Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.214
Entscheidungsdatum
15.04.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 6. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der Sistierung der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.214

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB.

B. Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Bundesanwaltschaft A. ihre Absicht mit, rechtshilfeweise eine Schlusseinvernahme mit ihm durchzufüh- ren, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 1.3). Mit Schreiben vom 30. November 2018 erklärte A., sich der beabsichtigten Schlusseinver- nahme zu widersetzen (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 erhob A. diverse Einwände gegen das Strafverfahren und beantragte dessen Sistierung (act. 1.5).

D. Die Bundesanwaltschaft nahm mit Antwortschreiben vom 12. Dezem- ber 2018 Stellung zu den Vorbringen von A. und hielt abschliessend fest, dass nach Durchführung der Schlusseinvernahme die Verfahrenserledigun- gen nach Art. 318 StPO offen stehen (act. 1.0). Implizit verweigerte sie damit die beantragte Sistierung.

E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verweigerung der Sistierung sowie die Anordnung der Sistierung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5). Die Beschwerdereplik des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 (act. 8) wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2019 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend den Entscheid der Beschwerdegeg- nerin an, das Strafverfahren nicht zu sistieren.

1.3 Die Staatsanwaltschaft kann die Strafuntersuchung namentlich in den Fäl- len, welche in Art. 314 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, sistieren. Die Staatsan- waltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatkläger- schaft sowie dem Opfer mit (Art. 314 Abs. 4 StPO). Bei Art. 314 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, zwischen der Sis- tierung oder der Nichtanhandnahme die zweckmässigste Massnahme zu wählen (Urteil des Bundesgericht 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

Die Parteien können die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft be- schwerdeweise anfechten (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts er- scheint in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der Sistierung grundsätzlich als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2).

Demgegenüber stellt sich die Frage nach der Legitimation zu einer solchen Beschwerde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt (act. 5 S. 2), führt der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus, worin sein rechtlich ge-

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schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids betref- fend Verweigerung der Sistierung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO liegen soll (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.4). Ausführungen dazu macht der Beschwerdeführer auch nicht in sei- ner Beschwerdereplik (act. 8). Ein rechtlich geschütztes Interesse des Be- schwerdeführers an der Anfechtung der Verweigerung der Sistierung ist vor- liegend auch nicht ersichtlich.

1.4 Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Reza Vafadar
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 20 i.V.m
  • Art. 314 i.V.m
  • Art. 393 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 20 StPO
  • Art. 314 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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