© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2023.28-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2024 Entscheiddatum: 04.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 04.01.2024 Art. 204 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 ZPO. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Dies gilt auch für juristische Personen und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst einfach und rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen Anwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine Klagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf gestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar 2024, BE.2023.28-EZO3). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht
Entscheid vom 4. Januar 2024
Geschäfts- nummer BE.2023.28-EZO3 (VV.2022.56-[...])
Verfahrens- beteiligte E.__AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten von Rechtsanwalt G.__,
gegen
Paritätische Kommission F.__,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten von Rechtsanwalt H.__,
Gegenstand Gemeinsame Durchführung Gesamtarbeitsvertrag [...] (Zwischen- entscheid)
BE.2023.28-EZO3
2/16 Erwägungen
I.
3.a) Am 16. Juni 2022 erhob die Klägerin gestützt auf die Klagebewilligung beim Ein- zelrichter des Kreisgerichts [...] Klage gegen die Beklagte. Sie machte damit eine Forde- rung von Fr. 6'614.00 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2021 geltend und verlangte die Be- seitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21002762 des Betreibungsamts [...] (vi-act.1). Die Beklagte ihrerseits beantragte mit Klageantwort vom 9. August 2022 (vi-act.
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3/16 7) Nichteintreten auf die Klage, eventualiter Abweisung der Klage. Sodann stellte sie das Begehren, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken und der Beklagten die laufende Frist zur vollständigen Klageantwort um- gehend abzunehmen (vi-act.7).
b) Nachdem der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung Stellung zu nehmen, teilte sie am 15. August 2022 mit, dass die Anträge der Beklagten betreffend Beschrän- kung des Verfahrens abzulehnen seien (vi-act. 9-10). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act. 12). Auf entsprechenden Vorschlag hin erklär- ten sich die Parteien sodann bereit, zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen und auf den ersten Teil der Hauptverhandlung (Parteivorträge) zu verzichten (vi-act. 12-14). In der Folge wurde der zweite Schriften- wechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: Die Klägerin reichte die beschränkte Replik am 2. November 2022 ein und beantragte – neben den unveränderten Hauptbegehren – es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung gültig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (vi- act. 20). Die Beklagte erstattete die beschränkte Duplik mit unveränderten Rechtsbegeh- ren am 17. Januar 2023 (vi-act. 26).
c) Mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2023 (Art. 237 ZPO) stellte der Einzelrich- ter fest, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts [...] vom 18. März 2022 gültig sei (vi-act. 28, im Dispositiv und vi-act. 33, in begründeter Ausfertigung [vi-Entscheid]).
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4/16 sel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/10). Innert erstreckter Frist verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme (BE/14).
II.
Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).
Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft da- bei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrich- tigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrich- tigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin un- haltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachver- haltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Stae- helin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).
III.
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5/16 einem K.__ ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass diese von den hierzu kompetenten Organen der Klägerin ausgestellt worden sei. Ebenso wenig gehe das aus den aufgrund des Protestes der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung ein- gereichten Statuten der Klägerin hervor. Der später, nach der Schlichtungsverhandlung nachgereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 ändere nichts an der Ungültigkeit der Klagebewilligung, da eine nachträgliche Ge- nehmigung der Vertretungshandlung oder ein Nachreichen einer Vollmacht unzulässig sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die falsche Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO die nachträglich vorgelegten Dokumente der Klägerin kurzerhand berücksichtigt und in der Folge zu Unrecht auf die Gültigkeit der Klagebewilligung erkannt (Beschwerde, N 1-11).
2.a) Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbe- hörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Er- scheint die klägerische Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung so gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzu- schreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Begründet wird die Pflicht zum persönlichen Erscheinen damit, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Par- teien persönlich anwesend sind, da nur so eine wirkliche Aussprache und eine wirkliche Versöhnung stattfinden kann (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Durch ein persönliches Erscheinen soll ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht werden, bevor es zur Klageeinleitung kommt. Die Bestimmung von Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe auf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass eine natürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (BGE 141 III 159 E. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Hierzu sind kraft Gesetz die Organe berufen. Sie geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB) und handeln für diese. Das Handeln der Organe ist Selbsthandeln. Organe sind daher nicht Vertreter der juristischen Person, sondern gelten als Teil ihrer Persönlichkeit (BGE 112 II 190). Setzt das Gesetz somit voraus, dass eine Partei persönlich erscheinen muss, so hat primär das entspre- chende Organ anwesend zu sein. Ist der Organvertreter nicht einzelzeichnungsberechtigt, hat er eine rechtsgenügende Vollmacht vorzulegen. Auch die Teilnahme eines Prokuris- ten nach Art. 458 ff. OR ist ausreichend (BGE 141 III 159 E. 2.6). Gemäss Bundesgericht
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6/16 kann sich eine juristische Person auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungs- vollmacht (Art. 462 OR) ausgestattete und ausdrücklich zur Prozessführung befugte Per- son, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Eine Vertretung durch ein faktisches Organ ist gemäss Bundesgericht jedoch ausgeschlossen: Es ist der Prozessökonomie abträglich, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren verlagert wird. Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des angeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, be- steht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein fak- tisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Ver- gleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6). Entsprechend kann auch weder eine beliebige, bei der juristischen Person angestellte und bevollmächtigte Person noch eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt alleine die Vertretung im Sinne des persönli- chen Erscheinens erfüllen (sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 3 lit. a/b ZPO vorliegen). Wird in diesem Fall eine Klagebewilligung ausgestellt, ist diese ungültig und auf die Klage darf nicht eingetreten werden (BGE 140 III 70 E. 5), da das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung ist (BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Vo- raussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, oder ob sie aufgrund von Säumnis der Klägerin das Verfahren nach Art. 206 Abs. 1 ZPO ab- schreiben soll (BGE 141 III 159 E. 2.4; zum Ganzen vgl. HONEGGER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 1 ff.; BSK ZPO-INFANGER, 3. Auflage, Art. 204 N 1 ff.; BK-ALVAREZ/PETER, 2012, Art. 204 ZPO, N 1 f.; EGLI, in: Brunner/Gasser/ Schwander, ZPO Komm, 2016, Art. 204 N 3 ff.; GROLIMUND/BACHOFNER, in: Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 137 ff.: BAUMBERGER/HOBI, in Jusletter 19. Oktober 2015, Persönliche Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von Schlichtungsverhandlungen, S. 1 ff.). In einem neusten Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nochmals bekräftigt und präzisiert (BGer 4A_201/2023): Insbe- sondere hat es nochmals festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlich- tungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können müsse, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben solle (E. 3.1.2). Der Schlichtungsstelle müsse entsprechend ermöglicht wer- den, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlich- tungsverhandlung erschienen sei. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die
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7/16 kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten hätten eine Vollmacht zur Prozessführung in der Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (E. 3.1.3 m.w.H).
b) Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich auf im Handelsregister eingetra- gene juristische Personen und deren Organe sowie Prokuristen bzw. auf kaufmännische Handlungsbevollmächtigte. Organe und Prokuristen haben sich mittels eines Handelsre- gisterauszugs zu legitimieren (vgl. GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 144 unten; BGE 140 III 70 E. 4.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2; BGer 4A_201/2023 E. 3.1.3.). Der Verein be- darf zu seiner Entstehung indessen keiner Eintragung im Handelsregister, kann sich aber eintragen lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass im konkreten Fall eine gültige Vertretung im Schlichtungsverfahren im Sinne eines "Handlungsbevollmächtigten" mit zusätzlicher "Vollmacht zur Prozessführung" im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ausscheidet, da die Klägerin eben gerade kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (ansons- ten sie im Handelsregister eingetragen sein müsste). Ist der Verein nicht im Handelsregis- ter eingetragen, so kann er folglich auch seine Organe und Prokuristen nicht durch einen Handelsregisterauszug ausweisen. Aus der zitierten Rechtsprechung lässt sich mithin für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein nichts Konkretes darüber entneh- men, welche Unterlagen beizubringen sind. Gestützt auf die allgemeine Tragweite, die Art. 204 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann, ist indessen davon auszugehen, dass auch für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein, die Pflicht gilt, dass er zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen muss und seine Anwesenheit am Schlichtungsvorstand "einfach und rasch" geprüft werden können muss.
