Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.39
Entscheidungsdatum
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.3 9

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Sachverhalt:

A. Am 7. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt A. von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger von B. mit Wirkung auf 5. Juni 2017 bestellt (SV.17.0892, pag. 16-01-0010 f.). Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") um Übernahme des betreffenden Strafverfahrens (SV.17.0892, pag. 02-01-0001 ff.). Am 16. Juni 2017 bestätigte die BA die Weiterführung des Strafverfahrens (SV.17.0892, pag. 02-01-0007).

B. Am 20. Juni 2017 wurde RA A. von der BA mit sofortiger Wirkung bzw. ab Entlassung aus dem amtlichen Mandat der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich als amtlicher Verteidiger von B. bestellt (SV.17.0892, pag. 16- 01-0014 f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 widerrief die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die amtliche Verteidigung mit Wirkung auf den 20. Juni 2017 (SV.17.0892, pag. 16-01-0018 ff.).

C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 widerrief die BA das Mandat der amtli- chen Verteidigung mit Wirkung auf den 31. Januar 2018. Gleichzeitig wurde RA A. aufgefordert, für seine bisherigen Aufwendungen im Strafverfahren gegen B. eine Honorarnote bei der BA einzureichen, ausgenommen die Auf- wände im Zusammenhang mit dem (parallelen) Rechtshilfeverfahren (SV.17.0892, pag. 16-01-0059 ff.). Am 6. Februar 2018 reichte RA A. bei der BA eine Honorarnote im Betrag von Fr. 12'594.80 (davon Fr. 11'300.– Hono- rar exkl. MwSt.) ein mit folgendem Hinweis: "In Sachen Rechtshilfe wurde mir das Mandat während des hängigen Gesuches um unentgeltliche Rechts- pflege auf Ihr Betreiben hin entzogen. Deshalb habe ich abgerechnet und meinem ehemaligen Mandanten Rechnung gestellt" (SV.17.0892, pag. 16- 01-0098 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wurde RA A. von der BA aufgefordert, die Kostennote bis zum 26. Februar 2018 zu kürzen bzw. zu konkretisieren (SV.17.0892, pag. 16-01-0108 ff.).

D. Am 12. März 2018 verfügte die BA, dass RA A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 2'615.25 (inkl. MwSt.) entschädigt wird (act. 1.1).

E. Dagegen gelangte RA A. mit Beschwerde vom 22. März 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

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Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 (SV.17.0892) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen, eventualiter mit CHF 11'300.– exklusiv MwSt. abzüglich anerkannter Kürzungen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2018 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde, sollte die Beschwerdekammer die Eintretensvoraussetzun- gen als gegeben erachten. Gleichzeitig reichte sie die vollständigen Verfah- rensakten ein (act. 4).

G. Am 10. April 2018 wurden die eingereichten Verfahrensakten retourniert mit der Aufforderung, nur diejenigen Akten nachzureichen, die dem Beschwer- deführer zugänglich gemacht werden können (act. 6).

H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 liess sich RA A. zur Be- schwerdeantwort der BA vernehmen und beanspruchte Akteneinsicht (act. 9). Die Eingabe wurde der BA am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

I. Mit Schreiben vom 13. April 2018 reichte die BA diejenigen Akten nach, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden können (act. 10). Das Schreiben mitsamt Aktenverzeichnis wurde RA A. am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

J. Am 15. November 2018 liess RA A. der Beschwerdekammer ein Schreiben im Wesentlichen mit folgenden Wortlaut zukommen: "Als Beilage erhalten Sie eine Orientierungskopie meiner heutigen Eingabe an den ausserordentli- chen Staatsanwalt C. Ich gehe davon aus, dass Sie frühestens entscheiden können, wenn der ausserordentliche Staatsanwalt C. seine Ermittlungen be- endet hat." (act. 14).

K. Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die BA mit, dass die Strafan- zeige von RA A. mit Verfügung vom 24. September 2018 rechtskräftig nicht anhand genommen worden sei (act. 16).

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L. Am 29. November 2018 erklärte RA A., die BA sei aufzufordern, den von ihr bezeichneten Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes einzureichen und ihm zur Einsicht und Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter seien der a.o. Staatsanwalt des Bundes, die Aufsichtsbehörde über die BA und die BA aufzufordern, die gesamten Verfahrensakten einzureichen (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Per- son oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Bei (auch nur eventuell) reformatorisch wirkenden Rechtsmitteln – wie der Be- schwerde (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) – ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1474). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; siehe für Entschädigungsbegehren im Strafverfahren auch Urteil des Bundesgerichts 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtspre- chung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar her- vorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden

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soll (BGE 134 III 235 E. 2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, für seine Aufwendungen eine Honorarnote einzureichen. Er reichte eine Hono- rarnote über den Betrag von Fr. 12'594.80 ein. Vorliegend beantragt der Be- schwerdeführer im Hauptantrag eine angemessene Entschädigung. Mass- stab sei die Entschädigung durch die Zürcher Behörden vor der Verfahrens- übernahme durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 16). Von diesen sei er gestützt auf die eingereichte Honorarnote vollständig für seine Tätigkeit ent- schädigt worden (act. 1 S. 4 f.). Daraus erschliesst sich, dass der Beschwer- deführer den Betrag von Fr. 12'594.80 für angemessen hält. Damit liegt ein genügend substantiiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn der Beschwerde- führer seinen Antrag nicht beziffert.

1.3 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Per- son oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.112 vom 4. Juli 2018; je m.w.H.).

Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer über weite Strecken ganz all- gemein über den Verlauf des Strafverfahrens (act. 1 S. 5 ff.), namentlich über ein im Strafverfahren erstelltes Gutachten und die Qualifikation von Spreng- stoff, über das Verhalten der zuletzt verfahrensleitenden Staatsanwältin des Bundes, über die Umstände und Zulässigkeit des Widerrufs des Mandats der amtlichen Verteidigung sowie über die Nichtigkeit eines ergangenen Straf- befehls. Insoweit erfüllt die Beschwerde die dargelegten Begründungsanfor- derungen nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.

  1. Angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags ist die vorlie- gende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).
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  1. Vorab ist auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. und 29. Novem- ber 2018 einzugehen (act. 14, 18). Ein Antrag auf Sistierung wurde im vor- liegenden Verfahren nicht gestellt. Auch die Eingaben vom 15. und 29. No- vember 2018 enthalten keinen Sistierungsantrag. Die in der Orientierungs- kopie enthaltene Erklärung an den a.o. Staatsanwalt des Bundes, das Bun- desstrafgericht warte das Ergebnis der Untersuchung ab, bevor es über die Beschwerde entscheide (act. 14.1 S. 1), ist deshalb unzutreffend. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers erhellt im Übrigen nicht, inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von dem vom Beschwerdeführer an- geführten Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).

Hinsichtlich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird und vom Be- schwerdeführer nicht frei bestimmt werden kann (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 1.2 m.w.H.). Vorliegend angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und nicht eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes. Die gestellten Verfahrensanträge ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand sind abzuweisen.

4.1 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhand- lungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kos- ten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 BStKR werden für Reisen in der Schweiz höchstens die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts

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erster Klasse vergütet (lit. a) und für eine Fotokopie höchstens 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen (lit. e). Anstelle einer Entschädi- gung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs eine Entschä- digung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR).

4.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho- norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

  1. Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerde- gegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Be- mühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). Da der Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom
  2. Juli 2014 E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen die Staatsanwalt- schaft den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur
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ein, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.; vgl. auch zum Ganzen Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2).

Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzel- heiten ausgewiesen, ist das Gericht respektive hier die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit aus- einanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Auf- wendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4). Wird eine de- taillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitauf- wand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtli- chen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. zum Ganzen Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2).

