Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.197
Entscheidungsdatum
17.06.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 17. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer,

Gesuchsteller

gegen

  1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

  2. MITGLIEDER DER «TASKFORCE (FIFA) DER BUNDESANWALTSCHAFT»,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.197

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0088 eine Strafuntersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung und weiterer Delikte. Der verdachtsbegründende Sachverhalt habe sich unter anderem aus einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») vom 18. November 2014 erge- ben, in welcher mögliche Straftaten im Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeisterschaften beschrieben werden (vgl. act. 1.4, S. 1). Die FIFA erklärte mit Schreiben vom 14. August 2015, dass sie durch allfällige straf- bare Handlungen im Zusammenhang mit den Vergabeprozessen von Fuss- ballweltmeisterschaften geschädigt worden sein könnte. Sie ersuchte daher im Verfahren SV.15.0088 um Zulassung als Privatklägerin. Mit Antwort vom 14. September 2015 anerkannte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Parteistellung der FIFA (vgl. act. 1.4, S. 5).

B. Die Leitung der Strafuntersuchung SV.15.0088 oblag zu Beginn C. Mitte/Ende Februar 2016 habe er diese faktisch an D. übergeben, sei aber im Geschäftsverwaltungssystem der Bundesanwaltschaft noch bis 3. Mai 2016 als Verfahrensleiter eingetragen gewesen (vgl. act. 19, S. 2).

C. Am 26. Februar 2016 wurde E. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 3.1, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen E. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 5). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presseartikel (vgl. act. 1.12; 1.27). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 1.13–1.18).

Am 16. Juni 2017 kam es offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen E. und B. (vgl. act. 14.4, S. 9, Ziff. 3.23). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz. Diesbezüglich erschienen erste Medienbe- richte Mitte April 2019 (siehe u.a. act. 14.1–14.3; 14.5–14.7). Die Bundesan- waltschaft nahm diesbezüglich den Medien gegenüber schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kan- tons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwi- schen B. und E. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 12.1).

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D. Am 13. Februar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.4):

  1. Die Ermittlungen bezüglich der Diaspora-Zahlung werden vom Verfahren SV.15.0088 ab- getrennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.18.0165] wegen Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) fortgesetzt.
  2. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird gegen F. sowie gegen A. we- gen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), ausgedehnt.
  3. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird in Bezug auf A. zusätzlich we- gen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt.
  4. Die FIFA behält in dem unter einer neuen Nummer fortgesetzten Verfahren ihre Stellung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO bei. (...)

Am 21. Juni 2018 erliess die Bundesanwaltschaft die folgende Ausdeh- nungsverfügung (act. 1.5):

  1. Die Strafuntersuchung gegen A. wird in Bezug auf den Verdacht der unrichtigen Verbu- chung von Bonusvereinbarungen im Zeitraum 2010 bis 2015 auf den Vorwurf der Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 StGB ausgedehnt.
  2. Die Untersuchung zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss vorstehender Ziff. 1 wird mit dem bestehenden Verfahren SV.18-0165 vereinigt. (...)

E. Aufgrund einer von B. am 9. Oktober 2018 erstellten Gesprächs- und Akten- notiz über ein von ihm am 28. September 2018 mit G., Mitglied der Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA»), geführtes Gespräch, ernannte die AB-BA am 12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StBOG einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prü- fung dieser Gesprächs- und Aktennotiz als Strafanzeige und gegebenenfalls zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Der Anfangsverdacht gemäss der erwähnten Gesprächs- und Aktennotiz richtete sich gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes C., welchem strafrechtlich relevante Verhaltens- weisen und Äusserungen in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrenskomplex Weltfussball im Kontakt mit H. in dessen Funktionen als Leiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalsekretär der FIFA zur Last gelegt wurden (act. 7.2, S. 1 f.). C. wurde in der Folge von Bundesan- walt B. suspendiert (vgl. zwei Presseartikel vom 9. bzw. 16. November 2018; act. 1.7, 1.8). Die entsprechende Strafuntersuchung wurde vom ausseror- dentlichen Staatsanwalt des Bundes I. mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellt (act. 7.1, 7.2). Darüber wurde in der Folge auch in den Medien berichtet (vgl. zwei Presseartikel vom 21. November 2018; act. 1.2, 1.3). Das

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Arbeitsverhältnis zwischen C. und der Bundesanwaltschaft wurde im An- schluss an die eingestellte Strafuntersuchung aufgelöst (vgl. hierzu act. 1.13–1.18; 1.25).

F. Am 23. November 2018 reichte A. sowohl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als auch bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandsge- such mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1):

  1. Die Bundesanwaltschaft und der ausserordentliche Staatsanwalt I. seien zu verpflichten, das gesamte Verfahrensdossier, einschliesslich sämtlicher Unterlagen und Protokolle betref- fend die Strafuntersuchung gegen C. im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Welt- fussball herauszugeben und sei der Beizug dieser Akten zum vorliegenden Ausstandsverfah- ren zu verfügen;
  2. Die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, Besprechungen zwischen der Bundesanwalt- schaft und der Privatklägerin (vertreten durch Organe und/oder Mitarbeiter der FIFA und/oder durch deren Vertreter der Anwaltskanzleien J. und/oder K. und/oder vertreten oder verbei- ständet durch L.), an welchen der Beschuldigte nicht anwesend war, herauszugeben und es sei der Beizug dieser Akten zum vorliegenden Ausstandsverfahren zu verfügen;
  3. Die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen und Protokolle betreffend (i) ihre Untersuchungen und Abklärungen über die Treffen von E. mit Bundesanwalt B. vom 22. März 2016 und 22. April 2016 sowie (ii) die Abklärungen und Untersuchungen über die gegen den Leitenden Staatsanwalt C. erhobenen Vorwürfe im Zu- sammenhang mit seinen Kontakten zur FIFA/H. herauszugeben und es sei der Beizug dieser Akten zum vorliegenden Ausstandsverfahren zu verfügen.
  4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und der vom Büro der Staatsanwaltschaft ein- gesetzte ausserordentliche Staatsanwalt seien zu verpflichten, das gesamte Verfahrensdos- sier, einschliesslich sämtlicher Unterlagen und Protokolle betreffend die Strafuntersuchung gegen Oberstaatsanwalt L. herauszugeben und es sei der Beizug dieser Akten zum vorlie- genden Ausstandsverfahren zu verfügen.
  5. Es sei festzustellen, dass Bundesanwalt B. sowie sämtliche Personen, welche bei der Bun- desanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei Mitglieder der sogenannten FIFA Taskforce sind und/oder für die FIFA Taskforce arbeiten und/oder im Verfahren SV.18.0165 involviert sind, insbesondere: B., Bundesanwalt; C., ehemaliger Leitender Staatsanwalt des Bundes; D., Staatsanwalt des Bundes; M., Staatsanwalt des Bundes; N., Assistenz-Staatsanwalt des Bundes; O. , Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; P., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; Q. , Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; R., Bundespolizei; S., Bundespolizei; T., Bundes- polizei; AA., Bundespolizei; BB., Bundespolizei; CC., Bundespolizei; DD., Bundespolizei; EE., Bundespolizei; FF., Bundespolizei; GG., Bundespolizei; HH., Bundespolizei; II., Senior Fo- rensic Financial Analyst; JJ., Senior Forensic Financial Analyst; KK., Senior Forensic Finan- cial Analyst; LL., Senior Forensic Financial Analyst; MM., Jurist; NN., Rechtspraktikant; im Verfahrenskomplex Weltfussball, insbesondere im Verfahren SV.18.0165 befangen sind;
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  1. Es sei anzuordnen, dass Bundesanwalt B. sowie sämtliche Personen, welche bei der Bun- desanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei Mitglieder der sogenannten FIFA Taskforce sind und/oder für die FIFA Taskforce arbeiten, insbesondere: B., Bundesanwalt; C., ehemali- ger Leitender Staatsanwalt des Bundes; D., Staatsanwalt des Bundes; M., Staatsanwalt des Bundes; N., Assistenz-Staatsanwalt des Bundes; O. , Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; P., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; Q., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes; R., Bun- despolizei; S., Bundespolizei; T., Bundespolizei; AA., Bundespolizei; BB., Bundespolizei; CC., Bundespolizei; DD., Bundespolizei; EE., Bundespolizei; FF., Bundespolizei; GG., Bundespo- lizei; HH., Bundespolizei; II., Senior Forensic Financial Analyst; JJ., Senior Forensic Financial Analyst; KK., Senior Forensic Financial Analyst; LL., Senior Forensic Financial Analyst; MM., Jurist; NN., Rechtspraktikant; für das Strafverfahren im Verfahrenskomplex Weltfussball, ins- besondere im Verfahren SV.18.0165 in den Ausstand zu treten haben;
  2. Es sei ein von der Bundesanwaltschaft unabhängiger, ausserordentlicher Staatsanwalt im Strafverfahren SV.18.0165 einzusetzen.
  3. Es seien sämtliche Verfahrenshandlungen, einschliesslich die Verfügung vom 13. Feb- ruar 2018 (Verfahrenstrennung und Ausdehnung) und die Ausdehnungsverfügung vom
  4. Juni 2018, aufzuheben und gegebenenfalls (sollte der ausserordentliche Staatsanwalt wi- der Erwarten ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnen) zu wiederholen;
  5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Kosten dieses Ver- fahrens zuzusprechen.

