100.2012.132U ARB/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Geschwister A.________ (geboren am ...), B.________ und C.________ (beide geboren am ...) stellten am 5. April 2012 bei der Justizleitung des Kantons Bern (Justizleitung) ein Gesuch um Schadenersatz wegen Erschwerung ihres wirtschaftlichen Fortkommens und Genugtuung in behördlich zu bestimmender Höhe. Als staatshaftungsbegründendes Ereignis bezeichneten sie ihre durch den a.o. Gerichtspräsidenten des (damaligen) Gerichtskreises IV Aarwangen- Wangen am 4. April 2002 bzw. 2. Mai 2002 angeordnete und durch die Kantonspolizei Bern vollzogene Trennung vom Vater, vorübergehende Unterbringung in einem Kinderheim und Rückgabe an die gemäss Scheidungsurteil obhutsberechtigte Mutter, welche anschliessend mit den Kindern an ihren Wohnort in Kroatien reiste. Die Eingabe sowie das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Der (damalige) Abteilungspräsident stellte in Aussicht, das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung als Klage an die Hand zu nehmen und gab den Geschwistern ... sowie der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) Gelegenheit, zur Verfahrensart und zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Bundesgericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juli 2012 als offensichtlich unbegründet und wies sie mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ab (BGer 2C_687/2012). B. Der Kanton Bern, handelnd durch die Justizleitung, beantragt mit Klageant- wort vom 25. März 2013 die Abweisung der Klage. Er erachtet die For- derungen als verjährt, ausserdem seien weder das Vorliegen eines Scha- dens belegt noch die Voraussetzungen der (qualifizierten) Widerrechtlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 3 keit und der (adäquaten) Kausalität nachgewiesen. Die ebenfalls zu einer allfälligen Klageantwort eingeladene POM schliesst sich am 25. März 2013 in der Sache den Ausführungen der Justizleitung an. A., B. und C.________ haben von der Möglichkeit zu replizieren Gebrauch gemacht und am 10. Juni 2013 an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Ausserdem beantragen sie, das Verfahren sei «zunächst auf die Frage der grundsätzlichen Haftung des Kantons (unter Ausklammerung des quantitativen Ausmasses des Direktschadens) zu beschränken». Der Kanton Bern hat am 9. Juli 2013 mitgeteilt, dass er gegen eine allfällige Beschränkung des Verfahrens nichts einzuwenden habe und im Übrigen – wie auch die POM – auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. A., B. und C.________, die alle während Hängigkeit des Verfahrens volljährig geworden sind, haben mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 je eine Vollmacht zugunsten des mit der Streitsache bereits betrauten Rechtsanwalts eingereicht und erklärt, das Verfahren in eigenem Namen weiterführen zu wollen. Erwägungen: 1.Zuständigkeit, Verfahren 1.1Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). – Begehren gegen den Kanton auf Scha- denersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Mitgliedern des Re- gierungsrats und von Behördenmitgliedern gemäss Art. 38 Abs. 1 des Per- sonalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01), wie namentlich von hauptamtlichen Behördenmitgliedern der regionalen Gerichtsbehörden (vgl. Bst. b), sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 Satz 1 PG i.V.m. Art. 87 Bst. d VRPG; vgl. zum anwend- baren Recht hinten E. 2.1). Haftungsbegehren, die auf der Amtstätigkeit der übrigen Kantonsangestellten beruhen, sind bei der Direktion einzureichen, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 4 ereignet hat. Die betroffene Direktion erlässt über die streitigen Ansprüche eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 PG), welche der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (Art. 104 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). 1.2Die Klägerin und die Kläger stützen ihr «Gesuch um Entschädigung und Genugtuung» vom 5. April 2012 (nachfolgend: Klage) im Wesentlichen auf den Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten des (damaligen) Ge- richtskreises IV Aarwangen-Wangen (nachfolgend: a.o. Gerichtspräsident) vom 2. Mai 2002. Dieser hatte ein entsprechendes Gesuch der Mutter gut- geheissen und die Rückgabe der Kinder angeordnet. Die Klägerschaft wirft dem a.o. Gerichtspräsidenten vor, er habe es unterlassen, vor seinem Ent- scheid eine allfällige Gefährdung der Kinder zu prüfen, obwohl er gewusst habe, dass die Mutter «psychisch instabil» gewesen sei (Klage Ziff. 55 ff., insb. 59, 62). Selbst wenn «die Anordnung der Rückführung materiell rich- tig gewesen wäre», sei «die plötzliche, unerwartete und dauerhafte Tren- nung vom Vater vollkommen unnötig» und damit unverhältnismässig gewe- sen. Es hätte genügt, beim Vater die Reisepässe einzuziehen (Klage Ziff. 64). Ausserdem machen sie geltend, «insbesondere die Art und Weise», wie sie als «(Klein-)Kinder vom sie während über 3 Jahren be- treuenden Kindesvater» getrennt worden seien, habe auf sie traumatisie- rend gewirkt. Offenbar hätten Polizeibeamte sie «physisch vom Vater ge- trennt», was bei einem der Kläger (stressbedingt) zu Nasenbluten geführt habe (Klage Ziff. 51). Die Klägerin leide seit der Trennung vom Vater und den anschliessend bei der Mutter verbrachten zwei Jahren unter post- traumatischen Belastungsstörungen. Es sei «abzusehen, dass [...] die in- validisierende Stress-Hyperempfindlichkeit eine Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens zur Folge haben» werde (Klage Ziff. 52). Auch bei den beiden Klägern «sei eine posttraumatische Belastungsstörung durch die Ereignisse 2002 – 2005 zu beobachten»; ob sich diese «in- validisierend auswirke», müsse zu einem späteren Zeitpunkt abgeklärt wer- den (Klage Ziff. 53 f.). 