführenden und ande- rer Taxiunternehmen nicht übermässig beeinträchtigt werden. Demgegen- über erscheint die Vorgabe einer einheitlichen Tarifstruktur als durchaus geeignetes Mittel, den zu wahrenden öffentlichen Interessen (Schutz vor Übervorteilung, Markttransparenz; vgl. E. 4.3.1 hiervor) nachzukommen. Denn obschon offenbar vielerorts Zuschläge für Gepäck und zusätzliche Personen sowie Nachttarife üblich sind (vgl. den Bericht «Taxitarife in ver- schiedenen Schweizer Städten», einsehbar unter: http://taxiverband.ch, Rubriken «Taxigewerbe/Taxitarife CH»), ist nicht zu übersehen, dass die Preise weniger übersichtlich und schwerer nachvollziehbar werden, je viel- schichtiger und komplizierter ein Tarif ausgestaltet ist. Namentlich bei Zu- schlägen erscheint die Gefahr, dass die Kundschaft die Übersicht verliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 13 und von der Höhe des Fahrpreises überrascht wird, nicht unerheblich. Die Tarifstruktur von Art. 6 Abs. 1 TaxiR, der solche Unsicherheiten von vorn- herein ausräumt, den Taxihalterinnen und Taxihaltern aber weiterhin eine sachgerechte Preiskalkulation erlaubt, erscheint daher ein angemessenes Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels. 4.3.3 Ebenso wenig erweist sich Art. 6 Abs. 3 TaxiR als verfassungs- widrig, stellen doch Höchstpreisvorschriften im Bereich des Taxiwesens gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine zulässige Massnahme dar, um die Kundschaft vor Übervorteilung zu schüt- zen (vgl. vorne E. 4.2). Hinzu kommt, dass es sich bei Art. 6 Abs. 3 TaxiR lediglich um eine Kompetenznorm zugunsten des Gemeinderats handelt, durch die zur Zeit keine Beschränkung der Freiheit der Taxiunternehmen bei der Preisgestaltung resultiert. Ob Höchsttarife im vorliegenden Fall ver- fassungskonform wären, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab und muss hier nicht beurteilt werden (vgl. zu dieser Problematik die Bemerkun- gen von Giovanni Biaggini, in ZBl 2012 S. 494 f. mit Hinweis auf Johannes Reich, a.a.O., Rz. 37). 5. Weiter erachten die Beschwerdeführenden die in Art. 7 Abs. 1 TaxiR vor- gesehene Pflicht, die Dienstleistungspreise aussen am Taxi anzuschreiben, als unvereinbar mit der Wirtschaftsfreiheit. Weder Hotels noch Restaurants oder Postautos und Linienbusse müssten ihre Preise «aussen anschrei- ben». Die Bestimmung lautet wie folgt: Art. 7 Preisanschreibpflicht 1 Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre ange- botenen Dienstleistungen im Innern des Fahrzeugs für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten bekanntzugeben. Die Vorschriften der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung sind zu beachten. 2 [...] Das RSA hat erwogen, in Art. 10 Abs. 3 TaxiV schreibe bereits das kanto- nale Recht den Taxihalterinnen und Taxihaltern vor, die Tarife gut sichtbar aussen am Fahrzeug bekannt zu geben. Mit dieser zutreffenden Argumen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U,

Seite 14

tation setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander; insbeson-

dere machen sie nicht geltend, die Vorgabe der TaxiV, die durch Art. 7

Abs. 1 TaxiR umgesetzt wird, sei ihrerseits verfassungswidrig. Es verhält

sich denn auch so, dass das Taxigewerbe schon von Bundesrechts wegen

verpflichtet ist, die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken

bekannt zu geben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 11. De-

zember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen [Preisbekanntgabever-

ordnung, PBV; SR 942.211]), wobei der Preisanschlag leicht zugänglich

und gut lesbar angebracht sein muss (vgl. Art. 11 Abs. 1 PBV). Dieser Vor-

gabe wird – worauf die Gemeinde zu Recht hinweist – durch die Pflicht, die

Preise aussen am Fahrzeug anzuschreiben, in sinnvoller Weise nachge-

kommen. Inwiefern dabei der freie Wettbewerb behindert werden könnte,

ist nicht ersichtlich, erleichtert doch eine entsprechende Verpflichtung zur

Preisbekanntgabe den Vergleich von Preisen und dürfte daher dem Wett-

bewerb eher zuträglich sein. Art. 7 Abs. 1 TaxiR, der ausdrücklich auf die

PBV verweist, steht mithin nicht in Widerspruch, sondern in Einklang mit

dem übergeordneten Recht. Im Übrigen sind gerade die von den Be-

schwerdeführenden angesprochenen Gastgewerbebetriebe ebenfalls ge-

setzlich zur Preisbekanntgabe verpflichtet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. c PBV;

Art. 25 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 [GGG;

BSG 935.11]).

6.

Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann Art. 10 und 11 TaxiR:

Art. 10 Theoretische Eignungsprüfung

1

Die Taxiführerbewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftli-

ches Gesuch hin erteilt, wenn sie sich an einer schriftlichen und münd-

lichen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der folgenden Be-

reiche ausweist:

  1. kantonale Taxiverordnung;
  2. Taxireglement der Gemeinde Interlaken;
  3. ARV2;
  4. Ortskenntnisse der Agglomeration Interlaken.

2

Die theoretische Eignungsprüfung dauert höchstens zweieinhalb

Stunden.

3

Wer die theoretische Eignungsprüfung besteht, erhält eine Bestäti-

gung, die zum Ablegen der praktischen Eignungsprüfung berechtigt.

Die Bestätigung ist während drei Monaten gültig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 15 4 Wer die theoretische Eignungsprüfung nicht besteht, kann sich frühestens nach drei Monaten wieder zur Prüfung anmelden. Art. 11 Praktische Eignungsprüfung 1 Die praktische Prüfung beinhaltet die Handhabung der Tarifuhr, des Fahrtschreibers und das Ansteuern von fünf Zielen in der Agglomera- tion Interlaken, wobei jeweils der kürzeste Weg zu wählen ist. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Handhabung der Tarifuhr und des Fahrtschreibers korrekt erfolgt und vier Ziele ohne Umwege und unter Beachtung der Verkehrsregeln erreicht werden. Die Verwen- dung eines Ortsplanes ist gestattet, Navigationsgeräte dürfen nicht ein- gesetzt werden. 6.1Die Beschwerdeführenden sprechen sich grundsätzlich gegen die Durchführung von Eignungsprüfungen aus. Solches sei in einem kleinen Ort wie Interlaken, der nicht mit Bern oder Zürich verglichen werden könne, überflüssig. Hinzu komme, dass Prüfungen den ohnehin akuten Personal- mangel im Taxigewerbe noch verschärften. Es brauche ausserdem eine angemessene Übergangszeit und flexible Ausnahmebestimmungen, um den zusätzlichen Personalbedarf an Grossanlässen decken zu können, an welchen die Fahrerinnen und Fahrer ohnehin «mehr oder weniger nur im Kreis» fahren müssten. Prüfungen führten zu einer (nicht hinnehmbaren) Einschränkung des Transportangebots der Beschwerdeführenden. Im Einzelnen kritisieren sie bezüglich Art. 10 TaxiR den Umfang der theoreti- schen Prüfung mit dem Argument, die ARV2 (Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen; SR 822.222) werde bereits anlässlich der Führerscheinprüfung geprüft. Zudem fehle eine detaillierte Beschreibung der theoretischen Prüfung im Reglement. Die Wartefrist von drei Monaten für das Wiederholen einer nicht bestandenen Prüfung wird mit der Begründung abgelehnt, in anderen Gemeinden könne die Prüfung bereits nach einem Monat wiederholt werden. Bezüglich Art. 11 TaxiR wenden die Beschwerdeführenden ein, eine praktische Prüfung sei nicht notwendig, wenn «nach Pauschalen und mit GPS» gefahren werde. 6.2Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Kanton den Gemeinden im hier interessierenden Bereich Vorgaben ge- macht hat: Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. f und g TaxiV sind die Standort- gemeinden zur Durchführung einer theoretischen und einer praktischen Eignungsprüfung verpflichtet (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 TaxiV). Die flächen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 16 deckende Einführung solcher Prüfungen ist ein zentrales Anliegen der TaxiV und soll massgeblich zur Verbesserung der Qualität und Kunden- freundlichkeit im Taxiwesen beitragen (Vortrag der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern [POM] zur TaxiV, einsehbar unter: http://www.rr.be.ch, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/POM 2012», «RRB 27/2012» [nachfolgend: Vortrag TaxiV], S. 1 und 8 f.). 6.3Inwiefern Art. 10 und 11 TaxiR diese Vorgaben rechtswidrig um- setzen würden, ist weder ersichtlich noch dargetan: 6.3.1 Bezüglich des Umfangs der theoretischen Eignungsprüfung trifft zwar zu, dass die Kenntnis der Vorschriften der ARV2 bereits Vorausset- zung für die Erteilung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- port bildet (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Indes ist allein des- wegen nicht unzulässig, dass diese Vorschriften teilweise auch zum Prü- fungsstoff der kommunalen Taxiführerbewilligung zählen. Insbesondere wenn der Erwerb der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bereits längere Zeit zurückliegt, erscheint es zielführend, mittels theoreti- scher Eignungsprüfung sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit als Taxi- führerin bzw. Taxiführer wichtigsten Elemente der ARV2 bekannt sind. Da- ran ändert nichts, dass die Vorschriften der ARV2 als Bestimmungen des Bundesrechts nach den kantonalrechtlichen Vorgaben nicht zum (zwingen- den) Prüfungsstoff gehören, schreibt Art. 5 Abs. 2 Bst. g TaxiV doch (nur) den Nachweis genügender Kenntnisse der kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen vor. Diese Umschreibung stellt lediglich einen «kantonalen Mindeststandard» dar, sodass es den Gemeinden frei- steht, «weitergehende Regelungen» zu erlassen (vgl. Vortrag TaxiV, S. 1). Für die berufliche Betätigung als Taxiführerin bzw. Taxiführer kommt den Vorschriften der ARV2 zentrale Bedeutung zu. Die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt ebenso eine Bewilligungsvoraussetzung dar wie das Bestehen der Eignungsprüfung, wobei Regelverstösse zum Entzug der Bewilligung führen können (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV; VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.3). Vor diesem Hinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 17 grund ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde als zuständige Voll- zugs- und Aufsichtsbehörde im Taxiwesen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 TaxiV) die Vorschriften der ARV2 bis zu einem gewissen Grad noch einmal prüft. Dies umso weniger, als gemäss Gemeinde nicht die «Prüfung des Strassenverkehrsamts» wiederholt, sondern in erster Linie praktische As- pekte geprüft werden sollen, «die später im Arbeitsalltag eine wesentliche Rolle spielen» (vgl. act. 6A, pag. 14, Ziff. 5, sowie Antrag Gemeinderat zu Art. 10). 