100 25 24 200 25 23 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 10.9.2025 JCU/JGU/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 10. September 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde C.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Teilerlass der kantonalen Steuern und der direkte Bundessteuer 2023

  • 2 - den Akten entnommen: A.A.________ (Rekurrent) ersuchte am 21. Oktober 2024 bei der Steuerverwaltung C.________ (Erlassbehörde) um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2023 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 49-46). Der entsprechende Steuerausstand (inkl. Verzugszins bis 31.10.2024) betrug für die kantonalen Steuern CHF 6'723.55 und für die direkte Bundessteuer CHF 522.65. B.Mit Entscheiden vom 31. Dezember 2024 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollum- fänglich ab (pag. 52-50). Zur Begründung führte sie einerseits aus, dass es dem Rekurrenten aufgrund seiner Situation im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung möglich und zumutbar ge- wesen wäre, Rückstellungen zu bilden bzw. die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Es sei auf- grund der Umstände auf ein grobfahrlässiges Ausserstandsetzen, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kanton und Gemeinde nachzukommen, zu schliessen. Sodann liege kein Erlass- grund vor, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum um CHF 828.-- überschritten werde, womit die Bezahlung der Steuerausstände (CHF 6'755.30 [Kanton] bzw. CHF 526.75 [Bund] jeweils inkl. Verzugszins bis 31.12.2024) innert zwei Jahren möglich und zumutbar sei. C.Gegen die Erlassentscheide vom 31. Dezember 2024 hat der Rekurrent mit Eingabe vom
  1. Januar 2025 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), erhoben. Die Steuerverwaltung hat die Eingabe von Amtes we- gen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergelei- tet. Nach entsprechender Aufforderung der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent seinen Rekurs mit Schreiben vom 21. Februar 2025 und 14. März 2025 unter Beilage diverser Unterla- gen ergänzt, wobei er insbesondere betreffend das Jahr 2023 nicht alle geforderten Belege ein- gereicht hat. Er beantragt nunmehr den Teilerlass der Steuerausstände im Umfang von 50 %. Er überschreite das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um CHF 828.-- und es sei ihm aktuell nicht möglich, die gesamten Steuerausstände zu bezahlen. D.Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren vertritt die kantonale Steuerverwal- tung gemäss Vollmacht vom 30. Oktober 2024 im Steuerjustizverfahren die Gemeinde C.________ (pag. 46). E.Die Steuerverwaltung hat sich am 8. Mai 2025 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie die bereits im Er- lassentscheid vorgebrachten Gründe wiederholt und ergänzt, dass der Rekurrent im Jahr 2023 das betreibungsrechtliche Existenzminimum um monatlich CHF 2'225.35 überschritten habe,
  • 3 - womit es ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, Zahlungen zu leisten bzw. Steuerrückstel- lungen zu bilden. F.Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stel- lung zu nehmen. Davon hat er mit Schreiben vom 20. Juni 2025 Gebrauch gemacht. Der schwer verständlichen Eingabe des Rekurrenten ist sinngemäss zu entnehmen, dass er mo- niert, dass die Berechnung der Steuerverwaltung betreffend das Jahr 2023 nicht stimme. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Unterstützung an sein Patenkind in D.________, die Fahr- kosten sowie die Versicherungsprämien und Sparzinsen nicht vollumfänglich berücksichtigt worden seien. G.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 167g Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 4 i.Vm. Art. 140 ff. DBG, Art. 3 BStV und Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Strittig und zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten ein Teilerlass der kantonalen Steuern und der direkte Bundessteuer 2023 zu gewähren ist.

  • 4 - 3.Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuer- barkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rück- lagen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkasso auf dem Betreibungsweg der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinverwaltung unter Gewährleistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranla- gungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 3 zu Art. 167 DBG). 3.2Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirt- schaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung bei- zutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, auf- grund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Här- te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 8 vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., 2023, S. 468 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c).

  • 5 - 3.3Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, wer- den die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Ver- ordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direk- ten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121, nachfolgend EV DBG]). Die Konkreti- sierung geschieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4Ob ein (Teil-)Erlass gewährt werden kann, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zu- dem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zu- kunftsaussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforde- rung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Per- son zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom

  1. April 2010 zu entnehmen (einsehbar unter: https://www.zsg.justice.be.ch, Rubriken "Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Beson- deren > Kreisschreiben Nr. B1 'Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums'" [abge- rufen am 19.8.2025]; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung ste- henden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Über- schuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2
  • 6 - EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis h StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG aufgezählten Ausschlussgründe gegeben ist (VGE 100 2019 245 vom 17.4.2020, E. 2.4; BVR 2018 S. 376 E. 2.4). 3.5Auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte bzw. Vorliegen eines Erlassgrundes kann von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschlussgrund vorliegt. Ein möglicher Ausschlussgrund liegt gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG vor, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat (vgl. auch Art. 167a Bst. c DBG). Das Gleiche gilt, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Er- lassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG und Art. 167 Bst. b DBG). Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG sowie Art. 167a Bst. b bzw. Bst. c DBG ausgeschlossen ist, muss die Nicht- bezahlung der geschuldeten Steuern auf einem vorwerfbaren Verhalten von einigem Gewicht beruhen. Auf ein solches ist i.d.R. dann zu schliessen, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, über Mittel verfügt hat, die wesentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum gelegen haben. Angesichts dieser wirtschaftlichen Möglichkeiten erscheint das Nichtbe- zahlen der Steuern bzw. die fehlende Bildung von Rücklagen unverständlich und der steuer- pflichtigen Person ist damit ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vor- zuwerfen. Bliebe ein solches Verhalten beim Entscheid über den Steuererlass unberücksichtigt, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber all jenen steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche ihre Lebenshaltung eingeschränkt haben, um ihre Steuern zu bezahlen bzw. die notwendigen Rücklagen zur Bezahlung der Steuern vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.5; VGE 100 2013 184 vom 29.1.2014, in BVR 2014 S. 197 E. 3.3; BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1). Das Verwaltungsgericht hat ein vorwerfba- res Verhalten bei einer frei verfügbaren Einkommensquote, welche mehr als 175 % der Steuer- forderung beträgt, bejaht (VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.7). Dabei hat es zusätz- lich geprüft, ob stichhaltige Gründe vorgelegen haben, weshalb keine Rücklagen gebildet wor- den sind (VGE 100 2021 263/264 vom 28.3.2022, E. 3.8; VGE 100 2009 426 vom 12.8.2010, E. 5.3, nicht publiziert). 3.6Für die Beurteilung, ob der steuerpflichtigen Person das Nichtbezahlen der Steuern bzw. die fehlende Bildung von Rücklagen vorzuwerfen ist, muss zunächst anhand einer Gegenüber- stellung der Einkünfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die frei verfügbare

  • 7 - Einkommensquote der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum bestimmt werden. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu setzen, um abzuschätzen, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. Für die Berechnung der Einkünfte und des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügun- gen der betreffenden Steuerperiode abzustellen. Bei der Bemessung der Zuschläge zum be- treibungsrechtlichen Grundbetrag kann jedoch nicht unbesehen auf die Höhe der in der Veran- lagung berücksichtigten Pauschalabzüge abgestellt werden. Soweit die Einkommenssteuerver- anlagung höhere Abzüge vorsieht als für Zuschläge gestützt auf die einschlägigen Regeln zur Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässig, müssen für die Bestim- mung des Zwangsbedarfs Letztere herangezogen werden (VGE 100 2021 273/274 vom 28.3.2022, E. 3.5, mit Hinweisen). 4.In einem ersten Schritt ist grundsätzlich zu prüfen, ob sich der Rekurrent in einer finanziel- len Notlage befindet. Dies ist anhand der aktuellen Verhältnisse des Rekurrenten zu ermitteln. Allerdings kann die Prüfung der aktuellen Notlage vorliegend offenbleiben, da die nach- folgenden Erwägungen aufzeigen, dass der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG erfüllt ist. 5.Für die vorliegende Beurteilung muss zunächst anhand einer Gegenüberstellung der Ein- künfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die im Jahr 2023 frei verfügbare Ein- kommensquote des Rekurrenten bestimmt werden. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesam- ten Steuerforderung 2023 zu setzen, um abzuschätzen, ob ein vorwerfbares Verhalten vorliegt. 5.1Da betreffend das Jahr 2023 weder in den Eingaben des Rekurrenten noch in den Akten ein Lohnausweis enthalten ist und die Gehaltsabrechnungen nur unvollständig (September bis und mit Dezember 2023, vgl. pag. 30-26) vorhanden sind, wird vorliegend vom Einkommen gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (pag. 22-15) ausgegangen. Es ist somit mit einem Einkommen von jährlich CHF 82'767.-- bzw. monatlich CHF 6'897.25 zu rechnen. 5.2Diesem Einkommen ist der zu berechnende betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ge- genüberzustellen. Dieser besteht zunächst aus einem monatlichen Grundbetrag, welcher bei- spielsweise Kosten für Nahrung, Kleider und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen inkl. Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen, Kulturelles (inkl. Radio- und TV-Gebühren [Serafe]), Telekommunikation sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. beinhaltet (vgl. Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; VGE 100 2016 263 vom 6.6.2017, E. 3.3 mit Hinweisen). Für eine alleinstehende Person sieht

