Beschluss vom 1. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 89
Sachverhalt:
A. Urteil vom 28. Januar 2016 des Bezirksgerichts Frauenfeld
a. Mit Urteil vom 28. Januar 2016 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld (nach- folgend „Bezirksgericht“) B. der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig. Freigesprochen wurde er in den übrigen Anklagepunkten betreffend bandenmässige Geldwäscherei und vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Verun- treuung, des Betrugs und der Erschleichung einer falschen Beurkundung, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Das Verfahren wegen Steuer- betrugs wurde eingestellt. Auf weitere Anklageziffern wurde nicht eingetre- ten.
Das Bezirksgericht verurteilte B. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 400.--. Weiter wurde er für die Ersatzforderung des Staates gegenüber C. von Fr. 8 Mio. solidarisch haftbar erklärt. Seine Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderungen wurden abgewiesen.
b. Die mitangeklagte C. wurde mit vorgenanntem Urteil der bandenmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkun- denfälschung schuldig gesprochen, hingegen freigesprochen in den übrigen Anklagepunkten betreffend bandenmässige Geldwäscherei und vom Vor- wurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Anstif- tung zur Urkundenfälschung, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.
C. wurde teils als Zusatzstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen à Fr. 200.-- bestraft, unter Anrech- nung der Untersuchungshaft sowie unter Vollzug von 12 Monaten Freiheits- strafe; für die restliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Zudem wurde ihr eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 8 Mio. auferlegt. Ihre Genugtu- ungsforderung wurde abgewiesen.
c. Nach dem Bezirksgericht führte eine Gegenüberstellung der zur Anklage ge- brachten Sachverhalte mit denjenigen, in welchen bei C. und B. Schuldsprü- che erfolgten, zum Ergebnis (auch unter Berücksichtigung der Deliktsum- men, bei welchen Freisprüche und bei welchen Schuldsprüche erfolgten),
dass ihnen jeweils 75 % des auf sie entfallenden Kostenanteils der Strafun- tersuchung sowie der Gerichtskosten und Barauslagen aufzuerlegen seien.
Aufgrund der lediglich teilweisen Freisprüche von C. und B. wurden diese – mit Blick auf die Erwägungen zur Kostentragungspflicht –verpflichtet, eben- falls je 75 % ihrer Anwaltskosten selbst zu tragen (angesichts der Schuldsprüche).
d. Rechtsanwältin A., damals noch als Wahlverteidigerin von B., beantragte, es sei diesem eine Parteientschädigung von Fr. 725‘504.50 (d.h. über 2800 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 250.-- und Fr. 18‘348.-- Barauslagen) zuzüg- lich 8 % MWST für die Verteidigungskosten durch die drei Anwälte bis 31. Oktober 2015, zuzüglich Kosten ab 1. November 2015 bis Verfahrens- abschluss zuzusprechen, eventuell seien die Verteidigungskosten nach Er- messen des Gerichts festzulegen.
Der Verteidiger von C. bezifferte den von ihm betriebenen Aufwand unter Berücksichtigung des früheren Rechtsvertreters von C. mit 1‘010 Stunden.
e. Das Bezirksgericht ging hinsichtlich des angemessenen und sachbezogenen Stundenaufwands davon aus, dass für die Verteidigung von C. und jene von B. der gleich hohe Stundenaufwand angemessen und erforderlich gewesen sei, da weitgehend dieselben Sachverhalte zur Anklage gebracht worden seien. Den vom Verteidiger der C. geltend gemachten Stundenaufwand er- achtete das Gericht (leicht abgerundet) im Umfang von 1‘000 Stunden als gerade noch angemessen. Der von Rechtsanwältin A. und den beiden wei- teren Verteidigern von B. betriebene Aufwand sei dagegen unverhältnismäs- sig und nicht nachvollziehbar. Allein schon der Umstand, dass für das Plä- doyer zur Verteidigung (nur erster Vortrag) von C. im Rahmen der Hauptver- handlung ein halber Tag ausreichend gewesen sei, während für die Vertei- digung von B. zwei ganze Verhandlungstage in Anspruch genommen wor- den seien, belege eindrücklich, dass der von Rechtsanwältin A. betriebene Aufwand nicht angemessen und sachbezogen gewesen sei. Für die Vertei- digung von B. sei ebenfalls ein Stundenaufwand von 1‘000 Stunden als an- gemessen zu beurteilen. Während der Rechtsvertreter von C. keine Spesen ausdrücklich gefordert habe, immerhin aber eine „angemessene“ Entschädi- gung beantragt habe, habe Rechtsanwältin A. Spesen im Betrag von Fr. 21‘154.05 sowie Fr. 1‘805.25, gesamthaft Fr. 22‘959.30, geltend ge- macht. Letztere seien unverhältnismässig und würden ebenfalls übertriebe- nen Aufwand darstellen. Angemessen erscheine eine Spesenpauschale von 3 %, mithin je ein Betrag von Fr. 1‘875.--.
Unter Berücksichtigung, dass sie 75 % der Anwaltskosten selbst zu tragen hätten, und der MWST von je 8 % wurde eine Parteientschädigung für B. und C. von je Fr. 69‘525.-- (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) ausgespro- chen.
In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wurden die Parteientschädigungen, welche C. und B. zugesprochen wurden, mit den Kosten für die Strafunter- suchung und das Gerichtsverfahren verrechnet. Damit hatte C. noch Fr. 3‘820.-- (Fr. 73‘345.50 abzüglich Fr. 69‘525.--) dem Staat Thurgau zu be- zahlen, während B. verpflichtet wurde, dem Staat Thurgau Fr. 30‘890.50 (Fr. 100‘415.50 abzüglich Fr. 69‘525) zu bezahlen.
