100 19 306 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 7.11.2019 PKA/CLE/PR2/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 7. November 2019 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2017
2 - den Akten entnommen: A.Am 6. Dezember 2018 reichte A.________ (Rekurrent) seine Steuererklärung 2017 per- sönlich bei der Steuerverwaltung der Gemeinde C.________ ein. Er liess als genauen Zeitpunkt des Eingangs von der Steuerverwaltung C.________ "08:30 Uhr" auf der Freigabequittung bestätigen (Akten Vorinstanz, pag. 63). Mit auf den 13. Dezember 2018 vordatiertem Schreiben kündigte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), dem Rekurrenten Mahngebühren von CHF 60.-- an, weil die Frist zur Einreichung der Steuer- erklärung 2017 am 15. November 2018 abgelaufen war (pag. 64). Die Mahnung war am 6. De- zember 2018 um 19:35 Uhr bei der Post aufgegeben worden und enthält u.a. folgende Formu- lierung: "Die Frist ist am 15. November 2018 abgelaufen. Ab diesem Datum ist die Mahngebühr geschuldet, also auch dann, wenn sich Ihre Steuererklärung mit dem Versand der Mahnung gekreuzt hat." Sie ging am 7. Dezember 2018 um 08:56 Uhr beim Rekurrenten ein (pag. 65). B.Mit Schreiben an die Steuerverwaltung vom 3. Januar 2019 (pag. 66) hielt der Rekurrent fest, dass die Mahnung nach der rechtsgültigen Einreichung der Steuererklärung versandt wor- den sei und erkundigte sich bei der Steuerverwaltung nach den gesetzlichen Grundlagen für die unter Bst. A. hiervor zitierte Formulierung. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (pag. 67) ver- wies die Steuerverwaltung auf einen Internet-Link, der die vom Rekurrenten verlangten Erläute- rungen enthalte. Sie legte dem Schreiben einen Ausdruck der betreffenden Informationen bei. C.Mit Verfügungen vom 9. April 2019 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2017 veranlagt (pag. 78 ff.). Dabei wurden ihm Mahngebühren von CHF 60.-- aufer- legt (pag. 73). D.Gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 erhob der Rekurrent am 10. April 2019 auf elektronischem Weg Einsprache bei der Steuerverwaltung (pag. 82 f.) und verlangte die Aufhebung der Mahngebühr. Diese sei nicht geschuldet, da die Mahnung erst nach Einreichung der Steuererklärung versandt worden sei. Der Rekurrent ver- wies auf eine entsprechende Verordnungsbestimmung. Mit dem Hinweis, die Mahngebühr sei auch geschuldet, wenn sie sich mit der Steuererklärung kreuze, versuche die Steuerverwaltung, den sich in solchen Fällen ergebenden Aufwand zu umgehen. Dadurch werde die Mahngebühr in eine Strafzahlung umgewandelt, wofür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei. E.Mit Vorbescheid vom 17. April 2019 (pag. 84) erklärte die Steuerverwaltung gegenüber dem Rekurrenten ihre Absicht, seine Einsprache abzuweisen. Die Steuererklärung gelte erst nach Erhalt der Freigabequittung, vorliegend erfolgt am 6. Dezember 2018, als eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung sei am 15. November 2018 abgelaufen. Ab diesem
3 - Datum sei die Mahngebühr von CHF 60.-- geschuldet und könne nicht erlassen werden. Am
5 - lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, N. 2765 ff.). Wie der Rekur- rent richtig feststellt, bedürfen öffentliche Abgaben einer gesetzlichen Grundlage. Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sieht denn auch vor, dass Bestim- mungen über den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen in Form des Gesetzes zu erlassen sind. Für Kanzleigebühren gilt dieser Grundsatz jedoch in abgeschwächter Form, sodass keine formellgesetzliche Grundlage nötig ist (Andreas Lienhard, a.a.O., N. 82 mit Verweis auf BGE 125 I 173 E. 9b). 4.2Die Steuerverwaltung stützt in ihrer Vernehmlassung die Erhebung der Mahngebühr auf Ziffer 2.6 Anhang 6 der Verordnung über die Gebühren des Kantonsverwaltung vom 22. Febru- ar 1995 (GebV; BSG 154.21). Diese stützt sich ihrerseits auf das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0). Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Gebührenerhebung (Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 66 FLG) und legt die Aus- nahmen davon fest (Art. 67 FLG). Es enthält die Grundsätze der Gebührentarife (Art. 68 FLG) und deren Bemessung (Art. 69 ff. FLG). Diese Grundsätze werden in der GebV konkretisiert (vgl. BGer 1C_78/2012 vom 10.10.2012, E. 6.2). Danach sind die in der GebV und ihren An- hängen aufgeführten Dienstleistungen gebührenpflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Ge- bühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 2a Abs. 1 GebV). Gemäss Ziff. 2.6 Anhang 6 GebV darf die Steuerverwaltung für Mahnun- gen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen eine Gebühr von CHF 60.-- erheben. Diese Mahngebühr entspricht dem Gebührenrahmen von CHF 20.-- bis CHF 80.-- gemäss Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 GebV. 5.Die GebV ist eine zulässige gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren, was im Grundsatz vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Streitig ist einzig, ob Ziffer 2.6 Anhang 6 GebV anwendbar ist, wenn sich der Eingang der Steuererklärung mit dem Versand der Mah- nung gekreuzt hat. Der Rekurrent macht geltend, dass Ziffer 2.6 Anhang 6 GebV lediglich auf im Zeitpunkt der Mahnung noch nicht eingereichte Steuererklärungen Anwendung findet und nicht auf allgemein verspätet, jedoch vor Versand der Mahnung eingereichte. Im Wortlaut er- fasst Ziffer 2.6 Anhang 6 GebV "Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen". "Noch nicht" kann sich dabei entweder auf den Zeitpunkt beziehen, in welchem die Steuer- behörde tätig wird, um den Steuerpflichtigen zu mahnen, oder auf den Zeitpunkt der Postauf- gabe der Mahnung. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann dem Wortlaut der Bestimmung daher keine Antwort auf die Frage entnommen werden, ob im vorliegenden Kontext eine Ge- bühr erhoben werden darf. 6.Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, einen säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Kommt sie dem nicht nach, kann sie weder eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrens-
6 - pflichten aussprechen (Art. 216 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) noch eine Veran- lagung nach Ermessen vornehmen (Art. 174 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 130 Abs. 2 DBG). Sinn der Mahnung ist es, Fortsetzung und Abschluss der Veranlagung zu ermöglichen. Die Mahnung ist deshalb grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Steuerpflichtige die letzte Frist zur Einreichung nicht eingehalten hat. Da die letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung am