100.2012.344U publiziert in BVR 2014 S. 55 BUR/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa, Herzog und Meyrat Neuhaus Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Marti X___ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Obergericht des Kantons Bern handelnd durch die Geschäftsleitung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Bewilligung einer Nebenbeschäftigung als Paarberater für den Vorsitzenden und Geschäftsleiter einer regionalen Schlichtungsbehörde (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2012; GL 12 93 SPG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U,

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Sachverhalt:

A.

X___ ist seit Anfang 2011 Vorsitzender und Geschäftsleiter der regionalen

Schlichtungsbehörde.... mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Am

3. April 2009 war ihm, in seiner damaligen Funktion als ausserordentlicher

Gerichtspräsident, die Nebenbeschäftigung «Stresspräventionstraining:

Seminare und Referate» bewilligt worden. Am 26. September 2011

bewilligte ihm das Obergericht des Kantons Bern (OGer) zehn Tage be-

zahlten Urlaub für die Weiterbildung in systemisch-integrativer Paartherapie

am Institut von ... in der Zeit von September 2011 bis Juli 2013. Da X___ in

der online Version der Zeitung «20 Minuten» als Paarberater unter Hinweis

auf seine Webseite www.....ch aufgetreten war, wies ihn das Obergericht

auf die Bewilligungspflicht dieser Beschäftigung hin. Am 12. Juli 2012

stellte X___ das Gesuch, es sei ihm – zusätzlich zur Bewilligung vom

3. April 2009 für Stresspräventionstraining – die Nebenbeschäftigung als

Paarberater im Umfang von maximal drei Stunden pro Woche zu bewilli-

gen. Das Obergericht verfügte am 19. September 2012 was folgt:

«1. Die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Paarberater wird befristet

bis Ende Juni 2013 im folgenden Rahmen und mit folgenden Bedin-

gungen bewilligt:

  1. Maximal zwei Paarsitzungen à 90 Minuten pro Woche;
  2. Verzicht auf Seminare und Referate im Bereich ʺStressprä-

ventionʺ bis Ende Juni 2013 (gemäss Bewilligung Nebenbeschäf-

tigung vom 9. März 2009 [richtig: 3. April 2009];

c) Abschalten der Webseite ʺ....chʺ;

d) Verzicht auf sämtliche Werbemassnahmen;

e) Verzicht auf Sitzungen in den Räumlichkeiten der Schlichtungs-

behörde bzw. des Regionalgerichts.

2. Soweit weitergehend wird das Gesuch vom 12. Juli 2012 abgewie-

sen.

3. Es wird festgestellt, dass die Paarlifekurse nicht unter die bewilligte

Nebenbeschäftigung ʺStresspräventionstraining: Seminare und Refe-

rateʺ (Bewilligung vom 9. März 2009 [richtig: 3. April 2009] fallen.

4. [...]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 3 B. Hiergegen hat X___ am 10. Oktober 2012 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei ihm die Nebenbeschäftigung «selbstän- dige Paarberatung» zu bewilligen unter den Bedingungen gemäss Ziff. 1 Bst. a und e der Verfügung. C. Am 5. November 2012 hat das Obergericht teilweise neu verfügt und Ziff. 1 Bst. b sowie Ziff. 3 seiner Verfügung vom 19. September 2012 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2012 beantragt es die Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Replik vom 6. Dezember 2012 bzw. Duplik vom 21. Dezember 2012 haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Rechtsstandpunkten festgehalten. Am 14. Januar 2013 hat der Instruktionsrichter das Gesuch von X___ um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1Bei der Verweigerung der Bewilligung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung handelt es sich um eine Verfügung des Obergerichts in Angelegenheiten der Justizverwaltung. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 95 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe- hörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 4 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätz- licher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 2. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Aus- übung der Nebenbeschäftigung als Paarberater nicht wie beantragt unbe- fristet, sondern nur bis zum Abschluss der Weiterbildung in Paartherapie Ende Juni 2013 und unter Auflagen erteilt (vgl. angefochtene Verfügung vom 19.9.2012, Ziff. 1 Bst. a bis e und Ziff. 2). Überdies stellte es fest, dass die Paarlifekurse des Beschwerdeführers nicht unter die bereits bewilligte Nebenbeschäftigung «Stresspräventionstraining: Seminare und Referate» fallen (angefochtene Verfügung, Ziff. 3). Am 5. November 2012 hat das Obergericht teilweise neu verfügt und Ziff. 1 Bst. b sowie Ziff. 3 seiner Ver- fügung vom 19. September 2012 aufgehoben. Es hat damit anerkannt, dass die Paarlifekurse – entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung – doch von der bereits bewilligten Nebenbeschäftigung erfasst sind. Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (Art. 39 VRPG). Diesem Umstand ist bei der Kostenliquidation Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 7). Es bleibt zu prü- fen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Ne- benbeschäftigung als Paarberater für die Zeit nach der Ausbildung zu Recht verweigert hat. 3. 3.1Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde.... (Art. 84 ff. GSOG). Die regionalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 5 Schlichtungsbehörden sind regionale Gerichtsbehörden (Art. 2 Abs. 4 Bst. c GSOG) und stehen unter der Aufsicht des Obergerichts (Art. 13 Abs. 2 GSOG). Die Vorsitzenden und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden üben ihre richterliche Tätigkeit im Hauptamt aus. Hauptamtliche Richterinnen und Richter stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, das mit der Wahl durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren begründet wird (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 GSOG sowie Art. 34 GSOG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 37 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Sie gehen neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GSOG in der seit 1.6.2013 geltenden Fassung [BAG 13-23] bzw. Art. 20 aAbs. 1 Satz 1 GSOG in der bis 31.5.2013 geltenden Fassung [BAG 09- 147]). Art. 30 Abs. 1 GSOG legt fest, dass die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Aus- übung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern einer Bewilli- gung bedürfen. Die ursprüngliche, bis Ende Mai 2013 geltende Fassung von Art. 30 Abs. 1 GSOG bestimmte weiter, dass Mitglieder von Gerichts- behörden, die ihre Funktion nur im Nebenamt ausüben, keine Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen benötigen. Seit der Strei- chung dieses Satzes bei der Bereinigung der Justizreform gelten insoweit für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ausschliesslich die perso- nalrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 34 GSOG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und Art. 53 PG; ferner VGE 2012/125 vom 9.7.2013, E. 2.2). Nach Art. 53 PG ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur zulässig, wenn sie die Auf- gabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit verein- bar ist (Abs. 1). Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich, sofern Ar- beitszeit beansprucht wird (vgl. Abs. 2). Der Gesetzgeber hat demnach die Ausübung von Nebenbeschäftigungen für hauptamtliche Richterinnen und Richter restriktiver geregelt als für nebenamtliche Richterinnen und Richter. Letztere sind zwar ebenfalls auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt (vgl. Art. 3 Abs. 6 PG), sie üben ihr Amt aber in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GSOG bzw. Art. 20 aAbs. 1 Satz 2 GSOG) und ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten lassen sich mit jenen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter – einge- schlossen die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden – nicht vergleichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 6 (vgl. VGE 2012/125 vom 9.7.2013, E. 4.3 [hinsichtlich der Folgen unver- schuldeter Nichtwiederwahl]). 3.2Hauptamtlichen Richterinnen und Richtern ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amts gestützt auf Art. 30 Abs. 1 GSOG solange verboten, als keine entsprechende Bewilligung er- teilt wird (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dieses grundsätzliche Verbot gilt ungeachtet dessen, ob die hauptamtliche Richterfunktion voll- oder teil- zeitlich ausgeübt wird (vgl. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 20 aAbs. 2 GSOG). Die Konzentration auf das Hauptamt soll demnach die Regel und die Ausübung einer Nebenbeschäftigung die Ausnahme bilden. Die strenge Regelung bringt zum Ausdruck, dass die hauptamtlichen Richterinnen und Richter in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Gemeinwesen stehen (sog. Sonderstatus- oder besonderes Rechtsverhältnis; vgl. Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 478 ff.). Ihre spezi- fische Stellung und die Erfordernisse des Gerichtsbetriebs rechtfertigen es, das ausserdienstliche Verhalten und namentlich die Nebenbeschäftigungen restriktiver zu regeln als bei den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern und den Angestellten (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 PG; ferner auch BGE 121 I 326 E. 2c/bb mit Hinweisen [betreffend Be- zirksanwalt für Wirtschaftsdelikte]). Nach dem gesetzgeberischen Willen soll mit der Bewilligungspflicht nach Art. 30 Abs. 1 GSOG die Unabhängig- keit der richterlichen Funktion sichergestellt werden (Vortrag des Regie- rungsrats zum GSOG, im Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 17, S. 24). Die richterliche Unabhängigkeit ist in Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 97 Abs. 1 KV verankert (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]. Art. 30 Abs. 1 GSOG verbietet hauptamtlichen Richterinnen und Richtern grundsätzlich alle Nebenbeschäftigungen. Ob eine Nebenbeschäftigung ausnahmsweise bewilligt werden kann, ist anhand von Art. 30 Abs. 3 GSOG zu beurteilen. Danach dürfen Richterinnen und Richter keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt. Auch bis zum Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2011 waren nach Art. 104 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG; BAG 95-64 [für Mitglieder der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 7 aArt. 132a VPRG (BAG 95-64 [für Mitglieder des Verwaltungsgerichts]) Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter untersagt, welche die Amts- tätigkeit beeinträchtigten oder mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar waren oder Unabhängigkeit und Ansehen des Gerichts oder des Amtes beeinträchtigten. Wie schon die früheren Vorschriften weist Art. 30 Abs. 3 GSOG einen geringen Bestimmtheitsgrad auf und enthält unbestimmte Gesetzesbegriffe; es bedarf daher einer wertenden Konkretisierung, um zu entscheiden, ob eine Nebenbeschäftigung im Einzelfall mit dem richter- lichen Amt vereinbar ist (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.7, 2011 S. 433 E. 3.4). 