Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 24 86 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichter Zuber, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 13. Februar 2024 Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat zwar nicht jegliche Tätigkeit unterlassen, verhielt sich aber häufig passiv und reagierte erst mit Verspätung auf die Anfragen der Klientin. Selbst wenn die Eruierung des Sachverhalts schwierig war, so ist eine Dauer von fast vier Jahren für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eine krasse Verletzung der Pflicht zur beför- derlichen Mandatsführung.

2 Erwägungen: I.Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich leitete mit Beschluss vom 7. März 2024 (Geschäfts-Nr. KG240014-O / U) die Mel- dung der Anzeigerin, A.________ (nachfolgend Anzeigerin) vom 13. Februar 2024 gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) zuständig- keitshalber an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter (pag. 1 ff.). 2.Vorgeworfen wird dem Disziplinarbeklagten insbesondere, dass nach dem ersten Kontakt im Oktober 2018 zwischen dem Disziplinarbeklagten und dem behandeln- den Arzt der Anzeigerin, gegen den sie einen Behandlungsfehler geltend macht, nichts weiter passiert sei. Der Disziplinarbeklagte habe der Anzeigerin immer wie- der gesagt, dass die Versicherung nicht bezahle und bei den Besuchen beim Dis- ziplinarbeklagten habe sie jeweils bloss aufs Neue eine Vollmacht unterzeichnen müssen. Weiter wird dem Disziplinarbeklagten vorgeworfen, dass er von Januar 2019 bis Mitte Dezember 2022 nichts unternommen und auf unzählige E-Mails und Telefonanrufe der Anzeigerin nicht reagiert habe. Sodann habe er es unterlassen, der Anzeigerin mitzuteilen, dass der zweite Schlichtungstermin vom 31. März 2023 betreffend ausservertragliche Haftpflicht gegen den behandelnden Arzt verschoben worden sei; ebenfalls habe er es unterlassen, innert 3 Monaten nach Erteilung der Klagebewilligung die Klage einzureichen. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, die Schadenersatzforderungen zu berechnen, da ihm hierzu eine entsprechende Software gefehlt habe. Weiter wird in der Anzeige die nicht weiter belegte Vermu- tung geäussert, dass der Disziplinarbeklagte Zahlungen von Dritten entgegenge- nommen habe, weshalb dieser kein Interesse mehr gehabt habe, den Fall weiter voranzutreiben (pag. 7 ff.). 3.Am 27. März 2024 setzte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 217). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 führte der Disziplinarbeklagte innert zweimal erstreckter Frist aus, dass sich im Verlauf der Mandatsübernahme herausgestellt habe, dass die vom Arzt gewählte Operati- onsmethode nicht unüblich sei und die Frage, ob tatsächlich ein Arztfehler vorliege, im Rahmen eines aufwendigen Beweisverfahrens hätte geklärt werden müssen. Die Genugtuungsansprüche der Anzeigerin hätten sich als unrealistisch erwiesen und da sie bereits zuvor nicht erwerbstätig gewesen sei, habe sich unter dem Titel Erwerbsausfall auch kein wesentlicher Schadensposten ergeben. Hinzu komme, dass die Anzeigerin keine Mittel zur Prozessfinanzierung habe aufweisen können. Weiter informierte er, dass er mit der Anzeigerin im April 2024 ein Gespräch geführt habe und ihr die bei der Anwaltsaufsichtsbehörde erfolgte Anzeige leidtue (pag. 259 ff.). 4.Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 eröffnete der damalige Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen mög- licher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

3 Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) und gab dem Diszi- plinarbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme (pag. 267). 5.Diese Eingabe erfolgte nach zwei Fristerstreckungen am 31. Juli 2024. Der Diszi- plinarbeklagte verzichtete darin auf umfassende Ausführungen zur Sache und legte dem Schreiben stattdessen eine Erklärung der Anzeigerin bei, wonach diese ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe (pag. 289 ff.). 6.Mit Verfügung vom 6. August 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde den Disziplinarbeklagten in Kenntnis gesetzt, dass Anzeigern im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt und sie damit das Verfahren auch nicht durch einen Rückzug der Anzeige oder ähnliches beenden können. Der Disziplinarbeklagte erhielt letztmals Gelegenheit, bis am 15. August 2024 eine um- fassende Stellungnahme einzureichen (pag. 299 f.). 7.Mit Eingabe vom 15. August 2024 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass er sich mit der Anzeigerin nunmehr darauf geeinigt habe, gegen den behandelnden Arzt eine Strafklage in Verbindung mit einer Adhäsionszivilklage einzureichen. Gemäss einem beigezogenen Arzt sei die Operationsart korrekt durchgeführt worden, wes- halb sich bloss die Frage stelle, ob die Anzeigerin hinreichend über die Risiken (namentlich der aufgetretenen Lungenembolie) aufgeklärt worden sei. Der behan- delnde Arzt habe nach Konfrontation mit diesen Vorwürfen unter Hinweis auf den Operationsbericht dies bejaht und zugleich bestritten, dass die anhaltenden Schmerzen im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Rückenoperation stünden. Hinzu komme, dass die Anzeigerin unrealistische Vorstellungen hinsicht- lich Genugtuungsansprüche habe. Weiter fügte er an, dass die Anzeigerin ihm bis anhin kein Honorar bezahlt habe (pag. 305 ff.). 8.Mit Verfügung vom 21. August 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 15. August 2024 genommen und die Akten an den Referenten überwiesen (pag. 325). 9.Mit Verfügung vom 19. September 2024 hat der damalige Präsident der Anwalts- aufsichtsbehörde auf Antrag des Referenten den Disziplinarbeklagten nochmals aufgefordert, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konkret zu äussern (pag. 327 ff.). 10.Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Disziplinarbeklagte eine abschlies- sende Stellungnahme ein (pag. 335 ff.). Er machte geltend, dass der erhobene Verdacht, er hätte wohl hinter dem Rücken der Anzeigerin eine Abfindung oder Zahlung erhalten und würde gewissermassen gegen sie arbeiten, jeglicher Grund- lage entbehre. Dies habe die Anzeigerin ebenfalls eingesehen und deshalb ihre Anzeige und die damit verbundenen Vorwürfe zurückgezogen. Es treffe auch nicht zu, dass er seit der ersten Kontaktaufnahme im Oktober 2018 nichts weiter unter- nommen habe. Es hätten immer wieder persönliche, telefonische und schriftliche Kontakte stattgefunden. Im Zusammenhang mit dem Schlichtungstermin räumt er Missverständnisse ein, fügt jedoch an, dass der Anzeigerin keine Nachteile daraus

4 entstanden seien. In Bezug auf die Einreichung der Klage sei es zu unterschiedli- chen Auffassungen gekommen. Da die Anzeigerin aber weder in der Lage gewe- sen sei, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen, kein Erwerbsschaden vorlag und die Anzeigerin unrealistische Vorstellungen hinsichtlich der Genugtuungsan- sprüche an den Tag legte, habe er empfohlen davon Abstand zu nehmen. Er sei zwar nicht permanent, aber doch immer wieder direkt oder über die Mitarbeiter der Kanzlei für die Anzeigerin erreichbar gewesen. Er habe gewissenhaft und sorgfältig beraten und die Anzeigerin vor übereilten oder überzogenen Klagen gewarnt. 11.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 hat der damalige Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 11. Oktober 2024 genommen (pag. 405). 12.Mit Schreiben vom 28. November 2024 gab der damalige Präsident der Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 BGFA. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 verzichtete die Auf- sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und teilte der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, dass der Disziplinarbe- klagte mit Beschluss vom 6. Februar 2020 wegen mehrfacher Verletzung der Be- rufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. i BGFA mit einer Busse belegt worden sei (Ver- fahren KG190037-O/U). II.Zuständigkeit 13.Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die durch die Anzeigerin geltend gemachten angeblichen Berufsregelverletzungen (namentlich unterlassene Klageeinreichung gegen den behandelnden Arzt eines Berner Spitals, keine beförderliche Mandatsführung) betrifft ein Verfahren vor Ge- richtsbehörden des Kantons Bern. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zustän- digkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist damit gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG, BSG 168.11) gegeben. III.Rechtliches a) Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA 14.Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuü- ben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlas- sen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsaus- übung beschränkt sich deshalb nicht auf das Verhältnis zwischen Anwalt bzw. An-

5 wältin und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes bzw. der Anwältin gegenüber Gerichten, Behörden Gegenparteien und der Öffentlichkeit (Ur- teile des BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen sowie 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). 15.Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsord- nung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Ver- hältnis zwischen Anwalt bzw. Anwältin und der Klientschaft geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsu- chenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechts- pflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder um- gekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt eine zivilrechtli- che Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich, 2011, Art. 12 N 15). 16.Die Haftung des Anwalts oder der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Ver- tragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich demnach nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechts- auskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung ei- ner Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 2019, S. 650). Die Streitigkeit in Bezug auf eine verpasste Frist stellt als solche noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt dar, sondern ist eine zivil- rechtliche Frage, für welche ausschliesslich die Zivilrichter zuständig sind (Ent- scheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 11 31 vom 5. Mai 2011, S. 3, Ziff. 7). 17.Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass die Anwältin bzw. ein Anwalt ihre bzw. seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst eine Anwältin bzw. ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies dis- ziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverant- wortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtssuchenden Publikums oder generell den geordne- ten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Per- son der Anwältin bzw. des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 26). 18.Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einer gewissenhaften Anwältin bzw. einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer dis-

6 ziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Diszi- plinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unter- lässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt. AG vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. / AVV.2007.25). 19.Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt bzw. die Anwältin für die Klient- schaft und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit ist für eine Stellvertretung zu sorgen. Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem An- walt bzw. der Anwältin, den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Der Klient bzw. die Klientin muss jedoch gewisse Verzögerungen tolerieren, solan- ge sie keine Rechtsnachteile zur Folge haben. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, so etwa, wenn der Anwalt Mahnungen des Auftraggebers missachtet oder seine Untätigkeit ein zeitlich nicht mehr zu verantwortendes Ausmass annimmt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28). Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Behandlung liegt bspw. auch dann vor, wenn ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift mehr als zwei Jahre zuwartet (FELLMANN, a.a.O. Art. 12 N 28). 20.Nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern verstiess ein Anwalt gegen Art. 12 lit. a BGFA, der ein Mandat annahm und auch Vorschüsse kassierte, jedoch nach aussen absolut nichts Wahrnehmbares vorkehrte, gerichtli- che Fristen oder Termine nicht befolgte und für die Klientschaft zeitweilig überhaupt nicht mehr erreichbar war (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28b). 21.Ebenso sanktionierte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern einen Anwalt, der nicht aktiv wurde, obwohl sich die Klientin wiederholt, persönlich in die Kanzlei ihres Anwalts begeben und damit zum Ausdruck gebracht hatte, die Sache sei für sie dringlich und sie wünsche sich, dass ihr Anwalt aktiv werde. Unter diesen Um- ständen sanktionierte die Behörde trotz einer kurzen Zeit der Untätigkeit von rund dreieinhalb Monaten eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28f). 22.Ebenfalls sanktioniert wurde ein Anwalt, der sich nach aktiver Mandatsübernahme zunehmend passiv verhalten hat und ohne stete Anfragen der Klientschaft von sich aus überhaupt nicht mehr aktiv geworden ist und die Anfragen mit Verspätung von mehreren Wochen oder Monaten beantwortete, regelmässig telefonisch, und die Klientschaft vertröstete, die Abklärungen bei der Versicherung dauerten an, wobei dieses Untätigsein zur Verjährung von Ansprüchen führte (Entscheid der Anwalts- aufsichtsbehörde AA 17 97 vom 25. Januar 2018, Ziff. 13). b) Würdigung des Verhaltens des Disziplinarbeklagten

7 23.Der Eingabe der Anzeigerin und den beigelegten Akten ist, soweit hier von Bedeu- tung, Folgendes zu entnehmen: 25. September 2018Schreiben des Disziplinarbeklagten an den behandelnden Chirurgen 10. Dezember 2018Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter) Im Verlauf des 2019Sporadische E-Mails der Klientin betreffend BVG, SUVA, keine schriftlichen Rückmeldungen des Disziplinarbeklagten ersichtlich 27. Mai 2020 Telefontermin zwischen Disziplinarbeklagtem und Klientschaft Juli 2020E-Mailaustausch zwischen Disziplinarbeklagtem und Klientschaft, wonach dieser sich am Montag, 13. Juli 2020 melden werde; die Klientin erkundigte sich am darauffolgenden Tag, weil sie nichts gehört habe 29. November 2020 und 8. Januar 2021 Nachfrage Klientschaft nach dem Stand der Dinge, keine Reaktion des Disziplinarbeklagten ersichtlich 2. August 2021 und 27. August 2021 Nachfrage Klientschaft nach dem Stand der Dinge, keine Reaktion des Disziplinarbeklagten ersichtlich September 2021Klientschaft wendet sich an Zürcher Anwaltsverband, da sie seit 1.5 Monaten nichts vom Disziplinarbeklagten gehört habe und die geforderten Unterlagen nicht erhalten habe 25. November 2021Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter) 23. Dezember 2021Telefon des Disziplinarbeklagten mit dem behandelnden Arzt (Dritter) 14. Mai 2022Nachfrage der Klientschaft an den Disziplinarbeklagten, da sie seit 3 Monaten nichts gehört habe Juni 2022Korrespondenz zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft per E-Mail 2. August 2022Besprechung zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft

8 18. September 2022Korrespondenz zwischen dem Disziplinarbeklagten und der Klientschaft per E-Mail, wonach die „Klage“ fertiggestellt sei Ab Ende September 2022 Mehrmals Nachfragen der Klientschaft betreffend Schlichtungsgesuch 15. Dezember 2022Einreichung Schlichtungsgesuch und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch den Disziplinarbeklagten 28. April 2023Schlichtungsverhandlung 2. Mai 2023Schilderung Sachverhalt durch die Klientschaft per E-Mail 17. Juli 2023Anfrage der Klientschaft nach Einreichung der Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich 26. Juli 2023Anfrage der Klientschaft nach Einreichung Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich 29. August 2023Anfrage der Klientschaft nach Einreichung Klageschrift, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich 12. September 2023Terminanfrage des Klientschaft, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich 28. September 2023Terminanfrage der Klientschaft, Rückmeldung des Disziplinarbeklagten nicht ersichtlich 8. November 2023Klientschaft schreibt E-Mail an den Disziplinarbeklagten, wonach sie auch mit einer Abfindung der Versicherung einverstanden wäre oder aber ansonsten ein Spendenkonto eröffnet werden solle, so dass sie den Anwalt bezahlen könne und auch etwas für sie übrig bleibe. 11. Januar 2024Klientschaft fragt per E-Mail nach dem Stand der Dinge, keine Rückmeldung des Disziplinarbeklagten ersichtlich 30. Januar 2024Klientschaft mahnt per E-Mail, da sie seit 9 Monaten nichts gehört habe, keine Rückmeldung des Disziplinarbeklagten ersichtlich

9 24.Der Disziplinarbeklagte bestreitet, dass er von Januar 2019 bis Dezember 2022 nichts unternommen habe. Vielmehr hätten persönliche, telefonische und schriftli- che Kontakte und Besprechungen stattgefunden. Er sei nicht permanent, aber doch immer wieder direkt oder über Mitarbeiter der Kanzlei erreichbar gewesen. Er führt dies jedoch nicht näher aus und verzichtet auch auf die Einreichung entlastender Beweisstücke wie bspw. dem Vorlegen von Time-Sheets, obwohl er mehrfach Ge- legenheit erhielt, zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen. Weiter führt er aus, dass es hinsichtlich der Klageeinreichung zu Diskussionen gekommen sei und es sich empfahl, von einer Klage Abstand zu nehmen. Die Anzeigerin sei zudem von nicht realistischen Genugtuungsansprüchen geleitet gewesen und der Er- werbsschaden habe sich mangels Erwerbstätigkeit in Grenzen gehalten. 25.Der Chronologie ist zu entnehmen, dass die Mandatsführung zwischen 2019 und 2022 (d.h. bis zum Schlichtungsgesuch) und dann wieder nach der Schlichtungs- verhandlung tatsächlich ins Stocken geriet. Der Disziplinarbeklagte hat zwar nicht jegliche Tätigkeit unterlassen, verhielt sich aber häufig passiv und reagierte erst mit Verspätung auf die Anfragen der Klientin, andernfalls diese nicht veranlasst gewe- sen wäre, immer wieder Nachfragen per E-Mail zu stellen. Ebenso hat er es unter- lassen, auf die konkreten Anschuldigungen in der Anzeige vom 13. Februar 2024 inkl. beigelegten E-Mails zu reagieren und mindestens zu versuchen, diese zu wi- derlegen. Hätten zahlreiche Gespräche stattgefunden, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese aufzuzählen und konkret darzulegen. Im Lichte der geschilderten Praxis handelt es sich daher bei der Mandatsführung des Disziplinarbeklagten um eine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung. Selbst wenn die Eruierung des Sachverhalts schwierig war, so ist eine Dauer von fast vier Jahre für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung. Jedenfalls lassen sich die langen Pausen zwi- schen den Schreiben mit den Ärzten (Ende 2018 sowie Ende 2021) und dem Ein- reichen des Schlichtungsgesuchs (Herbst 2022) nicht mit dem Gebot der beförder- lichen Mandatsführung vereinbaren, zumal es dem Disziplinarbeklagten auch offen gestanden hätte, das Mandat infolge Aussichtslosigkeit frühzeitig niederzulegen. 26.Der Vorwurf der verpassten Klageeinreichung führt hingegen im Lichte der vorer- wähnten Rechtsprechung nicht zu einer disziplinarischen Ahndung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeklagte wissentlich unrichtig oder grob- fahrlässig fehlerhaft seine Aufgaben nicht erfüllt hätte. Ebenso wenig gibt es An- haltspunkte, dass der Disziplinarbeklagte gegen die Interessen der Klientschaft Gelder erhalten hat. Die Anzeigerin hat denn auch nie Strafanzeige gestellt; im Ge- genteil sie hat gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde auch Abstand von ihrer An- zeige genommen. Auch das zugegebene Missverständnis im Rahmen des ver- schobenen Schlichtungstermins – offenbar wurde der Anzeigerin nicht oder zu spät mitgeteilt, dass dieser Termin verschoben werden musste – genügt für sich noch nicht für eine disziplinarrechtliche Sanktion, zumal der Anzeigerin kein Rechtsnach- teil daraus erwachsen ist.

10 IV.Sanktion 27.Infolge des vierjährigen Zuwartens mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs hat der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. 28.Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 29.Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des recht- suchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechts- pflege zu verhindern (POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). 30.Gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich wurde der Disziplinarbeklagte mit Beschluss der Aufsichtskommis- sion über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA (KG190037-O/U) rechtskräftig mit einer Busse diszipliniert. Diese Sanktion ist beim beruflichen Vorleben des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen. 31.Der Anzeigerin sind soweit ersichtlich keine Rechtsnachteile entstanden. Einen finanziellen Schaden erlitt sie nicht. Insgesamt kann von einem eher leichten Fall ausgegangen werden. Allerdings ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass der Dis- ziplinarbeklagte bereits vor rund fünf Jahren wegen Verletzung der Berufsregeln diszipliniert werden musste. Dies lässt darauf schliessen, dass er es mit der Einhal- tung der Berufsregeln nicht so genau nimmt und in gewissem Masse auch unbe- lehrbar ist. Im Hinblick auf die Erwartung eines künftigen standeskonformen Verhal- tens erscheint es deshalb als gerechtfertigt, ihn abermals mit einer Busse im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA zu belegen. Eine Busse von CHF 1'000.00 er- scheint den gegebenen Umständen als angemessen. V.Kosten 32.Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).

11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

  1. Der Disziplinarbeklagte wird zufolge Verletzung der Berufsregeln von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'000.00 sanktioniert.
  2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt.
  3. Parteikostenersatz und Parteientschädigung werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Disziplinarbeklagten
  • der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Art. 16 Abs. 3 BGFA)
  1. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 6. Januar 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_AK_001
Gericht
Be Anwaltsaufsicht
Geschaftszahlen
BE_AK_001, AA 2024 86
Entscheidungsdatum
06.01.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026