2A.50/2000, 2A.68/2000, 2C_1179/2012, 2C_158/2013, 2C_285/2020, + 1 weiteres
100 22 350 200 22 261 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 25.4.2024 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 23. April 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Maleta und Fankhauser sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B., Fürsprecher und Notar, Advokatur und Notariat C. & Partner gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Bussen für das Steuerjahr 2014 (Widerhandlung)
2 - hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A.A.________ (Rekurrentin) erhielt im Jahr 2014 eine Nachzahlung der ordentlichen Alters- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für die Jahre ab 2009 in der Höhe von CHF 139'020.--, die sie nicht in ihrer Steuererklärung 2014 deklarierte. In der Steuererklärung 2014 deklarierte sie lediglich die ordentliche AHV-Rente ab dem Jahr 2014 von CHF 28'080.-- pro Jahr (zwölfmal CHF 2'340.--). Daraufhin leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (heute: Abteilung Nachsteuer; fortan Steuerverwaltung), mit Schreiben vom 22. April 2021 ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Rekurrentin ein. Am 5. September 2022 erliess die Steuerverwaltung eine Nach- steuer- und Bussenverfügung für das Steuerjahr 2014, in der sie die Rekurrentin zur Nachzah- lung von CHF 26'437.25 für die Kantons- und Gemeindesteuern (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 5'695.10) und CHF 4'650.45 für die direkte Bundessteuer (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 1'068.25) verpflichtete und ihr wegen vollendeter Steuerhinterziehung Steuerbussen von CHF 8'724.30 für die Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 1'534.65 für die direkte Bundessteuer auferlegte. Bei den Bussen ging die Steuerverwaltung von Fahrlässigkeit aus und setzte den Bussenfaktor auf das Minimum von 0.33 des vorenthaltenen Steuerbetrags fest. Weiter wurden ihr Gebühren von CHF 300.-- auferlegt. B.Dagegen hat die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ (Vertre- ter), am 29. September 2022 Einsprache erhoben, welche die Steuerverwaltung antragsgemäss als Sprungrekurs und -beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuer- rekurskommission) weitergeleitet hat. Der Vertreter beantragt darin, dass die Nachzahlung der AHV von CHF 139'020.-- im Jahr 2014 als Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Nachbesteuerung und die Busse in Höhe eines Drittels der hinterzogenen Steuer sind nicht bestritten worden. Strittig im vorliegenden Sprungrekurs bzw. der Sprungbeschwerde sei einzig die Frage, ob die Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG oder als Kapitalleistung aus Vorsorge i.S.v. Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG qualifiziert werden könne. Der Vertreter ist der Ansicht, dass es sich um eine Kapitalleistung aus Vorsorge handle. Dies, weil die Rekurrentin (Jg. 1945) die AHV-Rente ab 2009 hätte beziehen können, sie sich jedoch für einen späteren Bezug (ab dem Jahr 2014) entschieden habe. Es sei daher ein bewusster Entscheid gewesen, analog zu einem Kapitalbezug aus beruflicher oder freier Vorsorge. Einkünfte aus der AHV qua- lifizierten auch als Einkünfte aus der Vorsorge, die besonders privilegiert zu besteuern seien. Einmalzahlungen aus Vorsorgewerken würden der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vor- sorge unterstehen. Hierbei verweist der Vertreter auf den Entscheid der Steuerrekurskommissi- on vom 17. Februar 2004 (RKE 4626 NP/DB 2001, E. 2), in welchem festgehalten sei, dass Nachzahlungen der Invalidenversicherung (IV) als Kapitalabfindung für wiederkehrende
3 - Leistungen zu qualifizieren seien. Dies mit der Begründung, dass die Leistung normalerweise periodisch ausbezahlt werde und die Nachzahlung ohne Zutun der steuerpflichtigen Person erfolgt sei. Vorliegend sei die Nachzahlung jedoch nicht deshalb erfolgt, weil zuerst eine An- spruchsberechtigung habe geprüft werden müssen, sondern weil die Rekurrentin die Altersrente bewusst später bezogen habe. C.Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend das Nachsteuerverfahren (Nrn. 100 22 341 / 200 22 253) ist mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2022 bis zum Abschluss des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens vor der Steuerrekurskommis- sion sistiert worden. D.Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 ist der Vertreter darauf hingewiesen worden, dass die Rekurrentin das Recht hat, in der Sache persönlich einvernommen zu werden. Da innert Frist kein entsprechender Antrag eingereicht worden ist, ist davon auszugehen, dass die Rekur- rentin sinngemäss auf eine solche verzichtet hat. E.Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 hat die Steuerverwaltung ihre Vernehmlassung eingereicht und darin die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt darin im Wesentlichen vor, dass eine Rentennachzahlung, welche in Form einer einmaligen Kapitalzahlung ausgerichtet werde, für welche jedoch eine periodische Auszahlung vorgesehen wäre, wie dies vorliegend der Fall sei, entgegen der Ansicht des Vertreters nicht als Kapitalleistung aus Vorsorge qualifiziere. Dementsprechend sei die vorliegende Nachzahlung für AHV-Rentenansprüche von CHF 139'020.-- zu Recht gestützt auf Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG wie eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen qualifiziert und nachbesteuert worden. F.Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Ge- brauch gemacht hat. G.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.
4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend das Steuerstrafverfahren können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Ausserdem kann die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Ver- fügung mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person bzw. der Steuerverwaltung ausnahmswei- se als Rekurs bzw. als Beschwerde an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden (sog. Sprungrekurs bzw. -beschwerde gemäss Art. 192 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 2 DBG). Vorliegend ist die Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. September 2022 einlässlich begrün- det und die Steuerverwaltung hat die Einsprache vom 29. September 2022 mit Schreiben vom
6 - geschuldete Teilleistungen vorenthalten worden, so dass sie gar nicht periodengerecht versteu- ert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche Kapitalabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuerrechtlich zu "bestrafen". Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässigung dort nicht ge- rechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle pe- riodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen (BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 26.2 Nr. 7 E. 4c). Der Grundsatz, dass steu- erwirksame Vermögenszugänge derjenigen Berechnungsperiode zuzuordnen sind, in welcher die steuerpflichtige Person einen festen Anspruch auf sie erworben hat, gilt nämlich nicht nur für die Bemessung des steuerbaren Einkommens, sondern auch für die Berechnung des massge- benden Steuersatzes (BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 26.2 Nr. 7 E. 4b). Des- halb ist eine Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) beispielsweise ausgeschlossen bei der Realisierung stiller Reserven, bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, unabhängig davon, ob diese einmalig, periodisch oder unregelmässig erfolgen, bei Abgangsentschädigun- gen oder auch bei auf Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen in einem langfristigen Arbeits- verhältnis (BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 26.2 Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressi- ven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). 4.2Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Da- mit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleis- tungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus aner- kannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Ver- pfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und
7 - gesundheitliche Nachteile (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DBG; Art. 44 Abs. 1 Bst. a und b StG; BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.3; VGE 100 2017 191/192 vom 25.4.2018, E. 3.2). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Renten- nachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeit- punkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) zu beurteilen (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6d zu Art. 38 DBG). 4.3Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) sieht keine zweifache Reduktion wie bei Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) vor. Die beiden Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke. Entscheidendes (und ausreichendes) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG (Art. 43 StG) ist, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Diese sollen entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für wiederkehrende Leistungen besteuert werden. Handelt es sich aber um eine Kapitalleistung aus Vorsorge i.w.S., so erfolgt die Be- steuerung nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) gesondert vom übrigen Einkommen und zu ei- nem besonders günstigen Tarif. Damit sollen solche Zahlungen angesichts ihres Zwecks (Vor- sorge) steuerlich besonders begünstigt werden. Die gesonderte Besteuerung von Kapitalleis- tungen nach Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) wird gegenüber der Besteuerung zum Rentensatz (Art. 37 DBG [bzw. Art. 43 StG]) allgemein als für die steuerpflichtige Person günstiger beurteilt. Für eine kohärente Anwendung der beiden Vorschriften ist daher eine genaue Abgrenzung er- forderlich. Es liegt nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren je nachdem, welche für sie günstiger ist (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.4). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Sonderregelungen hat über deren Vorsorgecharakter zu erfolgen. Der Vorsorgecharakter einer Leistung ist nach objektiven Krite- rien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff eher weit auszulegen, zumindest, wenn es um eine Ab- grenzung zu Leistungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) geht (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 6b zu Art. 37 DBG). Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG als auch die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG betreffen Aus- zahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vor- sorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten. Werden mit Kapita- lzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Be- steuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG ausser Betracht und ist statt- dessen eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. Art. 43 StG zu prüfen (VGE ZH SB.2023.00068 vom 9.10.2023, E. 2.1.2). Wird eine Kapitalzah- lung ausgerichtet, welche die Voraussetzungen von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG; Kapitalleis- tung aus Vorsorge) erfüllt, kommt Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG; Kapitalabfindungen für
8 - wiederkehrende Leistungen) nicht zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 4a zu Art. 37 DBG). 5.Der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin gleichentags zusammen mit einer ordentlichen Rentenzahlung für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von CHF 2'340.-- eine Nachzahlung der AHV für die Renten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis
10 - andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen. Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenent- schädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV).
11 - Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6.Zu eröffnen an: ▪B., Fürsprecher und Notar zuhanden von A. ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDer Gerichtsschreiber NanzerRöthlisberger