Nach Art. 69 ZGB handelt der Verein grundsätzlich durch seinen Vereinsvorstand. Dieser wird in der Regel durch die Vereinsversammlung gewählt – soweit die Statuten nichts Gegenteiliges vorsehen (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, steht die Vertretungsmacht sodann grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu. Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung darüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber je- des seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann. Will der Verein eine solche Folge von sich abwenden, so muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen und dort die zur Vertretung berechtigten Personen bezeichnen oder die Einschränkungen der Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder anderweitig kundtun (BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Auflage, Art. 69 N 32 ff.; BK-RIEMER, 1990, Art. 69 ZGB N 67 ff.;
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8/16 GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Bei Vereinen, die nicht im Handelsregister ein- getragen sind, ist die Vertretungsberechtigung als Vorstandsmitglied beispielsweise durch Einreichen der Vereinsstatuten sowie der massgeblichen Sitzungsprotokolle bzw. Ver- sammlungsbeschlüsse der erfolgten Wahl nachzuweisen (TSCHUDI, Zivilprozess: Proble- me der Vertretung juristischer Personen, Plädoyer 1/19, S. 38 f. Ziff. 2; GROLIMUND/ BACHOFNER, a.a.O., S. 146; MAAG, Urteilsbesprechung BGE 141 III 159, MRA 3/15, S. 153 Ziff. 6.4).
3.a) Diese Grundsätze an sich sind hier nicht umstritten. Streitig ist indessen, in wel- chem Zeitpunkt die relevanten Unterlagen vorliegen müssen: Bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens oder reicht es, wenn (schon bestehende) Unterlagen erst im Ge- richtsverfahren nachgereicht werden? Während die Beklagte dafür hält, dass alle Unterla- gen schon vor der Schlichtungsstelle vorliegen müssen, vertreten die Klägerin und die Vorinstanz die Meinung, dass es möglich sein müsse, gewisse Unterlagen im Gerichtsver- fahren noch nachzureichen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, dass die ZPO in den Art. 202 ff. keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthalte, dass und wenn ja, welche Urkunden an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind, um nachweisen zu können, dass die Erfordernisse von Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Aus dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens folgerte die Vorinstanz sodann, dass nicht jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das Vorhandensein der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens widerlegt werden müsse (vi-Entscheid, S. 14). Sei eine nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente wie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen. Aber nur dann, wenn das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch Vorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das Ausbleiben der betroffenen Person festgestellt werden. Bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der "betroffenen" Partei durch- führen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe. Eine weiter- gehende (und übersteigerte) Bedeutung (gemäss Meinung der Beklagten) könne den Ausführungen des Bundesgerichts weder in BGE 141 III 159 noch in anderen Entschei- den entnommen werden (vi-Entscheid, S. 14 ff.).
b) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich zwar richtig- erweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die Schlichtungsbe- hörde an der Schlichtungsverhandlung "rasch und einfach" prüfen können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten und zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Sie
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9/16 ziehe daraus aber den falschen Schluss, dass die Prüfungspflichten nicht so weit gingen, als dass jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das persönliche Erschei- nen sofort widerlegt werden müsse. Damit lege die Vorinstanz Art. 204 Abs. 1 ZPO falsch aus und setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin hätte ohne weiteres an der Schlichtungsverhandlung neben den Statuten Beschlüsse über die Wahl der Vorstandsmitglieder mitsamt Nachweis der jeweiligen Zeichnungsbe- rechtigung beibringen können. Würden jedoch keine solche Belege vorgelegt, müsse es sich im Falle eines nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins analog zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend ein faktisches Organ verhalten. Sei die Schlich- tungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne einigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur Schlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte. Entgegen der Vorinstanz gehe es nicht an, dass die Schlichtungsbehörde bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vor- handenen Dokumenten stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der betroffenen Partei durchführe, wobei dann das erstinstanzliche Gericht die Frage zu klären habe (Beschwerde, N 25-29).
c) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlichtungsverfahren lässt sich eine klare Tendenz zur Sicherstellung der effektiven Schlichtungsmöglichkeiten erkennen, indem formelle Voraussetzungen streng ausgelegt werden (vgl. DOLGE, Urteilsbespre- chung OGer Bern, Entscheid vom 25. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 34, S. 90 ff., Hin- weis am Schluss). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach festgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Ur- kunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor). Daraus folgt, dass bereits die Schlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was sei- nerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen be- reits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht be- gründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen denn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Verfahren verlagert werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- treffend konkretisierte Formvorschriften soll verhindern, dass eine allfällige Einigung der Parteien nachträglich wieder in Frage gestellt oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig wird (BGer 4A_201/2023 E. 3.5.2; BGE 141 III 159 E. 2.5) und dient damit der Rechtssicherheit. Mit Art. 204 Abs. 1 Satz 2 nZPO findet sie neu auch Aufnahme ins Ge- setz (vgl. auch HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN, Die Revision der ZPO, 2/2,
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10/16 AJP, 2023, S. 1180 ff., 1194). Im entsprechenden Artikel wird festgehalten, dass für die juristische Person entweder ein Organ oder eine Person zur Vermittlung erscheinen muss, "die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessfüh- rung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist". Der Wortlaut, insbesondere der Begriff "ausgestattet", mögen ebenfalls darauf hin- deuten, dass die entsprechenden Dokumente an der Schlichtungsverhandlung nicht nur vorliegen, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits auch vorgelegt werden müssen.
Angewandt auf den konkreten Fall muss somit auch bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Verein dessen korrektes persönliches Erscheinen anlässlich des Schlich- tungsverfahrens "rasch und einfach" festgestellt werden können. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhand- lung vorzulegen sind. Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich feh- lender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt eine solche Rechtsauslegung nicht völlig "quer" zur bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in anderen Fällen (vi-Entscheid, S. 14): Der von der Vorinstanz und der Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine Schlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nicht- eintretensentscheid fällen darf. Dabei hat das Bundesgericht sich der Lehrmeinung ange- schlossen, dass ein Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit erge- hen dürfe, wobei für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen und der Entscheid dem Gericht zu überlassen sei (BGE 146 III 47 E. 4.2; m.w.H). Daraus kann nun allerdings nicht geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Frage des persönlichen Erschei- nens umstritten ist, ohne weiteres ebenfalls auf die tatsächlichen Behauptungen der kla- genden Partei abzustellen wäre: Anders als bei der Frage der Zuständigkeit existiert mit Art. 206 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung, die der Schlichtungsbehörde ausdrücklich die Kompetenz verleiht, ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die klagende Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Ein solche Bestimmung existiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht. Im Gegenteil, obliegt die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit doch grundsätzlich dem Gericht (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die Rechtsanwendung der Vorinstanz, welche die definitive Klärung des korrekten per- sönlichen Erscheinens aus pragmatischen Gesichtspunkten dem Gerichtsverfahren vor- behalten wollte, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre-
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11/16 chung und der daraus erhellenden Interessenabwägung zugunsten der Prozessökonomie und Rechtssicherheit als unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht im jüngsten Entscheid klar gegen eine Änderung seiner Rechtsprechung und für die Bei- behaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen hat (BGer 4A_201/2023 E. 3.5).