  1. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, für seine bisherigen Bemühungen im Strafverfahren eine Honorarnote einzureichen, reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote für seine Be- mühungen in der Zeit vom 20. Juni 2017 bis 6. Februar 2018 ein. Daraus gehen ein Zeitaufwand von 45.2 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 369.50 hervor (SV.17.0892, pag. 16-01-0098 ff.). Die Beschwerdegegne- rin begründet in der angefochtenen Verfügung in einer tabellarischen Über- sicht, weshalb sie welche Aufwendungen als nicht entschädigungspflichtig bzw. unverhältnismässig erachtet. Sodann macht sie dazu ergänzende Er- läuterungen. Die Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Sie erachtet einen Zeitauf- wand von 10.75 Stunden (8.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.–, 2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.–) und Auslagen in der Höhe von Fr. 9.20 als entschädigungspflichtig (act. 1.1 S. 2 ff.).
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7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Beschwerdegegnerin werfe ihm in der angefochtenen Verfügung vor, er habe keine Legende zu den Aufwendungen beigebracht. Die verwendeten Abkürzungen seien aber gerichtsnotorisch. Der Beschwerdeführer könne und dürfe in der gegebenen Situation keine Erklärungen abgeben, die sich nicht aus den Akten der Be- schwerdegegnerin ergäben. Mit E-Mail vom 15. Februar 2018 habe der Be- schwerdeführer den Beschuldigten angefragt, ob er vom Anwaltsgeheimnis entbunden werde. Diese E-Mail sei nie beantwortet worden. Innerhalb der gesetzten Fristen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich behörd- lich vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen. Zwar gelte grundsätzlich, dass das Geltendmachen von Honoraransprüchen für einen Anwalt höher zu werten sei als das Geheimhaltungsinteresse des Klienten. Vorliegend be- stehe aber eine andere Situation. Würde der Beschwerdeführer frei über das Mandatsverhältnis berichten, so könnte er in der Sache dem Beschuldigten erheblichen Schaden zufügen. Bei einer derartigen Interessenabwägung werde in aller Regel das Anwaltsgeheimnis höher gewichtet. Da vorliegend auch nach Pauschalen entschädigt werden dürfe und könne, und zudem der Beschwerdeführer nie eine konkrete Forderung als Entschädigung gestellt habe, vielmehr immer nur eine angemessene und willkürfreie Entschädigung beansprucht habe, sei aus Praktikabilitätsgründen die angemesse Entschä- digung festzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass entgegen der An- nahme der Beschwerdegegnerin sehr wohl erhebliche Schwierigkeiten be- standen hätten. Einerseits habe ein Haftfall vorgelegen, bei welchem die Kol- lusionsgefahr mit rascherer Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – sei überhaupt Sprengstoff aufbewahrt worden – rasch hätte Abhilfe ge- schaffen werden können. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass im Ge- fängnis sehr wohl Personen aufeinandergetroffen seien, die mit Sprengstoff- delikten zu tun gehabt hätten. Weiter habe die Strafanzeige des Beschwer- deführers im Namen und im Auftrag des Beschuldigten Aufwendungen ver- ursacht. Den Akten sei zu entnehmen, dass ein Gefängniswärter geheim zu haltende Tatsachen gegenüber Dritten offenbart habe. Der Beschwerdefüh- rer habe sich auch um arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Beschuldigten kümmern müssen. Derartige Tätigkeiten habe ein amtlicher Verteidiger wahrzunehmen, denn neben der Strafverteidigung bestehe auch die Pflicht zur Wahrung der Interessen, welche durch die Haft beeinträchtigt würden. Es gelte immerhin die Unschuldsvermutung, dies gerade vorliegend, nach- dem sich herausgestellt habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die weisse Masse nicht Sprengstoff sei. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin trotz intensivem Drängen des Beschwerdeführers sehr lange zugewartet habe, bis sie überhaupt einen Bericht bzw. ein Gutachten beim forensischen Institut eingeholt habe. Dass der Beschwerdeführer am

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  1. August 2017 darum wiederholt ersucht habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihm das Gutachten wesentlich später zugestellt worden sei. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers seien notwendig geworden, weil die Beschwerdegegnerin verfahrenswesentliche Tatsachen nicht rechtzeitig of- fenbart habe. So habe offensichtlich bereits lange vor der Offenbarung ge- genüber dem Beschwerdeführer ein Antrag der Staatsanwaltschaft Ellwan- gen/Deutschland auf Rechtshilfe bestanden. Bevor überhaupt das entspre- chende Verfahren durch Fristansetzung eröffnet worden sei, sei im Rahmen der Strafuntersuchung seitens der Beschwerdegegnerin versucht worden, die Zustimmung dazu zu erlangen. Erst mit förmlicher Fristansetzung und Mitschicken eines Fragebogens betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei ein eigenständiges Verfahren geführt worden. Es sei somit zulässig, dass im Rahmen der Strafverteidigung auch Eingaben redigiert worden seien, wie diejenige vom 22. Dezember 2017, die sich sowohl auf das Rechtshilfever- fahren als auch auf das Strafverfahren bezögen (act. 1 S. 14 f.).

