1/9 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 3. März 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. Dezember 2020 (bbew 172/2020; Kostenvorschuss) I.Sachverhalt 1.Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2020 bei der Stadt Burgdorf ein Baugesuch ein für das Einrichten von Aussenbewirtschaftungsflächen (24 Sitzplätze) im Durchgang zur F.________ und an der G.gasse (öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank). 2.Am 15. Dezember 2020 erliess das Regierungsstatthalteramt Emmental eine Verfügung Kostenvorschuss mit folgendem Inhalt: «2.1 Es wird ein Kostenvorschuss von CHF 2200.00 verlangt. Der Kostenvorschuss ist bis am 31. Dezember 2020 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein auf das PC-Konto H., zugunsten des Regierungsstatthalteramts Emmental, 3550 Langnau i.E. zu überweisen. 2.2Sollte der Kostenvorschuss bis dahin nicht geleistet werden, wird das Baugesuch bis zur Überweisung sistiert, längstens drei Monate. Sollte innerhalb von drei Monaten der Kostenvorschuss nicht eintreffen, wird das Baugesuch als gegenstandslos abgeschrieben.» 3.Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Reduktion des Kostenvorschusses. Er macht insbesondere geltend, die Höhe des Kostenvorschusses von CHF 2200.00 sei nicht angemessen und die Behörden würden eine Verzögerungstaktik betreiben. Seit der Einreichung des Baugesuchs seien über sechs Monate vergangen, ohne dass etwas geschehen sei.

BVD 110/2021/1 2/9 4.Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet 1 , führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 beantragte das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfügung sowie auf die Vorakten und erläuterte die Höhe des geforderten Kostenvorschusses. Ergänzend wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Publikationskosten, die bei der Berechnung des Kostenvorschusses mitberücksichtigt worden seien, nach Erlass der angefochtenen Verfügung bezahlt habe. 5.Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen a)Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG 2 . Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache. 3 Die Verfügung ist im Rahmen eines koordinierten Baubewilligungsverfahrens nach Koordinationsgesetz 4 ergangen. Gesamtentscheide nach Art. 9 KoG können unabhängig von den geltend gemachten Einwänden nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG 5

innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgereicht eingereicht. b)Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c)Zwischenverfügungen sind allerdings, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Da die Gutheissung der Beschwerde vorliegend keinen Endentscheid ermöglichen würde, ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

BVD 110/2021/1 3/9 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG 6 sind Zwischenverfügungen über das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegt. Dies ist laut Bundesgericht nur dann erfüllt, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, bei Nichtbezahlung nicht auf das Gesuch oder das Rechtsmittel einzutreten, und die betroffene Person zudem nachweist, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten. 7

Diese Praxis des Bundesgerichts kann allerdings nicht auf Verfahren vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen übertragen werden, denn Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG verlangt keinen Nachteil rechtlicher Natur. Das Verwaltungsgericht hat sich zwar bisher nicht dazu geäussert, ob auf einen Nachteil nur zu schliessen ist, wenn die Mittellosigkeit nachgewiesen wird. Die verwaltungsgerichtliche Praxis zur Auslegung der Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ist aber jedenfalls nicht besonders restriktiv. 8 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird vom Verwaltungsgericht bejaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt. 9 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte zur Folge, dass das Baugesuchsverfahren nach dreimonatiger Sistierung als gegenstandslos abgeschrieben würde (Art. 53 Abs. 2 BewD 10 ). Um den Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen bzw. eine Sistierung zu verhindern, muss der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlen. Durch die Bezahlung des Kostenvorschusses verliert der Beschwerdeführer während des Verfahrens die Verfügungsmacht über einen Teil seines Vermögens, was für ihn ein Nachteil ist. Wäre der Kostenvorschuss zu hoch angesetzt, käme es zwar nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens zu einer (Teil-)Rückzahlung. Der Nachteil, dass er über diesen Teil seines Vermögens während des laufenden Baubewilligungsverfahrens nicht frei verfügen könnte, wäre aber nicht wieder gutzumachen. Somit ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben und die Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 kann selbständig angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Kostenvorschuss a)Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Zulässigkeit der Kostenvorschusserhebung an sich, sondern rügt, die Höhe des Kostenvorschusses sei nicht angemessen. Die Gebühr für den Fachbericht der Denkmalpflege betrage CHF 100.00, jene für das Lebensmittelinspektorat CHF 90.00 und ansonsten sei im Baubewilligungsverfahren noch nicht viel gemacht worden. b)Nach Art. 53 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses anhalten. Kommen die Gesuchstellenden ihrer 6 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) 7 BGE 142 III 798 E. 2.3 [Pra 107/2018 Nr. 28] 8 Zum Ganzen Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 105 N. 31 und Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 37 9 BVR 2017 S. 221 E. 2.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)