d) Vorliegend legte I.__ als Vertreter der Klägerin vor Vermittlungsamt eine Vollmacht ein, unterzeichnet vom (angeblichen) Präsidenten K.__ und ihm selber als Geschäftsfüh- rer der Klägerin (bekl.act. 2). Zudem reichte er die Statuten der Klägerin ein (bekl.act. 3). Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass I.__ als Geschäftsführer der Klägerin auftrat und K.__ als deren Präsident. Die Stellung der beiden als Vorstandsmitglieder und Orga- ne der Klägerin ist damit freilich nicht nachgewiesen. Sodann ist I.__ als Geschäftsführer – selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automa- tisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin. Dies zumal in den Statuten die Funktion des "Geschäftsführers" überhaupt nicht erwähnt ist. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine sichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13). Der erst später eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. No- vember 2019 (kläg.act. 3) kann – wie dargelegt – nicht berücksichtigt werden, weil die Dokumente bereits der Schlichtungsstelle vorzulegen gewesen wären. Damit ist die Klä- gerin an der Schlichtungsverhandlung aber nicht persönlich im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Art. 204 Abs. 1 ZPO erschienen.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen der Klägerin bei Berücksichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom
November 2019 (kläg.act. 3) feststehen würde: Die Beklagte macht nämlich geltend, auch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Er- scheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c). Da feststeht, dass bei der Prüfung des persönlichen Erscheinens auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung abzustellen ist und in diesem Zeitpunkt das Protokoll nicht vorgelegt wurde, spielt es keine Rolle, ob unter Berücksichtigung des fraglichen Protokolls das persönliche Erschei- nen der Klägerin ausgewiesen wäre. Ähnliches gilt für die Frage, ob die Klägerin die Ver- tretungsbefugnisse der Paritätischen Landeskommission rechtswirksam aufzeigen konnte (Beschwerde, N 30 e).
Die Vorinstanz argumentierte sodann dahingehend, dass I.__ "wohl" mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet sowie ausdrücklich zur Prozessführung befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut gewesen sei. Aus der Bezeichnung von I.__
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12/16 in der Vollmacht als Geschäftsführer und der Unterzeichnung dieser (auch) durch den als Präsident bezeichneten K.__, sei eine solche kaufmännische Handlungsvollmacht "wohl" zu bejahen (vi-Entscheid, S. 12; vgl. auch Beschwerde N 30 d). Wie bereits ausgeführt (E. 2.b hiervor) kann ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein, kein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (folgt e contrario aus Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da eine kaufmännische Handlungsvoll- macht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe voraussetzt, könnte die fragliche Vollmacht jedenfalls keine kaufmännische Hand- lungsvollmacht darstellen, sondern bloss eine bürgerliche Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR, welche sich in diesem Kontext aber als ungenügend erweist.
a) Grundsätzlich sind die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), zu der auch eine gültige Klagebewilligung gehört (E. 2.a hiervor), von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn sich eine Partei darauf beruft, dass Prozessvoraussetzungen eingehalten werden müssen, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das Bundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehal- ten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin "in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4). Im konkreten Fall nahm C. als Vertre- ter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungs- verhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil. Zu Beginn der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 war das Fernbleiben von D. (einzige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der Mieterin bzw. Beschwerdeführerin und Schwester von C.) thematisiert worden. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte an dieser Verhandlung erklärt, dass ausschliesslich C. mit der Beschwerdegegnerin in Mietangele-
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13/16 genheiten verhandelt habe und sich diese auch immer an C. als Vertreter der Beschwer- deführerin gewandt habe, was durch die eingereichten Unterlagen bestätigt worden war. Die Beschwerdegegnerin opponierte weder gegen diese Ausführungen noch gegen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin in einer anderen Schichtungsverhandlung im Jahre 2015 nicht gegen die Vertretung der Be- schwerdeführerin durch C. opponiert und damals gar einen Vergleich abgeschlossen, dessen Gültigkeit von ihr nie in Frage gestellt wurde. Die gelebte Beziehung zwischen den Parteien sei damit dergestalt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in Mietangelegen- heiten nur mit C. Kontakt gehabt habe, dies sogar auch noch neun Tage nach der Schlichtungsverhandlung, was sich aus Whatsapp-Nachrichten an C. vom 14. Mai 2021 ergebe. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht das Verhalten der Be- schwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, die sich – nach Konsultierung eines Anwalts und nachdem das Schlichtungsverfahren nicht zu ihren Gunsten verlaufen war – mit Ein- gabe vom 19. Mai 2021 erstmals auf den Standpunkt stellte, C. hätte die Beschwerdefüh- rerin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO vertreten (E. 4.3 insb. E. 4.3.3.).