1.3Gestützt auf diese Ausführungen stehen als haftungsbegründender Sachverhalt allfällige Handlungen des a.o. Gerichtspräsidenten im Vorder- grund. Nicht nur die (längerfristige) Trennung vom Vater, auch die in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 5 Folge dem Kindeswohl angeblich nicht gerecht werdende Betreuung durch die Mutter bzw. deren Eltern werden in der Klage mit dem Entscheid vom 2. Mai 2002 in Zusammenhang gebracht. Unklar ist, ob die Klägerschaft darüber hinaus im Verhalten der Kantonspolizei ein selbständiges haf- tungsbegründendes Ereignis sieht. Mit «Bescheinigung und Verfügung» vom 4. April 2002 hatte der a.o. Gerichtspräsident angeordnet, dass die Klägerin und die Kläger dem Vater wegzunehmen und bis zum Entscheid über das Gesuch um deren Rückführung in einer geeigneten Institution unterzubringen seien. Mit dem Vollzug dieser Anordnung wurde die Vor- mundschaftsbehörde D.________ beauftragt und ermächtigt, zu diesem Zweck die Polizei beizuziehen (Beilage 14, Ziff. 3 f.). Die Klägerschaft macht nicht geltend, die mit der Anhaltung des Vaters betrauten Polizisten hätten sich nicht an den in der Verfügung vom 4. April 2002 umschriebenen Auftrag gehalten. Dafür finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten (Beilagen 15 f.). Die Formulierung, wonach «die Art und Weise» der (physischen) Trennung vom Vater traumatisierend gewesen sei, ist zu vage, als dass darin ein selbständiger haftungsbegründender Vorwurf gesehen werden könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie die Verfügung vom 4. April 2002 hätte vollzogen werden können, ohne die Kinder (physisch) vom Vater zu trennen. Insofern erscheint das Vorgehen der Kantonspolizei – auch im Licht der Ausführungen der Klägerschaft – als reine Vollzugshandlung, weshalb sich eine Weiterleitung der Eingabe vom 5. April 2012 an die für die Beurteilung von Haftungsbegehren gestützt auf mögliches Fehlverhalten von Kantonspolizisten zuständige POM (vgl. vorne E. 1.1) oder eine Aufteilung des Verfahrens (vgl. Eingabe der Klägerschaft vom 18.5.2012) erübrigt (vgl. BVR 2008 S. 163 E. 5.3; vgl. auch Verfügung des damaligen Abteilungspräsidenten vom 25.4.2012). Im Übrigen stand es der Klägerschaft frei, bei der POM ein selbständiges, substantiiertes Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung einzureichen, sollte sie im Verhalten der Kantonspolizei eine eigenständige Haftungsgrundlage erblicken (vgl. auch Eingaben der POM vom 23.5.2012 und 25.3.2013). 1.4Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Klage zu- ständig (vgl. Art. 104b Abs. 1 Satz 1 PG i.V.m. Art. 87 Bst. d VRPG, Art. 90 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die inzwischen volljährige Klägerin bzw. volljährigen Kläger sind partei- und prozessfähig und haben ein schutz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 6 würdiges Interesse an der Behandlung der Klage bzw. der damit erhobe- nen Begehren. Auf die Klage ist einzutreten (vgl. Art. 11 f. VRPG; vgl. auch Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 1.5Das Verwaltungsgericht würdigt im Klageverfahren die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). 2.Anwendbares Recht, Haftungsvoraussetzungen, Streitgegen- stand 2.1Die Vorgänge, auf welche sich die Klägerin und die Kläger für ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Kanton Bern stüt- zen, ereigneten sich im Frühling 2002 (vgl. vorne Bst. A und E. 1.2 f. sowie hinten E. 3) und damit während der Geltungsdauer des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64). Die Übergangsbestimmungen des PG als Nachfolgeerlass enthalten keine Regelung zur zeitlichen Geltung der kantonalen Haftungsvorschriften (vgl. Art. 111 ff. PG im Umkehrschluss). Damit sind entsprechend der allgemei- nen Regel, wonach (materielle) Rechtssätze für die sich zur Zeit ihrer Gel- tung ereignenden Sachverhalte wirken, vorliegend in der Sache Art. 47 ff. aPG massgebend (BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.2 auch zum Folgenden, 2011 S. 200 E. 2.4.1). Hingegen ist neues Verfahrensrecht grundsätzlich sofort anwendbar (vgl. etwa BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1). Der Umstand, dass die Klägerin und die Kläger ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen mit Klage vom 5. April 2012 und damit unter der Herrschaft des PG erhoben haben, ändert daran nichts. Soweit hier interessierend hat sich mit dem Inkrafttreten des neuen PG an der Haftungsordnung im Übrigen nichts geändert (vgl. Art. 100 PG). Als ergänzendes kantonales Recht kommen die Art. 41 ff. des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220) zum Tragen (Art. 51 Abs. 1 aPG). 2.2Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 47 Abs. 1 aPG haftet der Kanton für den Schaden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 7 den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätig- keit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begrün- den – amtliche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person, also von der Klägerschaft, zu beweisen ist (BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1, je mit Hinweisen). Der Kanton steht gemäss Art. 71 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 aPG auch für rechtmässig verursachten Schaden ein, wenn Einzelne unverhältnis- mässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Liegt kein materieller Schaden vor, sondern eine immaterielle Unbill, ist – bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraus- setzungen – anstelle von Schadenersatz gegebenenfalls eine Genugtuung zu sprechen. Diese soll einen Ausgleich herstellen für erlittene seelische bzw. moralische Beeinträchtigungen (Jürg Wichtermann, Staatshaftungs- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013 [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], S. 125, Rz. 60; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, § 8 Rz. 2611 ff., 2622). 