Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.31
Entscheidungsdatum
22.05.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Verfügung vom 11. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.3 1

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich (nach- folgend „Zwangsmassnahmengericht“) vom 28. Dezember 2017 wurde B. in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend „Staatsanwaltschaft“) ordnete sodann am 3. Januar 2018 an, dass jede Weitergabe der Akten und Mitteilung des Akteninhalts an Dritte nur mit Zu- stimmung des Staatsanwalts zulässig sei. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Anordnung der Staatsanwaltschaft er- hob der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt A., namens von B. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend „OGZ“).

B. Mit Beschluss vom 19. Januar 2018 hiess das OGZ die Beschwerde teil- weise gut. Es hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Akten an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Haftent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme von B. eröffnet und damit das prozessuale Beschleunigungsge- bot verletzt wurde. Bezüglich der Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben. Abschliessend wurde entschieden, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen werden und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers für das Beschwerdeverfahren nach Eingang der entsprechenden Kos- tennote gesetzt wird (act. 1.2).

C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 stellte RA A. für seine Tätigkeit und Aus- lagen insgesamt Fr. 7‘313.50 in Rechnung (Verfahrensakten OGZ, Urk. 20 und 21).

D. Mit Nachtragsbeschluss vom 9. Februar 2018 wurde der amtliche Verteidiger mit Fr. 3‘235.60 und Fr. 249.15 (7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 3‘484.75, entschädigt (act. 1.1).

E. Dagegen erhebt RA A. mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt dabei, das der angefochtene Beschluss aufzuheben und er angemessen zu entschädigen sei, eventualiter seien ihm Fr. 6‘330.40 als Entschädigung zuzusprechen,

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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).

F. Das OGZ verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2018 (und Eingang hierorts am 20. März 2018) auf eine Stellungahme zur Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2018 orientiert wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, Art. 135 N. 9). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Nachtragsbeschluss in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich

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geleisteten Bemühungen geltend gemachte Entschädigung teilweise verwei- gert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu behandeln.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä- digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dem Obergericht des Kantons Zürich steht es zu, durch Verordnung u. a. die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen (Anwaltsgebüh- ren) zu regeln (§ 48 Abs. 1 lit. c des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003, LS 215.1). Die vorliegend einschlägigen Bestim- mungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3).

3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der AnwGebV/ZH bilden Grundlage für die Festsetzung der (Anwalts-)Gebühr im Zivilprozess der Streitwert bzw. der Interessewert (lit. a), im Strafprozess die Bedeutung des Falls (lit. b) sowie generell die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts (lit. d) und die Schwierigkeit des Falls (lit. e). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verord- nung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV/ZH), wobei diese Regel in Strafverfahren sinngemäss gilt (§ 2 Abs. 3 AnwGebV/ZH). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, be- trägt sie für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV/ZH).

Die Gebühr für die amtliche Verteidigung berechnet sich ebenfalls nach die- ser Verordnung und wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den

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Zeitaufwand und die Auslagen (nachfolgend „Honorarnote“) vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergü- tung verbunden werden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH).

In § 19 Abs. 1 AnwGebV/ZH wird für Bemühungen im Rahmen von Be- schwerdeverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- vor- gesehen.

Im Gegensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), wird die Entschädi- gung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren also pauschal bemes- sen (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.385 vom 17. Au- gust 2017 E. 4.4).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechts- anwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2000 E. 4.4 mit Hinweis). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine pri- vate Verteidigung handelt (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015, E. 2.5, im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 AnwGebV/ZH).

  1. Das OGZ kürzte mit detaillierter Begründung den von RA A. in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 26.84 Stunden auf 14.5 Stunden. Es kam zum Schluss, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Schwierigkeitsgrad des Falles als hoch einzustufen sei und dass demen- sprechend auch keine umfangreichen Abklärungen erforderlich gewesen seien. Das OGZ verwarf sodann den von RA A. verwendeten Stundentarif von Fr. 250.-- unter Berufung auf den Regelsatz von Fr. 220.-- pro Stunde. Was die Kosten für Fotokopien anbelangt, ging das OGZ von einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Fotokopie aus und nicht von Fr. 1.-- wie von RA A. geltend gemacht (act. 1.1). Es legte die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3‘484.75
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fest (Honorar von Fr. 3‘190.-- plus Fr. 35.-- für Kopien plus Fr. 10.60 für Porto plus Fr. 249.15 Mehrwertsteuer) (act. 1.1).

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass das OGZ bei der Festle- gung des Zeitaufwands für die Abfassung der Beschwerdeschrift und das Studieren von Entscheiden die „Hintergrundarbeiten“ nicht mitberücksichtigt habe. Er legt im Einzelnen dar, welche Abklärungen er habe vornehmen und welchen Rechtsfragen er habe nachgehen müssen (act. 1 S. 7 ff.).

5.2 Vorab ist, wie vorstehend bereits erläutert, daran zu erinnern, dass im Ge- gensatz zur Entschädigung der Verteidigung im Vorverfahren, die sich nach Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH), die Entschädigung der Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren pauschal bemessen wird (s.o.). Auch wenn die Entschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren im Ein- zelfall nach Zeitaufwand bemessen wird, folgt demnach deren Überprüfung den Grundsätzen, welche für die Festsetzung des Honorars im Rahmen ei- ner Pauschale gelten.

5.3 Dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 3‘484.75.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen habe und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Bemühungen stehe, die verhältnis- mässig zu sein haben (BGE 141 I 124 E. 3.1), ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom OGZ zugesprochene Entschädigung un- ter diesem Blickwinkel betrachtet mit der Verfassung vereinbar ist. Offen- sichtlich bewegt sie sich auch im Rahmen des Tarifes. 5.4 Selbst wenn der Entschädigungsentscheid auf Unangemessenheit hin über- prüft wird, ergibt sich nichts Anderes. Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchs- kontrolle (s. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. Au- gust 2017 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). In Fällen, in denen das Beru- fungsgericht den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekam- mer nur ein, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegen- heiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (s.o.). Vorliegend kann den vom OGZ im Einzelnen dargelegten Gründen für die Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands für die Ausarbeitung der

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Beschwerdeschrift und das Studium der massgeblichen Akten ohne Weite- res gefolgt werden (act. 1.1), weshalb darauf verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Aus- nahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädi- gungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Wie seiner Argumentation in der Beschwerde zu entnehmen ist (act. 1 S. 7 ff.), betrafen die nun von ihm beschwerdeweise geltend gemachten Abklärungen keine aussergewöhnli- chen Rechtsfragen. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, in- wiefern das OGZ sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben soll und mit der ausgesprochenen Entschädigung nicht alle notwendigen und verhält- nismässigen Bemühungen abgegolten worden sein sollen. Damit erweist sich die Rüge auch unter diesem Aspekt als unbegründet.

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollständig abzuweisen ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Gesetze

14

AnwGebV

  • § 2 AnwGebV
  • § 3 AnwGebV
  • § 16 AnwGebV
  • § 19 AnwGebV
  • § 23 AnwGebV

BV

  • Art. 32 BV

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 395 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

4