BVD 110/2021/1 4/9 Vorschusspflicht nicht nach, so wird das Verfahren nach dreimonatiger Einstellung als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 53 Abs. 2 BewD). Diese Vorschrift ist eine lex specialis zu Art. 105 Abs. 1 VRPG, der die Kostenvorschusspflicht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ausschliesst, und geht diesem vor (Art. 102 VRPG). 11 Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist an keine bestimmten Gründe oder Voraussetzungen geknüpft. Der verlangte Kostenvorschuss muss aber angemessen sein. Die Höhe des Kostenvorschusses hat sich an den voraussichtlich anfallenden Gebühren zu orientieren. 12 c)Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei diesen Kosten handelt es sich um eine Kausalabgabe. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Sie dienen dazu, die Kosten zu decken, die dem Staat durch die Amtshandlungen entstehen. Sie sollten daher grundsätzlich nicht höher sein, als die tatsächlichen Kosten (Kostendeckungsprinzip). 13 Zudem unterstehen sie dem Äquivalenzprinzip. Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. 14 Im Abgaberecht wird zudem das Gesetzmässigkeitsprinzip streng gehandhabt. Das heisst, der Gegenstand der Abgabe, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe müssen in den Grundzügen im Gesetz festgelegt werden. Die Höhe muss nur dann im Gesetz nicht eindeutig bestimmt sein, wenn diese durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausreichend begrenzt ist. Diese schützen den Abgabepflichtigen vor hohen Abgaben, gleichzeitig erlauben sie dem Gemeinwesen sich bei bestimmten Abgaben auf eine schmälere gesetzliche Grundlage zu stützen. d)Wer Leistungen der kantonalen Behörden verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der Bestimmungen des FLG 15 und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten (Art. 66 Abs. 1 FLG). Die Tarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in den Dekreten des Grossen Rates festgelegt (Art. 68 Abs. 1 FLG). Die Gebühren sollten grundsätzlich alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung (Art. 69 Abs. 1 FLG). Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung 16 . Die Gebühren bemessen sich nach einem fixen Betrag, innerhalb einer Ober- und Untergrenze (Rahmentarif) oder nach Zeitaufwand (Art. 6 Abs. 1 GebV). Die Gebühren bei Rahmentarifen bemessen sich nach Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen (Art. 7 Abs. 1 GebV). Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist zwischen den unterschiedlichen Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung zu differenzieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 GebV). Die von den Regierungsstatthalterämtern zu erhebenden Gebühren sind in Anhang 9 der Gebührenverordnung geregelt. Bei ordentlichen Baugesuchen betragen die Gebühren ein Promille der Baukosten bzw. zwischen CHF 100.00 und CHF 20 000.00 (Art. 4 Abs. 2 und 3 GebV i.V.m. Ziffer 5.1 des Anhangs 9 zur GebV). Zusätzlich zu dieser Gebühr ist für die Behandlung 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 38-39 N. 3 12 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 38-39 N. 3; BVR 1989 S. 408 E. 3 13 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2778 ff. 14 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 58 Rz. 19; BGE 126 I 180 E. 3a/bb 15 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 110/2021/1 5/9 unerledigter Einsprachen eine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen (vgl. Ziffer 5.2 des Anhangs 9 zur GebV). Für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Gesuchen und Bewilligungen nach Gastgewerbegesetz 17 sind die Gebühren ebenfalls nach Zeitaufwand zu erheben (Ziffer 6 des Anhangs 9 zur GebV). Auch für Dienstleistungen, die in der Gebührenverordnung und deren Anhängen nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet (Art. 2 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 14 GebV). Zudem erheben die Leitbehörden nach Koordinationsgesetz und die Baubewilligungsbehörde zusätzlich zur Pauschalgebühr (Art. 10 GebV) die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Gesamtentscheid bzw. der Baubewilligung zu eröffnende Verfügungen (Art. 18a GebV). Obwohl sowohl Art. 69 Abs. 1 FLG als auch Art. 2a GebV grundsätzlich verlangen, dass die Gebühren alle Kosten decken sollten, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen, werden die Grundgebühren für das Baubewilligungsverfahren der Regierungsstatthalterämter nicht anhand des tatsächlichen Aufwands bemessen, sondern sie hängen von den Baukosten des zu beurteilenden Bauvorhabens ab. Diese Regelung nimmt starken Bezug auf das Äquivalenzprinzip, vernachlässigt dafür aber das Kostendeckungsprinzip im Einzelfall. Bei kleineren Bauvorhaben dürften die Gebühren im Umfang von einem Promille der Baukosten den Verwaltungsaufwand regelmässig nicht decken. Demgegenüber übersteigen die so berechneten Gebühren bei grösseren Bauvorhaben unter Umständen den tatsächlichen Aufwand. Damit können die innerhalb des Verwaltungszweigs entstehenden Kosten zum Teil wieder ausgeglichen werden. Hinzu kommt, dass insbesondere für die Bearbeitung von Einsprachen und Ausnahmegesuchen, die regelmässig mit viel Aufwand verbunden sind, die Gebühren nach Aufwand zu berechnen sind. Diese Regelung wiederum lehnt sich ausschliesslich an das Kostendeckungsprinzip an und berücksichtigt dafür das Äquivalenzprinzip kaum. Insgesamt trägt die Gebührenerhebung der Regierungsstatthalterämter grundsätzlich sowohl dem Äquivalenz- wie auch dem Kostendeckungsprinzip Rechnung. e)Das Baugesuch des Beschwerdeführers ging am 18. Juni 2020 beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Dieses erliess am 16. Juli 2020 das Verfahrensprogramm, mit dem es Amts- und Fachberichte der Abteilung Gastgewerbe des Regierungsstatthalteramts Emmental (intern), der Baupolizeibehörde Burgdorf, der Denkmalpflege des Kantons Bern und des kantonalen Laboratoriums einholte. Am 23. Juli und 6. August 2020 wurde das Baugesuch im Anzeiger von Burgdorf publiziert. Zwischen dem 9. August und dem 21. August wurden neun Einsprachen eingereicht. Das kantonale Laboratorium äusserte sich mit Mitbericht vom 18. August 2020 zum Baugesuch und die kantonale Denkmalpflege mit Fachbericht vom 28. August 2020. Die Baudirektion der Gemeinde Burgdorf stellte in ihrem Amtsbericht vom 3. September 2020 den Antrag, das Baugesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 7. September 2020 stellte das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte sowie die Einsprachen zu und gab ihm Gelegenheit, bis am 9. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte eine Projektänderung ein. Anschliessend holte das Regierungsstatthalteramt einen zweiten Amtsbericht der Gemeinde ein, der am 7. Dezember 2020 beim Regierungsstatthalteramt einging. Daraufhin erliess dieses am 15. Dezember 2020 die angefochtene Kostenvorschussverfügung. f)In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021 erläuterte das Regierungsstatthalteramt, es habe bei der Bemessung des Kostenvorschusses die Gebühren für die bereits eingeholten Amts- und Fachberichte und die ihm in Rechnung gestellten Publikationskosten und seine eigenen Gebühren berücksichtigt. Es seien bereits Gebühren für Berichte in der Höhe von total CHF 599.00 sowie Publikationskosten von CHF 438.10 angefallen. Die Gebühren des Regierungsstatthalteramts seien grob und mit grosser Zurückhaltung auf CHF 1100.00 geschätzt 17 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11)

