100.2013.408-411U HER/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Hostettler 100.2013.408 A.________ Beschwerdeführer 100.2013.409 B.________ Beschwerdeführerin 100.2013.410 C.________ Beschwerdeführer 100.2013.411 D.________ Beschwerdeführer alle vertreten durch Fürsprecherin ... gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Anspruch und Höhe der Genugtuungen (Verfügungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kanons Bern vom 18. Oktober 2013; 2009-10734, 2009-10735, 2009-10737, 2009-10738)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. April 2008 wurde die schwangere E., geboren am ... 1976, slowakische Staatsangehörige, in Köniz durch F. im Auftrag ihres Lebenspartners G.________ durch eine Vielzahl von Messerstichen getötet. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sprach mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 sowie vom 8. November 2010 F.________ und G.________ des Mordes schuldig und verurteilte die beiden zu 14 bzw. 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe, im Fall von F.________ unter Anordnung einer stationären psycho-therapeutischen Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung. Weiter verpflichtete das Gericht F.________ und G.________ unter solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Eltern von E., A. und B., sowie an ihre zwei Brüder D. und C.. Die Genugtuung der Eltern bezifferte das Strafgericht auf je Fr. 35ʹ000.--, jene der Brüder auf je Fr. 7ʹ000.--, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. April 2008. B. Am 17. November 2009 reichten B., A., D. und C.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) zwecks Fristwahrung je ein Gesuch aus Opferhilfe um Ent- schädigung sowie um Genugtuung ein. Wegen Hängigkeit des Strafverfah- rens gegen F.________ und G.________ wurde das Opferhilfeverfahren antragsgemäss sistiert. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 substantiierten B., A., D.________ und C.________ ihre Gesuche. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 befand die GEF über die Gesuche. Sie hiess die Gesuche um Entschädigung von A.________ und B.________ teilweise gut (je Ziff. 1 des Dispositivs). Im Übrigen sprach sie A.________ eine Genugtuung von Fr. 12ʹ500.-- und B.________ eine solche von Fr. 15ʹ000.-- zu, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2008 (abzüglich 16 Monate); weitergehend wies sie die Gesuche ab (je
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 3 Ziff. 2 des Dispositivs). Das Gesuch um Entschädigung von D.________ hiess die GEF gut (Ziff. 1 des Dispositivs), jenes um Genugtuung wies sie ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung von C.________ wies die GEF beide ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Weiter übernahm der Kanton unter dem Titel längerfristige Hilfe Dritter jeweils einen Teil der Verfahrenskosten sowie pauschal Anwaltskosten in der Höhe von je Fr. 500.--. C. Gegen diese Verfügungen haben B., A., D.________ und C.________ am 20. November 2013 je für sich Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Ziffer 2 der jeweiligen Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35ʹ000.-- (B.________ und A.) bzw. Fr. 7ʹ000.-- (D. und C.) zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008 auszurichten. Zugleich ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die GEF beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren vereinigt. Die Instruktionsrichterin gab mit Verfügung vom 20. Mai 2014 Gelegenheit, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu bele- gen, edierte am 2. Juni 2014 die Strafakten und nahm Auszüge derselben später zu den Akten, liess die in slowakischer Sprache bei den Vorakten liegenden oder neu eingereichten ärztlichen Berichte gerichtsintern über- setzen und diese Übersetzungen den Verfahrensbeteiligten zugehen. Mit Verfügung vom 10. September 2014 hiess sie die Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung der bisherigen Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin gut. Mit Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2014 hiel- ten B., A., D. und C.________ je an ihren An- trägen fest. Die GEF hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf- taten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen je besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Die Verfahren 100.2013.408 bis 100.2013.411 wurden mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2014 vereinigt (vgl. vorne Bst. C). Über die Beschwerden ist daher zweckmässigerweise in einer Ur- teilsschrift zu befinden. 1.3Angefochten sind ausschliesslich die Höhe (Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409) bzw. die Verweigerung von Genug- tuungen (Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411). Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwal- tungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG richtet sich die Berechnung des Streitwerts nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im nachträglichen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsprozess berechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen dem beantragten Betrag und der Summe, welche die Vorinstanz zuerkannt hat. Da das Ver- waltungsgericht nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf (Art. 84 Abs. 2 VRPG), steht der beschwerdeführenden Partei auch im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde mindestens der von der Vorinstanz zugespro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 5 chene Betrag zu. Im Streit liegt folglich nur der geforderte Mehrbetrag. Der Streitwert vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mithin nach der Differenzmethode, die bereits vor der Justizreform im Kanton Bern ange- wandt wurde. Mit der Überführung von aArt. 128 VRPG in Art. 57 GSOG war denn auch keine Änderung der Berechnungsweise beabsichtigt (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 17, S. 28). – Im Verfahren 100.2013.408 ist der Diffe- renzbetrag von Fr. 22ʹ500.--, im Verfahren 100.2013.409 der Differenz- betrag von Fr. 20ʹ000.-- strittig, je zuzüglich Zins (vgl. vorne Bst. B und C). Die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG ist demzufolge in diesen Verfahren erreicht und die Urteile in den vereinigten Verfahren (vgl. E. 1.2 hiervor) in Dreierbesetzung zu fällen (Art. 56 Abs. 1 GSOG), dessen unge- achtet, dass der Streitwert in den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 die Streitwertgrenze nicht erreicht. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Das totalrevidierte OHG vom 23. März 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genug- tuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. E.________ wurde am 15. April 2008 getötet. Durch ihren Tod haben die Beschwerdeführenden ihre Tochter bzw. Schwester verloren. Die materielle Beurteilung der strittigen Ansprüche richtet sich daher nach dem bis 31. Dezember 2008 gültigen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG; AS 1992 S. 2465). Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Ver- fahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 6 wendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1, 131 V 314 E. 3.3, 129 V 113 E. 2.2), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Übergangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten (vgl. vorne E. 1.4 und hinten E. 9.2). 3. In den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 ist der Anspruch der Brüder der Getöteten auf Genugtuung strittig. 3.1Hilfe nach dem aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter er- mittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c aOHG der Ehe- gatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen unter Würdi- gung der besonderen Umstände den Angehörigen der getöteten Person eine angemessene Genugtuung zusprechen. Für die Frage, ob im Falle einer Tötung gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung zugesprochen wird, ist nicht allein der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich (BGer 6B_714/2013 vom 25.3.2014, E. 4.2, 1C_284/2008 vom 1.4.2009, E. 5.2; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 47 OR N. 133 ff.). 3.2Aus den Akten ergibt sich was folgt: E.________ reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein. Von März 2002 bis zu ihrem Tod am 15. April 2008 arbeitete sie bei der ... in Bern. Seit dem 9. August 2006 verfügte sie über eine Niederlassungsbewilligung (Strafakten des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen [heute Regionalgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 7 Bern-Mittelland], [act.19A] pag. 409 f. [nachfolgend Strafakten]). Trotz der räumlichen Distanz hielt sie regen Kontakt zu ihrer Familie in der Slowakei. Die Familie telefonierte regelmässig (mind. einmal pro Woche) miteinander und E.________ besuchte jedes Jahr mehrmals ihre Eltern sowie ihre Brüder (geb. 1973 bzw. 1977), die zu dieser Zeit beide ledig waren und noch zuhause lebten. Im Gegenzug hielten sich die Brüder in diesen Jahren wiederholt auch zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf und wohnten zuweilen bei ihrer Schwester (Strafakten pag. 1901, 2112 f., 2120, 2139 f., 2883, 2889, 2894). Wenige Tage vor ihrer Tötung war E.________ in die Slowakei gereist, um ihre Eltern mittels eines Ultraschallbildes ihre Schwangerschaft zu eröffnen und dieses Ereignis mit ihnen zu teilen. Es war ihr wichtig, diese Nachricht persönlich zu überbringen, da sie ihre Mutter zur ärztlichen Untersuchung mitnehmen wollte. Sie hatte ihre Brüder, die bereits von der Schwangerschaft wussten, gebeten, den Eltern nichts zu verraten (Strafakten pag. 2112, 2122, 2132 f., 2141, 2890; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 8.11.2010, Urteilserwägungen [act. 11E] S. 139 f. [nachfolgend Urteilserwägungen]). 3.3Rechtsprechung und Lehre bejahen gestützt auf Art. 47 OR einen Genugtuungsanspruch der Eltern eines getöteten Kindes, selbst wenn die- ses erwachsen ist und nicht mehr im gleichen Haushalt lebt, da grundsätz- lich von einer engen Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern auszu- gehen ist. Ein Anspruch wird sogar anerkannt, wenn die Beziehung zwi- schen erwachsenem Kind und Eltern nicht nahe ist (BGer 6B_714/2013 vom 25.3.2014, E. 4.2, 6B_405/2010 vom 1.10.2010, E. 2.4, 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 3.2.2; Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 141 und 147c). – Den Eltern der Getöteten wurden sowohl durch das Strafgericht als auch durch die Opferhilfebehörde eine Genugtuung zugesprochen (vgl. vorne Bst. A und B). 3.4Geschwister gelten, obschon sie im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt werden, als Angehörige gemäss Art. 47 OR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aOHG (vgl. BGE 118 II 404 E. 3b/cc, 89 II 396 E. 3; Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz vom 4.10.1991, 2005, Art. 12 N. 32 [zit. Gomm/Zehntner, aOHG]). Lehre und Rechtsprechung sind hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408-
411U, Seite 8
gegen betreffend die Anerkennung eines Genugtuungsanspruchs bei Ge-
schwistern eher zurückhaltend. In der Regel erhalten nur Geschwister, die
im Zeitpunkt des Todes im gleichen Haushalt mit der getöteten Person leb-
ten, eine Genugtuung. Andernfalls setzt ein Genugtuungsanspruch voraus,
dass sehr enge Kontakte zueinander gelebt wurden und der Verlust des
Geschwisters einen aussergewöhnlichen Schmerz verursacht (vgl.
