100.2013.264U DAM/SIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Sieber Einwohnergemeinde Grindelwald handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, 3818 Grindelwald Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Neueinreihung einer öffentlichen Strasse (RRB Nr. 762 vom 12. Juni 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss am 12. Juni 2013 den Strassennetzplan (SNP) 2014-2029 (RRB 761). Mit der Planung beschloss er am gleichen Tag Änderungen in der Strasseneinreihung (RRB 762). Da- nach werden mehrere Kantonsstrassen ganz oder teilweise zu Eigentum und Unterhalt an die Standortgemeinden abgetreten, darunter ein Abschnitt der Kantonsstrasse Nr. 221 an die Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald (Abschnitt «Im Grund»); die Abtretung erfolgt per 1. Juli 2013. Der be- troffene Strassenabschnitt (Grundstrasse) mit einer Gesamtlänge von rund 390 m führt vom Kreisel Rothenegg in Richtung des Bahnhofs Grindelwald Grund bis zum Parkplatz nach der Abzweigung zur Gondelbahn Grindel- wald-Männlichen. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend die Neueinreihung des Strassenabschnitts «Im Grund» hat die EG Grindelwald am 23. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die Beschlüsse des Regierungsrats 761 und 762 seien – soweit sie betref- fend – aufzuheben und die bisherige Einreihung des Strassenabschnitts als Kantonsstrasse sei zu bestätigen. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 3. September und 29. Oktober 2015 haben sich die Parteien nochmals zur Sache geäussert, insbesondere zum Abtretungszeitpunkt des streitbe- troffenen Strassenstücks. Die EG Grindelwald beantragt in diesem Zusam- menhang die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis Ende Sommer 2017.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 468 E. 1.1), zumal den Gemeinden nach der Sachgesetzgebung Rechtsschutz gegen die Änderung von Strasseneinreihungen eingeräumt werden soll (vgl. dazu hinten E. 2.3; zur Beschwerdebefugnis im bundesgerichtlichen Verfahren aber BGer 1C_184/2015 vom 16.7.2015, E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 2.4). 1.2Die Gemeinde wirft die Frage auf, ob das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) zur Vertretung des Kantons befugt ist (act. 9 S. 2). Die Person, welche die Parteieingaben des Kantons unterzeichnet, muss zur Vertretung des Gemeinwesens befugt sein (Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. allgemein Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 16; zur Vertretung des Kantons vor Gerichten Müller/Feller, Ver- waltungsorganisationsrecht, in dieselben [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 2. Aufl. 2013, S. 1 ff., 43 f.). Sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen und eidge- nössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen durch Organe oder Be- vollmächtigte der Staatskanzlei oder jener Direktion vertreten, in deren Auf- gabenbereich der Streitgegenstand fällt (Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwal- tung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]). Im Geschäftsbereich der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vertreten Ämter mit eigenem Rechtsdienst die Direktion sowie den Regierungsrat vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 15 der Verord- nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und Aufgaben der Bau-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 4 Verkehrs- und Energiedirektion [Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191]). Die BVE erfüllt unter anderem die ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Strassenbaus (Art. 1 Bst. h OrV BVE), wobei das TBA die Kantonsstrassen plant, erstellt, unterhält und betreibt (Art. 12 Bst. a OrV BVE). Anders als die Gemeinde meint, fällt die umstrittene Strasseneinreihung damit in den Geschäftsbereich der BVE. Weiter verfügt das TBA über eine Stelle «Recht und Vergabe» (act. 9 Anhang 1). Auch wenn diese organisatorisch nicht die Bezeichnung «Rechtsdienst» trägt, kann das TBA daher den Regierungsrat gemäss Art. 15 OrV BVE vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Entgegen den Befürchtungen der Gemeinde besteht im Übrigen nicht die Gefahr, dass das Amt «mit der Schaffung oder Bezeichnung eines Angestellten mit dem Titel "Rechtsdienst"» Geschäfte des Regierungsrats «an sich [zieht]» (act. 9 S. 2), bestimmt es seine Orga- nisation doch nicht selber. Dazu ist vielmehr der Regierungsrat berufen, wobei die Direktorin der BVE das Nähere regeln kann (Art. 25 Abs. 2 und 4 OrG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 OrV BVE). Die Eingaben des Beschwerdegegners sind vom Kreisoberingenieur bzw. Vorsteher des TBA unterzeichnet (act. 3 und 6). Der Kanton ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit gültig vertreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die kantonale Stras- sengesetzgebung. Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gilt für die öffentlichen Strassen (Art. 2 Abs. 1 SG). Als öffent- liche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeinde- strassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Die Strassenhoheit steht dem Kanton und im Rahmen des SG den Gemeinden zu (Art. 11 Abs. 1 SG). Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 5 2.2Das Kantonsstrassennetz wird im SNP festgelegt, der das bisherige Strassenbauprogramm ablöst (Richtplan des Kantons Bern, Massnahme B_05, auch zum Folgenden; Art. 7 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstrument (Sachplanung), wobei dessen wesentliche Elemente Teil des kantonalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG). Der Regierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in verschiedene Kategorien ein und beziffert den ungefäh- ren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestras- sen fest, die an eine Gemeinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG). 2.3Der Regierungsrat hat am 12. Juni 2013 den SNP 2014-2029 be- schlossen und in diesem Rahmen mehrere Strassen neu eingereiht (RRB 761, Ziff. 4.3 i.V.m. Anhang 3). Die Planung sieht unter anderem vor, dass der Abschnitt «Im Grund» der Kantonsstrasse Nr. 221 per 1. Juli 2013 an die EG Grindelwald abgetreten wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. a SG; vorne Bst. A). Um gegen die Änderung von Strasseneinreihungen Rechtsschutz zu ermöglichen, ist der entsprechende Teil des SNP gleichzeitig mit dem Beschluss der Planung als anfechtbare Verfügung auszugestalten (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. BVR 2015 S. 468 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Materialien). Dementsprechend hat der Regierungsrat am 12. Juni 2013 die im SNP 2014-2029 vorgesehene Abtretung des fraglichen Strassenab- schnitts an die EG Grindelwald per 1. Juli 2013 verfügt (RRB 762, Ziff. 4.1; vorne Bst. A). 2.4Der SNP an sich bildet damit weder Anfechtungsobjekt noch Streit- gegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. zu den verfahrens- rechtlichen Begriffen statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Die Planung kann nur insoweit Prozessthema sein, als sie im Zusammenhang mit der Neueinreihung des streitbetroffenen Strassenabschnitts und dessen Abtre- tung vom Kanton an die Gemeinde als anfechtbare Verfügung ausgestaltet worden ist. Soweit die EG Grindelwald neben der Neueinreihung auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 6 Aufhebung des SNP 2014-2029 beantragt (vorne Bst. A), ist auf die Be- schwerde daher nicht einzutreten (vgl. BVR 2015 S. 504 E. 3.1). 3. 3.1In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Gemeinde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie sei im Verfahren auf Neueinrei- hung des Strassenstücks «Im Grund» nur ungenügend angehört worden, da keine direkte Anhörung durch die mit der Sache befasste Direktion des Regierungsrats stattgefunden habe. Sie habe sich einzig gegenüber der Regionalkonferenz Oberland-Ost äussern können. Dies mache eine (di- rekte) Anhörung der betroffenen Gemeinde nicht entbehrlich. Weiter fehle es an einer hinreichenden Begründung der angefochtenen Verfügung. Es sei nicht möglich, die Entscheidgründe des Kantons nachzuvollziehen. Aus- serdem sei der Regierungsrat nicht auf alle ihre Argumente eingegangen. Dies sei umso gravierender, als der Regierungsrat von seiner Fachdirektion offenbar nicht umfassend bzw. falsch informiert worden sei (Beschwerde, S. 5 ff.; act. 9 S. 3 ff.). 3.2Die Gemeinde ist Partei des vorliegenden Verfahrens und kann sich auf die Garantie des rechtlichen Gehörs berufen (Art. 21 ff. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRPG). Der Gehörsanspruch (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]) beinhaltet das Recht der betroffenen Partei, sich zu den sie betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen des Falles vor Ergehen des Entscheids wirksam zur Geltung zu bringen (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGE 139 II 489 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 SG werden die Standort- gemeinden vorgängig angehört, wenn die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert wird. – Bereits im Frühjahr 2011 hatte die Gemeinde Gelegenheit, schriftlich bei der zuständigen kantonalen Stelle (Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I bzw. BVE) zur beabsichtigten Neueinrei- hung des streitbetroffenen Strassenabschnitts Stellung zu nehmen. Davon hat sie Gebrauch gemacht (act. 3A/9 und 10; vgl. Beschwerdeantwort,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 7 S. 3). Am 21. Juni 2011 hat zudem eine Aussprache zwischen Vertreterin- nen und Vertretern der Gemeinde und des Oberingenieurkreises I stattge- funden (act. 3A/11). Der Kanton informierte und bestätigte, es sei geplant, «den Kantonsstrassenabschnitt vom Kreisplatz Dorf/Grund bis an das heu- tige Kantonsstrassenende beim Parkplatz Grund [...] an die Gemeinde Grindelwald abzutreten» (act. 3A/9 S. 1 und act. 3A/11 S. 1). Die Ge- meinde konnte sich sodann im Frühjahr 2012 zuhanden der Regionalkonfe- renz Oberland-Ost zur Sache äussern; diese leitete die konsolidierte Stel- lungnahme sämtlicher vom SNP 2014-2029 direkt betroffener Gemeinden der Region – darunter diejenige der EG Grindelwald – dem Kanton weiter (act. 3A/6-8). Der Einbezug der Regionalkonferenzen stützt sich auf Art. 14 Abs. 2 SG. Danach arbeitet der Kanton mit den betroffenen Regionalkon- ferenzen zusammen, wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantonsstrasse regionale Interessen betrifft. Dies ist beim Beschluss des SNP, der die Kantonsstrassen und die Veränderungen des Strassen- netzes von strategischer Bedeutung mindestens für die nächsten 16 Jahre festlegt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 SG; vgl. auch vorne E. 2.2), der Fall. Die Gemeinde konnte damit sowohl gegenüber der zuständigen kanto- nalen Stelle als auch der korrekt in das Verfahren einbezogenen Regional- konferenz Stellung nehmen. Anders als sie vorbringt (act. 9 S. 3), musste ihr angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs klar sein, dass die Neu- einreihung des streitbetroffenen Strassenstücks beabsichtigt ist. Die Ge- meinde hatte damit ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt in das Ver- fahren einzubringen. 3.3Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Be- hörden, eine Verfügung oder einen Entscheid zu begründen. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Die Begrün- dung muss im Allgemeinen aber so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Eine nachvollziehbare und verständliche Begründung setzt voraus, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung oder ihr Ent- scheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 8 Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2013 S. 407 E. 3.2, S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3; BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1). Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss die Begrün- dung grundsätzlich in der Verfügung selber enthalten sein; gegebenenfalls kann aber auch ein Verweis (z.B. auf ein Sitzungsprotokoll) genügen (BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5). In gewissen Bereichen ist es aufgrund der Umstände des Verfahrens ausreichend, wenn die Begründung oder zumindest deren wesentlicher Teil erst nachträglich beigebracht wird (z.B. Begründung von Prüfungsentschei- den; BVR 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.4Die Begründung der Abtretung des streitbetroffenen Strassenstücks an die EG Grindelwald ist in der angefochtenen Verfügung sehr kurz gehal- ten. Auf dreieinhalb Zeilen wird ausgeführt, touristische Bergbahnanlagen, welche nicht gleichzeitig als «ÖV-Erschliessung» einer Ortschaft dienten, würden nicht mit einer Kantonsstrasse erschlossen. Sodann wird auf ver- gleichbare Situationen in Adelboden, Saanen und Gstaad verwiesen (RRB 762 vom 12.6.2013, Ziff. 5.1 erstes Lemma). Mit dem diesem Be- schluss zugrunde liegenden SNP 2014-2029 hat der Regierungsrat zahlrei- che Neueinreihungen von Strassen vorgenommen (vorne E. 2.3). Es ist bei diesen Gegebenheiten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die ent- sprechenden Begründungen eher kurz ausgefallen sind, zumal die Ge- meinden mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut sind. 3.5Wie der Kanton vor Verwaltungsgericht ausführt, hat er sich beim Entscheid über die hier umstrittene Neueinreihung hauptsächlich auf eines von vier Kriterien gestützt, mit denen der Regierungsrat im SNP 2014-2029 die Grundsätze konkretisiert hat, welche für die Änderung von Hoheit und Eigentum an Strassen gelten sollen. Danach gilt, dass Kantonsstrassen, die eine ländliche Gemeinde als Stichstrasse an das übergeordnete Netz anbinden, in der Regel am ersten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion durch mindestens eine abzweigende kommunale Sammelstrasse in der Zentrum- sortschaft enden, andernfalls im Bereich des Siedlungsschwerpunktes; wo Ermessensspielraum besteht, sind vergleichbare Verhältnisse wie in ande- ren Gemeinden anzustreben (RRB 761 vom 12.6.2013, Ziff. 4.3). Die Über- legung, dass die Erschliessung von Bergbahnen im Tourismusgebiet in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 9 bestimmten Fällen nicht Aufgabe des Kantons ist, scheint demgegenüber eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Zum offenbar zentralen Aspekt der Einreihung von Stichstrassen finden sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen; dies etwa im Unterschied zur Abtretung des Abschnitts Chramershus-Thal der Kantonsstrasse Nr. 1445 an die EG Trachselwald (vgl. RRB 762 vom 12.6.2013, Ziff. 5.1 S. 5, und dazu BVR 2015 S. 504). Ebenso wenig wird in diesem Punkt auf den SNP 2014-2029 verwiesen. Der Gemeinde war es damit nicht möglich, sich ein adäquates Bild von den Überlegungen des Kantons zur Einreihungspraxis zu machen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. In der Beschwerde finden sich Ausführungen zum erwähnten Kriterium denn auch einzig im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Beschwerde, S. 12 f.). An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der SNP 2014-2029 öffentlich zugänglich und der Ge- meinde bekannt ist. Insgesamt bleibt unklar, welche Kriterien für die Neu- einreihung aus Sicht des Kantons ausschlaggebend waren. Damit enthält der angefochtene Beschluss, soweit die EG Grindelwald betreffend, keine hinreichende Begründung. 3.6Nicht zielführend ist der Einwand des Kantons, die Neueinreihung sei im Frühjahr 2011 der Gemeinde gegenüber schriftlich und mündlich ausführlich begründet worden, sodass sich eine erneute Begründung in der angefochtenen Verfügung erübrigt habe (Beschwerdeantwort, S. 3): Grund- sätzlich muss die Begründung in der angefochtenen Verfügung selber ent- halten sein, wobei auch Verweise auf andere Dokumente in Betracht kom- men (vorne E. 3.3). In der angefochtenen Verfügung ist kein Verweis auf die frühere Korrespondenz mit der Gemeinde enthalten. Die Begründung des angefochtenen Hoheitsakts ist insofern nicht ergänzt oder gar ersetzt worden. Hinzu kommt, dass die Gemeinde im Frühjahr 2011 (erstmals) zu der geplanten Strassenabtretung angehört worden ist (vorne E. 3.2). In diesem Zeitpunkt stand der Entscheid des Kantons also noch nicht fest bzw. hatte die Gemeinde noch die Möglichkeit, auf diesen einzuwirken. Die entsprechenden Äusserungen des Kantons waren damit bloss vorläufig und nicht geeignet, den definitiven Entscheid zu begründen. Sollte der Kan- ton seine Meinung demgegenüber bereits im Zeitpunkt der Gehörsgewäh- rung im Frühjahr 2011 endgültig gebildet gehabt haben, hätte die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 10 meinde sich zur Neueinreihung nicht effektiv äussern können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt aber, dass die Behörde die Vorbrin- gen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Die vorgängige Anhörung der Gemeinde macht eine Begründung der Einreihungsverfü- gung daher nicht entbehrlich. 3.7Die angefochtene Verfügung ist damit nicht hinreichend begründet, womit der Kanton den Gehörsanspruch der Gemeinde verletzt hat. Unter diesen Umständen braucht auf den Vorwurf, der Regierungsrat sei als ent- scheidende Behörde durch die Fachdirektion nicht ausreichend bzw. falsch informiert worden, nicht näher eingegangen zu werden. – Keine Verletzung der Begründungspflicht ist demgegenüber darin zu erblicken, dass der Kan- ton nicht auf alle von der Gemeinde vorgebrachten Argumente eingegan- gen ist (vgl. Beschwerde, S. 5). Es ist wie dargelegt ausreichend, wenn der Kanton die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen er sich hat leiten lassen, ohne dass er alle Parteistandpunkte ausdrücklich zu widerlegen braucht (vorne E. 3.3). Dies gilt gerade auch mit Blick auf eine Verfügung wie der vorliegenden, mit der eine Vielzahl von Strassen neu eingereiht worden ist. 3.8Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Akts. Eine nicht besonders schwerwie- gende Gehörsverletzung kann nach der Rechtsprechung jedoch folgenlos bleiben (sog. Heilung), wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprü- fungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerde- verfahren vollumfänglich wahrnehmen kann (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). Im vorliegenden Fall wiegt die Gehörsverletzung nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Das Verwaltungsgericht kann die sich stellenden Rechts- und Sach- verhaltsfragen sodann mit voller Kognition überprüfen (vorne E. 1.3). Wei- ter hat der Kanton die Neueinreihung des streitbetroffenen Strassenstücks im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend begründet und die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 11 meinde hat sich dazu geäussert; ihr erwächst aus der Heilung mithin kein Nachteil. Es rechtfertigt sich daher, diesen Punkt zu klären, auch wenn das Verfahren mit Blick auf den Abtretungszeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Strasse noch nicht abgeschlossen werden kann (vgl. dazu hin- ten E. 7). Immerhin erlaubt die Heilung aber die Klärung der Frage nach der Neueinreihung und dient insofern der Prozessökonomie (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVR 2012 S. 481 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1Die Gemeinde ist der Ansicht, die Neueinreihung des streitbetroffe- nen Strassenstücks verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben, da dieses aufgrund einer im Jahr 1994 geschlossenen Vereinbarung als Kantonsstrasse eingereiht worden sei (Beschwerde, S. 9 f. und 10 f.; act. 9 S. 6 f.). – Die Einreihung einer öffentlichen Strasse bezieht sich nicht auf einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern regelt das Rechtsverhält- nis mit Wirkungen in die Zukunft. Es liegt mithin eine Dauerverfügung vor, deren Abänderung bzw. Ersetzen als «Anpassung» bezeichnet wird (BVR 2015 S. 504 E. 4.2 mit Hinweis auf BVR 2014 S. 360 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 26 und Art. 56 N. 3; Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 78). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass Art. 12 SG die Neueinrei- hung (Dauerverfügung) mit dem Beschluss zum SNP (Sachplanung) ver- knüpft. An die Anpassung einer Einreihungsverfügung sind daher grund- sätzlich keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Anpassung von Richt- oder Sachplänen. Anpassungen der Strasseneinreihung sind daher möglich, wenn sich die Verhältnisse (nicht zwingend erheblich) geän- dert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lö- sung in Aussicht steht. Der Vertrauensschutz spielt – vorbehältlich beson- derer Situationen (vgl. dazu hinten E. 4.3) – keine Rolle und Anliegen der Rechtssicherheit haben nur beschränkte Bedeutung (BVR 2015 S. 504 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweis). 4.2Eigentumsänderungen an Strassen sind gemäss dem Beschluss des SNP 2014-2029 nur vorzunehmen, wenn die (neue) Funktion der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 12 Strasse einen solchen Wechsel erfordert (RRB 761 vom 12.6.2013, Ziff. 4.3). Wie sich aus den Materialien zur Planung ergibt, sollen solche Änderungen grundsätzlich in vier Fällen möglich sein, unter anderem zur Bereinigung der Diskrepanz zwischen aktueller Funktion und historischer Einreihung einzelner Strassenabschnitte (Vortrag der BVE zum SNP 2014- 2029, S. 7 Ziff. 4.3 [act. 3A/3]). Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Grundsätze ist darin grundsätzlich ein zulässiger Änderungsgrund zu erbli- cken. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Zum einen sind von der Einrei- hung der Grundstrasse (Abschnitt Rothenegg-Grund) als Kantonsstrasse per 1. Oktober 1994 bis zur angefochtenen Verfügung rund 20 Jahre ver- gangen (vgl. act. 1C/10). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse während dieses beträchtlichen Zeitraums auch in Be- langen verändert haben, welche für die Funktion der Strasse und damit für deren Einreihung wesentlich sind. Zum anderen hat der Regierungsrat mit dem SNP 2014-2029 erstmals ein neues Planungsinstrument verwendet und damit die Grundsätze konkretisiert, welche für die Änderung von Ho- heit und Eigentum an Strassen gelten sollen (RRB 761 vom 12.6.2013, Ziff. 4.3). Wird das Strassennetz im Rahmen einer planerischen Gesamt- schau überprüft und die Funktion der Strassen neu beurteilt, müssen Neu- einreihungen zulässig sein; die Sachplanung könnte andernfalls ihre Auf- gabe nicht erfüllen. Damit ist aber auch klar, dass einzelne Aspekte, die in der Vergangenheit nach Ansicht des Kantons für die Einreihung einer Strasse als Kantonsstrasse gesprochen haben, heute anders beurteilt und gewichtet werden können und der Neueinreihung als Gemeindestrasse nicht entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Verhältnisse inso- weit nicht verändert haben sollten (zum Ganzen BVR 2015 S. 504 E. 4.5). 4.3Sodann kommt den von der Gemeinde angerufenen Aspekten des Vertrauensschutzes auch im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeu- tung zu. Insbesondere hat der teilweise Übergang der ehemaligen Gemein- destrasse an den Kanton im Jahr 1994 kein wohlerworbenes Recht der Gemeinde begründet. Ein solches Recht wird im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und der Trägerin oder dem Träger des Rechts darauf geschaffen, dass die Rechtsbeziehung auf eine bestimmte Dauer grund- sätzlich unverändert bleibt und einen verstärkten Schutz, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen soll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 13 (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1008; vgl. auch BGE 130 I 26 E. 8.2.1; BVR 2010 S. 66 E. 2.3; VGE 2012/177 vom 19.3.2013, publ. in URP 2013 S. 516 E. 4.1). Die Änderung von Hoheit und Eigentum erfolgte zwar im Einvernehmen mit der Gemeinde und im Zusammenhang mit der Neueinreihung der damaligen Kantonsstrasse (Abschnitt Rothenegg-Kirche) als Gemeindestrasse («Strassenabtausch»; act. 1C/7-10). Sie wurde jedoch nach früherem Recht wie heute mit Beschluss des Regierungsrats verfügt (RRB 2902 vom 14.9.1994 [act. 1C/10]; vgl. Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 10, in Kraft bis am 31. Dezember 2008]; BVR 2003 S. 14 E. 1b). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Neueinreihung auf eine bestimmte Zeit oder gar für immer unverändert bleiben sollte. Aufgrund der Absprachen zwischen Kanton und Gemeinde sind auch keine wohlerworbenen Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden. Anders als die Gemeinde geltend macht, steht die frühere Einreihung des Strassenabschnitts «Im Grund» als Kantonsstrasse der Neueinreihung als Gemeindestrasse damit nicht entgegen. 5. 5.1Die Parteien sind sich uneinig, ob die Funktion des Strassenab- schnitts «Im Grund» eine Neueinreihung als Gemeindestrasse erlaubt. Die Gemeinde rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Beschwerde, S. 8 f. und 12 f.; act. 9 S. 5 f. und 7 f.). – Kantonsstrassen dienen gemäss Art. 7 Abs. 1 SG dem überregiona- len und dem regionalen Verkehr. Der SNP teilt sie in folgende Kategorien ein (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a-c SG): – Kategorie A: Sie umfassen die Hauptstrassen im Sinn von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2 [Neufassung des Titels vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. August 2011; AS 2011 S. 3467]; Ergänzungsnetz).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 14 – Kategorie B: Sie schliessen Städte und Ortschaften an das übergeord- nete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp. – Kategorie C: Sie verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B. Gemeindestrassen dienen laut Art. 8 SG vorwiegend dem Verkehr inner- halb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. Kantonsstrassen dienen demgegenüber dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Vortrag des Regierungs- rats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2, S. 11, Erläuterungen zu Art. 7). Die Einreihung einer Strasse richtet sich somit nach ihrer Verkehrsbedeutung. Dabei ist entscheidend, welche Be- deutung einer Strasse schwergewichtig zukommt (zum Ganzen BVR 2015 S. 504 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.2Beim streitbetroffenen Strassenabschnitt handelt es sich um das Endstück der Kantonsstrasse Nr. 221 (Achse Bern-Belp-Thun-Gunten-In- terlaken-Grindelwald; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Strassen- netz», abrufbar unter: http://www.apps.be.ch/geo/de). Es stellt sich damit die Frage, wo die Kantonsstrasse enden soll. Der Kanton ist davon ausge- gangen, dass