© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2014.55-58 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 20.07.2015 Entscheiddatum: 20.07.2015 Entscheid Kantonsgericht, 20.07.2015 Art. 247 lit. c und d ZPO/SG (sGS 961.2) bzw. Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO (SR 272). Voraussetzungen, unter denen ein (altrechtlich) mit einem Vergleich erledigtes Verfahren der Revision wegen Einwirkung durch ein Verbrechen oder ein Vergehen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) unterliegt (E. 1). Keine erneute Aufrollung einer mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO E. 2; (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. Juli 2015, BE. 2014.55-58). Sachverhalt (Zusammenfassung)
Im Rahmen einer Vorbereitungsverhandlung schlossen die Parteien eines Forderungs-/ Herausgabeprozesses unter Mitwirkung des verfahrensleitenden Richters einen Vergleich, in dem sich (unter anderem) die Gesuchstellerin als Käuferin eines Schiffs zur Herausgabe sämtlicher Original-Unterlagen für dasselbe verpflichtete, die Parteien Klage und Widerklage zurückzogen, die Gesuchstellerin unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. gegen die Gesuchsgegner geführten Strafsache erklärte und die Parteien sich mit Vollzug des Vergleichs per saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt erklärten. In Ziff. 5 des Vergleichs vereinbarten die Parteien ferner: "5. Die Beklagten (sc. Gesuchsgegner) erklären unter Verweis auf die Rechnung 1298 der Firma K. vom 13.11.1998, dass dies als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gilt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Auffassung vom zuständigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfahrensleitenden Richter [...] an der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Januar 2012 gestützt wurde." Gleichentags schrieb der verfahrensleitende Richter das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt ab. Am 2. März 2012 machte die Gesuchstellerin ein erstes Revisionsgesuch anhängig, mit dem sie die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2012 und des gleichentags geschlossenen Vergleichs sowie die Weiterführung des Verfahrens verlangte. Sie machte dabei geltend, der gerichtliche Vergleich vom 18. Januar 2012 sei infolge von Willensmängeln unwirksam. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies das Kreisgericht das Revisionsgesuch rechtskräftig ab. Am 14. Januar 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit einem (erneuten) Revisionsgesuch ans Kreisgericht St. Gallen. Sie begründete das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, es habe sich im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft S. durchgeführten Strafverfahrens gegen die Gesuchsgegner ergeben, dass durch eine Urkundenfälschung und damit durch ein Vergehen (§ 223 i.V.m. § 17 öStGB) zu ihrem (Gesuchstellerin) Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Sie, die Gesuchstellerin, habe dem am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Vergleich nur deshalb zugestimmt, weil sie – wie dies auch vom verfahrensleitenden Richter bestätigt worden sei – vorausgesetzt habe, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma K. um eine Kopie eines echten Originals handle, also weder um eine Kopie einer gefälschten Rechnung noch um eine komplette Fälschung selbst. Nachdem nun die Fälschung von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei, könne die Rechnung K. nicht als Nachweis für die Abführung der Mehrwert- bzw. Einfuhrumsatzsteuer gelten. Über diesen Sachverhalt sei sie, die Gesuchstellerin, getäuscht worden (Art. 28 OR), und es liege diesbezüglich ein Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) vor. Mit Entscheid vom 3. September 2014 wies das Kreisgericht das Revisionsgesuch ab. Dagegen richtet sich die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde.
Aus den Erwägungen
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO unterliegen nur rechtskräftige Entscheide der Revision, mithin muss der zu revidierende Entscheid in materielle und formelle Rechtskraft erwachsen sein (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 24 und N 26). Vorausgesetzt ist im Fall von lit. b sodann eine in einem Strafverfahren festgestellte, als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizierende Einwirkung auf den fraglichen Entscheid. aa) Im vorliegenden Fall besteht eine Besonderheit vorab darin, dass die (vergleichsweise) Erledigung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das noch nach altem, kantonalem Prozessrecht abzuschliessen war. Von Bedeutung ist diese Besonderheit deshalb, weil nach neuem Recht das Verfahren mit dem Vergleichsabschluss bzw. dem Rückzug von Klage und Widerklage ohne materiellen Streiterledigungsentscheid unmittelbar beendet wird (Art. 241 Abs. 2 ZPO; vgl. BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 12) und dem betreffenden Dispositionsakt, d.h. hier dem Vergleich bzw. dem (Wider-)Klagerückzug, als Urteilssurrogat mit dem Abschluss bzw. dem Eintreffen beim Gericht Rechtskraftwirkung zukommt und die Erklärung wie ein Entscheid vollstreckbar ist, wobei das Gericht zum Zwecke des Letzteren einen Abschreibungsentscheid erlässt (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. Botschaft ZPO, S. 7345; Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 7.46 und N 11.151; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 33). Diese Regelung folgt dem sog. "Berner Modell", wonach Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens führen. Das Gericht hat von der Parteierklärung nur Kenntnis – eine Inhaltskontrolle findet grundsätzlich nicht statt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 15) – zu nehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abzuschreiben (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 4; Botschaft ZPO, S. 7345). Demgegenüber basierte die Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen auf dem "Zürcher Modell", nach dem erst der Abschreibungsbeschluss des Gerichts den Prozess beendete (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 188 N 13; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 2; vgl. Art. 83 lit. b ZPO/ SG und Leuenberger/ Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 1 und N 4.c zu Art. 83 ZPO). Vorliegend schlossen die Parteien am 18. Januar 2012 einen Vergleich, gestützt auf den der verfahrensleitende Richter das Verfahren gleichentags gemäss auf Art. 83 lit. b ZPO/SG (präsidial) abschrieb, wobei er die Parteien auf den Rechtsbehelf aufmerksam
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machte, wonach sie gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG innert 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Entscheid des Gerichtes anstelle der (Präsidial-)Verfügung verlangen könnten. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch, womit der Abschreibungsbeschluss rechtskräftig wurde. Als solcher bildet aber nach dem hiervor Ausgeführten und angesichts der unzweideutigen früheren Regelung, wonach der Revision formell und materiell rechtskräftige Entscheide unterlägen (Art. 246 Abs. 1 ZPO/SG), sei es, dass durch strafbare Handlung auf den Entscheid eingewirkt worden sei (Art. 247 lit. c ZPO/SG), sei es, dass der Entscheid, soweit er aufgrund einer Klageanerkennung, eines Klageverzichts oder eine Vergleichs ergangen sei, auf einer privatrechtlich unwirksamen Erklärung beruht habe (Art. 247 lit. d ZPO/ SG), er und nicht der ihm zugrunde liegende Vergleich Gegenstand des gegebenenfalls revisionsfähigen Entscheids. Für eine erfolgreiche Anrufung des Revisionsgrundes der strafbaren Einwirkung wäre mithin der Nachweis einer solchen auf den Abschreibungsbeschluss als solchen erforderlich. Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin aber offensichtlich nicht erbracht, weshalb insofern die Abweisung des Revisionsbegehrens unter dem Aspekt von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO von vornherein nicht zu beanstanden ist. bb) Sie ist es aber auch nicht, wenn die Revisionsfähigkeit der Abschreibung per 18. Januar 2012 ausschliesslich nach neuem Recht beurteilt würde. Auszugehen ist dabei, wie ausgeführt, davon, dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), wobei die Entscheidqualität an den Vergleich, die Anerkennung oder die Rückzugserklärung anknüpft und der anschliessenden gerichtlichen Abschreibung – mit Ausnahme des Kostenentscheids – nur deklaratorische Bedeutung (BGE 139 III 133 E. 1.2; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 16) und mithin keine Entscheidqualität i.S.v. Art. 236 ff. ZPO zukommt (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 20). Mit Rücksicht auch auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach mit Revision die Unwirksamkeit von Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichem Vergleich geltend gemacht werden kann, ist zu schliessen, dass auch Erledigungsentscheide, die auf einem Parteiakt (Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich) beruhen, und insofern ausnahmsweise auch bestimmte Prozesshandlungen der Parteien revisionsfähig sind (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 32; Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, a.a.O., § 26 N 52
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und N 58). Geht man von dieser Konzeption aus, dann stellt sich allerdings vorab die Frage nach dem Verhältnis der Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. b und c ZPO. Zu diesem Verhältnis, d.h. zur Frage, ob dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, der Vergleich, die Anerkennung oder der Rückzug sei deshalb unverbindlich und unterliege deshalb der Revision, weil eine nachträglich entdeckte strafbare Handlung auf ihn bzw. sie eingewirkt habe, haben sich Lehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht geäussert. Auffällig ist aber immerhin, dass in der Lehre in Bezug auf die Revision von durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug erledigten Verfahren regelmässig auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen wird (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 21; Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.87; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 241 N 17 und Freiburghaus/ Afheldt, ZPO Komm., Art. 328 N 6; BK-Killias, N 49 f. zu Art. 241 ZPO; BK-Sterchi, N 24 f. zu Art. 328 ZPO; Markus Kriech, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 241 N 15 f.; Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm.- ZPO, Art. 308 N 12; Ivo Schwander, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 328 N 36; SHK-Wohlmann, ZPO, Art. 241 N 14). Die Annahme, bei zivilrechtlicher Ungültigkeit des Vergleichs, der Anerkennung oder des Rückzugs wegen eines Willensmangels sei ausschliesslich und ungeachtet einer allfälligen strafbaren Einwirkung auf die Willensbildung der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO massgeblich, verdient denn auch den Vorzug, und zwar deshalb, weil die Anknüpfung der Prozesserledigung an einen Parteiakt an sich schon die Ausnahme darstellt und sich deshalb rechtfertigt, diese Erledigung nur dann in Frage zu stellen, wenn sich der Parteiakt als i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (zivilrechtlich) unwirksam erweist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als, wie zu zeigen sein wird (hierzu nachfolgend E. 2, insbes. lit. c), im Zentrum die Frage danach steht, ob die Parteien mit dem Vergleich vom 18. Januar 2012 das sog. caput controversum definitiv bereinigen wollten, eine Frage, die, würde man das Revisionsbegehren nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO behandeln, ohne Bedeutung sein könnte. Auch dann, wenn man nicht den Abschreibungsbeschluss, sondern den ihm zugrunde liegenden Vergleich als Anfechtungsobjekt betrachtet, ist der vorinstanzliche Entscheid, der eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ablehnt, demnach nicht zu beanstanden. cc) Einzuräumen bleibt schliesslich, dass Martin H. Sterchi (Berner Kommentar, N 18 ff. zu Art. 328 ZPO) in Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansicht vertritt, nachdem gemäss dem Gesetzeswortlaut "die strafbare Handlung auf die Urteilsfindung eingewirkt" haben müsse, fehle es am so verlangten Kausalzusammenhang, wenn z.B. auf eine falsche Zeugenaussage nicht abgestellt oder eine gefälschte Urkunde nicht als beweiskräftig erachtet worden sei. Wenn auf ein deliktsbehaftetes Beweismittel abgestellt worden sei, sei zusätzlich zu prüfen, ob das Ergebnis auch ohne dieses, gestützt auf die weiteren erhobenen Beweise, gleich gelautet hätte. Ob der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwingende Voraussetzung für die Gutheissung der Revision sei, sei allerdings umstritten und dann, wenn die deliktische Handlung mit der Person des urteilenden Richters im Zusammenhang stehe (insbes. in Bestechungsfällen), zu verneinen (vgl. Art. 51 Abs. 3 ZPO). Gestützt auf diese Auffassung liesse sich die Meinung vertreten, dass, obwohl ein Verbrechen oder Vergehen dann in der Regel keinen Revisionsgrund setzt, wenn feststeht, dass es den Verfahrensausgang nicht beeinflusst hat (BGer 5A_165/2014 E. 6.2), nicht ausgeschlossen ist, dass ein deliktbehaftetes Beweismittel für die Parteien Grundlage für den Abschluss eines Vergleichs oder für eine Partei Grundlage für die Klageanerkennung oder einen Klagerückzug bildet und es in der Folge zur Abschreibung des Verfahrens in der Form eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) kommt, womit im Sinne einer Kaskade ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verbrechen oder Vergehen und dem Verfahrensausgang gegeben ist. Hierfür könnte sprechen, dass Art. 329 Abs. 2 ZPO betreffend die Nichtanwendbarkeit der absoluten zehnjährigen Frist nicht danach unterscheidet, ob das strafbare Verhalten auf einen eigentlichen richterlichen Entscheid oder aber auf den Abschluss eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder einen Klagerückzug einwirkte, der zur Abschreibung des Verfahrens ipso iure führte. Damit aber könnte sich die Gesuchstellerin, da sie die direkte Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Vergleichsabschluss und als weitere Folge davon auf den Erledigungsentscheid behauptet, auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO berufen. Allerdings trägt sie in diesem Fall als angeblich prozessbetrogene Partei die Beweislast für die Behauptung, durch ein Verbrechen oder Vergehen (wie z.B. Falschaussagen oder Vorlage gefälschter Urkunden) betrogen bzw. getäuscht worden zu sein (BGer 5A_165/2014 E. 6.3). Da die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Abschluss des Vergleichs und dem Abschreibungsentscheid verneinte [...], hatte sie entgegen der Auffassung der
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Gesuchstellerin [...] keinen Anlass, auf die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft S. vom 3. Januar 2014 [...] einzugehen. Mit dieser Verfügung wurde
das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegner eingestellt, da eine Verurteilung wegen
Betrugs und Urkundenfälschung nicht naheliege. Nicht nachweisbar sei H.M.
namentlich, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss betreffend die PR 47 "falsche
Urkunden hergestellt bzw. gebraucht zu haben" [...]. Bei dieser Ausgangslage steht
fest, dass sich weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage
ausgesprochen hat, ob die Rechnung K. von den Gesuchsgegnern gefälscht oder im
Wissen um die Fälschung verwendet worden ist. Aus der Aussage des ehemaligen
Geschäftsführers und Liquidators der Firma K., N.P., dessen Glaubwürdigkeit weder
von der Staatsanwaltschaft S. noch von einem Strafgericht gewürdigt worden ist,
ergibt sich lediglich, dass die Rechnung K. vom 13. November 1998 gefälscht worden
sein soll; nicht feststellbar ist gemäss Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung
gefälscht worden sein soll [...]. Wurde aber die behauptete, als strafrechtlich relevant
qualifizierbare Fälschung materiell nicht festgestellt, gelingt der Gesuchstellerin der
Nachweis nicht, dass mit einer strafbaren Handlung auf den Abschluss des Vergleichs
vom 18. Januar 2012 eingewirkt wurde. Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes
gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO sind mithin auch dann nicht erfüllt, wenn man die
Revisionsfähigkeit des Abschreibungsbeschlusses vom 18. Januar 2012 unter dem
Aspekt der genannten Bestimmung bejahen wollte.
2. Die Gesuchstellerin macht geltend, soweit sie ihr Revisionsgesuch auf Art. 328
Abs. 1 lit. c ZPO gestützt habe, habe die Vorinstanz dieses zu Unrecht abgewiesen [...].