2.3In ihrer Eingabe vom 10. Juni 2013 (nachfolgend: Replik) stellen die Klägerin und die Kläger den Antrag, das Verfahren sei «vorerst auf die Frage der grundsätzlichen Haftung und der Genugtuung zu beschränken», da die Quantifizierung des Schadens vor Abschluss der Ausbildung der Klägerin (frühestens Mitte 2016) und der Kläger (zu einem noch späteren Zeitpunkt) nicht möglich sei. Die Justizleitung hat gegen diesen prozessua- len Antrag nichts einzuwenden (vgl. Duplik vom 9.7.2013; vgl. jedoch hin- ten E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 8 3.Tatsächliche Grundlagen Aus den Akten ergibt sich in Bezug auf die (frühe) Kindheit der Kläger- schaft, die Umstände und Hintergründe der Trennung vom Vater sowie die danach in Kroatien verbrachte Zeit was folgt: 3.1Die Eltern heirateten am ...1994 in E., Kroatien. Es folgten in kurzen Abständen die Geburten der Klägerin und der beiden Kläger (Zwillinge). Als Letztere zweijährig waren, musste sich die Mutter in psychiatrische Behandlung begeben. Zeitweise war sie auch in Kliniken im Ausland hospitalisiert. Bereits im Jahr 1999 wurden bei den Kindern psychi- sche Auffälligkeiten festgestellt, die mit der Erkrankung der Mutter in Ver- bindung gebracht wurden. Der sich mit den Kindern in verschiedenen Län- dern Europas aufhaltende Vater strebte die Scheidung und die Obhuts- berechtigung über die Kinder an. Am ...2001 wurde die Ehe vom Ge- meindegericht F., Kroatien geschieden, wobei das Sorgerecht über die Kinder beiden Eltern und die Obhut der Mutter zugeteilt wurden. Auf Appellation hin wurde das Scheidungsurteil oberinstanzlich bestätigt. Die Anordnungen im Scheidungsurteil konnten offenbar nicht umgesetzt werden, da der Vater nach wie vor mit den Kindern im Ausland lebte. Im Oktober 2001 hielten sie sich in der Schweiz auf, wo der Vater eine super- provisorische Obhutszuteilung erwirkte. 3.2Am 13. März 2002 ging beim damaligen Gerichtskreis IV Aarwan- gen-Wangen ein Gesuch der Mutter um Rückführung der Kinder inklusive Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Der a.o. Ge- richtspräsident ordnete am 4. April 2002 gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kin- desentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) die Wegnahme der Kinder vom Vater und ihre vorübergehende Unterbringung in einer geeigneten Institu- tion an. Tags darauf wurde der Vater polizeilich angehalten und die Kinder in die «Heilpädagogische Gemeinschaft G.________», ... gebracht; über die Kinder wurde eine Beistandschaft errichtet. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2002 an das zuständige Gericht beantragte der Vater in der Hauptsache die Abweisung des Gesuchs um Rückführung der Kinder. Zur Begründung verwies er auf die psychische Labilität der Mutter und die damit einhergehende Gefährdung der Kinder. Als Eventualbegehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 9 beantragte er u.a. die Anhörung der Kinder und die stationäre psy- chiatrische Begutachtung der Mutter. Mit Entscheid vom 2. Mai 2002 hiess der a.o. Gerichtspräsident das Gesuch um Rückgabe der Kinder gut und ordnete ihre Rückgabe an ihre Mutter an. Die Eventualanträge des Vaters wies er ab. Dagegen erklärte der Vater mit Eingabe vom 13. Mai 2002 die Appellation. In einem Nachtrag zur Appellationserklärung machte der Vater geltend, gemäss neuen Unterlagen aus Kroatien gehe es den Kindern seit ihrer Rückkehr ausserordentlich schlecht. Die Tochter habe hospitalisiert werden müssen, benähme sich wie ein einjähriges Kind, sei kaum an- sprechbar und nässe das Bett. Er habe diese Entwicklung vorausgesehen. Dass das Kind massive psychische Störungen aufzeige «habe nicht zuletzt mit der Art und Weise der Rückführung zu tun». Es sei ihm verunmöglicht worden, den Kindern – die in den letzten Jahren nur mit ihm zusammen gewesen seien – die Vorgänge zu erklären und sich von ihnen zu ver- abschieden. Der Referent der II. Zivilkammer des Appellationshofs des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 17. Juni 2002 fest, dass die Streit- sache zufolge Rückführung der Kinder gegenstandslos geworden sei. Auf eine als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2002 nicht ein. 3.3Was die Zeit nach der Trennung vom Vater anbelangt, wird in der Klage ausgeführt, dass sich sowohl der psychische Zustand der Klägerin wie auch derjenige der Mutter rasch verschlechtert hätten. Als sich Letztere in eine stationäre Therapie habe begeben müssen, seien die Kinder von den Grosseltern mütterlicherseits betreut worden. Alle Kinder seien kör- perlicher Gewalt ausgesetzt gewesen; das Mädchen sei von der Mutter wiederholt geschlagen worden, einer der Buben vom Grossvater. Am 17. Mai 2005 habe die Mutter dann erklärt, sie sei nicht mehr in der Lage, für die Kinder zu sorgen, worauf diese zum Vater zogen. Mit (rechtskräftig gewordener) Verfügung des Sozialfürsorgezentrums F.________ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 10 4.Rechtliche Grundlagen 4.1Die Klägerschaft stützte ihren Haftungsanspruch gegen den Kanton ursprünglich auf Art. 100 Abs. 1 PG (bzw. Art. 47 Abs. 1 aPG) und ging mithin von einer widerrechtlichen Schadenszufügung aus. In der Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juli 2012 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege distanzierte sie sich ausdrücklich vom Vorwurf der Amtspflichtverletzung durch den a.o. Gerichtspräsidenten (vgl. Ziff. 10): «Die genannten Ausführungen der Vorinstanz [zum Erfordernis der qua- lifizierten Anforderungen an die Fehlerhaftigkeit bei Haftung gestützt auf Rechtsakte] an sich werden nicht bestritten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der a.o. Gerichtspräsident Aarwangen-Wangen im Verfahren Z ... eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Jedoch trägt der Kanton nicht allein den Schaden, welchen Behördenmitglieder Dritten widerrechtlich zugefügt haben [...], sondern steht auch für rechtmässig verursachten Schaden ein, wenn Einzelne unverhält- nismässig betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.» In der Replik macht die Klägerschaft zwar erneut geltend, der a.o. Ge- richtspräsident habe bei seinen Anordnungen das Kindeswohl ungenügend berücksichtigt, um dann aber offenzulassen, ob ihm deswegen «ein Vor- wurf gemacht wird oder nicht, da der Kanton auch für Schäden haftet, wel- che zwar rechtmässig verursacht wurden, den Einzelnen aber unver- hältnismässig schwer betreffen» (Ziff. 26). 4.2Gilt ein Rechtsakt als Schadensursache, ist – auch bei der Verlet- zung absoluter Rechtsgüter – eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Feh- ler vorzuwerfen ist. Die den Rechtsakt zu verantwortende Person muss eine wesentliche Amtspflicht verletzt, Rechtsprinzipien und -vorschriften offensichtlich missachtet oder ihr Ermessen krass missbraucht haben (vgl. BVR 2008 S. 163 E. 5.4; BGE 132 II 449 E. 3.3, 123 II 577 E. 4d/dd, 118 Ib 163 E. 2, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2259; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 87 f.; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, S. 132 Rz. 76). – Die Klägerschaft hat nie geltend gemacht, die Anordnungen des a.o. Gerichts- präsidenten vom 4. April und 2. Mai 2002 seien mit wesentlichen Amts- pflichtverletzungen behaftet. An der in der Klage vorgebrachten (allge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 11 meinen) Kritik am Vorgehen des zuständigen Richters hat sie im Verlauf des Verfahrens nicht festgehalten, sondern im Gegenteil davon Abstand genommen (vorne E. 4.1). Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der sog. Billigkeitshaftung gegeben sind. 4.3Die Billigkeitshaftung nach Art. 47 Abs. 2 aPG setzt neben den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (amtliche Tätigkeit, Schaden, natür- licher und adäquater Kausalzusammenhang) voraus, dass die geschädigte Person unverhältnismässig schwer betroffen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (vgl. auch BVR 2005 S. 3 E. 8). Eine gewisse Beeinträchtigung durch staatliches Handeln haben Pri- vatpersonen hinzunehmen, soweit dadurch höherrangige Interessen ver- folgt werden (Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen Gemein- degesetz, 1999 [nachfolgend: Kommentar GG], Art. 84 N. 23). Die unbe- stimmten Rechtsbegriffe Zumutbarkeit und unverhältnismässig schwere Betroffenheit müssen im Einzelfall konkretisiert werden. Das PG enthält hierfür keine expliziten Kriterien, weshalb die Bestimmungen des OR als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. vorne E. 2.1). Dabei kann auf die im Rahmen der privatrechtlichen Billigkeitshaf- tung (vgl. Art. 54 OR) entwickelten Anwendungsregeln zurückgegriffen werden. Diesen zufolge sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend, wobei der finanziellen Situation der Parteien im Zeitpunkt des Urteils vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 122 III 262 E. 2a/aa; BGer 6B_505/2014 vom 17.2.2015, E. 2.1). Die Haftpflicht ist umso eher zu verneinen, als die geschädigte Person in der Lage ist, den Schaden zu ver- kraften, wobei auch allfällige Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BVR 2000 S. 537 E. 6; VGE 2012/25 vom 29.11.2012, E. 3.2; Jürg Wichtermann, Kommentar GG, Art. 84 N. 24). 4.4Die objektive Beweislast für das Bestehen der Anspruchsvoraus- setzungen obliegt der geschädigten Person (BVR 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hinweisen). Bleibt ein Sachumstand unbewiesen, so trägt diese die Folgen der Beweislosigkeit (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). Ein Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit
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kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorlie-
gen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat
(BVR 2011 S. 97 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem auch im Staatshaf-
tungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Eingeschränkt wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungs-
pflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Danach hat diejenige Partei, die
aus einem Begehren Rechte ableitet, aktiv an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht ist vorab durch Sachverhalts-
darstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechts-
schriften zu erfüllen. Wenn ein Sachumstand von einer Partei (durch Aus-
sagen, Auskünfte oder Unterlagen) zu ihrem Vorteil aufgehellt werden
könnte, diese aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt,
sich insbesondere nur sehr pauschal äussert, ist das Gericht nicht gehal-
ten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (zum Ganzen BVR 2010
5.Schaden
Bevor die spezifischen Voraussetzungen der Billigkeitshaftung (unverhält-
nismässig schwere Betroffenheit und Unzumutbarkeit der Schadenstra-
gung) geprüft werden, muss überhaupt ein Schaden entstanden sein. Un-
bestritten ist, dass die hier interessierenden Anordnungen des a.o. Ge-
richtspräsidenten vom 4. April und 2. Mai 2002 im Rahmen einer amtlichen
Tätigkeit ergangen sind.
5.1In Übereinstimmung mit dem privatrechtlichen Schadensbegriff ent-
spricht der staatshaftungsrechtlich relevante Schaden der Differenz zwi-
schen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestell-
ten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schä-
digende Ereignis hätte (vgl. etwa BGE 132 III 359 E. 4; BVR 2008 S. 163
E. 7.1; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, S. 125, N. 59). Lehre und
Rechtsprechung unterscheiden zwischen Personen-, Sach- und Vermö-
gensschaden. Als Personenschaden werden die wirtschaftlichen Nachteile
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 13 bezeichnet, die durch eine Körperverletzung oder durch Tötung eines Men- schen entstehen. Körperverletzung wird definiert als Beeinträchtigung der körperlichen (physischen) oder seelischen (psychischen) Integrität eines Menschen (Fellmann/Kottmann, a.a.O., § 2 Rz. 153). Bei Körperverletzung hat die verletzte Person Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Ent- schädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR; vgl. etwa BGE 132 III 321 E. 2.2.1, 3.1, 131 III 360 E. 5.1). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 5.2Die Klägerin und die Kläger fordern Schadenersatz wegen Erschwe- rung ihres wirtschaftlichen Fortkommens, ohne jedoch zu präzisieren, ob sie die Anspruchsgrundlage in einer erlittenen (psychischen) Körperverlet- zung erblicken oder allein in einem (zukünftigen) Vermögensschaden. Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin kurz nach der Rückkehr nach Kroatien die Fähigkeit verloren habe, sich verbal auszudrücken und von Mai bis Juni 2002 hospitalisiert gewesen sei. Da sie auf Stress psychotisch reagiere, sei sie gezwungen, eine Privatschule zu besuchen, welche ihr erlaube, Prüfun- gen dann abzulegen, wenn sie sich psychisch dazu bereit fühle. Dies sei für den Vater mit Mehrkosten verbunden und es sei abzusehen, dass «die invalidisierende Stress-Hyperempfindlichkeit eine Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens zur Folge haben» werde (Klage Ziff. 52). Als Schadensnachweis sollen verschiedene Arztberichte dienen. In einem am 25. April 2002, d.h. kurz nach der Trennung der Kinder vom Vater erstellten «ärztlichen Zeugnis» hält der in der Schweiz praktizierende Dr. med. H.________ fest, er habe die Kinder ein Jahr zuvor kinderpsychiatrisch be- gutachtet und sie hätten damals auf ihn einen körperlich und psychisch gesunden Eindruck gemacht. Was die möglichen Folgen der Anordnungen des a.o. Gerichtspräsidenten anbelangt, hält er fest, dass die «reine Tatsa- che dieses abrupten Entzuges [vom Vater] ein psychisches Trauma [sei],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 14 das wenn nicht sofort aufgehoben lebenslange Folgen für das Leben dieser Kinder haben» werde. «Es wird mit einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung zu rechnen sein, welche im späteren Leben oft invalidisierende Wir- kung» haben werde (Beilage 25, vgl. auch Beilage 50). In einem weiteren «ärztlichen Zeugnis» vom 11. Juni 2011 stellt derselbe Arzt fest, dass sich seine Prognose vom 25. April 2002 bewahrheitet habe, «nämlich dass mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen ist» (Beilage 53). Seinen Befund stützte er auf ein Gespräch mit den Zwillingen, auf eine Kurzbeurteilung der drei Kinder ein Jahr zuvor sowie auf kroatische Arztbe- richte betreffend die Klägerin. 5.3Zusammen mit der Replik wurden ein Gutachten vom 26. Sep- tember 2012, ein medizinischer Bericht vom 24. April 2013 und ein psy- chiatrischer Befund vom 14. Mai 2013 (alle von Dr. med. I.) sowie ein Gutachten des Ausschusses des Sozialamts K. vom 5. März 2013 (samt den jeweiligen deutschen Übersetzungen) eingereicht (Beilagen 54-57). Dr. med. I.________ diagnostizierte bei der Klägerin am 26. September 2012 eine posttraumatische Stressstörung, die in direktem Zusammenhang mit der Trennung vom Vater im April 2002 stehe. Den «Umfang der Beeinträchtigung» beurteilte er als mittelschwer bis schwer bzw. in Zahlen ausgedrückt zwischen 35-40 % liegend. Bei den Zwillingen hingegen liessen sich «gelegentliche Symptome einer posttraumatischen Stressstörung vorfinden, aber nicht in genügendem Masse, um eine Diag- nose zu stellen». Ihre Beeinträchtigung beurteilte er als schwach und quan- tifizierte sie mit 5-10 % (Beilage 54). Die Diagnose posttraumatische Stressstörung bei der Klägerin findet sich auch in weiteren Unterlagen. Der Ausschuss des Sozialamts K.________ diagnostizierte im Gutachten vom 5. März 2013 bei ihr zusätzlich eine dauerhafte Persönlichkeitsstörung nach traumatischem Ereignis. Die Erkrankung wird gemäss Sozialanam- nese auf das Jahr 2012 datiert und mit der Misshandlung durch die Mutter und der Scheidung der Eltern in Zusammenhang gebracht (Beilage 57). Gestützt auf dieses Gutachten beschloss die Kroatische Anstalt für Ren- tenversicherung am 29. April 2013 die Ausrichtung von «Kindergeld» an den Vater der Klägerschaft für die Klägerin, die beiden Kläger und ihre bei- den jüngeren Halbgeschwister (Beilage 58). Gemäss Beschluss des Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 15 amts L.