100 17 224 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 27.10.2017 PKA/JRO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 27. Oktober 2017 hat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern 2015
4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Unbestritten ist, dass der mit der Rückerstattung der bezahlten Grundstückgewinnsteuern erhaltene Vergütungszins als Einkommen zu versteuern ist. Umstritten ist, ob die Besteuerung des Vergütungszinses zum privilegierten Rentensatz zu erfolgen hat. 3.Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- steuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG der Ein- kommenssteuer. Steuerbar ist beispielsweise auch der Vergütungszins (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso über- tragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Die Einkommenssteuer berech- net sich nach dem auf regelmässig fliessende Einkünfte zugeschnittenen (progressiven) Tarif gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 2 StG. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Ein- künfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Besteuerung zum Rentensatz; Art. 43 StG). Art. 43 StG lautet gleich wie Art. 37 DBG, weshalb vorliegend auch Literatur und Urteile betreffend die direkten Bundessteuern verwendet werden. Art. 43 StG beruht auf der Überlegung, dass es angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife in Art. 42 StG mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit nicht vereinbar wäre, solche Kapitalabfindungen bei der Ermittlung des Steuersatzes im vollen Umfang zu berücksichtigen. Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen können unter bestimmten Umständen auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen
5 - aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden (Nachzahlungen). Die Kapitalabfindung tritt somit an die Stelle einer ursprünglich in einer an- dern Form geschuldeten Leistung. Vorausgesetzt wird, dass – dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend – ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewe- sen wäre und diese ohne Zutun der steuerpflichtigen Person ausgeblieben ist. Sind derart ge- schuldete Teilleistungen vorenthalten worden, so dass sie gar nicht periodengerecht versteuert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche Kapitalabfindung zusammen mit dem übri- gen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steu- errechtlich zu "bestrafen". Werden keine wiederkehrenden Leistungen mit einer Einmalleistung abgegolten, liegt keine Kapitalabfindung vor. Aperiodisch fliessende Einkünfte (wie Kapitalge- winne usw.) sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, sondern einfach unregelmässig fliessende Einkünfte. Bei einmaligen Vermögenszugängen (Einmalleistungen), mit denen keine wiederkehrenden Leistungen abgegolten werden, handelt es sich (neutral) um Kapitalzahlungen, die mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern sind (VGE 100.2015.26/27U vom 27.12.2016, E. 2.1; BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4; vgl. bereits BGer 12.7.1984, in NStP 1986 S. 39 E. 3; BGer 2A.100/2005 vom 20.9.2005, E. 4.2; Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 2 und N. 10a zu Art. 37 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 5 ff. zu Art. 37 DBG). 4.Die Rekurrentin erhielt im Steuerjahr 2015 die im Jahr 2011 bezahlten Grundstückge- winnsteuern nebst Vergütungszins zurückerstattet. Der Vertreter ist nun der Ansicht, dass die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen, die eine privilegierte Kapitalabfindung ermög- lichen (vgl. E. 3 hiervor), vorliegend erfüllt seien, da durch die einmalige Kapitalleistung ohne Zutun der Rekurrentin der in der Vergangenheit aufgelaufene Vergütungszins im Steuer- jahr 2015 ausbezahlt worden sei (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 22.8.2017, S. 2 ff.). Der Vergütungszins sei nämlich für die Zeitdauer vom 11. Februar 2011 bis zum 11. August 2015 und somit für rund viereinhalb Jahre bzw. rund 54 Monate ausbezahlt worden (vgl. Rekursschreiben vom 31.5.2017, S. 4). Hierbei verweist der Vertreter auf die Verzinsung von Darlehen, die in aller Regel jährlich einmalig oder mehrmals während der Dauer der Darle- henshingabe erfolgen würde. Das gelte nicht nur für Hypothekardarlehen oder Baukreditzinsen, sondern ganz grundsätzlich für verzinsliche Geschäfts- oder Privatdarlehen. Die periodische Verzinsung von Darlehen sei folglich die übliche Form und entspreche so betrachtet dem We- sen und Kerngehalt von Darlehen. Der hier fragliche Vergütungszins qualifiziere sich als Staf- felzins (vgl. Art. 15 BEZV), also dem Grundsatz nach als jährlich wiederkehrender Zins. Daraus folgert der Vertreter, dass es sich beim Vergütungszins um eine Leistung handle, für die
