Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 21 42 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Oberrichter D. Bähler, Rechtsanwalt Schnidrig, Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Oberrichter J. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 8. Februar 2021 Regeste: Verletzung der Berufspflicht zur getrennten Aufbewahrung von anvertrauten Vermögenswerten (Art. 12 lit. h BGFA) und zur sorgfältigen Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat unbestrittenermassen dem Anzeiger erhebliche zustehende Vermögenswerte nicht oder nicht fristgerecht herausgegeben (nach wie vor ausstehend ca. CHF 95'000.00). Die Vermögenswerte des Anwalts wurden mit solchen, die ihm von Dritten anvertraut worden sind, vermischt und der Disziplinarbeklagte hat die Klientengelder für anderweitige, eigennützige Zwecke verwendet. Zudem wurde der Klient über mehrere Monate hingehalten und Vereinbarungen wurden nicht eingehalten. Angesichts der Schwere der Berufsregelverletzungen und des disziplinarischen Vorlebens, sah sich die Anwaltsaufsichtsbehörde veranlasst, dem Disziplinarbeklagen die weitere Berufsausübung zu untersagen.
2 Erwägungen: I.Sachverhalt 1.A.________ (nachfolgend Anzeiger) erstattete am 8. Februar 2021 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Zur Begründung brachte er vor, dass im Zusammenhang mit der Interessenwahrung und Rechtsvertretung total CHF 180'000.00 auf das Klientengelderkonto des Disziplinarbeklagten zu Gunsten des Anzeigers überwiesen worden seien. Der Disziplinarbeklagte habe davon jedoch nur CHF 50'000.00 an den Anzeiger weitergeleitet, womit eine Restanz von CHF 130'000.00 verbleibe. Mit E-Mail vom 10. Januar 2019 an den Anzeiger habe der Disziplinarbeklagte die Verwendung von Teilen des Geldes auf dem Klientengelderkonto für anderweitige (d.h. eigennützige) Zwecke eingestanden. Am 26. März 2019 habe der Disziplinarbeklagte eine Schuldanerkennung samt Abzahlungsvereinbarung unterzeichnet, an welche er sich jedoch nicht gehalten habe. Aktuell bestehe noch eine Restanz in Höhe von (mutmasslich) CHF 95'000.00. Das Einbringen der Restanz auf dem Betreibungsweg sei (bisher) ohne Erfolg geblieben. 2.Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis zum 8. März 2021 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 3.Mit Schreiben vom 8. März, 6. April und 6. Mai 2021 ersuchte der Disziplinarbeklagte den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde um Erstreckung der angesetzten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme. Zur Begründung führte er Ferienabwesenheiten, Krankheit und Arbeitsüberlastung an. 4.Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 18. Mai 2021 eine Stellungnahme ein. Er bestätigte darin, dass die Ausführungen in der Anzeige vom 8. Februar 2021 zum Teil korrekt seien, insbesondere betreffend die Nicht- weiterleitung von Geldern auf seinem Klientengelderkonto an den Anzeiger. 5.Mit Verfügung vom 10. August 2021 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. f [recte: lit. h] BGFA, eventuell Art. 12 lit. a BGFA. 6.Mit Schreiben vom 8. September, 8. Oktober, 8. November und 13. Dezember 2021 sowie 16. Januar 2022 ersuchte der Disziplinarbeklagte den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde um Erstreckung der mit Verfügung vom 10. August 2021 angesetzten Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme. Zur Begründung führte er erneut Ferienabwesenheiten, Krankheit und Arbeitsüberlastung an.