________ vom 9. Mai 2013 wird der Klägerin bis auf Weiteres eine Hilfs- und Pflegezulage zugesprochen (Beilage 59). 5.4Bei der Klägerin ist eine psychische Erkrankung diagnostiziert wor- den, was aber nicht mit einem Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn gleichgesetzt werden kann (vgl. vorne E. 5.1). Die Klägerin verweist zusätz- lich auf schulische Probleme und zukünftige berufliche Schwierigkeiten. Den geltend gemachten Schaden sieht sie (zu Recht) nicht in den vom Va- ter zu tragenden Mehrkosten für den Besuch von Privatschulen (vgl. Klage Ziff. 67), sondern in einer allenfalls in Zukunft entstehenden Erwerbsein- busse. Es fehlen indessen jegliche Angaben dazu, mit welchen Beein- trächtigungen ihrer beruflichen Laufbahn zu rechnen sei. Insofern ist das Vorliegen eines (zukünftigen) Schadens nicht einmal im Ansatz nachgewie- sen. Den Akten kann im Übrigen entnommen werden, dass die Klägerin zwar eine «schwächere Konzentrationsfähigkeit» aufweist, jedoch über eine durchschnittliche Intelligenz, Gedächtnisleistung, Auffassungsgabe und Fähigkeit zu logischem Denken verfügt (Beilage 57). Weshalb ihr der- einst der Einstieg ins Berufsleben misslingen sollte, ist nicht dargetan. In- wiefern bei den beiden Klägern, die trotz «gelegentlichen Symptomen einer posttraumatischen Stressstörung» dem Unterricht an der öffentlichen Schule offenbar zu folgen vermögen, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen ist, wird nicht ausgeführt. Sie wollen eine allfällige invalidisierende Wirkung ihrer Beeinträchtigung zu einem späteren Zeitpunkt abklären las- sen. Unabhängig davon, ob die Klägerschaft vom Vorliegen von Perso- nenschäden oder einem reinen Vermögensschaden ausgeht (vgl. vorne E. 5.2), sie bleibt den Nachweis eines Schadens schuldig (vgl. auch Kla- geantwort S. 7 f.). Liegt kein substantiierter (und bezifferter) Schaden vor, kann nicht geprüft werden, ob die geschädigte Person durch allfällige Fol- gen des staatlichen Handelns unverhältnismässig schwer betroffen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (Art. 47 Abs. 2 aPG). Die Klägerschaft unterliegt einem Irrtum, falls sie meint, mit der Beschränkung des Verfahrens auf die Grundsatzfrage der Haftung (vgl. vorne E. 2.3) entfalle der Nachweis des Schadens und der spezifischen Voraussetzungen der Billigkeitshaftung. Letztere kann vielmehr nur dann zum Zug kommen, wenn der Schaden zumindest so genau beziffert oder geschätzt werden kann, dass die Kriterien der schweren Betroffenheit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 16 der Untragbarkeit beurteilbar sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist bei dieser Ausgangslage nicht Sache des Gerichts, durch Beweismassnah- men Näheres zu einem allfälligen (zukünftigen) Schaden in Erfahrung zu bringen, zumal auch die Klägerschaft davon ausgeht, dass eine Bezifferung des Schadens zurzeit nicht möglich sei (vorne E. 1.2, 2.3 und 4.4). Die ent- sprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (zur antizipierten Beweis- würdigung vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 6.Kausalzusammenhang Die Haftung des Kantons würde sodann am fehlenden Kausalzusammen- hang zwischen der amtlichen Tätigkeit und einem allfälligen Schaden scheitern. 6.1Auch die Billigkeitshaftung setzt das Bestehen eines Kausalzu- sammenhangs zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem geltend gemach- ten Schaden voraus (vorne E. 4.3). Bei der Beurteilung der Kausalität ge- hen Lehre und Rechtsprechung in zwei Schritten vor: Zuerst wird das Vor- liegen des natürlichen Kausalzusammenhangs geprüft. Ist dieser gegeben, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob er auch rechtlich relevant, d.h. adäquat ist. Der natürliche Kausalzusammenhang wird bejaht, wenn das zu beurteilende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden dar- stellt, als (Mit-)Ursache also nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfällt (sog. «conditio-sine-qua-non-Formel»; vgl. BGE 132 III 715 E. 2.2, 125 IV 195 E. 2b; Fellmann/Kottmann, a.a.O., § 2 Rz. 406 ff.). Ein Verhalten bzw. Ereignis gilt dann als adäquate und damit haftungsbegründende Ursache eines Schadens, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei- zuführen (vgl. BVR 2003 S. 241 E. 2f, 2000 S. 537 E. 4c; BGE 133 III 556 E. 5.1; Fellmann/Kottmann, a.a.O., § 2 Rz. 421 ff.; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, S. 127 Rz. 64). Der adäquate Kausalzusammenhang kann durch überwiegendes Drittverschulden unterbrochen werden. Eine von der Drittperson gesetzte Ursache vermag den adäquaten Kausal- zusammenhang allerdings nur dann zu unterbrechen, wenn sie einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 17 derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die der schädigenden Personen zurechenbare Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist also die Intensität der verschiedenen Ursachen (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4, 116 II 519 E. 4b). Diese Regeln gelten auch im Rahmen der kantonalen und kommunalen Staatshaftung (BVR 2014 S. 297 E. 5.3.1, 2011 S. 200 E. 5.3.1, 2003 S. 241 E. 6b). 6.2Die Ursache für den erlittenen Schaden erblicken die Klägerin und die Kläger in der Verfügung des a.o. Gerichtspräsidenten vom 4. April 2002 und in dessen Entscheid vom 2. Mai 2002 betreffend das Gesuch um Rückführung der Kinder (vgl. Replik Ziff. 33). Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgabe grundsätzlich erfüllt gewesen wären (was bestritten wird), hätte der Richter gestützt auf Art. 13 Bst. b HEntfÜ prüfen müssen, ob diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperli- chen oder seelischen Schadens der Kinder verbunden sei. Der a.o. Ge- richtspräsident habe von der psychischen Instabilität der Mutter gewusst; trotzdem habe er es unterlassen, die Mutter und die Kinder psychiatrisch begutachten zu lassen, obwohl hierfür während der Zeit der Unterbringung der Kinder in der «Heilpädagogischen Gemeinschaft G.________» genü- gend Zeit bestanden hätte (Klage Ziff. 58 f.). Ausserdem sei die Trennung der Kinder vom Vater und ihre Unterbringung in einem Heim unnötig und damit unverhältnismässig gewesen (Klage Ziff. 64). Daher hafte der Kanton für die Spätfolgen der traumatischen Erlebnisse der Klägerschaft vom 5. April 2002 und danach (Klage Ziff. 65). – Der Kanton wendet dagegen ein, der Klägerschaft gelinge bereits der Nachweis der natürlichen Kausali- tät nicht. Angesichts der vielfältigen negativen Einflüsse, denen die Kläger- schaft unbestrittenermassen lange vor und nach den Anordnungen des a.o. Gerichtspräsidenten vom Frühling 2002 ausgesetzt gewesen sei, sei eine Kausalität zwischen der amtlichen Tätigkeit und einem allfälligen Schaden im Sinn einer «conditio sine qua non» nicht erkennbar und infolge der gros- sen zeitlichen Distanz zu den massgebenden Ereignissen auch mit einem Gutachten nicht mehr nachweisbar (vgl. Klageantwort S. 10 ff.). 6.3Die Klägerin und die Kläger betonen, dass sie vor der Trennung vom Vater glücklich mit diesem zusammengelebt und auf Aussenstehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 18 und auf Fachpersonen einen gesunden Eindruck gemacht hätten, was mit entsprechenden Berichten belegt wird (vgl. Beilagen 25, 48-51). Sie weisen jedoch in anderem Zusammenhang darauf hin, dass sie bereits in frühen Jahren psychische Auffälligkeiten entwickelt hätten (Klage Ziff. 7). Auch dazu liegen Fachberichte und Stellungnahmen von Fachpersonen und In- stitutionen vor (Beilagen 7, 19, 20 und 47). Der während des Aufenthalts der Klägerschaft in Deutschland zuständige Kinderarzt stellte mit «ärztli- cher Bescheinigung» vom 28. Februar 2000 fest, dass sich «das Depriva- tionssyndrom und die sek. Verhaltensstörungen» bei den Kindern deutlich verbessert hätten (Beilage 47). In einem Auszug aus dem «Case Sum- mary» des ... Hospital (angeblich verfasst am 11.9.1998) ist die Rede von Entwicklungsstörungen («developmental problems») der Zwillinge und harten Disziplinierungsmassnahmen der Mutter gegenüber den Kindern («hitting them with her hand or a hair brush»). Die Mutter wird ausserdem verdächtigt, der damals dreijährigen Klägerin Antidepressiva verabreicht zu haben, was aber klinisch nicht bestätigt werden konnte (Beilage 19 f.). Die Klägerschaft hat nach der Trennung von der Mutter «nomadisierend» in verschiedenen Ländern Europas gelebt. Die «[für den Vater] beschwerliche, mit zahlreichen Wohnortswechseln und Abhängigkeiten von Freunden verbundene Lebensweise» (vgl. Klage Ziff. 61) war dem Kindeswohl kaum förderlich. Offenbar haben die im Frühjahr 2002 knapp siebenjährige Klägerin bzw. fünfeinhalbjährigen Kläger aufgrund dieser Lebensweise und der fehlenden Aufenthaltsbewilligungen keinen Kindergarten besucht (vgl. Replik Ziff. 31). Dem Bericht der «Heilpädagogischen Gemeinschaft G.________» vom 19. April 2002, wo die Kinder nach der Trennung vom Vater während rund eines Monats betreut wurden, kann entnommen werden, dass sie in ihrer Entwicklung nicht altersentsprechend wirkten und sich Anzeichen einer Retardierung zeigten (Beilage 22). Für die Zeit nach der Rückkehr nach Kroatien liegen zahlreiche Belege vor, die über Misshandlungen (der Klägerin) durch die Mutter berichten (vgl. Klage Ziff. 42 ff. mit Verweis auf verschiedene Beilagen). 6.4Es nicht nachvollziehbar, dass die schwierigen Umstände, denen die Klägerin und die Kläger während der prägenden ersten Kindheitsjahre ausgesetzt waren und die sich in psychischen Auffälligkeiten, Verhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 19 tensstörungen und Problemen in der Entwicklung niederschlugen, in keiner Art und Weise ursächlich sein sollen für die geltend gemachten heutigen psychischen Probleme. Zwar bringt Dr. med. I.