© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2014.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.08.2014 Entscheiddatum: 29.08.2014 Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2014 Art. 52, Art. 128, Art. 206 Abs. 2 und Art. 320 lit. a ZPO (SR 272). Die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. Nicht ausgeschlossen ist eine Ordnungsbusse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Die Frage kann hier offen gelassen, ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist. Hingegen ist vertretbar, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (sogenannte "Ohne-Not- Praxis"). Im konkreten Fall hat die Schlichtungsstelle, die dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt hat, ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 29. August 2014, BE.2014.27). Aus den Erwägungen
1.a) Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen D. A. und S. A. als Kläger und B. als Beklagtem betreffend die Abrechnung über die Mieterkaution setzte die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Wil nach Eingang einer Forderungsklage vom 3. April 2014 (vi-act. 10) dem Beklagten am 7. April 2014 eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frist für eine kurze schriftliche Stellungnahme an und wies gleichzeitig beide Parteien darauf hin, dass eine allfällige Schlichtungsverhandlung auf den 14. Mai oder 4. Juni 2014, jeweils nachmittags, geplant sei (vi-act. 8, 9). Mit Schreiben vom 14. April 2014 bestritt der Beklagte die Begründetheit der Forderungen wegen mangelnder Substantiierung und Bezifferung und erhob vorsorglich die Einrede der Verrechnung. Gleichzeitig teilte er der Schlichtungsstelle mit, dass ihm der 14. Mai 2014 für eine allfällige Schlichtungsverhandlung nicht möglich sei (vi-act. 7). Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien unter Zustellung der Vernehmlassung des Beklagten an die Kläger daraufhin mit, dass die Schlichtungsverhandlung somit auf den 4. Juni 2014 geplant sei; die Vorladung folge später (vi-act. 5, 6). Am 5. Mai 2014 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Juni 2014 vorgeladen; dabei wurden sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie "persönlich", bei den Klägern "beide Eheleute", teilzunehmen hätten (vi-act. 3, 4). Mit Schreiben vom 3. Juni 2014, eingegangen am 4. Juni 2014, teilte der Beklagte der Schlichtungsstelle mit, dass er an der auf den 4. Juni 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Der – bestrittenen und teilweise unbezifferten – Forderungsklage sei, was er im Folgenden im Einzelnen begründete, (bereits) alles Wesentliche entgegengehalten worden (vi-act. 2 samt zwei Beilagen). Im in der Folge von der Schlichtungsstelle erstellten Protokoll vom 4. Juni 2014 hielt diese fest, dass der Beklagte nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, und verfügte gegen ihn zufolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– (kläg.act. 1). Dieses Protokoll mit Ordnungsbusse (G140016.2) wurde dem Beklagten am 10. Juni 2014 zusammen mit einer Kopie der Klagebewilligung (G140016) zugestellt (vi-act. 1). b) Gegen die Ordnungsbusse erhob B. am 14. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung betreffend Auferlegung einer Ordnungsbusse sei aufzuheben (BE/1). Auf die Beschwerdebegründung, die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 23. Juni 2014 (BE/4), die Eingabe des Beklagten vom 27. Juni 2014 (BE/6) und die Akten ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen. 2. Die von einer Schlichtungsstelle verfügte Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 und Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. BGE 138 III 705). Auf die fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss Art. 128 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft (Abs. 1 Satz 1); bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.– und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.– bestraft werden (Abs. 3). a/aa) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass durch das Ausbleiben der beklagten Partei der Geschäftsgang offensichtlich gestört werde, weil so die von der ZPO obligatorisch vorgesehene Aussöhnung nicht stattfinden könne und damit das Schlichtungsobligatorium untergraben werde. Gestützt auf Art. 128 ZPO, wonach eine Verletzung der Verfahrensdisziplin mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestraft werden könne, auferlege sie dem Beklagten eine Busse von Fr. 200.–, weil er nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, nachdem er mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ohne Anführung eines offiziellen Entschuldigungsgrundes für das Ausbleiben mitgeteilt habe, dass er "wegen querulatorischen Verhaltens der Mieter" nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, obwohl die Verhandlung auf den von ihm nicht als nicht möglich bezeichneten Termin vom 4. Juni 2014 festgesetzt sowie bestätigt und auch die Vorladung frühzeitig zugestellt worden sei. bb) Der Beklagte stellt sich demgegenüber – zusammengefasst – auf den Standpunkt, seitens der beklagten Partei bestehe bei der (obligatorischen) Schlichtungsverhandlung keine Erscheinungspflicht. Einzige Sanktion bei Nichterscheinen sei daher, dass die Schlichtungsbehörde – immerhin – die Nichteinigung fest- und die Klagebewilligung ausstelle. Weitere Sanktionen seien an die Säumnis nicht geknüpft. Er, der Beklagte, habe sodann auch den Geschäftsgang nicht gestört, nachdem er an der Verhandlung gar nicht teilgenommen habe und sämtliche verfahrensleitenden Vorkehrungen unabhängig von seinem Erscheinen zu treffen gewesen seien, und es müsse ihm unbenommen bleiben, selbständig zu entscheiden, ob er sich mit der Gegenpartei vor der Schlichtungsbehörde aussöhnen wolle oder nicht. Schliesslich, so der Beklagte, hätte ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Ordnungsbusse als Sanktion bei Nichterscheinen ausdrücklich angedroht werden müssen. b/aa) Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen, wobei auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Parteien, und zwar auch juristische Personen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 und 4.4), müssen (deshalb) persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, wobei sie sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Nimmt eine Partei aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 lit. a-c ZPO nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, hat sie sich vertreten zu lassen; tut sie das nicht, gilt sie i.S.v. Art. 206 ZPO als säumig (Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 6). Die Gegenpartei und die Schlichtungsbehörde sind über die Vertretung vorgängig zu informieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO; vgl. Honegger, ZPO Komm., Art. 204 N 16). Sinn und Zweck der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bestehen darin, ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung zu ermöglichen (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71 f.). bb) Vorliegend macht der Beklagte nicht geltend, dass ein Ausnahmetatbestand vorgelegen habe; er stellt auch nicht in Abrede, dass er persönlich hätte zur Schlichtungsverhandlung erscheinen sollen. Dass er als beklagte Partei säumig war, ist demnach unbestritten. Nach Art. 206 Abs. 2 ZPO verfährt die Schlichtungsstelle in einem solchen Fall, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es steht im Einzelfall dabei im Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 ZPO), einen Urteilsvorschlag (bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.–) unterbreitet (Art. 210 ZPO) oder – auf Antrag der klagenden Partei – (bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.–) entscheidet (Art. 212 ZPO; vgl. Honegger, ZPO Komm., Art. 206 N 6; BSK ZPO-Infanger, Art. 206 N 13; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, N 10 zu Art. 206 ZPO). Die Regelung von Art. 206 ZPO ermöglicht es, das Verfahren auch ohne Mitwirkung einer oder beider Parteien zum Abschluss zu bringen (BK-Alvarez/Peter, N 6 zu Art. 206 ZPO). An die Säumnis der beklagten Partei sind – vom Wortlaut der Bestimmung her betrachtet – keine weiteren als die in Art. 206 Abs. 2 (und Abs. 3 bei Säumnis beider Parteien) ZPO vorgesehenen Sanktionen geknüpft. In der Lehre wird dazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass Art. 206 ZPO die Säumnisfolgen abschliessend regle und die Säumnis einer Partei nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden dürfe (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 368 N 24, Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 206 N 1; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 128 N 5; differenzierend BSK ZPO-Infanger, Art. 206 N 16, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwar erklärt, dass die Säumnis der Beklagtschaft nicht an weitere Sanktionen geknüpft sei, gleichwohl aber dafürhält, dass der Verfahrensdisziplin mit Ordnungsbussen zum Durchbruch zu verhelfen sei). Die in der Lehre (mehrheitlich) vertretene Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, wonach Art. 204 und Art. 206 ZPO das Erscheinen vor der Schlichtungsstelle und die Folgen der Säumnis – auch für die Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtsachen – abschliessend regeln würden (BGer 4C_1/2013 E. 4.3; in diesem Sinn auch Entscheid Tribunal Cantonal VD vom 19.07.2011 [HC/2011/395], E. 1b: Der Beklagte erleide durch seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit der Säumnis nach Art. 206 Abs. 2 ZPO keine Sanktion verbunden sei, weshalb er gegen die Klagebewilligung denn auch nicht Beschwerde führen könne). Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung der Säumnis. Allgemein wird sie in Art. 147 Abs. 1 ZPO umschrieben als nicht fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung oder Nichterscheinen zu einem Termin (vgl. Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 206 N 1). Art. 147 Abs. 2 ZPO sodann bestimmt, dass das Verfahren – ausser das Gesetz sehe etwas anderes vor – ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde. Diese Säumnisfolgen sind zwingender Natur (BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 8). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 206 ZPO vorgesehenen Säumnisfolgen zwingend und abschliessend sind, mit der Konsequenz, dass wie bei anderen versäumten (Gerichts-)Terminen auch die Schlichtungsverhandlung ohne die säumige Partei durch- und das Verfahren fortgeführt wird und keine über Art. 206 ZPO hinausgehenden besonderen Rechtsfolgen eintreten (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 147 N 9). Daran ändert das Schlichtungsobligatorium grundsätzlich nichts; die ZPO sieht bei Säumnis einer oder beider Parteien keine Ordnungsbusse, sondern lediglich die in Art. 206 ZPO bestimmten prozessualen Nachteile vor, was der Beteiligung der Parteien an der Schlichtungsverhandlung den Charakter einer Erscheinungsobliegenheit verleiht. cc) Mit diesen Überlegungen ist die Zulässigkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse für den Fall der Säumnis im Sinn der blossen Nichtteilnahme an einer Schlichtungsverhandlung grundsätzlich zu verneinen. Nicht ausgeschlossen ist eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche Busse aber, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Darauf ist im Folgenden (lit. c hiernach) einzugehen. c/aa) Zu Recht unbestritten ist, dass eine Schlichtungsbehörde unabhängig davon, ob sie nach der kantonalen Behördenorganisation ein "Gericht" ist oder nicht, genauso so, wie sie über Wiederherstellungsgesuche in Anwendung von Art. 148 f. ZPO zu entscheiden hat (BGer 4A_137/2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 III 479]) oder eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens verfügen kann (BGE 138 III 705 E. 2.3), befugt ist, eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO auszufällen (vgl. BGer 4A_332/2012 E. A [Sachverhalt]). Insofern wird die ausgefällte Ordnungsbusse vom Beklagten zu Recht nicht beanstandet. bb) Die Ergreifung und die Auswahl der Sanktionen sowie die Bemessung der Ordnungsbusse richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und liegen im pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden (Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 128 ZPO; BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 12; vgl. BSK BGG-Härri, Art. 33 N 15). Bei solchen Ermessensentscheiden stellt sich im Beschwerdeverfahren (ebenso wie im Berufungsverfahren) vorab die Frage des Umfangs der Kognition. Bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO kann neben der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, die hier nicht in Frage steht (Art. 320 lit. b ZPO), auch die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. die identische Bestimmung von Art. 310 lit. a ZPO im Berufungsverfahren) geltend gemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich auch im Berufungs- und Beschwerde anzuwenden ist, ist die Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung in dem Sinne eingeschränkt, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Sie hat nur einzuschreiten, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ermessensentscheide einzugreifen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. z.B. BGE 136 III 278 E. 2.2.1, mit Hinweisen; BSK BGG-Schott, Art. 95 N 34). Die Kognition