B. Entscheid vom 25. September 2018 des Obergerichts des Kantons Thurgau
a. Mit Entscheid vom 25. September 2018 erkannte das Obergericht des Kan- tons Thurgau (nachfolgend „Obergericht“) die Berufungen von C., B., des mitangeklagten D. sowie die Anschlussberufungen der zwei weiteren Mitan- geklagten als teilweise begründet und die Berufungen der Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität und der Hilfskon- kursmasse D. als unbegründet.
B. wurde der bandenmässigen Geldwäscherei und der einfachen Geldwä- scherei schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Erschleichung einer Falsch- beurkundung und der Urkundenfälschung wurde er freigesprochen. Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Geldwäscherei wurde einge- stellt. Auf die Anklage wegen Steuerbetrugs wurde nicht eingetreten. In den übrigen Anklagepunkten bezüglich der Vorwürfe der einfachen Geldwäsche- rei wurde das Strafverfahren eingestellt. Soweit das Verfahren nicht einge- stellt wurde, wurde B. in den übrigen Anklagepunkten bezüglich der Vorwürfe der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betrugs freigesprochen.
Auch das Obergericht verurteilte B. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 400.--. B. wurde sodann zu einer Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 280‘000.-- verpflichtet. Seine Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen wurden abgewiesen.
b. Das Obergericht sprach C. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäsche- rei, der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde sie freigesprochen. Das Strafverfahren wegen Geldwäscherei wurde einge- stellt. In den übrigen Anklagepunkten bezüglich der Vorwürfe der einfachen Geldwäscherei wurde das Strafverfahren eingestellt. In den übrigen Ankla- gepunkten bezüglich der Vorwürfe der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs und der Anstiftung zur Urkun- denfälschung wurde C. freigesprochen, soweit das Verfahren nicht einge- stellt wurde.
C. wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen à Fr. 300.-- belegt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie unter Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe; für die restliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Zudem wurde ihr eine Ersatz- forderung des Staates von Fr. 6 Mio. auferlegt. Ihre Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.
c. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Kürzung der Verteidigungs- kosten für das erstinstanzliche Verfahren. Obwohl B. detaillierte Stundenab- rechnungen eingereicht habe, würde sich gemäss dem Obergericht ein Ver- gleich mit dem seitens von C. betriebenen Verteidigungsaufwand rechtferti- gen. Zudem erscheine es angesichts der exorbitanten Höhe des geltend ge- machten Zeitaufwands nicht zumutbar, sämtliche in den eingereichten Rech- nungen aufgeführten Positionen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Der gerechtfertigte Verteidigungsaufwand von C. habe gemäss angefochte- nem Urteil bei 1'000 Stunden gelegen; der von B. ausgewiesene Verteidi- gungsaufwand sei dagegen sehr viel grösser. Die Anklagen gegen C. und B. seien aber in weiten Teilen deckungsgleich; die Anklage gegen C. sei sogar noch umfangreicher. Es sei offensichtlich, dass der Verteidiger von C. seinen Pflichten als Strafverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich nachgekommen sei. Selbst wenn dem Verteidiger bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig sei, ein ausrei- chender Ermessensspielraum einzuräumen sei, würden die B. im angefoch- tenen Urteil gewährten 1'000 Stunden zweifellos genügen, um den notwen- digen Verteidigungsaufwand zu decken. Die von B. vorgebrachten Argu- mente seien unbehelflich. So könne nicht geltend gemacht werden, B. habe auch die anderen Beschuldigten verteidigt; vielmehr liege es an jedem Be- schuldigten, selbst die eigene Verteidigung sicherzustellen. Nicht geltend ge- macht werden könne ferner der Aufwand, der im Rahmen von Nebenverfah- ren und für allgemeine Beratung angefallen sei; dieser Aufwand sei nicht zu ersetzen. Es sei daher nichts ersichtlich, was den enorm hohen von B. getä- tigten Aufwand als notwendig erscheinen liesse; der Aufwand von 1'000
Stunden sei für seine Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ebenso angemessen wie bei C.
Das Obergericht hielt auch die Regelung der Vorinstanz für angemessen, wonach aufgrund der teilweisen Freisprüche C. und B. je drei Viertel ihrer Anwaltskosten selbst zu tragen hätten, was für C. und B. mit der Mehrwert- steuer eine Entschädigung von je Fr. 69'525.00 ergebe. Unschön sei die Be- rücksichtigung einer Pauschale bei den Barauslagen; dem sei angesichts der Grössenordnung aber nicht näher nachzugehen.
d. C. machte für die Verteidigung im Berufungsverfahren 354 Stunden zuzüg- lich Spesenpauschale geltend.
Das Obergericht führte dazu aus, C. habe ihren Aufwand in verschiedene Positionen aufgeschlüsselt und der Aufwand erscheine grundsätzlich als an- gemessen. Einzig die für "Abklärungen und Organisation GA E." geltend ge- machten 15 Stunden wären zu kürzen; der Aufwand für rechtliche Gutachten sei grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Von den geltend gemachten 354 Stunden verblieben damit 339 Stunden; hinzu kämen 20 Stunden, die vom Gericht ermessensweise für die Abschlussarbeiten zugeschlagen wür- den. Allerdings rechtfertige der Urteilsspruch keine Parteientschädigung.
e. B. machte für die nunmehr amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin A. 562,3 Stunden und Auslagen von Fr. 1'849.20 gel- tend.
Dazu hielt das Obergericht fest, dass der für die Zeitperiode ab 1. März 2016 geltend gemachte Aufwand mit 562,3 Stunden erneut deutlich grösser als der grundsätzlich anrechenbare Aufwand von C. von 339 Stunden sei; der Unterschied betrage 223,3 Stunden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum B. einen grösseren notwendigen Verteidigungsaufwand als C. gehabt haben soll. Daran vermöge auch eine detaillierte Aufstellung mit rund 680 Positio- nen nichts zu ändern, zumal die einzelnen Posten nicht immer klar vonei- nander getrennt werden könnten. Das Obergericht fasste die Positionen wie folgt zusammen:
7 -
rund 34 Stunden für Arbeiten, die im Wesentlichen in die Vorträge vom
Im Einzelnen führte das Obergericht aus, dass der Verteidigungsaufwand – abgesehen von den rund 50 Stunden für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung – offensichtlich übersetzt sei. Die Aufwendungen für den nicht nachvollziehbaren Antrag an die Berufungsinstanz auf Teileinstellung ge- mäss Art. 319 StPO sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Privatgutachten seien vollständig zu streichen; angesichts des übrigen be- triebenen Aufwands sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen zur Reduktion der übrigen Positionen hätte beitragen können. Die Aufwendun- gen für den Kontakt zwischen B. und seiner Verteidigerin gingen deutlich über das notwendige Mass hinaus; eine Reduktion auf 15 Stunden – wie C. gewährt worden wäre – sei angemessen. Daneben würden die Aufwendun- gen für die Vorträge vom 25. Oktober 2017 sowie vom 6. und 8. Novem- ber 2017 das für die notwendige Verteidigung angemessene Mass deutlich sprengen. Eine Kürzung auf 120 Stunden sei angemessen; C. seien für die Vorbereitung und Ausarbeitung des Plädoyers 110 Stunden angerechnet worden. Zu hoch seien auch die Aufwendungen für die anderen Tätigkeiten; eine Reduktion auf 120 Stunden sei angemessen; C. würden ebenfalls 120 Stunden für vergleichbare Positionen gewährt. Damit sei der Aufwand für die notwendige Verteidigung von B. auf 348 Stunden festzusetzen. Die Abweichung vom Aufwand von C. erkläre sich im Wesentlichen durch die von B. wahrgenommene Möglichkeit zur Duplik, was angemessen er- scheine. Hinzu würden 20 Stunden kommen, die vom Gericht ermessens- weise für die Abschlussarbeiten zugeschlagen würden; der Aufwand für die notwendige Verteidigung betrage damit 368 Stunden.
Das Obergericht hielt sodann fest, dass die von B. geltend gemachten Aus- lagen überhöht und ermessensweise um einen Drittel zu kürzen seien, was Fr. 1'232.80 ergebe.
Damit sei Rechtsanwältin A. für 368 Stunden à Fr. 200.00 sowie Barausla- gen von Fr. 1'232.80 zu entschädigen; dies ergebe Fr. 80'819.45 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer).
C. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsan- wältin A. mit Eingabe vom 5. November 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt folgende Anträge:
„1. Dispositiv Ziffer 2.9.1 des angefochtenen Entscheides betreffend Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sei über den zugespro- chenen Betrag hinaus anzuheben und insgesamt festzusetzen wie folgt:
Eventuell sei die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse des Kt. Thurgau.“
D. Mit Schreiben vom 19. November 2018 reichte das Obergericht zusammen mit den Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin replicando eine unaufge- forderte Eingabe (act. 5), welche der Gegenseite am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N. 1521). Bei mehreren konkur- rierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 395 StPO N. 6).
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin eine amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Ver- fahren von gesamthaft Fr. 80‘819.45 zu. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung für dieses Verfahren in der Höhe von knapp Fr. 127‘670.--. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
1.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidi- gung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. im Verfahren vor dem Obergericht durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in
dem Sinne beschwert, als dass dadurch mehr als ein Drittel der von ihr gel- tend gemachten Entschädigung für ihre im Verfahren vor dem Obergericht geleisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzu- treten ist.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
2.2 Für den Kanton Thurgau gilt die Thurgauer Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen vom 9. Juli 1991 (AnwT, RB TG 176.31). Gemäss § 5 Abs. 1 AnwT beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4‘000.-- und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5‘000.--. Für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren macht die Grundgebühr bis Fr. 7‘000.-- aus. In aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit aufwendiger Instruktion, mit zahlrei- chen Einvernahmen oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren, kann das Maximum überschritten werden (§ 5 Abs. 2 AnwT). Unter gewissen Voraussetzungen sind sodann zu den Ansätzen von § 5 AnwT Zuschläge von je 10 bis 40 % möglich (§ 6 AnwT).
Offizialverteidiger und Offizialvertreter von Opfern und Geschädigten in Strafsachen werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht über- schritten werden darf. Sie haben eine Schlussrechnung einzureichen, wel- che eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeit ein- schliesslich Barauslagen enthält. Der Honoraransatz beträgt Fr. 200.-- pro Stunde (§ 13 Abs. 2 AnwT). Praxisgemäss gilt bei Wahlverteidigungen ein Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde, da der Offizialanwaltstarif von Fr. 200.-- pro Stunde 80 % des ordentlichen Ansatzes entsprechen soll (vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AnwT). Die Barauslagen sind ebenso wie die MWST auch gemäss kantonalem Anwaltstarif zuzüglich zu vergüten (§ 14 AnwT).
2.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwen- dig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfer- tigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kennt- nisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).
2.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grund- sätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhal- tung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amt- lichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Gan- zen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017
E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Ju- ni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.1 Eine Sistierung kann namentlich ergehen, wenn das Verfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist zwar richtig, dass der Ent- scheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich un- abhängig vom Entscheid in der Sache gefällt werden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1). Begründet das Be- rufungsgericht freilich die Honorarkürzung damit, dass in Anbetracht des ge- botenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses der geltend gemachte Aufwand zu hoch sei, stellen die Akten zusammen mit der schriftlichen Begründung des gesamten Urteils die Grundlage für die Beurteilung der Entschädigung dar (Beschluss des Bun- destrafgerichts BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 2).
3.2 In casu liegt die schriftliche Begründung des gesamten Urteils vor. Danach begründete der Beschwerdegegner die Kürzung der Aufwendungen im Zu- sammenhang mit den Privatgutachten damit, dass das in Frage stehende deutsche Recht durch die Berufungsinstanz feststellbar sei, weshalb sich entsprechende Gutachten erübrigen würden, und strich diese Aufwendun- gen vollständig. In der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, im Na- men von B. die Schuldsprüche mit Beschwerde an das Bundesgericht wei- terzuziehen (act. 1 S. 10). Es stellt sich damit die Frage, ob desgleichen der vorinstanzliche Entscheid, wonach sich der Inhalt des ausländischen Rechts in concreto auch ohne Beizug der Gutachten zuverlässig habe ermitteln las- sen, einer Überprüfung unterzogen wird. Diesfalls könnte sich mit Blick auf die vorstehende Begründung der Entschädigungskürzung grundsätzlich eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertigen. In der Be- schwerde gegen den Entschädigungsentscheid rechtfertigte die Beschwer- deführerin freilich die Beauftragung der Gutachter im Wesentlichen damit, dass sie und B. über die „zu zivil- und strafrechtlichen Fragen des deutschen Rechts eigene[n], völlig falsche[n] Überlegungen“ der ersten Instanz in Sorge gewesen seien (act. 1 S. 17). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei für die Frage, ob der Beizug der Gutachten gerechtfertigt gewesen sei und die Auseinandersetzung mit diesen durch die Beschwerdeführerin, allein die Si- tuation, wie sie sich für B. und die Beschwerdeführerin nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils präsentiert habe (act. 1 S. 18). Mit anderen Worten wird die geltend gemachte Notwendigkeit des Beizugs von Gutachtern mit dem persönlichen Befinden von B. und der Beschwerdeführerin begründet.
Ausgehend von dieser Argumentation erweist es sich unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig, den Ausgang des bundesgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens abzuwarten und der Fall erweist sich als spruchreif.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen des Beschwerdegegners, den Verteidigungsaufwand von rund 512 Stunden als übersetzt zu beurteilen mit der Hauptbegründung, dass er denjenigen für die Mitbeschuldigte C. um 223.3 Stunden übersteige. Eine derart pauschale Begründung genüge den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis offensichtlich nicht. Allein der Umstand, dass C. und B. Mitbeschuldigte im gleichen Sachverhaltskom- plex seien, rechtfertige es nicht zu unterstellen, dass für beide Verteidigungs- bemühungen im gleichen Umfang gerechtfertigt sein müssten. Die tatsächli- chen Gegebenheiten würden eine differenziertere Betrachtungsweise erfor- dern (act. 1 S. 9).
4.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach Rechtsprechung der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet wer- den muss, ist für die Ermöglichung einer allfälligen Anfechtung die Begrün- dungspflicht anzunehmen, u.a. wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abwei- chend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxis- gemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rech- nung gestellten Aufwandpositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesge- richts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4 m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings die Notwen- digkeit des Aufwands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Pro- zessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). 4.3 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid aus, weshalb er den gesamthaft geltend gemachten Aufwand an sich als überhöht erachtete. Er kam zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb B. einen grös- seren notwendigen Verteidigungsaufwand als C. gehabt haben soll. Der Be- schwerdegegner benannte auch die Gründe, weshalb er den geltend ge- machten Aufwand für einzelne der acht Aufwandkategorien als offensichtlich übersetzt oder nicht notwendig erachtete. Abschliessend kürzte er den Zeit- aufwand ermessensweise um ca. 35 %. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (S. 342 f.; s. auch supra lit. B.e).
4.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner den bundesgerichtlichen Begrün- dungsanforderungen nachgekommen ist und eine sachgerechte Anfech- tung, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 19) und wie sich dies auch aus deren Beschwerde ergibt, ohne weiteres möglich war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Begründung der Kürzung, na- mentlich den Vergleich mit den Aufwendungen für die Verteidigung von C., als nicht gerechtfertigt erachtet, lässt entgegen ihrer Argumentation die Be- gründung des Entscheids nicht dahinfallen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht ausgemacht werden.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass angefochtene Entscheid § 1 AnwT miss- achte, wonach sich die Gebühr u.a. nach der Bedeutung der Sache bemesse (act. 1 S. 10). Allein der Umstand, dass C. und B. Mitbeschuldigte im glei- chen Sachverhaltskomplex seien, rechtfertige es nicht zu unterstellen, dass für beide Verteidigungsbemühungen im gleichen Umfang gerechtfertigt sein müssten. Die tatsächlichen Gegebenheiten würden eine differenziertere Be- trachtungsweise erfordern (act. 1 S. 9).
Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass für B. das Strafverfahren eine weitaus grössere existenzielle Bedeutung habe als für C. Bei einer definiti- ven Verurteilung wegen (mehrfacher, gar bandenmässiger) Geldwäscherei und/oder wegen Urkundendelikte würde B. sowohl sein Anwalts- wie auch
sein Notariatspatent und damit seine wirtschaftliche Existenz verlieren. Des- wegen und wegen der erstinstanzlich auferlegten Solidarhaftung für eine Er- satzforderung gegenüber C. in der Höhe von Fr. 8 Mio. sei das Berufungs- verfahren und die Bedeutung der Sache für B. weitaus grösser als für die nicht berufstätige und mittellose Hausfrau C. Allein schon deswegen würden sich auch grössere Verteidigungsbemühungen für B. rechtfertigen (act. 1 S. 10).
5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf § 1 Abs. 2 AnwT. Danach be- misst sich die Gebühr des Rechtsanwalts für die Parteivertretung innerhalb des tarifarischen Rahmens nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeu- tung und der Schwierigkeit der Sache. Für ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin ist aber grundsätzlich § 13 Abs. 2 AnwT massgebend, wonach Offizialverteidiger nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt werden, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf.
5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass nach der verfassungsrechtlichen Minimal- garantie von Art. 29 Abs. 3 BV der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. B. stehen im Strafverfahren nicht mehr Rechte zu als der “nicht berufstätigen und mit- tellosen Hausfrau C.“. Im Übrigen wies der Beschwerdegegner in seiner Be- schwerdeantwort darauf hin, dass nach seiner Sicht C. weder mittellos noch durch die vom Bezirksgericht festgelegte Ersatzforderung von Fr. 8 Mio. we- niger belastet gewesen sei als B. Der Beschwerdegegner hielt weiter fest, dass C. keinen Antrag auf Offizialverteidigung gestellt habe und verschie- dene ihrer Vermögenswerte in Millionenhöhe Gegenstand des Verfahrens gewesen seien (act. 3 S. 1). Das geltend gemachte gesteigerte Interesse von B. am Verfahrensausgang löst jedenfalls keinen Anspruch auf grössere Verteidigungsbemühungen aus. Entgegen der Annahme der Beschwerde- führerin wäre die “Bedeutung der Sache“ gemäss § 1 AnwT ohnehin nicht mit dem gleichzusetzen, was für B. persönlich von Bedeutung ist. Gemäss dem Beschwerdegegner und wie schon zuvor gemäss dem Bezirksgericht präsentierte sich die strafprozessuale Ausgangslage für B. nicht anders als für C. In der Beschwerdeantwort wiederholt der Beschwerdegegner noch- mals seine Ansicht, wonach die Anklagen gegen B. und C. in weiten Teilen deckungsgleich gewesen seien unter Hinweis auf die sowohl für C. als auch für B. in gleicher Höhe gestellten Strafanträge (act. 3 S. 1). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nichts vor, was die Beurteilung des Obergerichts in Frage stellen könnte.
Insbesondere machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass der Verteidiger von C. seinen Pflichten als Strafverteidiger im Berufungsverfah- ren nicht nachgekommen wäre.
5.4 Die Beschwerdegegner beurteilte nicht nur den gesamthaft von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand als offensichtlich übersetzt im Vergleich mit dem als notwendig beurteilten Verteidigungsaufwand betref- fend C. So setzte er sich auch mit der Frage der Notwendigkeit und Ange- messenheit der einzelnen Aufwandkategorien in den Honorarnoten der Be- schwerdeführerin auseinander. Nachfolgend ist auf die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe verschiedene spezielle Aufwendungen tätigen müssen, namentlich bezüglich der Befassung mit dem deutschen Recht, welche normalerweise auch bei den übrigen Vertei- digern angefallen wären (act. 1 S. 12).
Wesentlichstes Argument der Verteidigung mit Bezug auf die zentralen und schwerwiegenden Geldwäschereivorwürfe sei schon vor erster Instanz ge- wesen, dass C. nach ausländischem Zivil- bzw. Strafrecht ausschliesslich im Besitz legaler und nicht kontaminierter Vermögenswerte gewesen sei, als C. B. im Jahr 2005 erstmals als Anwalt aufgesucht und mandatiert habe. Da die Beschwerdeführerin „zum Entsetzen“ von B. mit ihrer Argumentation vor ers- ter Instanz nicht durchgedrungen sei und er mit ihm völlig fremden Ausle- gungen des deutschen Rechts konfrontiert worden sei, habe er für das Be- rufungsverfahren insgesamt fünf Gutachten von drei Professoren über das deutsche Straf- und Zivilrecht sowie zum erstinstanzlichen Urteil eingeholt (act. 1 S. 13). Die Zulässigkeit, private Rechtsgutachten zu ausländischem Recht beizuziehen, sei auch in Literatur und Judikatur unbestritten, ungeach- tet des Grundsatzes „iura novit curia“. Das Vorgehen der Beschwerdeführe- rin und von B. sei daher legitim und die Streichung der mit den Privatgutach- ten in Zusammenhang stehenden Bemühungen nicht gerechtfertigt (act 1 S. 18).
6.2 Der Beschwerdegegner kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das in Frage stehende deutsche Recht, insbesondere Strafrecht, durch die Berufungsinstanz feststellbar sei, weshalb sich entsprechende Gutach- ten erübrigen würden. Weiter wurde festgehalten, dass privat in Auftrag ge- gebene Rechtsgutachten, die von einer Partei eingereicht werden, zu den
Akten zu nehmen seien, aber keinen grösseren Stellenwert als Rechtserör- terungen der Partei hätten (Urteil, S. 342).
6.3 Wenn der Beschwerdegegner davon ausgehend entscheidet, dass die Auf- wendungen im Zusammenhang mit den Privatgutachten (Aufwand für die Privatgutachten sowie für die Befassung mit diesen) vollständig zu streichen seien, dann ist sein Vorgehen konsequent und im Rahmen dieses Beschwer- deverfahrens nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit und Verhältnismäs- sigkeit dieser Aufwendungen begründet die Beschwerdeführerin selber auch vielmehr mit Umständen in der Person von B., namentlich mit dessen gestei- gertem Interesse am Verfahrensausgang. Diese vermögen indes keine Ent- schädigungspflicht auszulösen. In seiner Beschwerdeantwort wies der Be- schwerdegegner auch daraufhin, dass die Beschwerdeführerin und die Ver- treter der weiteren Beschuldigten bereits vor dem Bezirksgericht durchaus in der Lage gewesen seien, eigene Ausführungen zum deutschen Recht zu machen (act. 3 S. 2). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin nichts ein. Das Argument, B. habe als früherer Anwalt der Mitbeschuldigten C. den Hauptteil der Verteidigungsarbeiten übernommen, ändert nichts an der feh- lenden Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der fraglichen Aufwendun- gen zur Verteidigung von B. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin, wie dies schon der Beschwerdegegner zu Recht bereits getan hat, daran zu er- innern, dass sie ausschliesslich für ihre notwendigen und verhältnismässi- gen Aufwendungen für die Verteidigung von B. zu entschädigen ist. Soweit die Beschwerdeführerin ein arbeitsteiliges Vorgehen samt entsprechender Kostenübernahme vereinbart haben sollte, läge es an ihr, den Kostenanteil von den betreffenden Personen einzufordern.
6.4 Soweit bei der kritisierten Kürzung überhaupt von einem Ermessensent- scheid auszugehen ist, bleibt nach dem Gesagten festzuhalten, dass ein Er- messensmissbrauch nicht zu erkennen ist.
7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Streichung des Aufwandes für den Teileinstellungsantrag vom 20. Dezember 2016 (act. 1 S. 15 ff.).
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners das Berufungsgericht zur Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt sei. Selbst wenn die Berufungsinstanz zum Schluss gelangte, es seien trotz allem qualifizierte Geldwäschereide- likte erfüllt worden, dürfe der mit den gestellten Teileinstellungsanträgen ge-
tätigte Aufwand nicht als nutzlos betrachtet werden. Es sei dem Beschuldig- ten und seiner Verteidigung zu überlassen, welches Vorgehen sie gerecht- fertigt fänden.
7.2 Im Berufungsverfahren stellte die Beschwerdeführerin mit 30-seitiger Ein- gabe vom 20. Dezember 2016 an den Beschwerdegegner folgenden Antrag: „Mangels tauglichen Tatobjekts und mangels Vereitelung eines staatlichen Einziehungsanspruchs fällt ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis ist das Verfahren zufolge Fehlens von straf- baren Handlungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich aller angeklagten Geldwäschereihandlungen einzustellen“. Mit einer weiteren, 28-seitigen Eingabe vom 10. Februar 2017 ergänzte sie, dass gemäss ihren Ausführungen das Strafverfahren entsprechend dem eingangs gestellten Antrag gestützt auf Art. 319 Abs. 2 lit. b und d StPO bezüglich der angeklag- ten Geldwäschereihandlungen teilweise einzustellen sei. Ihren Antrag stützte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre Würdigung der an- geklagten Sachverhalte und die sich aus ihrer Sicht daraus ergebenden Schlussfolgerungen.
7.3 Der Beschwerdegegner hielt in seinem Entscheid fest, dass sich der Antrag auf Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO an die Berufungs- instanz gerichtet habe. Diese Bestimmung sehe die Einstellung des Verfah- rens durch die Berufungsinstanz nicht vor. Zudem habe die Vorinstanz in Bezug auf Geldwäschereihandlungen verschiedene Schuldsprüche gefällt; es liege somit nach diesem Urteil kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Damit sei das Berufungsgericht offensichtlich nicht zur Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt. Entsprechend entschied der Be- schwerdegegner, die Aufwendungen für den aus seiner Sicht nicht nachvoll- ziehbaren Antrag an die Berufungsinstanz auf Teileinstellung gemäss Art. 319 StPO vollständig zu streichen (Urteils, S. 343).
In seiner Beschwerdeantwort stellte der Beschwerdegegner sodann klar, dass die Entscheidung über ein, im konkreten Fall ohnehin kaum denkbares, schriftliches Verfahren beim verfahrensleitenden Obergericht gelegen sei. Das Obergericht habe bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2016 klargestellt, dass die Parteivorträge an einer mündlichen Berufungsverhandlung entge- gengenommen würden. Die Durchführung eines (teil-) schriftlichen Verfah- rens habe sich weder aufgedrängt noch sei es konkret gefordert worden (act. 3).
7.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rechtsauffassung des Beschwerde- gegners betreffend die Verfahrenseinstellung durch die Berufungsinstanz. Es ist zwar richtig, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
einem definitiven Verfahrenshindernis die Einstellung des Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz möglich ist (vgl. Art. 403 StPO sowie Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Inwiefern die vom Bundesgericht beurteilten Fälle (Tod eines Beschuldigten [Urteile 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E.1; 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2]; ver- spätete Strafverfolgungsermächtigung bzw. nicht nachholbare Prozessvo- raussetzung [Urteil 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.7]; Verbot der doppelten Strafverfolgung [Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3]) mit dem Verfahren gegen B. vergleichbar sein sollen, erläutert sie indes nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin kein Fall von klarer Straflosigkeit vorliegt, zeigte das erstinstanz- liche Urteil, wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt. Auch wenn der Beschwerdegegner seine Auffassung in der Beschwerdeantwort dahinge- hend relativiert, als es von einem ohnehin kaum denkbaren, schriftlichen Ver- fahren ausgeht, ist seine Schlussfolgerung, den Aufwand für die Erstellung des Teileinstellungsantrags vollständig zu streichen, nicht zu beanstanden. Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Feb- ruar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Dasselbe gilt auch für Verfahrensanträge. Vorliegend ist augenscheinlich, dass beim Teileinstellungsantrag der Be- schwerdeführerin die „Gewinnaussichten“ beträchtlich geringer erschienen als die „Verlustgefahren“. Da das Stellen von aussichtslosen Anträgen nicht zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört, ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- gegner den diesbezüglich geltend gemachten Aufwand vollständig gestri- chen hat.
7.5 Auch hier ist kein Ermessensmissbrauch ersichtlich unter der Annahme, es liege überhaupt ein Ermessensentscheid vor.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung der Aufwendungen für den Kontakt zwischen ihr und ihrem Mandanten.
Diesbezüglich führt sie wiederum aus, dass es „in Anbetracht der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt sei, die von der Verteidigung von C. geltend
gemachten Aufwendungen als Massstab für die Entschädigung des Be- schwerdeführers heranzuziehen. Es komme hinzu, dass sie für ihre mehre- ren Eingaben im Vorfeld der Berufungsverhandlung gehalten gewesen sei, die Instruktion von B. entgegenzunehmen und ihre Entwürfe mit ihm zu be- sprechen und zu korrigieren. Dass B. selber Anwalt und zudem durch das Verfahren stark betroffen sei, unterscheide sich ebenfalls wesentlich von der Situation von der C., welche nicht Juristin oder Anwältin sie und daher anders als B. nicht eigene rechtliche Ideen einbringen könne. C. habe auch nicht zahlreiche Vorfragen aufwerfen lassen, wie die StPO sie verlange und von B. befolgt worden sei. Der gleiche Besprechungsaufwand sei auch bei den fünf Vorfragen und den insgesamt sechs Plädoyers angefallen. Darüber hin- aus sei weiterer Besprechungsaufwand mit B. angefallen, weil nicht alle In- struktionen oder Verteidigerideen im Laufe von zwei Jahren konkret umge- setzt worden seien (act. 1 S. 18).
8.2 Wie einleitend festgehalten, gilt als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfah- ren nötig ist, der erfahrene Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann. Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizu- stehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Da- mit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Eine weitergehende Betreuung kann nur in beschränktem Umfang und nur insoweit dazugehö- ren, als sie erforderlich ist, das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 4.1).
8.3 Dass die Beschwerdeführerin die Verteidigung von B. nicht alleine hätte füh- ren können, sondern der Einsatz eines zusätzlichen Rechtsanwalts und Ko- ordination mit diesem notwendig gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass B. als Anwalt von seiner Verteidigung eigene Vorstellungen hatte und er diese im Einzelnen mit der Beschwerdeführerin besprechen wollte, rechtfertigt es nicht, den dadurch verursachten Mehraufwand dem Staat aufzuerlegen. Die Beschwer- deführerin macht vorliegend auch nicht geltend, der erhöhte Besprechungs- aufwand sei erforderlich gewesen, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können. Es ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die amtliche
Verteidigung hat sich entsprechend (auch) im Kontakt mit dem Beschuldig- ten, selbst wenn es sich dabei um einen Rechtsanwalt handelt, auf das wirk- lich Notwendige zu beschränken. Geht die amtliche Verteidigung nach der Instruktion des Beschuldigten vor, bespricht sie ihre Entwürfe und korrigiert diese nach Massgabe der Wünsche des Beschuldigten, so wie dies von Be- schwerdeführerin geltend gemacht wird, läuft die amtliche Verteidigung auf eigene Verantwortung Gefahr, dass sie ihre Leistungen nicht mehr zielorien- tiert und effizient erbringen kann. Es wurde bereits erläutert, dass der vom Beschwerdegegner angestellte Vergleich mit den Aufwendungen für die Ver- teidigung von C. nicht zu bemängeln ist. Wenn der Beschwerdegegner für den Kontaktaufwand zwischen B. und der Beschwerdeführerin gleich viel für gerechtfertigt erachtet wie für die Verteidigung von C., ist das deshalb nicht zu beanstanden und lag im Ermessen des Beschwerdegegners. Die Be- schwerdeführerin vermag vorliegend nicht darzutun, dass der Beschwerde- gegner Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.
9.1 Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die Kürzung ihres Aufwands für die mündlichen Vorträge (act. 1 S. 19 f.).
Sie rügt, dass der Beschwerdegegner nicht begründe, weshalb die Aufwen- dungen für die Vorträge das für die Verteidigung notwendige Mass deutlich übersteigen sollen. Der Beschwerdegegner halte eine Kürzung auf 120 Stun- den in Anlehnung an die von der Verteidigung von C. verlangten 110 Stun- den für angemessen, auch hier gelte, dass es aufgrund der konkreten Um- stände nicht gerechtfertigt sei, die Verteidigungsaufwendungen für C. als Massstab für jene von B. heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei wegen der Mündlichkeit des Ver- fahrens und dem rechtlichen Gehör aller Parteien gezwungen gewesen, die wesentlichen Vorbringen aus ihren schriftlichen Einstellungsanträgen münd- lich dem Obergericht erneut vorzutragen, so dass auch die Staatsanwalt- schaft und die Hilfskonkursmasse dazu ordnungsgemäss Stellung hätten nehmen und ihr rechtliches Gehör hätten wahrnehmen können. Damit sei dies kein unnötiger Aufwand und daher entschädigungspflichtig. Es habe auch gegolten viele andere Argumente neu aufzugreifen. Es habe der Aus- einandersetzung mit Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils bedurft, wel- ches 850 Seiten umfasst habe. Sodann sei es bei B. auch um weitere Delikte und die Abwendung der Solidarhaftung gegangen. Es sei eine unzulässige Verkürzung und falsch, wenn der Beschwerdegegner ausführe, 167 Stunden
34 Minuten sowie 9 Stunden an Aufwand der Beschwerdeführerin für die schriftlichen Eingaben seien im Wesentlichen in die mündlichen Vorträge eingeflossen (act. 1 S. 19). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin Vorfragen aufgeworfen habe, die das Berufungsgericht entgegen der StPO nicht sofort entschieden habe, obwohl ihr dies Arbeit für die münd- liche Berufungsverhandlung erspart hätte.
9.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist sie auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4) zu verweisen. Da sich auch im Berufungsverfahren sowohl für B. als auch für C. die gleichen Fragen stellen, ist es ohne weiteres gerechtfertigt, die als angemessen beurteilten Verteidigungsaufwendungen für C. als Massstab für jene von B. heranzuzie- hen (s. supra E. 5). Dass der Verteidiger von C. seinen Pflichten als Straf- verteidiger im Berufungsverfahren nicht nachgekommen wäre, bringt die Be- schwerdeführerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die vorgenommene Kürzung lag im Ermessen des Beschwerdegegners und ist nicht zu bean- standen.
10.1 Die Beschwerdeführerin beschwert sich abschliessend über die Kürzung ih- rer Barauslagen auf einen Drittel. Im Berufungsverfahren vor dem Oberge- richt verlangte die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1‘849.20 für ihre Aus- lagen.
Die Barauslagen seien detailliert ausgewiesen worden. Von der ersten In- stanz seien die Barauslagenpauschale auf 3 % der Rechnung für Stunden- aufwand festgesetzt worden. Die von ihr geforderten Barauslagen würden lediglich 1,641 % des für den Zeitaufwand in Rechnung gestellten entspre- chen. Dass dieser niedrige prozentuale Betrag, der weit unter der Barausla- genpauschale von 3 % liegt, nun noch um einen Drittel gekürzt werden solle, dazu noch ohne nachvollziehbare Begründung, sei stossend und willkürlich (act. 1 S. 20).
10.2 Der Beschwerdegegner begründete die Kürzung damit, dass der geltend ge- machte Aufwand überhöht sei und ermessensweise um einen Drittel zu kür- zen sei. Die notwendigen Auslagen würden Fr. 1‘232.80 betragen (Urteil, S. 343). In der Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner, dass die ermessensweise Kürzung der Barauslagen schlichte Folge des betriebe- nen übermässigen Aufwands gewesen sei, der auch die angefallenen Bar- auslagen erhöht habe (act. 3 S. 2).
10.3 Gemäss den Honorarnoten beziehen sich die Auslagen auf Kosten für Ko- pien, Porto, Telefongebühren, Telefaxgebühren, CD, DVD, Fahrspesen und Parkgebühren. Von den gesamthaft geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 1‘849.20 entfallen Fr. 659.00 auf Fahrkosten und Parkgebüh- ren. Das heisst Fr. 1‘190.20 betreffen Kosten für Kopien, Porto, Telefonge- bühren, Telefaxgebühren, CD, DVD. Dabei sind diese Auslagen im Rahmen der übermässigen Verteidigungsbemühungen (s.o.) der Beschwerdeführerin entstanden. Aus den Honorarnoten ergibt sich namentlich, dass eine Viel- zahl der Positionen (so die Kosten für Kopien, Porto, Telefon- und Telefax- gebühren) im Rahmen des deutlich über das notwendige Mass hinausge- henden Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und B. angefallen ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Kürzung des Aufwands für den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und B. und auch die vollständige Strei- chung des Aufwands für den Teileinstellungsantrag sowie für die Befassung mit Privatgutachten nicht zu beanstanden. Dass dementsprechend die Aus- lagen, die in diesem Zusammenhang stehen, nicht entschädigungspflichtig sind, ist offensichtlich. Unter diesen Umständen kann keine Rede sein, dass die Begründung des Beschwerdegegners nicht nachvollziehbar gewesen sein soll. Weshalb der Beschwerdeführerin mit einer Auslagenpauschale von 3 % nicht nur für Kosten, die nicht notwendig waren, sondern auch für Kos- ten, die gemäss ihrer Honorarnote effektiv nicht entstanden sind, entschädigt werden soll, legt sie nicht dar und leuchtet auch nicht ein. Dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin für effektiv entstandene und not- wendige Auslagen nicht schadlos gehalten hätte, zeigt die Beschwerdefüh- rerin nicht auf. Die vorgenommene Kürzung der Auslagen um einen Drittel erscheint nach dem Gesagten weder als stossend noch als willkürlich.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.