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Kanton Bern Canton de Berne 1/9 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/192 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. Januar 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/50 vom 29.03.2021). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten (BGE 1C_229/2021 vom 05.11.2021). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberdiessbach, Gemeindeverwaltung, Gemeindeplatz 1, 3672 Oberdiessbach betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberdiessbach vom 28. Oktober 2019 (Wiederaufnahme Verfahren; Kamin) I.Sachverhalt 1.Im Oktober 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer, der Grundeigentümer der Parzelle Oberdiessbach Grundbuchblatt Nr. E.________ ist, bei der Gemeinde Oberdiessbach aufgrund von Rauchimmissionen der Stückholzfeuerungsanlage des Gebäudes auf der benachbarten Parzelle Oberdiessbach Grundbuchblatt Nr. F.________. Daraufhin führte die Gemeinde ein Wiederherstellungsverfahren durch und holte eine Beurteilung des beco (heute Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, IMM) ein. Die IMM teilte mit Schreiben vom 23. November 2016 mit, die Kaminhöhe der Stückholzfeuerungsanlage entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. Dezember 2016 ordnete die Gemeinde deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Sie verfügte, entweder sei die Kaminhöhe

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 2/9 gemäss den Kamin-Empfehlungen des Bundes 1 bis 0.50 m über den Dachfirst der höher gelegenen Liegenschaft auf der Parzelle Nr. E.________ zu führen oder der bestehende Kamin sei auf den vorgeschriebenen Mindestabstand von 10.00 m zur Fassade des Nachbargebäudes zu versetzen. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ kam dieser Wiederherstellungsverfügung fristgerecht nach und brachte beim Kamin einen Versatz an bzw. winkelte ihn gegen Westen ab um den Mindestabstand einhalten zu können. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit der Wiederherstellungsverfügung jedoch nicht einverstanden und verlangte eine Versetzung des Kamins auf einen Abstand von 15.00 m. Zudem wies er darauf hin, dass für die Versetzung des Kamins kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. 2.In der Folge reichte der Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ am 18. April 2017 ein nachträgliches Baugesuch für die Versetzung des Kamins ein. Im anschliessenden Baubewilligungsverfahren erhob der Beschwerdeführer Einsprache und die Gemeinde holte erneut einen Fachbericht der IMM ein. Zudem führte die Gemeinde am 2. Juni 2017 mit dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ und einem Vertreter der IMM eine Begehung durch, um die Abstände und Abmessungen des versetzten Kamins festzustellen. Sie stellten fest, dass die Kaminhöhe über der First des Standortgebäudes 1.35 m beträgt und die neue Kaminmündung auf die massgebende Fassade des Nachbargebäudes einen Abstand von 11.10 m aufweist, während die ursprüngliche Kaminmündung lediglich einen Abstand von 9.35 m hatte. Mit Fachbericht vom 15. Juni 2017 hielt die IMM fest, die Distanz von der Mitte der Mündung des umstrittenen Kamins zum Nachbargebäude auf der Parzelle Nr. E.________ betrage 11 m, weshalb dieses sich nicht im Immissionsbereich des Kamins befinde. Zudem hielt sie fest, die Kaminhöhe entspreche Ziffer 3 der Kamin-Empfehlungen und bei ordnungsgemässem Betrieb der Stückholzfeuerung seien keine übermässigen Immissionen zu erwarten. Auch entspreche die Kaminanlage den vorsorglichen Anforderungen der Luftreinhalteverordnung 2 . Das Vorhaben entspreche den Vorschriften und könne bewilligt werden. Die Gemeinde stützte sich in ihrem Bauentscheid vom 1. September 2017 auf diesen Fachbericht ab und bewilligte den abegänderten Kamin des Gebäudes auf der Parzelle Nr. F.________. Gegen den Bauentscheid vom

  1. September 2017 wurde keine Beschwerde erhoben. 3.Im August und im Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer die Gemeinde auf die seiner Auffassung nach immer noch anhaltenden Rauchbelästigungen aufmerksam. Daraufhin fand am
  2. Oktober 2018 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Präsidenten der Hochbaukommission und dem Leiter Hochbau statt. Letztere teilten dem Beschwerdeführer mit, der Kamin sei rechtskräftig bewilligt und entspreche den gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Gemeinde keine weiteren Schritte unternehme. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Das Regierungsstatthalteramt teilte mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 jedoch mit, es bestünden keine Anhaltspunkte, die auf ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Gemeinde hindeuten würden, weshalb nicht aufsichtsrechtlich eingeschritten werde. 4.Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer schliesslich bei der Gemeinde einen «Revisions-Antrag» ein und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids vom 1. September 2017, sowie den Erlass einer neuen Verfügung, die den gesetzlichen Vorschriften Rechnung trage. 1 Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Nr. UV-1318-D,
  3. aktualisierte Auflage, Dezember 2018 (Kamin-Empfehlungen). 2 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1).