3 7.Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 stellte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern fest, dass trotz mehrfacher Fristverlängerung keine ausführliche Stellungnahme des Disziplinarbeklagten eingegangen sei und setzte Rechtsanwalt Prof. Dr. Beat Stalder als Referenten ein. II.Erwägungen A)Zuständigkeit 8.Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. B)Spruchreife 9.Der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde hat dem Disziplinarbeklagten nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme mit Verfügung vom 10. August 2021 eine erstmalige Frist von 21 Tagen angesetzt. Diese Frist hat er auf jeweiliges Ersuchen des Disziplinarbeklagten mehrfach erstreckt, mit Verfügung vom 9. November 2021 ausdrücklich letztmalig bis zum 8. Dezember 2021. Aufgrund von eingereichten Arztzeugnissen erstreckte der Präsident diese Frist alsdann weitere zwei Male und setzte dem Disziplinarbeklagten mit Verfügung vom 18. Januar 2022 eine letzte, nicht verlängerbare Notfrist bis 31. Januar 2022. Innert dieser letzten Frist hat der Disziplinarbeklagte nicht reagiert. Der Disziplinarbeklagte hatte somit mehrfach Gelegenheit, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die Angelegenheit ist spruchreif und die Anwaltsaufsichtsbehörde sieht sich auch ohne ausführliche Stellungnahme in der Lage, über die Angelegenheit zu befinden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert daraus nicht. C)Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. h BFGA 1.Die Berufspflicht zur getrennten Aufbewahrung von anvertrauten Vermögenswerten 10.Gemäss Art. 12 lit. h BGFA sind Anwälte verpflichtet, das ihnen anvertraute Vermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren. 11.Einerseits liegen Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf die anvertrauten Gelder zuzugreifen. Anknüpfungspunkt der Berufspflicht nach Art. 12 lit. h BGFA ist die
4 auftragsrechtliche Herausgabepflicht gem. Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220), wonach der Beauftragte zur Rückerstattung von allem, was ihm infolge der Geschäftsführung zugekommen ist, verpflichtet ist. Weiter trifft den Anwalt die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der ihm anvertrauten Vermögenswerte (WALTER FELLMANN in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 150 f. m.w.H.). 12.Andererseits will die Bestimmung sicherstellen, dass es weder zu einer Vermischung von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen von Klienten kommt noch, dass der Anwalt Vermögenswerte von Klienten für andere als diesen dienliche Zwecke einsetzt. Insbesondere hat der Anwalt seinen Klienten über alle Vermögenswerte, die er von ihnen oder von Dritten erhält, auf erstes Verlangen Rechenschaft abzulegen und das verwahrte Gut auf ein entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben (FELLMANN, a.a.O., Art.12 N 154 m.w.H.). 13.Der Anwalt muss ferner in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert kürzester Frist und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA (FELLMANN, a.a.O., Art.12 N 155 m.w.H.). 2.Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA im vorliegenden Fall 14.Unbestrittenermassen hat der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger zustehende Vermögenswerte nicht (fristgerecht) herausgegeben. Zu prüfen ist daher, ob der Disziplinarbeklagte die Berufspflicht von Art. 12 lit. h BGFA verletzt hat, indem er die Herausgabe von dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerten vereitelt hat bzw. dazu nicht in der Lage war. 15.In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 räumt der Disziplinarbeklagte ein, dass die Ausführungen des Anzeigers in der Anzeige vom 8. Februar 2021 zum Teil zutreffend seien. Er, der Disziplinarbeklagte, habe in den Jahren 2018 bzw. 2019 Fehleinschätzungen bzw. -entscheide getroffen. Diese hätten in finanzieller Hinsicht dazu geführt, dass er weder in der Lage gewesen sei, die dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerte herauszugeben, noch die in der Schuldanerkennung vom 26. März 2019 vereinbarten Abzahlungsverpflichtungen einzuhalten. Die Verantwortung hierfür liege alleine bei ihm, dem Disziplinarbeklagten. Mittels eines Erbvorbezugs wolle er seine finanzielle Situation bereinigen. 16.Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte eine Verletzung von Berufspflichten begangen hat, indem er zum einen nicht in der Lage war, die dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerte innert kürzester Frist herauszugeben, und zum andern diese Vermögenswerte für anderweitige Zwecke eingesetzt hat. Der Disziplinarbeklagte wäre verpflichtet gewesen, die ihm anvertrauten Vermögenswerte getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren, so dass er deren Herausgabe jederzeit innert kürzester Frist hätte bewerkstelligen
5 können. Damit hat der Disziplinarbeklagte seine Berufspflicht des Art. 12 lit. h BGFA verletzt.
6 D)Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA 1.Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 17.Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Wendung «sorgfältig und gewissenhaft» können Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts in Art. 398 Abs. 2 OR herangezogen werden (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 9). Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die einfache Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 18.Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen und BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). 2.Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA im vorliegenden Fall 19.Bekanntermassen war bzw. ist der Disziplinarbeklagte nicht in der Lage, die dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerte innert kürzester Frist herauszugeben. Weiter hat der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger zustehende Vermögenswerte teilweise anderweitig (d.h. eigennützig) verwendet. M.a.W. hat der Disziplinarbeklagte die ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen aufbewahrt (Art. 12 lit. h BGFA). 20.Der Disziplinarbeklagte anerkennt die wesentlichen Sachverhaltselemente (vgl. Schreiben des Disziplinarbeklagten vom 18. Mai 2021). Eine ausführliche Stellungnahme hat er unterlassen. 21.Das Vermischen von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen, die ihm von Dritten anvertraut worden sind, ist gem. Art. 12 lit. h BGFA verboten. Tut er dies – wie vorliegend – dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus. Der Anwalt handelt insoweit gegen die Interessen seines Klienten. Hinzu
7 kommt, dass er seinen Klienten vorliegend über mehrere Monate hingehalten und Vereinbarungen nicht eingehalten hat. 22.Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist – über seinen Einzelfall hinaus – geeignet, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören. 23.Vorliegend ist von einem groben Fehlverhalten im Sinne von FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15 auszugehen, weil der Disziplinarbeklagte seine auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht in grober Weise und mehrfach verletzte, indem er nicht in der Lage war, dem Anzeiger zustehende Vermögenswerte innert kürzester Frist herauszugeben bzw. er diese anderweitig (d.h. eigennützig) verwendet hat. 24.Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Handeln auch Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. E)Sanktionen 1.Einleitende Bemerkungen 25.Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 26.Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend ist die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 15 und 23 ff.). 2.Zum Berufsausübungsverbot im Besonderen 27.Das Berufsausübungsverbot stellt – unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder dauerndes handelt – die schwerstmögliche Sanktion dar. Als solche ist sie grundsätzlich erst im Wiederholungsfall anzuordnen, wenn sich gezeigt hat, dass der Betroffene sich durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalt der Berufsregeln bewegen lässt (Urteil BGer 2A_499/2006, E. 5.1 vom 11. Juni 2007).
8 28.Das befristete Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist die strengste noch spezialpräventiv wirkende Disziplinarmassnahme. Sie soll nur bei gravierenden Berufspflichtverletzungen und für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 36 f.). 29.Das dauernde Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA ist die härteste Disziplinarmassnahme. Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn die Aufsichtsbehörde annehmen muss, dass andere Massnahmen wirkungslos sind und die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen endgültig zerstört ist. Weitere Voraussetzung bildet eine objektiv und subjektiv äusserst schwerwiegende Berufspflichtverletzung, welche eine weitere Berufsausübung mit Blick auf das öffentliche Interesse ausschliesst (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 38 ff.; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern AA 14 5/78/103, E. 7.3 vom 30. Oktober 2014). 30.Das befristete bzw. dauernde Berufsausübungsverbot beschlägt nur das Recht des Betroffenen, Parteien vor Gericht zu vertreten, während eine beratende Tätigkeit weiterhin möglich bleibt (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 37). 3.Vorliegender Fall 31.Vorab stellt sich die Frage der Schwere der Berufspflichtverletzungen. In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine fast sechsstellige (mutmassliche) Deliktssumme, m.a.W. nicht um eine Petitesse. Das fragliche Handeln des Disziplinarbeklagten – Unfähigkeit zur Herausgabe innert kürzester Frist von Vermögenswerten des Anzeigers sowie Verwendung von fremden Vermögenswerten zu anderweitigen (d.h. eigennützigen) Zwecken, beides zufolge Verletzung der Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von eigenen und fremden Vermögenswerten – könnte eine strafrechtlich relevante (qualifizierte) Veruntreuung darstellen. Der Anzeiger hat sich eine Strafanzeige vorbehalten. In subjektiver Hinsicht erfolgten die Handlungen des Disziplinarbeklagten – wie dieser selbst zugibt – wissentlich und willentlich, ergo vorsätzlich. Angesichts des hohen Deliktsbetrags, der groben Verletzung der Berufspflichten sowie der vorsätzlichen Tatbegehung ist i.c. sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht von einer äusserst schwerwiegenden Berufspflichtverletzung auszugehen. 32.Zum Verschulden: Der Disziplinarbeklagte macht keine Schuldunfähigkeits- /Schuldminderungsgründe geltend. Im Gegenteil hat er die ihm zur Last gelegten Vorwürfe im Wesentlichen eingestanden. Auch bei objektiver Betrachtung sind keine Schuldunfähigkeits-/Schuldminderungsgründe ersichtlich. Die Verwendung von Klientengeldern für anderweitige, eigennützige Zwecke lässt zudem auf ein gewisses Mass an krimineller Energie schliessen. Das Mass des Verschuldens ist gesamthaft als hoch zu beurteilen. 33.Das berufliche Verhalten des Disziplinarbeklagten hat bereits zu folgenden Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde Anlass gegeben: Im Disziplinarverfahren AA 2019 44 wurde gegen den Disziplinarbeklagten mit Entscheid vom 17. Februar 2020 zufolge Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Verwarnung ausgesprochen (in Rechtskraft seit 23. März 2020). Im Verfahren AA
9 2021 150 wurde mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 die Löschung des Disziplinarbeklagten aus dem Anwaltsregister zufolge Vorliegens von Verlustscheinen verfügt. Der Entscheid ist aufgrund einer Beschwerde vom 24. Januar 2022 noch nicht rechtskräftig. Im Disziplinarverfahren AA 2021 276 reichte der Disziplinarbeklagte am 2. Februar 2022 eine erste kurze Stellungnahme zu den Vorwürfen ein und mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde ein formelles Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet. Das Verfahren ist noch hängig. So oder anders ergibt sich, dass das berufliche Vorleben des Disziplinarbeklagten in den letzten Jahren Anlass zu einerseits drei Disziplinarverfahren gegeben hat, wovon eines rechtskräftig mit einer Verwarnung abgeschlossen ist, und andererseits zu einem Löschungsverfahren von Amtes wegen, welches aufgrund einer eingereichten Beschwerde noch nicht rechtskräftig ist. Das berufliche Vorleben des Disziplinarbeklagten ist demnach in keiner Weise tadellos, sondern von Verfehlungen gekennzeichnet. 34.Die im Rahmen des Verfahrens AA 2019 44 rechtskräftig ausgesprochene Verwarnung hatte offensichtlich keinen positiven Einfluss auf das professionelle Verhalten des Disziplinarbeklagten, kam es doch mit den Verfahren AA 2021 150 bzw. 2021 276 und dem vorliegenden zu weiteren Verfahren. Eine Besserung/Mässigung des beruflichen (Vor-)Lebens des Disziplinarbeklagten kann nicht erkannt werden. Die ausgesprochene Verwarnung erweist sich als wirkungslos. 35.An einer Sanktionierung besteht auch ein öffentliches Interesse: Mit Blick auf den Schutz des rechtssuchenden Publikums und den ungestörten Gang der Rechtspflege erscheint die Vertrauenswürdigkeit des Disziplinarbeklagten als Folge der neuerlichen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten in einer Art und Weise zerstört, die nahe legt, dem Disziplinarbeklagten die weitere Berufsausübung zu untersagen. 4. Ergebnis 36.Die vorliegend zu beurteilenden Verstösse wiegen objektiv und subjektiv schwer. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist nicht nur aus der Sicht der betroffenen Klientschaft unannehmbar. Es ist ebenso geeignet, das Ansehen des Berufsstandes zu schädigen und das Vertrauen in die Anwaltschaft zu untergraben. Eine mildere Sanktion als ein Berufsausübungsverbot erscheint der Anwaltsaufsichtsbehörde auch unter Einbezug des beruflichen Vorlebens des Disziplinarbeklagten nicht zweckmässig, um das rechtsuchende Publikum zu schützen und den reibungslosen Gang der Rechtspflege zu gewährleisten. 37.Somit stellt sich noch die Frage, ob ein dauerndes (Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA) oder bloss ein befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA) zu verhängen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen erstmaligen Verstoss. Hier wie damals fehlen insbesondere auch konkrete Hinweise, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten des Disziplinarbeklagten nach Ablauf eines befristeten
10 Berufsausübungsverbots wieder gewährleistet wäre. Somit bleibt ein dauerndes Berufsausübungsverbot sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme die einzige gebotene und verhältnismässige Sanktion. F)Hinweis im Anwaltsregister 38.Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Personen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufsausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung getragen (ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 9 N 8). 39.Im vorliegenden Fall ist die Handlungsfähigkeit des Disziplinarbeklagten (mutmasslich) zu bejahen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA) und es liegt (noch) keine strafrechtliche Verurteilung vor (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Es bestehen zwar Verlustscheine, doch ist das diesbezügliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA; Verfahren AA 2021 150). Der Disziplinarbeklagte ist somit grundsätzlich in der Lage, den Anwaltsberuf unabhängig auszuführen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Demnach sind die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA derzeit (noch) erfüllt. Die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA sind erfüllt. 40.Nach dem Gesagten ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens AA 2021 42 keine Löschung des Registereintrags i.S.v. Art. 9 BGFA anzuordnen, sondern vielmehr der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister um den Hinweis auf das dauernde Berufsausübungsverbot gem. Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA zu ergänzen. Der Disziplinarbeklagte kann die Löschung im Anwaltsregister freilich selbst beantragen (STAEHELIN/OETIKER, a.a.O., Art. 9 N 9). G)Kosten Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA sowie Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
12 Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.