b) Vorliegend sind zwar auch vorgängige Kontakte zwischen I.__ und der Beklagten dokumentiert (vgl. Replik, vi-act. 20, III. Ziff. 1-3): So findet sich seine E-Mail-Adresse auf dem Rubrum des Entscheids der Klägerin vom 19. September 2019, den er als Ge- schäftsführer zusammen mit L.__ (als Präsident bezeichnet) unterschrieb (kläg.act. 11). Sodann liess er der Beklagten den Kontrollbericht (kläg.act. 6) zur Stellungnahme zu- kommen (kläg.act. 16), gewährte eine Fristerstreckung (kläg.act. 18) und stellte ihr den Entscheid zu (kläg.act. 17). In diesen Dokumenten unterzeichnete er einmal mit "Ge- schäftsführer" (kläg.act 17), ein anderes Mal mit "Leiter paritätische Berufskommission" (kläg.act. 18) und ein drittes Mal ohne Funktionsbezeichnung (kläg.act. 16). Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte habe I.__ an der Schlichtungsver- handlung als rechtmässigen Vertreter im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO akzeptiert. Dies zumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte persönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte. Auch existiert kein früheres Verfahren, in welchem die Beklagte I.__ als rechtmässigen Vertreter akzeptiert und gar einen Vergleich abgeschlossen hätte. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das Berufen der Beklagten auf das nicht korrekte persönliche Er- scheinen der Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre. Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, was das Bundesgericht mit der Bezeichnung des von ihm geprüften Sachverhalts als "sehr besonders gelagerten Einzelfall" kenntlich machte (vgl. E. 4.3.4). Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere ge-
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14/16 nügen dafür gewisse unkritisiert gebliebene vorgängige Kontakte zwischen den Parteien nicht, sind diese doch wohl regelmässig anzutreffen bzw. gerade nicht speziell. Zu be- rücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungs- verfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermö- gen. Soll dies nicht ausgehebelt werden, ist der Rechtsmissbrauch auf besondere Fälle zu beschränken, die weitere – als die hier vorhandenen – Sachverhaltselemente aufweisen.
IV.
1.a) Die Vorinstanz verzichtete auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelte und sie die Gültigkeit der Klagebewilligung feststellte. Nachdem nun aber im Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilli- gung festgestellt, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 nicht eingetreten wird (mithin ein Endentscheid vorliegt), sind (auch) die Gerichts- und Parteikosten der ersten Instanz zu verlegen. Somit sind die Gerichtskosten für den (begründeten) Entscheid von Fr. 750.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'200.00 zu verrechnen und der Klägerin ist der Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzu- erstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Unter diesen Umständen hat die Beklagte auch Anspruch auf eine Parteientschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 (Streitwert Fr. 6'614.00, mitt- leres Honorar Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen Fr. 100.80 [Art. 28 bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).
2.a) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 (Art. 10 Ziff. 211 GKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem
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15/16 Vorschuss der Beklagten in gleicher Höhe. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Die unterliegende Klägerin hat die Beklagte sodann auch für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kos- tennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 (Streit- wert: Fr. 6'614.00, mittleres Honorar: Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], davon 40% = Fr. 1'007.85 [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 40.30 [Art. 28 bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).
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16/16 Entscheid
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Zwischenentscheid des Ein- zelrichters des Kreisgerichts [...] vom 24. Februar 2023 (VV.2022.56-[...]) vollumfäng- lich aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts [...] vom 18. März 2022 ungültig ist.
Auf die Klage vom 16. Juni 2022 (VV.2022.56-[...]) wird nicht eingetreten.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 hat die Paritätische Kommission F.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.00. Die Gerichtskasse des Kreisgerichts [...] wird angewiesen, der Paritäti- schen Kommission F.__ den Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 hat die Paritätische Kommission F.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von der E.__AG, geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Die Paritätische Kommission F.__ hat die E.__AG, für deren Parteikosten in den Ver- fahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'650.00 zu entschädigen und ihr den für das Be- schwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.