7.2 Soweit sich der Beschwerdeführer damit mit der angefochtenen Verfügung überhaupt hinreichend auseinandersetzt und darauf einzugehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin Positionen der Honorarnote als nicht nachvollziehbar bezeichnet und als solche bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Dabei kann offengelassen werden, ob die verwendeten Abkürzungen gerichtsnotorisch sind oder nicht. Für die Be- schwerdegegnerin waren sie offensichtlich nicht selbsterklärend, weshalb sie den Beschwerdeführer aufforderte, die Aufwände entweder ohne Abkür- zungen darzulegen oder eine Legende nachzureichen. Darauf verzichtete er. Die Rechenschaftsablage des Anwalts (ob sie sich an den Mandanten oder an den Staat richte) hat die Ausführung des Auftrags gesamthaft zu dokumentieren, so dass der Adressat im konkreten Fall die Richtigkeit leicht nachvollziehen und überprüfen kann. Eine Überprüfung der Anwaltsrech- nung ist nur möglich, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede ein- zelne Leistung eingesetzt hat. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung richtet sich somit nach dem Kriterium der Überprüfbarkeit, denn Sinn und Zweck der detaillierten Rechnungslegung ist es, die Überprüfung der Anwaltsrech- nung zu gewährleisten. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tun- lich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 4.2 m.w.H.). Zahl- reichen Positionen der Honorarnote fehlt es schon deshalb an einer Über- prüfbarkeit, weil nicht einmal allgemein umschrieben wird, worum es bei die- sen Bemühungen ging (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 6 am Ende).

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Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 9 S. 2) nicht auszumachen.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Verwendung des Motorfahrzeuges in- nerhalb der Stadt Zürich habe ihn unabhängig gemacht von öffentlichen Ver- kehrsmitteln. Die Einvernahmezeiten seien so gelegt worden, dass rascher mit dem Auto als mit dem öffentlichen Verkehrsmittel die Einvernahmeorte hätten erreicht werden können. Zu berücksichtigen sei nicht nur die effektive Fahrzeit, vielmehr sei auch die Wartezeit auf das Verkehrsmittel zu berück- sichtigen. Zudem befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe der Kanzlei des Beschwerdeführers eine Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel. Ein Gang von zehn Minuten sei erforderlich (act. 1 S. 15).

8.2 Der Beschwerdeführer macht in der Honorarnote Fahrtspesen von Fr. 33.– geltend. Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Verfügung da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer Spesen für die Verwendung eines Fahr- zeugs geltend mache. Hierzu sei anzumerken, dass von der Kanzlei des Be- schwerdeführers bis zum Ort der Einvernahme die ÖV regelmässig verkehr- ten und die Fahrt mit einem Zeitaufwand (Tür-zu-Tür) von maximal 25 Minu- ten verbunden sei. Da somit keine wesentliche Zeitersparnis durch das Ver- wenden des Fahrzeugs erzielt werde, würden die entsprechend geltend ge- machten Kosten nicht berücksichtigt; hingegen werde eine Entschädigung für ein Halbtax[-Bahnbillett] 2. Klasse ausgesprochen, da auf der fraglichen Strecke keine ÖV mit dem Angebot einer 1. Klasse verkehrten, welche sich auf Fr. 2.30 pro Weg belaufe (act. 1.1 S. 3).

8.3 Fahrtspesen wurden einmal für den 23. Juni 2017 und für den 10. Juli 2017 geltend gemacht. Am 23. Juni 2017 fand von 08.54 Uhr bis 12.11 Uhr eine Einvernahme des Beschuldigten in Gegenwart des Beschwerdeführers an der Z.-Strasse in Y. statt. Am 10. Juli 2017 fand von 09.30 Uhr (Vorladung) bis 11.52 Uhr ebenfalls eine Einvernahme des Beschuldigten in Gegenwart des Beschwerdeführers an der X.-Strasse in Y. statt. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Fahrt von der bzw. zur Kanzlei des Be- schwerdeführers an der W.-Strasse in Y. mit dem öffentlichen Verkehr mit einem Zeitaufwand (Tür-zu-Tür) von maximal 25 Minuten verbunden ist, ist unbestritten. Die Einvernahmen fanden zu Betriebszeiten des öffentlichen Personenverkehrs statt. Mit welchen Wartezeiten der Beschwerdeführer

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konfrontiert war, konkretisiert er nicht. Gewöhnlich betragen sie an den be- treffenden Haltestellen wenige Minuten. Der Beschwerdeführer selbst macht in der Honorarnote für die Fahrt mit dem privaten Motorfahrzeug einen Zeit- aufwand von 30 Minuten geltend. Unter diesen Umständen vermag der Be- schwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, weshalb ausnahms- weise, insbesondere wegen erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs eine Entschädigung ausgerichtet werden sollte.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in rechtlicher Hinsicht habe der Fall eine vertiefte Abklärung der Rechtsfrage verlangt, was "Sprengstoff" sei. Das Stu- dium des Gutachtens in Verbindung mit eigenen Abklärungen über die Her- stellung und Dilutierung von Sprengstoff z.B. mittels Dünger und anderen billigeren Materialien habe ebenfalls Zeit erfordert. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach Besprechungen habe ab- gehalten wissen wollen und sich mehrfach den Sachverhalt und die Rechts- lage habe erklären lassen. Für einfachste Vorgänge wie die Zurverfügung- stellung von Unterlagen für "UR" sei er ins Büro des Beschwerdeführers an- gereist und habe sich detailliert beraten lassen. Aus standesrechtlichen Gründen sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, ihm detailliert die Rechtslage darzulegen. Dass er schlussendlich mehr der "Obrigkeit" als sei- nem Verteidiger Glauben und Vertrauen geschenkt habe, möge auch am kulturellen Hintergrund des Beschuldigten liegen (act. 1 S. 15 f.).

9.2 Für das Studium des betreffenden Gutachtens und der Rechtslage macht der Beschwerdeführer in der Honorarnote einen Aufwand von 0.75 Stunden geltend. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anerkannt. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht dar- zutun noch ist ersichtlich, inwiefern die (unspezifizierten) Besprechungen mit dem Beschuldigten in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren standen und notwendig und verhältnismässig waren. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit dem Beschuldig- ten auf das wirklich Notwendige zu beschränken.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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10.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit dem Widerruf der amtlichen Verteidi- gung sei dem Beschwerdeführer auch gerade noch der Entzug der Voll- macht durch den Beschuldigten mitgeteilt worden. Die dadurch verursachten Aufwendungen stünden in engstem Zusammenhang mit der amtlichen Ver- teidigung. Der Beschwerdeführer habe "Dritten wie im Strafverfahren bezüg- lich Gefängniswärter" mitteilen müssen, dass er die Interessen des Beschul- digten nicht mehr vertrete (act. 1 S. 16).

10.2 Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, auf welche von ihm geltend ge- machten und von der Beschwerdegegnerin gekürzten Aufwände er sich be- zieht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnte Strafan- zeige im Namen und im Auftrag des Beschuldigten in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren standen und not- wendig und verhältnismässig waren.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Staatsanwältin, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, sei bekannt, dass er ihr Vorgehen und Verhalten für strafwürdig halte. Demzufolge hätte sie von Amtes wegen für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers in den Ausstand treten müssen. Dass sie selbst derart voreingenommen gegen den Beschwerdeführer vor- gegangen sei durch ungerechtfertigte Honorarkürzungen und Ignorieren des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung, belege, dass von einem ange- messenen Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers nicht ansatzweise die Rede sein könne. Massstab sei die Entschädigung durch die Zürcher Behörden vor der Verfahrensübernahme durch die Beschwerde- gegnerin (act. 1 S. 16).

11.2 Abgesehen davon, dass ein allfälliges Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen gewesen wäre, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen und Verhalten der Staatsanwältin, die die angefochtene Ver- fügung erlassen hat, für strafwürdig hält, deren Ausstand nicht zu rechtferti- gen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2; 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; je m.w.H.). Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Anzeichen dafür, dass die abgelehnte Staatsanwäl- tin nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden konnte.

  • 14 -

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

  1. Nach dem Gesagten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin Bemü- hungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Ver- teidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten stünde. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  • 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BStKR

  • Art. 12 BStKR
  • Art. 13 BStKR

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 38 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 379 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 395 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 428 StPO

VBPV

  • Art. 46 VBPV

Gerichtsentscheide

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