Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 16 28 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referentin) Gerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichter D. Bähler, Fürsprecher Müller, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 1. Februar 2016 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Berufsregelverletzung durch Vertretung des Ehemannes im Eheschutzverfahren, nach vorgängigem Abschluss mehrerer Eheverträge mit beiden Ehegatten.
2 Erwägungen:
3 Der Disziplinarbeklagte wies darauf hin, dass die wenigen Gespräche im Zusammen- hang mit dem Abschluss und mit der Aufhebung des Ehevertrags immer in Anwesen- heit beider Parteien stattgefunden hätten. Er habe dabei von der Anzeigerin keine In- formationen anvertraut erhalten, die er später im Eheschutzverfahren gegen sie hätte benützen können. Bei den Gesprächen sei es jeweils nur um güterrechtliche bzw. fi- nanzielle, nie aber um Fragen persönlicher Natur gegangen. Es sei richtig, dass er C.________ im Eheschutzverfahren gegen die Anzeigerin ver- treten habe, es seien jedoch bloss Kinderrechte und die von C.________ zu bezah- lenden Unterhaltsbeiträge an die Anzeigerin thematisiert worden. Insbesondere seien keine güterrechtlichen Fragen aufgeworfen worden. Im Gegensatz zu C.________, sei ihm die Anzeigerin zu keiner Zeit persönlich nahegestanden. In seiner Eigenschaft als Notar habe er im Rahmen einer Rechtsberatung einen Vertrag auf Gütertrennung be- urkundet, der der Anzeigerin in einem Scheidungsverfahren möglicherweise einen Nachteil hätte verschaffen können. In diesem Fall könne man allenfalls (was er jedoch bestreite) einen Interessenkonflikt ableiten. Auf seine Rechtsberatung hin sei dieser Ehevertrag aber wieder aufgehoben worden, so dass die Spiesse in einem Eheschei- dungsprozess erneut gleich lang wären. Er könne deshalb beim besten Willen nicht verstehen, inwiefern er gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen habe. 4. Gestützt auf die Anzeige vom 1. Februar 2016 wurde gegen den Disziplinarbeklagten durch Verfügung vom 16. Juni 2016 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verlet- zung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet und dem Disziplinarbeklagten nochmals Gelegen- heit gegeben, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. 5. Innert erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 5. August 2016 eine ausführliche Stellungnahme ein, worin er hauptsächlich die in der ersten Stellungnahme gemachten Ausführungen bestätigte: Es habe zu keiner Zeit ein Vertrauensverhältnis zur Anzeigerin bestanden und er habe zu keiner Zeit güterrechtlich relevante Sachverhalte, die ihn als Anwalt in einem Eheschutzverfahren ausschliessen würden, anvertraut ererhalten. Er wies überdies darauf hin, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch keine Tatsachen, die dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA unterstehen könnten, preisgegeben habe. Des Weiteren sei der zu beurteilende Sachverhalt mit der Fallkonstellation aus Entscheid Nr. AWK 06 49 der Anwaltskammer des Kantons Bern vom 3. Juli 2006 zu vergleichen. Darin sei er ebenfalls aufgrund seiner Doppelfunktion als Anwalt und Notar angezeigt worden, weil er eine Schenkung verurkundet und daraufhin eine der Parteien im Scheidungsverfahren gegen die andere Partei vertreten habe. Die Anwaltskammer habe aber schlussendlich von einem Verfahren gegen ihn abgesehen, da kein Interessenskonflikt bestanden habe. Abschliessend fügte der Disziplinarbeklagte hinzu, er habe im Übrigen das umstrittene Mandat im Hinblick auf das Scheidungsverfahren niedergelegt. 6. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit der Beschwerde vom 1. Februar 2016 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine Be- rufsausübung. Nach Massgabe von Art. 14 BGFA ist damit die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben.
4 7. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen sei- ner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden. a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessenkonflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (aktuelle) private oder geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Vorliegend würde dies bedeuten, dass ein Verstoss nur vorliegen könnte, wenn der Disziplinarbeklagte geschäftliche oder private Beziehungen mit Personen hätte, deren Interessen denjenigen von C.________ entgegenstehen. Dies ist aktenkundig nicht der Fall. b) Nach herrschender Lehre ist jedoch der Wortlaut des Gesetzes zu eng. Eine ver- pönte Interessenkollision kann auch mit Blick auf frühere Mandate gegeben sein. Hier beschränkt sich indessen die Sperrwirkung bezüglich neuer Mandate auf sol- che im gleichen Sachzusammenhang. Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist in jedem Fall nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neu- en Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterschei- det, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt. In Art. 13 des Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher (FG) waren diese beiden Konstellationen von verpönter Interessenkollision zusammengefasst worden. Auch Art. 13 der Schweize- rischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) verbietet dem Anwalt die Annahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Informati- on besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu ei- nem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung über- dauernden Schweige- und Treuepflicht. Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Parteiwechsel») ist zudem schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (W. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 108 ff. zu Art. 12 BGFA, m.w.H.). c) Nach BGE 134 II 108 reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens ge- gensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergeben- der konkreter Interessenkonflikt. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die als Notar erlangten Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Rahmen der Beurkundung der Eheverträge wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung eines der Ehegatten bereits im Eheschutzverfahren entgegenstehen. Auch wenn im Eheschutzverfahren keine güterrechtliche Ausein- andersetzung vorgenommen wird, spielen die güterrechtlichen Verhältnisse der Par- teien doch auch im Eheschutzverfahren eine Rolle und es ist ohne weiteres von ei- nem konkreten Interessenkonflikt auszugehen. Selbst wenn der Disziplinarbeklagte tatsächlich über keinerlei Informationen der An- zeigerin verfügt hätte, die er im Eheschutzverfahren gegen sie hätte verwenden können, ist das Vorgehen gegen eine frühere Klientin (sog. «Parteiwechsel») schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem
5 ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Notar als gemeinsamen Bera- ter der Vertragsparteien und als Urkundsperson mitgeteilten Informationen im Rah- men des späteren Eheschutzverfahrens zwischen den Ehegatten geradezu irrele- vant seien. Auch das Argument, die güterrechtliche Situation der Anzeigerin sei durch die Auf- hebung der Gütertrennung erheblich verbessert worden, zielt ins Leere. Bei der Be- urteilung der Interessenkollision ist nicht das Ergebnis massgebend, sondern der potenzielle Konflikt zwischen den verschiedenen Interessen der Parteien. d) Nun ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Disziplinarbeklagte zuvor von der Anzeigerin im relevanten Sachzusammenhang nie ein Anwaltsmandat führ- te, sondern als Notar 2007 und 2008 von den Ehegatten A.________ und C.________ gemeinsam zwecks Beurkundung eines Ehevertrags und später der Aufhebung desselben aufgesucht wurde. Bei der Anwendung von Art. 13 FG hat die Anwaltsaufsichtsbehörde stets festgehal- ten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben, eine verpönte Interes- senkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften vorliegen könne. Der Um- stand, dass es die bernische Gesetzgebung den jeweiligen Patentinhabern ermög- licht, gleichzeitig beide Berufe auszuüben (so weiterhin gem. Art. 4 Abs. 4 des Nota- riatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG 05; BSG 169.11]), führt dazu, dass sie gegebenenfalls beiden Disziplinarordnungen unterstehen (vgl. z.B. AWK Nr. 3743 vom 29.9.1998; Nr. 3862 vom 7.6.2001). Im Rahmen ihrer Berufstätigkeit haben auch die Notarinnen und Notare nicht nur eine dem Anwaltsgeheimnis analoge, durch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR311.0) strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht (Art. 36 NG 05; idem Art. 31 NG vom 28. August 1980 [NG 80]). Sie haben zudem die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG 05; idem Art. 32 NG 80). Als Urkundsperson wird der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der Vertrags- parteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien als Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend; dies allein schon deshalb, weil er allen Beteiligten in einem prozessualen Verfahren gleichermassen als unabhän- giger Zeuge zur Verfügung stehen muss (vgl. P. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 988 ff. insb. 1013 m.w.H.; idem bereits H. MARTI, Bernisches Notariats- recht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu Art. 21). Als Beteiligte haben alle Personen zu gelten, die durch die Beurkundung unmittelbar be- troffen sind (RUF, a.a.O. Rz 994). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darf ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt tätig ist, keine der am Notariatsver- fahren beteiligten Parteien vertreten, weil er in seiner Funktion als Notar teilweise hoheitliche Aufgaben ausübt. Diese Konstellation sei vergleichbar mit jener, in wel- cher der Anwalt vor der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion wahrnehme. Auch hier erlange er als Richter Kenntnis von wesentlichen Tatsachen, die auch die spätere Gegenpartei beträfen, was einer Übernahme eines Anwaltsmandats entge- genstehe (Urteil des Bundesgerichts vom 23.10.2008 2C_407/2008 E. 3.3).