3.3Leitlinie muss nach dem vorstehend Gesagten sein, dass nament- lich die Unabhängigkeit der Amtsträgerinnen und Amtsträger und ihre Kon- zentration auf das Amt geschützt, die mit der Nebenbeschäftigung zwangsläufig einhergehenden Einflüsse, Loyalitäten und Abhängigkeiten nach Möglichkeit vermieden und so die Funktionsfähigkeit des Gerichts gesichert werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 132a N. 1 und 6 f.; Regina Kiener, in Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Basler Kommentar], Art. 6 BGG N. 4). Massgebend ist, ob die Nebentätigkeit bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde im Sinn von Art. 30 Abs. 3 GSOG zu beeinträchtigen. Abzustellen ist auf den äusseren Anschein; auf subjektive Einschätzungen – insbesondere jene der betroffenen Richterinnen und Richter – kommt es nicht an (vgl. Regina Kiener, in Basler Kommentar, Art. 6 BGG N. 17). – Den ordentlichen Bundesrichterinnen und -richtern ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit untersagt (vgl. Art. 144 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der Kanton Bern kennt ein solches Verbot zwar nicht ausdrücklich; aber auch hier gilt, dass hauptamtliche Richterinnen und Richter insbesondere keine wirtschaftlichen Neben- beschäftigungen ausüben oder wirtschaftlichen Bindungen eingehen sollen. Von den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern wird unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad erwartet, dass sie sich entsprechend auf ihr Amt konzentrieren und keiner zusätzlichen (selbständig oder unselbständig ausgeübten) Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn eine auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete Tätigkeit bedeutet immer auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 8 eine Konkurrenzierung der Haupttätigkeit und beeinträchtigt das Ansehen des richterlichen Amtes (vgl. BGE 121 I 326 E. 2c/bb; Stephan Gass, Die Ethik der Richterinnen und Richter – Grundzüge einer Richterdeontologie, in Stephan Gass et al., Justiz im Blickfeld, Ausgewählte Beiträge aus der Schweizer Richterzeitung, Bern 2009, S. 143 ff., 166). Von der Neben- erwerbstätigkeit sind Nebenbeschäftigungen zu unterscheiden, die zwar auch ein Entgelt abwerfen mögen, aber nicht auf die Erzielung eines Er- werbseinkommens ausgerichtet sind. So machen Vergütungen in modera- ter Höhe und Spesenentschädigungen die jeweilige Nebenbeschäftigung noch nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit. Freilich kann die Gefahr einer Kollision zwischen den mit der Nebenbeschäftigung zusammenhängenden privaten Interessen und den hoheitlichen Interessen auch bei einer unent- geltlichen Nebenbeschäftigung bestehen (vgl. BGer 1P.773/1999 vom 15.3.2000, E. 2b/bb). Auch zeitraubende Nebenbeschäftigungen vertragen sich nicht mit der Erfüllung der Amtspflichten, der Unabhängigkeit und dem Ansehen der Gerichtsbehörde (vgl. Regina Kiener, Unabhängigkeit, 2001, S. 254). Ob und wenn ja wie viel Arbeitskapazität für Beschäftigungen neben einer korrekten Amtserfüllung besteht, ist individuell verschieden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 132a N. 4). Eine Nebenbeschäfti- gung kann bewilligt werden, wenn sie sich als Ergänzung zum richterlichen Amt im Sinn der Nutzung fachspezifischer Synergien erweist (vgl. Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 132a N. 7). Insoweit besteht sogar ein öffentliches Interesse daran, dass Richterinnen und Richter beispielsweise in Prüfungskommissionen Einsitz nehmen, Lehraufträge wahrnehmen oder an der Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeit- schriften mitwirken und auf diese Weise ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen weitergeben. Was in solcher Hinsicht zu begrüssen, was aber zuviel und schädlich ist, bedarf einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall (Stephan Gass, a.a.O., S. 166). In diese Abwägung sind neben der Art der Nebentätigkeit die erzielte Entschädigung und die damit verbundene zeit- liche Belastung sowie alle anderen Nebenaktivitäten der Richterin oder des Richters einzubeziehen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 132a N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 9 4. Zur angestrebten Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 4.1Der Beschwerdeführer ist als Vorsitzender und Geschäftsführer der regionalen Schlichtungsbehörde.... mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % gewählt. Als Geschäftsleiter hat er für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Schlichtungsbehörde zu sorgen. Er ist verantwortlich für die Verwaltung der Schlichtungsbehörde und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind; er vertritt die Schlichtungsbehörde gegenüber dem Obergericht und gegen aussen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 9. November 2010 der regionalen Schlichtungsbehörde ... [GeschR SB ...; BSG ...]). In seiner Funktion als Vorsitzender hat er für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsberatung und Schlichtung zu sorgen (vgl. Art. 18 Abs. 1 GeschR SB ...). 4.2Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei zusätzlich zur bereits er- teilten Bewilligung für Stresspräventionstraining (vgl. vorne Bst. A) die Nebenbeschäftigung als Paarberater im Umfang von maximal drei Stunden pro Woche zu bewilligen. Im Gesuch führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung aus, dass er für die Ausbildung zum Paarberater einige Paarbe- ratungen durchführen müsse (Gesuch vom 12.7.2012, Vorakten OGer, pag. 17). Aus diesem Grund schaltete er per Ende 2011 die Homepage www......ch auf. Gemäss eigenen Angaben beriet er bis zur Ge- suchseinreichung fünf Paare an insgesamt zwölf Sitzungen (Gesuch vom 12.7.2012, Vorakten OGer, pag. 17). Während des Gesuchsverfahrens präzisierte der Beschwerdeführer sodann, dass eine weitere Tätigkeit als Paarberater für den formellen Abschluss der Ausbildung nicht mehr not- wendig sei, auch wenn er unter diesen Umständen nur noch ungenügen- den Nutzen aus der zweiten Hälfte der Ausbildung ziehen könne (Schrei- ben vom 13.8.2012, Vorakten OGer, pag. 69). Der Beschwerdeführer will über das Ausbildungsende hinaus wöchentlich zwei Paarsitzungen zu 90 Minuten durchführen (Schreiben vom 13.8.2012, in Vorakten OGer, pag. 71). Die Paarberatungen sollen jeweils nach 18.00 Uhr in privaten Praxisräumen stattfinden (vgl. Gesuch vom 12.7.2012, Vorakten OGer,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 10 pag. 17 und Schreiben vom 13.8.2012, Vorakten OGer, pag. 71). Für die Beratungen verlangt der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 120.-- bis Fr. 200.-- pro Stunde (Gesuchsformular, Vorakten OGer, pag. 23). Die Hälfte des Honorars wendet er nach seinen Angaben für die Deckung der Mietkosten des Praxisraums auf. Zusätzlich fallen Kosten für die Superviso- rin an. Eine Supervision dauert zwischen 90 bis 120 Minuten und ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen (Schreiben vom 13.8.2012, Vor- akten OGer, pag. 71). 5. Zu prüfen ist, ob das Obergericht die Bewilligung im Licht von Art. 30 Abs. 1 und 3 GSOG (vgl. vorne E. 3) zu Recht verweigert hat. 5.1Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die Nebenbeschäfti- gung als Paarberater bis Ende Juni 2013 unter Auflagen bewilligt, um ihm den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Es erachtet aber das Ansehen der Gerichtsbehörde als beeinträchtigt, wenn der Be- schwerdeführer neben seiner hauptamtlichen Funktion als Geschäftsleiter und Vorsitzender der Schlichtungsbehörde.... eine dauerhafte Tätigkeit als selbständiger Paarberater ausübt. Die Nebenbeschäftigung stelle aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit auch keinen Ausgleich zur Haupttätigkeit dar. Die zeitliche Belastung von bis zu drei Stunden pro Woche sei deshalb stärker zu gewichten als bei einer Tätigkeit in einem fachfremden Gebiet. Die Nebenbeschäftigung stehe auch nicht in einem zu fördernden öffentlichen Interesse. 5.2Der Beschwerdeführer bringt vor, das GSOG schliesse für Magist- ratspersonen, die vollzeitlich arbeiten, die Möglichkeit einer selbständigen Nebenbeschäftigung nicht aus. Die Entgeltlichkeit stehe der Bewilligungs- erteilung nicht entgegen, denn dafür fehle es an einer gesetzlichen Grund- lage. Der Umstand, dass er vollzeitlich arbeite, könne bei der Festsetzung des zeitlichen Umfangs der Nebenbeschäftigung hinreichend berücksichtigt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die im Umfang von maximal drei Stunden pro Woche in der Freizeit ausgeübte Tätigkeit als Paarberater

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 11 dem Ansehen der Justiz schaden könne. Die Paarberatung sei eine an- spruchsvolle psychologische Tätigkeit. Sie erfordere eine grössere psy- chologische Kompetenz als die richterliche Leitung von Vergleichsver- handlungen und habe gar einen positiven Einfluss auf seinen Hauptberuf (Replik, S. 4). Da bei einer Ehescheidung das Schlichtungsverfahren ent- falle, tangiere seine Nebenbeschäftigung weder seine Unabhängigkeit noch jene der Schlichtungsbehörde. 5.3Das Obergericht und der Beschwerdeführer halten die Paarbera- tung übereinstimmend für eine anspruchsvolle Arbeit, die in ihrer Art der hauptamtlichen Tätigkeit als Vorsitzender einer Schlichtungsbehörde sehr ähnlich ist. Eine Ergänzung zum richterlichen Amt im Sinn des Gesagten ist diese Tätigkeit aber nicht, auch besteht, wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, kein öffentliches Interesse an ihrer Ausübung. Bei der Paarberatung handelt es sich vielmehr um eine selbständige Neben- erwerbstätigkeit, wird eine solche Tätigkeit doch typischerweise zu Er- werbszwecken ausgeübt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Paarberatung zu marktüblichen Konditionen anbieten will und sie auf Dauer ausgerichtet ist. An der Qualifikation als Nebenerwerbstätigkeit ver- mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, der Tätigkeit aufgrund seines «Enthusiasmus» für die Streitschlichtung nachgehen will und mit den Einnahmen kaum mehr als seine Kosten decken kann. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 30 Abs. 1 und 3 GSOG und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Eine Nebenerwerbstätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, birgt stets die Gefahr einer Konkurren- zierung bzw. eines Interessenkonflikts in sich, was einerseits das Ansehen der Gerichtsbehörde tangiert und andererseits mit der Unabhängigkeit der richterlichen Funktion nicht zu vereinbaren ist. Das Interesse der Allge- meinheit und insbesondere der Rechtssuchenden daran, dass sich der Beschwerdeführer auf sein Hauptamt konzentriert und fremde Einflüsse ferngehalten werden, ist unter diesen Umständen erstellt (vgl. E. 3.3 hier- vor). An der Unvereinbarkeit ändert daher nichts, dass im Scheidungsver- fahren und im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das Schlichtungsverfahren entfällt (vgl. Art. 198 Bst. c und d der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 12 ZPO; SR 272]). Es ist auch unerheblich, dass dem Beschwerdeführer die Stressprävention als Nebenbeschäftigung bewilligt worden ist (vgl. vorne Bst. A), denn diese Bewilligung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass ihm erlaubt worden ist, sich in Paartherapie weiterzubilden, nicht geschlossen werden, die Tätigkeit sei als Nebenbeschäftigung zu bewilligen. Der 10-tägige bezahlte Urlaub wurde ihm gewährt, weil die Weiterbildung für seine amtliche Tätigkeit von Nutzen sein kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht geschlossen hat, es sei mit Art. 30 Abs. 3 GSOG nicht verein- bar, wenn der Beschwerdeführer als hauptamtliches Mitglied einer staat- lichen Schlichtungsbehörde eine auf Dauer angelegte Nebenerwerbstätig- keit als Paarberater ausüben will. 5.4Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfrei- heit (Art. 23 Abs. 1 KV sowie Art. 27 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 12 Abs. 1 KV und Art. 10 BV) geltend macht, ergibt sich was folgt: Zwar können sich Privatpersonen, welche hoheitliche Tätigkeiten wahr- nehmen, auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, soweit eine daneben aus- geübte private Tätigkeit zur Diskussion steht (BGE 121 I 326 E. 2a; BGer 2C_121/2011 vom 9.8.2011, E. 4.3.1, 2P.301/2005 vom 23.6.2006, E. 2.1). Hier sind aber die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit erfüllt. Die Verweigerung der Nebenbeschäftigung stützt sich auf Art. 30 Abs. 1 und 3 GSOG. Es handelt sich dabei nach den vorstehen- den Ausführungen auch um eine Massnahme, die zur Sicherung der rich- terlichen Unabhängigkeit erforderlich ist und den Beschwerdeführer als hauptamtlich tätige Magistratsperson nicht unverhältnismässig trifft. Je- denfalls dürfen für Personen mit gerichtlichen Funktionen erhöhte Anforde- rungen an die Unabhängigkeit gestellt werden (vgl. BGE 121 I 326 E. 2d/aa und E. 3.2 hiervor). Aus dem Recht auf persönliche Freiheit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; es tritt gegenüber den speziellen Verfassungsrechten zurück (vgl. BGE 122 I 130 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 13 6. 6.1Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Gleichbe- handlungsgebots geltend. Er habe Kenntnis von einem Richter, der als «DJ ...» auftrete, das Amt eines Gemeinderats innehabe und in zwei Verwal- tungsräten Einsitz nehme. Ein weiterer Richter trete regelmässig mit seiner Mundartband «...» auf. Ein dritter Richter sei Präsident der Stiftung OL Schweiz und werde in der Presse als Manager der OL-Läuferin ... bezeichnet. 6.2Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 10 Abs. 1 KV und Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1). – Richterinnen und Richter, die sich insbesondere in einem (Sport-)Verein engagieren oder musizieren, nehmen am sozialen Leben teil (Stephan Gass, a.a.O., S. 163 und 169). Bei solchen Tätigkeiten geht es in erster Linie um das soziale Engagement bzw. um das Interesse an Sport oder Kultur und insofern um das Pflegen eines Hobbys. Die Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit, die wie die Paarbe- ratung auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, ist deshalb nicht gegeben. Beim Gemeinderatsmandat geht es um die Aus- übung eines öffentlichen Amts, weshalb auch dieser Fall nicht vergleichbar ist. Wie es sich mit der Vereinbarkeit des Richteramts mit dem Amt eines Gemeinderats samt damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungs- ratsmandaten im Übrigen verhält, ist hier nicht zu beurteilen und muss offenbleiben. Die Edition der Bewilligungsakten erweist sich daher als ent- behrlich und der Beweisantrag wird abgewiesen. Die vom Beschwerde- führer genannten Beispiele eignen sich nicht, eine Ungleichbehandlung zu begründen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht die Bewilligung für die beabsichtigte Nebenbeschäftigung zu Recht verweigert hat. Die angefoch- tene Verfügung hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 14 weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer – insbesondere mit Rücksicht auf das teilweise Gegenstandsloswerden, für das das Ober- gericht gesorgt hat (vgl. vorne E. 2) – als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten (Art. 39 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Er hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang des Unterliegens, mithin zu drei Vierteln, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang des Obsiegens sind dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 8. Bei der Bewilligung der streitbetroffenen Nebenbeschäftigung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, wenn der Streitwert von Fr. 15'000.-- erreicht ist (Art. 83 Bst. g i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Streitwert erreicht diesen Betrag, weshalb das Urteil mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten versehen wird. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2013, Nr. 100.2012.344U, Seite 15 3. Das Obergericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 5'406.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'351.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • dem Obergericht des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • der Justizleitung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: i.V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2012 344
Entscheidungsdatum
11.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026