100 16 637 200 16 518 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 13.12.2017 RNA/PWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Dezember 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Glatthard und Studer sowie Wermuth und Niklaus als Gerichtsschreiber In der Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungs- steuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend die Verrechnungssteuer 2014
4 - Beschwerdeführer schliesslich eventualiter die Sistierung des vorliegenden Rekurs- und Be- schwerdeverfahrens, bis Klarheit über die allfällige Anpassung von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) besteht. F.Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die kos- tenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung zeigt Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführer von der Vollständigkeit des Steuerauszugs 2014 der Kun- denbeziehung X________0 ausgegangen sind. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass in der Steuererklärung 2014 nicht sämtliche Erträge deklariert worden seien und deshalb der Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuern nach Art. 23 VStG verwirkt sei. Im Übrigen geht aus dem von der Steuerverwaltung miteingereichten Steuerinven- tar vom 11. Dezember 2013 und 9. April 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer die Guthaben der Erblasserin bei der Bank als Alleinerbe bereits im Jahr 2013 geerbt hat. Betreffend den Sis- tierungsantrag beantragt die Steuerverwaltung, diesem nicht zu folgen. Eine mögliche Geset- zesänderung sei frühestens auf den 1. Januar 2019 zu erwarten. Für die aktuelle Rechtspre- chung bleibe sie folglich unbeachtlich. G.Mit Schreiben vom 21. März 2017 haben die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und ihre Rechtsbegehren bestätigt. H.Die ESTV hat sich am 26. April 2017 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die ESTV hält fest, dass im vorliegenden Fall der Rückerstat- tungsanspruch der Beschwerdeführer wegen der fehlenden ursprünglichen Deklaration des Bruttoertrags von CHF 60'659.-- als der Verrechnungssteuer unterliegend verwirkt sei. Die Be- schwerdeführer hätten auch keine spontane Nachdeklaration vorgenommen, welche den Rück- erstattungsanspruch mit Blick auf Art. 23 VStG noch gewahrt hätte. Als nicht mehr ordnungs- gemässe, spontane Deklaration im Sinn von Art. 23 VStG gelte u.a. die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte auf Grund einer Anfrage, Anordnung oder sonstiger Intervention der Steuerbehörde (KS Nr. 40, Ziffer 3.2). Betreffend den Sistierungsantrag hält die ESTV wie die Steuerverwaltung fest, dass dieser abzuweisen sei. Das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall einen entsprechenden Sistierungsantrag ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht habe erwogen, dass ausschliesslich das im massgeblichen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei, weshalb der bloss im Hinblick auf gesetzgeberische Veränderungsvor- haben gestellte Sistierungsantrag abzuweisen war (BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer von natürlichen Personen können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 und 55 VStG i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer [VRV; BSG 668.21] und Art. 195 ff. des Steuerge- setzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 195 Abs. 2 sowie Art. 151 StG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten. Da die Beschwerdeführer ausschliesslich die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (von gerundet CHF 21'231.--) beanstanden, welche im Einspracheent- scheid bezüglich der kantonalen Steuern und nicht im Verfahren betreffend die direkte Bundes- steuer beurteilt wurde (vgl. "Festlegung des Rückerstattungsanspruchs", pag. 54), wird das Be- schwerdeverfahren Nr. 200 16 518 mangels Anfechtung und Beschwer bei der direkten Bun- dessteuer als gegenstandslos abgeschrieben. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom
6 - Gesetze müssen jedoch beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistie- rung zu rechtfertigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 VRPG). 2.2Das von den Beschwerdeführern angesprochene, gesetzgeberische Veränderungsvorha- ben wird das vorliegende Beschwerdeverfahren allerdings voraussichtlich nicht beeinflussen, da keine Gesetzesänderung mit (echter) Rückwirkung auf die hier fragliche Steuerperiode 2014 vorgesehen ist. Die Rückwirkung wird auf die Steuerperiode vor dem Inkrafttreten der Änderun- gen beschränkt sein (siehe dazu Art. 70d im Entwurf VStG in der entsprechenden Vernehmlas- sungsvorlage [nachfolgend E-VStG], einsehbar unter: http://www.estv.admin.ch, Rubriken "Steuerpolitik / Fachinformationen / Vernehmlassungen / abgeschlossene Vernehmlassungen / EFD / Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"). M.a.W. bleibt auf das vorliegende Verfah- ren aller Voraussicht nach auch künftig das im jetzigen Zeitpunkt massgebende Recht anzu- wenden. Vor diesem Hintergrund ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mangels Ein- fluss der allfälligen Anpassung von Art. 23 VStG auf das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2 sowie BGer 2C.843/2015 vom 24.7.2017, E. 1.4). 3.Materiell ist strittig, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von (gerundet) CHF 21'231.-- von der Steuerverwaltung zu Recht verweigert worden ist. 3.1Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben (Art. 132 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]). Die Grundkonzeption der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Erhebung der Steuer einerseits und deren anschliessende, an bestimmte Bedingun- gen geknüpfte Rückerstattung andererseits. Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens sind insbesondere die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge (Art. 4 Abs. 1 VStG). Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohn- sitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, ordnungsgemäss deklariert hatten (Art. 23 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerba- ren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts besassen (Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG). Als ordnungs- gemäss deklariert gelten die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte, wenn die steu- erpflichtigen Personen diese in der ersten Steuererklärung deklarieren, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist. Erfolgt keine ordnungsgemässe Deklaration, verwirkt der Rückerstattungsanspruch.
7 - 3.2Das Bundesgericht hat sich in zahlreichen Fällen mit der Verwirkung des Rückerstat- tungsanspruchs bei nicht ordnungsgemässer Deklaration beschäftigt. In BGer 2C.95/2011 vom
10 - ausschlaggebend, ob besonnene und umsichtige Referenzpersonen in derselben Lage wie die Beschwerdeführer den Mangel im ursprünglich erhaltenen Steuerauszug 2014 bemerkt hätten (E. 3.6). 3.6.4 Dabei ist von Referenzpersonen mit gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die Be- schwerdeführer auszugehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 65 zu Art. 175 DBG). Die Beschwerdeführer sind ________ und ________ Jahre alt. Es wird nicht geltend gemacht, dass sie im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen wären. Sie kümmern sich nach wie vor selbst um ihre persönlichen Angelegenheiten (wie das Ausfüllen der Steuererklärungen, vgl. pag. 32 ff.), wobei sie das Verfassen der Einsprache bzw. des Rekurses ihrer Bank als Vertreter überlassen haben. Die Beschwerdeführer verfügen ferner bei diversen Banken über Konten oder Depots mit hohen Guthaben (pag. 35 und 5), weshalb ihnen grundsätzlich Kenntnisse be- treffend Gewinn- und Verlustrisiken bei Geldanlagen zu attestieren sind, zumal die Banken ihre Kunden darüber aufklären. 3.6.5 Der fehlerhafte Steuerauszug 2014 listete die gehaltenen Wertschriften (u.a. Namenaktien der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG, der C.________ Group AG, der H.________ AG, der I.________ AG, der H.________ Group AG, Genussscheine der J.________ AG und Anteile an diversen C.________ Fonds) über neun Seiten auf (Beilage 3 zu Rekurs und Beschwerde vom 21.12.2016). Angesichts des Umfangs des ursprünglich erhalte- nen Steuerauszugs 2014 hätte wohl selbst eine umsichtige Referenzperson nicht umgehend auf den ursprünglich nicht ausgewiesenen Vermögensertrag schliessen können. Anlass für eine nähere Prüfung hätte aber sicher die Gesamtbetrachtung der erzielten Vermögenserträge der einzelnen Geldanlagen in der Steuerperiode 2014 gegeben. Eine umsichtige Referenzperson hätte sich die Frage gestellt, weshalb die fragliche Geldanlage bei der C.________ AG gemäss ursprünglichem Steuerauszug 2014 (deklarierte Vermögenswerte per 31.12.2014: CHF 4'139'869.--, Bruttoerträge 2014 der Verrechnungssteuer unterliegend: CHF 14'950.--, Bruttoerträge der Verrechnungssteuer nicht unterliegend CHF 15.--, vgl. pag. 35) im Ergebnis so wenig Vermögensertrag abgeworfen hatte. Die anderen Geldanlagen der Beschwerdeführer bei der K.________ Bank erzielten schliesslich mit über viermal weniger Kapital (deklarierte Vermögenswerte per 31.12.2014 von CHF 844'696.--) mehr Vermögensertrag (CHF 15'359.--, davon der Verrechnungssteuer unterliegend CHF 9'050.--, vgl. zum Ganzen pag. 35). Diese augenfällige Differenz hätte nach Auffassung der Steuerrekurskommission somit jedenfalls An- lass zu einer Rücksprache mit der Bank und insoweit zu einer näheren Überprüfung der Anga- ben der Bank bzw. des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 geben müssen. 3.7Bei diesen Gegebenheiten liegt wegen der nicht vorgenommenen, näheren Überprüfung des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 (E. 3.6.5) eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
11 - und damit eine einfache Fahrlässigkeit vor (E. 3.6). Somit bleibt die Nichtdeklaration des fraglichen Vermögensertrags von CHF 60'659.-- unentschuldigt (E. 3.3). Dementsprechend hat die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch wegen fehlender ursprünglicher Deklarati- on im Ergebnis zu Recht verneint (E. 3). 3.8Insoweit können die Beschwerdeführer aus dem fehlerhaften Steuerauszug 2014 ihrer Bank (E. 3.6.2) mit Blick auf die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs betreffend die Ver- rechnungssteuer nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7). Diese Schlussfolgerung steht so- dann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach derjenige, der sich auf Informationen Dritter verlässt und daher eine an sich gebotene Deklaration unterlässt, die sich danach gemäss Art. 23 VStG ergebenen Folgen grundsätzlich selbst zu verantworten hat (Die Praxis der Bundessteuern, Teil II, Stempelabgaben und Verrechnungssteuern, Loseblattsamm- lung [nachfolgend Praxis VStG], N. 70 zu Art. 23 VStG; mit Verweis auf BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.5). Die Steuerrekurskommission des Kantons Genf hat ebenso entschieden, dass mit Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte die in Art. 23 VStG geregelte Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auch dann eintritt, wenn die unvollständige Deklaration auf ein Ver- sehen einer Bank zurückzuführen ist, welche den Steuerpflichtigen eine lückenhafte Aufstellung übermittelte, die der Steuerpflichtige nicht überprüfte (Praxis VStG, a.a.O., N. 45 zu Art. 23 VStG). 3.9An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts mehr zu ändern. Auf den Vorwurf des überspitzen Formalismus (Bst. E) ist nicht näher einzugehen, da die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts als verwirkt betrachtet hat (E. 3.8). Die von den Beschwerdeführern weiter angesprochene, fehlende Hinterziehungsab- sicht (Bst. E) ist schliesslich irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob der Rückerstattungsan- spruch betreffend die Verrechnungssteuer verwirkt ist (E. 3.3). Dementsprechend bleibt die Be- schwerde insgesamt abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutach- ten oder andere externe Kosten (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrens- kosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).
12 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Die Beschwerde Nr. 100 16 637 wird abgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren Nr. 200 16 518 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.--, werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Oeffentlichrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren sowie eine Begründung zu enthal- ten (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 5.Zu eröffnen an: ▪C.________ zuhanden von A.________ und B.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die VizepräsidentinDer Gerichtsschreiber NanzerWermuth