100 23 18 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.6.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 18. Juni 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Schlup Guignard und der Fachrichter Studer sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die amtliche Bewertung ab 2020
4 - durchgeführt, wenn an einem bestimmten Grundstück bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Das hier zu beurteilende Grundstück wurde nach dem Heizungsersatz letztmals mit Wirkung ab Steuerjahr 2010 ausserordentlich bewertet, wobei die Mietwertansätze und Zinssätze der letzten allgemeinen Neubewertung von 1999 angewendet wurden. 3.3Eigentliche Grundlage für die amtliche Bewertung sind die von der kantonalen Schat- zungskommission erstellten "Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen" (abrufbar unter: https://www.sv.fin.be.ch, Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegen- schaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Be- wertung AN20"; fortan: Bewertungsnormen). Im Rahmen einer amtlichen Bewertung werden zunächst für jedes auf dem Grundstück vorhandene Objekt die Räumlichkeiten und Einrichtun- gen auf einem Aufnahmeprotokoll festgehalten. Dabei werden Wohnräume mit sogenannten Raumeinheiten (RE, siehe Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen) und alle übrigen Flächen mit der Anzahl Quadratmeter erfasst. Danach werden die Objekte nach Gebäudeart, Bauqualität, Kom- fortstufe, Wohn- oder Geschäftslage sowie Verkehrslage benotet. Zudem werden das wirt- schaftliche Alter und der Mietwertcode der einzelnen Objekte bestimmt, der vom Nutzungs- zweck abhängt (Wohnung, Garage, Ladenlokal usw.). Als weitere Einflussgrösse ist das gene- relle Mietzinsniveau der Standortgemeinde zu berücksichtigen, welches mit der Mietwert- kategorie wiedergegeben wird. Aus der Anzahl Einheiten (RE oder m 2 ), dem Total der Noten, dem wirtschaftlichen Alter, dem Mietwertcode und der Mietwertkategorie wird für jedes Objekt der Protokollmietwert errechnet (Tabelle 3.2 der Bewertungsnormen), d.h. der im Jahr erzielba- re Mietertrag (der Protokollmietwert dient zugleich als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Eigenmietwerts). Der Protokollmietwert wird durch den Kapitalisierungssatz dividiert, woraus sich der Ertragswert ergibt. Nach Addition des Realwertzuschlags resultiert schliesslich der amt- liche Wert. Kapitalisierungssatz und Realwertzuschlag sind abhängig von der Note für die Ge- bäudeart sowie vom wirtschaftlichen Alter (Tabelle 3.3 der Bewertungsnormen). Ergänzende Informationen können den von der Steuerverwaltung veröffentlichten "Erläuterungen zum steu- erlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften" (namentlich S. 7 f.) ent- nommen werden (abrufbar unter: https://www.sv.fin.be.ch, Rubriken "Themen > Steuersitua- tionen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads", fortan: Er- läuterungen). Für die Schätzungspraxis sind zudem die von der Steuerverwaltung basierend auf Ziff. 1.7 der Bewertungsnormen erlassenen schätzungstechnischen Weisungen von Bedeutung, die sich an die Schätzerinnen und Schätzer richten (nicht online verfügbar). 3.4Die Steuerverwaltung hat die allgemeine Neubewertung 2020 beim hier zu beurteilenden Grundstück umgesetzt, ohne einen Augenschein vorzunehmen. Sie hat die Raumaufnahme
5 - und Noten für die Gebäudeart (4), die Bauqualität (6), die Komfortstufe (7) sowie die Wohnlage (6) unverändert übernommen und das wirtschaftliche Alter um 22 Jahre erhöht (Differenz zwi- schen bisherigem Bezugsjahr 1998 und neuem Bezugsjahr 2020). Hingegen hat die Steuerver- waltung gestützt auf den neu erstellten Verkehrslagenotenplan (siehe E. 4.3 hiernach) die Ver- kehrslage um einen Punkt höher benotet als bisher (8 statt 7). Anhand dieser Bewertungs- faktoren und mit den aktualisierten Mietwertansätzen und Zinssätzen ist der neue amtliche Wert von CHF 539'500.-- bestimmt worden. 