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 3/9 5.Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 lehnte die Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie hielt fest, der Bauentscheid vom 1. September 2017 sei in Rechtskraft erwachsen und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens seien nicht erfüllt. 6.Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2019 und die «Revision» des Bauentscheides vom 1. September 2017. 7.Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet 3 , holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ teilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 mit, er verzichte auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.Erwägungen 1.Sachurteilsvoraussetzungen a)Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde vom 28. Oktober 2019, mit welcher diese den Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 56 VRPG 4 ablehnte. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRPG sind Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung. Bei der ursprünglichen Verfügung vom 1. September 2017 handelt es sich um einen Bauentscheid. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG 5 ). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b)Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer, der sich am ursprünglichen Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt hat, ist durch die Ablehnung seines «Revisionsantrags» beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Änderung oder Aufhebung rechtskräftiger Verfügungen a)Der Beschwerdeführer machte in seinem «Revisionsantrag» an die Vorinstanz geltend, seine Liegenschaft sei bei West- und Südwestwindlage Rauchbelästigungen ausgesetzt, verursacht durch den Kamin bzw. die Holzheizung der Nachbarliegenschaft. Der Bauentscheid vom 1. September 2017 sei aufzuheben und der Sachverhalt neu zu beurteilen. Er habe neue Erkenntnisse erlangt. Gemäss diesen müsse die Kaminaustrittsmündung in einem Radius von mindestens 15 Metern jede Tür, jedes Fenster und jede Lüftungsöffnung der Nachbargebäude um 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 4/9 mindestens 1 Meter überragen. Die Behörden hätten im damaligen Verfahren erklärt, diese Regelung komme nur bei Neubauten zur Anwendung. Beim umstrittenen Kamin handle es sich aber um eine Neubaute; mit dem Abbruch des alten Kamins sei die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG verloren gegangen. Diese falschen Auskünfte stellten eine vorsätzliche Täuschung dar. Der Immissionschutz und insbesondere der Schutz der Gesundheit von Personen stellten zwingende öffentliche Interessen dar. Schliesslich habe die Bauherrschaft in ihrer E-Mail vom 17. Januar 2017 an die Gemeinde bestätigt, dass der aktuelle Kamin die Rauchbelästigung nicht zu vermindern vermöge. Zudem liege eine mögliche Beeinflussung der Behörden durch den Rauch-Verursacher vor. In seiner Beschwerde an die BVD bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde habe in ihrem Entscheid auf einen nicht vollständigen Fachbericht der IMM abgestellt. Der umstrittene Kamin erfülle Ziff. 3 und Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen nicht. b)Der Bauentscheid vom 1. September 2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist rechtskräftig geworden. Rechtskräftige Verfügungen können grundsätzlich nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden und ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter besonderen, in Art. 56 VRPG definierten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Laut Art. 56 Abs. 2 VRPG sind allerdings andere gesetzliche Regelungen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung von Verfügungen ausdrücklich vorbehalten. Die Regelungen solcher Spezialnormen betreffend die Wiederaufnahme oder die Änderung von Verfügungen gehen Art. 56 ff. VRPG vor. 6 Soweit die Spezialnormen nicht abschliessend sind, gelten die Grundsätze von Art. 56 ff. VRPG. 7 Das Baugesetz regelt in Art. 43, unter welchen Voraussetzungen eine rechtskräftige Baubewilligung widerrufen werden kann bzw. muss. Diese Spezialnorm geht den Art. 56 ff. VRPG grundsätzlich vor. Allerdings sieht Art. 56 VRPG zusätzliche Wiederaufnahmegründe vor, die neben Art. 43 BauG zur Anwendung kommen. 8 3.Kein Widerruf der Baubewilligung nach Art. 43 BauG a)Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Da Baubewilligungen aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande kommen, dürfen sie nicht leichthin in Frage gestellt werden. Nicht jede Verletzung von Vorschriften darf zu einem Widerruf führen; dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde. 9 Auch die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen. Vorab ist damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren oder eine erhebliche Gefährdung der Umwelt gemeint. 10 6 BVR 2000 S. 77 E. 4b; VGE 2016/235 vom 30. November 2018 E. 4.b; VGE 20415 vom 28.8.1998 E. 2a zum Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 28. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 28. 8 VGE 20415 vom 28.8.1998 E. 2a . 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 43 N. 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 5.

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 5/9 Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf zudem nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten oder der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (Art. 43 Abs. 2 BauG). Als überwiegend gelten besonders wichtige öffentliche oder private Interessen. Ein Widerruf ist deshalb nur zulässig, wenn mit dem Bauvorhaben derart schwerwiegende Nachteile verbunden sind, die keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen. 11 b)Der mit dem Bauentscheid vom 1. September 2017 bewilligte abgeänderte Kamin ist bereits fertig erstellt. Ein Widerruf des Bauentscheides käme daher nur in Frage, wenn der Bauherr die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hätte oder besonders gewichtige Interessen ihn erfordern. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Behörden hätten ihn getäuscht. Eine Irreführung der Behörden durch den Bauherrn macht er dagegen nicht geltend und eine solche ist auch nicht erkennbar. Auch besonders gewichtige Interessen, die eine Aufhebung des Bauentscheides gebieten, sind nicht vorhanden: Nach Angaben des Beschwerdeführers komme es bei seiner Liegenschaft bei bestimmten Windlagen zu Rauchbelästigungen, die das Lüften der Wohnung oder eine Benutzung der Balkone verunmöglichten. Dies mag vom Beschwerdeführer als störend empfunden werden. Es handelt sich aber nicht um derart schwerwiegende Nachteile, die zum Widerruf einer bereits ausgeführten Baubewilligung führen können. Eine gewisse, nur zeitweise auftretende Geruchsbelästigung durch eine Holzfeuerung gefährdet weder die Gesundheit von Menschen noch die Umwelt. Ein Widerruf der Baubewilligung kommt daher bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 BauG nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die Baubewilligung vom 1. September 2017 zu widerrufen. c)Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile als besonders wichtiges privates Interesse qualifizieren und die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 BauG als erfüllt betrachten würde, gibt es keinen Grund für einen Widerruf der Baubewilligung. Sie wurde weder im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt, noch widerspricht der Kamin der öffentlichen Ordnung. Der Leiter Hochbau der Gemeinde und ein Vertreter des IMM haben die Heizungsanlage und den dazugehörenden Kamin auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers besichtigt und Abstandsmessungen vorgenommen. 12 Das IMM stellte anschliessend in seinem Fachbericht vom 15. Juni 2017 13 fest, es handle sich um eine kleine Holzfeuerungsanlage bis maximal 70 kW Feuerungswärmeleistung. Der Kamin entspreche den Vorschriften und könne bewilligt werden. Die Luftreinhalteverordnung beschränkt die Luftschadstoffemissionen von Feuerungsanlagen mittels Grenzwerten (Anhang 3 zur LRV). Deren Einhaltung wird mit regelmässigen Emissionsmessungen und -kontrollen überprüft (Art. 13 ff. LRV und Anhang 3 zur LRV). Mit Massnahmen an der Quelle werden somit die Emissionen so weit als möglich vermindert. Weiter müssen die Emissionen von Feuerungsanlagen in der Regel durch Kamine über Dach ausge- stossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat dazu Empfehlungen (Kamin-Empfehlungen) 14 herausgegeben. Art. 89 Abs. 3 BauV 15 erklärt diese Kamin- Empfehlungen als verbindlich. Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlung. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung bei einem Satteldach den höchsten Gebäudeteil, z.B. den Dachfirst, um 0.5 Meter überragen (Ziff. 3.2 Abs. 1). Befindet sich die Kaminmündung näher als 10 Meter zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziff. 3.2 Abs. 3). Gemäss den Messungen 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6. 12 Vorakten "Baubewilligungsverfahren", pag. 14. 13 Vorakten "Baubewilligungsverfahren", pag. 12. 14 Vgl. Fn 1. 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 6/9 der IMM und der Gemeinde beträgt die Höhe des umstrittenen Kamins über der First des Standortgebäudes 1.35 m und die neue Kaminmündung weist auf die massgebende Fassade des Nachbargebäudes einen Abstand von 11.10 m auf. Damit hält der Kamin die verbindlichen Vorgaben der Kamin-Empfehlung ein, ein Widerspruch der Baubewilligung zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften besteht nicht. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Radius von 15 Metern gilt nicht für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW, sondern für solche mit einer Feuerungswärmeleistung von 71 bis 150 kW (vgl. Ziff. 6.2 der Kamin-Empfehlung); er ist daher vorliegend nicht relevant. Es liegt auch keine derart besondere Überbauungssituation vor, die zur Anwendung von Ziff. 7 der Kamin-Empfehlung führen würde. Gemäss dieser Ziff. 7 können die Behörde in begründeten Fällen höhere Kamine verlangen. Da ungleiche Gebäudehöhen im üblichen Rahmen bereits durch die Regelung von Ziff. 3.2 Abs. 3 berücksichtigt werden, gab es keinen Anlass für die IMM oder die Baubewilligungsbehörde, vom Bauherrn einen höheren Kamin zu verlangen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Baubewilligung vom 1. September 2017 nicht widerrufen. d)Da ein allfälliger Widerruf der Baubewilligung in erster Linie unmittelbare Auswirkungen für die Bauherrschaft hat, hätte die BVD den Bauherrn und Eigentümer der Parzelle Oberdiessbach Grundbuchblatt Nr. F.________ von Amtes wegen am Verfahren beteiligten müssen. Dies ist fälschlicherweise nicht geschehen, ist aber unerheblich, da die Baubewilligung vom 1. September 2017 nicht widerrufen wird. 4.Keine Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG a)Gemäss Art. 56 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wieder aufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betroffenen Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a), wenn diese nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b), oder wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Zugunsten der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen. Bei Wiederaufnahmegesuchen muss das Begehren um Wiederaufnahme innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Mit Entdecken ist die sichere Kenntnis von den massgebenden Umständen gemeint. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist deren Abänderung nur zulässig, wenn der Grund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben ist (Art. 56 Abs. 4 VRPG). 16

b)Das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen wurde vorstehend bereits im Zusammenhang mit der Spezialnorm von Art. 43 BauG verneint. Da es zudem kein Strafverfahren gab, das ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Bauentscheid vom 1. September 2017 eingewirkt worden ist, und eine Wiederaufnahme zugunsten des Bauherrn nicht zur Diskussion steht, ist nur noch der Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG zu prüfen. Ein solcher liegt vor, wenn die gesuchstellende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie nicht anrufen konnte. Tatsachen gelten dann als erheblich und Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie eine für die betroffene Partei günstigere Beurteilung 16 Markus Müller, Bernisches Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 127; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 29 und 30.

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 7/9 herbeiführen können. Zusätzlich vorausgesetzt ist, dass die benachteiligte Partei es aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, eine Tatsache oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre oder wenn seinerzeit aus objektiver Sicht kein Anlass bestand, ihn in das Verfahren einzuführen. 17 c)Der Beschwerdeführer machte in seinem «Revisionsantrag» an die Vorinstanz geltend, er habe neue Erkenntnisse erlangt. Dazu führte er aus, die Kaminaustrittsmündung müsse im Radius von 15 Meter jede Tür, jedes Fenster und jede Lüftungsöffnung der Nachbargebäude um mindestens einen Meter überragen. Ihm sei im damaligen Verfahren erklärt worden, diese Regelung gelte nur für Neubauten. Er habe nun erkannt, dass mit dem Abbruch einer Baute die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG verloren gehe. Der Ersatzkamin gelte als Neubau und müsse die geltenden Vorschriften einhalten. Dies sei ihm damals verschwiegen worden. In einem Nachtrag zum «Revisionsantrag» machte der Beschwerdeführer zudem geltend, die IMM habe Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen, bei denen es sich um ein Beweismittel handle, fälschlicherweise nicht angewendet. 18

Bei den vom Beschwerdeführer angeführten «Erkenntnissen» handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG, sondern um rechtliche Grundlagen bzw. um (unterschiedliche) rechtliche Beurteilungen der Behörden und des Beschwerdeführers, die diesem schon im damaligen Verfahren bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat bereits als Einsprecher im nachträglichen Baubewilligungsverfahren mehrmals argumentiert, die Kaminmündung müsse alle Fenster im Umkreis von 15 Meter um einen Meter überragen; diese Vorschrift gelte für den umstrittenen Kamin, da es sich um eine Kaminneubaute handle. 19 Auch die Kamin-Empfehlung, auf deren Ziff. 7 er verweist, war dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Einsprache im Baubewilligungsverfahren bekannt, hat er doch selbst Auszüge daraus zusammen mit seiner Einsprache eingereicht. 20 Die Baubewilligungsbehörde hat sich in ihrem Entscheid vom 1. September 2017 mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist ihnen aber nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer hätte danach den genannten Bauentscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Baubeschwerde anfechten können, was er nicht getan hat. Es liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse verspätet geltend gemacht. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2019 an die Gemeinde hielt er fest, er sei anfangs April 2019 darauf aufmerksam geworden, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG bei einem Abbruch und Wiederaufbau verloren gehe. Das Vorbringen dieser Begründung im «Revisionsantrag» vom 1. Juli 2019 erfolgte deshalb später als 60 Tage seit dessen Entdeckung, weshalb die Gemeinde insoweit gar nicht auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Zudem ist die Beurteilung, ob es sich beim abgeänderten Kamin um eine Neubaute handelt oder nicht, irrelevant. Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Radius von 15 Meter zur Anwendung gelangt, hängt nicht davon, sondern von der Heizwärmeleistung der Feuerungsanlage ab. 21 d)Der Beschwerdeführer machte in seinem «Revisionsantrag» vom 1. Juli 2019 weiter geltend, es liege eine mögliche Beeinflussung der Behörden durch den Bauherrn vor. Er verweist dazu auf eine E-Mail vom 17. Januar 2017 des Bauherrn an den Leiter Hochbau, in dem er diesem für Auskünfte zu einem Autounterstand und Sonnenkollektoren auf der Parzelle des 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 12 und 13 ; VGE 2018/312 vom 29.1.2019 E. 3.2. 18 Vorakten "Wiederaufnahme Baubewilligungsverfahren", pag. 3. 19 Vorakten "Baubewilligungsverfahren", pag. 10, 3. Seite sowie pag. 4, 4. Seite. 20 Vorakten "Baubewilligungsverfahren", pag. 16. 21 Vgl. Erwägung 3.c.

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 8/9 Beschwerdeführers dankt und schreibt, eine Flasche Wein sei bereitgestellt. Aus den Beilagen des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde ergibt sich, dass er die fragliche E-Mail am 10. April 2018 ausdruckte. Zudem erwähnte er die E-Mail in einem Schreiben vom 15. Oktober 2018 an die Gemeinde. 22 Die Geltendmachung als Wiederaufnahmegrund im «Revisionsantrag» vom

  1. Juli 2019 erfolgte mehr als ein Jahr später und damit deutlich verspätet. Zudem wäre ein allfälliger Versuch der Bauherrschaft, den Leiter Hochbau zu beeinflussen, für den Bauentscheid vom 1. September 2018 nicht relevant gewesen und damit kein Wiederaufnahmegrund. Gemäss Anhang I zur Gemeindeordnung der Gemeinde Oberdiessbach vom 10. März 2008 ist nicht der Leiter Hochbau, sondern eine siebenköpfige Baukommission zuständig für den Entscheid über Baugesuche. Der Leiter Hochbau unterzeichnet zwar als Sekretär die Bauentscheide, er ist aber nicht Mitglied der Baukommission und hat daher den Bauentscheid vom 1. September 2017 nicht mitentschieden. e)Da keine Wiederaufnahmegründe im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a bis c VRPG vorliegen, hat die Gemeinde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 5.Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV 23 ). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III.Entscheid 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Oberdiessbach vom
  2. Oktober 2019 wird bestätigt. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 22 Vorakten "Aufsichtsrechtliche Beschwerde", pag. 3. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

Kanton Bern Canton de Berne BVD 110/2019/192 9/9 IV.Eröffnung -Herrn C., eingeschrieben -Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberdiessbach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben -Herrn A., eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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