Grindelwald als Ortschaft mit Zentrumsfunktion anzusehen ist. Die Stichstrasse, welche die Gemeinde erschliesst, solle daher am ers- ten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion zum Gemeindestrassennetz enden. Dieser Punkt liege beim Kreisel Rothenegg, weshalb der weiterführende Teil der heutigen Kantonsstrasse neu als Gemeindestrasse zu betrachten sei (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Der Kanton hat sich bei seiner Entschei- dung damit wesentlich von einem im SNP 2014-2029 genannten Kriterium leiten lassen (vgl. vorne E. 3.5). Wie das Verwaltungsgericht bei anderer Gelegenheit festgehalten hat, ist dieses Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVR 2015 S. 504 E. 5.8; VGE 2013/266 vom 27.2.2015, E. 5.6). Das gilt an sich auch im vorliegenden Fall. Der Einwand der Ge- meinde, der Kreisel Rothenegg befinde sich ausserhalb der Zentrumsort- schaft bzw. des Siedlungsschwerpunkts von Grindelwald (vgl. Beschwerde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 15 S. 12 f.; act. 9 S. 5 f.), überzeugt nicht. Zwar mag das engere Zentrum des Dorfes mit öffentlichen Gebäuden, Kirchen, Hotels und Restaurants usw. weiter östlich liegen. Der Kreisel Rothenegg befindet sich jedoch allemal innerhalb des Siedlungsschwerpunkts der flächenmässig relativ grossen Gemeinde, die auch abgelegene Gebiete umfasst. Dem Knoten kommt auch eine wichtige Verteilfunktion zu, verzweigt sich doch dort die Grindel- waldstrasse in die Dorfstrasse und die Grundstrasse; die Dorfstrasse durchquert die Ortschaft an zentraler Stelle. Nicht zielführend ist der Hin- weis der Gemeinde, das Gebiet «Burglauenen» befinde sich gemäss dem kantonalen Richtplan im Streusiedlungsgebiet (act. 9 S. 5). Diese raumpla- nerischen Überlegungen sagen nichts über die Bedeutung des streitbe- troffenen Strassenstücks im kantonalen Strassennetz aus. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens zur Frage, wo der Siedlungsschwerpunkt in Grindelwald liegt. Der entsprechende Beweisan- trag wird daher abgewiesen (vgl. Beschwerde, S. 13). Es kann auch darauf verzichtet werden, näher auf den kantonalen Richtplan einzugehen (act. 9 S. 8). 5.3Der Regierungsrat hat die angefochtene Verfügung mit dem Argu- ment begründet, touristische Bergbahnanlagen, denen nicht gleichzeitig Erschliessungsfunktion im öffentlichen Verkehrsnetz zukommt, seien nicht durch Kantonsstrassen zu erschliessen. Diesbezüglich hat er auf angeblich vergleichbare Verhältnisse in anderen Gemeinden verwiesen (Ziff. 5.1 Lemma 1; Beschwerdeantwort, S. 4). Die Gemeinde unterstreicht ihrerseits vorab die zentrale Rolle des Bahnhofs «Im Grund» für die Versorgung der Talseite mit der Kleinen Scheidegg, die über touristisch bedeutende Ski- und Wandergebiete verfüge (Beschwerde, S. 8). – Gemäss dem kommuna- len Verkehrsrichtplan aus dem Jahr 2009 (nachfolgend: Verkehrsrichtplan; act. 1C/4) handelt es sich beim Bahnhof Grindelwald Grund um einen Bahnhof der «BOB [Berner-Oberland-Bahn], WAB [Wengernalpbahn] mit Erschliessungsfunktion». Wie die Gemeinde ausführt, wird nach ihrem Grundverkehrsprinzip der touristische Verkehr in Richtung Grindelwald auf den Parkplatz Grund geleitet; von dort aus erfolgt die Feinverteilung der Personen mit Bussen und mit der WAB innerhalb des Dorfes (act. 1C/2c S. 1). In diesem Umfang dient der Bahnhof Grund damit dem Tourismus. Gleiches gilt, soweit über diesen Bahnhof der Anschluss an die Jungfrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 16 bahnen hergestellt wird. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass dem streitbetroffenen Strassenabschnitt regionale oder überregionale Bedeu- tung zukommt. Nicht jede intensiv genutzte und touristisch bedeutsame Strasse muss eine Kantonsstrasse sein. Auch Strassen, die «nur» Gemein- destrassen sind, können ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen auf- weisen. Ausserdem würde das Netz der Kantonsstrassen ausufern, wären allein diese Gesichtspunkte für die Einreihung einer Strasse als Kantons- strasse ausschlaggebend. Dies widerspräche dem SNP 2014-2029, der eine weitere Verdichtung des Kantonsstrassennetzes grundsätzlich verhin- dern will (vgl. RRB 761 vom 12.6.2013, Ziff. 4.3 S. 4; BVR 2015 S. 504 E. 5.7; VGE 2013/266 vom 27.2.2015, E. 5.5). Entscheidend ist vielmehr, dass die Kantonsstrasse Nr. 221 auch nach Abtretung des Strassenstücks «Im Grund» an die Gemeinde die Zentrumsortschaft Grindelwald er- schliesst, wobei sie am ersten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion zum Gemeindestrassennetz endet (E. 5.2 hiervor). Der Gemeinde hilft somit auch der Einwand nichts, sie sei keine ländliche Gemeinde, sondern ein Tourismuszentrum (act. 9 S. 5). 5.4Die Gemeinde verweist weiter auf die Erschliessungsfunktion des Bahnhofs «Im Grund» für die im Ortsteil Grund gelegenen Liegenschaften (Beschwerde, S. 8). – Es dürfte zutreffen, dass der Bahnhof für die Erreich- barkeit des erwähnten Ortsteils mit dem öffentlichen Verkehr wichtig ist (vgl. auch Verkehrsrichtplan). Wie der Kanton zu Recht geltend macht, ha- ben Kantonsstrassen aber nicht die Funktion, Bahnhöfe oder Busstationen innerhalb des Gemeindegebiets zu erschliessen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). Dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dienen vielmehr die Gemein- destrassen (Art. 8 SG; vorne E. 5.1). Anders mag sich die Situation in Lauterbrunnen darstellen, die vom Kanton als «Spezialfall» bezeichnet wird. Dort wird die Kantonsstrasse bis zur Luftseilbahn geführt, weil ganze Ortschaften (Mürren, Gimmelwald) über keinen Strassenanschluss verfü- gen (Beschwerdeantwort, S. 6). So verhält es sich hier nicht. An dieser Be- urteilung ändert auch die zum Bahnhof «Im Grund» führende Gondelbahn Grindelwald-Männlichen (GGM) nichts; sie erschliesst neben dem Männli- chen als Tourismusattraktion allenfalls einige wenige Weiler auf dieser Talseite. Inwiefern dem Bahnhof im Rahmen des Projekts «V-Bahn» eine grössere Bedeutung zukommen wird, wie die Gemeinde meint (act. 9 S. 6),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 17 ist zurzeit offen. Jedenfalls besteht kein Anlass, diese zwar mögliche, aber noch ungewisse Verkehrsentwicklung beim Einreihungsentscheid einzube- ziehen. 5.5Die Gemeinde verweist weiter auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) und macht geltend, in anderen Ge- meinden mit vergleichbaren Verhältnissen, namentlich aber an der Lenk, in Rebévelier und in Kandersteg, ende die Kantonsstrasse erst im eigentli- chen Dorfkern (Beschwerde, S. 12; act. 9 S. 7 f.). Der Kanton gibt richtiger- weise zu bedenken, dass es bei der grossen Anzahl von Gemeinden im Kanton mit unterschiedlichen Strukturen kaum möglich ist, überall identi- sche Verhältnisse zu schaffen (Beschwerdeantwort, S. 4). Wo der erste Knoten mit wichtiger Verteilfunktion oder der Siedlungsschwerpunkt in einer Gemeinde bzw. Ortschaft liegt, lässt sich häufig nicht ganz eindeutig sa- gen. Anzustreben sind zwar vergleichbare Verhältnisse in den Gemeinden; dem Kanton ist aber ein Spielraum bei dieser Beurteilung zuzugestehen (vgl. auch vorne E. 3.5). Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Kreisel Rothenegg als massgebender Punkt für das Ende der Kantons- strasse Nr. 221 betrachtet werden darf. Die Gemeinde legt nicht näher dar, inwiefern andernorts vergleichbare Verhältnisse gegeben sein sollen, die eine andere Beurteilung gebieten. Sie kann aus dem Rechtsgleichheitsge- bot daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie der Meinung sein sollte, die Einreihungspraxis des Kantons in den angeführten Vergleichsfäl- len sei gesetzwidrig, wäre ihr ebenfalls nicht geholfen. Die Gemeinde würde damit im Ergebnis eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Einen solchen Anspruch anerkennt die Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend, wenn die zu beurteilenden Vergleichsfälle in den tatbe- standserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dür- fen keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Bestimmung gebieten (BGE 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzun- gen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil keine Anzeichen beste- hen, dass der Kanton in grundsätzlicher Hinsicht von den im SNP 2014- 2029 formulierten Kriterien abweichen will.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 18 5.6Der Kanton durfte somit dem streitbetroffenen Abschnitt der Kan- tonsstrasse Nr. 221 nur lokale Verkehrsbedeutung beimessen, was die Einreihung als Gemeindestrasse erlaubt. Die Beschwerde erweist sich in- soweit als unbegründet. 6. 6.1Umstritten ist schliesslich der Zeitpunkt der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013. – Wird die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über; die Änderung des Eigentums ist im Grundbuch einzutragen (Art. 12 Abs. 2 SG). Die bisherige Trägerschaft übergibt die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG in werkmängelfreiem Zu- stand und entschädigungslos. Das TBA sorgt nach dem Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung betreffend Änderungen in der Strasseneinreihung für den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderungen (Art. 6 Abs. 3 SV). 6.2Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil mit dem Zeitpunkt befasst, in dem die bisherige Trägerschaft die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG in werkmängelfreiem Zustand zu übergeben hat: Es hat festgehalten, dass die Übertragung der Strasse mit dem Eigentumswechsel erfolgt. Wird die Einreihung einer Strasse – wie hier – mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran gemäss Art. 12 Abs. 2 SG von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über (Satz 1); die (rechtskräftig) angeordnete Abtretung fällt mithin mit deren Vollzug zu- sammen. Da die Änderung der Einreihung im vorliegenden Fall per 1. Juli 2013 erfolgen soll, ist dieser Zeitpunkt für den Übergang von Hoheit und Eigentum massgebend. Hieran ändert nichts, dass die Änderung des Ei- gentums erst nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung im Grundbuch einzutragen ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 SG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 SV). Denn dieser Nachtrag im Grundbuch ist für den Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs – und damit der Werkmängelfreiheit – ohne Belang. Da der Übergang von Gesetzes wegen, mithin ausserbuchlich eintritt, hat die Nachführung des Grundbuchs bloss deklaratorische Bedeutung. Nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 19 Art. 12 Abs. 3 SG muss die Strasse somit schon im Zeitpunkt ihrer Über- gabe, hier am 1. Juli 2013, ohne Werkmängel sein. Wäre dafür ein späterer Zeitpunkt bestimmend, hätte die Gemeinde gegenüber Dritten für den werkmängelfreien Zustand der neu eingereihten Strasse einzustehen, ob- wohl noch nicht feststeht, dass diese tatsächlich werkmängelfrei ist. Das widerspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Regelung (zum Ganzen BVR 2015 S. 468 E. 4.3-4.5). 6.3Die Parteien sind sich einig, dass das streitbetroffene Strassenstück am 1. Juli 2013 nicht werkmängelfrei war. Der Kanton führte dazu aus, es seien im Juli 2013 noch Bauarbeiten im Gang gewesen. Sie hätten einer- seits den Neubau eines Gehwegs entlang des abzutretenden Strassenab- schnitts und andererseits eine Oberbauerneuerung der Fahrbahn umfasst. Die Strasse sei am 4. November 2014 als mängelfrei abgenommen wor- den. Indessen seien im Winter 2014/2015 Schäden am Asphaltbelag der erneuerten Fahrbahnoberfläche aufgetreten (20 m langer Längsriss in der Belagsfuge sowie grossflächige Auswaschungen in der Belagsoberfläche). Sämtliche Mängel sollten bis Sommer 2016 saniert werden können, sodass die Abtretung auf diesen Zeitpunkt erfolgen könne (act. 6 S. 2). Die Ge- meinde führt aus, das streitbetroffene Strassenstück befinde sich in einem «untauglichen» bzw. auch nicht annähernd ordnungsgemässen Zustand. Ein Gutachten der ... vom 26. Mai 2014 (act. 9A) habe gezeigt, dass aufgrund vorhandener Mängel weiterhin mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Jedenfalls sei eine Abtretung frühestens im Sommer 2017, also ein Winter nach Abschluss «einer allfälligen erforderlichen aber vollständigen Sanierung» im Sommer 2016 möglich. Das Verfahren sei daher bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren (vorne Bst. B; act. 9 S. 8 f.). 6.4Der Strassenabschnitt «Im Grund» befand sich am 1. Juli 2013 un- bestrittenermassen nicht in werkmängelfreiem Zustand, weshalb die Abtre- tung zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig ist. Weiter ist allseits anerkannt, dass noch bauliche Massnahmen ausgeführt werden müssen, um die Werkmängelfreiheit herzustellen. Diese Arbeiten müssen nach dem Gesag- ten fertiggestellt sein, bevor die Strasse übergeben werden kann (vgl. Art. 12 Abs. 3 SG). Geht es wie hier um die Abtretung einer Kantons- strasse an eine Gemeinde, ist der Kanton für die nötigen Massnahmen ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 20 antwortlich; er hat auch die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen (BVR 2015 S. 468 E. 4.6). Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Abtretungszeitpunkts als begründet. Es ist nicht Sache des Verwal- tungsgerichts, den Sachverhalt in diesem Punkt als einzige kantonale In- stanz zu vervollständigen, zumal die Mängelbehebung auch aus Sicht des Kantons noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 5.3). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem mit der Neueinreihung befassten Regie- rungsrat. Unter diesen Umständen kann auf eine Sistierung des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens verzichtet werden und erübrigen sich weitere Abklärungen zum Strassenzustand. Die entsprechenden Beweisanträge der Gemeinde werden abgewiesen (Zustandsbericht durch einen neutralen Experten, Augenschein; act. 9 S. 9). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, soweit die Kantonsstrasse Nr. 221, Abschnitt «Im Grund», per 1. Juli 2013 zu Eigentum und Unterhalt an die EG Grindelwald abgetreten wird. Die Aufhebung umfasst die Neueinreihung insgesamt, also neben der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013 auch die Änderung der Einreihung an sich. Beide Punkte sind mit dem SNP 2014-2029 festgelegt worden. Die Strassengesetzgebung verlangt, dass dieser Teil der Planung gleichzeitig als anfechtbare Verfügung auszugestalten ist (vorne E. 2.3). Eine verfahrensmässige Aufspaltung des Planinhalts mit der Folge, dass die neue Einreihung und der Abtretungszeitpunkt unabhängig voneinander beurteilt werden, ist nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Raum, die angefochtene Verfügung im Sinn eines Teilentscheids nur hinsichtlich des Abtretungszeitpunkts aufzuheben (vgl. auch Art. 91 Bst. a des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], Umkehrschluss). Der Kanton wird deshalb zunächst für die Werkmängelfreiheit der Strasse zu sorgen und anschliessend erneut über deren Neueinreihung zu verfügen haben; die Verkehrsbedeutung des streitbetroffenen Strassenabschnitts erlaubt wie dargelegt die Neueinrei- hung als Gemeindestrasse (vorne E. 5; zum Ganzen BVR 2015 S. 468 E. 4.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2015, Nr. 100.2013.264U, Seite 21 8. Bei diesem Prozessausgang wird der Kanton an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ihm können indes keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Parteikosten sind keine angefallen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Soweit auf sie eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen. Der Beschluss 762 des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit der Abschnitt «Im Grund» der Kantonsstrasse Nr. 221 per 1. Juli 2013 zu Eigentum und Unterhalt an die Einwohnerge- meinde Grindelwald abgetreten wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2013 264
Entscheidungsdatum
11.12.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026