________ die post- traumatische Stressstörung der Klägerin und die «gelegentlichen Symp- tome einer posttraumatischen Stressstörung» bei den Klägern in direkten Zusammenhang mit der Trennung vom Vater (vgl. vorne E. 5.3). Er musste sich dabei aber auf Berichte der Klägerschaft stützen, zumal er diese erst als Jugendliche kennenlernte. Über allfällige traumatisierende Erlebnisse während der frühen Kindheit konnte ihm die Klägerschaft (mangels Erinne- rung) nicht berichten und die Belege aus dieser Zeit wurden ihm für die Begutachtung offenbar nicht vorgelegt, im Gegensatz zu denjenigen Arzt- berichten, die den Kindern für die Zeit vor der Trennung vom Vater geistige und körperliche Gesundheit attestieren. Insofern ist seine Aussage zu rela- tivieren. Was die Ereignisse nach der Rückkehr nach Kroatien anbelangt, räumt die Klägerschaft ein, dass diese «Faktoren für eine Aufrechterhal- tung (resp. Nichtverarbeitung) und teilweise Verschlechterung des Be- schwerdebildes» darstellten. 6.5Sollte der Klägerschaft ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinn entstanden sein, liesse er sich nicht ursächlich auf die amtliche Tätigkeit des a.o. Gerichtspräsidenten zurückführen: Angesichts der Fülle von ne- gativen Einflüssen, denen die Klägerschaft gemäss ihrer eigenen Darstel- lung seit frühster Kindheit und angeblich bis ins Jahr 2005 ausgesetzt war, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die Anordnungen vom 4. April bzw. 2. Mai 2002 eine «conditio sine qua non», d.h. eine (Mit-)Ursache gewesen sind, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre. Die Klägerschaft be- antragt, die «prozentuale Quantifizierung der einzelnen Kausalitäten» in einem Gutachten feststellen zu lassen (Replik Ziff. 20). Ein solches Vorge- hen wäre nicht zielführend, zumal sich die wesentlichen Ereignisse und ihre Auswirkungen auf die Psyche der Kinder nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig feststellen bzw. voneinander abgrenzen liessen (vgl. auch Kla- geantwort S. 11). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. vorne E. 5.4). Fehlt es bereits an der nachgewiesenen natürlichen Kausalität zwi- schen dem fraglichen Ereignis und dem geltend gemachten Schaden, erüb- rigt sich die Prüfung der Adäquanz (vorne E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 20 6.6Schliesslich würde vorliegend jeglicher Kausalzusammenhang durch überwiegendes Drittverschulden unterbrochen: Trifft zu, dass die Mutter nach der Rückführung der Kinder als verantwortliche Erziehungsper- son nicht nur völlig versagt hat, sondern die Kinder körperlich misshandelt bzw. nicht vor Misshandlungen Dritter geschützt hat, so wäre in erster Linie sie für allfällige Spätfolgen daraus verantwortlich zu machen, soweit sie im damaligen Zeitpunkt urteilsfähig war. Im Übrigen wäre es gegebenenfalls Sache der zuständigen Behörde gewesen, die nötigen Anordnungen zu treffen und die Kinder vor ungeeigneter Betreuung und Misshandlungen zu schützen. Jedenfalls wiegen sowohl das von der Klägerschaft geschilderte Verhalten der Mutter als auch die Untätigkeit der kroatischen Behörden so schwer, dass sie die Anordnungen des a.o. Gerichtspräsidenten als mögli- che Schadensursache weit in den Hintergrund rücken lassen und ihnen aus rechtlicher Sicht keine Bedeutung (mehr) zukommt (vgl. auch Verfügung vom 6.6.2012, S. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 14.12.2012, E. 2, beide zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens). 7.Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch der Klägerschaft auf Haftung des Kantons aus Billigkeit bereits daran scheitert, dass weder ein Schaden im Sinn des Haftungsrechts noch der Kausalzusammenhang zwi- schen amtlicher Tätigkeit und angeblichem Schaden nachgewiesen ist. Fehlt es am Nachweis eines Kausalzusammenhangs, ist auch keine Ge- nugtuung zu sprechen (vorne E. 2.2). Ob die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt wären, wie der Kanton Bern geltend macht (vgl. Klageantwort S. 4 ff.), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Fälle in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2015, Nr. 100.2012.132U, Seite 21 8.Kosten; Rechtsmittel Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Klägerschaft als vollständig unterliegend und wird kos- tenpflichtig. Die Klägerin und die beiden Kläger haften solidarisch für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Staatshaftungsbegehren der beurteilten Art unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), sofern der Streitwert Fr. 30ʹ000.-- erreicht (Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG). Liegt der Streit- wert darunter, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Andernfalls ist das vorliegende Urteil nur mit subsidiärer Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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