[Geben Sie Text ein] 100.2013.444/445U ARB/BCL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. November 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Büchi Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ und B.________ Beschwerdegegnerschaft und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2013; 100 12 506; 200 12 415)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2011 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region ..., A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2010 in Abweichung von ihrer Selbstde- klaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 146'700.-- bei den Kan- tons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 157'200.-- bei der direkten Bundes- steuer. Die Abweichungen beruhten im Wesentlichen auf der Aufrechnung eines vom Ehemann erzielten Verwaltungsratshonorars in der Höhe von Fr. 18'790.-- beim Einkommen. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung am 10. Oktober 2012 insofern gut, als sie das aufge- rechnete Honorar um Fr. 40.-- auf Fr. 18'750.-- reduzierte und beim Ehe- mann für den Nebenerwerb Berufskosten von Fr. 2'400.-- zum Abzug zu- liess. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. B. Am 12. Oktober 2012 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 6. Dezember 2013 guthiess und die Sache zur Neuberechnung des steuerbaren Einkommens ohne Aufrech- nung des Verwaltungsratshonorars an die Steuerverwaltung zurückwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 19. Dezember 2013 hat die Steuerver- waltung Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und beantragt, die Ent- scheide der StRK vom 6. Dezember 2013 seien aufzuheben. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 3 A.________ und B.________ schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden. Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2014, die Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück- weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be- schwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 4 veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend ist eine Aufrechnung beim Einkommen umstritten. Da die massgeblichen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurtei- lung hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Der Streitwert beträgt sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch bei der direkten Bundessteuer weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorliegend ist strittig, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners über die Steuern für dessen Honorar als Präsident des Verwaltungsrats in der Höhe von (netto) Fr. 18'750.-- im sog. vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen durfte, oder ob dieser Betrag in der ordentlichen Veranlagung der Beschwerdegegner als Einkommen aufzurechnen ist. 2.1Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein- maligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Steuer- bar sind namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Ent- schädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne und andere geldwerte Vorteile (Art. 20 Abs. 1 StG in der Fassung vom 24.2.2008 [gültig bis 31.12.2013; BAG 08- 28, 13-77]; vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG in der ursprünglichen Fassung [gültig bis 31.12.2012; AS 2011 S. 3259]). Dazu zählen grundsätzlich auch Ein- künfte aus der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 5 gesellschaft (BGE 121 I 259 E. 3; BGer 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25.9.2012, E. 2.3.2, in: StE 2012 B 23.1 Nr. 75). Das Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG). Regelmässige Einkünfte der Ehegatten werden zum Tarif gemäss Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2 DBG besteuert. – Für kleine Arbeitsentgelte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit ist in Art. 115a StG bzw. Art. 37a DBG eine Son- derregelung vorgesehen (vgl. auch Art. 11 Abs. 4 StHG): Die Steuer für diese Einkommen ist ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälli- ger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 % bzw. 0,5 % an der Quelle zu erheben (vgl. Art. 22 ff. der Quellensteuerverord- nung vom 28. Oktober 2009 [QSV; BSG 661.711.1] bzw. Art. 17a ff. der Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV; SR 642.118.2]). Diese Regelung kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfah- rens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) entrichtet (Art. 115a Abs. 1 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG). Mit der Besteuerung an der Quelle sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinde ab- gegolten. Die Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt (Art. 115a Abs. 2 StG; Art. 37a Abs. 1 DBG). 2.2Mit dem BGSA soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Zu diesem Zweck sieht es administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sankti- onsmassnahmen vor (Art. 1 BGSA). In Art. 2 BGSA sind die Voraussetzun- gen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wie folgt geregelt: Art. 2Geltungsbereich Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a.der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 6 b.die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifa- chen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c.die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. 2.3Der Beschwerdegegner ist Geschäftsführer und Verwaltungsrats- präsident der C.________ AG (nachfolgend: Muttergesellschaft) sowie Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats der von dieser beherrschten D.________ AG (nachfolgend: Tochtergesellschaft). Beide Gesellschaften erbringen Treuhanddienstleistungen, wobei die Muttergesellschaft über keine eigenen Angestellten verfügt, sondern «die Arbeitsleistungen als Fremdarbeiten» bei der Tochtergesellschaft «einkauft» (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift, Vorakten StRK pag. 21). Der Beschwerdegegner hält zusammen mit seinem Geschäftspartner einen Aktienanteil an der Muttergesellschaft von offenbar über 70 % (vgl. Steuererklärung, Vorakten Steuerverwaltung pag. 4; Beschwerden, S. 2). Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bezog er im Jahr 2010 einen Nettolohn von Fr. 174'542.70 (vgl. Lohnausweis, Vorakten Steuerverwaltung unpaginierte Seite zwischen pag. 11 und 12). Die Muttergesellschaft entrichtete ihm ein Verwaltungsratshonorar in der Höhe von brutto Fr. 20'000.--. Dieses rechnete die Muttergesellschaft im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 115a StG bzw. Art. 37a DBG ab, weshalb die Beschwerdegegnerschaft das Honorar in ihrer Steuererklärung als «nicht steuerbare Einkünfte» deklarierte (vgl. Steuererklärung, Vorakten Steuerverwaltung pag. 2). 2.4Die Steuerverwaltung rechnete das Verwaltungsratshonorar des Ehemanns in der Höhe von Fr. 18'750.-- dem Einkommen der Beschwerde- gegnerschaft auf. Ihrer Ansicht nach war die Muttergesellschaft nicht be- fugt, darüber im Verfahren nach Art. 2 BGSA abzurechnen, insbesondere weil sie die maximal zulässige Gesamtlohnsumme überschreite. – Die StRK hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel im Wesentlichen gestützt auf folgende Überlegungen gut: Weder die Natur der ausgerichteten Leis- tung als Verwaltungsratshonorar noch die Tatsache, dass es sich bei der Muttergesellschaft um ein Unternehmen handle, sprächen gegen die An- wendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens. Das Vorgehen der Steuerverwaltung, den bei der Tochtergesellschaft eingekauften Personal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 7 aufwand der Gesamtlohnsumme der Muttergesellschaft zuzurechnen, wi- derspreche einerseits der Regelung in den Quellensteuerverordnungen, wonach auf die vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldete Bruttolohnsumme abzustellen sei und andererseits den Absichten des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf die Lohnsumme des Betriebs abge- stellt habe. Zudem würde dem Massgeblichkeitsprinzip nicht Rechnung getragen, wenn der eingekaufte Personalaufwand, der in der Handelsbilanz als Dienstleistungsaufwand erscheine, in Lohnaufwand umgedeutet werde. 2.5Die Steuerverwaltung vertritt weiterhin die Auffassung, die Mutter- gesellschaft erfülle die Voraussetzungen von Art. 2 BGSA nicht. Zwar liege das Verwaltungsratshonorar mit Fr. 20'000.-- unter der BVG-Mindestlohn- Limite von Fr. 20'520.-- und der ausgewiesene Gesamtpersonalaufwand von Fr. 48'139.-- unter der Grenze für die gesamte jährliche Lohnsumme von Fr. 55'680.--. Dem Personalaufwand der Muttergesellschaft seien je- doch mit Blick auf Sinn und Zweck des BGSA die bei der Tochtergesell- schaft eingekauften Arbeitsleistungen zuzurechnen, zumal das Kernge- schäft der Muttergesellschaft – die Beratungs- und Treuhandtätigkeit – ei- nen hohen Personaleinsatz erfordere. Unter diesen Umständen sei die Ge- samtlohnsumme von jährlich Fr. 55'680.-- (Art. 2 Bst. b BGSA) überschrit- ten. Ebenfalls nicht eingehalten sei das Kriterium, wonach die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden müs- sen (Art. 2 Bst. c BGSA; vgl. Beschwerden). Die Beschwerdegegnerschaft erachtet die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens in ih- rem Fall als rechtmässig und die Ausführungen der Steuerverwaltung als «nicht haltbar» (vgl. Beschwerdeantwort). 3. Im Streit liegt somit die Frage, ob die Muttergesellschaft im Jahr 2010 sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens erfüllte. Wie die einzelnen Voraus- setzungen zu verstehen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei lässt sich das Verwaltungsgericht wie das Bundesgericht von einem prag- matischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 8 einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewo- gen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu einer Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (BVR 2015 S. 406, E. 3.2, S. 138 E. 2.2, 2013 S. 151 E. 3.2 f., 2012 S. 401 E. 3.3, je mit Hinweisen; BGE 137 II 297 E. 2.3.1, 135 II 416 E. 2.2). 3.1Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, wie das Wort «Be- trieb» – insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer jährli- chen maximalen Gesamtlohnsumme (Art. 2 Bst. b BGSA) – vorliegend zu verstehen ist. Damit wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch «eine Einrichtung» bezeichnet, «die gewerblichen, kaufmännischen, industriellen o.ä. Zwecken dient, in bestimmter Weise organisiert ist, eine räumliche, technische o.ä. Einheit bildet und eine grössere Anzahl von Menschen be- schäftigt» (Duden, Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 214). Oder kurz gefasst: «Eine Wirtschaftsgüter produzierende oder Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung» (Duden online, Universalwörterbuch). Der Begriff ist demnach weit gefasst. Wie auch im- mer die dem Betrieb zugrunde liegende «Einrichtung» bzw. «Einheit» ab- gegrenzt wird, sie braucht nach diesem Verständnis nicht zwingend mit einer dahinter stehenden juristischen Person identisch zu sein. – Sowohl die Muttergesellschaft als auch die von ihr beherrschte Tochtergesellschaft stehen unter derselben personellen Leitung und erbringen Treuhanddienst- leistungen. Weil die Muttergesellschaft über kein eigenes Personal verfügt, wird diese Tätigkeit ausschliesslich durch Mitarbeitende der Tochtergesell- schaft ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3). Erwähnenswert scheint in diesem Zu- sammenhang, dass das Ausleihen von Personal nicht zu den erklärten Zwecken der Tochtergesellschaft gehört. Ohne den Beizug von deren An- gestellten wäre die Muttergesellschaft jedoch nicht imstande, ihren Zweck zu verfolgen und Treuhanddienstleistungen anzubieten. Dass die Steuer- verwaltung bei diesen Gegebenheiten davon ausgegangen ist, beide Ge- sellschaften bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was bei der Auslegung der Kriterien gemäss Art. 2 Bst. b und c BGSA zu berücksichtigen sei, steht mit dem Sinngehalt des Begriffs «Betrieb» nicht in Widerspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 9 3.2Aus gesetzessystematischer Sicht finden sich kaum weiterführende Hinweise für das Verständnis der einzelnen Voraussetzungen in Art. 2 BGSA. Immerhin steht das gesamte Gesetz unter einer Zweckbestimmung (mit der Überschrift «Gegenstand»), wonach damit die Schwarzarbeit be- kämpft werden soll und zu diesem Zweck administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vorgesehen werden. Das er- klärte Ziel des Gesetzes darf bei der Auslegung der Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht aus den Augen verloren wer- den. Diesem Verfahren kommt zudem aus steuersystematischer Sicht Aus- nahmecharakter zu (vgl. vorne E. 2.1), was ebenfalls gegen eine extensive Anwendung spricht (vgl. betreffend Abzüge BGer 2C_103/2009 vom 10.7.2009 in StE 2009 B 27.5 Nr. 15, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 251 E. 2.3.3). 3.3Zur Entstehungsgeschichte des BGSA kann den Materialien Fol- gendes entnommen werden: Dieses Gesetz war wichtigstes Teilstück des Projekts des Bundes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Nebst einer Reihe von Massnahmen zur vermehrten Ahndung der Schwarzarbeit sah der Entwurf verschiedene Anreize vor, darunter administrative Erleichterun- gen bei der Abrechnung geringfügiger Löhne mit den Sozialversicherun- gen. Die Abrechnung sollte durch eine Reduktion der Ansprechstellen bei der Sozialversicherung einfacher und schneller gestaltet werden. Der Ge- setzesentwurf sah vor, dass davon nebst den ursprünglich anvisierten Pri- vathaushalten (für Reinigungs-, Überwachungs- und Unterhaltsarbeiten) auch einige Unternehmen profitieren können, die Arbeitnehmende befristet anstellen bzw. deren Angestellte niedrige Löhne erzielen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in BBl 2002 S. 3605 ff., 3606, 3617; Art. 27 i.V.m. An- hang Ziff. 2 des Entwurfs zum BGSA). – In den parlamentarischen Beratun- gen beschloss der Nationalrat die Einführung eines vereinfachten Abrech- nungsverfahrens, das auch die Abrechnung der Steuern umfasst (Amtl. Bull. NR 2004 S. 1184 ff., 1193). Nachdem der Ständerat dessen Anwen- dungsvoraussetzungen restriktiver umschrieben hatte (Amtl. Bull. SR 2004 S. 925) einigten sich die Räte in der Differenzbereinigung auf den Wortlaut des heutigen Art. 2 BGSA (Amtl. Bull. SR 2005 S. 469 f., 665, NR 2005 S. 699 f.). – Beiden Räten war es ein Anliegen, die Anwendungskriterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 10 des vereinfachten Abrechnungsverfahrens so festzulegen, dass diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfasst werden, die Sozialleistungen vor- wiegend deshalb nicht abrechnen, weil sie den administrativen Aufwand meiden (Amtl. Bull. NR 2004 S. 1185, SR 2004 S. 918). Nebst den in der Debatte als wichtigste Zielgruppe genannten Privatpersonen, die eine oder mehrere Personen in ihrem Haushalt beschäftigen, sollten auch kleine (Ein- zel-)Unternehmen erfasst werden, die z.B. wegen saisonal bedingter Ar- beitsbelastungen eine Arbeitskraft für eine beschränkte Zeit bzw. eine oder mehrere Arbeitskräfte mit einem tiefen Beschäftigungsgrad einstellen. Bei diesen Zielgruppen besteht eine erhöhte Gefahr, dass auf den (geringfügi- gen) Löhnen der Angestellten keine Sozialabgaben geleistet werden und die Einkommen unversteuert bleiben (Amtl. Bull. NR 2005 S. 213 f., SR 2004 S. 918, 924). 3.4Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Entgelt von Aktiengesellschaften, das diese den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats aus- richten, von vornherein vom Anwendungsbereich des vereinfachten Ab- rechnungsverfahrens ausgenommen ist. Verwaltungsrätinnen und Verwal- tungsräte zählen nicht zu den typischerweise von Schwarzarbeit betroffe- nen Angestellten (soweit sie aufgrund ihrer Organstellung überhaupt als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 2 BGSA verstan- den werden können) und ihre Tätigkeit für die Gesellschaft stellt kaum eine «geringfügige Erwerbstätigkeit» dar (vgl. BBl 2012 S. 3606, vorne E. 3.3). Jedenfalls hat der Gesetzgeber beim Erlass des BGSA nicht an diese Per- sonengruppe gedacht. – De lege ferenda ist vorgesehen, das vereinfachte Abrechnungsverfahren ausdrücklich auf in Privathaushalten beschäftigte Personen zu beschränken, für die es ursprünglich vorgesehen war. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren für gesetzesfremde Zwecke, namentlich zur Steuerersparnis Anwendung finde. Ein solches Vorgehen sei zwar «teilweise auch nach geltendem Recht nicht legal», lasse sich aber nicht immer einfach aufdecken. Zur Anwendbarkeit von Art. 2 BGSA auf Verwaltungsratshonorare wird in diesem Zusammenhang erklärt, dass dies «nicht mit dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrech- nungsverfahrens vereinbar» sei (vgl. Erläuternder Bericht des Staatsek- retariats für Wirtschaft SECO vom März 2015 zur Revision des BGSA, Ziff. 1.2.1, 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 11 3.5Diese deutlichen Hinweise in den Gesetzesmaterialien zu den Ab- sichten des Gesetzgebers (de lege lata et ferenda) und zum ursprünglichen Rechtsverständnis lassen darauf schliessen, dass bereits nach geltendem Recht Verwaltungsratshonorare nicht dem vereinfachten Verfahren unter- liegen. Die Frage braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Die hier interessierende Aktiengesellschaft ist so eng mit ihrer Tochtergesell- schaft verbunden, dass sie ohne diese nicht operativ tätig sein, mithin ihren deklarierten Zweck gar nicht erfüllen könnte. Die Tochter wiederum ver- kauft der Mutter eine Leistung (das Zurverfügungstellen von Personal), die nicht zu ihrem erklärten Aufgabenbereich gehört. Bei einer so gelagerten wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Gesellschaften wäre eine rein auf die Rechtsform bezogene Optik nicht sachgerecht. Die Prüfung von Art. 2 BGSA kann sich somit nicht einzig danach richten, ob bei einer isolierten Betrachtung der Muttergesellschaft (als juristische Person) die Vorausset- zungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt wären. Versteht man die Mut- tergesellschaft entsprechend ihrer Zweckumschreibung als ein Dienst- leistungen erbringendes Unternehmen, sind bei der Anwendung von Art. 2 BGSA die dazu nötigen Mittel, insbesondere das «eingekaufte» Personal mitzuberücksichtigen; dementsprechend erfüllt sie die in Art. 2 Bst. b und c BGSA umschriebenen Voraussetzungen nicht. 3.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abrechnung des Ver- waltungsratshonorars des Beschwerdegegners im Verfahren gemäss Art. 2 BGSA weder vom Wortlaut noch vom gesetzgeberischen Willen getragen wird. Solches liesse sich ausserdem mit dem erklärten Zweck des BGSA nicht in Einklang bringen. Die Muttergesellschaft war demnach nicht befugt, über das Verwaltungsratshonorar des Beschwerdegegners im vereinfach- ten Verfahren abzurechnen. Dieses unterliegt vielmehr dem ordentlichen Veranlagungsverfahren, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht eine Auf- rechnung beim Einkommen der Beschwerdegegnerschaft vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.5 und 5) handelt es sich dabei nicht um eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 115 Abs. 2 StG bzw. Art. 90 Abs. 2 DBG, son- dern lediglich um eine Korrektur im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Es ist auch kein Verstoss gegen den «präzisen Wortlaut» von Art. 17a [ge- meint wohl Art. 17b] QStV ersichtlich (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.3):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/

