100.2012.65/66U publiziert in BVR 2014 S. 297 BUC/FRP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Herzog und Meyrat Neuhaus a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Freudiger A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin/Klägerin gegen Kanton Bern handelnd durch seine gesetzlichen Organe Beschwerdegegner/Beklagter betreffend Staatshaftung; Schadenersatz wegen Zivilgerichtsurteil (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2012; 38.66-10.7)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten ___ des damaligen Gerichtskreises ... (nachfolgend: Zivilgericht; heute: Regionalgericht ...) vom 2. März 2004 wurde die am 10. August 1984 zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe auf gemeinsames Be- gehren geschieden. Gemäss Ziff. 3 dieses Urteils wurde A.________ im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Betrag von Fr. 50'000.-- aus der beruflichen Vorsorge von B.________ zugesprochen. Dieses Urteil erwuchs gestützt auf beidseitige Rechtsmittelverzichtserklärungen gleichentags in Rechtskraft. B. Auf Antrag von B.________ und mit Zustimmung seiner neuen Ehefrau zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung), der das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 durch das Zivilgericht nicht mitgeteilt worden war, ihm infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 2. September 2005 das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 121'933.50 aus (Saldo per Auszahlungsdatum inkl. Zins). Damit wurden auch die A.________ aus Vorsorgeausgleich zustehenden Fr. 50'000.-- ausbezahlt, die B.________ in der Folge nicht zurückerstattete. C. Am 14. Oktober 2010 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und beantragte die Zusprechung des Betrags von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zinsen seit dem 2. März 2004. Zur Begründung führte sie aus, das Zivilgericht habe das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 der Auffangeinrichtung zu Unrecht nicht eröffnet. Mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 3 Am 2. März 2012 hat A.________ in einer einzigen Rechtsschrift sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch Klage erhoben. Sie beantragt was folgt: «1. Beschwerde 1.1 Die Verfügung [der JGK] vom 1. Februar 2012 sei wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der JGK aufzuheben. 1.2 Eventuell: Die Verfügung [der JGK] vom 1. Februar 2012 sei aufzuheben, und der Kanton Bern sei zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 56'975.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2010 und Rechtsverfolgungskosten von CHF 5'040.00 zu zahlen. 2. Klage Der Kanton Bern sei zu verurteilen, A.________ den Betrag von Fr. 56'975.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2010 und Rechtsverfolgungskosten von CHF 5'040.00 zu zahlen. Unter Kostenfolge» Die JGK und das Obergericht bzw. die Justizleitung beantragen am 2. April bzw. 24. Mai 2012 je die Abweisung der Beschwerde bzw. Klage. Die Verfahrensbeteiligten halten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. A.________ bietet dem Kanton zudem an, ihm allfällige Ansprüche gegen B.________ abzutreten. Erwägungen: 1.Eintreten, Verfahren 1.1Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1.1 Zur Begründung des Staatshaftungsanspruchs, welcher sowohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (100.2012.65) als auch des Klageverfahrens (100.2012.66) bildet, berief sich die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin im Verfahren vor der JGK auf angebliches Fehlverhalten der Mitarbeitenden des Zivilgerichts im Zusammenhang mit der Eröffnung des Ehescheidungsurteils vom 2. März 2004 (zum hier und im Folgenden teilweise untechnisch, aber in Art. 141 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] in seiner Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 4 1118] verwendeten Begriff «Eröffnung» vgl. hinten E. 3.7.5). Insbesondere brachte sie vor, das rechtskräftige Scheidungsurteil sei entgegen der gesetzlichen Verpflichtung der Auffangeinrichtung nicht umgehend und selbst dann noch nicht eröffnet worden, als die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft am 16. Juni 2004 mitgeteilt habe, sie könne das Urteil nicht vollziehen. Aufgrund dieser als «Kanzleifehler» (Staatshaftungs- begehren vom 14.10.2010, Vorakten JGK [nachfolgend: Doss. 6A] pag. 1 ff., 3) bezeichneten Amtspflichtverletzung werde der Kanton für den ihr entstandenen Vermögensschaden haftbar. – Die JGK begründet ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens im Wesentlichen damit, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Eröffnung des Scheidungsurteils administrative Aufgaben des Zivilgerichts betreffen würden. Für diesen Bereich sei das Kanzleipersonal zuständig, weshalb die angeblich staatshaftungsbegründende Unterlassung hauptsächlich diesem und nicht den damaligen Gerichtspräsidenten bzw. der vorübergehend zuständigen a.o. Gerichtspräsidentin zuzurechnen sei. Angeblich haftungsbegründende Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten der Zivilgerichtsbehörden seien grundsätzlich durch die JGK zu beurteilen (angefochtene Verfügung, E. 1.2). 1.1.2 In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stützt die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin den Staatshaftungsanspruch nicht nur auf Fehler im Zusammenhang mit der Eröffnung des Ehescheidungsurteils vom 2. März 2004, sondern begründet diesen neu auch mit angeblichen Fehlern, die dem Gerichtspräsidenten bei der Fällung des Urteils unterlaufen seien; namentlich habe dieser entschieden, ohne vorgängig abgeklärt zu haben, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sich das Vorsorgeguthaben von B.________ befunden habe. Zur Zuständigkeit führt sie aus, es sei zwar unklar, ob das haftungsbegründende Fehlverhalten den Gerichtspräsidenten bzw. der vorübergehend zuständigen a.o. Gerichtspräsidentin oder aber dem Kanzleipersonal anzulasten sei; sie gehe aber davon aus, dass Ersteres zutreffe, weshalb das Verwaltungsgericht über die Begründetheit des Staatshaftungsanspruchs im Klage- und nicht im Anfechtungsstreitverfahren betreffend die Verfügung der JGK vom 1. Februar 2012 zu entscheiden habe. Soweit das Verwaltungsgericht diese Meinung teile und die staatshaftungsbegründenden Fehler den Gerichtspräsidenten bzw. der vorübergehend zuständigen a.o. Gerichtspräsidentin anlaste, sei ihre Rechtsschrift sowohl als Beschwerde gegen die von der JGK – und damit von einer sachlich nicht zuständigen Behörde – erlassene Verfügung als auch als Klage zu behandeln. Auch in diesem Fall bleibe ein Beschwerdeentscheid nötig, weil sie durch die angefochtene Verfügung im Kostenpunkt beschwert sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 5 1.1.3 Begehren gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung sind bei der Direktion einzureichen, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat. Die betroffene Direktion erlässt über die streitigen Ansprüche eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]), welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Davon ausgenommen sind Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Regierungsrats und von Behördenmitgliedern gemäss Art. 38 PG wie namentlich von hauptamtlichen Behördenmitgliedern der regionalen Gerichtsbehörden (vgl. Bst. b). Für deren Beurteilung ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 104b Abs. 1 PG direkt mit Klage anzurufen. 1.1.4 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der gegen die Verfügung der JGK vom 1. Februar 2012 gerichteten Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (Verfahren 100.2012.65), wobei die Frage der sachlichen Zuständigkeit der JGK eine solche der materiellen Begründetheit (und nicht der Zulässigkeit) der Beschwerde bildet (vgl. hinten E. 2.1). Zur Beurteilung der Klage ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zuständig (vgl. Art. 104b Abs. 1 PG i.V.m. Art. 87 Bst. d VRPG; Verfahren 100.2012.66). 1.2Die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin hat am Verfahren vor der JGK teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sodann hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Klage bzw. der damit erhobenen Begehren. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde sowie auf die Klage ist einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zur Zuständigkeit im Klageverfahren hinten E. 2.1 f.). 1.3Beschwerde und Klage betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG). Damit erübrigt sich eine Beurteilung des Sistierungsantrags, den die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin allein für den Fall stellt, dass die Verfahren nicht vereinigt, sondern Beschwerde und Klage getrennt behandelt würden (vgl. Beschwerde bzw. Klage, S. 3). 1.4Die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin wirft die Frage auf, ob allenfalls B.________ beizuladen sei (vgl. Beschwerde bzw. Klage, S. 7). Die JGK führt diesbezüglich aus, eine Beiladung trage zur Abklärung des Sachverhalts nichts bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 6 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). – Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRPG lädt die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Die Beiladung hat zum Zweck, eine Verfügung oder einen Entscheid für Personen verbindlich werden zu lassen, die selber nicht Partei sind, aber durch den Verfahrensausgang mittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen werden können. Massgebend für die Frage der Beiladung ist demnach die (indirekte bzw. mittelbare) Betroffenheit Dritter vom Ausgang des Verfahrens und nicht, inwieweit diese zur Abklärung des Sachverhalts beitragen können. Grundsätzlich ist eine Beiladung auch vor oberer Instanz möglich (vgl. zum Ganzen BVR 2007 S. 562 E. 1.3, 2006 S. 366 E. 1.3, 2002 S. 481 E. 5i/bb; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 1 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 44 ff.). – Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Kanton bei einem allfälligen Regress auf B.________ bzw. gegebenenfalls auch auf weitere Dritte oder die Klägerin bei allfälliger Klageerhebung gegen B.________ auf einzelne Erwägungen des vor- liegenden Urteils stützen. Der Ausgang der vorliegenden Verfahren präjudiziert aber diese Rechtsbeziehungen nicht. Namentlich bilden weder eine allfällige Wider- rechtlichkeit des Verhaltens von B.________ oder weiterer Verfahrensbeteiligter noch deren allfälliges Verschulden im Rahmen dieser Rechtsbeziehungen Gegenstand der vorliegenden Verfahren. Auf eine Beiladung von B.________ (oder anderer Personen) wird daher verzichtet. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Klageverfahren würdigt es die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). 1.6Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Zuständigkeit der JGK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 7 Zunächst ist zu prüfen, ob die JGK zum Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2012 sachlich zuständig war. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin ihr Begehren auf Schadenersatz vom 14. Oktober 2010 allein damit begründete, dass das Zivilgericht das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 entgegen der gesetzlichen Verpflichtung der Auffangeinrichtung nicht eröffnet habe und aufgrund dieser als «Kanzleifehler» zu bezeichnenden Amtspflichtverletzung der Kanton für den ihr entstandenen Vermögensschaden haftbar werde. Die angeblich widerrecht- lichkeitsbegründende Fehlerhaftigkeit des Scheidungsurteils vom 2. März 2004 als solche bringt sie erst in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor (vgl. vorne E. 1.1.1 f.). 2.1Laut der JGK ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eröffnung von Gerichtsurteilen an die darin erwähnten Vorsorgeeinrichtungen in den Zuständigkeitsbereich des Kanzleipersonals fällt. Dass die damaligen Gerichtspräsidenten bzw. die vorübergehend zuständige a.o. Gerichtspräsidentin (nachfolgend, soweit nicht eine bestimmte vorsitzende Person betreffend: die Zivilgerichtsvorsitzenden) die Verantwortung für alle Handlungen des Kanzleipersonals tragen würden, ändere an dieser Kompetenzverteilung nichts (angefochtene Verfügung, E. 1.2). Ergänzend führt die JGK in ihrer Beschwerdeantwort aus, in Zweifelsfällen sei bei der Abgrenzung der Verantwortlichkeitsbereiche von Kanzleipersonal und Zivilgerichtsvorsitzenden von der Zuständigkeit der JGK auszugehen. Das Gesuchsverfahren vor der JGK habe gegenüber dem Klageverfahren den Vorteil, dass Gesuchstellende ihre Staatshaftungsbegehren zusätzlich von einer verwaltungsinternen Instanz beurteilen lassen könnten, bevor das Verwaltungsgericht darüber befinde (Beschwerdeantwort, S. 2). Die Justizleitung bzw. das Obergericht bestreiten demgegenüber die Zuständigkeit der JGK (Klageantwort, S. 3 f., 6). – Um den insoweit rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, hat die JGK im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Stellungnahmen eingeholt: Gemäss denjenigen des Zivilgerichts vom 18. November 2010 und 1. März 2011 handelt es sich beim Verzicht auf die Eröffnung des Scheidungsurteils an die Auffangeinrichtung (im Zeitpunkt der Scheidung) um eine bewusste Entscheidung des damaligen Gerichts- präsidenten. Es sollte abgewartet werden, ob die (zuerst) angewiesene E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft rückmeldet, dass sie die Übertragung vorgenommen habe oder – sollte dies nicht der Fall gewesen sein – dass die Gelder (noch) nicht bei dieser, sondern bei der Auffangeinrichtung gewesen seien. Die Zivil- gerichtsvorsitzenden hätten gerade in diesem speziellen Fall für jeden Schritt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 8 Vollzugs des Scheidungsurteils die Verantwortung getragen (vgl. Doss. 6A pag. 8 ff., 12, 23 ff.). – Gestützt auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das angeblich schädigende Verhalten der Kanzlei in der Verantwortung der Zivilgerichtsvorsitzenden lag und diesen zuzurechnen ist, was sich im Übrigen daran zeigt, dass sämtliche aktenkundigen Schreiben von die- sen unterzeichnet worden sind. Entgegen der Ansicht der JGK ist deshalb auch nicht entscheidend, dass die Eröffnung und Kontonachforschung grundsätzlich dem administrativen Bereich des Gerichts zuzuordnen sind. Dementsprechend vertrat auch das Zivilgericht in seiner Stellungnahme vom 18. November 2010 die Ansicht, dass das durch die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gerügte Verhalten aufgrund des aussergewöhnlichen Verfahrensablaufs den Zivilgerichtsvorsitzenden und nicht dem Kanzleipersonal zuzurechnen sei (Doss. 6A pag. 12). Unter diesen Umständen hätte die JGK das angeblich staatshaftungsbegrün- dende Verhalten bzw. Unterlassen den Zivilgerichtsvorsitzenden und damit hauptamtlichen Behördenmitgliedern gemäss Art. 38 PG zurechnen müssen. Für ein Bejahen ihrer Zuständigkeit wegen Zweifeln an der Zurechnung bleibt kein Raum. 2.2Nach dem Gesagten hätte die JGK über das bei ihr eingereichte Staatshaftungsbegehren nicht materiell entscheiden dürfen bzw. war sie zum Erlass ihrer Verfügung vom 1. Februar 2012 nicht zuständig. Über die Staatshaftungsforderung ist vielmehr im Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht zu befinden, wie dies die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin nunmehr gleichzeitig mit Einreichung der gegen die Verfügung der JGK erhobenen Beschwerde beantragt. Damit ist zu entscheiden, welche Rechtsfolgen an diesen Verfahrensfehler zu knüpfen sind: Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vor- instanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheids offensichtlich nicht zuständig waren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). – Es ist nicht ersichtlich und zu Recht von keiner Seite geltend gemacht worden, aufgrund der durch die JGK zu Unrecht bejahten Zuständigkeit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden, dass die richtige Beurteilung durch das sowohl zur Beurteilung der Beschwerde als auch zur Behandlung der Klage zuständige Verwaltungsgericht unmöglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. BVR 2013 S. 365 nicht publ. E. 5.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 9 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012; bestätigt mit BGer 2C_768/2012 vom 29.4.2013], 2009 S. 557 E. 1.6, 2004 S. 37 E. 2.5). Auch eine Kassation des gesamten Verfahrens vor der JGK oder deren Verfügung vom 1. Februar 2012 gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VRPG, wie sie von der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin und der Justizleitung angeregt wird (vgl. Beschwerde bzw. Klage, S. 3; Klageantwort, S. 4), ist nicht erforderlich: Zunächst kann nicht gesagt werden, die Unzuständigkeit der JGK sei offensichtlich gewesen, trug doch deren Instruktion wie namentlich das Einholen von Stellungnahmen beim Zivilgericht zur tatsächlichen und rechtlichen Klärung der Zuständigkeitsfrage wesentlich bei. Sodann stellt vorliegend die sachliche Unzuständigkeit auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil dieser Mangel unter den gegebenen Umständen von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVR 2005 S. 321 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004, auszugsweise publ. in BVR 2005 S. 330 ff.], S. 372 E. 2.6; VGE 2009/89 vom 19.6.2009, E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 14). Vielmehr genügt es, in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde die Ziff. 1 der Verfügung der JGK vom 1. Februar 2012 aufzuheben (Verfahren 100.2012.65). 2.3Zusammenfassend ergibt sich, dass die JGK zum Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2012 nicht zuständig war. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben (zur beantragten Neuverlegung der Kosten vgl. hinten E. 7.1). Auf das Staatshaftungsbegehren vom 14. Oktober 2010 ist nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigen sich von vornherein weitere Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin angesprochenen angeblichen Befangenheit der JGK. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die JGK zuständig gewesen wäre zur Beurteilung des Staatshaftungsbegehrens, falls das angeblich haftungsbegründende Verhalten entgegen dem Gesagten als Amtspflichtverletzung einer nicht von Art. 38 PG erfassten Person zu erachten wäre. Allein vor diesem Hintergrund kann entgegen der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin auch nicht gefolgert werden, dass die Rechtsschriften der Justizleitung aus den Akten zu weisen wären (vgl. Replik, S. 2 f.), zumal der Unterzeichner der Eingaben der Justizleitung im fraglichen Zeitpunkt zugleich Präsident des Obergerichts war und in dessen Namen ausdrücklich die Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Kantons erklärte (Schreiben vom 24.5.2012 [act. 10]). Ebenso wenig ist sodann auf die Bedenken der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin bezüglich der personellen Überlagerung zwischen Mitgliedern der Justizleitung und des Verwaltungsgerichts näher einzugehen: Zum einen hat die hauptsächlich für Koordinations- und Steuerungsaufgaben geschaffene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 10 Justizleitung in Verwaltungsjustizverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht keine Weisungsbefugnis (vgl. Art. 18 Abs. 1 GSOG; Vortrag des Regierungsrats zum Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ] sowie zum Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG], in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 17, S. 23). Es besteht eine organisatorische und institutionelle Trennung mit Aufgabenteilung zwischen der Justizleitung und dem Verwaltungsgericht (vgl. VGE 2010/500 vom 6.7.2012, E. 2.1.2). Zum andern ist der Spruchkörper in den vorliegenden Verfahren mit keinem ehemaligen oder amtierenden Mitglied der Justiz- leitung besetzt. Damit erübrigen sich besondere «Anordnungen», wie sie von der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin zur «Beseitigung der vorgenannten Problematik» beantragt werden. Unter den gegebenen Umständen ist schliesslich von der beantragten Edition der Versicherungspolice des Kantons Bern abzusehen (vgl. Replik, S. 2 ff.). 3.Anwendbares Recht, Haftungsvoraussetzungen, Streitgegenstand und tatsächliche bzw. rechtliche Grundlagen 3.1Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf angebliche Fehlleistungen von Behördenmitgliedern des Zivilgerichts während und nach dem Ehescheidungsverfahren zwischen ihr und B.. Im Streit liegt somit ein Staatshaftungsbegehren. Haftungen aus anderen Entstehungsgründen stehen nicht zur Diskussion. Ausser Streit liegen – abgesehen von denkbaren vermögensstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten – namentlich zivilrechtliche Haftungsforderungen, welche die Klägerin möglicherweise gestützt auf Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; Haftung aus unerlaubter Handlung) oder Art. 62 ff. OR (Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung) gegen B. geltend machen könnte. Nicht zur Beurteilung stehen sodann Forderungen, die allenfalls gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gegen die Auffangeinrichtung mit der Behauptung gestellt werden könnten, diese hätte die von B.________ am 27. Mai 2005 verlangte Auszahlung der Freizügigkeitsleistung – trotz der unterbliebenen Eröffnung des Scheidungsurteils vom 2. März 2004 durch das Zivilgericht – zumindest im Umfang von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins verweigern müssen, da sie auf anderem Weg (direkt oder indirekt) vom Anspruch der Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 11 Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangt haben müssen (vgl. auch hinten E. 5.2). Nicht weiter einzugehen ist schliesslich – entgegen dem Hinweis des Kantons Bern auf eine ergebnisorientierte Sichtweise (Klageantwort, S. 10) – auf die Frage, ob für den Kanton eine Rechtsgrundlage besteht, auf B.________ Rückgriff zu nehmen (vgl. auch vorne E. 1.4). 3.2Das von der Klägerin beanstandete Verhalten betrifft die Obliegenheiten und Pflichten der Zivilgerichtsvorsitzenden hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs im Rahmen einer Scheidung (vgl. Art. 122 ff. ZGB; Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]; Art. 141 ZGB in seiner Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 S. 1118], in Kraft im Zeitpunkt der Scheidung und bis 31.12.2010; vgl. auch den geltenden Art. 280 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Streitbetroffen ist damit eine nichtgewerbliche Tätigkeit (vgl. Art. 61 Abs. 1 OR). Zur Anwendung kommt folglich das öffentlich-rechtliche Haftpflichtrecht. Die Vorgänge, auf welche die Klägerin ihre Forderung stützt, ereigneten sich zwischen März 2004 und September 2005 (vgl. vorne Bst. A und B sowie hinten E. 3.6) und damit während der Geltungsdauer des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64). Die Übergangsbestimmungen des PG als Nachfolgeerlass enthalten keine Regelung zur zeitlichen Geltung der kantonalen Haftungsvorschriften (vgl. Art. 111 ff. PG im Umkehrschluss). Damit sind entsprechend der allgemeinen Regel, wonach Rechtssätze für die sich zur Zeit ihrer Geltung ereignenden Sachverhalte wirken, vorliegend in der Sache Art. 47 ff. aPG massgebend (vgl. BVR 2011 S. 200 E. 2.4.1, 2009 S. 149 E. 3.2, 2008 S. 163 E. 2; vgl. auch BVR 1996 S. 262 E. 2a, 1994 S. 528 E. 2c). Der Umstand, dass die Klägerin ihre Schadenersatz- forderung mit Gesuch vom 14. Oktober 2010 bzw. Klage vom 2. März 2012 und damit unter der Herrschaft des PG erhoben hat, ändert daran nichts. Soweit hier interessierend, hat sich mit dem Inkrafttreten des neuen PG an der Haftungsordnung im Übrigen nichts geändert (vgl. Art. 100 PG). Als ergänzendes kantonales Recht kommen die Art. 41 ff. OR zum Tragen (Art. 51 Abs. 1 aPG). 3.3Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 47 Abs. 1 aPG haftet der Kanton für den Schaden, den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 12 einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begründen – amtliche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person, also von der Klägerin, zu beweisen ist (statt vieler BVR 2011 S. 400 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Beweislast bei Geltendmachung einer Unterbrechung der Kausalität vgl. hinten E. 5.3.1, 5.4.1). Die hier anwendbare Staatshaftungsregelung kennt – im Gegensatz etwa zum deutschen Amtshaftungsrecht – keine sog. Subsidiaritätsklausel: Der kantonale Gesetzgeber hat die Staatshaftung nicht an die zusätzliche negative Haftungsvoraussetzung geknüpft, wonach der Staat nicht hafte, wenn die geschädigte Person auf andere Weise von einer Drittperson Ersatz zu erlangen vermöge (vgl. BVR 2011 S. 200 E. 2.4.3; Christa Kissling, Rechtsvergleichende Aspekte der Haftung bei mangelnder staatlicher Aufsicht und Kontrolle – am Beispiel der Bankenaufsicht in der Schweiz sowie in Österreich und Deutschland, in ZBJV 2009 S. 137 ff., 146 f.). 3.4Zu Recht unbestritten ist, dass das angeblich staatshaftungsbegründende Verhalten der Zivilgerichtsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erfolgt ist. Sodann gehen die Verfahrensbeteiligten richtigerweise davon aus, dass die strittige Forderung nicht verjährt ist: Gemäss Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung innerhalb eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die geschädigte Person Kenntnis des Schadens und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung (vgl. BVR 2009 S. 149 E. 4.2, 2002 S. 184 E. 2b). Vorliegend hat das (letzte) schädigende Ereignis (die Auszahlung der Vorsorgegelder) am 2. September 2005 stattgefunden (vgl. hinten E. 3.6.4). Nicht abschliessend beurteilen lässt sich, wann die Klägerin genau Kenntnis vom Schaden erlangt hat. Jedenfalls sah sie sich am 30. November 2009 veranlasst, B.________ auf die Bezahlung der Fr. 50'000.-- zu betreiben (vgl. Doss. 6A pag. 30 und hinten E. 3.6.4, 6.2.3). Dies legt zumindest die Vermutung nahe, sie habe zu diesem Zeitpunkt die Einbringlichkeit ihres Anspruchs als gefährdet erachtet. Wenn nicht früher, so doch spätestens mit Schreiben der Auffangeinrichtung vom 8. Juli bzw. 10. August 2010 erhielt die Klägerin definitiv Kenntnis von der Auszahlung des Vorsorgeguthabens (vgl. Doss. 6A pag. 5, Beilagen 3 und 4). Damit vermochte das Staatshaftungsgesuch vom 14. Oktober 2010 so oder anders die absolute sowie die relative Verjährungsfrist zu wahren. Am Gesagten ändert im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 13 Übrigen die Unzuständigkeit der JGK zur materiellen Beurteilung der Streitsache nichts. 3.5Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Kanton ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist (hinten E. 4), das kausal für die durch B.________ veranlasste Auszahlung seiner bzw. der gesamten Austrittsleistung (einschliesslich des der Klägerin aus Vorsorgeausgleich zustehenden Anteils) ist (hinten E. 5). Bejahendenfalls sind das Vorliegen eines Schadens bzw. die Schadenshöhe zu ermitteln (hinten E. 6). Vorweg sind in einem ersten Schritt sachverhaltlich das Scheidungsverfahren zu rekapitulieren und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen und Nachgang der Urteilseröffnung darzulegen (vgl. E. 3.6 hiernach); in einem zweiten Schritt sind die im Scheidungszeitpunkt massgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend den Vorsorgeausgleich darzulegen (vgl. hinten E. 3.7), bevor auf diesen Grundlagen in einem dritten Schritt die der Klägerin zustehende Leistung aus Vorsorgeausgleich rechtlich einzuordnen ist (vgl. hinten E. 3.8). 3.6Aus den Akten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht zum Scheidungsverfahren und dessen Nachgang sowie zu den übrigen hier interessierenden Verfahren was folgt: 3.6.1 Am 27. Februar 2003 reichte B.________ beim Zivilgericht ein Begehren ein auf Scheidung der Ehe mit der Klägerin. Diesem Begehren legte er eine Teilvereinbarung vom 4. Oktober bzw. 5. November 2002 über die Folgen der Ehescheidung bei. Demgemäss konnten sich die je anwaltlich vertretenen Eheleute in Bezug auf den Vor- sorgeausgleich aussergerichtlich nicht einigen (Zivilakten Gerichtskreis ... [nachfolgend: Doss. 6B] pag. 1 ff., 8). Am 4. März 2003 eröffnete der Gerichtspräsident ___ ein Scheidungsverfahren gemäss aArt. 112 ZGB und forderte die Parteien auf, Bestätigungen der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthaben (berechnet per Ende Mai 2003) einzureichen (Doss. 6B pag. 10 f.). Gestützt hierauf reichte die Klägerin ein Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 13. September 2002 ein; demnach hatte sie gegenüber der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Anspruch auf eine Invalidenrente, und zwar bis Ende März 1999 auf eine ganze und ab April 1999 auf eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % (Ausweis-Nr. 1________; Vertrag-Nr. 2________ [C.___ AG]; Doss. 6B pag. 16). Anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 16. Mai 2003 reichte B.________ ein Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 11. April 2003 ein, wonach sein Altersguthaben per 1. Juni 2003 Fr. 120'599.30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 14 betrug (Police Nr. 2, Vertrag-Nr. 2________ [C.___ AG], Doss. 6B pag. 45). Nachdem die Scheidungsparteien am 17. bzw. 21. Juli 2003 schriftlich ihren Scheidungswillen bestätigt und der Teilvereinbarung zugestimmt hatten (Doss. 6B pag. 51, 54), forderte der Gerichtspräsident die Parteien am 31. Juli 2003 auf, die Schriftsätze zu den noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung – so auch betreffend den Vorsorgeausgleich – einzureichen (Doss. 6B pag. 59). Während B.________ mit Eingabe vom 16. September 2003 auf das bereits eingereichte Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 11. April 2003 verwies (Doss. 6B pag. 69 f.), stellte die Klägerin am 6. Oktober 2003 in Aussicht, den erforderlichen Beleg am Verhandlungstermin beizubringen, und beantragte gleichzeitig, B.________ sei aufzufordern, einen aktuellen Vorsorgeausweis einzureichen (Doss. 6B pag. 72 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 legte der Gerichtspräsident den Scheidungsverhandlungszeitpunkt fest und forderte die Parteien auf, je eine Bestätigung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsguthaben (berechnet per Ende Februar 2004) einzureichen (Doss. 6B pag. 75 f.). Dieser Aufforderung kam B.________ insofern nach, als er ein Schreiben der E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft vom 17. November 2003 einreichte, welches soweit hier interessierend wie folgt lautet (Doss. 6B pag. 81): «Herr B.________ ist gemäss der Austrittsmeldung, die uns am 13.11.2003 von der C.___ AG zugestellt wurde, aus der Firma per 30.09.2002 ausgetreten. Die Austrittsleistung beträgt per 30.09.2002 Fr. 114'273.65. Da Herr B.________ nicht mehr unserer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, können wir keine erneute Durchführbarkeitserklärung ausstellen. Unser Schreiben an Herrn B.________ vom 11.04.2003 mit den Angaben der Austrittsleistung per 01.06.2003 sowie der Durchführbarkeitserklärung beziehen sich darauf, wenn Herr B.________ zu diesem Zeitpunkt bei uns versichert gewesen wäre. Somit widersprechen wir hiermit diesen getätigten Angaben. Das Altersguthaben betrug per 31.12.1984 Fr. 7'761.00. Wir haben B.________ mit heutigem Datum ein Schreiben zugestellt, in dem wir ihn bitten, uns innerhalb der kommenden 30 Tage eine Überweisungsadresse zukommen zu lassen. Sollte dieser Termin ungenutzt bleiben, werden wir die Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Administration Freizügigkeitskonten, 8022 Zürich, überweisen.» Die Klägerin reichte ein Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 18. Februar 2004 ein, in dem einerseits ihr Kapital per Ende Februar 2004 bekannt gegeben (Fr. 21'004.--) und andererseits darauf hingewiesen wurde, dass bei ihr der Vorsorgefall bereits per 4. September 1990 eingetreten war und laut der Invalidenversicherung seit 1. April 1999 eine Erwerbsunfähigkeit von 59 % bestand, weshalb keine Freizügigkeitsleistung zur Auszahlung gelange (Doss. 6B pag. 85).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 15 3.6.2 An der Hauptverhandlung vom 2. März 2004 stellte die Klägerin u.a. den Antrag, es sei vom Vorsorgeguthaben von B.________ «von einem Betrag von Fr. 106'512.65 die Hälfte auf das Vorsorgekonto der Ehefrau bei den E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft (Ausweis Nr. 1________) zu übertragen», und es «sei festzustellen, dass bezüglich dem Vorsorgeguthaben der Ehefrau keine Aufteilung gemäss Art. 122 ZGB zu erfolgen hat» (Doss. 6B pag. 97). Im Zug der Verhandlung unterbreitete der Gerichtspräsident gestützt auf die unpräjudizielle Feststellung, wonach eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB geschuldet und dabei der Grundsatz der hälftigen Teilung der ermittelten Austrittsleistung massgebend sei, den Vergleichsvorschlag, die «vom Freizügigkeitskonto von B.________ auf das Frei- zügigkeitskonto von A.________ zu übertragende Austrittsleistung sei auf Fr. 50'000.00 festzulegen» (Doss. 6B pag. 98). Die Klägerin und B.________ stimmten diesem Vorschlag zu und unterzeichneten nach durchgeführten Parteiverhören am 2. März 2004 eine entsprechende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche die Teilvereinbarung vom 4. Oktober bzw. 5. November 2002 ergänzt und soweit hier interessierend Folgendes vorsieht (Doss. 6B pag. 102 f.): «3. B.________ überträgt von seinem Freizügigkeitsguthaben bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft bzw. bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, einen Betrag von Fr. 50'000.00 auf das Freizügigkeitskonto von A.________ bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft (Ausweis Nr. 1________).» Mit Urteil vom gleichen Tag genehmigte der Gerichtspräsident diese Vereinbarung bzw. entschied wie folgt (Doss. 6B pag. 104): «1. Die zwischen den Ehegatten am 10. August 1984 [...] geschlossene Ehe wird auf gemeinsames Begehren beider Ehegatten in Anwendung von Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die zwischen den Ehegatten am 4. Oktober bzw. 5. November 2002 abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen sowie die heute abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung werden gerichtlich genehmigt. 3. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 2. März 2004 wird von der Austrittsleistung von B.________ bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft bzw. bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, [...] ein Betrag von Fr. 50'000.00 an die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaftzugunsten von A.________ übertragen. 4. [Gerichtskosten] 5. [Parteikosten] Den Ehegatten nach mündlicher Begründung mündlich eröffnet und im Dispositiv noch schriftlich mitzuteilen. Den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auszugsweise schriftlich zu eröffnen. Dieses Urteil ist am 2. März 2004 in Rechtskraft erwachsen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 16 Gestützt auf die vorerwähnten Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 11. April 2003, 17. November 2003 und 18. Februar 2004 sowie aufgrund der Angaben der Scheidungsparteien und insbesondere der von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben Angaben (Doss. 6B pag. 99) stand für die Parteien und den Gerichtspräsidenten fest, dass sich das Vorsorgeguthaben von B., der unstrittig ab 1. Januar 2004 wieder für die (bei der E. Lebensversicherungs-Gesellschaft versicherte) C. AG tätig war, im Scheidungszeitpunkt wahrscheinlich bei der E._ Lebensversicherungs-Gesellschaft oder andernfalls bei der Auffangeinrichtung befand. So erklären sich die Formulierungen von Ziff. 3 und der Eröffnungsformel des hiervor zitierten Scheidungsurteils vom 2. März 2004 (vgl. die überzeugenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 18.11.2010, Doss. 6A pag. 11). 3.6.3 Am 5. März 2004 eröffnete der Gerichtspräsident der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft – nicht aber der Auffangeinrichtung – das Ehescheidungsurteil vom 2. März 2004 auszugsweise und wies die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft an, dem Zivilgericht innert zwei Monaten eine schriftliche Bestätigung über die Ausführung der Übertragung zuzustellen; die Klägerin und B.________ erhielten von diesem Eröffnungsschreiben je eine Kopie (Doss. 6B pag. 107 f.). Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 informierte die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft das Zivilgericht darüber, dass das Austrittsguthaben von B.________ per 7. Januar 2004 an die Auffangeinrichtung überwiesen worden sei und dass sie dieses Guthaben – trotz Wiedereintritt von B.________ in die vorherige «Firma» (C.___ AG) und damit in die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft – noch nicht zurückerhalten habe. Damit könne der Übertrag nicht erfolgen, zumal auch die Klägerin nicht mehr aktiv versichert sei und daher ohnehin zwecks Überweisung ein Freizügigkeitskonto zu bezeichnen hätte (Doss. 6B pag. 110 f.). Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 stellte die a.o. Gerichtspräsidentin eine Kopie des Schreibens der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004 der Klägerin zu und ersuchte diese, bis zum 5. Juli 2004 ein Freizügigkeitskonto zu bezeichnen, damit die Überweisung der Fr. 50'000.-- in Auftrag gegeben werden könne (Doss. 6B pag. 112). Diese Frist wurde auf Antrag des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin mehrmals verlängert und in der Folge mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 des neu zuständigen Gerichtspräsidenten ___ bis zum 31. März 2005 sistiert. Gleichentags forderte Letzterer B.________ auf, dem Zivilgericht bis zum 1. November 2004 mitzuteilen, bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 17 welcher «Firma» er aktuell angestellt und bei welcher Personalvorsorgestiftung er versichert sei (vgl. zum Ganzen Doss. 6B pag. 114 ff., 120 f.). Mit Schreiben vom 23. März 2005 ersuchte die Klägerin sodann um «Sistierung der Fristansetzung für die Angabe des Freizügigkeitskontos [der Klägerin] auf unbestimmte Zeit», da gegen die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Klärung der Verhältnisse ein Verfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angestrengt werde (Doss. 6B pag. 122; die am 10.6.2005 erhobene Klage gegen die E.___ Sammelstiftung BVG wurde mit VGE BV 65671/32/2005 vom 8.11.2005 abgewiesen [Doss. 6B pag. 129 ff.], dazu hinten E. 4.3.4). Mit Verfügung vom 24. März 2005 verlängerte der Gerichtspräsident die Sistierung bis zum 31. Dezember 2005 und forderte B.________ erneut auf, bis 29. April 2005 mitzuteilen, bei welcher Personalvorsorgeeinrichtung er aktuell versichert ist (Doss. 6B pag. 125). Gemäss Verbal vom 11. April 2005 teilte B.________ dem Gericht telefonisch mit, dass er «keine Ahnung» habe, wo sich sein BVG-Guthaben befinde. Er sei ab dem 1. Januar 2004 nur noch vier Monate für die «Firma» C.________ tätig gewesen und habe in der Folge trotz Nachfrage bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft keine Auskunft über den Verbleib seines Guthabens erhalten (Doss. 6B pag. 126). 3.6.4 Am 27. Mai 2005 gelangte B.________ mit Zustimmung von D.________ (geb. ...), welche er am ... 2005 geheiratet hatte, an die Auffangeinrichtung, Administration Freizügigkeitskonten, und beantragte die «Auflösung [s]einer Altersguthaben [...] infolge Selbständigkeit im Haupterwerb». Diesem Schreiben legte er eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. August 2005 bei, gemäss welcher er «ab 1. März 2005 bis auf weiteres als Selbständigerwerbender für die Tätigkeit ... im Haupterwerb bei [dieser] Ausgleichskasse angeschlossen [war] und Beiträge entrichtet[e]» (Doss. 6A pag. 83, 85, 87). Mit Schreiben vom 26. August 2005 teilte die Auffangeinrichtung B.________ mit, die Höhe des gestützt auf seinen Auftrag zur Auflösung des Freizügigkeitskontos zur Auszahlung gelangenden Betrags sei dem beiliegenden Kontoauszug zu entnehmen; in diesem gab die Auffangeinrichtung namentlich Berechnung und Höhe der Austrittsleistung (ausmachend total inkl. Zins: Fr. 121'933.50) sowie das Datum der Auszahlung (2.9.2005) an (Doss. 6A pag. 89 ff.). In der Folge überwies die Auffangeinrichtung diesen Betrag an B.________. Dieser sah sich nicht veranlasst, den der Klägerin aus Vorsorgeausgleich zustehenden Betrag von Fr. 50'000.-- an diese zu überweisen oder der Auffangeinrichtung einen entsprechenden Betrag zurückzuerstatten mit dem Hinweis, insoweit sei zu Unrecht eine Auszahlung erfolgt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 18 Gegen eine von der Klägerin eingeleitete Betreibung (Zahlungsbefehl vom 30.11.2009) erhob B.________ Rechtsvorschlag (Doss. 6A pag. 30). Das in der Folge gestellte Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wies die Gerichtspräsidentin ___ des Zivilgerichts mit Entscheid vom 26. April 2010 ab (Doss. 6A pag. 31 ff.). Von der Auszahlung des Vorsorgeguthabens an B.________ erhielt die Klägerin erst mit Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 8. Juli bzw. 10. August 2010 definitiv Kenntnis (siehe vorne E. 3.4). 3.7Zu den massgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend den Vorsorgeausgleich ergibt sich was folgt: 3.7.1 Die scheidungsrechtlichen Bestimmungen in Art. 122-124 ZGB zum Vorsorgeausgleich bezwecken einen gerechten privatrechtlichen Interessenausgleich zwischen den Eheleuten im Scheidungsfall hinsichtlich eines Teils der wirtschaftlichen Scheidungsfolgen (Freiburghaus/Sutter, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Vorbem. zu Art. 122-124/141-142 N. 10). Der Vorsorgeausgleich ist ein selbständiges, vom Güter- und Unterhaltsrecht unabhängiges Rechtsinstitut, das der vorsorgeschwächeren Partei einen Rechtsanspruch auf Teilung der ganzen während der Ehe aufgebauten Vorsorge vermittelt. Er wird bei Paaren aller Güterstände durchgeführt, ist der Parteidisposition grundsätzlich entzogen, voraussetzungslos geschuldet und richtet sich nicht nach dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Eheleute (vgl. zum Ganzen Hermann Walser, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 122 N. 2; Baumann/Lauterburg, in Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FammKOMM, Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011 [Baumann/Lauterburg I], Vorbem. zu Art. 122-124 N. 1, 14; Petra Fleischanderl, in Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FammKOMM, Scheidung, Bd. II: Anhänge, 2. Aufl. 2011, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, N. 165 ff.). 3.7.2 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist demgegenüber bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 19 Gesetz unterscheidet beim Vorsorgeausgleich mithin grundlegend danach, ob bei der Scheidung ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht: Während in den Art. 122 ZGB zugrunde liegenden Fällen der Grundsatz der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsleistungen gilt, ist in den von Art. 124 ZGB erfassten eine hälftige Teilung dieser Leistungen gerade nicht möglich, weshalb stattdessen eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. In letzterem Fall tritt deshalb an die Stelle der bloss Anwartschaften verkörpernden Freizügigkeitspolice bzw. Austrittsleistung ein Anspruch auf eine Entschädigung (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 05.46). Als Vorsorgefälle im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZGB gelten das Erreichen der Altersgrenze, der Tod oder die Invalidität (Art. 1 Abs. 2 FZG). Der Vorsorgefall Invalidität ist eingetreten, wenn die Ehefrau bzw. der Ehemann – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme des Vorsorgefalls genügt somit blosse Teilinvalidität (Art. 23 BVG in seiner Fassung vom 25. Juni 1982 [AS 1983 S. 797]; heute: mindestens 40 % gemäss Art. 23 Bst. a BVG; BGE 134 V 384 E. 1.2, 129 III 481 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen Hermann Walser, a.a.O., Art. 124 N. 5). 3.7.3 Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 124 ZGB richtet sich nicht gegen die Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen die geschiedene Ehegattin bzw. den geschiedenen Ehegatten. Die Entschädigung ist grundsätzlich ohne weitere Auflagen direkt an diese bzw. diesen zu überweisen und nicht an deren bzw. dessen Pensionskasse oder an eine Freizügigkeitseinrichtung. Das Gericht kann demnach grundsätzlich nicht anordnen, dass die Leistung in gebundener Form auf die Vorsorgeeinrichtung der anspruchsberechtigten Partei oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird (vgl. BGE 132 III 145 E. 4.5 [Pra 95/2006 Nr. 142], auch zum Folgenden; BGer 9C_899/2007 vom 28.3.2008, in FamPra 2008 S. 654 E. 3; Petra Fleischanderl, a.a.O., N. 220; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG- Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 22b FZG N. 13). Zulässig bleibt jedoch die richterliche Genehmigung einer Vereinbarung der Eheleute, wenn eine solche in vorsorgerechtlicher Hinsicht vollzogen werden kann (vgl. Hermann Walser, a.a.O., Art. 124 N. 15). – Über die Ansprüche aus Art. 122 ZGB kann die ausgleichsberechtigte Partei demgegenüber nicht frei verfügen. Die ihr zustehende Austrittsleistung wird nicht ihr ausbezahlt, sondern an eine Vorsorgeeinrichtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 20 überwiesen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 FZG), und bleibt grundsätzlich für den Vorsorgefall reserviert (Baumann/Lauterburg I, a.a.O., Art. 122 N. 74; Petra Fleischanderl, a.a.O., N. 194; Freiburghaus/Sutter, a.a.O., Art. 122 N. 50, 52). 3.7.4 Die Ausrichtung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB kann auf verschiedene Arten erfolgen. Als Entschädigung kann grundsätzlich sowohl eine Kapital- als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden (vgl. Petra Fleischanderl, a.a.O., N. 215 ff., auch zum Folgenden; vgl. auch BGE 131 III 1 E. 4.3.1). Eine zusätzliche Erfüllungsmodalität sieht Art. 22b FZG vor: Gemäss dessen Abs. 1 kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird. Die Bestimmung definiert insofern einen Vorsorgefall (Geiser/Senti, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2010, Art. 22b FZG N. 5). 3.7.5 Haben sich die Eheleute über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (aArt. 141 Abs. 1 ZGB). Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrags (aArt. 141 Abs. 2 ZGB). Mit «Eröffnung» im Sinn dieser Bestimmung ist eine (förmliche) Mitteilung gemeint, da die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen kein Beschwerderecht gegen die Regelung des Vorsorgeausgleichs haben (vgl. die entsprechende Terminologie in Art. 280 Abs. 2 ZPO und dazu Hans-Ulrich Stauffer, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 280 N. 7, 29). Die Bestimmungen von aArt. 141 Abs. 1 und 2 ZGB beziehen sich zwar nach ihrem Wortlaut auf den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB, doch sind sie teilweise auch bei der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinn von Art. 124 ZGB zu beachten, wenn – wie hier – aufgrund von Art. 22b FZG ein Teil der Austrittsleistung des leistungspflichtigen Ehegatten auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.6.3; Isabelle Vetter- Schreiber, a.a.O., Art. 22b FZG N. 15; vgl. auch Baumann/Lauterburg, in Ingeborg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 21 Schwenzer [Hrsg.], FammKOMM, Scheidung, Bd. II, 2. Aufl. 2011, Art. 280 ZPO N. 4; zu Art. 22b Abs. 2 FZG vgl. eingehend hinten E. 4.4.5 f.). 3.8Im Licht der dargelegten rechtlichen Grundlagen ist die der Klägerin zustehende Leistung aus Vorsorgeausgleich, welche ihr mit Ehescheidungsurteil vom 2. März 2004 zugesprochen wurde, wie folgt einzuordnen: Nachdem bei ihr der Vorsorgefall Invalidität im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten war (vgl. vorne E. 3.6.1), hatte sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZGB, wie der Gerichtspräsident anlässlich der Scheidungsverhandlung festhielt (vgl. vorne E. 3.6.2; zum anderslautenden Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 26.4.2010 vgl. hinten E. 6.2.3). Als Erfüllungsmodalität im Sinn von Art. 22b FZG ist in Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 2. März 2004 ausdrücklich festgehalten, dass B.________ den im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu leistenden Betrag von Fr. 50'000.-- aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei der E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft bzw. bei der Auffangeinrichtung entrichtet (vgl. vorne E. 3.6.2). Nach dem Gesagten entfiel damit auch eine Prozessüberweisungspflicht des Zivilgerichts gemäss Art. 142 ZGB in seiner Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 S. 1118). 4.Widerrechtlichkeit Zu prüfen ist, ob sich der Kanton bzw. – was ihm zuzurechnen ist – die Zivilgerichtsvorsitzenden in amtlicher Tätigkeit gegenüber der Klägerin widerrechtlich verhalten haben. 4.1Die Klägerin begründet die Widerrechtlichkeit einerseits mit der Fehlerhaftigkeit des Ehescheidungsurteils vom 2. März 2004: Der damalige Gerichtspräsident habe sein Urteil gefällt, ohne vorgängig abgeklärt zu haben, ob sich das Vorsorgeguthaben von B.________ nun bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft oder aber bei der Auffangeinrichtung befinde. Gestützt auf aArt. 141 Abs. 1 ZGB hätte er auf den Scheidungszeitpunkt hin eine Durchführbarkeitserklärung der für B.________ zuständigen Vorsorgeeinrichtung einfordern müssen, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass unklar war, bei welcher der beiden Vorsorgeeinrichtungen das Guthaben von B.________ lag. Mangels Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Vorsorge- einrichtungen hätte der Gerichtspräsident die Ehescheidungskonvention nicht genehmigen dürfen. Andererseits wirft die Klägerin dem Zivilgericht vor, entgegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 22 gesetzlichen Verpflichtung das rechtskräftige Scheidungsurteil der Auffangeinrichtung nicht umgehend und selbst dann noch nicht eröffnet zu haben, als die E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft am 16. Juni 2004 mitgeteilt hat, sie könne das Urteil nicht vollziehen, weil sie das Vorsorgeguthaben von B.________ per 7. Januar 2004 und damit vor der Scheidung überwiesen habe. Schliesslich habe das Zivilgericht es unterlassen, der Klägerin mitzuteilen, dass der Auffangeinrichtung das Scheidungsurteil nicht eröffnet worden sei. Damit habe das Zivilgericht gleich mehrfach gegen aArt. 141 ZGB und damit gegen eine Schutznorm verstossen, welche auf die Sicherung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge im Rahmen der Scheidung und deren Vollzug gerichtet sei. – Der Kanton hält diesen Ausführungen entgegen, dass vorab eine Überprüfung hinsichtlich des Verzichts auf die Einholung einer Durchführbarkeitserklärung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgrund der Subsidiarität des Staatshaftungsrechts nicht möglich sei. Ohnehin sei dies für die vorliegende Beurteilung der Staatshaftungsansprüche ohne Relevanz, sei doch das fragliche Vorsorgeguthaben im Scheidungspunkt vorhanden gewesen. Weiter würden, selbst wenn nach Eingang der abschlägigen Antwort der E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft vom 16. Juni 2004 eine zusätzliche Anweisung an die Auffangeinrichtung hätte erfolgen müssen, die massgeblichen scheidungsrechtlichen Normen keine direkte Schutznorm in Bezug auf widerrechtliches Verhalten eines Ehegatten dar- stellen. Damit fehle es insoweit an einer richterlichen Garantenstellung zur Abwehr eines widerrechtlichen Drittverschuldens. 4.2Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Person beeinträchtigt werden (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Die im objektiven Normverstoss begründete Widerrechtlichkeit entfällt daher, wenn eine Schädigung reiner Vermögens- rechte stattgefunden hat, dabei jedoch keine Verhaltensnorm verletzt worden ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 135 V 373 E. 2.4, 133 V 14 E. 8.1 [Pra 97/2008 Nr. 11]; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2, 2007 S. 145 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; aus der Lehre statt vieler Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg 2008, S. 226 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 23 4.3Die Klägerin macht einen Vermögensschaden geltend. Als widerrechtliche Ursachen für diesen Schaden bringt sie zunächst vor, das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 sei in Bezug auf den Vorsorgeausgleich fehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1). Damit stützt sie ihren Staatshaftungsanspruch auf einen Rechtsakt. 4.3.1 Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird dieser im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» versäumter und eine Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Kanton (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a; BVR 2008 S. 569 E. 3.3.2, 2000 S. 537 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 87 N. 1; Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, S. 27 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 62 N. 50 ff.; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 101 ff., 113 ff., je auch zum Folgenden). Allerdings gilt er nicht absolut, ist doch eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von Rechtsakten im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn der primäre Rechtsschutz zu spät oder lückenhaft bzw. rechtlich oder faktisch unzulänglich war (vgl. etwa BGE 126 I 144 E. 2a, 119 Ib 208 E. 3c, 100 Ib 8 E. 2b; BVR 2008 S. 569 E. 3.3.2; weiterführend Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 191 ff.). 4.3.2 Das Urteil vom 2. März 2004 ist auf übereinstimmenden Antrag der im Scheidungsverfahren von Beginn weg anwaltlich vertretenen Parteien ergangen und aufgrund deren gleichentags zu Protokoll gegebenen Rechtsmittelverzichtserklärungen mit Eröffnung sogleich in Rechtskraft erwachsen (Doss. 6B pag. 101, 104, auch zum Folgenden). Damit gilt es im Staatshaftungsprozess grundsätzlich als rechtmässig. Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis, die Fehler im Urteil seien nicht korrigierbar gewesen, auf einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes beruft, kann ihr nicht gefolgt werden: Das fragliche Urteil ist zwar den Scheidungsparteien bloss mündlich und – antragsgemäss – ohne schriftliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 24 Urteilsbegründung eröffnet worden. Diese Eröffnungsform war aber unstrittig zulässig. Auch wenn infolge des noch in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts eine Anfechtung des Scheidungsurteils wohl praktisch nicht mehr möglich war, so kann im Licht der diesbezüglichen Praxis und Lehre doch nicht gesagt werden, dieses Urteil falle ausnahmsweise nicht unter das Überprüfungsverbot. Die Ausnahmen von der rechtlichen und faktischen Rechtsmittelfähigkeit zielen nicht auf Fälle ab, in denen – wie hier – eine umfassende Überprüfung des Urteils durch eine obere gerichtliche Instanz an sich ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. auch Reto Feller, a.a.O., S. 191 ff.); dass vorliegend ein Weiterzug des Urteils wohl praktisch ausschied, ist vielmehr eine Folge der zu Protokoll gegebenen Rechtsmittelverzichtserklärungen der anwaltlich vertretenen Scheidungsparteien und damit auch der Klägerin, welche im Übrigen auch seither keine Einwände gegen die Rechtswirksamkeit ihrer damaligen Erklärung vorgebracht hat. Damit gilt das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 im Staatshaftungsprozess als rechtmässig und scheidet als Grundlage für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch von vornherein aus. Anders verhält es sich lediglich, wenn das Urteil als (teilweise) nichtig zu betrachten wäre, was im Folgenden zu prüfen ist: 4.3.3 Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 415 E. 1.2; BVR 2012 S. 481 E. 2.4 auch zum Folgenden; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 14). Ein Entscheid ist dann nichtig, wenn ihm Mängel anhaften, die besonders schwer wiegen und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sind, und wenn die Rechtssicherheit durch Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel eines Aktes führen nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Es bedarf eines ausserordentlich schwerwiegenden Mangels, etwa wenn ein solcher den Rechtsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht. Bei einer Grundrechtsverletzung könnte dies der Fall sein, wenn der Akt das Grundrecht in dessen Kerngehalt trifft (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1; BGer 8C_166/2011 vom 13.7.2011, E. 4.2.1, je mit Hinweisen; vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6). 4.3.4 Das Ehescheidungsurteil und die diesem zugrunde liegende Vereinbarung beruhten, soweit hier interessierend, namentlich auf mehreren Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft, so insbesondere auf denjenigen vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 25 17. November 2003 und 18. Februar 2004 (vgl. vorne E. 3.6.1). Aus diesen schlossen der damalige Gerichtspräsident und die Parteien, der Anspruch der Klägerin gegenüber B.________ könne durch Überweisung des sich entweder (und wahrscheinlicher) bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft oder aber bei der Auffangeinrichtung befindenden Guthabens von B.________ auf das Konto «Ausweis- Nr. 1________» der Klägerin bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft beglichen werden (vgl. vorne E. 3.6.2). Diese Annahme erwies sich im Nachgang zum Scheidungsurteil als teilweise unzutreffend: Denn wie bereits dem Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004 entnommen werden konnte und im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. November 2005 dann festgehalten wurde, scheiterte die Einhaltung der in der Zusatzvereinbarung vom 2. März 2004 vorgesehenen Erfüllungsmodalität, wonach der Vorsorgeausgleichsan- spruch der Klägerin durch Überweisung von Fr. 50'000.-- auf ihr Konto «Ausweis-Nr. 1________» bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft zu begleichen sei, u.a. daran, dass die Klägerin bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft weder aktiv versichert war noch ein Freizügigkeitskonto hatte, sondern mit «Ausweis Nr. 1________» lediglich über eine passive Police verfügte (vgl. dazu vorne E. 3.6.3). Eine Überweisung auf diese Police hätte aber einen Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge bedeutet, und ein solcher war aufgrund des bei der Klägerin bereits am 4. September 1990 und damit weit vor dem Scheidungszeitpunkt eingetretenen Vorsorgefalls Invalidität von vornherein ausgeschlossen. Insoweit erachtete das Verwaltungsgericht das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 als mit einem «offensichtlichen Mangel» behaftet (VGE BV 65671/32/2005 vom 8.11.2005, E. 3). Weiter ist sehr fraglich, ob im Scheidungszeitpunkt die gestützt auf Art. 22b FZG i.V.m. aArt. 141 Abs. 1 ZGB auch im Fall eines Vorsorgeausgleichs durch Entschädigung nach Art. 124 ZGB erforderlichen Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen vorlagen (vgl. vorne E. 3.6.1 ff. und 3.7.5 [mit Verweis auf BGE 129 III 481 E. 3.6.3], auch zum Folgenden; zu den Anforderungen an die Durchführbarkeitserklärungen vgl. etwa Hermann Walser, a.a.O., Art. 141 N. 6). Auch wenn aus den erwähnten Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft die Höhe der Austrittsleistung von B.