100 14 252 200 14 228 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 12.11.2015 PKA/AMO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 12. November 2015 hat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2011 (Eigenmietwert)
4 - G.Dazu haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juli 2014 Stellung genommen. Sie beanstanden darin unter anderem, dass die Steuerverwaltung auf ihre zentralen Argumente nicht eingegangen sei. H.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. I.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Vorliegend ist umstritten, ob die Rekurrenten für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ den Eigenmietwert zu versteuern haben. 3.Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG stellt der Mietwert von Grundstücken oder Grundstückteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steu- erbarer Ertrag dar. Die Besteuerung des Eigenmietwerts rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 25 StG). Massgebend ist dabei die Überlegung, dass die über eine eigene Woh-
5 - nung verfügende steuerpflichtige Person einerseits den Mietzins spart und anderseits die Schuldzinsen und Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des Gebäudes abziehen darf, während der Mieter für seine privaten Wohnbedürfnisse keinen Abzug vom Einkommen machen kann (BGE 99 IA 344, E. 5c, S. 349). Eigengebrauch eines Grundstücks liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer das Grundstück selbst bewohnt oder es zu andern Zwecken selbst ge- braucht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 70 zu Art. 21 DBG). Hält sich der Eigentümer das Grundstück zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, nutzt es aber nur selten, ist dies der dauerhaften Eigennutzung gleichgestellt. Oft hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft als Ferienhaus oder Ferienwohnung zur Verfü- gung. Auch der Mietwert einer solchen Ferien- oder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu Art. 21 DBG). Demgegenüber verhält es sich anders, wenn es dem Eigentümer am Willen fehlt, sich das Recht der Eigennutzung einer Zweitwohnung vorzubehalten. Die Rechtsprechung hat diese Ausnahmeregelung dahingehend konkretisiert, dass der Eigentümer den Eigenmietwert einer leer stehenden Wohnung aus- nahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern hat, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder der Eigentümer das Haus bzw. die Wohneinheit verkau- fen oder vermieten will, aber trotz ernstlicher Bemühungen keinen Käufer bzw. Mieter findet. Anders verhält es sich bei unbenutzten aber bewohnbaren Räumen. Diese werden gleich be- handelt wie bewohnte Raumeinheiten (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 21 zu Art. 21 DBG, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). 3.1Der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer ist nicht gleich hoch, wie der für die kan- tonalen Steuern. Für die direkte Bundessteuer hat er sich nach einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts am Marktmietwert zu orientieren. Die von den Kantonen festgelegten Mietwerte (für die direkte Bundessteuer) können allerdings schon dann anerkannt werden, wenn sie nicht unter 70 % des Marktmietpreises liegen (BGer vom 11.12.1996 in StE 1997 A 21.11 Nr. 41; BGer 2A.254/1996 vom 13.2.1997). Beim angesprochenen Wert von 70 % handelt es sich so- mit um einen unteren Grenzwert, den der Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer nicht un- terschreiten darf. Einer Festsetzung dieses Eigenmietwerts bis zur Höhe des Marktmietpreises steht demgegenüber nichts entgegen. Bei den kantonalen Steuern fordert Art. 25 Abs. 4, 1. Satz StG (bis Ende 2013 war diese Bestimmung in Art. 25 Abs. 3 aStG enthalten) die massvolle Besteuerung der Mietwerte bei Eigengebrauch. Deshalb ist der Eigenmietwert für die kantona- len Steuern tiefer als der für die direkte Bundessteuer. Auch beim Eigenmietwert für die kanto- nalen Steuern ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes ein unterer Grenzwert zu beachten. Dieser liegt bei 60 % des Marktmietpreises (StE 1997 A 21.11 Nr. 41; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmoni-