Rechtsstreit mittels gegenseitiger Zugeständnisse beigelegt werden soll (BGE 132 III
737 E. 1.3; 110 II 44 E. 4; BGer 5A_126/2011 E. 4.1.1). Die Parteien können sich mithin
nicht auf einen Irrtum bezüglich offener Punkte berufen, die sie durch den Vergleich
endgültig regeln wollten (sog. caput controversum); andernfalls würden eben diese
Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen
haben (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 4A_279/2007 E. 4.1). Der Richter wird somit nicht
leichthin auf Ungültigkeit des Vergleichs wegen Irrtums, insbesondere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, erkennen, denn dieser ist gestützt auf gegenseitige Zugeständnisse geschlossen worden. Der Richter hat auch nicht nach verborgenen Willensmängeln zu suchen (BGer 5A_599/2007 E. 6.3.1; vgl. BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 64; BK-Sterchi, N 26 zu Art. 328 ZPO). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741). c/aa) Auszugehen ist davon, dass die Gesuchstellerin bereits in der Klage Zweifel an der Authentizität der Rechnung K. äusserte, unter Hinweis auf die gegen die Gesuchsgegner eingereichte Strafanzeige geltend machte, es liege der Verdacht der Urkundenfälschung vor, und in diesem Zusammenhang auch den von der Staatsanwaltschaft (später) einvernommenen Zeugen N.P. nannte [...]. Die Strafanzeige gegen die Gesuchsgegner hatte die Gesuchstellerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhoben [...]. Ausgangspunkt für die Gesuchstellerin beim Abschluss des Vergleichs war und musste demnach sein, dass in Bezug auf die Rechnung K. der Verdacht der Urkundenfälschung bestand, wobei ihr zuzugestehen ist, dass sie nicht im Einzelnen wusste, welches von der Vielzahl von möglichen Indizien für eine strafbare Handlung, die sie in der Klage genannt hatte, sich als zutreffend erweisen würde. Umgekehrt war aber auch die Vorinstanz mangels Relevanz nicht gehalten, sich mit den von der Gesuchstellerin in der Klage genannten Gründen für den Verdacht der Urkundenfälschung im Einzelnen auseinanderzusetzen [...]. Es wurde sodann, wie ausgeführt (E. 1.c.cc hiervor), entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin [...] nicht festgestellt, dass die Rechnung K. in strafrechtlich relevanter Weise gefälscht worden ist, und allenfalls durch wen, weshalb denn die Vorinstanz aufgrund der von ihr vorgenommenen rechtlichen Beurteilung auch nicht gehalten war, sich mit der Einstellungsverfügung (weitergehend) auseinanderzusetzen. Auch nicht verpflichtet war die Vorinstanz, auf die Behauptung der Gesuchstellerin einzugehen, die Sachverhaltswürdigung durch den zuständigen verfahrensleitenden Richter betreffend die Rechnung K. und die Einfügung eines entsprechenden Passus in Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs hätten den Ausschlag dafür gegeben, dass sie dem Vergleich zugestimmt habe [...]; die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe die Echtheit der Rechnung K. geradezu als sicher vorausgesetzt, durch den gegebenen Sachverhalt in keiner Weise stützen lasse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [...]. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen sind aber auch in der Sache nicht zutreffend. Dass der verfahrensleitende Richter die Streitsache als spruchreif betrachtete [...], bedeutete – wie sich bereits aus dem Begriff "spruchreif" ergibt –, dass der Richter nach abgeschlossenem, doppelten Schriftenwechsel der Auffassung war, die Streitsache könne dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden, wobei dieses – allenfalls nach der Durchführung eines Beweisverfahrens – einen Sachentscheid fällen könne. Es musste der von einem Anwalt vertretenen Gesuchstellerin sodann ohne weiteres klar sein, dass der verfahrensleitende Richter eines Kollegialgerichts vorläufige Rechtsauffassungen äusserte. Dass die Frage, ob die Rechnung K. als strafrechtlich relevante Urkundenfälschung qualifiziert werden könne oder nicht, von den Parteien bewusst und erklärtermassen offen gelassen wurde, ergibt sich aus Ziff. 4 des Vergleichs, wonach die Gesuchstellerin "unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. geführten Strafsache gegen H. und B.M." erklärte. Unabhängig davon, dass sich die Frage danach stellen könnte, ob sich die Gesuchstellerin damit, dass sie (unmittelbar) nach Vergleichsabschluss weitere Abklärungen betreffend die Beweiseignung der Rechnung K. unternahm, welche zum erfolglosen ersten Revisionsverfahren führten, bzw. insbesondere dass sie trotz Desinteresseerklärung die Fortsetzung des Strafverfahrens erwirkte, nicht vertragswidrig widersprüchlich verhielt, durfte und musste Ziff. 5 des Vergleichs angesichts des Strafverfahrens, dessen Ausgang offen war, der noch nicht erfolgten Einvernahme des Zeugen N.P. [...] und des Umstands, dass die Rechnung von einem Unternehmen stammte, das nicht direkte Verkäuferin der PR 47 an die Gesuchsgegner war, in dem Sinne verstanden werden, dass die Parteien weder Gewissheit über die Echtheit der Rechnung K. noch über deren Eignung als Beleg für die erfolgte Bezahlung von Mehrwertsteuern hatten, die Gesuchsgegner aber zur Erklärung bereit waren, dass nach ihrer Ansicht die Rechnung K. als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gelte. In gleicher Weise gilt dies auch für den verfahrensleitenden Richter, wonach er – wie dies in Ziff. 5 des Vergleichs festgehalten wurde – die Auffassung der Gesuchsgegner teile, dass die Rechnung ein Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer sein könne. Nicht zutreffend und belegt sind die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gemachten Behauptungen [...], dass sie – insbesondere – dem Vergleich nur zugestimmt habe unter der Voraussetzung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma K. um eine Kopie eines echten Originals handelt"; eine solche Auffassung steht in klarem Widerspruch zum Vertragstext und dessen Auslegung nach Treu und Glauben. Die Gesuchsgegner weisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es im Hauptverfahren um die Frage ging, ob die Rechnung K. als "glaubhafter" Nachweis i.S.v. Ziff. 20 der vertraglich vereinbarten AVB genüge oder nicht [...]. bb) Beim vorliegenden gerichtlichen Vergleich können im Hauptverfahren bestrittene oder ungewiss gebliebene Punkte – etwa, weil keine Beweise abgenommen wurden oder den Parteien nicht alle Beweismittel bekannt waren, sie sich mithin über das Vorhandensein von Beweismitteln irrten – keinen Grund für einen Irrtum bilden, nachdem ihnen die Zweifel seit der Klageeinleitung und damit bei Abschluss des Vergleichs bekannt waren (vgl. BK-Sterchi, N 16 zu Art. 328 ZPO). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hätte auf einen Vergleich gar nicht eintreten dürfen, wenn sie damals nicht bereit gewesen wäre, die Streitsache ungeachtet der Verhältnisse beizulegen [...], und auch keinen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hat, dass ein bestimmt umschriebener Streitpunkt nicht von der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 des Vergleichs umfasst werde. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, bestand bei Abschluss des Vergleichs eine Vermutung, dass die Rechnung K. gefälscht sein könnte [...], wobei sich nach dem hiervor Ausgeführten am Bestehen dieser Vermutung auch mit der Einstellungsverfügung nichts (Entscheidendes) änderte. In jedem Fall war der nicht geklärte Sachverhalt den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bekannt, und sie haben im Wissen darum den Vergleich unterzeichnet. Damit ist ein Irrtum oder eine Täuschung der Gesuchstellerin über diesen Sachverhalt ausgeschlossen und kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die erneute Aufrollung dieser mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) nicht zulässig ist [...]. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Abweisung des Revisionsbegehrens daher nicht zu beanstanden.