________ im Zeitpunkt der Eheschliessung einerseits und im Zeitpunkt der Ehescheidung andererseits abgeleitet werden konnte und sich daraus ergab, dass die Austrittsleistung ausreichte, um die vereinbarte Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu tilgen, so fehlte doch namentlich eine entsprechende Bestätigung der Auffangeinrichtung. Der Gerichtspräsident und die Parteien gingen – nicht zuletzt gestützt auf die Aussagen von B.________ anlässlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 26 Hauptverhandlung vom 2. März 2004 – davon aus, das Guthaben von B.________ befinde sich noch bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft, zumal B.________ ab 1. Januar 2004 vorübergehend wieder für die bei der E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft versicherte C.___ AG tätig war (siehe vorne E. 3.6.3). 4.3.5 Rückblickend betrachtet mag wohl zutreffen, dass das Scheidungsurteil vom 2. März 2004 nicht mit sämtlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte. Dies rechtfertigt jedoch die Annahme seiner Nichtigkeit selbst dann nicht, wenn die Mängel für das Zivilgericht erkennbar gewesen wären. Denn diese allfälligen inhaltlichen Mängel wiegen auch im Vergleich mit anderen Fällen nicht derart schwer, dass sich daraus eine (Teil-)Nichtigkeit ergibt, stellt eine solche Rechtsfolge doch die absolute Ausnahme dar (vgl. vorne E. 4.3.3). Das Scheidungsurteil ist demnach – selbst wenn es an (inhaltlichen) Mängeln leidet – nicht als nichtig zu qualifizieren. Das im Staatshaftungsverfahren grundsätzlich geltende Überprüfungsverbot von Rechtsakten ist damit auch vorliegend zu beachten. Dieses erstreckt sich dabei nicht nur auf das Scheidungsurteil selber, sondern auch auf unmittelbare Folgen allfälliger Mängel im Scheidungsurteil bei dessen Vollzug, andernfalls das Verhalten des Gerichtspräsidenten bei der Fällung des Scheidungsurteils im Ergebnis doch überprüft und haftungsrelevant würde. Insbesondere kann die Massgeblichkeit des Überprüfungsverbots nicht davon abhängen, ob der mangelhafte Rechtsakt selber oder eine sich unmittelbar hieraus ergebende Vollzugshandlung im Streit liegt. Das Scheidungsurteil als Grundlage für eine widerrechtliche Schädigung scheidet damit aus. 4.4Neben dem Scheidungsurteil rügt die Klägerin als widerrechtliche Ursache für den geltend gemachten Schaden im Wesentlichen die nicht erfolgte Zustellung des fraglichen Scheidungsurteils an die Auffangeinrichtung (vgl. vorne E. 4.1). Damit macht die Klägerin eine Staatshaftung aus behördlicher Unterlassung geltend. Diesbezüglich kommen folgende Grundsätze zum Tragen: 4.4.1 Im Fall der Rechtsgüterverletzung durch Unterlassen ist der Staat nur mittelbarer Verursacher. Die Schädigung wird nie unmittelbar durch ein Behördenmitglied bewirkt. Das Gemeinwesen hat es in solchen Fällen vielmehr unterlassen, die Geschädigten vor den Folgen der primären Ursache zu bewahren. Wer eine Handlung unterlässt, die von der Rechtsordnung nicht geboten ist, kann nicht gegen das Recht verstossen. Im Fall der Haftung aus Unterlassen kann sich die Widerrechtlichkeit deshalb nicht bereits aus dem Eintritt des Erfolgs ergeben, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 27 es bedarf überdies der Verletzung einer Garantenpflicht: Nur wer durch rechtliche Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verpflichtet ist, eine Schädigung zu verhindern, kann für deren Eintritt verantwortlich gemacht werden. Die Wider- rechtlichkeit ergibt sich für diesen Fall folglich aus der Verletzung einer Schutznorm, welche Art und Umfang einer Handlungspflicht umschreibt. Die Unterlassung ist dann widerrechtlich, wenn infolge einer Missachtung einer Handlungspflicht eine Rechtsgüterverletzung eintritt, vor welcher das Gemeinwesen den Einzelnen hätte schützen müssen (BGE 135 V 373 E. 2.4, 133 V 14 E. 8.1 [Pra 97/2008 Nr. 11], 132 II 305 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 53], 123 II 577 E. 4d/ff, 118 Ib 473 E. 2b, 116 Ib 367 E. 4c; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2007 S. 145 E. 6.2, 2005 S. 3 E. 3.1; aus der Lehre statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 N. 39 f.; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 130 f.; Christa Kissling, a.a.O., S. 160 mit Hinweisen). 4.4.2 Selbst wenn eine Rechtspflicht zur Schadensabwehr besteht, ist diese Pflicht nicht unbeschränkt. Die Garantin bzw. der Garant muss nicht alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren treffen, sondern nur diejenigen, die sich aus besonderen Vorschriften ergeben oder sich aufgrund allgemeiner Vorsichtsregeln als zweckmässig und vernünftigerweise zumutbar erweisen, um eine drohende Gefahr abzuwehren. Der Umfang der Schutzpflicht hängt namentlich von der Natur des Rechtsverhältnisses und von den Kenntnissen bzw. der Schutzbedürftigkeit der beteiligten Personen ab. Im Rahmen der als Kausalhaftung ausgestalteten Staatshaftung kommt es für die Beurteilung, ob eine Gefahr erkennbar und Schutzvorkehren geboten gewesen wären, nicht auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der zuständigen Behördenmitglieder bzw. des zuständigen Personals an, sondern darauf, was bei objektivierter Betrachtung aufgrund der gegebenen Umstände vernünftigerweise vom Staat bzw. den für ihn tätigen Amtspersonen und Angestellten erwartet und verlangt werden kann (zum Ganzen BVR 2011 S. 200 E. 4.2.2, 2007 S. 145 E. 6.3, 2005 S. 3 E. 3.4, 2003 S. 241 E. 2e; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 131 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 N. 41). 4.4.3 Den zuständigen Stellen und Personen ist zwar bei der Beurteilung der Situation ein gewisser Spielraum zuzubilligen, der je nach Staatsaufgabe und spezialgesetzlicher Ausgestaltung der behördlichen Verhaltenspflichten mehr oder weniger weit reichen kann. Dies darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass im Gegensatz zur Staatshaftung aus Rechtsakten (Verfügungen, Entscheide) bei einer Haftung aus schädigender Unterlassung die Widerrechtlichkeit (auch im Bereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 28
Justiz) nicht erst dann zu bejahen ist, wenn eine wesentliche Amtspflichtverletzung
bzw. schwerwiegende Pflichtverletzung, also ein qualifizierter Normverstoss, vorliegt;
vielmehr reicht eine «blosse» Amtspflichtverletzung grundsätzlich aus (BVR 2011
4.4.4 Ob die geltend gemachte Unterlassung als widerrechtlich zu qualifizieren ist,
beurteilt sich nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich darstellt.
Massgebend ist vielmehr, was die zuständige Stelle bzw. Person im Zeitpunkt, in dem
sie sich für eine Massnahme entschied oder eine solche unterliess, von der Sachlage
halten musste. Abzustellen ist mithin auf den Wissensstand, den die
Zivilgerichtsvorsitzenden im Beurteilungs- bzw. Entscheidzeitpunkt – also im März
2004 und in der Zeit danach bis zur Auszahlung des ganzen Vorsorgeguthabens an
B.________ per 2. September 2005 – hatten oder haben mussten. Die Beurteilung der
Widerrechtlichkeit erfordert eine Würdigung des dem Kanton zurechenbaren
behördlichen Verhaltens ex ante, bedingt also, von den Ereignissen nach dem
schädigenden Verhalten grundsätzlich Abstand zu nehmen und sich in die Lage der
Behörde bzw. Person davor zu versetzen. Dabei ist auf der Grundlage der damals
geltenden Rechtsordnung zu beurteilen, ob und wenn ja inwieweit Normen bestanden,
die dem Schutz der Klägerin dienten bzw. eine Garantenpflicht der
Zivilgerichtsvorsitzenden begründeten (weiterführend BVR 2011 S. 200 E. 4.4).
4.4.5 Vorweg ist festzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, allein das Verhalten der
Zivilgerichtsvorsitzenden (bzw. das diesen zuzurechnende Verhalten des
Gerichtssekretariats) im Rahmen des Vollzugs des Scheidungsurteils als
staatshaftungsrechtlich relevantes widerrechtliches Verhalten zu prüfen ist. Da
vorliegend ein Vermögensschaden geltend gemacht wird, ist zu untersuchen, ob eine
Verhaltensnorm verletzt worden ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen
Schädigungen schützen soll und aus der sich eine Garantenpflicht der
Zivilgerichtsvorsitzenden ergibt. Am Gesagten ändert namentlich nichts, dass die
Pflicht zur «Eröffnung» in einem Ehescheidungsurteil und damit in einem Rechtsakt
festgehalten war (vgl. vorne E. 3.6.2), zumal es sich bei der Eröffnung richtigerweise
um eine blosse Mitteilung handelt (vgl. vorne E. 3.7.5). – Der von der Klägerin als
Schutznorm angerufene aArt. 141 ZGB, der die «Eröffnung» des rechtskräftigen
Scheidungsurteils an die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich der sie betreffenden Punkte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 29 vorsieht, ist nach dem Gesagten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs in Form einer Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB dann zu beachten, wenn im Sinn von Art. 22b FZG ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (vgl. vorne E. 3.7.4 f.). Art. 22b Abs. 2 FZG regelt die Bekanntmachung des Scheidungsurteils gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie folgt: Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3-5 [FZG] sinngemäss anwendbar. Diese Bestimmung steht im Verbund mit Art. 124 und aArt. 141 Abs. 2 ZGB im Vordergrund. 4.4.6 Die Regelung des Vorsorgeausgleichs ist der Parteidisposition weitgehend entzogen. Eine allfällige Vereinbarung ist durch das Gericht zu genehmigen (vgl. vorne E. 3.7.1). Insofern tragen die Scheidungsrichterinnen und -richter eine Mitverantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung des Vorsorgeausgleichs und damit für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Namentlich bedarf der gerichtlichen Genehmigung auch eine durch die Scheidungsparteien vereinbarte Regelung des Vorsorgeausgleichs in Anwendung der Erfüllungsmodalität gemäss Art. 22b FZG. Wenn nämlich der Vorsorgeausgleich in Anrechnung eines Teils der Austrittsleistung an die angemessene Entschädigung erfolgt, sind – wie bei Art. 122 ZGB – wiederum Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an dessen Abwicklung beteiligt. Mit der gerichtlichen Genehmigung wird das Ehescheidungsurteil (auch) gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich (aArt. 141 Abs. 1 ZGB). Teil der Verantwortung der Zivilgerichte für die ordnungsgemässe Abwicklung des Vorsorgeausgleichs ist deshalb die von Amtes wegen vorzunehmende Mitteilung des Ehescheidungsurteils an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei welcher die leistungspflichtige Partei angeschlossen ist. Es ist nicht Sache der betroffenen Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, im Nachgang zur Scheidung beim begünstigten Ehegatten abzuklären, was mit der zu übertragenden Leistung zu geschehen hat (Hermann Walser, a.a.O., Art. 141 N. 8; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Art. 280 N. 28 f.). Art. 22b FZG dient damit – wie der Kanton insoweit zu Recht betont (Klageantwort, S. 9) – dem Einbezug der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Damit hat es mit der Beurteilung von Art. 22b Abs. 2 FZG als vorliegend interessierende Schutznorm allerdings nicht sein Bewenden. Denn der mit dieser Bestimmung bezweckte Einbezug der Vorsorgeeinrichtung soll gewährleisten, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 30 Vorsorgeausgleich entsprechend dem gefällten Urteil auch tatsächlich vollzogen wird. Er dient damit unmittelbar dem Vorsorgeausgleichsschutz der entschädigungsberechtigten Ehegattin bzw. des entschädigungsberechtigten Ehegatten. Unterbleibt entgegen dieser Bestimmung eine Mitteilung des Ehescheidungsurteils an die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung, so kann die für die entschädigungsberechtigte Scheidungspartei vorteilhafte Erfüllungsmodalität grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, was im Einzelfall die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs aus Art. 124 ZGB an sich in Frage stellen kann. Eine Verhaltensnorm, welche vor Vermögensschäden wie dem hier geltend gemachten schützen soll, ist demnach gegeben. 4.4.7 Spätestens mit dem Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004, mit welchem diese dem Gericht die Überweisung des Austrittsguthabens von B.________ an die Auffangeinrichtung und die nicht erfolgte Rückübertragung an sie zur Kenntnis brachte (vgl. vorne E. 3.6.3), ergab sich für die Zivilgerichtsvorsitzenden – auch bei Zugrundelegung einer ex ante-Perspektive – Handlungsbedarf und damit eine Pflicht, in geeigneter Form zu intervenieren: Mit diesem Schreiben war den Zivilgerichtsvorsitzenden klar, dass die gesamte Austrittsleistung B.________s bei der Auffangeinrichtung war. Da das Zivilgericht der Auffangeinrichtung das Scheidungsurteil nicht mitteilte, blieb dieses ihr gegenüber unverbindlich. Selbst wenn den Zivilgerichtsvorsitzenden keine konkreten Anzeichen für eine «Schädigungsabsicht» von Seiten B.________s vorlagen (Klageantwort, S. 10), birgt eine derartige Ausgangslage ein erkennbares Gefahrenpotential für die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 124 ZGB. Dass die Zivilgerichtsvorsitzenden, denen eine Mitverantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung des Vorsorgeausgleichs zukommt, ihrer Mitteilungspflicht selbst zu diesem Zeitpunkt nicht nachkamen und stattdessen immer noch die Meldung eines Kontos zur Überweisung durch die Klägerin abwarteten, muss – wiewohl das Vorgehen aus prozessökonomischer Sicht möglicherweise gerechtfertigt war – als nicht mehr unwesentliche Amtspflichtverletzung eingestuft werden. Der Einwand, dass dadurch den Zivilgerichtsvorsitzenden eine untragbare und rechtlich nicht zu begründende Gewährleistungspflicht zukommen würde (Klageantwort, S. 9), ist unbegründet. Unter den gegebenen Umständen hätten die Zivilgerichtsvorsitzenden ihrer Handlungspflicht ohne grösseren Aufwand nachkommen können und müssen, zumal es sich um einen speziellen Fall handelte, in dem die Zivilgerichtsvorsitzenden für jeden Schritt des Vollzugs des Scheidungsurteils die Verantwortung trugen, (zusätzlich zur gesetzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 31 Verankerung) auch im Scheidungsurteil die Pflicht zu dessen «Eröffnung» an die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich angeordnet wurde und die Nichtvornahme dieser Handlung ein nicht zu vernachlässigendes Risiko für die Einbringlichkeit des Anspruchs an sich schuf. Aus dem Gesagten ergibt sich schliesslich, dass durch das Bejahen einer Garantenpflicht im vorliegenden Fall die Reichweite der staatlichen Verantwortlichkeit für die Zivilgerichtsvorsitzenden nicht in einer Weise überspannt wird, dass die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus dem Scheidungsurteil ergebenden Entschädigungspflicht praktisch allein von diesen getragen würde (vgl. auch BVR 2003 S. 200 E. 2.4.3). Der Kanton hat insoweit – anders als er anzunehmen scheint (vgl. Klageantwort, S. 9 f.) – auch keine Garantenpflicht für eine widerrechtliche Dritteinwirkung zu tragen. Vielmehr hat er bzw. haben die für ihn tätigen Behördenmitglieder nur, aber immerhin die (im Einzelfall gegebenenfalls haftpflichtrelevante) Aufgabe, durch die Mitteilung des Scheidungsurteils an die Vorsorgeeinrichtungen dafür zu sorgen, dass keine anspruchsgefährdenden Ausgangslagen wie im vorliegenden Fall entstehen. 