6 - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen wäre. Des Weiteren sei die Einma- ligkeit der Leistung ohne Zutun der Rekurrentin erfolgt, da sie weder auf die Höhe des Zins- satzes noch auf die absolute Höhe des Vergütungszinses durch Zeitablauf Einfluss gehabt habe (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 22.8.2017, S. 2 f.). 5.Nachfolgend ist daher zu prüfen inwiefern der Vergütungszins die vom Bundesgericht formulierten Voraussetzungen zu erfüllen vermag: Vorausgesetzt wird, dass (1) ordentlicher- weise eine periodische Ausrichtung des Vergütungszinses vorgesehen gewesen wäre und (2) diese ohne Zutun der Rekurrentin ausgeblieben ist. 5.1Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurück- erstattet (Art. 237 Abs. 2 StG; Art. 7 Abs. 1 BEZV). Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrags ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides be- rechnet (Art. 22 Abs. 1 BEZV) und im Jahr der Rückerstattung des nicht geschuldeten Steuer- betrags besteuert. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung steht die Höhe des Ver- gütungszinses denn auch erst im Zeitpunkt fest, in dem der definitive Entscheid in Rechtskraft erwächst. Zuvor ist nicht bekannt, ob und in welcher Höhe ein Vergütungszins ausgerichtet wird. Aufgrund der Unsicherheit über den schliesslich zu bezahlenden Betrag ist eine jährliche Zahlung der Vergütungszinsen im Steuerrecht zwangsläufig ausgeschlossen (vgl. Vernehmlas- sung der Steuerverwaltung vom 21.7.2017, S. 3; RGE AG vom 1.7.2004 in AGVE 2004 S. 312 ff. E. 5a). Zwar berechnet sich der Vergütungszins aufgrund eines Jahreszinssatzes (Art. 12 Abs. 1 BEZV i.V.m. Anhang 1 BEZV) und nach der Staffelverzinsung – bei jeder Saldo- veränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt (Art. 15 BEZV) –, doch ist der Betrag im Nach- hinein geschuldet für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrags bis zur Rückerstattung des nicht geschuldeten Steuerbetrags, ohne dass eine jährliche Zahlung der Vergütungszinsen möglich oder sogar üblich wäre (vgl. RGE AG vom 1.7.2004 in AGVE 2004 S. 312 ff. E. 5a). Da bei den Vergütungszinsen ordentlicherweise keine periodische Ausrichtung vorgesehen ist, handelt es sich auch nicht um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um eine Kapitalzahlung, die nicht an die Stelle einer ursprünglich in einer andern Form ge- schuldeten Leistung bzw. jährlich geschuldeten Zinsbeträgen tritt. Da die vom Bundesgericht formulierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und bereits eine der beiden Vor- aussetzungen für eine privilegierte Besteuerung fehlt, erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Besteuerung dieser Kapitalzahlung zum Renten- satz sei sachgerechter bzw. entspreche Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen bes- ser. Der Gesetzgeber hat gerade nicht für sämtliche Kapitalzahlungen bzw. Einmalleistungen
7 - die privilegierte Besteuerung vorgesehen; er hat dies lediglich für Kapitalabfindungen getan und nur in Bezug auf solche für wiederkehrende Leistungen, woran es hier fehlt (vgl. BGer 2A.100/2005 vom 20.9.2005, E. 4.3). Der mit der Rückerstattung der bezahlten Grundstückgewinnsteuern erhaltene Vergütungszins bzw. die erhaltene Kapitalzahlung, mit der keine wiederkehrenden Leistungen abgegolten werden, ist deshalb zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern. Daran ändert nichts, dass mit der Kapitalzahlung eine Zu- nahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin verbunden ist. Dies, weil die höhere wirtschaftliche Potenz nicht mit Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft worden ist. Bei einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen wird mit der Satzredukti- on (nur) die den Tarifen zugrunde liegende Periodisierung korrigiert und einer Benachteiligung von Kapital- gegenüber Rentenbezügen entgegengetreten. Die Bestimmung von Art. 43 StG zielt somit auf eine Reduktion des anwendbaren Steuersatzes ab, um eine Milderung bei ein- maligen Zahlungen zu erhalten, die sonst auf eine bestimmte Zeitspanne, welche mehrere Steuerperioden umfasst, verteilt gewesen wären (vgl. Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 2 und N. 3a zu Art. 37 DBG), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Ob allgemein Entschädigungen für hingegebenes Kapital, unabhängig davon, ob diese einmalig, periodisch oder unregelmässig erfolgen, nicht zum Rentensatz besteuert werden, wie dies vom Bundesgericht ausgeführt wird (BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4c), kann vorliegend offen blei- ben (vgl. RGE AG vom 1.7.2004 in AGVE 2004 S. 312 ff. 4b). 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom