Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 23 283 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. August 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecher Müller (Referent) Rechtsanwalt Schnidrig, Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichterin Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin Zürcher Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte
2 sachgerecht. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vor- behältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufs- ausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anord- nung der Massnahme zweckmässig.
3 Erwägungen: I.Formelles 1.Mit Beschluss vom 16. November 2023 überwies die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern den Be- schluss vom 16. November 2023 samt Urteil vom 27. März 2023 i.S. PEN 21 293/294 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland. Laut dem Beschluss wurde auf die Berufung des Disziplinarbeklagten nicht eingetreten und das Urteil des Regionalge- richtes rechtskräftig. Mit diesem Urteil wurde der Disziplinarbeklagte der Urkunden- fälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 15. Mai 2020 in Bern, schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 200.00, einer Verbindungsbusse von CHF 2‘000.00 und zu den Kosten verurteilt (pag. 1 ff.). 2.Mit Verfügung vom 20. November 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren und stellte in Aussicht, nach Eingang der Strafakten zu prüfen, ob die strafrechtliche Beurtei- lung mit dem Anwaltsberuf bzw. dem Eintrag im Anwaltsregister vereinbar ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Dem Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben (pag. 21 f.). 3.Nach einem Fristerstreckungsgesuch des Disziplinarbeklagten und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (pag. 23) nahm der Disziplinarbeklagte am 31. Januar 2024 Stellung. Darauf wird in den Erwägungen zurückzukommen sein. 4.Mit Kurier gelangte das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 27. März 2023 an die Anwaltsaufsichtsbehörde, ebenso die zugehörigen Akten. Ein kopier- tes Dossier der Strafakten wurde dem vorliegenden Verfahren beigestellt (pag. 37 ff., pag. 47). 5.Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und übermittelte die Akten dem Referenten zwecks Antrags auf allfällige Beweismassnahmen bzw. in der Sache selber (pag. 75). 6.Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben; Rechtsanwalt A.________ ist bzw. war im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und die vorgeworfenen Handlungen haben sich im Kanton Bern zugetragen. 7.Mit Entscheid vom 30. April 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf die vorliegende Anzeige den Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister des Kantons Bern i.S. von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 8 BGFA gelöscht (AA 24 111). Gegen diesen Ent- scheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
4 8.Nach BGE 137 II 425 E. 7.2 hindert die Löschung eines Anwaltes aus dem An- waltsregister weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Diese Auffassung vertreten auch BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235 ff., wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Anders wäre es nur, wenn eine Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft wegfallen würde, wenn z.B. auf- grund des Alters (oder der Dauer des Strafregistereintrags, welcher einen Wieder- eintrag ausschliesst), nicht mehr mit einer Aufnahme der Tätigkeit gerechnet wer- den könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Disziplinarbe- klagte weiterhin eine Anwaltskanzlei als alleiniger Rechtsanwalt und bietet auf sei- ner Internetseite B.________ unter anderem Dienstleistungen im Monopolbereich (z.B. Zivilprozesse) an. Damit besteht kein Hindernis, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt auch im Lichte des Disziplinarrechtes zu würdigen. 9.Aufgrund der beigezogenen Strafakten steht fest, dass der Disziplinarbeklagte, wie unter Ziffer 1 hievor vermerkt, rechtskräftig der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen wur- de. Der Sachverhalt ist zweifach zu würdigen: Einerseits war zu prüfen, ob mit die- ser strafrechtlichen Verurteilung eine der (persönlichen) Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, so dass der Disziplinarbeklagte zu löschen wäre (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Andererseits ist zu prüfen, ob der Diszi- plinarbeklagte sich eines Disziplinarfehlers schuldig gemacht hat, indem er Art. 12 lit. a BGFA verletzt haben könnte. Das vorliegende Verfahren befasst sich einzig mit einer allfälligen Disziplinarmassnahme, nachdem die Löschung bereits vorge- nommen worden ist (Erw. I.7). II.Materielles A.Sachverhalt 10.Der in den Strafakten liegenden Urteilsbegründung des Regionalgerichtes Bern- Mittelland vom 12. September 2023 betr. das Urteil vom 27. März 2023 ist im We- sentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
5 entsprechend gelöscht worden. Beide Verwaltungsratssitzungsprotokolle seien durch C.________ und A.________ unterzeichnet worden.
6 -Er habe mit Rücksicht auf sein Berufsgeheimnis auf eine materielle Verteidi- gung im Strafverfahren verzichtet. Aus finanziellen Gründen habe er auch auf den Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufung verzichtet. -In materieller Hinsicht wäre in der Hauptverhandlung dem Zeugnis des G.________ grosses Gewicht zugekommen, der anlässlich der Besprechung vom 15. Mai 2020, in deren Zuge die Verwaltungsratssitzungen durchgeführt und protokolliert worden sind, anwesend war, aus gesundheitlichen Gründen aber an der Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht teilnehmen konnte. Die- ser habe neu aufgefundene Dokumente aus der Buchhaltung der beiden Ge- sellschaften mitgebracht, die dann Beweismittel im Verfahren gegen F.________ vor dem WSG des Kantons Bern bilden würden. -Aus anwaltsrechtlicher Hinsicht bestreitet der Disziplinarbeklagte nicht, sich auf Unzulässiges eingelassen zu haben, weist aber darauf hin, dass das Regional- gericht das Gesamtverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens als immer noch im untersten Bereich (leichtes Verschulden) bezeich- net habe. Dabei sei er (A.) «nur» als Protokollführer und Anwalt wie auch rechtlicher Berater tätig gewesen, wobei er als Protokollführer das umge- setzt habe, was der Vorsitzende von ihm verlangt habe. Deshalb sei die objek- tive und subjektive Tatschwere bei ihm leicht tiefer als bei C.. -Abschliessend führt der Disziplinarbeklagte aus, er habe seine Lehren aus dem Vorfall gezogen und habe sich Ende 2023 als Präsident H.________ zurückge- zogen, und er habe auch aufgrund des Medienechos als I.________ keine neuen Fälle zur Beurteilung erhalten. Er ersuche darum um ein Absehen von einer disziplinarrechtlichen Sanktion. 15.Der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten lag ein Mail-Schreiben der G.________ Treuhand, vom 25. September 2023 an den Disziplinarbeklagten bei (pag. 65 f.). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die drei Anwesenden C., A. und G.________ eingehend diskutiert hätten, ob das hinsichtlich des Streichens der Unterschrift von F.________ beabsichtigte Vorge- hen ev. nicht der Norm entsprechen könnte, wobei C.________ darauf beharrt ha- be und den Disziplinarbeklagten um Protokollierung gebeten habe. Den Protokoll- text habe schliesslich auch C.________ vorgegeben. BSorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (Art. 12 lit. a BGFA) 16.Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuü- ben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unter- lassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Das so geforderte «kor- rekte Verhalten» bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Kli- ent, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der
7 Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37, jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurtei- lung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten des An- waltes i.S. von Art. 12 lit. a BGFA eine überragende Bedeutung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehren- haftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. Au- gust 2022, E. 2). 17.Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde im Verfahren AA 24 111 vom 30. April 2024 wurde der Disziplinarbeklagte gestützt auf den auch hier zugrunde liegenden Sachverhalt im Anwaltsregister des Kantons Bern gelöscht. Diese Löschung erging zufolge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verur- teilung des Disziplinarbeklagten durch das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Ur- teil vom 27. März 2023, mit dem der Disziplinarbeklagte wegen mehrfacher Urkun- denfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung bestraft wurde. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in diesem Entscheid die Vereinbarkeit der Handlun- gen des Disziplinarbeklagten mit dem Anwaltsberuf verneint. In Erwägung 20 wur- de hierzu Folgendes ausgeführt: 18.«... Ungeachtet dessen, dass der Disziplinarbeklagte sicherlich in einer etwas untergeordneten Rolle fungierte, hat auch das Regionalgericht selber seine Tätigkeit, weil er juristisches Wissen verkörpere, strenger gewürdigt. Im Ergebnis ändert auch nichts - was für sich alleine auch nicht entscheidend wäre -, dass das Gericht von einer im untersten «leichten» Bereich liegenden Strafe im Strafrahmen der Urkundenfälschung ausging. Das Regionalgericht würdigte unter den Täterkomponenten (pag. 545 der Strafakten) auch die fehlende Einsicht und Reue sowie das etwas widersprüchliche Verfahren mit der Berufung auf das Berufsgeheimnis einerseits, detaillierten Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft anderseits. Unabhängig davon gilt das auch vom Bundesgericht im oben erwähnten Entscheid und von der Anwaltsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Rechtspflege Ausgeführte, dass gerade in derartigen Tätigkeiten dem Anwalt innerhalb des Ganges der Rechtspflege, sei es im streitigen oder nichtstreitigen Bereich, eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zukommt, die er gewährleisten muss. Das Verfassen eines inhaltlich unwahren Protokolls im Zusammenhang mit einer kritischen sachverhaltlichen Ausgangslage (Streit zwischen Aktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern) im Wissen darum, dass dieses Protokoll Basis für die Streichung der Zeichnungsberechtigung des einen Verwaltungsrates im Handelsregister sein wird, kombiniert mit der eigenen Anmeldung dieser Protokolle zur Vornahme des Eintrages, ist durch nichts zu rechtfertigen, auch nicht durch einen allfälligen Druck, wie ihn der Disziplinarbeklagte von Seiten seines Klienten C.________ in seiner Stellungnahme andeutet. Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu verneinen und daher grundsätzlich die Löschung nach Art. 9 i.V.m. Art. 8, lit. b BGFA vorzunehmen ist.» 19.Der Disziplinarbeklagte hat sich mithin im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Strafbare Handlungen – zumal vorsätzlich begangene – stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften
8 Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. C.Sanktion 20.Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20‘000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 21.Die Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemes- sen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtssuchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (POLEDNA in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). 22.Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teil- gehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Die Verletzung dieses Ge- botes ist geeignet, das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwalt- schaft zu erschüttern. Vorne wurde erkannt (Erw. 9.), dass die administrative Lö- schung im Anwaltsregister zufolge Bestehens eines Strafregistereintrages das Aus- fällen einer Disziplinarmassnahme nicht hindert. Nachdem der Disziplinarbeklagte diese Löschung nicht angefochten hat, ist diesem Umstand in Bezug auf das Teil- ziel der Disziplinierung, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonfor- men Verhalten zu veranlassen, zu seinen Gunsten mitzuberücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass im Rahmen denkbarer strafbarer Handlungen unter dem Titel der Urkundenfälschung ein aus strafrechtlicher Sicht eher leichter Fall vorliegt. Nicht zu zweifeln ist auch an der Einsicht des Disziplinarbeklagten, wobei auf seine Eingabe vom 31. Januar 2024 verwiesen sei, wonach er auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten aus dem Vorfall Konsequenzen gezogen habe. Dies hindert allerdings nicht daran, die grundsätzliche Schwere der Widerhandlung bei der Fällung der Disziplinarsanktion zu würdigen. Angesichts dieser Schwere mit strafrechtlicher Ahndung steht aus dem Katalog der möglichen Disziplinarmass- nahmen das befristete Ausübungsverbot im Vordergrund. Innerhalb des Rahmens bis zwei Jahre ist auch angesichts der genannten Umstände und des bisherigen Wohlverhaltens des Disziplinarbeklagten in disziplinarrechtlicher Hinsicht von ei- nem Fall im unteren Bereich auszugehen. Die Ausfällung eines befristeten Berufs- ausübungsverbotes von drei Monaten erscheint daher sachgerecht. 23.Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehält- lich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Be-
9 rufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss ha- ben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Den- noch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig: Einerseits ist durch die Noti- fikation der Sanktion sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden der übrigen Kanto- ne informiert sind und entsprechend ausserkantonal keine Tätigkeit im Monopolbe- reich bzw. kein Registereintrag erfolgen kann. Andererseits ist die Sanktion im Dossier des Disziplinarbeklagten vorzumerken und im Falle eines Wiedereintrags im Anwaltsregister bei allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren zu berücksichti- gen. 24.Letztlich stellt sich die Frage, ob nach Art. 17 Abs. 2 BGFA kumulativ eine Busse zu verhängen ist. In Würdigung des Umstandes, dass der Disziplinarbeklagte zu- folge der Löschung im Anwaltsregister frühestens nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist, mithin anfangs 2025, wieder ein Eintragungsgesuch mit Aussicht auf Erfolg stellen kann und bis dahin von der dem BGFA unterstehenden Anwalt- stätigkeit ausgeschlossen ist, erscheint die zusätzliche Busse i.S. einer spezialprä- ventiven Sanktion als nicht mehr notwendig (POLEDNA in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 43). D.Kosten 25.Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt, hat der Anwalt weder An- spruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
10 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
11 Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.