BGer 6B_714/2013 vom 25.3.2014, E. 4.2, 1B_15/2012 vom 23.3.2012,
Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 153 ff.).
3.5Die Vorinstanz verneint einen Anspruch der Brüder nicht prinzipiell,
sieht jedoch die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Genugtuungs-
anspruchs aufgrund der konkreten Umstände als nicht gegeben (act. 3B
und 4B je E. 5.2). So erwägt sie, die Brüder hätten nicht mehr im gleichen
Haushalt mit ihrer Schwester gelebt, weshalb eine besonders enge Bezie-
hung vorliegen müsse. Regelmässige telefonische Kontakte und gegen-
seitige Besuche mehrmals pro Jahr reichten nicht aus, um eine Beziehung
in der geforderten Intensität zu begründen. Im Übrigen spreche auch die
räumliche Distanz gegen eine solche Nähe. Die Brüder bestreiten nicht,
keine Hausgemeinschaft mehr mit ihrer Schwester geführt zu haben,
stellen aber in Abrede, sie hätten keine besonders enge Beziehung zu ihr
gehabt. Sie führen aus, sie hätten trotz Wohnsitz in verschiedenen Ländern
ein sehr inniges Verhältnis mit vielen Kontakten zur Schwester gehabt und
sich ihr zutiefst verbunden gefühlt. Sie hätten alle ein bis zwei Wochen
telefoniert und sich jährlich mehrmals gesehen. Die Brüder weisen darauf
hin, dass die GEF einen Genugtuungsanspruch entgegen dem Strafurteil
des Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 8. November 2010 ablehnt (act. 3
und 4 je Art. 5).
3.6Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt,
inwieweit die Verwaltungs- und Strafbehörden gegenseitig an ihre Erkennt-
nisse gebunden sind. Danach sind die Verwaltungsbehörden in reinen
Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörden gebunden,
da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würden. Jedoch
sollen die Opferhilfebehörden nicht ohne sachliche Gründe von den tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 9 sächlichen Feststellungen des Strafgerichts abweichen, wenn dieses über einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR nach umfassenden Sach- verhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen entschieden hat. Eine Abweichung rechtfertigt sich jedoch dann, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen fest- stellen, die dem Strafgericht unbekannt waren und die es nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem ab- weichenden Entscheid führen; wenn die Beweiswürdigung des Straf- gerichts feststehenden Tatsachen klar widersprechen oder wenn dieses bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 8 E. 3d; vgl. auch BGE 134 II 33 unpubl. E. 4.3; BGer 1C_32/2010 vom 10.9.2010, E. 2.4, BGer 1C_286/2008 vom 1.4.2009, E. 4). 3.7Im Grundsatz ist die Opferhilfebehörde in Rechtsfragen – eine sol- che stellt die Würdigung von Sachverhaltselementen dar – nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. E. 3.6 hiervor). Die GEF bringt vor, aufgrund der Urteilsbegründung des Strafgerichts könne nicht von einem besonderen Näheverhältnis zwischen den Brüdern und ihrer getöteten Schwester aus- gegangen werden (vgl. act. 13 und 14 je S. 3). Indem die GEF einzig die in der Urteilsbegründung enthaltenen Elemente berücksichtigte, nahm sie eine rechtliche Würdigung anhand unvollständiger Akten und in Unkenntnis des gesamten dem Strafgericht bekannten Sachverhalts vor. Dieses ver- fügte bei der Urteilsfällung über die vollständigen Strafakten und hatte von den Brüdern aus der Befragung an der Hauptverhandlung einen persönli- chen Eindruck gewonnen. Entgegen der Ansicht der GEF ist mit dem Kreis- gericht VIII Bern-Laupen von einer engen Beziehung der Brüder zu ihrer Schwester auszugehen (vgl. E. 3.8 hiernach). 3.8Zum Näheverhältnis der Brüder zu ihrer Schwester ergibt sich was folgt: 3.8.1 E.________ hat mehrmals im Jahr ihre Eltern besucht und dabei immer auch ihre Brüder getroffen. Sie hat nicht nur regelmässig mit ihrer Mutter telefoniert, sondern stand ebenfalls in regem telefonischem Kontakt mit ihren Brüdern (vgl. E. 3.2 hiervor; Strafakten pag. 2894). Daneben trafen sich die Geschwister mehrmals jährlich in der Schweiz, wenn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 10 Brüder ihre Schwester besuchten oder in der Schweiz einer Arbeit nach- gingen (Strafakten pag. 2113, 2120, 2131, 2140). Zuweilen konnten die Brüder bei ihrer Schwester wohnen; sofern dies nicht möglich war, trafen sie sich oder telefonierten zumindest miteinander (Strafakten pag. 2889; act. 13B und 14B). Darüber hinaus kennt der jüngere Bruder einige Personen, die mit seiner Schwester befreundet waren (Strafakten, pag. 2132). Laut dem Vater hätte sich E.________ bei Problemen mit ihrem Partner an ihre Brüder gewandt (Strafakten, pag. 2888). Diese Aus- sage korrespondiert mit der Haltung des älteren Bruders, der sich der Schwester gegenüber in der Beschützerrolle sah (Strafakten pag. 2121). Weiter war es der jüngere Bruder, der seine tote Schwester in der Schweiz identifizierte (Strafakten pag. 122) und der ältere Bruder, der die admi- nistrativen Angelegenheiten erledigte (Strafakten pag. 2854 in act. 11C). Angesichts der räumlichen Distanz, die die GEF negativ wertete und die zu einer Reduzierung der Kontakte auf ein Minimum hätte führen können, zeugen diese gegenseitigen Besuche und Telefonate sowie die Fürsorge der Brüder auch nach dem Tode ihrer Schwester von einer nahen und intensiven Bindung. Für eine enge Beziehung spricht schliesslich, dass die Brüder bereits vor den Eltern von der Schwangerschaft ihrer Schwester wussten (Strafakten pag. 2112, 2141, 2890). 3.8.2 Im Zeitpunkt des Todes der Schwester waren alle drei Geschwister unverheiratet und ohne eigene Familien, die Brüder lebten zudem noch bei ihren Eltern (Strafakten pag. 2112). Dies lässt ebenso Rückschlüsse auf das Näheverhältnis der Geschwister zu wie die persönliche Betroffenheit. Beide Brüder hat der Verlust der Schwester schwer getroffen. Beim älteren Bruder zeigt sich dies einerseits an seinen Reaktionen anlässlich der Be- fragungen durch den Untersuchungsrichter und an der Hauptverhandlung (vgl. Strafakten pag. 2126 f., 2891). Andererseits sind als Folge des Ver- lusts der Schwester gesundheitliche Beeinträchtigungen aktenkundig. Er litt unter Schlafstörungen und entwickelte eine Anorexie. Zeitweise musste er Sedativa einnehmen. Er litt auch noch drei Jahre nach der Tat zeitweilig unter depressiven Episoden, die hauptsächlich während Festtagen oder familiären Treffen auftraten (Arztbericht vom 20.1.2011, act. 31A/3). Der jüngere Bruder versuchte die Trauer mit sich selbst auszumachen, indem er sich zurückzog und nicht über das Geschehene sprechen konnte. Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 11 Aussage der Beratungsstelle Opferhilfe Bern war er emotional instabil und belastet (Strafakten pag. 2854 in act. 11C). Trotz depressiver Symptome, innerer Leere und Antriebslosigkeit wegen des Verlusts der Schwester hat der jüngere Bruder bis heute keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Er versucht als Kunstmaler offenbar das Trauma mit seiner Kunst zu verar- beiten (act. 3 Art. 3). Während der Einvernahme durch den Untersuchungs- richter und später an der Hauptverhandlung brach er (wiederholt) in Tränen aus und konnte auf die Frage, was der Verlust der Schwester für ihn be- deute, nicht antworten (vgl. Strafakten pag. 2141, 2896 ff.). Es ist von einer schwerwiegenden Betroffenheit der Brüder auszugehen. 3.8.3 Insgesamt ist nach dem Dargelegten mit dem Strafgericht auf ein besonderes Näheverhältnis der Brüder zur Schwester zu schliessen, wel- ches einen Genugtuungsanspruch begründet. 3.9Nach dem Gesagten ist somit in den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 ein opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch zu bejahen. 4. In den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 ist die Höhe der dem Vater und der Mutter zugesprochenen Genugtuung strittig. 4.1Das aOHG enthält keine Vorschriften zur Bemessung der Genug- tuung. Für die Festsetzung der opferhilferechtlichen Genugtuungshöhe sind die von der Rechtsprechung und Doktrin herausgearbeiteten Grundsätze über den zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch nach Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1; BVR 2006 S. 241 E. 4.1, auch zum Folgenden). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG in ihrer Rechtsnatur von den zivil- rechtlichen Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR unterscheiden. Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung handelt es sich um eine staatliche Hilfe- leistung (BGE 131 II 656 unpubl. E. 10.2, 128 II 49 E. 4.1 [Pra 91/2002 Nr. 36]) und sie ist nicht täter-, sondern opferbezogen. Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 131 II 656 unpubl. E. 10.2,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 12 128 II 49 E. 4.3 [Pra 91/2002 Nr. 36]). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter oder der Täterin, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Eine Reduktion gegenüber der zivil- rechtlichen Genugtuung kann sich unter anderem rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung) erhöht worden ist. Ein Verschulden der Täterschaft ist daher nicht generell genugtuungserhöhend zu berücksichti- gen, sondern nur insoweit zu beachten, als es das (seelische) Leid des Opfers erhöht hat, auch wenn dies dazu führt, dass die Genugtuung nach aOHG im Ergebnis tiefer liegt als sie nach Zivilrecht liegen würde bzw. liegt (BGE 132 II 117 E. 2.2.4, 128 II 49 E. 4.3; BVR 2006 S. 241 E. 4.1 m.w.H., 1999 S. 486 E. 3c/cc; Peter Gomm, Die Genugtuung nach dem Opfer- hilfegesetz, in HAVE, Personen-Schaden-Forum 2005, S. 175 ff., 176; Franziska Windlin, Grundfragen staatlicher Opferentschädigung, Diss. Bern 2005, S. 168 f.). 4.2Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billig- keit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien und der gesam- ten Umstände abhängt (BGE 131 II 656 unpubl. E. 11.2, 128 II 49 E. 4.3 [Pra 91/2002 Nr. 36]; Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 und 72). Massgebend ist die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Die Höhe der Genugtuung richtet sich aber nicht nach schematischen Bemessungsmassstäben (Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 62). Nach der zum aOHG entwickel- ten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immateriel- len Unbill im Sinn der Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt objek- tivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; s. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 13 4.3Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basisgenugtuung bilden Vergleichsfälle. Da der opferhilferechtliche Anspruch auf Genugtuung bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausserkantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedingungen (E. 4.1 und 4.2 hiervor) als haltbar erweist. Bei den in den Vergleichs- fällen – zumeist in Strafprozessen adhäsionsweise oder in Zivilprozessen – zugesprochenen Genugtuungsleistungen handelt es sich allerdings um Beträge, mit welchen den Besonderheiten des Einzelfalls, sei es erhöhend oder reduzierend, bereits Rechnung getragen worden ist (BVR 2006 S. 241 E. 5.1). 4.4Gemäss Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl. 1996 mit dritter Nachlieferung (August) 2005, ist bei Verlust eines Kindes im Zeit- raum 1998-2000 von einer Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- je Elternteil auszugehen; bei vorsätzlichen Tötungen liege die zugesprochene Genugtuung zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 30'000.-- (ein- leitend Kapitel «Genugtuung der Eltern bei Verlust eines Kindes»). Für den Zeitraum von 2001-2002 beträgt die Basisgenugtuung bei Verlust eines Kindes wegen vorsätzlicher Tatbegehung gemäss diesen Autoren Fr. 22'000.-- bis Fr. 30'000.-- (einleitend Kapitel «Genugtuung der Eltern bei Verlust eines Kindes») und für den Zeitraum 2002-2005 ist von einer zivil- rechtlichen Basisgenugtuung von Fr. 22'000.-- bis Fr. 30'000.-- auszu- gehen, opferhilferechtlich «dürfte» die Genugtuung bei Fr. 22'000.-- bis Fr. 25'000.-- liegen (einleitend Kapitel «Genugtuung der Eltern bei Verlust eines Kindes»). Auf S. 0/4 und I/34 ihrer Fallsammlung gehen sie von Basisgenugtuungsbeträgen für die Eltern von Fr. 20'000.-- bis Fr. 28'000.-- aus. Die Analyse von Entscheiden, die sich mehrheitlich auf die Zeit nach 2005 beziehen, zeigt, dass nach aOHG in den letzten Jahren in ähnlichen Fällen folgende opferhilferechtlichen Genugtuungssummen zugesprochen wurden (Fallsammlung Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013; Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz vom 23. März 2007, 3. Aufl., 2009, Art. 23 N. 9 [zit. Gomm/Zehntner, OHG]):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 14 Fr. 22ʹ000.-- an eine Mutter, deren Sohn getötet wurde (BGer 1C_106/2008 vom 24.9.2008). Fr. 25ʹ000.-- je Elternteil, dessen 27-jährige Tochter von ihrem Lebens- gefährten getötet wurde. Eine das übliche Mass übersteigende Bezie- hung wurde verneint (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 12.8.2010, OH 2009/8). Fr. 29ʹ000.-- an den Vater, dessen 22-jähriger Sohn, mit dem er in Haus- gemeinschaft gelebt hatte, ermordet wurde (Verfügung GEF 2003.00259 vom 18.10.2010). Fr. 30ʹ000.-- an eine Mutter, deren 32-jähriger Sohn getötet wurde (BGer 1A.214/2006 vom 20.4.2007). Fr. 40ʹ000.-- an eine Mutter, deren Tochter ermordet wurde (BGer 1C_227/2007 vom 7.1.2008). Fr. 45ʹ000.-- an Eltern, deren schwangere Tochter getötet wurde (DISG LU 2002/48). Fr. 55ʹ000.-- zzgl. Zins je Elternteil, dessen schwangere Tochter von ihrem Ehemann erschossen wurde (Entscheid des Regierungsrats Solo- thurn vom 16.6.2003, GER 2003 Nr. 7). 4.5Die GEF hält zur Praxis des Kantons Bern fest, bei Verlust eines Kindes sei den hinterbliebenen Eltern in ähnlichen Fällen in der Regel eine Genugtuung von Fr. 25ʹ000.-- bis Fr. 30ʹ000.-- zugesprochen worden und verweist dabei auf folgende Verfügungen: Fr. 25ʹ000.-- (Kürzung auf Fr. 5ʹ000 wegen tieferer Lebenshaltungs- kosten) an eine im Iran lebende Mutter, deren volljährige Tochter in der Schweiz erschossen wurde (Verfügung GEF 2007-00158 vom 16.11.2011). Fr. 25ʹ000.-- an einen Vater, dessen Sohn erstochen wurde. Das Opfer lebte seit einiger Zeit in Brasilien. Eine das übliche Mass übersteigende Beziehung wurde verneint (Verfügung GEF 2707.06 vom 23.11.2009). Fr. 30ʹ000.-- an eine Mutter, deren Sohn erstochen wurde. Das Opfer lebte seit einiger Zeit in Brasilien. Die Mutter benötigte nach der Tat psy- chotherapeutische Hilfe (Verfügung GEF 2741.06 vom 23.11.2009). Fr. 30ʹ000.-- an eine Mutter, deren Tochter durch ihren Ehemann mit 15 Messerstichen getötet wurde (Verfügung GEF 2008-10458 vom 18.3.2009).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 15 Fr. 30ʹ000.-- an eine Mutter, deren einziger Sohn vom geistig behinder- ten Sohn der Nachbarsfamilie aus dem Fenster geworfen wurde und verstarb. Die Mutter war alleinerziehend und musste sich einer stationä- ren psychiatrischen Behandlung unterziehen (Verfügung GEF 2028.05 vom 16.11.2005). Die vorliegend zugesprochenen Genugtuungssummen von Fr. 25ʹ000.-- an den Vater und von Fr. 30ʹ000.-- an die Mutter (je reduziert um 50 % wegen tieferer Lebenshaltungskosten, vgl. act. 1B und 2B) liegen mithin auf der Linie der eigenen Praxis der GEF und fügen sich im Grundsatz ohne weiteres in die gesamtschweizerische Praxis ein (vgl. E. 4.4 hiervor). Allerdings kann weder den Verfügungen noch den Beschwerdeantworten entnommen werden, welchen konkreten Betrag die Vorinstanz als Basisgenugtuung ermittelt bzw. in welchem Umfang sie die genugtuungserhöhenden und -mindernden Elemente berücksichtigt hat. 4.6Aufgrund der Analyse und Würdigung der in E. 4.4 und 4.5 ange- führten Fälle sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei den Ge- nugtuungssummen den besonderen Umständen des Einzelfalls jeweils bereits Rechnung getragen wurde, erachtet das Verwaltungsgericht beim Verlust eines Kindes eine Basisgenugtuung von Fr. 22'500.-- (je Elternteil) als angemessen (VGE 23261 vom 11.11.2008, E. 3.2.4, 23170 vom 28.5.2008, E. 4.2.3; so auch BGer 6S.700/2002 vom 7.11.2002, E. 2.4). 4.7In der Bemessungsphase sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, mithin die die Basisgenugtuung erhöhenden oder mindernden Elemente einzubeziehen. Massgebend sind die besonderen Auswirkungen des Eingriffs auf die Person des Opfers. Umständen, die bereits bei Fest- legung der Basisgenugtuung berücksichtigt worden sind, ist insoweit nicht mehr Rechnung zu tragen. Andere Faktoren können sich hingegen in der Bemessungsphase noch auswirken (BVR 2006 S. 241 E. 5.2 mit Hinwei- sen). – Bei der Festlegung der Genugtuung von Eltern getöteter Kinder darf die Tatsache, dass zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern keine Hausgemeinschaft mehr bestand, genugtuungsmindernd berücksich- tigt werden (vgl. BGer 6B_714/2013 vom 25.3.2014, E. 4.2, 1C_284/2008 vom 1.4.2009, E. 5.2, 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 3.2.2). Die Genug-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 16 tuung ist individuell zu bemessen und kann für beide Elternteile unter- schiedlich hoch ausfallen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 105). 