4.5Aus dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Die durch Art. 22b Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 124 und aArt. 141 Abs. 2 ZGB begründete Pflicht zur Mitteilung des rechtskräftigen Scheidungsurteils an die beteiligte Vorsorgeeinrichtung dient der Sicherstellung der Erfüllung des angemessenen Entschädigungsanspruchs und damit unmittelbar dem Schutz der ausgleichsberechtigten Partei bzw. deren Vermögens. Vorliegend sollten diese Normen mithin die Klägerin vor Vermögensschädigungen der geltend gemachten Art schützen. Das Unterlassen der Mitteilung des Ehescheidungsurteils an die Auffangeinrichtung durch das Zivilgericht, nachdem die E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Juni 2004 dieses über die Überweisung an die Auf- fangeinrichtung orientiert hatte, ist als Verletzung dieser Amtspflicht und folglich als dem Kanton zuzurechnendes widerrechtliches Verhalten gegenüber der Klägerin zu qualifizieren. Ob der damalige Gerichtspräsident gesetzlich zur Mitteilung des Scheidungsurteils auch an die Auffangeinrichtung bereits unmittelbar nach Eintritt der Scheidung gehalten gewesen wäre und sich der Kanton bereits durch diese Unterlassung widerrechtlich verhalten hat, kann dahingestellt bleiben. 5.Kausalzusammenhang 5.1Die Klägerin erachtet einen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 32 der beanstandeten Unterlassung und dem geltend gemachten Schaden als gegeben. Der Kanton macht demgegenüber geltend, dass das Verhalten der Klägerin in gleicher Weise für die nunmehr unmögliche Teilung natürlich kausal gewesen sei, indem sie dem Gericht ihrerseits kein zu begünstigendes Konto bekanntgegeben habe. Entscheidend sei aber vor allem, dass das schädigende Ereignis primär, wesentlich, adäquat kausal und unbestritten im Verhalten von B.________ begründet sei; dieser habe sechs Wochen nach telefonischer Rückfrage bezüglich seiner Austrittsleistungen deren Auszahlung rechtswidrig erwirkt. Sein (Dritt-)Verschulden unterbreche selbst einen adäquaten Kausalzusammenhang. 5.2Voraussetzung einer Staatshaftung ist das Bestehen eines Kausal- zusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Amtspersonen bzw. Mitarbeitenden des Kantons und dem Schaden. Bei einer Schädigung durch Unter- lassung denkt man hypothetisch das positive rechtmässige Alternativverhalten hinzu und prüft ex post, d.h. im Sinn einer sog. retrospektiven Prognose, ob der Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei dieser Verlaufshypothese mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (hypothetische Kausalität; Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR; vgl. BGE 139 V 176 E. 8.4.2 [Pra 102/2013 Nr. 119], 133 V 14 E. 9.2 [Pra 97/2008 Nr. 11], 132 III 715 E. 2.3; BVR 2011 S. 200 E. 5.1, 2007 S. 203 E. 5.1 und 5.2, 2005 S. 3 E. 3.5, 2003 S. 241 E. 2f; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 122b; vgl. zur Adäquanz in diesem Zusammenhang BGE 115 II 440 E. 5a; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N. 601). – Hätten im vorliegenden Fall die Zivilgerichts- vorsitzenden das Scheidungsurteil (mit oder ohne Angabe eines Freizügigkeitskontos der Klägerin) spätestens im Nachgang zum Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004 der Auffangeinrichtung eröffnet, wäre die Auszahlung des gesamten (ungeteilten) Vorsorgeguthabens durch die Auffangeinrichtungen an B.________ per 2. September 2005 höchstwahrscheinlich unterblieben. Vielmehr wäre die Erfüllungsmodalität gemäss Art. 22b Abs. 2 FZG zum Tragen gekommen. Das Gesagte bestätigt die betroffene Auffangeinrichtung: Gemäss ihrem Schreiben vom 8. Juli 2010 hätte sie, falls ihr das Ehescheidungsurteil förmlich mitgeteilt worden wäre, dem Auszahlungsbegehren von B.________ nicht stattgegeben (Doss. 6A pag. 5, Beilage 3). Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass die Auffangeinrichtung bei Eingang des Auszahlungsgesuchs von B.________ am 30. Mai 2005 oder gegebenenfalls auch früher – z.B. aufgrund der Überweisung der Gelder von der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft per 12. Januar 2004 an sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 33 (vgl. Doss. 6A pag. 80 f.) – Kenntnis von dem im Scheidungsurteil enthaltenen Vorsorgeausgleichsanspruch der Klägerin erlangt hatte oder hätte erlangen können oder müssen. Doch könnte einer solchen informellen Kenntnisnahme der Auffangeinrichtung nicht dieselbe Bedeutung wie einer förmlichen Mitteilung durch das Zivilgericht beigemessen werden, zumal das Urteil erst dadurch für die Auffangeinrichtung verbindlich geworden wäre (vgl. vorne E. 3.7.5). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Mitteilung des Scheidungsurteils vom 2. März 2004 durch die Zivilgerichtsvorsitzenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass die Auffangeinrichtung den der Klägerin zustehenden Betrag in Höhe von Fr. 50'000.-- (exkl. Zins) zurückbehalten hätte, so dass deren Entschädigungsanspruch hätte getilgt werden können. Demnach ist der hypothetische Kausalzusammenhang grundsätzlich zu bejahen, was der Kanton im Übrigen nicht bestreitet. 5.3Der Kanton bringt jedoch vor, die Kausalität sei durch das Einwirken von B.________ unterbrochen worden. 5.3.1 Der (hypothetische) Kausalzusammenhang kann durch überwiegende Dritteinwirkung unterbrochen werden. Eine von der Drittperson gesetzte Ursache vermag diesen allerdings nur dann zu unterbrechen, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die der schädigenden Personen zurechenbare Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist also die Intensität der verschiedenen Ursachen (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4, 116 II 519 E. 4b; Heinz Rey, a.a.O., N. 552 ff.). Diese Regeln gelten auch im Rahmen der kantonalen Staatshaftung (vgl. Art. 51 Abs. 1 aPG; BVR 2011 S. 200 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Lehre und Praxis stellen grundsätzlich hohe Anforderungen an die erforderliche Intensität. Eine Befreiung von der Haftung wegen Dritteinwirkung wird nur mit grösster Zurückhaltung angenommen, ansonsten die Tragweite der Solidarhaftung von Art. 50 f. OR, welche die Interessen der geschädigten Person schützen soll, allzu stark eingeengt würde. Die Beweislast für das Vorliegen von Unterbrechungsgründen trägt die voraussichtlich haftpflichtige Person (vgl. zum Ganzen BGE 127 III 453 E. 5d [Pra 90/2001 Nr. 179], 95 II 255 E. 4b; Heinz Rey, a.a.O., N. 558; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 136, 140). Sind die fremden, mitwirkenden Faktoren aufgrund ihrer ungenügenden Intensität nicht geeignet, die Adäquanz zu unterbrechen, bleibt die ins Recht gefasste Person vollumfänglich haftbar, wenn auch solidarisch mit denjenigen, die für die mitwirkenden Faktoren allenfalls auch einzustehen haben, wobei die interne Aufteilung auf dem Regressweg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 34 zu erfolgen hat (vgl. BVR 2011 S. 200 E. 5.3.1, 2002 S. 481 E. 5e; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 137a; vgl. allgemein Nadine Mayhall, a.a.O., S. 290 ff.; Christa Kissling, a.a.O., S. 164 ff.). 5.3.2 Dass B.________ um Auszahlung der gesamten Austrittsleistung ersuchte und nach dem Erhalt die der Klägerin zustehende Entschädigung nicht ausbezahlte, ist – was im Übrigen im Grundsatz nicht bestritten wird – als ein für den Schadenseintritt teilursächliches Ereignis zu qualifizieren. Selbst wenn man mit dem Kanton dieses Ereignis im Vergleich zu den übrigen Teilursachen – namentlich mit dem Verhalten der Zivilgerichtsvorsitzenden – als derart gewichtig erachten wollte, dass es an sich ge- eignet wäre, die Adäquanz zu unterbrechen, vermag der Kanton daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn nach dem Gesagten soll die sich aus Art. 22b Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 124 und aArt. 141 Abs. 2 ZGB ergebende Verpflichtung des Zivilgerichts, spätestens nach Erhalt des Schreibens der E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft vom 16. Juni 2004 das Urteil vom 2. März 2004 der Auffangeinrichtung mitzuteilen, die anspruchsberechtigte Klägerin gerade vor Vorgängen jener Art bewahren, wie sie sich vorliegend aufgrund des Auszahlungsbegehrens von B.________ vom 27. Mai 2005 verwirklicht haben (vorne E. 4.4.6 f.). Unter diesen Umständen würde die Bejahung einer kausalitätsunterbrechenden Dritteinwirkung aufgrund des im Rahmen der Auszahlung an den Tag gelegten Verhaltens von B.________ die Reichweite des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Bestimmungen in ungerechtfertigter Weise zurückdrängen. Mit Blick auf den Schutzzweck der vorerwähnten Bestimmungen muss dieses Verhalten vielmehr unbe- achtlich bleiben, wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. BGer 2P.13/1997 vom 7.12.1998, in Pra 88/1999 Nr. 48 E. 3c/bb; Hausheer/Jaun, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, in ZBJV 1999 S. 401 ff., 417; Thomas Ackermann, Adäquanz und Vorhersehbarkeitsregel, Diss. Bern 2002, S. 54). 5.3.3 Andere Formen einer kausalitätsunterbrechenden Dritteinwirkung sind nicht ersichtlich und werden vom Kanton auch nicht geltend gemacht. Namentlich vermag das Verhalten der Auffangeinrichtung die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht zu unterbrechen. Selbst wenn die Auffangeinrichtung auf anderem Weg (direkt oder indirekt) vom Vorsorgeausgleichsanspruch der Klägerin Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können und müssen, kann nach dem Gesagten nicht angenommen werden, sie hätte B.________ auch bei Mitteilung des Ehescheidungsurteils durch die Zivilgerichtsvorsitzenden die ganze Austrittsleistung ausbezahlt. Dem Verhalten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 35 Auffangeinrichtung geht die im hier interessierenden Zusammenhang geforderte Intensität von vornherein ab. 5.4Nach Auffassung des Kantons ist auch das Verhalten der Klägerin für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen, indem diese dem Gericht kein zu begünstigendes Konto bekanntgegeben habe (Klageantwort, S. 8). 5.4.1 Falls ein überwiegendes Selbstverschulden des oder der Geschädigten adäquat bzw. hypothetisch kausal für den eingetretenen Schaden ist, führt dies ebenfalls zur Unterbrechung der Adäquanz und damit zum Haftungsausschluss. Ein weniger erhebliches Selbstverschulden bildet hingegen keinen Unterbrechungsgrund, sondern kann höchstens zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen (vgl. hinten E. 6.3). Diese Grundsätze gelten auch bei der als Kausalhaftung ausgestalteten Staatshaftung (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 182 E. 4.1, 123 II 577 E. 6, 116 II 519 E. 4b; BVR 2003 S. 241 E. 6b; VGE 2010/226 vom 6.12.2011, E. 4.2.3, 22772 vom 19.3.2008, E. 6.2 f.; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 136 ff.; vgl. zur Beweislast vorne E. 5.3.1 und Heinz Rey, a.a.O., N. 558). 5.4.2 Das Verhalten der Klägerin gibt in der Tat Anlass zur Frage, ob sie sich nicht entgegenhalten lassen muss, selber zur Schadensverursachung beigetragen zu haben: Die Klägerin gab trotz mehrmaliger Aufforderung der Zivilgerichtsvorsitzenden dem Zivilgericht kein Konto an, auf das der ihr zuerkannte Anteil an der Austrittsleistung von B.________ hätte überwiesen werden können. Der damalige Rechtsvertreter der Klägerin, dessen Verhalten sie sich anrechnen lassen muss (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.2, 114 Ib 67 E. 2, 107 Ia 168 E. 2a; BGer 5G_1/2013 vom 21.3.2013, E. 3.1; BVR 2014 S. 130 E. 4.3, 2003 S. 553 E. 2.2; Roland Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N. 16, 41 ff.; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 1995, Bd. I, S. 235, 391), hatte stattdessen mehrmals Fristerstreckung und schliesslich am 30. September 2004 sowie nochmals am 23. März 2005 «Sistierung der Fristansetzung für die Angabe des Freizügigkeitskontos auf unbestimmte Zeit» beantragt (vgl. vorne E. 3.6.3). In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2004 ersuchte die damalige a.o. Gerichtspräsidentin die Klägerin gestützt auf das Schreiben der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004, ein Konto «anzugeben, damit [das Zivilgericht] die Überweisung der Fr. 50'000.-- in Auftrag geben [kann]» (Doss. 6B pag. 112 [Hervorhebung durch das Gericht]). Aufgrund dieser Schreiben sowie mit Blick auf das nachfolgende Verhalten der Zivilgerichtsvorsitzenden ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese der Auffangeinrichtung das Ehescheidungsurteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 36 zwecks Auszahlung des der Klägerin aus nachehelichem Vorsorgeausgleich zustehenden Anspruchs von Fr. 50'000.-- mitgeteilt hätten, wenn die Klägerin dem Zivilgericht ein entsprechendes Konto angegeben hätte (vgl. auch die dahingehenden plausiblen Erklärungen in den Stellungnahmen des Zivilgerichts vom 18.11.2010 [vgl. 6A pag. 8 ff., 12] bzw. vom 1.3.2011 [vgl. Doss. 6A pag. 23 ff., 25]). Mit dem Unterlassen der Angabe eines Kontos hat die Klägerin bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter eine weitere adäquat kausale (Teil-)Ursache für den geltend gemachten Schaden gesetzt. Indes erreicht diese Ursache nicht ein Ausmass, welches das Fehlverhalten des Kantons bzw. seiner Behördenmitglieder und Mitarbeitenden nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen lassen würde, änderte doch das Unterlassen der Angabe eines Kontos nichts an der Pflicht des Zivilgerichts, das Ehescheidungsurteil der Auffangeinrichtung mitzuteilen. Ein überwiegendes Selbstverschulden liegt nicht vor. 5.5Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein gesetzmässiges Verhalten der Zivilgerichtsvorsitzenden die später erfolgte vollumfängliche Auszahlung der Austrittsleistung an B.________ verhindert hätte, so dass der Entschädigungsanspruch der Klägerin getilgt und der Schaden nicht eingetreten wäre. Sach- und Rechtslage wie namentlich der Schutzzweck von Art. 22b Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 124 und aArt. 141 Abs. 2 ZGB lassen es nicht zu, dem geschiedenen Ehemann eine nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmende Dritteinwirkung mit derart hohem Wirkungsgrad zur Last zu legen, dass das pflichtwidrige, dem Kanton zurechenbare Verhalten als rechtlich nicht mehr beachtlich erschiene. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ergänzende Befragung von B.________ zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, weshalb auf seine Einvernahme zu verzichten ist. Soweit die Klägerin dies beantragt (vgl. Klage, S. 7), wird ihr Beweisantrag mithin abgewiesen. Ein haftungsausschliessendes Selbstverschulden der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor. 6.Schaden Die Klägerin macht als Schaden einen Betrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich Schadens- und Verzugszins geltend. Darüber hinaus verlangt sie Schadenersatz für die ihr im Verwaltungsverfahren vor der JGK entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 37 6.1Die Klägerin begründet das Vorliegen eines Schadens damit, dass die Auffangeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu Recht als Barzahlung an B.________ ausbezahlt habe, und dass die Einrichtung nun weder verpflichtet noch in der Lage sei, den Betrag von Fr. 50'000.-- inkl. Zins einem sie begünstigenden Konto zu überweisen. Der Kanton bestreitet nicht, dass ein Schaden eingetreten sei. – Wiewohl sich die Parteien über das Vorliegen eines ersatzfähigen Vermögensschadens einig zu sein scheinen, stellt das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 6.2Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 27], 132 III 186 E. 8.1; BVR 2008 S. 163 E. 7.1; Heinz Rey, a.a.O., N. 151 ff.). 6.2.1 Der Klägerin wurde gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung zugesprochen, da eine Teilung nach Art. 122 ZGB ausgeschlossen war, nachdem bei ihr per 4. September 1990 und damit weit vor dem Scheidungszeitpunkt aufgrund einer Invalidität ein Vorsorgefall bei einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 100 % bzw. ab 1. April 1999 von 59 % eingetreten war. Die Entschädigung wurde als Kapitalleistung zugesprochen, wobei die Begleichung durch Übertragung eines Teils der B.________ zustehenden Austrittsleistung auf das Konto der Klägerin bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgen sollte (vgl. vorne E. 3.6.2). Damit stellt der Entschädigungsanspruch einen durch Art. 22b Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 124 und aArt. 141 Abs. 2 ZGB geschützten Vermögenswert dar, wobei Schuldner B.________ und nicht die Vorsorgeeinrichtung ist; deren Beizug sowie die Anrechnung der Austrittsleistung an die angemessene Entschädigung stellen vielmehr eine blosse Erfüllungsmodalität dar. Dass – wie die Klägerin geltend macht – eine (nochmalige) Überweisung des Betrags von Fr. 50'000.-- inkl. Zins durch die Auffangeinrichtung ausscheide, bedeutet nur, dass die Erfüllungsmodalität mangels förmlicher Mitteilung des Scheidungsurteils an die Auffangeinrichtung nicht entstehen bzw. nicht zum Tragen kommen konnte. Die Auszahlung an B.________ führte demgegenüber nicht zum Untergang der Entschädigungsforderung; diese besteht vielmehr nach wie vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 38 Der Reinvermögensstand der Klägerin hat sich insoweit nicht vermindert. 6.2.2 Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint, mit anderen Worten dass der Schaden liquid ist (BGE 122 III 219 E. 3a; vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 71). Dementsprechend hat das Bundesgericht im Fall eines Aktienkaufs zwar festgehalten, das Ausbleiben der Kaufpreiszahlung führe in der Regel nicht ohne weiteres zu einer Vermögenseinbusse bei der Verkäuferschaft; vielmehr sei diese erst geschädigt, wenn sie endgültig nicht befriedigt werde, was erst anzunehmen sei, wenn die Käuferschaft nicht freiwillig erfülle und die Kaufpreisforderung auch auf dem Rechtsweg nicht eingebracht werden könne. Ob die Verkäuferschaft geschädigt sei, lasse sich im Allgemeinen erst nach Abschluss der zur Befriedigung der Kaufpreisforderung zur Verfügung stehenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sagen. Immerhin sei eine andere Beurteilung insbesondere dann denkbar, wenn der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger wegen offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit der Kaufpreisschuldnerschaft und allfälliger Garanten oder wegen prozess- und vollstreckungsrechtlicher Schwierigkeiten nicht zuzumuten ist, gegen die Schuldnerschaft vorzugehen (BGer 4C.137/2006 vom 17.1.2008, E. 3.3.2; vgl. auch BGE 61 III 150 E. 3). In diesem Sinn kann auch eine Gefährdung des Vermögens unter gewissen Umständen einen haftpflichtrechtlich relevanten Vermögensschaden darstellen (vgl. auch BGE 129 IV 124 E. 3.1, wonach ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden anzunehmen ist, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, z.B. wenn einer Vermögensgefährdung buchhalterisch durch die Bildung von Wertberichtigungen oder Rückstellungen Rechnung getragen werden muss). 6.2.3 Mit Erlass von Art. 22b FZG wollte der Gesetzgeber keine neuen Ansprüche begründen, sondern eine Finanzierungsquelle für bereits bestehende Ansprüche eröffnen und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in vielen Ehen im Wesentlichen allein in Form von Anwartschaften gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gespart wird und die finanziellen Mittel häufig nicht vorhanden sind, um scheidungsrechtliche Vorsorgeansprüche abzugelten (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.5.2 [zu Art. 22 FZG in seiner Fassung vom 17. Dezember 1993 [AS 1994 S. 2386]; vorne E. 3.7.4, auch zum Folgenden). Auf die in Art. 22b FZG geschaffene Möglichkeit hat das Scheidungsgericht in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dement- sprechend namentlich dort zurückzugreifen, wo die Zusprechung einer Rente oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 39 eines (nicht Vorsorgeguthaben bildenden) Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten nicht in Betracht fällt (Petra Fleischanderl, a.a.O., N. 216; Hermann Walser, a.a.O., Art. 124 N. 16, je mit Hinweis auf BGE 121 III 297 E. 4). Auch im vorliegenden Fall hat wohl das Zivilgericht im Scheidungsverfahren aus diesen Gründen auf die Erfüllungsmodalität gemäss Art. 22b FZG zurückgegriffen: So verfügte B.________ im Scheidungszeitpunkt nur über wenig Barvermögen (vgl. Steuererklärung 2002, Doss. 6B, unpag. Beilage 7 [hinter pag. 140]); überdies schuldete er der Klägerin (neben dem Vorsorgeausgleich) aus Güterrecht einen Betrag von über Fr. 20'000.-- (vgl. Zusatzvereinbarung vom 2. März 2004, Doss. 6B pag. 96 ff., 102). Dass unter diesen Umständen die Erfüllungsmodalität, wonach B.________ einen Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung überträgt, infolge der unterbliebenen förmlichen Mitteilung dennoch nicht entstehen bzw. nicht zum Tragen kommen konnte, stellt bereits eine erhebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Anspruchs dar. Hinzu kommt, dass die Klägerin die ihr zumutbaren Vorkehren bereits ergriffen hat, um ihren Anspruch gegenüber B.________ im Zwangsvollstreckungsverfahren einzufordern: Sie leitete eine Betreibung gegen B.________ ein (Zahlungsbefehl vom 30.11.2009, Doss. 6A pag. 30). Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhob, strengte sie ein Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an. Das Begehren wurde durch Entscheid des Zivilgerichts vom 26. April 2010 wegen angeblich fehlender Passivlegitimation von B.________ abgewiesen (E. 5 [Doss. 6A pag. 31 ff., 32 f.]), was das Voll- streckungsverfahren zum Stehen brachte. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Rechtsöffnungsentscheid mangelhaft ist, da sich der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gegen B.________ richtet (vgl. vorne E. 3.7.3). Dennoch kann der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen Gegebenheiten nicht vorgeworfen werden, weitere prozess- und vollstreckungsrechtliche Möglichkeiten in einer Weise nicht ausgeschöpft zu haben, dass damit der Anspruch auf Schadenersatz entfallen würde (vgl. hierzu BGE 107 Ib 155 E. 2b f.). Erhebliche prozess- und vollstre- ckungsrechtliche Schwierigkeiten bei der Einbringlichkeit der Forderung durch die Klägerin sind demnach nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Instruktionen der JGK: Während die Auffangeinrichtung gegenüber der Klägerin eine Bereitschaft zur (nochmaligen) Auszahlung der Fr. 50'000.-- verneinte (Schreiben vom 1.7.2010, 8.7.2010, 10.8.2010, 13.8.2010, Doss. 6A pag. 94 ff.), liess sich B.________ gar nicht erst vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 40 6.2.4 Nach dem Ausgeführten muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der unterlassenen förmlichen Mitteilung des Ehescheidungsurteils an die Auffangeinrichtung deren Einbezug unterblieben ist und damit die Erfüllungsmodalität gemäss Art. 22b FZG nicht entstehen bzw. nicht zum Tragen kommen konnte. Gegenüber B.________ könnte der Entschädigungsanspruch angesichts seiner bereits zum Scheidungszeitpunkt knappen finanziellen Verhältnisse und seiner offensichtlich fehlenden Zahlungsbereitschaft (Erheben des Rechtsvorschlags; unterlassene Überweisung der Fr. 50'000.-- nach Auszahlung der gesamten Austrittsleistung; Fehlen jeglicher Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung) nicht mehr mit noch zumutbaren weiteren prozess- und vollstreckungsrechtlichen Schwierigkeiten durchgesetzt werden. Das Verlustrisiko der Klägerin ist damit sehr wahrscheinlich. Sodann kann die Klägerin unter den gegebenen Umständen – auch bei Ergreifen zumutbarer prozess- und vollstreckungsrechtlicher Vorkehren – nicht mit einer nochmaligen Auszahlung durch die Auffangeinrichtung rechnen. Ein Vermögens- schaden in Höhe von Fr. 50'000.-- ist damit grundsätzlich zu bejahen. 6.3Fraglich ist, ob der Schadenersatzanspruch zufolge Selbstverschuldens der Klägerin zu reduzieren ist (vgl. auch vorne E. 5.4.1). 6.3.1 Der Kanton führt aus, die Klägerin hätte am Tag der Scheidung (und während weiterer rund eineinhalb Jahre) bei der Auffangeinrichtung ein entsprechendes Konto eröffnen und dem Gericht bekanntgeben können. Diesfalls wäre kein Schaden entstanden. – Die Klägerin hält unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres damaligen Rechtsvertreters (Erklärung von Fürsprecher ... vom 21.2.2012, act. 1C, Klagebei- lage 5) fest, es habe aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 FZG verankerten Verpflichtung der Freizügigkeitseinrichtungen zur Überweisung der Austrittsleistung samt Zins an die Auffangeinrichtung kein Anlass bestanden, dem Gericht ihr Freizügigkeitskonto sofort mitzuteilen. Überdies habe sie den Vollzug des Scheidungsurteils nicht selber veranlassen können, weil dies den Zivilgerichtsvorsitzenden vorbehalten sei. 6.3.2 Hat die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung der ersatzpflichtigen Person sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Zu den Umständen im vorerwähnten Sinn gehört insbesondere das Verhalten der geschädigten Person, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um ihr eigenes Verhalten oder dasjenige ihrer Hilfsperson
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 41 handelt (vgl. vorne E. 5.4.2). Das Selbstverschulden der geschädigten Person wird grundsätzlich nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden der schädi- genden Person bei der Verschuldenshaftung. Im Unterschied dazu ist die Wider- rechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird die geschädigte Person durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich ihr Verhalten in einer – grundsätzlich erlaubten – Selbstschädigung erschöpfen. Es gereicht ihr jedoch zum Nachteil, wenn sie die in ihrem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet bzw. nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu ihrem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihr dieses Verhalten allerdings nur, wenn sie die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen konnte oder hätte voraussehen können und ihr Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten der geschädigten Person wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der geschädigten Person (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.2; BGer 4C.68/2007 vom 13.6.2008, E. 12.1, 4C.225/2003 vom 24.2.2004, in FamPra 2004 S. 653 E. 5.1; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 231). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch im Rahmen der kantonalen Staatshaftung. Dabei ist freilich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese als Kausalhaftung ausgestaltet ist. Da eine solche strenger ist als eine Verschuldenshaftung, führt ein Mitverschulden der geschädigten Person in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu einer etwas weniger weitgehenden Reduktion des Ersatzanspruchs, als dies im Rahmen einer Verschuldenshaftung der Fall wäre (vgl. Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen BVR 2003 S. 241 E. 6b und VGE 22772 vom 19.3.2008, E. 6.3, je mit Hinweisen; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 134 f.; Gross/Pribnow, a.a.O., S. 31; Roland Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N. 22a; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, N. 2468). Die Bemessung der Herabsetzung der Ersatzpflicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR beruht weitgehend auf der Ausübung gerichtlichen Ermessens, wobei bei solchen Entscheiden dem kantonalen Gericht ein weiter Spielraum zusteht (BGE 130 III 182 E. 5.5.2, 123 III 10 E. 4c/aa). Der klägerischen Mitverantwortung bei der Schadensbemessung ist demnach im Rahmen eines Wertentscheids Rechnung zu tragen, indem unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls, aber auch im Vergleich mit anderen Fällen das dem Kanton zuzurechnende Verhalten mit demjenigen der Klägerin verglichen wird. Die Rechtsprechung reduziert bei Zusammentreffen einer Verantwortlichkeit aus Kausalhaftung und einem kleineren bis mittleren Selbstverschulden den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 42 Schadenersatzanspruch um rund 20 % bis 65 %. Trifft die kausalhaftpflichtige Person oder jemanden, für die bzw. den sie einzustehen hat, ein zusätzliches Verschulden, so ist die Gewichtung des Selbstverschuldens weiter zu reduzieren (vgl. BVR 2003 S. 241 E. 6b; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 390; vgl. auch Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 2470 ff.). 6.3.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung kein sie begünstigendes Konto für die Überweisung der Entschädigung angegeben und mit diesem Verhalten den Schadenseintritt mitverursacht (vgl. vorne E. 5.4.2). Rechtlich relevante Gründe, die dieses Verhalten zu rechtfertigen vermöchten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. So wäre ein Einkauf, wie ihn die Klägerin mit Klage vom 10. Juni 2005 gerichtlich zu erwirken versuchte, nicht deshalb gescheitert, weil sich das Guthaben aus Vorsorgeausgleich nicht mehr bei der Auffangeinrichtung, sondern auf einem von ihr bezeichneten Konto befunden hätte. Jene Klage wurde im Übrigen mit Urteil des Verwaltungsgerichts als «offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos» abgewiesen (VGE BV 65671/32/2005 vom 8.11.2005, E. 3). Art. 4 FZG, auf welchen sich die Klägerin ebenfalls beruft, regelt einzig den Fall, dass eine ver- sicherte Person, welche vor Eintritt eines Freizügigkeitsfalls die Vorsorgeeinrichtung verlässt, ohne in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzutreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen hat, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (vgl. Abs. 1). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (vgl. Abs. 2). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund dieser hier von vornherein nicht anwendbaren Bestimmung im vorliegend interessierenden Zusammenhang die Angabe eines Zielkontos hätte erübrigen können. Die Klägerin hat die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkung bei der Mitteilung des Scheidungsurteils bzw. bei der Erfüllung ihres Anspruchs ohne einleuchtenden Grund um Monate verzögert. 6.3.4 Der Einwand der Klägerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass die Zivilgerichtsvorsitzenden der Auffangeinrichtung das Urteil nicht förmlich mitgeteilt haben, vermag nicht zu überzeugen: Das Zivilgericht stellte der Klägerin Kopien sowohl der Mitteilung des Scheidungsurteils (nur) an die E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft (vgl. Adressierung dieses Einschreibens) als auch des Schreibens der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004 zu, wonach das Austrittsguthaben von B.________ an die Auffangeinrichtung überwiesen worden sei und sie dieses Guthaben auch nicht zurückerhalten habe (Doss. 6B pag. 107 f., 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 43 Ihr Schreiben vom 16. Juni 2004 übermittelte die E.___ Lebensversicherungs- Gesellschaft zudem selbst in Kopie an die Klägerin (Doss. 6B pag. 110 f.). Da die Klägerin in der Folge keine Kopie einer Mitteilung des Scheidungsurteils durch das Zivilgericht an die Auffangeinrichtung erhielt, musste sie daraus schliessen, dass – zu Recht oder zu Unrecht – eine solche Mitteilung weiterhin ausstand; dies gilt umso mehr, als die damalige a.o. Gerichtspräsidentin mit Schreiben vom 17. Juni 2004 die Klägerin ausdrücklich deshalb zur Angabe eines Kontos aufforderte, «damit [das Zivilgericht] die Überweisung der Fr. 50'000.-- in Auftrag geben [kann]» (vorne E. 5.4.2). 6.3.5 Unter den gegebenen Umständen hätte die anwaltlich vertretene Klägerin ohne weiteres damit rechnen müssen, dass das ungerechtfertigte Hinauszögern, ein Konto anzugeben, geeignet war, einen Schaden der eingetretenen Art zu begünstigen. Überdies sorgte die Klägerin auch nicht für Abhilfe der durch sie begünstigten unvorteilhaften Ausgangslage, indem sie beispielsweise der Auffangeinrichtung zur Wahrung aller Interessen das Urteil selber zur Kenntnis gebracht hätte, zumal die Forderung ihr zusteht und es letztlich darum ging, deren Erfüllung zu ermöglichen. Eine durchschnittlich sorgfältige Gläubigerin in der Lage der Klägerin hätte die Möglichkeit einer Schädigung infolge der Nichtangabe eines Kontos zumindest voraussehen können und ihr Verhalten dieser Voraussicht angepasst. Nach dem Gesagten liegt zwar kein haftungsausschliessendes Selbstverschulden vor (vgl. vorne E. 5.4.2); umgekehrt ist das Verhalten der Klägerin bzw. der ihr zuzurechnenden Personen im Licht der bisherigen und nachfolgenden Ausführungen aber nicht derart geringfügig, dass es bei der Schadensbemessung nicht berücksichtigt werden müsste. Vielmehr ist dieses Verhalten auch mit Blick auf wertungsmässig vergleichbare Fälle als leicht bis mittleres Selbstverschulden einzustufen (vgl. zur Kasuistik hinten E. 6.3.6). – Ein Verschulden der Zivilgerichtsvorsitzenden kann demgegenüber nur in geringem Mass angenommen werden: Zwar war die Gefährdung des klägerischen Entschädigungsanspruchs zufolge unterlassener Mitteilung des Ehescheidungsurteils an die Auffangeinrichtung nach dem Gesagten erkennbar und ist dies den Zivilgerichtsvorsitzenden auch vorzuwerfen (vgl. vorne E. 4.4.7). Zu deren Gunsten fällt aber ins Gewicht, dass sie die Klägerin nicht nur mehrmals zur Angabe eines Kontos aufforderten, sondern darüber hinaus – entgegen dem mehrfach gestellten Antrag des Rechtsvertreters der Klägerin – die Frist für die Kontoangabe nicht auf unbestimmte Zeit sistierten bzw. verlängerten. Sodann gereicht den Zivilgerichtsvorsitzenden auch nicht zum Vorwurf, dass sie nicht von sich aus eine Überweisung auf ein durch sie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 44 Amtes wegen beispielsweise bei der Auffangeinrichtung eröffnetes Konto veranlassten, nachdem die Klägerin selbst kein entsprechendes Konto angegeben hatte. Denn dies hätte dem von der anwaltlich vertretenen Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Ansinnen widersprochen, mit der Überweisung zuzuwarten. 6.3.6 Unter den konkreten Umständen (Kausalhaftung des Staates, leichtes bis mittleres Selbstverschulden der Klägerin, nur geringfügiges Verschulden der Zivilgerichtsvorsitzenden) rechtfertigt sich eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs um 30 % (vgl. auch für wertungsmässig vergleichbare Fälle die Kasuistik bei Roland Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N. 21 ff., Art. 58 OR N. 113 ff.; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 393 ff.; Hubert Stöckli, in Gauch/Aepli/Stöckli (Hrsg.), Präjudizienbuch OR, 7. Aufl. 2009, Art. 44 N. 8 f.). Dieser ist somit auf Fr. 35'000.-- zu beziffern (zum Zins vgl. hinten E. 6.5). 6.4An der Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens würde im Übrigen auch eine (von der Klägerin subsidiär angerufene) Haftung des Kantons für rechtmässig verursachten Schaden nichts ändern (Art. 71 Abs. 3 KV; Art. 47 Abs. 2 aPG). Auch im Rahmen dieser Billigkeitshaftung sind die privatrechtlichen Regeln über die Bemessung des Schadenersatzes als kantonales öffentliches Recht anwendbar (Art. 51 Abs. 1 aPG), mithin auch Art. 44 Abs. 1 OR (BVR 2003 S. 241 E. 6g mit Hinweis; vgl. auch Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 133 f.). Selbst falls eine Haftung des Kantons für rechtmässig verursachten Schaden in Betracht käme (vgl. auch Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 134), könnte die Klägerin demnach daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend verhält es sich mit der von der Klägerin ebenfalls subsidiär angerufenen Vertrauenshaftung, soweit diese (im Zivilrecht entwickelte) Haf- tungsfigur im vorliegenden Verfahren denn überhaupt zur Anwendung kommt. 6.5Die Klägerin beantragt sodann einen Schadenszins für die Zeit vom 2. März 2004 (Datum des Scheidungsurteils) bis zum 14. Oktober 2010 (Staatshaftungsgesuch) in Höhe von Fr. 6'975.-- sowie einen Verzugszins von 5 % ab 14. Oktober 2010 (vgl. Klageschrift, S. 12 f.). – Zum klagbaren Schaden gehört auch der Schadenszins von dem Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 45 Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt. Funktional erfüllt er jedoch denselben Zweck wie der Verzugszins und kann daher nicht kumulativ beansprucht werden. Geschuldet ist er sowohl bei deliktischer wie bei vertraglicher Haftpflicht. Der Schadenszins beträgt – Abweichungen durch Vertrag, Gesetz und Übung vorbehalten – grundsätzlich 5 % (vgl. Art. 51 Abs. 1 aPG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen BGE 130 III 591 E. 4, 122 III 53 E. 4a und 4b; BVR 2007 S. 213 E. 3.6; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 97 ff.; Heinz Rey, a.a.O., N. 170a). Vom Schadenszins ist sodann der (hier nicht interessierende) Zins zu unterscheiden, der den eigentlichen Schaden bilden kann, wenn die geschädigte Person an der Nutzniessung eines Kapitals gehindert worden ist (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 100). – Nach dem Gesagten hätten die Zivilgerichtsvorsitzenden jedenfalls nach Eingang des Schreibens der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2004 (das auch B.________ in Kopie zuging; vgl. Doss. 6B pag. 111) das Ehescheidungsurteil (auch) der Auffangeinrichtung mitteilen müssen. Das schädigende Ereignis hat sich demnach nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Ehescheidungsurteils finanziell ausgewirkt. Damit kann ein Schadenszins auch nicht bereits ab dem 2. März 2004 zugesprochen werden. Vielmehr ist – unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die ordnungsgemässe förmliche Mitteilung des Ehescheidungsurteils nach Eingang des genannten Schreibens der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft – ein Schadens- zins ab dem 1. Juli 2004 und bis zur Zahlung des Schadenersatzes geschuldet. Dem Umstand, dass die Klägerin durch das Hinauszögern der Angabe eines Kontos dazu beigetragen hat, dass der ihr aus Vorsorgeausgleich zustehende Anteil an der Austrittsleistung nicht mehr überwiesen werden kann, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr Schadenersatzanspruch – und damit auch der ihr zustehende Schadenszins – aufgrund leichten bis mittleren Selbstverschuldens um 30 % reduziert wird. Der Schadenszins beträgt 5 %, zumal der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Entschädigung ohne weitere Auflagen direkt an diese zu überweisen ist und nicht an deren Pensionskasse oder an eine Freizügigkeitseinrichtung (vgl. vorne E. 3.7.3). Für einen weitergehenden Verzugszins in dieser Zeitspanne bleibt kein Raum. 6.6Die Klägerin macht weiter die ihr im Verfahren vor der JGK angefallenen Rechtsverfolgungskosten als Schaden geltend. – Ob und inwieweit Aufwendungen ersatzfähig sind, die einer Partei durch das Auflaufen von Kosten im Zusammenhang mit einem Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren erwachsen, beurteilt sich nach Art. 104 ff. VRPG. Diese Bestimmungen haben den Charakter von speziellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 46 Haftpflichtnormen und schliessen die Anwendung allgemeiner Haftungsnormen wie Art. 71 KV i.V.m. Art. 47 ff. aPG aus, d.h. sie legen abschliessend fest, inwiefern das Gemeinwesen Privaten den Schaden abzugelten hat, der diesen aus der Verfahrensführung entstanden ist. Für eine über Art. 104 ff. VRPG hinausgehende Haftung bleibt kein Raum (vgl. Art. 2 Abs. 2 PG bzw. Art. 51 Abs. 2 aPG; BVR 2007 S. 213 nicht publ. E. 5.1 [VGE 22623 vom 21.12.2006], 1994 S. 528 E. 4a und 4b; BGE 139 III 190 E. 4.2, 4.4 [Pra 102/2013 Nr. 107]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 1). Die als Schaden geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind keine vorprozessualen Anwaltskosten. Sie sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der JGK angefallen und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerde- bzw. Klageverfahren. Ihre Ersatzfähigkeit beurteilt sich somit abschliessend nach Art. 107 Abs. 3 VRPG und ist vorliegend zu verneinen: Anders als der Vorsitzende der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 15. Juni 2011 anzunehmen schien (Doss. 6A pag. 54), hat die Klägerin – selbst soweit sie als obsiegend zu betrachten ist – damit keinen Anspruch auf Ersatz der ihr im Verwaltungsverfahren angefallenen Parteikosten. Insoweit ist die Klage unbegründet. 7.Ergebnis; Kosten 7.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit damit die fehlende Zuständigkeit der JGK gerügt wird, als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Ziff. 1 der Verfügung der JGK vom 1. Februar 2012 ist aufzuheben und auf das Begehren auf Schadenersatz vom 14. Oktober 2010 ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2). Die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin beantragt sodann, die Kosten des Verfahrens vor der JGK in der Höhe von Fr. 800.-- seien nicht ihr aufzuerlegen. – Gemäss Art. 107 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest. Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat hierfür im Allgemeinen Gebühren zu entrichten (Grundsatz der Gebührenpflicht; Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbun- den (Verursacherprinzip; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1). Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 47 nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin, welche mit ihrem Gesuch vom 14. Oktober 2010 ein Staatshaftungsverfahren eingeleitet hat, wird für die durch sie verursachten Aufwendungen kostenpflichtig. Dass die JGK ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, ändert daran nichts, da auch bei richtiger Verfahrenserledigung eine (Nichteintretens-)Verfügung zu erlassen gewesen wäre (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 6). Die Höhe der von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2Im Weiteren ist die Klage vom 2. März 2012 teilweise gutzuheissen und der Kanton ist zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 35'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2004 bis zur Zahlung des Schadenersatzes zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin verlangt nicht mehr – was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. 3.7.3) – die Überweisung des ihr zustehenden Betrags auf ein Freizügigkeitskonto. Da es um die Erfüllung eines Staatshaftungsanspruchs geht und im Übrigen die Klägerin nicht mehr aktiv bei der E.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft versichert ist, wie diese bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2004 darlegte (vgl. vorne E. 3.6.3), ist namentlich auch davon abzusehen, gerichtlich eine Überweisung in Erfüllung von Ziff. 3 des Ehescheidungsurteils vom 2. März 2004 anzuordnen. Die der Klägerin zustehende Summe von Fr. 35'000.-- ist vielmehr auf ein von ihr (frei) zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 7.3Die Verfahrens- und Parteikosten im Beschwerde- und im Klageverfahren sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (vgl. Art. 108 und Art. 109 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang der Verfahren ist die Beschwerdeführerin bzw. Klägerin gemessen an ihren Anträgen sowohl im Beschwerde- als auch im Klageverfahren als zu sieben Zehnteln obsiegend zu betrachten. Der insoweit unterliegenden Beschwerdeführerin bzw. Klägerin sind somit drei Zehntel der Kosten des Beschwerde- und Klageverfahrens, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'500.--, ausmachend Fr. 1'350.--, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c FLG und Art. 108 Abs. 2 VRPG; VGE 22772 vom 19.3.2008, E. 7.1; vgl. auch VGE 2010/47 vom 21.6.2010, E. 4.2). Zudem hat der Kanton der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin sieben Zehntel der Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- und Klageverfahren zu ersetzen. Die Kostennote ihres Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1, Art. 104 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 48 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2014, Nrn. 100.2012.65/66U, Seite 49 Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG übersteigt Fr. 30'000.--.