6 Der Disziplinarbeklagte verkennt die Bedeutung und Tragweite seiner Geheimhal- tungs- und Treuepflicht, wenn er einwendet, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Ver- trauensverhältnis zur Anzeigerin bestanden. Der Notar ist als Notar sehr wohl eine Vertrauensperson seiner Vertragsparteien – und zwar beider Vertragsparteien. Ge- rade weil, wie der Disziplinarbeauftragte selber ausführt, ihm der Ehemann im Ge- gensatz zur Anzeigerin seit langer Zeit bestens bekannt war, war das Vertrauen, das die Anzeigerin dem Notar entgegenbringen musste, besonders gross. Dazu kam, dass sie im Zeitpunkt, als die Eheverträge beurkundet wurden, russisch und nur leidlich englisch sprach und nicht nur auf seine Rechtsbelehrung, sondern auch auf seine sprachliche Übersetzung angewiesen war. Erschüttert wurde dieses Vertrauen seitens der Anzeigerin offenbar ein erstes Mal, als sie später von Freundinnen er- fuhr, dass der Abschluss des Ehevertrages keine rechtliche Notwendigkeit gewesen wäre, was ihr im Zeitpunkt der Beurkundung demnach nicht bewusst war und dann auch zum Abschluss des zweiten Ehevertrages führte, indem der erste rückgängig gemacht wurde. Auch wenn er zum Ehemann eine ungleich engere Beziehung hat, war der Disziplinarbeklagte in seiner Eigenschaft als Notar beiden Parteien glei- chermassen verpflichtet. e) Ob der Disziplinarbeklagte das Notariatsgeheimnis verletzt hat, kann hier offen blei- ben und ist allenfalls durch die zuständige Aufsichtsbehörde über das Notariat zu untersuchen. Aus anwaltsrechtlicher Sicht bleibt festzuhalten, dass es jedenfalls nicht angeht, wenn in Ausübung eines Anwaltsmandates berufliche Geheimhal- tungs- und Treuepflichten missachtet werden und dadurch nicht nur eine mögliche Interessenkollision im konkreten Einzelfall in Kauf genommen, sondern generell das Vertrauen in den Berufsstand in Mitleidenschaft gezogen wird. f) Der Disziplinarbeklagte weist auf den Entscheid AWK 06 49 vom 3. Juli 2006 hin, der ihn selber betraf und dem tatsächlich ein ähnlicher Sachverhalt in Bezug auf die Doppelfunktion als Notar und Anwalt zu Grunde lag. Dieser Sachverhalt würde heu- te anders beurteilt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat ihre Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c. BGFA bereits wenige Monate nach diesem Entscheid in einem ebenfalls sehr ähnlich gelagerten Fall mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 geändert. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (BGE 2C_407/2008). Die Tatsache, dass in einem vergleichbaren Sachverhalt früher von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn abgesehen wurde, enthebt den Disziplinarbe- klagten nicht von der Pflicht, die rechtlichen Entwicklungen weiter zu verfolgen. Zu- dem hätte ihn die Tatsache, dass er sich bereits einmal mit solchen Vorwürfen aus- einander setzten musste, für die entsprechende Thematik besonders sensibilisieren müssen. g) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Disziplinarbeklagte durch die Über- nahme und Führung des Mandats für C.________ gegen die Anzeigerin gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat. 8. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Ver- warnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.
7 a) Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, a.a.O., N. 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. STERCHI, a.a.O., N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). b) Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fort- dauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchen- den Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Dies gilt wie dargelegt in glei- chem Masse bezüglich Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben. Gerade diese Doppelfunktion erfordert besondere Sensibilität und Vorsicht. Dass ein Anwalt/Notar im gleichen Sachzusammenhang zu irgendeinem Zeitpunkt «die Robe wechselt» und gegen frühere Klienten Prozess führt, muss deshalb als grober Verstoss gewer- tet werden. d) Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebo- tener Sorgfalt von Anfang an selber erkennen und sich danach richten müssen. Dies obwohl eine Anzeige gegen ihn in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vor rund zehn Jahren nicht zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt hatte. e) Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Partei- kostenersatz noch auf Parteientschädigung und hat dies auch nicht verlangt.
8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: