Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, BE.2019.29
Entscheidungsdatum
16.07.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2019.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 16.07.2019 Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2019 Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019]. 3.a) In Bezug auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person wie hier der Schuldnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach kann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, d.h. die Gesellschafter, die Organe und allenfalls interessierte Gläubiger, mittelos sind. Die Vorinstanz hielt diese Voraussetzungen hier insofern für nicht erfüllt, als die Schuldnerin ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei: Minimale Voraussetzung für die Beurteilung der Voraussetzung der Mittellosigkeit sei die Einreichung der Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation. Hier sei die Schuldnerin jedoch trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristansetzung und trotz mehrfachen Inaussichtstellens der Gesuchsabweisung im Unterlassungsfall ihrer Pflicht, das Gesuch in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit bzw. ihre finanziellen Verhältnisse und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ihres einzigen Verwaltungsrates mit Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen. Entsprechendes gelte für Belege zum Umstand, dass ihr einziges Aktivum in den Hauptverfahren im Streit liege; diesbezüglich sei es bei blossen Parteibehauptungen geblieben, soweit solche überhaupt rechtsgenügend vorgebracht worden seien.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

b) Die Schuldnerin hält dieser Begründung in der Beschwerde ein Zweifaches entgegen: Zum einen stellt sie sich unter Hinweis auf ein Schreiben des Kreisgerichtes vom 16. Mai 2019, in welchem ihr für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen Frist bis zum 10. Juni 2019 angesetzt worden sei, auf den Standpunkt, die ihr von der Vorrichterin angesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen sei bei Erlass des angefochtenen Entscheids noch gar nicht abgelaufen gewesen, weshalb der angefochtene Entscheid wohl versehentlich ergangen sei und deshalb aufgehoben werden müsse. Zum andern macht sie geltend, sie sei der Auffassung, ohnehin keine Frist versäumt zu haben. Richtigerweise hätte ihr die Vorrichterin nämlich nach dem Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie – wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates A.B. zwischen dem 16. und dem 26. April 2019 – um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen bzw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe, diese Wiedereinsetzung bestätigen müssen und sie mit Schreiben vom 30. April 2019 nicht einfach mit der Begründung ablehnen dürfen, sie, die Schuldnerin, hätte vor der Arbeitsunfähigkeit von A.B. ein Erstreckungsgesuch stellen können.

c/aa) Die Rüge der Schuldnerin, der angefochten Entscheid sei (wohl versehentlich) zu früh ergangen, ist unbegründet: [...]

bb) Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates in der Zeitspanne vom 16. bis 26. April 2019. Die Vorrichterin hielt diesen Umstand deshalb für unbeachtlich, weil die Schuldnerin die erste, mit Schreiben vom 3. April 2019 angesetzte Nachfrist bis 18. April 2019 ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei, so die Vorrichterin, bleibe zwar der Schuldnerin überlassen, wann sie eine eingeschriebene Sendung abhole; dies ändere indessen nichts daran, dass die eingeräumte Frist angemessen gewesen sei. Zudem habe die Schuldnerin das Schreiben vom 3. April 2019 nach eigenen Angaben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 12. April 2019 abgeholt, es dann aber versäumt, bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) zumindest ein weiteres Fristerstreckungsbegehren zu stellen. Es bleibe daher bei der mit Schreiben vom 24. April 2019 angesetzten letzten, nicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019.

aaa) Gemäss Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Abs. 1); das Verfahren wird, worauf die Parteien hinzuweisen sind, ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Abs. 2 und 3). Macht in der Folge die säumige Partei glaubhaft, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, kann das Gericht ihr auf entsprechendes, innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes hin zu stellendes Gesuch eine Nachfrist gewähren (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anschliessende Entscheid des Gerichtes über ein solches Wiederherstellungsbegehren ist – vorbehaltlich der Beanstandung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid (BK-Frei, 2012, Art. 149 ZPO N 11) – endgültig (Art. 149 ZPO).

bbb) Im vorliegenden Fall erfolgte die Fristansetzung vom 3. April 2019 im Rahmen der Verfahrensleitung und im Zusammenhang mit der Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, welche gebietet, dass die um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei mindestens einmal auf die Unvollständigkeit usw. der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder Unterlagen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung eingeräumt wird (BK-Bühler, 2012, Art. 119 ZPO N 107 f.). Die Schuldnerin holte das betreffende Schreiben erst am Ende der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 12. April 2019 ab, so dass ihr angesichts des gesetzten Termins (18. April 2019) nur noch sechs Tage für die Einreichung der verlangten Unterlagen oder ein allfälliges Erstreckungsgesuch verblieben. Ob sie sich diese Verkürzung in dem Sinne zuzuschreiben hat, dass es, stellt man auf die Akten ab, offenbar zu ihren Gepflogenheiten gehört, gerichtliche Sendungen immer erst am letzten Tag der Frist abzuholen, und dass sie nicht vorbringt, die Entgegennahme sei nicht früher möglich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen, kann letztlich an dieser Stelle offenbleiben, weil der Vorinstanz, wie diese in ihrem Brief vom 30. April 2019 zu Recht ausführt, jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie habe der Schuldnerin eine unangemessen kurze Frist angesetzt (vgl. zur Problematik der Fristansetzung mittels Termins und der Postabholfrist BGer 5A_280/2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Allerdings führte die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates ab 16. April 2019, setzt man diese mit der Unfähigkeit gleich, sich mit einer Eingabe an ein Gericht zu wenden, zu einer weiteren Verkürzung und lässt ihre Säumnis per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht unverschuldet erscheinen, zumal man ihr trotz des Umstands, dass ihr Verwaltungsrat den Arzt offenbar bereits am 15. April 2019 aufgesucht hatte, die Krankschreibung aber erst ab 16. April 2019 erfolgte, letztlich nicht, zumindest nicht mit Verwirkungsfolge, vorwerfen kann, sie hätte vor der Erkrankung ein Fristerstreckungsgesuch stellen können. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass eine Fristerstreckung voraussetzt, dass das entsprechende Gesuch während laufender Frist gestellt wird, sind ihr Schreiben vom 29. April 2019 als nach Wegfall des Säumnisgrundes rechtzeitig gestelltes Wiederherstellungsbegehren i.S.v. Art. 148 ZPO und das Antwortschreiben der Vorrichterin vom 30. April 2019 als Entscheid über die beantragte Wiederherstellung i.S.v. Art. 149 ZPO zu interpretieren. Letzterer erweckt aufgrund seiner Formulierung zwar den Eindruck, dass das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde. Inhaltlich kommt er indessen einer im Rahmen eines Wiederherstellungsbegehrens gewährten Nachfrist insofern gleich, als die Vorrichterin die Schuldnerin darauf hinwies, dass ihr für die Vervollständigung ihres Gesuchs eine Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt sei. Dass diese Nachfristansetzung peremptorisch, d.h. unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen, erfolgt war, schadet ihrer Relevanz dabei insofern nicht, als nichts die Vorrichterin daran gehindert hätte, schon in der ursprünglichen Fristansetzung den gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis darauf anzubringen, dass bei Säumnis keine Nachfrist angesetzt würde. Nicht zu übersehen ist, dass die Schuldnerin das Schreiben vom 30. April 2019 erneut erst am letzten Tag der postalischen Abholfrist behändigte und an diesem Tag auch die im Sinne des hiervor Ausgeführten wiederhergestellte (Nach-)Frist ablief, was wiederum zur erwähnten, letztlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO) zur beurteilenden Problematik der Berücksichtigung der Postabholfrist bei einer Fristansetzung mittels Termins führt. Diesbezüglich fällt nun aber im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Zusammenhang in Betracht, dass sich die Schuldnerin entgegenhalten lassen muss, dass es in ihrer Macht gelegen hätte, von der Reaktion der Vorrichterin auf ihr Wiederherstellungsbegehren sofort Kenntnis zu nehmen, und dass dies von ihr auch hätte erwartet werden dürfen. Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin versäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr mehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen. Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der Aushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen musste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die Vervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege haben könnte. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage nicht mit dem Kreisgericht Kontakt aufnahm und sich nach der Behandlung ihres Gesuchs vom 29. April 2019 erkundigte, sondern die Abholfrist voll ausnutzte, dann widerspricht Treu und Glauben, ihr im Nachhinein zuzugestehen, sie habe nicht rechtzeitig reagieren können. Bezeichnend für das in diesem Sinne trölerische Verhalten der Schuldnerin ist denn auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise zu belegen versuchte, dass die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten einer juristischen Person erfüllt seien.

ccc) Auch unter dem Aspekt der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates bei Ablauf der Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen ist mithin – zusammenfassend – nicht zu beanstanden, dass die Vorrichterin über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der Grundlage des Aktenstandes entschied, wie er sich bei Ablauf der peremptorisch angesetzten Nachfrist per 8. Mai 2019 präsentierte.

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