G. Nachdem die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft, vertreten durch B., aufgefordert hatte, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (act. 2), reichte A. am 4. Dezember 2018 einen weiteren Presseartikel als Novum ein (act. 3, 3.1).

Am 10. Dezember 2018 nahm B. zum Ausstandsgesuch Stellung. Er bean- tragt dessen kostenpflichtige Abweisung (act. 5). Zusammen mit dieser über- mittelte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer die Stellungnah- men von OO. (act. 5.1), D. (act. 5.2), M. (act. 5.3), N. (act. 5.4), Q. (act. 5.5), KK. (act. 5.6) und LL. (act. 5.7). Sie alle verneinen das Vorliegen von Aus- standsgründen in ihrer jeweiligen Person. Sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen, schliessen sie auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs.

Mit Replik vom 27. Dezember 2018 hält A. an den Rechtsbegehren in seinem Ausstandsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft, vertreten durch B., am 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

H. Mit Schreiben vom 28. März 2019 ersuchte die Beschwerdekammer die Bun- desanwaltschaft mit zuletzt bis 6. Mai 2019 erstreckter Frist um Einreichung

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bestimmter, im Rahmen der ergangenen Stellungnahmen angeführter Ak- tenstücke sowie um Beantwortung einer Reihe von Fragen (act. 9). Mitte Ap- ril 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei im Juni 2017 zu einem drit- ten persönlichen Treffen zwischen B. und E. gekommen (vgl. act. 14.1). Die Bundesanwaltschaft liess den Medien diesbezüglich eine Stellungnahme zu- gehen (act. 12.1). Darüber orientierte D. als derzeitiger Leiter des Verfahrens Nr. SV.18.0165 die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 16. April 2019 (act. 12). Diese Eingabe wurde A. am 17. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13). Dieser liess der Beschwerdekammer am selben Tag und mit Blick auf die in den Tagen zuvor erschienenen Medienberichte seinerseits eine weitere Stellungnahme zugehen (act. 14), welche er mit weiterer Eingabe vom 25. April 2019 korrigierte bzw. ergänzte (act. 17). Am 6. Mai 2019 erging die von der Beschwerdekammer verlangte Stellungnahme der Bundesan- waltschaft. Darin wiederholte der derzeitige Verfahrensleiter D. seinen An- trag um Abweisung des Ausstandsgesuchs unter Kostenauflage zulasten des Gesuchstellers (act. 19). A. nahm hierzu mit Eingabe vom 14. Mai 2019 nochmals Stellung (act. 24). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 26). Am 21. Mai 2019 liess der Vertreter von A. der Beschwerdekammer die Kostennote für seine Bemü- hungen im vorliegenden Verfahren zugehen (act. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Staatsanwaltschaft, wenn die Poli- zei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO) und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59

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Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift- lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Sofern sich das Gesuch auch gegen verschiedene Mitglieder der Bundeskri- minalpolizei richtet, kann die Beschwerdekammer darauf mangels Zustän- digkeit nicht eintreten. Zuständig zur Beurteilung der entsprechenden Aus- standsbegehren ist die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Stel- lungnahmen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer eingereicht haben die in den Rechtsbegehren des Gesuchstellers genannten Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft, welche zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs immer noch bei dieser tätig waren. Die in den Rechts- begehren ebenfalls genannten C., O., P., II. , JJ., MM. und NN. sind bis zu diesem Zeitpunkt aus der Bundesanwaltschaft ausgeschieden (vgl. act. 5.1, S. 1 f.). Von ihnen liegt dementsprechend keine Stellungnahme vor.

1.3 1.3.1 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

1.3.2 Das Gesuch richtet sich in erster Linie gegen Bundesanwalt B. sowie gegen C. als ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes. Die übrigen Ge- suchsgegner betreffend wird deren angebliche Befangenheit vom Gesuch- steller überwiegend aus dem Umstand abgeleitet, dass diese unter der Wei- sungsbefugnis der beiden Erstgenannten standen. Insofern erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch – entgegen der vereinzelt geäusserten Kritik (siehe act. 5, S. 1; act. 5.1, S. 2) – als hinreichend substanziiert. Ob die gel- tend gemachten Ausstandsgründe inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu beurteilen.

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1.4 1.4.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

1.4.2 Der Gesuchsteller stellte sein Gesuch am 23. November 2018 nach Kennt- nisnahme verschiedener Presseartikel vom 21. November 2018, in welchen hauptsächlich über den Abschluss des gegen den vormaligen Verfahrenslei- ter C. gerichteten Strafverfahrens berichtet worden ist (act. 1, Rz. 6; act. 1.2, 1.3). Die Kritik des Gesuchstellers richtet sich in erster Linie gegen die ver- schiedenen, Gegenstand der Medienberichterstattung bildenden, informel- len und nicht protokollierten Treffen zwischen Bundesanwalt B. bzw. C. und verschiedenen Vertretern der FIFA. In seiner Stellungnahme wirft der aktu- elle Verfahrensleiter D. diesbezüglich die Frage auf, ob der Gesuchsteller nicht bereits zuvor, im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit für die FIFA, sel- ber von diesen Treffen gewusst habe und ob sein Ausstandsgesuch daher nicht als verspätet anzusehen sei. So habe der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der ersten beiden Treffen zwischen B. und E. die zweithöchste Funktion in der FIFA-Hierarchie bekleidet (act. 5.2, Rz. 11). Ausserdem habe der Ge- suchsteller als damaliger Vorgesetzter von H. mindestens bis Mitte Mai 2016 davon Kenntnis gehabt, dass C. mit H. direkte «verfahrensbezogene Kon- takte» gepflegt habe (act. 5.2, Rz. 19). Diesbezüglich ersuchte die Be- schwerdekammer die Bundesanwaltschaft um Vorlage von Aktenstücken, welche auf entsprechende Kenntnisse des Gesuchstellers hindeuten bzw. solche belegen würden (act. 9). Gemäss den hierzu ergangenen Ausführun- gen der Bundesanwaltschaft gibt es keine direkten aktenkundigen Hinweise, wonach der Gesuchsteller von den Treffen zwischen B. und E. Kenntnis ge- habt habe (act. 19, S. 4). Die weiteren Ausführungen der Bundesanwalt- schaft zu diesem Punkt (act. 19, S. 5) enthalten lediglich Mutmassungen. Diese stellen jedoch keine genügende Grundlage für die Annahme einer Ver- wirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, dar. Der in einer Aktennotiz

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festgehaltenen Aussage, wonach der Gesuchsteller von verfahrensbezoge- nen Kontakten zwischen C. und H. gewusst habe, ist weiter auch angefügt, dass er indes nicht gewusst habe, dass C. und H. SMS-Nachrichten ausge- tauscht, sich zu Abendessen verabredet und sich geduzt hätten (act. 19, Bei- lage 1). Den weiteren hierzu durch die Bundesanwaltschaft präsentierten Ak- tenstücken (act. 19, Beilagen 15–19) kann ebenfalls nichts entnommen wer- den, was eine frühere Kenntnis des Gesuchstellers zu Art und Inhalt der Kon- takte zwischen C. und H. sowie des Umstands, dass diese nicht protokolliert worden sind, belegen könnte. Das Ausstandsgesuch kann aufgrund der vor- liegenden Akten nicht als verspätet angesehen werden.

1.5 1.5.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheidet die Beschwerdekammer über das Ausstandsgesuch «ohne weiteres Beweisverfahren». Diese Bestimmung schliesst jedoch eine weitere Erhebung von Beweisen durch die Beschwer- dekammer – gerade in Fällen, in welchen sich das Ersuchen auf Art. 56 lit. a (persönliches Interesse in der Sache) oder auf Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe wie Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) stützt – unter Vorbehalt des in Strafsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer vorliegend die Bundesanwaltschaft um die Vorlage sachdienlicher Unterlagen und um die Beantwortung einer Reihe konkreter Fragen ersucht (act. 9). Die weiteren Anträge des Gesuchstellers auf Beizug verschiedener Akten (siehe Rechts- begehren Ziffer 1–4) haben sich durch die Vorlage weiterer Unterlagen durch ihn selber weitgehend erledigt bzw. erwiesen sich zur Beurteilung des Aus- standsgesuchs nicht als notwendig.

2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen

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Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen). Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit kann auch in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver- treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab- weicht, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan- genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus- standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters, entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (B OOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 51 m.w.H.).

2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne

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von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.).

3.1 Da der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit des aktuellen Verfah- rensleiters und weiterer Mitglieder der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen auch unter Hinweis auf deren hierarchische Unterordnung unter Bundesan- walt B. sowie unter den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. begründet, ist einleitend die allgemeine Organisation der Bundesanwalt- schaft sowie die Rolle der einzelnen Akteure einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

3.2 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft des Bundes (Art. 7 StBOG). Als solche ist sie für die gleichmässige Durchsetzung des staatli- chen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie leitet das Vor- verfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebe- nenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO).

3.2.2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft (Art. 9 Abs. 1 StBOG). Er oder sie ist gemäss Art. 9 Abs. 2 StBOG insbeson- dere verantwortlich für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fäl- len der Bundesgerichtsbarkeit (lit. a), den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation (lit. b) und den wirksamen Einsatz von Perso- nal sowie von Finanz- und Sachmitteln (lit. c). Er oder sie regelt die Organi- sation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement (Art. 9 Abs. 2 StBOG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem- ber 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

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(nachfolgend «Reglement»; SR 173.712.22) leitet er oder sie die Bundesan- waltschaft fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzli- chen Vorgaben.

3.2.3 Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen führen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft (Art. 11 StBOG). In den operativen Einheiten haben sie gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements namentlich folgende Führungsauf- gaben: Sie kontrollieren die in ihrer jeweiligen operativen Einheit geführten Verfahren, um eine einheitliche Praxis und eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen (lit. a). Sie beraten die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und –leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von diesen geführten Verfahren ein (lit. b). Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin definierten strategischen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft (lit. c). Sie bilden die Schnittstelle zum Bundesanwalt oder zur Bundesanwältin und zur Geschäftsleitung und infor- mieren diese über die in ihrer operativen Einheit geführten Verfahren (lit. d).

3.2.4 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind je einer Einheit der Bundes- anwaltschaft oder direkt dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zuge- wiesen (Art. 12 StBOG). Diese Bestimmung nennt jene Personen, die nor- malerweise die einzelnen Verfahren führen (Botschaft vom 10. Septem- ber 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [nachfolgend «Botschaft], BBl 2008 8154). Sie führen ihre Verfahren zwar selbstständig und in eigener Verantwortung. Im Interesse der überge- ordneten Ziele Qualitätssicherung und Effizienzoptimierung kann und soll von hierarchisch vorgesetzter Stelle jedoch mittels Weisung in die Verfah- rensführung der Staatsanwälte eingegriffen werden (siehe hierzu nachste- hende E. 3.2.5). Ein Verfahrensleiter der Bundesanwaltschaft geniesst somit intern keine völlige Unabhängigkeit bei der Führung seiner Verfahren (vgl. hierzu L AUBER/MEDVED, Die Bundesanwaltschaft – Unabhängigkeit, Aufsicht und Weisung, forumpoenale Sonderheft 2018, S. 361 ff., 364).

3.2.5 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a StBOG kann der Bundesanwalt oder die Bun- desanwältin gegenüber allen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft Wei- sungen erlassen. Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ha- ben entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitenden (Art. 13 Abs. 1 lit. b StBOG; Art. 6 Abs. 2 des Reglements). Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durch- führung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 13 Abs. 2 StBOG). Kraft dieser Weisungsbefugnisse können der Bundesanwalt oder die Bundesan-

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wältin und die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auch ein- zelne Verfahren an sich ziehen und selber führen oder auch nur einzelne Verfahrenshandlungen selber vornehmen (Botschaft, a.a.O.). Art. 13 Abs. 2 StBOG stellt sicher, dass die Verantwortungsträger in der Bundesanwalt- schaft in allen Phasen Einfluss auf den Gang eines konkreten Verfahrens nehmen können (Botschaft, a.a.O.). Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen bedürfen der Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staats- anwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden bzw. durch den Bundes- anwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsan- walt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden (Art. 14 StBOG).

3.3 Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (K EL- LER , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch M OREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).

3.4 Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vor- liegend für den Bundesanwalt und den Leitenden Staatsanwalt des Bundes. Sie können nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies bei- spielsweise durch Erlass konkreter Weisungen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfahrenshandlungen selber vorneh- men. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfahrensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bundesanwalt bzw. gegen den Lei- tenden Staatsanwalt des Bundes ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine

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allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staats- anwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus, wie dies der Ge- suchsteller geltend macht (siehe bspw. act. 1, Rz. 72). Wie es sich im vorlie- genden Fall in Bezug auf die einzelnen Vertreter der Bundesanwaltschaft verhält, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.

4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesanwalt B. sei befangen. Dies be- gründet er hauptsächlich mit dessen verschiedenen persönlichen Treffen mit E., dem Präsidenten der Privatklägerin, sowie den diesbezüglichen Umstän- den (namentlich die später gegenüber den Medien kommunizierten Ge- sprächsinhalte, die fehlende Protokollierung der Gespräche, der Ort der Tref- fen). Der Gesuchsteller erkennt in der Vorgehensweise von Bundesanwalt B. eine schwerwiegende Ungleichbehandlung gegenüber den an den Treffen nicht anwesenden Parteien (siehe act. 1, Rz. 39 ff.; act. 3; act. 7, Rz. 21 ff.; act. 14, Rz. 28 f.).

4.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 führte Bundesanwalt B. zu diesen Treffen Folgendes aus (act. 5):

Es ist richtig, dass im Jahre 2016 zwei bilaterale Koordinationstreffen auf Führungsebene zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA stattgefunden haben: • Auf Ersuchen der FIFA fand nach der Wahl vom 26. Februar 2016 von E. zum neuen FIFA-Präsidenten am 22. März 2016 im Hotel PP. in Z. ein erstes Koordinationstref- fen statt. Dieses Treffen diente der allgemeinen Einordnung und Standortbestim- mung mit dem neuen FIFA-Präsidenten. Erörtert wurde in diesem etwa einstündigen Treffen die Stellung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin (Geschä- digte) sowie generell die Bereitschaft der FIFA, in den von der Bundesanwaltschaft in diesem Komplex geführten Strafverfahren weiterhin zu kooperieren. Verfahrens- bezogene Inhalte wurden nicht diskutiert. Anwesend waren nebst dem Bundesanwalt und dem FIFA-Präsidenten auch QQ., Informationschef der Bundesanwaltschaft, und – auf Wunsch und Einladung des FIFA-Präsidenten – L., Oberstaatsanwalt im Kanton Wallis. Über das Treffen besteht keine Gesprächsnotiz. • Auf der Grundlage dieser Standortbestimmung fand am 22. April 2016 im Restaurant RR. in Y. ein zweites und abschliessendes Koordinationstreffen statt. Das einstün- dige Treffen diente der Klärung verfahrensbezogener Fragen, d.h. die Konkretisie- rung der Kooperation der FIFA im Interesse der Sachverhaltsabklärungen der Bun- desanwaltschaft. In diesem Sinne unterstützte die FIFA denn auch die Bundesan- waltschaft namentlich bei der Vornahme von Beweiserhebungen am Sitz der FIFA

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(Editionen von Unterlagen und Informationen; Organisation der Herausgabe elektro- nischer Unterlagen; Durchsuchung von Büroräumlichkeiten). Anwesend waren an der Standortbestimmung vom 22. April 2016 nebst dem Bun- desanwalt und dem FIFA-Präsidenten auch der damalige Chefjurist der FIFA, H., und der Leiter der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, C. Über das Treffen besteht keine Gesprächsnotiz. Ich halte fest, dass solche Koordinationstreffen auf Führungsebene in komplexen Grossver- fahren sinnvoll und notwendig sind. Besonders wenn grössere juristische Personen involviert sind, die im Rahmen der Strafuntersuchung kooperieren und zur Aufklärung des strafrelevan- ten Sachverhalts beitragen wollen, werden entsprechende Koordinationstreffen durchgeführt im Interesse einer bestmöglichen, effektiven und effizienten Beweissicherung und Sachver- haltsabklärung. Als Bundesanwalt bin ich schliesslich u.a. verantwortlich für die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 9 Abs. 2 lit. a StBOG). Prozessual dienen solche Koordinationstreffen der Realisierung des Untersuchungsgrund- satzes und des Verfolgungszwangs. Auch bedeutet eine im strafprozessualen Rahmen koor- dinierte Verfahrensführung in der Regel einen Effizienzgewinn, womit dem Beschleunigungs- gebot Genüge getan wird. Ferner wird mit solchen koordinierenden Kontakten dem in allen rechtsstaatlichen Verfahren geltenden, verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Können z.B. mit einer kooperations- und unterstützungsbereiten juristi- schen Person Beweiserhebungen koordiniert werden, können dadurch unnötige Beeinträch- tigungen ihres laufenden Betriebs vermieden und die Durchführung von Zwangsmassnahmen verhältnismässig und sachgerecht gestaltet werden. Übergeordnete Koordinationstreffen wie jene mit der FIFA-Leitung beeinträchtigen die unab- hängige, allein dem Recht verpflichtete und unparteiische Verfahrensführung der Bundesan- waltschaft nicht. Abgesehen davon, dass ich selber nicht Verfahrensleiter im Verfahrenskom- plex Fussball bin, kann die unabhängige und unparteiische Verfahrensführung auch nicht al- lein aufgrund des hierarchischen Aufbaus der Bundesanwaltschaft und der vom Gesetzgeber festgelegten internen Weisungsbefugnisse in Zweifel gezogen werden (...).

Diesen letzten Abschnitt bzw. die Weisungsbefugnis innerhalb der Bundes- anwaltschaft betreffend führte der aktuelle Verfahrensleiter D. in seiner Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2018 aus, in der operativen Planung und Durchführung der Verfahren handle er selbstständig und in eigener Verant- wortung. Die Rolle seiner Vorgesetzten konzentriere sich hauptsächlich auf die Steuerung von übergeordneten Verfahrensrisiken, auf die abteilungs- weite Prioritätensetzung oder auf strategische Ressourcenentscheide. Der Abteilungsleiter, der Bundesanwalt und dessen Stellvertreter würden keinen unmittelbaren Einfluss auf das operative Tagesgeschäft nehmen. Bundes- anwalt B. oder dessen Stellvertreter hätten ihm bei der Führung der FIFA- Taskforce nie Instruktionen, Weisungen oder Empfehlungen abgegeben. Umso weniger würden sie Einfluss auf das operative Tagesgeschäft in den einzelnen Verfahren nehmen (act. 5.2, Rz. 5–9). Der in den beiden Verfahren

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SV.15.0088 und SV.18.0165 mitwirkende Assistenz-Staatsanwalt N. brachte hierzu vor, seiner Erfahrung zufolge sei die Initiative in der Führung der Ver- fahren immer von den jeweiligen Verfahrensleitern und nicht vom Bundes- anwalt oder vom Leitenden Staatsanwalt des Bundes gekommen. Die bei- den hätten sich auch nie einer durch die Verfahrensleitung getroffenen Ent- scheidung widersetzt. Er selber habe weder vom Bundesanwalt noch vom Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. je eine Instruktion erhalten, die seiner eigenen Empfehlung widersprochen hätte (act. 5.4, Rz. 6 f., 21 f.). Die im Verfahren SV.18.0165 mitwirkende Assistenz-Staatsanwältin Q. berichtet ih- rerseits, bezüglich dieses Verfahrens sowie auch allen weiteren Verfahren des Fussball-Untersuchungskomplexes hätten in regelmässigen Abständen – teilweise in Anwesenheit des Bundesanwalts und des vormaligen Leiters der Abteilung Wirtschaftskriminalität, C. – Risikobeurteilungen und Standort- bestimmungen stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien jeweils aufgrund der aktuellen Beweislage, den neusten Entwicklungen und der sich konkret stellenden Rechtsfragen die vorläufigen Erfolgsaussichten sowie die weitere Vorgehensweise und Strategie diskutiert worden. Die Anweisungen und Auf- gaben, welche der Bundesanwalt oder der vormalige Leiter der Abteilung Wirtschaftskriminalität ihr bzw. der Taskforce erteilt hätten, seien ihres Wis- sens stets durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt gewesen (act. 5.5, S. 2 f.).

Gerade den Inhalt dieser letzten Stellungnahme betreffend fragte die Be- schwerdekammer am 28. März 2019 bei der Bundesanwaltschaft nach, ob es zu den erwähnten Diskussionen, an welchen Bundesanwalt B. und C. mitgewirkt haben sollen, schriftliche Aufzeichnungen gebe, welche das Ver- fahren SV.18.0165 (mit-)betreffen würden. Zudem fragte sie, welcher Art und welchen Inhalts die von Q. erwähnten, von Bundesanwalt B. und C. erteilten Weisungen gewesen seien und ob diese allenfalls in Schriftform vorlägen (act. 9).

Der aktuelle Verfahrensleiter D. nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Stellung und führte aus, was folgt (act. 19):

Die Bundesanwaltschaft führt über 25 Verfahren, die einen Bezug zur FIFA aufweisen. Um eine koordinierte, zielgerichtete und möglichst effiziente Führung dieser Verfahren zu gewähr- leisten, hat sie diese Untersuchungen in einer Taskforce zusammengefasst. Die übergeord- nete Strategie dieser Taskforce wird seit deren Einsetzung in 2015 üblicherweise zweimal jährlich einer Beurteilung unterzogen. Bei dieser Beurteilung sind der Taskforce-Leiter, die verfahrensleitenden Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte sowie die hauptverantwort- lichen Finanzanalysten, in der Regel aber auch das Führungskader der Bundesanwaltschaft,

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bestehend aus dem Bundesanwalt, dem stellvertretenden Bundesanwalt SS. und dem Abtei- lungsleiter (bis November 2018 C.) anwesend. (...)

Die organisatorische und fachliche Vorbereitung und Durchführung einer solchen Gesamtbe- urteilung obliegt dem Taskforce-Leiter und den einzelnen Verfahrensleitern. Als Grundlage dienen u.a. Präsentationen der aktuellen Beweislage, der bestehenden Risiken und der wich- tigsten rechtlichen Fragestellungen. Ausgehend von diesen Informationen unterbreiten die Verfahrensleiter dem Führungskader Vorschläge für die künftige strategische Ausrichtung und die allgemeine Vorgehensweise. Im Vordergrund stehen dabei Themen wie • Abstimmen der einzelnen Verfahrensziele im Einklang mit der gemeinsamen Ermitt- lungsstrategie der FIFA-Taskforce • Koordination der Untersuchungshandlungen unter besonderer Berücksichtigung des passiven Rechtshilfevollzugs • Bestimmen von gemeinsamen Standards bei der Verfahrensadministration • Steuerung des Ressourceneinsatzes • Lösen von technischen Schnittstellenproblemen bei der Datenaufbereitung • Festlegen der gemeinsamen Sprachregelung bei Mitteilungen an die Medien etc. Ein schriftliches Beschlussprotokoll wurde bei diesen Gesamtbeurteilungen bislang nicht an- gefertigt. Vielmehr war es den Verfahrensleitern überlassen, wie sie die allgemeinen Ergeb- nisse der Gesamtbeurteilung auf die einzelnen Verfahren herunterbrechen wollten. Ihnen kam die Aufgabe zu, die konkreten Verfahrensschritte auszuarbeiten und zu vollziehen. Das Füh- rungskader, namentlich der Abteilungsleiter, war in dieses Stadium der Verfahrensleitung nur noch insofern eingebunden, als es die nach Art. 14 StBOG aufgeführten Verfügungen zu ge- nehmigen galt. Der vorbeschriebene Ablauf der Gesamtbeurteilungen in der FIFA-Taskforce erfuhr bislang nur einmal eine Abweichung: Nachdem der Unterzeichnete an der letzten Gesamtbeurteilung vom 28. Februar 2019 die aktuelle Beweislage und eine Übersicht über die faktischen und rechtlichen Risiken im Verfahren SV.18.0165 präsentierte, wünschte Bundesanwalt B. eine schriftliche Zusammenfassung der Präsentation. Auf der Grundlage dieser Zusammenfas- sung erhielt der Unterzeichnete am 10. April 2018 einen Entscheid des Stellvertretenden Bun- desanwalts SS., wonach dieses Verfahren nicht mehr anklageführend weiter ermittelt, son- dern eingestellt werden solle. Dies war gemäss Wissen des Unterzeichneten die bislang ein- zige direkte Intervention des Führungskaders in ein operatives Verfahren. Schriftliche Aufzeichnungen zu den an den Gesamtbeurteilungen geführten Diskussionen lie- gen dem Unterzeichneten indessen nicht vor. Ihm ist es daher nicht möglich, zu diesem Punkt weiterführende Unterlagen einzureichen.

Wie vorstehend (...) ausgeführt, wirkten Bundesanwalt B. und C. mit an der Erarbeitung von Gesamtbeurteilungen des von der FIFA-Taskforce bearbeiteten Untersuchungskomplexes. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilungen erteilten Bundesanwalt B. und C. grundsätzliche Di- rektiven oder Empfehlungen, wie die obgenannten Themen zu behandeln seien, ohne aber dass dem Unterzeichneten schriftliche Unterlagen dazu bekannt wären. In der Folge oblag es

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wie erwähnt den Verfahrensleitern, die konkreten Schlussfolgerungen für die Verfahren zu ziehen und die im Einzelfall gebotenen Massnahmen umzusetzen. (...)

4.3 Allein diesen Ausführungen zufolge ist davon auszugehen, dass es zu zwei Treffen zwischen Bundesanwalt B. und dem Präsidenten der FIFA, welche ihrerseits die Stellung als Privatklägerin innehat, gekommen ist. Das zweite dieser Treffen hat gemäss Bundesanwalt B. «der Klärung verfahrensbezo- gener Fragen» gedient. Offenbar ist es in der Folge noch zu einem dritten solchen Treffen gekommen, wobei sich der Gesprächsinhalt anlässlich die- ses dritten Treffens offenbar nicht mehr eruieren lässt. Soweit Bundesanwalt B. in seiner Stellungnahme zu solchen Treffen generell ausführt, diese lägen im Interesse einer bestmöglichen, effektiven und effizienten Beweissiche- rung und Sachverhaltsabklärung bzw. einer verhältnismässigen und sachge- rechten Ausgestaltung von Zwangsmassnahmen, muss auch angenommen, dass sich das an solchen Treffen Erörterte in irgendeiner Form auch im kon- kreten Verfahren niederschlägt, andernfalls wären gerade diese ausdrück- lich genannten Zwecke ja nicht zu erreichen. Gerade diesbezüglich klingt es wiederum überraschend, dass der aktuelle Verfahrensleiter und zwischen Frühjahr 2016 und August 2018 auch als Leiter der Taskforce amtierende D. festhält, er habe von den Treffen zwischen B. und E. erst im Anschluss an eine Medienanfrage vom 8. Oktober 2018 erfahren und habe bis heute keine Kenntnisse über deren konkreten Inhalt (act. 5.2, Rz. 8; vgl. auch act. 12 zum erst später bekannt gewordenen dritten Treffen). D. hält diesbezüglich sogar noch fest, in den von ihm geführten Verfahren der FIFA-Taskforce habe es weder im Frühjahr 2016 noch insbesondere in 2017 einen spezifischen Ko- ordinationsbedarf gegeben, den die Verfahrensleitung nicht selber hätte lö- sen können (act. 19, S. 7). Im konkreten Fall lässt sich die Annahme einer zumindest mittelbaren Auswirkung der genannten Gespräche auf das kon- krete Strafverfahren aufgrund dieser sich diametral widersprechenden Aus- führungen von Seiten verschiedener Vertreter der Bundesanwaltschaft nicht widerlegen, auch weil der Inhalt dieser Treffen nie schriftlich festgehalten und aktenkundig gemacht wurde. Der Zweck und vor allem der konkrete In- halt dieser Treffen bleiben nach wie vor unklar. Auch die nachträglich gelie- ferten Schilderungen des Inhalts der entsprechenden Gespräche (sofern überhaupt eruierbar) blieben sehr allgemein und wenig konkret.

Der Stellungnahme von D. vom 6. Mai 2019 kann entnommen werden, dass anlässlich der geschilderten Gesamtbeurteilungen dem Führungskader (und damit auch Bundesanwalt B.) Vorschläge für die künftige strategische Aus- richtung und die allgemeine Vorgehensweise unterbreitet würden. Dieser Formulierung kann entnommen werden, dass das Führungskader diesbe- zügliche Entscheidungen also massgeblich mitbestimmt. Geht es dabei u.a.

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auch um Abstimmung von Verfahrenszielen oder um Koordination von Un- tersuchungshandlungen, ist auch hier zu vermuten, dass sich Entscheide des Führungskaders zumindest mittelbar auch im konkreten Verfahren nie- derschlagen. Auch diesbezüglich lässt sich diese Annahme nicht widerlegen, nachdem das an diesen Gesamtbeurteilungen Besprochene nirgends schriftlich festgehalten worden ist. Schliesslich hat das Führungskader dem Leiter des hier interessierenden Verfahrens am 10. April 2018 offenbar die konkrete Anweisung erteilt, dieses Verfahren einzustellen. Spätestens damit liegt eine konkrete und für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Mitwir- kung des Führungskaders vor. Angesichts dieser Umstände und des ein- gangs Ausgeführten (siehe E. 3.4) sind im vorliegenden Fall daher auch die gegen Bundesanwalt B. geltend gemachten Ausstandsgründe zu beurteilen.

4.4 Bundesanwalt B. gab an, sich zwei Mal mit dem Präsidenten der Privatklä- gerin getroffen zu haben. Zumindest das zweite dieser Treffen soll auch der «Klärung verfahrensbezogener Fragen» gedient haben. Obwohl ein solcher Verfahrensbezug eingeräumt wird, bestehen zu den Treffen – entgegen den Vorschriften in Art. 77 StPO – offenbar keine Gesprächsnotizen. Diese Vor- gehensweise führt dazu, dass der Inhalt dieser Gespräche insbesondere auch für die anderen Parteien des Verfahrens jeglicher Kontrolle entzogen ist . Ihnen gegenüber fehlt es an jeglicher Transparenz. Auch die nachträglich zu diesen Treffen abgegebenen Erklärungen blieben knapp und allgemein. Aufgrund des Ablaufs der Geschehnisse entsteht auch der Anschein, dass ohne entsprechende Medienberichterstattung diese Treffen zwischen Bun- desanwalt B. und E. den anderen Parteien überhaupt nicht zur Kenntnis ge- langt wären. Mit dem Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), lässt sich die von Bundesanwalt B. im konkreten Verfahren gewählte Vorgehensweise nicht vereinbaren. Des Weiteren spielt es zwar nur eine un- tergeordnete Rolle, aber auch der für die für die «Klärung verfahrensbezo- gener Fragen» gewählte Ort der Treffen (Restaurant, Hotel) ausserhalb der Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft ist zumindest unüblich. Mit seiner Vorgehensweise begründete der Bundesanwalt B. ab 22. März 2016 und damit ab dem ersten Treffen mit E. Umstände, welche bei objektiver Betrach- tung geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Es ist hier daran zu erinnern, dass es für eine Ablehnung nicht erforderlich ist, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Die hier vorliegenden Umstände vermögen aber bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen B. erweist sich damit für den Zeitraum ab 22. März 2016 als begründet. In diesem Umfang ist es gutzuheissen.

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5.1 Soweit sich das Ausstandsbegehren gegen C. richtet, wird zu dessen Be- gründung auf die engen Kontakte zwischen C. und H. als Leiter Rechtsdienst und stellvertretender Generalsekretär der FIFA verwiesen (siehe insbeson- dere act. 1, Rz. 13 ff.; act. 3; act. 7, Rz. 2 ff.). C. ist mittlerweile nicht mehr für die Bundesanwaltschaft tätig, leitete jedoch zu Beginn die Strafuntersu- chung SV.15.0088, von welcher die gegen den Gesuchsteller geführte Stra- funtersuchung am 13. Februar 2018 abgetrennt worden ist. Mitte/Ende Feb- ruar 2016 habe C. die Verfahrensleitung faktisch an D. übergeben, sei aber im Geschäftsverwaltungssystem der Bundesanwaltschaft noch bis 3. Mai 2016 als Verfahrensleiter eingetragen gewesen (vgl. act. 19, S. 2). In der Folge nahm C. die Stellung des Leiters der Abteilung Wirtschaftskriminalität ein. Als solcher nahm er bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundesanwalt- schaft im Rahmen der FIFA-Taskforce an den oben erwähnten Generalbe- urteilungen teil (siehe oben E. 4.2). Mit Blick auf eine allfällige Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO sind die gegen C. geltend gemachten Ausstands- gründe daher zu prüfen, auch wenn dieser mittlerweile nicht mehr für die Bundesanwaltschaft tätig ist.

5.2 Zu den gerügten Kontakten zwischen C. und H. hielt der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes I. in der das C. betreffende Strafverfahren been- denden Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 zusammenfassend u.a. Folgendes fest (act. 7.2, S. 11 f.):

Eine Durchsicht des – soweit ersichtlich – gesamten SMS-Verkehrs, wie er mittels Ausdruck der im Smartphone von C. gespeicherten Informationen sichergestellt werden konnte, ergibt, dass C. und H. in den vergangenen Jahren einen für das Verhältnis zwischen Staatsanwalt- schaft, in concreto die Bundesanwaltschaft, und dem Vertreter einer Privatklägerschaft selbst in einem grossen Verfahrenskomplex wie dem vorliegenden, sehr regen und vor allem auf einer zusehends auf persönlicheren Ebene stattgefundenen Kontakt pflegten. Dabei war es vor allem H., der immer wieder um Besprechungen mit C. nachsuchte, welcher diesem An- sinnen bereitwillig entsprach, selbst in jenen Fällen, in denen H. ankündigte, dass er «nicht viel Neues» zu berichten habe. Dem SMS-Verkehr zwischen C. und H. lässt sich zudem ent- nehmen, dass die beruflich gepflegten Kontakte auch offensichtlich jenen Rahmen erheblich überschritten, der durch die gesetzlichen Prozessformen vorgegeben ist. Schliesslich lässt sich dem aktenkundigen SMS-Verkehr eine offenkundig unklare, unpräzise Trennung zwi- schen beruflicher Aufgabenerfüllung und der Pflege eines privat-persönlichen Kontakts sei- tens C. entnehmen (vgl. Ausdrucke des SMS-Verkehrs zwischen C. und H. im Zeitraum vom 05.01.2016 – 20.08.2018).

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In Würdigung dieser Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse kann C. im vorliegenden Zu- sammenhang kein tatbeständliches Vorgehen im Sinne von Art. 322 quater StGB (sich beste- chen lassen) bzw. Art. 322 sexies StGB (Vorteilsannahme) zur Last gelegt werden. Zwar beste- hen doch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass C. im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Leitender Staatsanwalt des Bundes – entgegen seiner Bestreitung – die für diese Tätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und vor allem Art. 56 StPO erforderliche Distanz, Objektivität und Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten (...) des hier in Frage stehenden Verfahrenskomplexes Weltfussball vermissen liess. Hierfür sprechen die Gesamt- umstände des zwischen ihm als strukturell Verantwortlicher «für sämtliche Verfahren im Be- reich Wirtschaftsdelikte» innerhalb der Bundesanwaltschaft – und damit auch für den Verfah- renskomplex Weltfussball – und H., einem Mitarbeiter und Vertreter einer Privatklägerschaft, nämlich der FIFA, gepflegten Kontakte, wie sie in der Häufigkeit und vor allem in der Diktion der aktenkundigen SMS-Nachrichten, aber auch in den privaten Gesprächen anlässlich zweier Nachtessen und vor allem aber auch in dem an H. zugesandten, sibyllinisch formulier- ten SMS vom 20. August 2018 zum Ausdruck gelangen. (...)

5.3 Angesichts des vorstehend Ausgeführten sind auch auf Seiten von C. Um- stände zu bejahen, welche bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Zur Begründung kann voll- umfänglich auf die Einstellungsverfügung verwiesen werden. Wie eingangs erwähnt, liegt von C. diesbezüglich keine Stellungnahme vor. Den Medien gegenüber liess jedoch dessen Anwalt verlauten, die Frage einer angeblich fehlenden Distanz sei gar nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen. Es sei eine Einschätzung des Sonderstaatsanwalts, welche dieser in die Verfü- gung habe einfliessen lassen, ohne dass sich C. je dazu habe äussern kön- nen (vgl. act. 1.3, S. 2). Hierzu ist erneut festzuhalten, dass zur Bejahung eines Ausstandsbegehrens nicht erforderlich ist, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist. Es genügen Umstände, welche bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Das ist hier für den Zeitraum ab dem 5. Januar 2016 offensichtlich der Fall. Sofern die offenbar zahlreichen Gespräche zwischen C. und H. die vorliegende Un- tersuchung zum Gegenstand hatten, so existieren auch hierzu weder Ge- sprächsnotizen noch Protokolle (act. 5.2, Rz. 12 ff., insbesondere Rz. 17). In diesem Punkt gelten die bereits zu Bundesanwalt B. gemachten Ausführun- gen entsprechend auch bezüglich der Frage nach der Befangenheit von C. (E. 4.4). Soweit sich das Ausstandsbegehren gegen C. richtet, erweist es sich nach dem Gesagten für den Zeitraum ab 5. Januar 2016 als begründet. In diesem Umfang ist es gutzuheissen.

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6.1 Hinsichtlich der Person des aktuellen Verfahrensleiters D. bringt der Gesuch- steller vor, die Befangenheit seiner Vorgesetzten habe sich aufgrund des hierarchischen Aufbaus der Bundesanwaltschaft auch auf diesen übertragen (siehe act. 1, Rz. 71 ff.). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt wer- den (siehe bereits oben E. 3.4). Sofern der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehrens einzelne von D. vorgenommene Verfahrens- handlungen kritisiert (so z.B. in act. 1, Rz. 56 ff.), ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreinge- nommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wieder- holte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten dar- stellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Das ist die vom Gesuchsteller konkret gerügten Punkte betreffend offensichtlich nicht der Fall. Er selber räumt auch ein, diese bislang als «blosse Kanzleifehler» erachtet zu haben (act. 1, Rz. 56). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts bean- standet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu er- greifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2).

6.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bemerkenswert sind jedoch die Ausführungen von D. zu den Kontakten zwischen C. und H. und deren Bezug zum konkreten Strafverfahren (act. 5.2, Rz. 12 ff.):

Dem Unterzeichneten war ab Mitte 2016 bekannt, dass sich C. und H. von Sommer 2016 bis Frühjahr 2018 zu mehreren Besprechungen trafen. H. war zu diesem Zeitpunkt Deputy Se- cretary General (Administration) sowie Chief Legal & Integrity Officer der FIFA. Gemäss Kenntnis des Unterzeichneten trug H. die primäre Verantwortung, dass die FIFA den Beweis- erhebungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft vollständig und rechtmässig nachkam. Gemäss dem Verständnis des Unterzeichneten sollten die Besprechungen von C. vor allem dazu dienen, organisatorische und verfahrensökonomische Anliegen der Bundesanwaltschaft zu adressieren. Dementsprechend wollte man auf der nicht-operativen Führungsebene der Bundesanwaltschaft erreichen, dass • die bei der FIFA einverlangten Unterlagen und Daten möglichst rasch von der Bun- desanwaltschaft ausgewertet werden konnten, mitunter die Bundesanwaltschaft von möglichen Problemen oder Verzögerungen auf Seiten der FIFA frühzeitig Kenntnis erhielt • die Bundesanwaltschaft über interne Untersuchungen der FIFA in Kenntnis gesetzt wurde, damit sie frühzeitig Risiken eines drohenden strafprozessualen Beweisver- lustes erkennen konnte • die Bundesanwaltschaft den Standpunkt der FIFA in Bezug auf Erklärungen im Sinne von Art. 118 StPO in Erfahrung bringen konnte

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• die Bundesanwaltschaft von anstehenden Medienmitteilungen der FIFA zu laufen- den Untersuchungen informiert wurde, um die eigene Kommunikationsstrategie vor- zubereiten. In diesem Sinne hat C. den Unterzeichneten vor den Treffen mit H. jeweils ersucht, ihm allfäl- lige Anliegen aus der FIFA-Taskforce mitzuteilen, damit er diese mit H. aufnehmen könne. Dies tat der Unterzeichnete, soweit ihm dies dem übergeordneten Zweck der Strafuntersu- chung, mithin der Wahrheitserforschung und der Verfahrensbeschleunigung, dienlich er- schien. Anschliessend erhielt der Unterzeichnete eine stichwortartige Rückmeldung von C. zum Ergebnis der Besprechung. Nach Ansicht des Unterzeichneten sollten die Kontakte zur FIFA bewusst auf einer Stufe er- folgen, die von der operativen Verfahrensleitung getrennt war. Für den Unterzeichneten wa- ren die behandelten Traktanden und die anschliessend erhaltenen Rückmeldungen denn auch weitgehend abstrakter Natur. Keine der vom Unterzeichneten veranlassten Ermittlungs- massnahmen in den Verfahren SV.15.0088 und SV.18.0165 geht auf Inhalte zurück, die C. mit H. besprochen hätte. (...) Die Besprechungen zwischen C. und H. hatten somit für die Untersuchung im Verfahren SV.18.0165 keinen thematischen Zusammenhang. Für die Prüfung des Tatvorwurfs oder der Verwertbarkeit der Beweise und damit für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sind die Gespräche irrelevant. Sie fallen nicht unter die Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO. Der Unterzeichnete sah deswegen von einer Orientierung der Verfahrensparteien über diese Kontakte ab. Der Unterzeichnete hat H. selber nie zu einer Besprechung getroffen. Auch hat er C. nie zu einer dieser Besprechungen begleitet. Er hatte keine Kenntnis über die genaue Uhrzeit, den Ort, den Ablauf, die Dauer und den konkreten Inhalt der Gespräche. (...)

6.3 Dem Ausgeführten zufolge wusste somit D. nicht nur von mehreren Treffen zwischen C. und H., er benutzte diesen «Kanal» zur Privatklägerin zugege- benermassen regelmässig auch selber, um bei dieser allfällige Anliegen aus der FIFA-Taskforce zu deponieren. Art und genauer Inhalt dieser Anliegen werden konkret nicht genannt. Aufgrund der unterlassenen Dokumentation dieser Kontakte lässt sich dies nicht rekonstruieren und es besteht auch in diesem Punkt ein hohes Mass an Unklarheit und – insbesondere gegenüber den anderen Verfahrensparteien – völlige Intransparenz. Dasselbe gilt auch für die stichwortartigen Rückmeldungen («weitgehend abstrakter Natur») zum Ergebnis dieser Treffen. Die von D. erwähnten, mit diesen «informellen» Besprechungen verfolgten Ziele und Zwecke deuten jedoch auf einen inhalt- lichen Bezug zwischen den Gesprächen und dem vorliegenden Strafverfah- ren hin. Die beabsichtigte rasche Auswertung von Unterlagen und Daten, vor allem aber auch die erhoffte Kenntnisnahme von internen Untersuchungen der FIFA (zwecks frühzeitiger Erkennung von Risiken eines drohenden straf- prozessualen Beweisverlusts) stehen in engem Bezug zur Erhebung von Be- weisen im konkreten Verfahren. Allfällige Erklärungen im Sinne von Art. 118

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StPO sind ebenfalls in Zusammenhang mit einer konkreten Strafuntersu- chung zu sehen. Die meisten der von D. formulierten, im Rahmen der Ge- spräche zwischen C. und H. verfolgten Anliegen ergeben sich allesamt ge- rade aus der Durchführung von konkreten Strafverfahren durch die Bundes- anwaltschaft. Bekräftigt wird der Zusammenhang mit konkreten Verfahren auch durch die Aussage von D., er sei jeweils so vorgegangen, wenn es der Wahrheitsfindung und der Verfahrensbeschleunigung dienlich gewesen sei. Sollten die Kontakte tatsächlich – wie von D. geltend gemacht – keinen the- matischen Zusammenhang zu einzelnen Strafverfahren aufgewiesen haben, dann drängt sich die Frage auf, zu welchem Zweck diese Kontakte überhaupt gepflegt und unterhalten worden sind. Es vermag auch nicht zu überzeugen, Kontakte mit der Privatklägerschaft bzw. mit deren im Strafverfahren allen- falls (auch) ihre eigenen Interessen verfolgenden Repräsentanten bewusst durch nicht operativ tätige Vertreter der Bundesanwaltschaft zu unterhalten, Letzteren für entsprechende Besprechungen dann aber konkrete Anliegen einzelner Verfahrensleiter bzw. der Taskforce mitzugeben, und das regel- mässig ausserhalb der von der StPO vorgesehenen Regeln, vor allem ohne Protokollierung dieser Vorgänge. Mit dem Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewäh- ren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), lässt sich diese Vorgehensweise nicht verein- baren. Damit begründete auch Verfahrensleiter D. Umstände, welche bei ob- jektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Ein entsprechender Anschein nach objektiver Betrachtung er- weist sich diesbezüglich als genügend. In zeitlicher Hinsicht betrifft dies den Zeitraum ab dem 22. April 2016, dem Zeitpunkt, in welchem sich C. und H. gemeinsam mit B. und E. getroffen haben (act. 5, S. 2). Medienberichten zufolge sei zu diesem Zeitpunkt der Wunsch angemeldet worden, dass der nichtoperative Austausch im Verfahrenskomplex Weltfussball künftig zwi- schen C. und H. erfolgen solle (act. 3.1, S. 4). Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen D. erweist sich damit für den Zeitraum ab 22. April 2016 als begründet. In diesem Umfang ist es gutzuheissen.

6.4 D. weist schliesslich auf einen Umstand hin, welcher dokumentiere, dass der Gesuchsteller selber derartige Gespräche einerseits für sachdienlich, ande- rerseits in Bezug auf eine allfällige Befangenheit der Behördenmitglieder für unbedenklich halte: Nachdem die FIFA den Gesuchsteller am 23. Mai 2016 entlassen habe, habe dessen Rechtsvertreter am selben Tage um eine ver- trauliche Unterredung mit C. ersucht, welche am 24. Mai 2016 stattgefunden habe. Gemäss dem Wissen von D., welcher nicht an der Besprechung teil- genommen habe, hätten sich C. und der Gesuchsteller alsdann über grund- sätzliche Punkte und allgemeine Anliegen unterhalten. Konkrete untersu-

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chungsbezogene Themen seien aber, soweit bekannt, nicht Besprechungs- gegenstand gewesen (act. 5.2, Rz. 20). Sofern D. dem Gesuchsteller damit ein widersprüchliches Verhalten zum Vorwurf machen wollte (so etwa in act. 5.2, Rz. 21; vgl. auch act. 5.4, Rz. 16), muss vorliegend auf mehrere Unterschiede zu den Treffen zwischen den Vertretern der Bundesanwalt- schaft und der FIFA hingewiesen werden. Erstens war der Gesuchsteller zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht Beschuldigter und damit nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Zudem erfolgte die Kontaktnahme durch den Vertreter des Gesuchstellers transparent per E-Mail an mehrere Staatsan- wälte des Bundes. Die E-Mail wurde durch die Bundesanwaltschaft in die Akten integriert (Akten SV.18.0165, pag. 16.002-0148). Weiter findet sich in den Akten, eine – wenn auch später durch den Vertreter des Gesuchstellers vorgetragene – Zusammenfassung des Gesprächsinhalts in den Akten (Akten SV.18.0165, pag. 13.002-0020). D. gab weiter an, dass er auch Kon- takte mit Vertretern von Verfahrensparteien zur Erörterung technischer oder administrativer Aspekte (Abwicklung von Akteneditionen, spontane Akten- übermittlungen durch die Parteien, Koordination von Einvernahmeterminen, Modalitäten der Akteneinsicht etc.) stets in den Akten festhalte (act. 5.2, Rz. 22 mit Hinweis auf die Akten). Mehr als anderes manifestieren gerade diese Punkte die unterschiedliche Handhabung der Kontakte zwischen der Bundesanwaltschaft und Vertretern der FIFA im Vergleich zu den übrigen Parteien wie dem Gesuchsteller. Zu dessen Lasten lässt sich diesbezüglich aus den vorliegenden Akten demnach nichts ableiten.

7.1 Nachfolgend ist in aller Kürze auf die weiteren vom Ausstandsgesuch erfass- ten und immer noch für die Bundesanwaltschaft tätigen Mitarbeitenden ein- zugehen.

7.2 Bei N. und Q. handelt es sich um einen Assistenz-Staatsanwalt bzw. – Staatsanwältin des Bundes. Beide haben bisher im gegen den Gesuchsteller gerichteten Strafverfahren mitgewirkt (act. 5.4, Rz. 3; act. 5.5, S. 1 f.). Beide haben angegeben, von den Vieraugengesprächen zwischen C. und H. ge- wusst zu haben (act. 5.4, Rz. 12 ff.; act. 5.5, S. 2). Im Gegensatz zum Ver- fahrensleiter D. bestehen in den Akten jedoch keinerlei Hinweise, wonach die beiden diese informellen Kontakte zur Förderung des Strafverfahrens, an welchem sie mitgewirkt haben, genutzt hätten. Insofern bestehen auf ihrer Seite keine hinreichenden Umstände, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermögen. Ein solcher ergibt sich

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auch nicht allein durch deren hierarchische Unterstellung unter allenfalls ab- zulehnende Vorgesetzte (siehe E. 3.4). In diesem Punkt ist das Gesuch ab- zuweisen.

7.3 Bei OO. handelt es sich um den neu eingesetzten Leiter der Taskforce FIFA (siehe act. 5.1, S. 1). Ihn betreffend bringt der Gesuchsteller sinngemäss einzig vor, die Befangenheit seiner Vorgesetzten habe sich auch auf ihn übertragen. Das alleine bildet wie bereits andernorts gesagt keinen hinrei- chenden Ausstandsgrund (siehe E. 3.4). Das Gesuch ist OO. betreffend ab- zuweisen.

7.4 Die Mitwirkung des Staatsanwalts des Bundes M. am gegen den Gesuch- steller geführten Strafverfahren beschränkte sich offenbar auf die Stellver- tretung des eigentlichen Verfahrensleiters D. während dessen Abwesenhei- ten (act. 5.3, S. 1) und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren ist demnach nicht einzutreten (siehe oben E. 3.3).

7.5 Die beiden für die Bundesanwaltschaft tätigen Finanzanalysten (siehe deren Stellungnahmen: act. 5.6, 5.7) betreffend bringt der Gesuchsteller sinnge- mäss einzig vor, die Befangenheit ihrer Vorgesetzten habe sich auch auf sie übertragen. Das alleine bildet jedoch wie bereits andernorts gesagt keinen hinreichenden Ausstandsgrund (siehe E. 3.4). In diesem Punkt ist das Ge- such daher abzuweisen.

7.6 Zu den anderen vom Ausstandsbegehren betroffenen, mittlerweile aber nicht mehr für die Bundesanwaltschaft tätigen Personen (ausser C.; siehe E. 1.2) bringt der Gesuchsteller nebst deren Eingliederung in die Hierarchie der Bundesanwaltschaft ebenfalls keine in der jeweiligen Person liegende Aus- standsgründe vor. Das Gesuch ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Nach dem Gesagten ist das gegen Bundesanwalt B. (für den Zeitraum ab
  2. März 2016), gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. (für den Zeitraum ab 5. Januar 2016) und gegen den Staatsanwalt des Bundes D. (für den Zeitraum ab 22. April 2016) gerichtete Ausstandsbegeh- ren gutzuheissen. Im Übrigen ist es abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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  1. Nicht einzutreten ist auf das eingangs erwähnte Rechtsbegehren Ziff. 8, wel- ches auf die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Verfahrenshandlun- gen abzielt. Der entsprechende Antrag ist gegebenenfalls innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids an die Verfah- rensleitung zu richten (Art. 60 Abs. 1 StPO).

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu einem überwiegenden Teil zu Lasten des Bundes. Da der Gesuchsteller mit seinen Begehren jedoch nicht vollumfänglich obsiegt, ist ihm dennoch eine redu- zierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese ist festzu- setzen auf Fr. 1'000.– (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsteller eine Entschädigung für einen Teil seiner diesbezüglichen Aufwendungen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H.).

11.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die vom Vertreter des Gesuchstellers eingereichte Kostennote (act. 27). In die- ser werden einerseits alle für den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben aufgelistet und zudem der Arbeitsaufwand des Ver- treters des Gesuchstellers und seiner Mitarbeitenden auf insgesamt 78 Stun- den veranschlagt. Aus diesen beiden Zusammenstellungen wird jedoch nicht klar, welche Eingabe bzw. welche der geltend gemachten Leistungen bei welcher Person welchen zeitlichen Aufwand verursacht hat. Das ist deshalb von Relevanz, weil insbesondere der Inhalt der beiden Noveneingaben vom 17. April 2019 (20 Seiten; act. 14) und vom 25. April 2019 (7 Seiten; act. 17) für den Ausgang des Verfahrens nicht von zentraler Bedeutung war, weshalb diesbezüglich eine entsprechende Kürzung des geltend gemachten Stun- denaufwands vorzunehmen wäre, aber unklar bleibt, in welchem Umfang eine solche auszufallen hat. Weiter ist zu bemerken, dass der in der Kosten- note erwähnte, zeitlich aber nicht näher bezifferte Aufwand für Rechtsstu- dium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grund-

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sätzlich nicht entschädigungspflichtig ist (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.5 vom 30. August 2017 E. 2.3.2; BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Zu bemerken ist auch, dass sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendende Stun- denansatz in der Regel auf Fr. 230.– und nicht auf die geltend gemachten Fr. 300.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Schliesslich liegen keine besonderen Verhältnisse vor, welche eine Vergütung der in der Kostennote enthaltenen Auslagenpauschale recht- fertigen würden (Art. 13 Abs. 4 BStKR).

11.3 Da der geltend gemachte Stundenaufwand nicht vollumfänglich berücksich- tigt werden kann und sich aufgrund der eingereichten Kostennote die vorzu- nehmenden Kürzungen nicht genau bestimmen lassen, ist die von der Bun- desanwaltschaft dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren auszu- richtende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 10‘000.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.). Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Gesuchstel- ler nicht mit allen seinen Rechtsbegehren obsiegt hat und entsprechend keine volle Parteientschädigung auszurichten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

Das gegen Bundesanwalt B., gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. sowie gegen den Staatsanwalt des Bundes D. gerichtete Aus- standsgesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die genannten Personen haben im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand zu treten.

  1. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen (inkl. MwSt. und Aus- lagen).

Bellinzona, 17. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

  • Rechtsanwalt Michael Kramer
  • Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft
  • OO., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
  • D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
  • M., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
  • N., Assistenz-Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
  • Q., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft
  • KK., Analyste financier – FFA, Ministère public de la Confédération
  • LL., Abteilung FFA, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BStKR

  • Art. 10 BStKR
  • Art. 12 BStKR
  • Art. 13 BStKR

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 59 i.V.m

StBOG

  • Art. 7 StBOG
  • Art. 9 StBOG
  • Art. 11 StBOG
  • Art. 12 StBOG
  • Art. 13 StBOG
  • Art. 14 StBOG
  • Art. 37 StBOG
  • Art. 67 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 158 StGB
  • Art. 251 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 6 StPO
  • Art. 16 StPO
  • Art. 56 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO
  • Art. 60 StPO
  • Art. 61 StPO
  • Art. 62 StPO
  • Art. 77 StPO
  • Art. 100 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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