4.Mit Ausnahme der Verkehrslagenote haben sich die Bewertungsfaktoren mit der all- gemeinen Neubewertung 2020 nicht oder bloss rechnerisch geändert. Dennoch können im vor- liegenden Rekursverfahren grundsätzlich sämtliche Elemente der Bewertung überprüft werden. Die Steuerrekurskommission verfügt über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. Sie beurteilt jedoch hauptsächlich jene Punkte, die zwi- schen den Parteien umstritten sind. 4.1Der Rekurrent beantragt, die Teilnote für die Heizung von 8 auf 5 oder 4 zu reduzieren. Die Teilnote für die Heizung beeinflusst die Hauptnote für die Komfortstufe zu einem Viertel. Die übrigen Teilnoten betreffen den Ausbau (7), die Raumaufteilung (6) und die Installationen (7). In der Rekursschrift führt der Rekurrent aus, dass die vorherige Ölheizung mit einer Leistung von 35 kW aufgrund einer fehlerhaften Berechnung und Beratung durch eine Luft-Wasser- Wärmepumpe mit bloss 11 kW Leistung ersetzt worden sei. Hinzu komme, dass diese Leistung nur bei Temperaturen ab +7 °C erreicht werde. Im Winter lasse sich das Gebäude nicht auf über 17 °C erwärmen. Um eine ausreichende Temperatur zu erreichen, müssten zusätzlich der mit Holz betriebene Kaminofen sowie zwei portable Elektroheizöfen verwendet werden, was der Rekurrent mittels entsprechender Fotos belegt. 4.1.1 Die Ausführungen des Rekurrenten sind schlüssig und glaubhaft und stehen im Einklang mit den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid, wonach es sich vorliegend um eine alte Liegenschaft handle. Die Isolation (Teilnote der Bauqualität) ist von der Steuerverwaltung mit dem vergleichsweise tiefen Wert 7 benotet worden (siehe E. 4.2 hier- nach). Die mangelhafte Heizung war zudem bereits Gegenstand eines Einspracheverfahrens gegen die amtliche Bewertung ab Steuerjahr 2010, wie sich aus dem entsprechenden Einspra- cheentscheid der Steuerverwaltung vom 23. November 2011 ergibt (pag. 55 ff.; die damalige Einsprache fehlt in den Akten). Die Steuerverwaltung macht denn auch nicht geltend, dass die Darstellung des Rekurrenten bezüglich Leistungsfähigkeit der Heizung falsch sei. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine automatische Heizung gemäss den Weisungen immer mit der Note 8 zu bewerten sei.
6 - 4.1.2 Wie in Erwägung 3.3 ausgeführt, sind die grundsätzlichen Bestimmungen für die amtli- che Bewertung in den Bewertungsnormen enthalten. Die Noten für Wohn- und Geschäftshäuser werden darin allerdings nur rudimentär umschrieben (Ziff. 2.2.4). So sind bei der Heizungsart die Höchstnote 9 für die "beste Heizungsart" und die Mindestnote 1 für "unbeheizt" vorgesehen. In Ziff. 3.8 der schätzungstechnischen Weisungen findet sich eine detaillierte Beschreibung, wie die Heizungsnote herzuleiten ist. Für eine Zentralheizung mit Wärmepumpe ist die Note 8 vor- gesehen. Eine (manuelle) Zentralheizung mit Holz oder Kohle ist mit der Note 5, entsprechende Einzelöfen sind mit der Note 1 zu bewerten. Ergänzend ist in Ziff. 3.8 der Weisungen vermerkt: "Eine automatische Heizung hat immer [die] Note 8 ohne Rücksicht auf den Energieträger". Diese strikte Regelung wird allerdings insoweit relativiert, als unter der Überschrift von Ziff. 3.8 der Klammervermerk "Note als Richtlinie" angebracht ist. 4.1.3 Bei den schätzungstechnischen Weisungen handelt es sich um eine sogenannte Verwal- tungsverordnung, wozu generelle Dienstanweisungen und Richtlinien zählen, die sich an unter- geordnete Behörden oder Verwaltungsangestellte richten (RKE 100 2023 5 vom 13.12.2023, E. 6.1 ff.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 81; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
8 - 5.Die übrigen Noten, die Raumaufnahme und das wirtschaftliche Alter werden vom Rekur- renten nicht bemängelt und aus den Akten ergeben sich keine Unstimmigkeiten. Damit ändert sich einzig die Note für die Komfortstufe. Weil der Rekurrent nur diese Note (bzw. die Teilnote für die Heizung) substanziiert angefochten hat, ist der Rekurs gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Nr. 1________ auf CHF 522'500.-- festzusetzen (Details siehe Anhang). 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs wird gutgeheissen und der amtliche Wert des Grundstücks B.________ Gb- bl. Nr. 1________ wird auf CHF 522'500.-- festgesetzt, gültig ab Steuerjahr 2020. 2.Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
9 - 5.Zu eröffnen an: ▪A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDer Gerichtsschreiber CuccarèdeLeumann
10 - Anhang Zusammenzug Amtlicher Wert Grundstück B.________ Nr. 1________, ab Steuerjahr 2020:
Obj. Nr. Geb. Nr. Wert 2010 Einsprache- entscheid Entscheid StRK Wohnhaus1__421'400534'600517'600 Gartenhaus2__3'7004'9004'900 Platz Umschwung3 000 Total 425'100539'500522'500 Details Wohnhaus (Mietwertkategorie 13) Benotung ObjektteilWohnhausGarage Gebäudeart41 Bauqualität65 Komfortstufe65 Wohnlage66 Verkehrslage88 Noten-Endtotal3025 Wirtschaftliches Alter5062 Berechnung Mietwert-Code00 49 MW pro Notenpunkt und Einheit55.10 1.60 MW pro Einheit1'653 40 Anzahl Einheiten (RE od. m²)11.2 15.0 Protokollmietwert18'514 600 Kapitalisierungssatz5.9%6.5% Ertragswert313'790 9'231 Realwert-Zuschlag62.0%1.0% Amtl. Wert pro Objektteil508'3409'323 Amtl. Wert total517'600