4.8Im Verfahren 100.2013.408 ist die Höhe der dem Vater zuge- sprochenen Genugtuung zu überprüfen: 4.8.1 Genugtuungserhöhend hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Vater nicht nur seine Tochter, sondern auch das ungeborene Enkelkind verloren hat. Genugtuungsmindernd sind die fehlende Hausgemeinschaft sowie die räumliche Distanz eingeflossen (act. 1B E. 5.4). Der Beschwer- deführer bringt hiergegen vor, im Falle einer Tötung komme es in erster Linie auf die Intensität der Beziehung zwischen dem Opfer und seinen An- gehörigen an. Der gemeinsame Haushalt sei dafür nur ein Indiz. Er habe eine innige und intensive Beziehung zu seiner Tochter geführt, zumal sie seine einzige Tochter gewesen sei. Sie hätten regelmässig telefoniert und sich trotz räumlicher Distanz mehrmals im Jahr gesehen. Die Tochter sei nur wenige Tage vor ihrer Tötung in der Slowakei zu Besuch gewesen, um die Eltern über ihre Schwangerschaft zu informieren. Der Tod seiner Toch- ter habe ihn in eine grosse Verzweiflung gestürzt, die heute noch spürbar anhalte. Die Umstände, wie seine Tochter gestorben sei, seien für ihn kaum zu ertragen (act. 1 Art. 5). 4.8.2 Der GEF ist zuzustimmen, wenn sie den Verlust des ungeborenen Enkelkindes genugtuungserhöhend sowie die fehlende Hausgemeinschaft genugtuungsmindernd in die Bemessung miteinbezogen hat. Nicht zu fol- gen ist ihrer Würdigung der räumlichen Distanz. Dieser Umstand sagt noch nichts über die Intensität einer Beziehung aus, er kann daher nicht per se genugtuungsmindernd berücksichtigt werden. Gestützt auf die im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Akten erscheint es als erwie- sen, dass der Vater trotz Wohnsitz in der Slowakei eine enge Beziehung über das übliche Mass hinaus zu seiner Tochter in der Schweiz gelebt hat. Zu dieser Einschätzung gelangte bereits das Kreisgericht VIII Bern-Laupen (Urteilserwägungen S. 140), unter anderem gestützt auf den persönlichen Eindruck, den es anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung erhielt. Weshalb dieser Würdigung nicht gefolgt werden soll, ist nicht erkennbar. Folglich ist eine Reduktion der Genugtuung wegen der räumlichen Distanz nicht vertretbar. Ein genugtuungserhöhendes Ele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 17 ment stellt die psychische Beeinträchtigung des Vaters dar. Inwieweit die GEF diese in ihren Entscheid miteinfliessen liess, ist entgegen ihren Aus- führungen in der Beschwerdeantwort aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich (vgl. act. 11 S. 3; act. 1B E. 5.4). Der behandelnde Arzt hält mit Bericht vom 20. Januar 2011 fest, die Persönlichkeit des Vaters habe sich nach der Tötung seiner Tochter verändert. Er verliere das Interesse an seiner Umgebung sowie an gesellschaftlichen Ereignissen, sei verschlos- sen, still und suche die Einsamkeit. Zwar nehme er weder psychiatrische Hilfe in Anspruch noch werde er medikamentös behandelt, jedoch würden die Symptome eindeutig auf eine Depression hinweisen. Seine Probleme versuche er durch den Konsum von Alkohol zu lösen, so verbringe er seine Freizeit häufig einsam im Weinhaus (act. 31A/1). Aufgrund dieses Arzt- berichts ist von einer erheblichen psychischen Einschränkung auszugehen, die auch drei Jahre nach dem Tod der Tochter noch bestand, woraus zu schliessen ist, dass sie – wenn möglicherweise auch in verringertem Mass – bis heute anhält. Täterspezifische Merkmale fallen hingegen bei der Bestimmung der opferhilferechtlichen Genugtuung nur in Betracht, wenn sie das seelische Leid erhöhen (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Wissen, unter wel- chen Umständen seine Tochter zu Tode gekommen ist, belasten den Vater schwer und tragen sichtbar zu seiner psychischen Beeinträchtigung bei, weshalb es ausnahmsweise als leicht genugtuungserhöhender Faktor zu qualifizieren ist. 4.8.3 Gemäss diesen Ausführungen liegen beim Vater drei genugtuungs- erhöhende Gründe vor (Verlust des ungeborenen Enkelkindes, erhebliche psychische Beeinträchtigung, Wissen um die Todesumstände der Tochter) sowie ein genugtuungsminderndes Element (fehlende Hausgemeinschaft), das wegen der dennoch engen Beziehung aber nicht allzu sehr ins Gewicht fällt. Insgesamt erachtet das Verwaltungsgericht, den Zins inbegriffen (vgl. hinten E. 7.3), eine Erhöhung der hier massgeblichen Basisgenugtuung von Fr. 22ʹ500.-- (E. 4.6) um Fr. 6ʹ500.-- als angemessen. Die Genugtuung des Vaters ist somit grundsätzlich auf Fr. 29ʹ000.-- festzusetzen (zur Frage der Reduktion wegen tieferer Lebenshaltungskosten hinten E. 6). 4.9Im Verfahren 100.2013.409 ist die Höhe der der Mutter zuge- sprochenen Genugtuung zu überprüfen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 18 4.9.1 Wie beim Vater hat die Vorinstanz bei der Mutter den Verlust des ungeborenen Enkelkindes genugtuungserhöhend berücksichtigt. Als genugtuungsmindernd wurden die fehlende Hausgemeinschaft sowie die räumliche Distanz angesehen. Zudem wurde im Gegensatz zum Vater bei der Mutter eine schwere psychische Beeinträchtigung berücksichtigt (act. 2B E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Fest- setzung der Genugtuung komme es vor allem auf die Intensität der Bezie- hung zwischen dem Opfer und den Angehörigen an. Die Höhe hänge somit massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähe- gefühls ab. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie insbesondere trotz fehlenden gemeinsamen Haushalts und der räumlichen Distanz eine in- nige, intensive und regelmässige Beziehung zur Tochter geführt habe. Sie habe mindestens einmal wöchentlich mit ihrer Tochter telefoniert und diese sei mehrmals jährlich in die Slowakei gereist. So auch nur wenige Tage vor ihrem Tod, als sie ihnen ihre Schwangerschaft mitteilte. Sie habe durch die Tat nicht nur ihre einzige Tochter, sondern zudem ihr ungeborenes Enkel- kind verloren. Der Tod der Tochter habe sie in eine tiefe Depression ge- stürzt und sie sei heute, Jahre nach der Tat, noch immer auf ärztliche und medikamentöse Behandlung angewiesen. Die Art und Weise, wie ihre Tochter gestorben sei, sei für sie unerträglich (act. 2 Art. 5). 4.9.2 Nicht zu beanstanden ist die Verfügung, soweit der Verlust des un- geborenen Enkelkinds genugtuungserhöhend und die fehlende Haus- gemeinschaft genugtuungsreduzierend berücksichtigt wurden. Anders sieht es hingegen bezüglich Beurteilung der räumlichen Distanz aus. Diese kommt wie beim Vater bei der Mutter ebenfalls nicht genugtuungsmindernd zum Tragen. Aufgrund der Akten und namentlich der Aussagen der Brüder des Opfers (Strafakten pag. 2127, 2891, 2894) bestand zwischen Mutter und Tochter ein sehr enges Band. Im Weiteren gilt diesbezüglich das in E. 4.8.2 hinsichtlich des Vaters Gesagte. 4.9.3 Genugtuungserhöhend ist die schwere psychische Beeinträchtigung der Mutter zu beachten, die bereits in die vorinstanzliche Beurteilung ein- geflossen ist. Der behandelnde Arzt legt mit Bericht vom 18. Februar 2009 dar, die Mutter leide unter einer depressiven Episode (act. 31A/2). Eine solche definiert sich wie folgt: Bei den typischen leichten (F32.0), mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 19 gradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausge- prägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetit-, Gewichts- und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittel- gradig oder schwer zu bezeichnen (ICD-Code einsehbar unter: http://www.icd-code.de/icd/code/F32.-.html). Der behandelnde Arzt hat bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-Code F32.2) diagnostiziert. Der Definition zufolge liegen in solchen Fällen mehrere der vorhergehend beschriebenen Symptome insbesondere auch in Kombination mit somatischen Sympto- men vor. – Nach den ärztlichen Berichten – die letzte Beurteilung stammt von Ende 2013, bald fünf Jahre nach der Tat – leidet die Beschwerdeführe- rin namentlich unter depressiver Stimmung, Freudlosigkeit, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, Zittern, Gleichgültigkeit, Weinerlichkeit und Appetitlosigkeit. Letztere ging soweit, dass die Beschwerdeführerin eine Intoleranz der oralen Nahrungsaufnahme entwickelte und hospitalisiert wer- den musste. Seit dem Tod ihrer Tochter hat die Beschwerdeführerin über 20 kg abgenommen. Somatische Ursachen für die Gewichtsabnahme lies- sen sich nicht finden. Der Zustand der Mutter verschlechterte sich aufgrund von Begleiterkrankungen. Hinzu traten körperliche Beschwerden wie Erkrankungen der oberen Glieder, Durchfall oder Erbrechen. Der psychi- sche Zustand der Beschwerdeführerin war derart ernst, dass sie sich in eine psychiatrische Ambulanz begeben musste, in der sie mit Antidepres- siva, Sedativa und Hypnotika behandelt wurde. Weder ihr psychisches und seelisches Wohlbefinden noch ihre depressiven Symptome haben sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb sie weiterhin auf Medikamente ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 20 wiesen ist. Der behandelnde Arzt führt aus, das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin habe sich verändert, sie sei in sich gekehrt, wortkarg, habe ihre Spontanität verloren und nichts mache ihr Freude. Im Übrigen sei sie gesellschaftlich isoliert, verlasse kaum das Haus, habe ihre Hobbies verloren und sei wegen ihrer Beschwerden nicht mehr arbeitstätig. Er geht von einem sich künftig wenig ändernden Dauerzustand aus (zum Ganzen Arztberichte vom 18.2.2009, 16.1.2011 und 19.11.2013, act. 31A/2). Die Mutter war bereits als Einzige aus gesundheitlichen Gründen von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden (Strafakten pag. 2637). In Anbetracht ihres Krankheitsverlaufs ist von einer sehr schweren psychischen Beeinträchtigung auszugehen, was stark genug- tuungserhöhend ins Gewicht fällt. 4.9.4 Die Beschwerdeführerin scheint zudem kaum in der Lage zu sein, das Geschehene mental zu verarbeiten, was sich erschwerend auswirkt. Ihr Arzt beschreibt ihre intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten als unter- durchschnittlich, ihre Persönlichkeit als einfach und schlecht anpassungs- fähig. Ihre Frustrationstoleranz sei tief und sie weise eine affektive sowie vegetative Instabilität auf (Arztbericht vom 18.2.2009 act. 31A/2). Dies deu- tet daraufhin, dass es der Mutter zusätzlich erschwert ist, den Tod ihrer Tochter zu verarbeiten oder Strategien zu entwickeln, um damit umzu- gehen. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dies genugtuungserhöhend in die Bemessung einfliessen zu lassen. Opferhilferechtlich gesehen nicht mass- geblich sind demgegenüber täterspezifische Merkmale, ausser sie erhöhen das seelische Leid (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Wissen, wie ihre Tochter ge- storben ist, belastet die Mutter sehr und ist Teil ihrer psychischen Be- einträchtigung. Dies und die Tatsache, dass sie ausserstande ist, den Tod der Tochter zu überwinden, lassen ausnahmsweise eine genugtuungser- höhende Berücksichtigung zu. 4.9.5 Nach diesen Ausführungen liegen bei der Mutter vier genugtuungs- erhöhende Gründe vor, die teils besonders schwer wiegen (Verlust des ungeborenen Enkelkindes, sehr schwere psychische Beeinträchtigung, fehlende Fähigkeit den Tod der Tochter zu verarbeiten, Wissen um die Todesumstände der Tochter) sowie ein genugtuungsminderndes Element (fehlende Hausgemeinschaft), welches angesichts der sehr engen Bezie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 21 hung zwischen Mutter und Tochter nicht bedeutend ins Gewicht fällt. Insge- samt erachtet das Verwaltungsgericht, den Zins inbegriffen (vgl. E. 7.3 hinten), eine Erhöhung der hier massgeblichen Basisgenugtuung von Fr. 22ʹ500.-- (E. 4.6) um Fr. 9ʹ500.-- als angemessen. Die Genugtuung der Mutter ist somit grundsätzlich auf Fr. 32ʹ000.-- festzusetzen (zur Frage der Reduktion wegen tieferer Lebenshaltungskosten hinten E. 6). 4.10Nach dem Gesagten halten in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 die den Eltern zugesprochenen Genugtuungen der verwal- tungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die Vorinstanz hat aufgrund unvollständiger Akten verfügt, entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt und die für die Gewichtung der erlittenen Unbill entwickelten Grundsätze unzureichend respektiert (vgl. BVR 2000 S. 49 E. 1b, 2006 S. 241 E. 5.1.3; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.5). Die Genugtuungen sind im Grundsatz auf Fr. 29ʹ000.-- (Verfahren 100.2013.408) bzw. Fr. 32ʹ000.-- (Verfahren 100.2013.409) zu erhöhen. 5. 5.1In den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 hat sich ergeben, dass die Vorinstanz einen Genugtuungsanspruch zu Unrecht verneint hat (vorne E. 3). Bei dieser Sachlage ist es funktionell grundsätzlich angezeigt, die Akten zur erstmaligen Festsetzung der Höhe der Genugtuungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG), da dies nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist (vgl. BVR 2007 S. 226 E. 5.4; z.B. VGE 2011/156 vom 29.5.2013). Vorliegend rechtfertigt sich allerdings eine Ausnahme: Die sachverhaltlichen Grundlagen wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren vervollständigt (vorne Bst. C) und die Sache ist liquid. Die Höhe der den Brüdern auszurichtenden Genugtuungen ist zudem mit den Genug- tuungen der Eltern in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 (vorne E. 4) zu koordinieren, namentlich was den Zins und die Berücksichti- gung der geringeren Lebenshaltungskosten angeht. Im Übrigen gelangt hier noch das aOHG zur Anwendung, weshalb der Praxisbildung durch die Opferhilfebehörde eine eher untergeordnete Rolle zukommt. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 22 Gründen, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entscheidet und die Höhe der Genugtuung der Brüder in den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 selbst festsetzt. Die Bemessung richtet sich dabei nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Genugtuung der Eltern (vgl. vorne E. 4.1- 4.3 und 4.7). 5.2Die Praxis sprach in ähnlichen Fällen folgende Genugtuungs- summen an Geschwister zu (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., Hütte/Landolt, a.a.O.; Gomm/Zehntner, a.a.O., OHG Art. 23 N. 11): Fr. 5ʹ000.-- zzgl. Zins an Gesuchstellerinnen, deren erwachsene Schwester von ihrem Ehemann getötet wurde (Verfügung GEF 1392.02 vom 6.8.2004). Fr. 5ʹ000.-- zzgl. Zins an eine Gesuchstellerin, deren erwachsene Schwester vorsätzlich getötet wurde. Sie lebten nicht mehr in Haus- gemeinschaft, jedoch wurde eine enge Beziehung bejaht (Verfügung GEF 1392.02 vom 6.8.2004). Fr. 5ʹ000.-- zzgl. Zins an eine Gesuchstellerin, deren Schwester von ihrem Exfreund ermordet wurde. Es bestand keine Hausgemeinschaft, aber die Schwestern hatten eine enge Beziehung gepflegt (VGer SZ vom 24.4.2008, bestätigt durch BGer 1C_286/2008 vom 1.4.2009). Fr. 7ʹ000.-- an einen Gesuchsteller, dessen 29-jähriger Bruder getötet wurde (Tribunal administratif de Fribourg 27.6.2006, 3A 04 175). Fr. 10ʹ000.-- zzgl. Zins an einen Gesuchsteller, dessen schwangere Schwester von ihrem Ehemann erschossen wurde. Es bestand keine Hausgemeinschaft, hingegen wurde eine enge Beziehung bejaht. Der Gesuchsteller musste sich stationär behandeln lassen (Entscheid des Regierungsrats Solothurn 16.6.2003, GER 2003 Nr. 7). Fr. 10ʹ000.-- an einen Gesuchsteller, dessen Schwester von ihrem Lebensgefährten getötet wurde. Der Gesuchsteller war Zeuge der Tat (Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 12.8.2010, OH 2009/8). Fr. 12ʹ000.-- zzgl. Zins an eine Gesuchstellerin, deren Schwester vom Vater der gemeinsamen Kinder getötet wurde. Es bestand keine Haus- gemeinschaft aber eine enge Beziehung (Tribunal administratif de Fribourg 24.8.2006, 3A 05 192).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 23 Fr. 19ʹ000.-- an einen Gesuchsteller, dessen 23-jährige schwangere Schwester getötet wurde (Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern 2002/149). Das Verwaltungsgericht hat beim Verlust eines Geschwisters, das noch in Hausgemeinschaft gelebt hat, eine Basisgenugtuung von Fr. 6ʹ000.-- als angemessen erachtet (VGE 23261 vom 11.11.2008, E. 5.2.2). Angesichts dessen und in Würdigung der vorgenannten Fälle erscheint beim Verlust eines Geschwisters, welches nicht im gleichen Haushalt wohnhaft war, eine Basisgenugtuung von Fr. 3ʹ500.-- als angemessen. 5.3Zur Beurteilung der seelischen Unbill des jüngeren Bruders von E.________ (Verfahren 100.2013.410) ist Folgendes zu erwägen: 5.3.1 Durch den Tod von E.________ musste der jüngere Bruder nicht nur den Verlust seiner einzigen Schwester verkraften, sondern auch den seiner ungeborenen Nichte bzw. seines ungeborenen Neffen. Obwohl er keine psychiatrische Hilfe oder medikamentöse Behandlung in Anspruch nahm, belastet ihn der Tod seiner Schwester psychisch sehr. Insbesondere litt er unter Schlaflosigkeit, zog sich sozial zurück, fühlte sich antriebslos und hatte Schaffenskrisen ([act. 13B] Gesuch S. 3 f.). Sodann macht ihm das tiefe Leid der Mutter zu schaffen. Er versucht überdies seinen Bruder bei der Bewältigung der administrativen Aufgaben und der Trauerarbeit so gut wie möglich zu unterstützen (act. 3 S. 5). Dadurch vergrössert sich seine eigene psychische Last (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 N. 154a). Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung nicht berücksichtigt werden täter- spezifische Merkmale, ausser sie erhöhen das seelische Leid (vgl. vorne E. 4.1). Indem er den Tod seiner Schwester offenbar durch seine künstleri- sche Tätigkeit zu verarbeiten sucht (vgl. vorne E. 3.8.2), scheint er Strate- gien gefunden zu haben, mit dem seelischen Leid umzugehen. Die Todes- umstände sind daher bei der Genugtuungsbemessung nicht relevant. Für die Höhe der Genugtuung ist schliesslich die Tatsache, dass die Ge- schwister nicht mehr im selben Haushalt gelebt haben, miteinzubeziehen. In Anbetracht der engen Beziehung (vgl. dazu vorne E. 3.8), wirkt sich dies aber nur in geringem Mass genugtuungsreduzierend aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 24 5.3.2 Nach dem Dargelegten liegen beim jüngeren Bruder zwei genug- tuungserhöhende Gründe vor (Verlust der ungeborenen Nichte bzw. des ungeborenen Neffen, erhebliche psychische Beeinträchtigung) sowie ein genugtuungsminderndes Element (fehlende Hausgemeinschaft), welches angesichts der engen Beziehung zwischen Bruder und Schwester aber nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Insgesamt erachtet das Ver- waltungsgericht, den Zins inbegriffen (vgl. hinten E. 7.3), eine Erhöhung der hier massgeblichen Basisgenugtuung von Fr. 3ʹ500.-- (E. 5.2) um Fr. 3ʹ500.-- als angemessen. Die Genugtuung des jüngeren Bruders ist somit grundsätzlich auf Fr. 7ʹ000.-- festzusetzen (zur Frage der Reduktion wegen tieferer Lebenshaltungskosten hinten E. 6). 5.4Zur Beurteilung der seelischen Unbill des älteren Bruders von E.________ (Verfahren 100.2013.411) ist Folgendes zu erwägen: 5.4.1 Wie sein Bruder hat er durch den Tod von E.________ nicht nur seine einzige Schwester, sondern auch seine ungeborene Nichte bzw. seinen ungeborenen Neffen verloren. Die Tat führte zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung seinerseits. Er hatte Schlafstörungen, ent- wickelte eine Anorexie, konnte sich schlecht konzentrieren und hatte jeden- falls noch drei Jahre nach der Tat depressive Phasen. Er liess sich zeit- weise medikamentös behandeln, um die Beeinträchtigung in den Griff zu bekommen. Dadurch musste er seine Tätigkeit als Taxifahrer aufgeben, weil er wegen der eingenommenen Medikamente kein Fahrzeug lenken durfte (act. 31A/3 Arztbericht vom 20.1.2011; vgl. vorne E. 3.8.2). Weiter ist er derjenige in der Familie, der «stark sein» muss und sich um die ganze Familie kümmert (act. 4 S. 5). Dies und der Zustand der Mutter belasten ihn sehr (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 47 N. 154a). Betreffend die Umstände des Todes seiner Schwester sowie die fehlende Hausgemeinschaft gilt das Gleiche wie bei seinem Bruder, weshalb auf das in E. 5.3.1 Gesagte zu verweisen ist. 5.4.2 Insoweit liegen beim älteren Bruder zwei genugtuungserhöhende Gründe vor (Verlust der ungeborenen Nichte bzw. des ungeborenen Nef- fen, erhebliche psychische Beeinträchtigung) sowie ein genugtuungs- minderndes Element (fehlende Hausgemeinschaft), welches angesichts der engen Beziehung zwischen Bruder und Schwester aber nicht entscheidend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 25 ins Gewicht fällt. Insgesamt erachtet das Verwaltungsgericht, den Zins in- begriffen (vgl. hinten E. 7.3), eine Erhöhung der hier massgeblichen Basis- genugtuung von Fr. 3ʹ500.-- (E. 5.2) um Fr. 3ʹ500.-- als angemessen. Die Genugtuung auch des älteren Bruders ist somit grundsätzlich auf Fr. 7ʹ000.-- festzusetzen (zur Frage der Reduktion wegen tieferer Lebens- haltungskosten hinten E. 6). 5.5Nach dem Gesagten hält in den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 die Verweigerung der Leistung einer Genugtuung an die Brü- der durch die Vorinstanz der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die Vorinstanz hat entscheidwesentliche Tatsachten nicht berücksichtigt. Die Genugtuungen sind im Grundsatz je auf Fr. 7ʹ000.-- festzusetzen. 6. Schliesslich ist gerügt, die von der GEF vorgenommene Kürzung der Genugtuung wegen tieferer Lebenshaltungskosten in der Slowakei sei unzulässig (act. 1-4 je Art. 6). 6.1Bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtli- chen Genugtuung sind die Lebenshaltungskosten der berechtigten Person mit ausländischem Wohnsitz im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar, sondern soll den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme erträglicher machen (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3.3). Diese ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo die Ansprecherin oder der Ansprecher lebt und was sie mit dem Geld machen werden (BGE 121 III 252 E. 2b). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Unterscheiden sich die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in der Heimat der Berechtigten von den hiesigen Ver- hältnissen markant, ist eine krasse Besserstellung zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a, 123 III 10 E. 4c/bb; BGer 6B_1218/2013 vom 3.6.2014, E. 3.1.2; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 26 das neue Recht, Art. 27 Abs. 3 OHG). Sind bei der Genugtuungs- bemessung ausnahmsweise tiefere Lebenshaltungskosten zu berücksich- tigten, darf eine Reduktion nicht schematisch erfolgen. Unzulässig sind Genugtuungskürzungen, die im gleichen oder annähernd gleichen Ver- hältnis vorgenommen werden, wie die Lebenshaltungskosten am aus- ländischen Wohnsitz tiefer sind als in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 554 E. 4a; BGer 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2). 6.2Die GEF führt in den Verfügungen aus, in der Slowakei sei von be- deutend tieferen Lebenshaltungskosten auszugehen. Die Kaufkraftparität gemäss OECD betrage in der Slowakei lediglich 48 % des Schweizer Wer- tes, was eine markante Abweichung darstelle. Diese lasse die Genugtuun- gen, wie sie für die Schweiz als angemessen betrachtet werden, als krasse Besserstellung der Beschwerdeführenden erscheinen, die nach Abwägung aller Interessen nicht zu rechtfertigen und deshalb unbillig wäre. Angemes- sen erscheine die Kürzung der zugesprochenen Genugtuung um die Hälfte (act. 1B E. 5.5; act. 2B E. 4.5). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Lebenshaltungskosten seien in der Slowakei rund 50 % tiefer als hier und damit nicht um ein Vielfaches geringer, weshalb die Genugtuung nicht gekürzt werden dürfe. Im Übrigen sei die Mitgliedschaft der Slowakei in der Europäischen Union (EU) zu berücksichtigen. Eine allfällige Feststel- lung von markanten Unterschieden dürfe zudem nicht zu einer schemati- schen Kürzung der Genugtuung führen (act. 1-4 je Art. 6). 6.3Die relevanten Kaufkraftunterschiede müssen nicht exakt nach wissenschaftlichen Methoden ermittelt werden, vielmehr genügen objektive Vergleichskriterien (BGE 125 II 554 E. 3a). Die von der GEF herange- zogene Kaufkraftparität der OECD erfüllt diese Bedingung, weshalb die Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorbringen, es handle sich um einen unzulässigen Vergleichswert. Gemäss OECD beträgt die Kaufkraftparität in der Slowakei zurzeit 38 % (Referenzperiode Mai 2015, vgl. http://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL besucht am 7.7.2015) gegenüber derjenigen der Schweiz. Demnach ist die Kaufkraft- parität im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügungen der GEF im Oktober 2013 (48 %) gesunken. Die Lebenshaltungskosten in der Slowakei sind demgemäss rund 2,6 mal niedriger als in der Schweiz. Damit liegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 27 Lebenshaltungskosten in der Slowakei zwar nicht um ein «Vielfaches» tie- fer, so die Vorinstanz; die Abweichung ist im Vergleich zu den hiesigen Verhältnissen aber doch erheblich. Es ist deshalb zu beurteilen, ob sich eine Reduktion der Genugtuung rechtfertigt und falls ja, in welchem Aus- mass. 6.4Nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführenden, dass allein aufgrund der Mitgliedschaft der Slowakei in der Europäischen Union (EU) die tieferen Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt werden dürften (so z.B. VGer SG GVP SG 2005, S. 292, Nr. 77; OGer TG RBOG TG 1999 Nr. 3). Denn damit würde