  • 8 - das Kreisschreiben B1 einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.-- vor. Vorliegend wohnt der Rekurrent allein, womit ihm ein Grundbetrag von CHF 1'200.-- zuzugestehen ist. 5.3Zum Grundbetrag kommen weitere anrechenbare Auslagen wie die Wohn-, Heiz- und Nebenkosten hinzu (vgl. Ziff. II/1 und 2 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Der Rekurrent hat sowohl für das Jahr 2024 wie auch für das Jahr 2025 angegeben, CHF 826.-- Miete und CHF 74.-- Nebenkosten zu bezahlen (vgl. Aktuelles Monatsbudget vom 21.10.2024, pag. 45-46; vgl. Aktuelles Monatsbudget, nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025). Betref- fend das Jahr 2023 hat er keine Angaben gemacht. Gemäss Akten bezahlt der Rekurrent seit dem 1. Mai 2009 monatlich CHF 616.-- Miete und seit dem 24. November 2017 CHF 210.-- à Konto Nebenkosten (vgl. Mietvertrag vom 5.2.1998, pag. 38; Mietvertragsänderung vom 8.12.2008, pag. 39; Freiwillige Erhöhung Akontozahlungen vom 24.11.2017, pag. 37). Es liegen keine Belege vor, welche nachweisen würden, dass der Rekurrent im Jahr 2023 mehr Miet- und Nebenkosten gehabt hätte, wie es die Steuerverwaltung in ihre Berechnung aufgenommen hat. Somit sind lediglich CHF 616.-- für die Miete und CHF 210.-- für die Nebenkosten zu berück- sichtigen. 5.4Zum Zwangsbedarf gehört zudem die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung (KVG), nicht aber diejenige für nichtobligatorische Zusatzversicherungen (VVG) (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 323 E. 3). Zur Prämie für die KVG betreffend das Jahr 2023 hat der Rekurrent weder Angaben gemacht noch eine entspre- chende Police eingereicht. Liegen keine entsprechenden Unterlagen vor, stellt die Steuerre- kurskommission grundsätzlich auf die regionalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Bundes ab (RKE 100 2015 108 vom 2.6.2016, E. 5.3, nicht publiziert). Für das Jahr 2023 beträgt diese für eine erwachsene Person im Kanton Bern (Prä- mienregion 1) CHF 6'936.-- pro Jahr (vgl. Art. 3 Bst. b der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2022 über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). Entsprechend sind CHF 578.-- pro Monat als Prämie für die obligatorische Krankenversicherung anzuerkennen. 5.5Für unumgängliche Berufsauslagen sind weiter die Auslagen für auswärtige Verpflegung miteinzubeziehen (vgl. Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Pro Hauptmahlzeit sind zwischen CHF 9.-- bis CHF 11.-- zu berücksichtigen. Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpfle- gung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag. Bei einer Vollzeittätigkeit (vgl. pag. 55) ist von 220 Arbeitstagen auszugehen. Somit kann ein Betrag von CHF 2'200.-- (ausmachend monatlich CHF 183.35) einbezogen werden.

  • 9 - 5.6Zu den unumgänglichen Berufsauslagen gehören sodann die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt (vgl. Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Sofern einem Auto Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und verän- derlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Der Kompetenzcharakter ist primär dann zu bejahen, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unentbehrlich ist (vgl. etwa VGE 100 2017 97 vom 7.3.2018, E. 3.9). Die Arbeitgeberin des Rekurrenten bestätigt mit Schreiben vom 28. Ja- nuar 2025, dass er für kurzfristige Einsätze bei den Kunden das Privatfahrzeug benötige (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025). Damit kann der Kompetenzcharakter be- jaht werden. Der Rekurrent hat für Fahrkosten betreffend das Jahr 2024 CHF 360.-- (vgl. Aktu- elles Monatsbudget vom 21.10.2024, pag. 45-46) und betreffend das Jahr 2025 CHF 400.-- (vgl. Aktuelles Monatsbudget, nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 14.3.2025) gel- tend gemacht, ohne diese Beträge herzuleiten. Betreffend das Jahr 2023 hat er keine Angaben gemacht. Gemäss "Google Maps" (vgl. https://www.google.ch/maps) beträgt die Strecke zwi- schen dem Wohnort des Rekurrenten (E.strasse, C.) und dem Arbeitsplatz (B.________ AG, F.________) ungefähr 22 km pro Weg, wobei davon ausgegangen wird, dass er diese Strecke zwei Mal pro Arbeitstag absolviert (= 44 km pro Arbeitstag). Der allgemeine Kilometeransatz von CHF 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Okto- ber 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang Ziff. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Ab- zug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskos- tenverordnung; SR 642.118.1]) ist um die Amortisationskosten zu kürzen, die praxisgemäss auf 30 % bestimmt werden, sodass die hier relevanten festen und veränderlichen Kosten noch CHF 0.50 pro Kilometer ausmachen (vgl. VGE 100 2019 146 vom 1.4.2020, E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Dies ergibt Fahrkosten von CHF 4'840.-- pro Jahr bzw. CHF 403.35 pro Monat (= 44 km x CHF 0.50/km x 220 Arbeitstage / 12). 5.7Dem Zwangsbedarf angerechnet werden können weiter rechtlich geschuldete Unterhalts- beiträge, welche die betroffene Person an nicht in ihrem Haushalt wohnende Personen nach- gewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird (vgl. Ziff. II/5 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). 5.7.1 Aus der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung vom 7. August 2023 (pag. 32-31) geht her- vor, dass die Arbeitgeberin des Rekurrenten angewiesen worden ist, monatlich CHF 2'627.-- zzgl. allfälliger Kinderzulagen direkt an die Kindsmutter zu überweisen. Daraus kann geschlos- sen werden, dass der Rekurrent in entsprechendem Umfang unterhaltspflichtig ist. Weiter ist den vorhandenen Gehaltsabrechnungen (September bis und mit Dezember 2023, vgl. pag. 30-

  1. zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin dieser Anweisung ab September 2023 mit vier Über-
  • 10 - weisungen à CHF 2'857.-- nachgekommen ist. Weitere Unterhaltszahlungen sind demgegenü- ber nicht nachgewiesen. Damit sind im Jahr 2023, anders als von der Steuerverwaltung be- rechnet, für Unterhaltszahlungen monatlich lediglich CHF 952.35 (= CHF 2'857.-- * 4 / 12) an- statt CHF 1'555.-- anzurechnen. 5.7.2 Der Rekurrent gibt sodann an, dass er seinem in D.________ lebenden Patenkind, wel- ches gleichzeitig das Kind seines verstorbenen Cousins sei, "Alimente" von monatlich CHF 550.-- bezahlt habe. Dass er hierzu rechtlich verpflichtet sei, macht er demgegenüber nicht geltend. In der Schweiz ist jedenfalls die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie vorgesehen. Folglich können die Zahlungen an das Patenkind nicht als rechtlich geschul- dete Unterhaltsbeiträge angesehen werden. Eine Berücksichtigung der finanziellen Unterstüt- zungsleistungen des Rekurrenten an sein Patenkind ausserhalb der Verwandtenunterstützung ist bei der Berechnung des Existenzminimums gemäss Kreisschreiben B1 nicht vorgesehen. 5.8Zu erwähnen bleibt, dass Auslagen für laufende Steuern, die Tilgung von Steuerschulden und weiterer Schulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. III der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 37 E. 4.3; Georges Vonder Mühll in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., 2021, N. 33 zu Art. 93 SchKG). 5.9Tabellarisch dargestellt präsentieren sich die anrechenbaren Einkünfte und Auslagen des Rekurrenten wie folgt:

  • 11 - Betreibungsrechtliches Existenzminimum (Beträge in CHF):2023 Monatl. Einkommen Einkommen (netto)6'897.25 Total Einkünfte6'897.25 Gemäss Kreisschreiben B1 zu berücksichtigende Ausgaben Grundbetrag1'200.00 Miete616.00 Nebenkosten210.00 Krankenkasse KVG578.00 Auswärtige Verpflegung183.35 Fahrkosten403.35 Unterhaltsbeiträge952.35 Zwangsbedarf4'143.05 Monatliche freie Einkommensquote2'754.20 Freie Quote Steuerjahr 202333'050.40 Steuerbetrag 20237'038.40 In Prozent des geschuldeten Gesamtsteuerbetrags470 5.10 Insgesamt stehen dem Einkommen von CHF 6'897.25 damit monatliche Auslagen von CHF 4'143.05 gegenüber, womit im Jahr 2023 eine freie Einkommensquote von CHF 33'050.40 verblieben ist. Diese Quote macht rund 470 % des Steuerbetrags 2023 von total CHF 7'038.40 (exkl. Verzugszinsen, vgl. pag. 20 und 16) aus. Somit wird die Quote von 175 % deutlich über- schritten. Entsprechend wäre es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen, den ge- schuldeten Steuerbetrag 2023 zu bezahlen oder entsprechende Rücklagen zu bilden. Aus dem Gesagten folgt, dass der Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG erfüllt ist und dem Rekurrenten kein Teilerlass gewährt werden kann. 6.Der Rekurs und die Beschwerde sind somit abzuweisen. Für die Bewilligung allfälliger Zahlungserleichterungen (Erstreckung von Zahlungsfristen, Bewilligung von Ratenzahlungen oder Stundung) ist die Inkassostelle der Steuerverwaltung zuständig (Art. 239 StG; Art. 166 DBG). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen.

  • 12 - 8.Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend Teilerlass der kantonalen Steuern 2023 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde betreffend Teilerlass der direkten Bundessteuer 2023 wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref-
  • 13 - fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6.Zu eröffnen an: ▪A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDie Gerichtsschreiberin CuccarèdeGurtner

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