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist somit in der Regel auf Ermessensüber- oder unterschreitungen und Ermessensmissbrauch beschränkt (Sterchi, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 320 i.V.m. N 8 f. zu Art. 310 ZPO; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 310 N 36 S. 2142). Ob die Kognition, wie dies von einem Teil der Lehre vertreten wird, auf (blosse) Ermessensfehler im Sinne einer unangemessenen Ausübung des Rechtsfolgeermessens auszuweiten ist (Reetz/Theiler, ZPO Komm., Art. 310 N 36 S. 2142; ZPO-Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.H.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 310 N 16 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 474 ff. m.w.H.), ist zumindest für das Beschwerdeverfahren fraglich, kann hier aber, wie zu zeigen ist, offen bleiben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass – auch wenn der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung im Beschwerdeverfahren (Art. 320 lit. a ZPO) wörtlich mit demjenigen im Berufungsverfahren (Art. 320 lit. a ZPO) übereinstimmt – vertretbar ist, dass die Beschwerdeinstanz die Ermessenskontrolle insbesondere bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide und prozessleitende Verfügungen zurückhaltender als im Berufungsverfahren ausübt und nur in Fällen von Ermessensmissbrauch oder -über- bzw. -unterschreitung einschreitet (BK-Sterchi, N 3 zu Art. 320 ZPO). Diese sogenannte "Ohne-Not-Praxis" wird in der kantonalen Rechtsprechung verschiedentlich angewendet (Seiler, a.a.O., N 475 mit Hinweisen auf entsprechende kantonale Entscheide). Das Bundesgericht hat ihre Vereinbarkeit mit der neuen ZPO dabei offen gelassen. Es hat es aber als zulässig erachtet, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGer 5A_198/2012 E. 4.3; 5A_265/2012 E. 4.3.2; vgl. Seiler, a.a.O., N 475). cc) Die eingangs zitierten Art. 128 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO sollen ergänzend zu Art. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln haben, dafür sorgen, dass das gerichtliche Verfahren unter Wahrung des von allen Beteiligten zu erwartenden Anstandes und störungsfrei durchgeführt werden kann (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 1). Bei Art. 128 Abs. 1 ZPO geht es dabei in erster Linie um das (sitzungspolizeiliche) Einschreiten des Gerichts bei Störung des ordnungsgemässen Gangs des Verfahrens oder bei Verletzung des gebotenen Anstandes während, aber auch unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung, oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 5, 7
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 18; BGer 6B_962/2008 E. 3 [nicht publ. in BGE 135 I 313] in einem Fall, in dem die als Auskunftsperson vorgeladene Person den Gerichtssaal verliess). Unter den – im Einzelfall nicht von demjenigen der Verletzung des Anstands bzw. der Störung des Geschäftsgangs zu unterscheidenden – Tatbestand der bös- oder mutwilligen Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO (zum fliessenden Übergang der beiden Tatbestände vgl. BK-Frei, N 7 zu Art. 128 ZPO) können verschiedenartige Sachverhalte fallen, so etwa, wenn in leichtfertiger Weise unrichtige Tatsachen behauptet werden (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 128 N 19; BK-Frei, N 22, 2. Lemma, zu Art. 128 ZPO, mit Hinweisen), Ziele verfolgt werden, die mit dem Verfahren nicht das Geringste zu tun haben (BGE 115 III 18 E. 3b), wenn eine Partei im vorprozessualen Stadium eine ihr obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BSK ZPO-Gschwend/ Bornatico, Art. 128 N 21 mit Hinweis auf BGE 124 V 285 E. 4b; BK-Frei, N 22, erstes und letztes Lemma, zu Art. 128 ZPO) und insbesondere auch bei einem venire contra factum proprium (BK-Frei, N 22, 6. Lemma, zu Art. 128 ZPO, mit Hinweis auf ZR 84 Nr. 25). Dem die Ordnungsbusse aussprechenden Gericht kommt dabei – wie erwähnt – ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Vorliegend gab die Schlichtungsstelle den Parteien schriftlich zwei mögliche Termine mehr als einen Monat zum Voraus bekannt. Der Beklagte teilte der Schlichtungsstelle einige Tage danach schriftlich mit, dass ihm der eine Termin wegen eines bereits festgelegten Gerichtstermins, den er als Rechtsanwalt wahrzunehmen habe, nicht möglich sei, womit er auch stillschweigend der Schlichtungsstelle bedeutete, dass er den anderen, ihm von ihr vorgeschlagenen Termin wahrnehmen könne. Umgehend, d.h. mit Brief vom 16. April 2014, teilte die Schlichtungsstelle den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung auf den 4. Juni 2014 "nachmittags eingeplant" sei. Auf der Vorladung vom 5. Mai 2014 wurden die Parteien auf der Rückseite des Formulars ausdrücklich auf ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen hingewiesen. Der Beklagte äusserte sich in der Folge während rund eines Monats nicht und beliess damit die Schlichtungsstelle und die Kläger im Glauben, er sei mit dem Termin vom 4. Juni 2014 einverstanden und werde an der Verhandlung auch teilnehmen. Äusserst kurzfristig, d.h. mit Schreiben vom 3. Juni 2014, das bei der Schlichtungsstelle am 4. Juni 2014 einging, mithin zu einem Zeitpunkt, der weder ihr noch der Gegenpartei ein Umdisponieren ermöglichte, teilte der Beklagte mit, dass er an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Dabei brachte er nicht vor, dass ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das aus terminlichen, erst kurzfristig eingetretenen Gründen nicht möglich sei, sondern er führte als Grund an, er werde sich "nicht auf die – gemessen auch am klägerischerseits betriebenen Aufwand und einem gewiss sehr geringen Streitwert – rechthaberischen Ansinnen des Klägers D. A. (seine Ehefrau erscheint ohnehin lediglich als Mitläuferin) einlassen [...], weder vor der Schlichtungsstelle noch – allenfalls – vor dem Kreisgericht (als Mietgericht)" (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4 a.E.). Diese Gründe waren dem Beklagten aber bereits seit Eingang des Schlichtungsgesuchs bekannt, und es hätte von ihm als Vermieter, der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, erwartet werden dürfen, spätestens bei der mit den Parteien von der Schlichtungsstelle durchgeführten Terminabsprache den Einwand zu erheben, dass er sich mit solchen Klägern, die er an anderer Stelle als "querulatorisch" bezeichnete (vi-act. 2, S. 3 Ziff. 4), nicht an einen Tisch setzen, mithin von vornherein weder an Verhandlungen der Schlichtungsstelle noch des Kreisgerichts teilnehmen werde. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beklagten – konkludentes Einverständnis mit einem der beiden vorgeschlagenen Termine für die Schlichtungsverhandlung einerseits und erst unmittelbar vor der Verhandlung erfolgte Mitteilung, er erscheine aus grundsätzlichen Überlegungen jetzt und auch später nicht zur Verhandlung, andererseits – ist von der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zu Recht als ordnungswidrig i.S.v. Art. 128 ZPO betrachtet worden, zumal der Beklagte der Schlichtungsstelle damit trotz der einleitenden Bemerkung "Mit gehörigem Respekt gegenüber der Schlichtungsstelle ..." (vi-act. 2, S.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz ihr Ermessen – unter dem Aspekt der gebotenen Zurückhaltung bei dessen Überprüfung – durchaus sachgerecht und damit rechtmässig ausgeübt. Da der Beklagte gegen die Höhe der Busse zu Recht keine Einwände erhebt und sein Argument, es hätte ihm für den Fall des Nichterscheinens ausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht werden müssen, deshalb nicht stichhaltig ist, weil Art. 128 ZPO wörtlich auf der Rückseite der Vorladung aufgeführt ist und vom Beklagten als Rechtsanwalt erwartet werden durfte, dass er deren Tragweite auch in Bezug auf die Nichtteilnahme an der Verhandlung erkennen würde, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beklagte die Gerichtskosten zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr auf minimale Fr. 300.– wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass eine eigentliche Pflicht einer beklagten Partei zum Erscheinen gestützt auf Art. 206 ZPO nicht angenommen werden kann und ausschliesslich die Umstände, unter denen der Beklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, Grund für die Ordnungsbusse waren. Parteikosten sodann sind nicht zu verlegen, insbesondere auch nicht zu Gunsten der Kläger, die am Verfahren gar nicht beteiligt waren.