6.3.2 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die reglementarische Umschrei- bung der theoretischen Prüfung ungenügend sein bzw. Recht verletzen soll. In Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d TaxiR werden die zu prüfenden Gebiete ab- schliessend aufgezählt. Die Gemeinde weist zu Recht darauf hin, dass auf Stufe Reglement keine detaillierteren Vorschriften erforderlich sind. 6.3.3 Bezüglich der kritisierten dreimonatigen Wartefrist für das Wieder- holen einer nicht bestandenen theoretischen Eignungsprüfung begnügen sich die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Regelung in an- dern, nicht näher bezeichneten Gemeinden, in denen Kandidatinnen und Kandidaten angeblich bereits einen Monat nach einem Misserfolg zu einem neuen Versuch antreten können. Damit ist nicht dargetan, inwiefern die Regelung von Art. 10 Abs. 4 TaxiR, die eine etwas längere Frist vorsieht, gegen Recht verstossen soll. Welche Bestimmungen oder Prinzipien des übergeordneten Rechts verletzt sein könnten, ist denn auch nicht ersicht- lich. Insbesondere erscheint eine Wartefrist von drei Monaten nicht unver- hältnismässig. Das Reglement sieht im Fall eines Misserfolgs kein definiti- ves Scheitern vor, sodass eine nicht bestandene Prüfung mehrmals hinter- einander wiederholt werden kann. Demnach verleiht die Wartefrist gemäss Art. 10 Abs. 4 TaxiR einem Misserfolg zusätzliches Gewicht und schafft, was die Gemeinde betont, einen Anreiz für die Kandidatinnen und Kandida- ten, sich «seriös» auf die Prüfung vorzubereiten (act. 6A, pag. 14, Ziff. 5). Damit ist auch die Regelung von Art. 10 Abs. 4 TaxiR nicht zu beanstan- den. 6.3.4 Die Ortskenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten werden so- wohl theoretisch (Art. 10 Abs. 1 Bst. d TaxiR) als auch praktisch (Art. 11 Abs. 1 TaxiR) geprüft, wie es Art. 5 Abs. 2 Bst. f TaxiV ausdrücklich vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 18 schreibt. Auch insoweit setzt die Gemeinde mithin nur kantonale Vorgaben um, wobei die Beschwerdeführenden nicht näher erläutern, inwiefern die kommunalen Bestimmungen übergeordnetes Recht verletzen sollen. Im Übrigen handelt es sich bei der allgemeinen Einführung der Prüfung von Ortskenntnissen, wie dies bisher nur in Zentrumsgemeinden üblich war, um eines der Hauptanliegen des kantonalen Verordnungsgebers. Die Vor- schrift, dass die Taxiführerinnen und Taxiführer ihre Ortskenntnis flächen- deckend – auch in ländlichen Gemeinden – und dabei nicht nur bezogen auf ihre Standortgemeinde, sondern für die ganze Region, in der sie tätig sind, ausweisen müssen, wurde bei Erlass der TaxiV als eine der wichtigs- ten Massnahmen zur Verbesserung der bemängelten Qualität im Taxi- gewerbe betrachtet (vgl. Vortrag TaxiV, S. 1, 8 und 11 am Ende). Der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden auf den möglichen Einsatz von Navigationsgeräten und die Option, einen Pauschalpreis auszuhandeln, vermag diese Wertungen des kantonalen Verordnungsgebers nicht in Frage zu stellen. Technische Hilfsmittel können zwar für typische Fahrziele bei gewöhnlichen Verhältnissen eine taugliche Unterstützung bieten; wenn es aber besondere Ziele anzusteuern gilt oder aussergewöhnliche Ver- kehrsverhältnisse herrschen, vermögen sie effektive Ortskenntnis der Fahrerin bzw. des Fahrers nicht aufzuwiegen; zudem können bei Naviga- tionssystemen, wie bei allen elektronischen Systemen, Pannen auftreten. So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass Kanton und Gemeinde von den Taxiführerinnen und den Taxiführern Ortskunde erwarten, damit sie auf spezifische Wünsche der Kundschaft oder auf besondere Gegebenheiten angemessen reagieren können. 6.3.5 Nach dem Gesagten werden im Rahmen der theoretischen und der praktischen Eignungsprüfung gemäss Art. 10 f. TaxiR keine unstatthaften Anforderungen an Taxiführerinnen und Taxiführer gestellt. Die Rechts- widrigkeit der Prüfungsordnung bzw. eine unzulässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit lässt sich deshalb nicht allein mit der Befürchtung be- gründen, künftig kaum ausreichend (qualifiziertes) Personal rekrutieren zu können. Zudem haben die Beschwerdeführenden gemäss eigenen An- gaben – obschon das geltende Reglement noch keine besonderen An- forderungen an Taxiführerinnen und Taxiführer stellt (vgl. Art. 12 des Taxi- und Kutschenreglements vom 1. März 1994; Rechtssammlung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 19 EG Interlaken 935.1) – bereits heute Mühe, genügend Fahrer zu finden. Es sind bei ihnen also ohnehin andere Faktoren als die Eignungsprüfung für den Personalmangel verantwortlich. Unter dem Vorbehalt, dass keine un- verhältnismässig hohen Anforderungen an die Eignung der Fahrerinnen und Fahrer gestellt werden, sprechen Schwierigkeiten bei der Personal- rekrutierung denn auch nicht gegen, sondern vielmehr für das konsequente Durchführen von Eignungsprüfungen: Die Sicherung eines minimalen Qualitätsstandards ist gerade dann vordringlich, wenn ein Nachfrageüber- hang auf Seiten der Arbeitgeberschaft besteht. Ist nämlich der Bedarf an Fahrerinnen und Fahrern grösser als das Angebot, können die Taxi- unternehmen in Versuchung geraten, mangels Alternativen auch Personal zu beschäftigen, das weniger geeignet ist und bei einer andern Nachfrage- situation auf dem Arbeitsmarkt nicht angestellt würde. Dies gilt gerade auch für die von den Beschwerdeführenden angesprochenen Grossanlässe, weshalb im Umstand, dass das Reglement für diese keine «flexible Aus- nahmebestimmungen» kennt, kein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit zu sehen ist. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine «ange- messene Übergangszeit» fordern, sind sie auf die Übergangsregelung im kantonalen und kommunalen Recht hinzuweisen. Danach bleiben be- stehende Bewilligungen zum Führen von Taxis grundsätzlich gültig (Art. 12 Abs. 2 TaxiV; Art. 34 TaxiR); bisherige Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erneuerung ihrer Bewilligung ersuchen und nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen zudem keine Eignungsprüfung ablegen (Art. 12 Abs. 3 TaxiV). 6.4Art. 10 und 11 TaxiR sind somit nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter Art. 12 TaxiR, der soweit hier interessierend, wie folgt lautet: Art. 12 Beförderungspflicht und Haftung 1 Grundsätzlich sind Taxiführerinnen und Taxiführer verpflichtet, jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann aber ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer aus einem offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U,

Seite 20

sichtlich beim Fahrgast liegenden Grund nicht zugemutet werden

kann.

2

Die Beförderung von Personen darf nicht aufgrund der Länge der Be-

förderungsstrecke ausgeschlagen werden, oder wenn

  1. [...]
  2. [...]
  3. Haustiere zu einem Tierarzt gebracht werden sollen.

3

[...]

7.1Die Beschwerdeführenden lehnen die in Art. 12 Abs. 2 Bst. c TaxiR

statuierte Pflicht zum Transport von Haustieren aus «hygienischen und

gesundheitlichen Gründen» ab. Sie machen zudem geltend, dass es «viele

Touristen [...] aus kulturellen und religiösen Gründen ablehnen würden, in

einem Auto zu fahren, in welchem auch Tiere befördert werden». Es sei ein

medizinisches Gutachten über allergische Gefahren für andere Passagiere

einzuholen. – Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist die Regelung

zulässig, da gestützt auf Art. 12 Abs. 1 TaxiR unzumutbare Fahrten ausge-

schlagen werden können.

7.2Das Bundesgericht hat bereits eine Regelung geschützt, die für den

Kanton Genf eine generelle Beförderungspflicht mit bestimmten Ausnah-

men vorsieht. Danach sind die Taxiführerinnen und Taxiführer verpflichtet,

alle Fahrten innerhalb des Kantons auszuführen, ausser die verbleibende

Arbeitszeit (ARV2) reiche nicht mehr aus, um die Fahrt zu beenden oder

die zu transportierende Person, das Tier oder der Gegenstand könnten die

Fahrerin bzw. den Fahrer oder das Fahrzeug gefährden («mettre le

chauffeur ou son véhicule en péril»); die Fahrt kann zudem verweigert wer-

den, wenn die Kundschaft (offensichtlich) zahlungsunfähig ist

(BGer 2P.83/2005 vom 26.1.2006, E. 10.2). Auch Art. 12 TaxiR sieht eine

generelle Beförderungspflicht mit Ausnahmen vor, wenn die Fahrt den

Taxiführerinnen und Taxiführer «aus einem offensichtlich beim Fahrgast

liegenden Grund» nicht zugemutet werden kann (Abs. 1). Was unter «Zu-

mutbarkeit» zu verstehen ist, wird in Abs. 2 insofern konkretisiert, als bei-

spielhaft einzelne Situationen aufgezählt werden, in denen eine Beförde-

rung (grundsätzlich) nicht verweigert werden darf. So sind namentlich Fahr-

aufträge betreffend Haustiere, die zu einem Tierarzt gebracht werden sol-

len, (grundsätzlich) immer anzunehmen (Art. 12 Abs. 2 Bst. c TaxiR). Es

wird zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass auch hier die Unzu-

mutbarkeitsschranke gemäss Art. 12 Abs. 1 TaxiR gelten muss. Dies ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 21 sich einerseits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und andererseits aus Art. 11 Abs. 2 Bst. a TaxiV, der den Vorbehalt von «be- sonderen Ablehnungsgründen» zwingend vorsieht. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 12 Abs. 2 Bst. c TaxiR mithin nicht zu beanstanden.

7.3Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden nichts zu ändern: Die Gemeinde weist zu Recht darauf hin, dass die Taxiführerinnen und Taxiführer für den Transport von Haustieren beispielsweise Unterlagen oder Decken bereithalten können (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), womit Verunreinigungen des Fahrzeugs auf einfache Art und Weise vorgebeugt werden kann. Des Weiteren mag zutreffen, dass gewisse Kundinnen und Kunden nicht in einem Taxi mitfahren wollen, in welchem womöglich bereits ein Haustier transportiert worden ist. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ein Fahrgast auf ein zuvor transportiertes Haustier allergisch reagieren könnte. Indes handelt es sich bei diesen Beispielen um weit hergeholte Einzelfallkonstellationen, die zwar mögliche Schwierigkeiten aufzeigen, die Regelung von Art. 12 Abs. 2 Bst. c TaxiR aber nicht als verfassungswidrig erscheinen lassen. Der Beweisantrag, ein medizinisches Gutachten über Gefahren für Allergiker einzuholen, wird mangels Erheblichkeit abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 8. Ebenfalls umstritten ist die Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäss Art. 14 Abs. 2 TaxiR: Art. 14 Hilfeleistungen 1 [...] 2 Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind bei Dunkelheit verpflichtet, ihre Fahrgäste auf deren Wunsch bis zur Haustüre zu begleiten. Die Beschwerdeführenden machen zum einen Probleme beim (vorschrifts- gemässen) Parkieren geltend. Zum anderen sei weder die Sicherheit des Fahrzeugs (vor einem Einbruch) noch diejenige der Fahrerin bzw. des Fah- rers (vor einem Überfall) gewährleistet. Bei schlechten Witterungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 22 hältnissen zwinge die Bestimmung die Fahrerin bzw. den Fahrer zudem dazu, «schwere Arbeitskleidung» zu tragen. Es sei eine Stellungnahme der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum Thema «Arbeits- kleidung» sowie der Kantonspolizei zum Thema «Halten/Parkieren von Taxis» einzuholen. – Auch bezüglich dieser Einwendungen bleibt unklar, inwiefern die kommunale Regelung in geschützte Rechtspositionen ein- greifen soll. Ohnehin kann aber eine unzulässige Beeinträchtigung sowohl der Persönlichkeitsrechte der Taxiführerinnen und Taxiführer als auch der Wirtschaftsfreiheit der Taxiunternehmen ausgeschlossen werden: Vor- instanz und Gemeinde weisen zu Recht darauf hin, dass ein öffentliches Interesse an der streitigen Hilfeleistung von Taxiführerinnen und Taxi- führern besteht. Diesbezüglich ist an die Bedeutung des Taxigewerbes zu erinnern, das – als dem Publikum allgemein zugängliche Ergänzung zu den öffentlichen Transportbetrieben – funktionell einem öffentlichen Dienst nahesteht (BGE 99 Ia 389 E. 3a; BGer 2C_940/2010 vom 17.5.2011, in ZBl 2012 S. 487 E. 4.8; BGer 2C_660/2007 vom 6.3.2008, E. 4.2, 2C_71/2007 vom 9.10.2007, E. 5.1 und 2P.83/2005 vom 26.1.2006, E. 2.3). Vor diesem Hintergrund werden weder die Fahrerinnen und Fahrer persönlich noch das Taxiunternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht über- mässig belastet, wenn reglementarisch eine Verpflichtung begründet wird, Fahrgäste bis zur Haustür zu begleiten, zumal sie nur bei Dunkelheit und nur auf Ersuchen greift. So ist die Hilfeleistung auf Einzelfälle in Randzeiten begrenzt, dient einem legitimen Bedürfnis an der Vermittlung eines Sicher- heitsgefühls für die Fahrgäste, kann sich auf Art. 11 Abs. 2 Bst. c TaxiV abstützen, wonach die Gemeinden weitere Verhaltensanordnungen für Taxiführerinnen und Taxiführer erlassen dürfen, und entspricht schliesslich auch der Stossrichtung der kantonalen TaxiV, die unter anderem die ungenügende Kundenfreundlichkeit des Taxidiensts verbessern will (vgl. Vortrag TaxiV, S. 1). Weshalb es im Fall von Art. 14 Abs. 2 TaxiR im Gegensatz zu vergleichbaren Situationen (z.B. Handreichung beim Ge- päck, Abholen des Kunden an der Haustür) nicht möglich sein soll, das Fahrzeug verkehrsregelkonform abzustellen bzw. in solchen Situationen ein unzumutbares Sicherheitsrisiko bestehen könnte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Ferner weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass es Sache jeder Taxiführerin und jedes Taxiführers ist, den Wit- terungsverhältnissen angepasste Kleidung zu tragen. Die Verpflichtung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 23 Fahrgäste in Einzelfällen bis zur Haustür zu begleiten, schafft diesbezüglich keine veränderten Voraussetzungen. Inwiefern eine Stellungnahme der SUVA bzw. der Kantonspolizei daran etwas ändern könnte, ist nicht ersicht- lich; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. auch vorne E. 7.3). Art. 14 Abs. 2 TaxiR ist nicht zu beanstanden. 9. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden die Streichung der Ab- sätze 3-5 von Art. 21 TaxiR: Art. 21 Ausrüstung und Erscheinungsbild 1 Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Mit Ausnahme von Kutschentaxis müssen Taxis über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahr- zeugdach und eine Tarifuhr verfügen. 2 [...] 3 Fremdsprachige Kennzeichnungen sind nicht erlaubt. 4 Die Sicherheitskommission kann nähere Vorschriften zur Kennzeich- nung erlassen. 5 Werbung für Dritte darf nur auf der Heckscheibe angebracht werden. 9.1Die Vorinstanz hat zwar gewisse Bedenken betreffend das Verbot fremdsprachiger Kennzeichnungen in Abs. 3 geäussert und erwogen, nebst deutschsprachigen müssten zumindest auch französischsprachige Kenn- zeichnungen zulässig sein, da Französisch ebenfalls eine Amtssprache des Kantons sei. Insgesamt sei die Bestimmung aber mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Als Tourismusort habe die Gemeinde ein öffentliches Interesse an der Vereinheitlichung des Erscheinungsbilds der Taxis und an der Sicherstellung eines gewissen Qualitätsstandards. Die Einschränkung wiege nicht übermässig schwer und gehe nicht weiter als notwendig. Abs. 4 ermögliche es der zuständigen Kommission sodann, auf veränderte Be- dingungen und unerwünschte Erscheinungen mit Detailvorschriften zu rea- gieren, während Abs. 5 nur Werbung für Dritte regle, was nicht dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit unterliege. – Die Beschwerdeführenden wenden ein, Abs. 3 beschränke ihre Werbe- und Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein gemäss Abs. 1 gekenn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 24 zeichnetes Taxi nicht auch zusätzlich in einer fremden Sprache angeschrie- ben und beispielsweise mit einem Hinweis wie «English speaking» ver- sehen werden dürfe. Abs. 4 sei sodann überflüssig, weil die Regelung ge- mäss Abs. 1 genügend klar sei. Auch Abs. 5 stelle eine unzulässige Ein- schränkung der Werbefreiheit dar, zumal die ganze Fläche des Taxis ein Wirtschaftsgut darstelle, das zu Werbezwecken genutzt werden dürfe. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder die Postbusse unterlägen keinen entsprechenden Beschränkungen. Ausserdem würden die Fahr- zeuge der Gemeinde selber mit seitlich angebrachter Werbung herum- fahren, weshalb sich frage, ob mit der Regelung potenzielle Wettbewerber ausgeschaltet werden sollen. Schliesslich bestehe für die bisherigen Werbefreiheiten Bestandesschutz, sodass allfällige Einschränkungen zu entschädigen seien. 9.2Die Werbefreiheit ist Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit und kann unter denselben Voraussetzungen (vgl. vorne E. 3.3) eingeschränkt werden wie diese (BGE 128 I 295 E. 5a f.; vgl. auch BVR 2015 S. 129 E. 3.1). Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 17 Abs. 1 KV) werden dagegen grundsätzlich nur ideelle Inhalte erfasst, während Äusserungen, die kommerziellen Zwecken dienen, in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit fallen (BGE 128 I 295 E. 5a, 125 I 417 E. 3a). Wel- che öffentlichen Interessen eine Einschränkung der Wirtschafts- bzw. Werbefreiheit zu rechtfertigen vermögen, lässt sich nicht abschliessend bestimmen; ausgeschlossen ist jedenfalls die Verfolgung grundsatzwidriger Interessen (Art. 94 Abs. 4 BV; vgl. BGE 138 I 378 E. 8.3; Paul Richli, a.a.O., Rz. 298; Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?, 2001, S. 262 f. und 277 f.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1075 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 663 und 670 ff.). Liegt ein zu- lässiges öffentliches Interesse vor, beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in erster Linie nach der Verhältnismässigkeit, d.h. es ist zu unter- suchen, ob die Massnahme zur Erreichung des im öffentlichen Interesse verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist und keine überwiegenden (öffentlichen oder privaten) Interessen entgegenstehen (vgl. vorne E. 3.3; BGE 141 I 20 E. 6.2.1; BVR 2013 S. 105 E. 5.1; VGE 2015/79 vom 1.6.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 5.4.2; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2007,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 25 S. 381 ff.; René Rhinow, in Kommentar BV, aArt. 31 Rz. 204 am Ende, 206 ff. und 209 ff.). Das Bundesgericht hat Werbebeschränkungen etwa aus gesundheitspolizeilichen Gründen sowie im Bereich der freien Berufe zum Schutz der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und einer ordnungs- gemässen Berufsausübung als zulässig erachtet (vgl. zur Tabak- und Alko- holwerbung: BGE 128 I 295 E. 5b/bb, 118 Ib 356 E. 4d und 5a; zur Arznei- mittelwerbung: BGE 123 I 201 E. 4; zur Lebensmittelwerbung: BGE 127 II 91 E. 4a; zur Anwaltswerbung: BGE 139 II 173 E. 5 und 6.2.1, 125 I 417 E. 4b; zur Apothekerwerbung: BGE 123 I 201 E. 6b; zur Architek- tenwerbung: BGE 104 Ia 473 E. 2). Weiter hat es im Zusammenhang mit sog. Plakatmonopolen entschieden, dass sich eine Beschränkung der im öffentlichen Raum wahrnehmbaren Werbung auch aus ästhetischen Grün- den, namentlich zum Schutz des Ortsbilds, rechtfertigen kann (vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/bb, 125 I 209 E. 10c, 100 Ia 445 E. 5b; zum Ganzen Paul Richli, a.a.O., Rz. 382; Klaus A. Vallender in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 27 N. 24; Müller/Schefer, a.a.O., S. 1060 Fn. 154). Im Bereich des Taxiwesens wurde eine Regelung als zulässig erachtet, die für den Kanton Genf spezifische Vorschriften zum Erscheinungsbild der Taxis macht, wonach diese in einer vorgegebenen einheitlichen Farbe lackiert und mit einer offiziellen Kennzeichnung (inkl. Matrikelnummer) versehen sein müssen (vgl. BGer 2P.83/2005 vom 26.1.2006, E. 8). 9.3Die beanstandeten Bestimmungen zielen in erster Linie auf eine Vereinheitlichung des Erscheinungsbilds der Taxis ab. Die Fahrzeuge sol- len für die Kundschaft ohne weiteres als staatlich zugelassene und kontrol- lierte Transportmittel erkennbar sein, was dem Schutz vor Übervorteilung dient (vgl. auch BGer 2P.83/2005 vom 26.1.2006, E. 8). Gleichzeitig soll das ästhetische Erscheinungsbild der Taxis positiv beeinflusst werden. Die Gemeinde hat erklärt, sie wolle insbesondere mit Blick auf den Tourismus beim Erscheinungsbild der Taxis einen «gewissen Qualitätsstandard» sicherstellen. Dabei sei sie bewusst nicht so weit gegangen wie grössere Städte, die auch eine (einheitliche) Farbe vorschrieben. Es gelte vorab zu vermeiden, dass sich die Taxifahrzeuge zu «fahrenden Werbeplattformen» entwickelten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3; Antrag Gemeinderat zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 26 Art. 20-22 und act. 6A, pag. 15). Diese Zielsetzung erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls zulässig (vgl. hinten E. 9.4.3). Die Regelung verfolgt mithin typische gewerbe- polizeiliche Ziele. Wirtschafts- oder standespolitische Motive sind keine ersichtlich. Im Übrigen besteht kein Anlass für die Annahme, die Gemeinde wolle dem öffentlichen Verkehr oder ihren eigenen Betrieben in Werbe- belangen Wettbewerbsvorteile verschaffen. 9.4Zu den einzelnen kritisierten Bestimmungen ist Folgendes zu be- merken: 9.4.1 In der Tat erscheint unklar, ob mit der Formulierung «fremdspra- chig» in Art. 21 Abs. 3 TaxiR alle nicht deutschsprachigen Kennzeichnun- gen gemeint sind, sodass auch französischsprachige Hinweise ausge- schlossen wären. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da so oder anders nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solches Verbot fremdsprachi- ger Kennzeichnungen den an sich legitimen Zielen der Gemeinde dienlich sein könnte. Die Beschwerdeführenden bringen zu Recht vor, es leuchte nicht ein, weshalb ein vorschriftsgemäss gekennzeichnetes Taxi nicht zu- sätzlich in einer Fremdsprache angeschrieben werden dürfe. Gemäss Art. 21 Abs. 1 TaxiR müssen die Taxis von aussen gut erkennbar als sol- che gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Matrikelnummer versehen sein sowie über eine gut sichtbare Taxikenn- lampe auf dem Fahrzeugdach verfügen. Damit ist eine einheitliche und unverwechselbare Kennzeichnung sichergestellt. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass ergänzende fremdsprachige Kennzeichnungen und Be- schriftungen zu nachgerade unhaltbaren Zuständen führen könnten. Inso- fern lässt sich Art. 21 Abs. 3 TaxiR auch nicht mit Bestimmungen verglei- chen, die aus ästhetischen Gründen beispielsweise eine unerwünschte Häufung von Reklamen verbieten. Die Bestimmung erscheint zur Zielerrei- chung weder geeignet noch erforderlich. Weiter weisen die Beschwerde- führenden zu Recht darauf hin, dass sie im Wettbewerb mit ihrer Konkur- renz ein legitimes Interesse daran haben, mittels fremdsprachiger Kenn- zeichnungen beispielsweise auf besondere Sprachkenntnisse ihrer Fah- rerinnen und Fahrer aufmerksam zu machen. Zudem entsprechen Hin- weise wie «English speaking» sicherlich auch einem Bedürfnis der Kund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 27 schaft. Zwar wird die Bezeichnung «Taxi» vermutlich weltweit verstanden. Doch gerade ausländische Gäste dürften darüber hinausgehende Be- schriftungen und Hinweise in einer ihnen verständlichen Sprache be- grüssen, haben sie doch ein besonderes Interesse daran, auf verständliche Art und Weise über die Transportbedingungen und den Preis informiert zu werden. So informiert auch die Gemeinde auf ihrer Homepage – offen- sichtlich mit Blick auf ausländische Gäste – mehrsprachig über ihre An- gebote und die touristischen Möglichkeiten in Interlaken (vgl. die Home- page http://www.interlaken.ch, die auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch und Koreanisch abgerufen werden kann). Es liegt mithin auf der Hand, dass an fremdsprachigen Kennzeichnungen ein gewisses touristisches Interesse besteht, sodass mit solchen eine Ver- besserung der Kundenfreundlichkeit einhergeht, womit einem öffentlichen Interesse entsprochen wird. Nach dem Gesagten ist das Verbot fremd- sprachiger Beschriftungen gemäss Art. 21 Abs. 3 TaxiR weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele. Vielmehr steht es gar in Widerspruch zu diesen. Die Bestimmung stellt daher einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und ist – da keine Möglichkeit zur verfassungskonforme Handhabung ersichtlich ist – aufzuheben. 9.4.2 Dagegen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Art. 21 Abs. 4 TaxiR gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte: Die Grundsätze der Kennzeichnung sind – wie die Beschwerdeführenden zutreffend bemerken – in Art. 21 Abs. 1 TaxiR festgelegt. Es spricht nichts dagegen, dass der Grosse Gemeinderat der Sicherheitskommission im eng begrenzten Be- reich der äusseren Kennzeichnung der Fahrzeuge die Befugnis erteilt, nä- here Vorschriften zu erlassen. Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch zu Recht nicht, die Regelung verletze die für die Gemeinde geltenden Delegationsgrundsätze (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Da die Sicherheitskommission noch keine näheren Vorschriften erlassen hat, resultiert zur Zeit ohnehin keine Beschränkung der Freiheit der Taxiunternehmen. Jedenfalls vermag der pauschale und unsubstantiierte Einwand, die Bestimmung sei «überflüs- sig», keine Rechtswidrigkeit darzutun.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 28 9.4.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich Art. 21 Abs. 5 TaxiR: Wie ge- sehen sind reglementarische Vorgaben, die ein einheitliches Erscheinungs- bild der Taxis fördern, sowie eine Beschränkung von Werbeaufschriften grundsätzlich zulässig (vorne E. 9.2 f.). Eine gewisse Beschränkung der im öffentlichen Raum wahrnehmbaren Werbung ist auch aus ästhetischen Gründen zulässig. Zwar bezieht sich die diesbezügliche Rechtsprechung auf Plakatwerbung, aber gerade in Tourismusgemeinden wird das Ortsbild auch durch Taxis geprägt. Weiter erscheint eine Beschränkung von Dritt- werbung auf die Heckscheibe der Taxis im Gegensatz zum Verbot fremd- sprachiger Kennzeichnungen (vorne E. 9.4.1) geeignet, die von der Ge- meinde angestrebte qualitative Verbesserung und eine gewisse Verein- heitlichung des Erscheinungsbilds der Fahrzeuge herbeizuführen. Auch wenn die Gemeinde darauf verzichtet hat, eine einheitliche Lackierung vor- zuschreiben, führt Art. 21 Abs. 5 TaxiR zu einer gewissen Normierung des Äusseren der Taxis und verhindert mittels Beschränkung der Werbefläche das Auftreten eigentlicher «fahrender Werbeplattformen». Die Bestimmung beinhaltet sodann kein Werbeverbot und betrifft nur Drittwerbung, die indes – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ebenfalls in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fällt. Da den Taxibetrieben mit der Heckscheibe der Fahrzeuge keine unerhebliche Fläche für Drittwerbung zur Verfügung steht, wird den wirtschaftlichen Interessen der Taxibetriebe genügend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass Beschränkungen der Drittwerbung weniger schwer wiegen als solche der Eigenwerbung, da das Interesse, Privat- eigentum gegen Entgelt für Drittwerbung zur Verfügung zu stellen, weniger schwer wiegt als das Interesse an Eigenwerbung (vgl. zur Drittwerbung auf privatem Grund BGE 128 I 3 E. 4b; BGer 1P.84/2006 vom 5.7.2006, in ZBl 2007 S. 291 E. 3.2). Art. 21 Abs. 5 TaxiR stellt mithin keine unzulässig Einschränkung der Werbefreiheit dar. Inwieweit die damit einhergehenden wirtschaftlichen Einschränkungen eine Entschädigungspflicht auslösen könnten, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Allerdings ist nicht ersichtlich, wie den Beschwerdeführenden durch den blossen Um- stand, dass das Gemeinwesen bisher auf Werbebeschränkungen ver- zichtet hat, wohlerworbenen Rechte und damit gegebenenfalls vermögens- werte Ansprüche der Beschwerdeführenden entstanden sein könnten (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1008 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 29 9.5Den Beschwerdeführenden ist somit nur insoweit zu folgen, als sie die Aufhebung von Art. 21 Abs. 3 TaxiR verlangen. Art. 21 Abs. 4 und 5 TaxiR sind hingegen nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit sie sich gegen Art. 21 Abs. 3 TaxiR richtet (vorne E. 9.4.1). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Art. 21 Abs. 3 TaxiR aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Fünftel obsiegend. In diesem Umfang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten sind ihnen unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG; vgl. auch BVR 2010 S. 260 E. 4). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Art. 21 Abs. 3 des Taxi- und Kutschenreglements 2013 der Einwohnergemeinde Interlaken aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführen- den zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'800.--, auferlegt. Die verbleiben- den Kosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2015, Nr. 100.2013.449U, Seite 30 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Einwohnergemeinde Interlaken
  • dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
29.09.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026