auf ein rein formales Kriterium abgestellt, das sich trotz wirtschaftlicher Vergleichbarkeit der Verhältnisse je nach europäischer Herkunft für Berechtigte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten nachteilig auswirken würde. Die Überlegung des Thurgauer Obergerichts, wonach die Kaufkraftunterschiede nicht derart hoch seien, dass von einem krassen Missverhältnis mit Bezug auf einzelne Staaten gesprochen werden könnte (RBOG TG 1999 Nr. 3), trifft im Übrigen seit der ersten EU-Oster- weiterung und dem Beitritt der Slowakei zur EU am 1. Januar 2004 so nicht mehr zu. Durch diese Erweiterung wurde das Gefälle innerhalb der EU grösser und auch zehn Jahre nach dem Beitritt hinken diese Länder den «alten» EU-Mitgliedstaaten ökonomisch noch hinterher (vgl. http://www.tagesspiegel.de, Suchbegriff «EU Osterweiterung vor zehn Jahren», besucht am 26.6.2015). Andere Gründe, warum auf eine Reduk- tion der Genugtuung trotz der markant tieferen Lebenshaltungskosten ver- zichtet werden müsste, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Zu prüfen bleibt, ob die von der GEF vorgenommene hälftige Kürzung vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhält. 6.5Nicht beanstandet wurde bisher die Kürzung der Genugtuung um das 9-Fache bei 20-mal tieferen Lebenshaltungskosten (BGE 123 III 10 E. 4); die Reduktion um 75 % bei 12-15 mal tieferen Kosten (BGer 1A.251/1999 vom 30.3.2000, E. 4, China) oder die Kürzung um 75 % bei 6- bis 7-mal tieferen Kosten (BGer 1A.299/2000 vom 30.5.2001, E. 4a und 5c, Bosnien und Herzegowina). Als unzulässig schematisch wurde die Kürzung der Genugtuung um das 14-Fache in einem Fall angesehen, in dem die Lebenshaltungskosten 18-mal tiefer lagen; für angemessen hielt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 28 das Gericht die Reduktion um 50 % (BGE 125 II 554 E. 3 und 4, Vojvodina [heutiges Serbien]). Ebenso als unzulässig beurteilt wurden die Kürzung um zwei Drittel bei fast 6-mal tieferen Kosten (BGer 6B_1218/2013 vom 3.6.2014, E. 3.2 und 3.3, Thailand) sowie die Reduktion der Genugtuung um 20 % bei 30 % tieferen Lebenshaltungskosten (BGer 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2, Portugal). – Die Vorinstanz hat die Genugtuung der Be- schwerdeführenden um 50 % gekürzt. Sie hat damit eine Reduktion in der gleichen Höhe vorgenommen, wie die Lebenshaltungskosten in der Slowakei im Oktober 2013 tiefer waren als in der Schweiz. Hierbei handelt es sich im Licht der angeführten Praxis offensichtlich um eine schemati- sche und somit unzulässige Kürzung. 6.6Die Kaufkraftparität der Slowakei ist derzeit 38 % und damit rund 2,6-mal tiefer als in der Schweiz (vgl. E. 6.3 hiervor). Werden diese Werte mit jenen der angeführten Rechtsprechung (vgl. E. 6.5 hiervor) sowie ande- rer Kantone (siehe dazu Hütte/Landolt, a.a.O., S. 79 f.) verglichen, er- scheint eine Kürzung der in Frage stehenden Genugtuungen um 20 % als angemessen. 6.7Eine Reduktion der Genugtuung nach der Kaufkraft scheidet aber aus, wenn die Berechtigten mit der Schweiz in besonderer Weise verbun- den sind, namentlich hier leben und arbeiten oder als Angehörige des Opfers sich in der Schweiz niederlassen können (BGE 125 II 554 E. 3b, 123 III 10 E. 4c/bb; BGer 6B_1218/2013 vom 3.6.2014, E. 3.1.2). 6.7.1 Hinsichtlich der Eltern von E.________ kann nicht auf solche besonderen Berührungspunkte zur Schweiz geschlossen werden. Sie haben nie in der Schweiz gelebt und der Vater war einzig zur Befragung an der Strafverhandlung hier. Als Angehörige eines EU-Mitgliedstaats profitie- ren sie zwar von der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU sowie auf- grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) von der Personenfreizügigkeit mit der Schweiz. Es ist deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie ihren Wohnsitz einmal in die Schweiz verlegen könnten. Allerdings er- scheint eine solche Wohnsitzverlegung – unabhängig von der Voraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 29 setzung, dass die Eltern über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Anhang I FZA) – mit Blick auf die konkreten Umstände als bloss theoretisch. Zwar bringen die Eltern vor, sie seien häu- fig in Österreich und es sei denkbar, dass sie sich künftig vermehrt in West- europa aufhalten würden, da die Söhne in Erwägung zögen, in Westeuropa Arbeit zu suchen (act. 35 und 36 je Art. 3). Hingegen sind beide Elternteile bereits im Rentenalter und haben ihr persönliches Umfeld in der Slowakei. Sie haben denn auch nie ausserhalb der Slowakei gelebt. Überdies waren sie nie bei ihrer Tochter in der Schweiz zu Besuch. Schliesslich sprechen die schlechte physische und psychische Verfassung insbesondere der Mut- ter, die heute immer noch selten ihre Wohnung verlässt (vgl. vorne E. 4.9.3), gegen einen Wegzug aus der Slowakei. Angesichts dessen ist ein Verzicht auf die Reduktion der Genugtuung im Falle der Eltern nicht angezeigt. 6.7.2 Anders stellt sich die Situation bei den Brüdern von E.________ dar. Als Angehörige eines EU-Mitgliedstaats verfügen sie über die vorge- nannten Rechte und haben – im Gegensatz zu den Eltern – bereits davon Gebrauch gemacht. Beide waren nicht nur zu Besuch bei ihrer Schwester in der Schweiz, sondern haben hier zeitweise gearbeitet und gelebt (Straf- akten pag. 2113, 2143 f.). Für das Jahr 2013 sind ebenfalls für beide Brü- der Arbeitseinsätze in der Schweiz aktenkundig (act. 3C Beilage 3; act. 4C Beilage 3). Die beiden Brüder sind im erwerbsfähigen Alter und der deut- schen Sprache mächtig (Strafakten pag. 425, 2111). In Anbetracht ihrer Vorgeschichte und Kontakte mit Schweizern ist nicht auszuschliessen, dass sie, wie sie vorbringen (act. 37 und 38 je Art. 3), wieder in der Schweiz Arbeit suchen werden, selbst wenn der ältere Bruder nun in der Slowakei eine eigene Familie hat (act. 30). Insofern liegen bei ihnen beson- dere Berührungspunkte zur Schweiz vor, die es rechtfertigen, die Genugtu- ung nicht zu kürzen. Die Vorinstanz hat dagegen denn auch nichts Sub- stantielles vorgebracht (act. 13 und 14 je S. 3). 6.8Gestützt auf diese Ausführungen sind die Genugtuungen der Eltern aufgrund der erheblich niedrigeren Lebenshaltungskosten in der Slowakei um 20 % zu reduzieren. Demzufolge ist die Genugtuung des Vaters im Ver- fahren 100.2013.408 auf Fr. 23ʹ200.-- und die der Mutter im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 30 100.2013.409 auf Fr. 25ʹ600.-- festzusetzen (vgl. vorne E. 4.10). In den die Brüder betreffenden Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 bleibt es bei Genugtuungen in Höhe von je Fr. 7ʹ000.-- (vgl. vorne E. 5.5). 7. Strittig sind zuletzt die Verzinsungspflicht und deren Dauer für die zuge- sprochenen Genugtuungen. 7.1Die Beschwerdeführenden beantragen die Bezahlung eines Zinses zu 5 % seit dem Tatgeschehen. Die Vorinstanz hat diesen Begehren mit Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4 im Wesentlichen stattgegeben. Sie hat jedoch die Zinspflicht um 16 Monate gekürzt, weil die lange Verfahrens- dauer bis zum Erlass der Verfügungen nicht durch die Behörde zu vertreten sei (act. 1B E. 5.6; act. 2B E. 4.6). Die Beschwerdeführenden bringen ebenfalls unter Verweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1 [BGer 6S.392/2002 vom 17.12.2002] vor, der Schadenszins laufe ab dem Todestag unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Eingaben bei der Vorinstanz (act. 1 S. 10; act. 2 S. 9 f.). 7.2Nach dem auch im opferhilferechtlichen Verfahren geltenden Unter- suchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 aOHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxime wird durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien rela- tiviert (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Gemäss dieser Pflicht sind die Parteien ver- pflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Kann der entscheidrelevante Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, gelangt die allgemeine Beweis- lastregel zur Anwendung, wonach jene Partei die Folgen der Beweislosig- keit zu tragen hat, die aus dem Vorhandensein einer Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210)]; BGE 138 V 218 E. 6; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6 und Art. 20 N. 2). – Die Beschwerdeführenden behaupten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 31 bereits am 28. September 2011 ihre substantiierten Gesuche der GEF zugestellt zu haben (Vorakten GEF [act. 11A], Ziff. 9). Beweismittel, die diese Behauptung stützen würden, finden sich weder in den Akten, noch wurden sie beigebracht. Nachweisbar ist demnach erst die Substantiierung der Gesuche vom 18. Februar 2013, weshalb eine Kürzung der Dauer der Zinspflicht durch die GEF grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. aber E. 7.3 hiernach). 7.3Vorliegend musste in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 die Höhe der Genugtuung neu bestimmt werden. In den Ver- fahren 100.2013.410 und 100.2013.411 war die Genugtuung gar erstmals festzusetzen. Dabei hält es das Verwaltungsgericht für sachgerecht, die Zinsfrage im Sinn eines Bemessungsfaktors zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung miteinzubeziehen. Denn es ist fraglich, ob die andere Betrach- tungsweise (Verzinsung des Genugtuungsbetrags), die aus dem Haft- pflichtrecht stammt, ohne weiteres auf opferhilferechtliche Leistungen über- tragbar ist (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3.3). Dem Zeitablauf seit dem Tat- geschehen wurde im Rahmen der Festsetzung der Genugtuungen bereits Rechnung getragen (E. 4.8.3, 4.9.5, 5.3.2, 5.4.2); ein weitergehender An- spruch auf Verzinsung besteht nicht. Es erübrigen sich daher Weiterungen zur Frage des Zinsenlaufs im haftpflichtrechtlichen Sinn. 8. Nach dem Erwogenen erweisen sich die Beschwerden wie folgt als teil- weise begründet: Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.408 ist dahin gutzuheissen, dass Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde- führer eine Genugtuung von Fr. 23ʹ200.-- (inkl. Zins) zuzusprechen ist. So- weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.409 ist dahin gutzuheissen, dass Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerde- führerin eine Genugtuung von Fr. 25ʹ600.-- (inkl. Zins) zuzusprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 32 Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.410 ist dahin gutzuheissen, dass Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde- führer eine Genugtuung von Fr. 7ʹ000.-- (inkl. Zins) zuzusprechen ist. So- weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.411 ist dahin gutzuheissen, dass Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde- führer eine Genugtuung von Fr. 7ʹ000.-- (inkl. Zins) zuzusprechen ist. So- weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Im Umfang ihres Obsiegens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemessen an ihren Anträgen sind die Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. In den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 unterliegen die Beschwerdeführer insofern, als sie zusätzlich Zins von 5 % beantragen. Mit Blick darauf, dass sie im Wesentlichen (Anspruch und Höhe der Genug- tuung) obsiegen und das Verwaltungsgericht den Zins als Bemessungsfak- tor einbezieht, rechtfertigt es sich, bei ihnen auf eine Ausscheidung der Parteikosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Kanton Bern (Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im genannten Umfang zu ersetzen. Der tarifmässige Partei- kostenersatz ist in den vorliegenden Fällen entsprechend den Kostennoten, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Be- merkungen Anlass geben (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wie folgt festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG): Für das Verfahren 100.2013.408 auf Fr. 1ʹ812.50, zuzüglich Fr. 85.90 Auslagen und Fr. 151.85 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ898.40), zuzüglich Fr. 12.50 Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 2ʹ062.75.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 33 Für das Verfahren 100.2013.409 auf Fr. 2ʹ062.50, zuzüglich Fr. 97.40 Auslagen und Fr. 172.80 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ159.90), zuzüglich Fr. 12.50 Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 2ʹ345.20. Für das Verfahren 100.2013.410 auf Fr. 2ʹ062.50, zuzüglich Fr. 99.30 Auslagen und Fr. 172.95 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ161.80), zuzüglich Fr. 12.50 Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 2ʹ347.25. Für das Verfahren 100.2013.411 auf Fr. 1ʹ812.50, zuzüglich Fr. 83.70 Auslagen und Fr. 151.70 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ896.20), zuzüglich Fr. 12.50 Übersetzungskosten, insgesamt Fr. 2ʹ060.40. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten wie nach- stehend zu ersetzen (inkl. Auslagen und MWSt): Im Verfahren 100.2013.408 obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte, weshalb der Parteikostenersatz Fr. 906.25 (½ von Fr. 1ʹ812.50), zuzüg- lich Fr. 42.95 Auslagen (½ von Fr. 85.90) und Fr. 75.95 MWSt (8 % von Fr. 949.20), zuzüglich Fr. 6.25 Übersetzungskosten (½ von Fr. 12.50), insgesamt Fr. 1ʹ031.40 ausmacht. Im Verfahren 100.2013.409 obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte, weshalb der Parteikostenersatz Fr. 1ʹ031.25 (½ von Fr. 2ʹ062.50), zuzüglich Fr. 48.70 Auslagen (½ von Fr. 97.40) und Fr. 86.40 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ079.95), zuzüglich Fr. 6.25 Übersetzungskosten (½ von Fr. 12.50), insgesamt Fr. 1ʹ172.60 ausmacht. In den Verfahren 100.2013.410 und 100.2013.411 gelten die Beschwer- deführer als vollständig obsiegend, weshalb ihnen Parteikostenersatz in vollem Umfang zusteht, ausmachend Fr. 2ʹ347.25 bzw. Fr. 2ʹ060.40. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 unterliegen, haben sie ihre Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. E. 9.1 hiervor). Sie haben indessen je um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechts- vertreterin als amtliche Anwältin ersucht, welche mit Verfügung vom 10. September 2014 bewilligt wurde (vgl. vorne Bst. C). Die amtliche Ent- schädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tariford-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 34 nung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen An- wältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Im Verfahren 100.2013.408 ist von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ031.40 (inkl. Auslagen und MWSt) bei einem massgeblichen Zeitauf- wand von 3,6 Stunden (½ von 7,25 Stunden) die amtliche Entschädigung auf Fr. 720.-- (3,6 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 42.95 Auslagen (½ von Fr. 85.90) und Fr. 61.-- MWSt (8 % von Fr. 762.95), zuzüglich Fr. 6.25 Übersetzungskosten (½ von Fr. 12.50), insgesamt Fr. 830.20, festzusetzen. Im Verfahren 100.2013.409 ist von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ172.60 (inkl. Auslagen und MWSt) bei einem massgeblichen Zeitauf- wand von 4,1 Stunden (½ von 8,25 Stunden die amtliche Entschädigung auf Fr. 820.-- (4,1 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 48.70 Auslagen (½ von Fr. 97.40) und Fr. 69.50 MWSt (8 % von Fr. 868.70), zuzüglich Fr. 6.25 Übersetzungskosten (½ von Fr. 12.50), insgesamt Fr. 944.50, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Be- schwerdeführenden in den Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 sind für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 30 Abs. 3 OHG (vgl. vorne E. 2) nicht rückerstattungspflichtig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408-
411U, Seite 35
2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.409 wird dahin gutgeheissen,
dass Ziffer 2 der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und der Beschwerde-
führerin eine Genugtuung von Fr. 25ʹ600.-- (inkl. Zins) zugesprochen
wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.410 wird dahin gutgeheissen,
dass Ziffer 2 der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und dem Beschwerde-
führer eine Genugtuung von Fr. 7ʹ000.-- (inkl. Zins) zugesprochen wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.411 wird dahin gutgeheissen,
dass Ziffer 2 der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und dem Beschwerde-
führer eine Genugtuung von Fr. 7ʹ000.-- (inkl. Zins) zugesprochen wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat den Be-
schwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht wie folgt zu ersetzen (je inkl. Auslagen und MWSt):
7. Der als amtliche Anwältin beigeordneten Fürsprecherin ... werden für
die Verfahren 100.2013.408 und 100.2013.409 aus der Gerichtskasse
von den verbleibenden Parteikosten von Fr. 1ʹ031.40 bzw. Fr. 1ʹ172.60
folgende Entschädigungen vergütet (je inkl. Auslagen und MWSt):
a) im Verfahren 100.2013.408: Fr. 830.20;
b) im Verfahren 100.2013.409: Fr. 944.50.
Diese Kosten sind nicht rückerstattungspflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2015, Nrn. 100.2013.408- 411U, Seite 36 8. Zu eröffnen: