Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, BE.2019.14
Entscheidungsdatum
17.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2019.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 17.01.2020 Entscheid Kantonsgericht, 17.01.2020 Art. 91 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 319 ff., Art. 320 lit. a ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 6, Art. 10 f. GKV (sGS 941.12). Bei Ermessensentscheiden (im zu beurteilenden Fall: Festsetzung des Vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten) stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten oder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch (Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des Ermessensspielraums) eine unter Art. 320 lit. a ZPO fallende Rechtsverletzung dar. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert, den die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Januar 2020, BE.2019.14). Erwägungen (Auszug)

  1. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführer trifft dabei eine Begründungspflicht; in der Beschwerdeschrift hat er daher darzutun, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid welche Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist der Richter allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes kann im Beschwerdeverfahren im Übrigen nur gerügt werden, wenn sie "offensichtlich" ist, was die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz beschränkt. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 ff.; Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.). Bei Ermessensentscheiden stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten oder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch (Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des Ermessensspielraums) eine Rechtsverletzung dar (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 320 N 3 i.V.m. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 310 N 34 ff.).

Vorliegend macht die Klägerin mit ihrer Beschwerde dem Sinn nach geltend, die Vorinstanz habe die prozessualen Bestimmungen über die Ermittlung des Streitwerts und die Erhebung des Kostenvorschusses unrichtig angewandt und deswegen von ihr, der Klägerin, einen massiv übersetzten Kostenvorschuss verlangt; nach dem soeben Gesagten beruft sie sich damit implizit auf den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO. [...]

b/bb) Es besteht ... kein Anlass, der Vorinstanz vorzuhalten, mit der Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 117'000.– habe sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei Feststellungsklagen richtet er sich nach dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch Urteil festgestellt werden soll, bei negativen Feststellungsklagen also danach, welchen Wert die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Schleiffer Marais, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 91 N 19; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 16, mit Verweisen). Hingegen sind die Prozessaussichten ... bei der Ermittlung des Streitwerts irrelevant. Nachdem hier die Klägerin mit ihrer Klage nach Art. 85a SchKG darum ersucht, es sei festzustellen, dass Forderungen von rund 9 Mio. Franken nicht bestünden, entspricht der Streitwert somit diesem Betrag.

In Verfahren vor dem Kreisgericht betragen die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide des Kollegialgerichts gemäss Art. 10 Ziff. 121 GKV Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–; sie sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.– bis Fr. 250'000.– auf höchstens 300 Prozent und bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250'000.– um je weitere 100 Prozent zu erhöhen. Für einen Streitwert von 9 Mio. Franken errechnet sich damit (vorbehältlich Art. 6 GKV, der [...] in Ausnahmefällen eine zusätzliche Erhöhung erlaubt) eine höchstmögliche Entscheidgebühr von Fr. 228'000.– (Fr. 18'000.– [nämlich 3 x Fr. 6'000.–] plus Fr. 210'000.– [nämlich 35 x Fr. 6'000.–]). Diesen Maximalrahmen hat die Vorinstanz mit dem angeordneten Vorschuss von Fr. 117'000.– nur rund zur Hälfte ausgeschöpft.

Zunächst folgt daraus ohne weiteres, dass die Vorinstanz – nachdem sie wie dargelegt den Streitwert korrekt ermittelte und einen Kostenvorschuss von (nur) rund der Hälfte des höchstmöglichen Betrags verfügte – ihr Ermessen im vorliegenden Zusammenhang nicht überschritt. Es ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sie dieses im vorstehenden Sinn (E. II.2 hiervor) unterschritten oder missbraucht hätte. Soweit sich die Klägerin in dieser Hinsicht (einzig) darauf beruft, sie sei finanziell nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen – womit sie dem Sinn nach geltend macht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 2 lit. d GKV, wonach bei der Gebührenbemessung (auch) die finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind, nicht (korrekt) angewandt –, liegt [...] bloss ihre dahingehende Behauptung vor; hingegen fehlt es [...] an jeglichen Belegen, die geeignet wären, dies glaubhaft darzutun, weshalb sich Erörterungen zu diesem Einwand der Klägerin ebenso erübrigen wie solche zu den angeblichen Gründen, aus denen ihr ein "Investor" den Kostenvorschuss nicht vorstrecken wolle. Damit – und da auch sonst weder dargelegt noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV fehlerhaft angewandt und dabei insbesondere auf unsachliche Kriterien abgestellt oder das gebotene Ermessen ganz ausser Acht gelassen hätte – erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

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