445U, Seite 12

Wie die Steuerverwaltung diesbezüglich zu Recht ausführt, regeln die

Art. 17a ff. QStV nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des

vereinfachten Abrechnungsverfahrens, sondern setzen diese als gegeben

voraus (vgl. Beschwerden S. 5), was vorliegend gerade nicht zutrifft. Im

Vorgehen der Steuerverwaltung kann auch keine Verletzung des Mass-

geblichkeitsprinzips erblickt werden (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.3),

zumal die Aufrechnung des Verwaltungsratshonorars beim Einkommen der

Beschwerdegegnerschaft keinen Einfluss auf die Berechnung des Gewinns

der Muttergesellschaft hat (vgl. Beschwerden S. 5 f.; zum Massgeblich-

keitsprinzip statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6; BGE 133 I 19 E. 6.3).

Unbeachtlich ist sodann das von der StRK erwähnte Merkblatt des Steuer-

amts des Kantons Aargau, das offenbar die Abrechnung von Verwaltungs-

ratshonoraren im vereinfachten Verfahren ausdrücklich vorsieht (vgl. ange-

fochtene Entscheide E. 6.1). Als sog. Verwaltungsverordnung richtet sich

das Merkblatt einzig an die Vollzugsorgane (des Kantons Aargau) und ist

für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BVR 2013 S. 183 E. 3.3, 2012 S. 193

  1. 3.2.2; BGer 2C_103/2009 vom 10.7.2009 in StE 2009 B 27.5 Nr. 15,
  2. 2; vgl. auch BGE 133 V 346 E. 5.4.2). Was schliesslich die von der Vor-

instanz befürchteten Abgrenzungs- und Gleichbehandlungsprobleme anbe-

langt (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.3; Vernehmlassung S. 2), kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden, sind die genannten Konstellationen doch

von vornherein nicht mit den vorliegenden Gegebenheiten vergleichbar

(vgl. vorne E. 2.3, 3.1, 3.5). Die Beschwerden erweisen sich damit als be-

gründet und sind gutzuheissen.

4.

4.1Bei diesem Ausgang der Verfahren gilt die Beschwerdegegner-

schaft als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; vgl.

auch Praxisfestlegung vom 24.3.2015 zur Kostenpflicht der notwendig am

Verfahren beteiligten privaten Beschwerdegegnerschaft). Parteikosten sind

keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3

VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 13 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 4.2Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheide sind auch die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Die Kostenverle- gung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige vor dem Verwaltungsgericht. Die Verfahrenskosten sind der nunmehr vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben und der Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Oktober 2012 wird bestätigt.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird gutge- heissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Oktober 2012 wird be- stätigt.
  3. a) Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdegeg- nerschaft auferlegt. b) Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdegeg- nerschaft auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.11.2015, Nrn. 100.2013.444/ 445U, Seite 14 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Beschwerdegegnerschaft
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2013 444
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026