BVD 110/2021/1 6/9 worden. Es seien neun Einsprachen eingegangen, weshalb allenfalls eine Einigungsverhandlung durchgeführt werden müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Projektänderung eingereicht. Der Kostenvorschuss sei daher nicht übersetzt. Das kantonale Laboratorium erhob für seinen Mitbericht eine Gebühr von CHF 90.00. 18 Die Kosten für den Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege belaufen sich auf CHF 100.00. 19 Die Baudirektion der Gemeinde Burgdorf stellte für den ersten Amtsbericht CHF 282.00 in Rechnung und CHF 127.00 für den zweiten Amtsbericht. 20 Die Kosten für die Baupublikationen belaufen sich auf je CHF 219.15 (= CHF 438.30). 21 Diese Gebühren und Kosten, total ausmachend CHF 1037.30, darf das Regierungsstatthalteramt gestützt auf Art. 18a GebV erheben und dem Beschwerdeführer in Rechnung stellen. Die Erhebung eines Betrages von CHF 1037.30 als Kostenvorschuss ist daher in jedem Fall gerechtfertigt. Bei der Differenz der genannten Kosten zum Totalbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2200.00, ausmachend CHF 1162.70, handelt es sich um einen Vorschuss für die Gebühren des Regierungsstatthalteramts. Dessen Höhe rechtfertigt das Regierungsstatthalteramt mit dem Aufwand, den es aufgrund der vielen Einsprachen, einer allfälligen Einigungsverhandlung und der Projektänderung haben wird. Mit Verweis auf Anhang 9 des GebV und die Weisung der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalter des Kantons Bern vom 4. Dezember 2013 ging das Regierungsstatthalteramt bei der Berechnung der voraussichtlichen Gebühren von bestimmten Mindestbeträgen aus (Grundgebühr Baugesuch mind. CHF 200.00, mind. CHF 100.00 pro Einsprache, mind. CHF 300.00 für eine Projektänderung). 22 Es ist fraglich, ob die erwähnte Weisung eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestgebühren darstellt. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da die Höhe des erhobenen Vorschusses für die Gebühren des Regierungsstatthalteramts so oder anders angemessen ist: Die Baukosten für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betragen CHF 0.00. 23 Für die Bearbeitung des Baugesuchs darf das Regierungsstatthalteramt dementsprechend eine Grundgebühr von CHF 100.00 erheben (vgl. Ziffer 5.1 des Anhangs 9 zur GebV). Zusätzlich darf es für die Behandlung der Einsprachen eine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung stellen (vgl. Ziffer 5.2 des Anhangs 9 zur GebV). Gegen das Vorhaben des Beschwerdeführers sind insgesamt neun Einsprachen eingegangen. Je nach Gehaltsklasse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Aufwandgebühr zur Bearbeitung dieser Einsprachen mit allfälliger Einigungsverhandlung CHF 70.00 (Lohnklasse 1-11), CHF 90.00 (Lohnklasse 12-17), CHF 120.00 (Lohnklasse 18-23) oder CHF 170.00 (Lohnklasse 24-30) pro Stunde (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV). Dasselbe gilt auch für die Behandlung der Projektänderung sowie die Verrichtungen nach Gastgewerbegesetz. Die bei den Regierungsstatthalterämtern tätigen Bauinspektoren dürften in den Gehaltsklassen 16 bis 19 eingereiht sein, die leitenden Personen in den Klassen 20 bis 22 und die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter in der Klasse 28. Es dürften daher am ehesten Aufwandgebühren von CHF 90.00 und CHF 120.00 pro Stunde zur Anwendung kommen. Geht man von einem Durchschnitt dieser beiden Aufwandgebühren aus, das heisst von CHF 105.00 pro Stunde, würde sich bei der vom Regierungsstatthalteramt geschätzten Gebühr von CHF 1100 ein Aufwand von rund 10.5 Stunden ergeben. Dies erscheint angesichts des bereits getätigten Aufwands und der noch vorzunehmenden Behandlung der neun Einsprachen mit mehreren Rügen und der vom Beschwerdeführer eingereichten Projektänderung nicht zu hoch, im Gegenteil. Der vom Regierungsstatthalteramt geforderte Kostenvorschuss ist daher angemessen. 18 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 110 19 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 56 20 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 23 und 51 21 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 17 bis 20 22 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 3 23 Vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 172/2020 zul, pag. 151

BVD 110/2021/1 7/9 3.Publikationsgebühren a)Das Regierungsstatthalteramt erläutert in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2021, der amtliche Anzeiger habe die Publikationskosten entsprechend der langjährigen Praxis zunächst der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Nachdem die Bauherrschaft die Rechnungen nicht beglichen habe, seien die Publikationskosten auch noch dem Regierungsstatthalteramt Emmental in Rechnung gestellt und durch dieses bezahlt worden. Daher seien sie bei der Berechnung des Kostenvorschusses berücksichtigt worden. Am 5. Januar 2021 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, habe der amtliche Anzeiger mitgeteilt, die Publikationskosten seien nun auch durch die Bauherrschaft bezahlt worden und es werde dementsprechend eine Rückerstattung an das Regierungsstatthalteramt Emmental erfolgen. b)Da der Beschwerdeführer die Publikationskosten bereits bezahlte, rechtfertigt es sich, den Kostenvorschuss entsprechend anzupassen. Dies bedeutet, dass vom Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2200.00 die Kosten für die Publikation von CHF 438.30 abzuziehen sind. Der Kostenvorschuss reduziert sich damit auf CHF 1761.70. c)Das Regierungsstatthalteramt hat die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt. Diese Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen und wird deshalb neu auf den 30. März 2021 angesetzt. 4.Dauer des Verfahrens a)Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden würden eine Verzögerungstaktik betreiben. Seit der Einreichung des Baugesuchs seien über sechs Monate vergangen, ohne dass etwas geschehen sei. b)Nach Art. 29 Abs. 1 BV 24 haben Verfahrensbeteiligte in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. 25 Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. 26 c)Wie in Erwägung 2.e) dargelegt, ging das Baugesuch des Beschwerdeführers am 18. Juni 2020 beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Dieses hat anschliessend mehrere Amts- und Fachberichte eingeholt, das Baugesuch im Anzeiger von Burgdorf publizieren lassen, dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte sowie die Einsprachen zugestellt und ihm 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 25 BGE 144 II 486 E. 3.2 26 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; vgl. auch Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 96 ff.; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1

BVD 110/2021/1 8/9 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer eine Projektänderung vornahm, musste das Regierungsstatthalteramt einen zweiten Amtsbericht der Gemeinde einholen, der am 7. Dezember 2020 beim Regierungsstatthalteramt einging. Daraufhin erliess dieses am 15. Dezember 2020 die angefochtene Kostenvorschussverfügung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Regierungsstatthalteramt nicht untätig geblieben, sondern hat laufend alle notwendigen Verfahrensschritte vorgenommen. Dies erfolgte jeweils sehr zügig. So stellte das Regierungsstatthalteramt bereits am zweiten Arbeitstag (7. September 2020), nachdem alle Berichte vorlagen, dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte sowie die Einsprachen zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Eingang des zweiten Amtsberichts der Gemeinde am 7. Dezember 2020 erliess das Regierungsstatthalteramt am 15. Dezember 2020, also innert sechs Arbeitstagen, die angefochtene Verfügung. Dem Regierungsstatthalteramt kann daher in keiner Art und Weise eine Verfahrensverzögerung angelastet werden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 5.Kosten a)Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Zwar wird der Kostenvorschuss gekürzt, dies jedoch nicht aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers, sondern weil dieser zwischenzeitlich die Publikationskosten bezahlt hat. Das Regierungsstatthalteramt wusste dies beim Erlass der Verfügung nicht und durfte somit diese Kosten auch einbeziehen. Daher hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. b)Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III.Entscheid 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Ziffer 2.1 der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. Dezember 2020 wird wie folgt angepasst: «Es wird ein Kostenvorschuss von CHF 1761.70 verlangt. Der Kostenvorschuss ist bis am 30. März 2021 auf das PC-Konto H.________, zugunsten des Regierungsstatthalteramts Emmental, 3550 Langnau i.E. zu überweisen.» Im Übrigen wird die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. Dezember 2020 bestätigt. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

BVD 110/2021/1 9/9 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV.Eröffnung -Herrn C.________, eingeschrieben -Regierungsstatthalteramt Emmental, eingeschrieben -Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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03.03.2021
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