Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, BE.2014.51
Entscheidungsdatum
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2014.51 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.12.2014 Entscheiddatum: 02.12.2014 Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2014 Art. 98 und Art. 212 ZPO (SR 272). Art. 98 ZPO bildet keine Grundlage für die Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei, und es besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage dafür. Die Einholung eines solchen Kostenvorschusses durch die Vermittlerin mit Verweis für den Fall der Nichtleistung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO ist nicht zulässig (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 2. Dezember 2014, BE. 2014.51). Erwägungen (Auszug)

  1. a) Kostenvorschussverfügungen, und zwar auch diejenigen von Schlichtungsbehörden, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Beschwerden ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts (vgl. Art. 15 lit. b EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO), namentlich die Fristwahrung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, einzutreten. b) Bei verfahrensleitenden Verfügungen kann sich die Frage stellen, ob sie separat und/oder mit dem Endentscheid anzufechten sind. Dies gilt in der Regel auch bei Vorschussverfügungen: Sie können, wie ausgeführt, einerseits separat mit Beschwerde angefochten werden, beeinflussen aber andererseits auch den Endentscheid, indem dieser, wie beispielsweise bei Nichtleistung des Kostenvorschusses bei Einreichung einer Klage oder des Vorschusses für Beweiserhebungen, in einem Nichteintreten auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das betreffende Begehren besteht (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) bzw. unter Verzicht auf die betreffende Beweiserhebung ergeht (vgl. Art. 102 Abs. 3 ZPO). Die Frage des Verhältnisses der separaten Anfechtung zu derjenigen mit dem Endentscheid wird kontrovers diskutiert (vgl. etwa Sterchi, Berner Kommentar, N 10 zu Art. 103 ZPO, und BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 13), kann hier aber allein schon deshalb offen bleiben, weil die Vermittlerin dem Beklagten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO angedroht hat, was nichts anderes heisst, als dass sie den Entscheid vom 23. Oktober 2014 nicht begründen würde, also gar kein Endentscheid ergehen würde, der angefochten werden könnte. Auch unter diesem Aspekt steht einem Eintreten auf die Beschwerde demnach nichts entgegen. c) (...) 3. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht – und mithin auch die Schlichtungsstelle (vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, S. 69 ff.) – von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Zu den Gerichtskosten gehört dabei im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO in erster Linie die Pauschale für das Schlichtungsverfahren. Ob an ihre Stelle dann, wenn, wie hier, die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO entscheidet, die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) tritt oder ob es sich nach wie vor um eine Pauschale für das Schlichtungsverfahren handelt, ist dabei hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass sowohl die Pauschale für das Schlichtungsverfahren als auch diejenige für den Entscheid grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen einschliesslich Aktenstudium, Zustellungen, Notifikationen, Ausfertigungen usw. abdeckt (BK-Sterchi, N 8 zu Art. 95 ZPO) und die Vorschusspflicht auch im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde die klagende Partei trifft, wobei offen bleiben kann, ob bzw. in welchem Umfang im Entscheidverfahren der (zusätzliche) Vorschuss von der Schlichtungsbehörde bei der klagenden Partei erhoben werden kann (vgl. zu dieser Problematik auch Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 98 N 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2014 bildet Art. 98 ZPO daher keine Grundlage für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erhebung eines Vorschusses für die Kosten der Begründung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids bei der beklagten Partei und bleibt zu prüfen, ob eine andere Rechtsgrundlage für eine solche Vorschusserhebung besteht. Unbestritten ist dabei vorab, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall gemäss Art. 212 ZPO höher sein können als dann, wenn der Schlichtungsbehörde lediglich (aber immerhin) der Versöhnungsversuch gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO obliegt (vgl. Dolge/ Infanger, a.a.O., S. 69, und Art. 8 Ziff. 2 im Vergleich zu Ziff. 1 GKV). Klar ist sodann, dass die Schlichtungsbehörde dann eine höhere Gebühr verlangen kann, wenn sie den Entscheid zu begründen hat; auch für sie gilt im Fall des Entscheids Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GKV, wonach der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid 1/3 tiefer ist als beim begründeten Entscheid. Beides ändert aber nichts daran, dass es in Bezug auf den Vorschuss für die (mutmasslichen) Kosten des Schlichtungsverfahrens bei der Vorschusspflicht der klagenden Partei bleibt. Ungeachtet dessen, ob die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Entscheidfall unter Art. 95 Abs. 2 lit. a oder b ZPO subsumiert werden, enthält weder die ZPO noch – sofern dies überhaupt zulässig wäre – die gestützt darauf erlassene GKV eine Rechtsgrundlage für eine Vorschusspflicht der beklagten Partei. Die Vorschussverfügung des Vermittleramtes A. vom 29. Oktober 2014 ist daher aufzuheben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Vermittlerin gehalten, ihren Entscheid vom 23. Oktober 2014 ungeachtet dessen zu begründen, dass der Beklagte den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.00 nicht leistet. Eine andere Frage ist, ob die Vermittlerin, wie von ihr offensichtlich beabsichtigt, die Kosten für den begründeten Entscheid um Fr. 150.00 auf Fr. 450.00 erhöhen kann. An sich wäre eine solche Erhöhung denkbar, wenn man berücksichtigt, dass, wie ausgeführt, für einen Entscheid höhere Kosten verlangt werden dürfen als für den blossen Schlichtungsversuch bzw. die Ausstellung der Klagebewilligung. Sie könnte hier aber daran scheitern, dass die Vermittlerin die erhöhten Kosten entgegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GKV – danach enthält der Entscheid, dessen Eröffnung ohne Begründung erfolgt, je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung – nicht im Entscheid selber, sondern im "Hinweis", und zwar nicht beziffert, festgehalten hat. Letztlich kann und muss die Frage aber deshalb offen bleiben, weil sie gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den begründeten Entscheid zu beantworten sein wird. Immerhin sei der Beklagte darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Kostenvorschuss die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlichen Gerichtskosten nicht deckt, die Differenz von der kostenpflichtigen Partei nachzuzahlen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Insofern stünde das Gesetz einer Kostenerhebung im Umfang von Fr. 150.00 direkt beim Beklagten nichts im Weg; ausgeschlossen ist lediglich die Vorschusserhebung.

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