6 - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., 2002, N. 44 zu Art. 7 StHG; ASA 64 S. 115). 3.2Im Kanton Bern basiert die Festsetzung der Eigenmietwerte auf den sogenannten Proto- kollmietwerten. Diese werden im Verfahren betreffend die amtliche Bewertung der Grundstücke durch die Abteilung Amtliche Bewertung ermittelt. Der Protokollmietwert orientiert sich am orts- und quartierüblichen Mietzinsniveau in der Bemessungsperiode 1993-1996 (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasser- kräfte [ABD; BSG 661.543]). Die Eigenmietwerte werden aufgrund periodischer Erhebungen der aktuellen Mietzinse von der Steuerverwaltung periodisch der Mietzinsentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt, indem für die einzelnen Gemeinden Mietwertfaktoren festgelegt werden. Der Mietwertfaktor ist ein für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer unterschied- licher Prozentsatz des Protokollmietwerts. Die Umrechnung des massgebenden Protokollmiet- werts auf diese Prozentsätze ergibt den Eigenmietwert. Dieser wird jeweils auf die nächsten CHF 10.-- abgerundet. Für die hier interessierende Gemeinde D.________ beträgt der Miet- wertfaktor für die kantonalen Steuern 78 % und für die direkte Bundessteuer 91 %. 3.3Vorliegend sind die Rekurrenten der Meinung, dass sie für die leerstehende Liegenschaft keinen Eigenmietwert zu versteuern haben, da sie weder bewohnbar sei noch vermietet werden könne. Sie stützen sich dabei auf die Feststellungen der Abteilung Amtliche Bewertung vom
7 - Laube, mit dem Hinweis "ohne Ertrag", nicht mehr bewertet. Aus dem Objektprotokoll ergibt sich sodann, dass beispielsweise die Heizung mit der Note 1 versehen wurde. Das wirtschaftliche Alter wurde bezogen auf das Jahr 1998 insgesamt auf 36 Jahre festgesetzt, was pro 2011 49 Jahren entspricht. Gemäss Grundstückprotokoll weist das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ eine Fläche von 1'039 m 2 auf und der amtliche Wert ab 2011 wurde auf insge- samt CHF 132'900.-- festgesetzt. Aus dem Nutzungsplan ergibt sich schliesslich, dass sich das Grundstück in der Wohnzone im Ortsbildschutzgebiet befindet. 3.6Wie unter E. 3 ausgeführt, hat ein Eigentümer den Eigenmietwert einer leerstehenden Wohnung ausnahmsweise nicht oder nur teilweise zu versteuern, wenn diese nicht vermietet werden kann, (teilweise) nicht nutzbar ist oder leer steht, da sie zum Verkauf bestimmt ist. Wenn sie also wegen äusseren Gründen nicht genutzt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., N. 78 zu Art. 21 DBG; Steuerrekurskommission Basel-Stadt vom 17.6.2004 in StE 2006 B 25.3 Nr. 32, E. 3b und 5). Entscheidend ist die Möglichkeit der Nut- zung. Eine Nichtberücksichtigung von Wohnräumen bei der Eigenmietwertermittlung kommt somit dann in Frage, wenn diese aus sachlichen Gründen nicht benützt werden können, so na- mentlich wegen Baufälligkeit einzelner Gebäudeteile und ungenügender Heizmöglichkeit (Steu- errekurskommission III Zürich vom 5.3.1992 in StE 1992 B 25.3 Nr. 13, E. 2a). Aus einem Ent- scheid des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010 (2C_453/2009, E. 3.4) ergibt sich implizit, dass die nicht bewohnbaren Räumlichkeiten eines Schlosses im Eigenmietwert nicht erfasst worden sind. Die Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid (RKE 100.2006.7736, vom 14.8.2007, nicht publiziert) den Protokollmietwert einer Alphütte überprüft und angepasst (E. 6). Die daraus resultierenden Eigenmietwerte für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer hat sie anschliessend um einen Drittel gekürzt, da die Alphütte während vier Monaten nicht bewohnbar sei. Zu diesem Schluss kam sie, da die Alphütte weder über einen Strom- noch einen Wasseranschluss verfüge und lediglich ein unbeheiztes Plumpsklo und eine Holz- heizung habe (E. 7). 3.7Wie sich aus E. 3.5 ergibt, hat die Steuerverwaltung vorliegend den desolaten Zustand des Wohnhauses im amtlichen Wert und somit auch im Eigenmietwert abgebildet. Gemäss Steuerverwaltung sind die Sanitärräume und die Küche nicht funktionstüchtig. Nach den Schil- derungen der Rekurrenten sind zwar zwei Kachelöfen vorhanden, die Öfen selber seien aber defekt. Zudem könnten damit allenfalls nur die Küche und das Wohnzimmer beheizt werden. Auch die elektrischen Installationen seien veraltet und das Dach punktuell sanierungsbedürftig. Schliesslich seien die Wände teilweise "durchfeuchtet". Die Steuerrekurskommission geht des- halb davon aus, dass die Liegenschaft insgesamt nicht bewohnbar ist. Entsprechend haben die Rekurrenten für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ keinen Eigenmietwert zu
8 - versteuern. Rekurs und Beschwerde sind somit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben) einzugehen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zuge- sprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom auf CHF 2'595.--, zuzüglich Auslagen von CHF 89.-- und 8 % Mehrwertsteuer ausmachend total CHF 2'898.70, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 aufgeho- ben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerver- waltung zurückgeschickt. 2.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 auf- gehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Es werden Parteikosten im Betrag von CHF 2'898.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) gespro- chen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten.
9 - Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6.Zu eröffnen an: ▪C., Rechtsanwalt zuhanden von A. und B.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der PräsidentDer Gerichtsschreiber KästliMosimann