Beschluss vom 5. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.149- 150
Sachverhalt:
A. Bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern gingen zwischen Februar und Mai 2010 mehrere Strafanzeigen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-201-0001 ff.). Unter anderem reichten die Bank C., die Bank D. und die Bank E. gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei Strafanzeige ein (Verfah- rensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0001 ff.; 05-102-0001 ff.; 05-103- 0001 ff.; 05-104-0001 ff.).
B. Auf Anfrage hin übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 24. März 2010 das im Kanton Luzern eröffnete Strafverfahren (Verfahrens- akten SV.10.0046, Urk. 02-100-0008 f.). Am 25. März 2010 verfügte die BA die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens Nr. SV.10.0046 gegen F., G., H., I., J. und A. unter anderem wegen des Ver- dachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (Ver- fahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 dehnte die BA das Strafverfahren gegen die vorgenannten Personen auf den Tatbestand des qualifizierten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB aus (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-200-0007 f.).
C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 beschlagnahmte die BA bei der Bank E. das auf A. lautende Konto Nr. 1 mit einem Saldo von Fr. 1'730.20. Des Wei- teren beschlagnahmte die BA bei der Bank E. den Inhalt des Schrankfachs Nr. 2, lautend auf A., konkret vier Goldbarren à 1’000g, einen Goldbarren à 500g (inkl. entsprechendes Zertifikat) und vier Zertifikate für Goldbarren à 1’000g (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07-102-0027 ff.). Am 11. und 18. August 2010 beschlagnahmte die BA drei im Grundbuch auf die B. AG eingetragene Grundstücke in Z. (LU) und ein Grundstück in Y. (TI) in Form von Grundbuchsperren und Anmerkungen im Grundbuch (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07.302.004-0001 ff.; 07.303.003-0001 ff.).
D. Am 8. Dezember 2017 teilte die BA A. mit, dass sie das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen beabsichtige und gab ihm unter anderem Gelegen- heit, Ansprüche nach Art. 429 ff. StPO geltend zu machen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0925 f.).
E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018, ergänzt am 1. März 2018, nahm A. zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung und ersuchte um Zuspre- chung von Entschädigungen, Schadenersatz sowie Genugtuung. Zugleich ersuchte A. um unbelastete Freigabe der beschlagnahmten Vermögens- werte bei der Bank E. und der vorgenannten Liegenschaften (Verfahrensak- ten SV.10.0046, Urk. 16.401-0938 ff.; 16.401-1069 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ersuchte A. um baldige Gutheissung seiner im Schreiben vom 19. Januar 2018 gestellten Anträge und erhöhte den darin geltend gemach- ten Schadenersatz um ca. Fr. 80'000.-- (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0985 ff.).
F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte die BA das gegen A. geführte Straf- verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkun- denfälschung und der Geldwäscherei ein (Dispositivziffer 1). Den Antrag von A. betreffend die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wies die BA ab (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundes- kasse genommen (Dispositivziffer 4). In Dispositivziffer 5 wurde A. für die Wahlverteidigung (lit. a) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 197'470.25 (zzgl. MwSt. total Fr. 15'724.85) und für die Reisekosten etc. (lit. b) eine Entschädigung von Fr. 3'427.20 zugesprochen; darüber hinaus- gehende Forderungen wurden abgewiesen. Die von A. geltend gemachten Forderungen für Schadenersatz, wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung wurden vollumfänglich abgewiesen ([Dispositivziffer 6]; act. 1.1).
G. Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 erhoben A. und B. AG am 27. August 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragen, Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und die von der BA im Jahr 2010 beschlagnahmten und in der Beschwerde bezeichneten Vermögenswerte seien ihnen unbelastet freizugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die BA zurückzuweisen. Die in Dispositiv- ziffer 5 lit. a) zugesprochene Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidi- gung von A. sei zu ergänzen und ihm seien zusätzlich total Fr. 57'987.85 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter seien A. zusätzlich aus offensichtli- chen Rechnungsfehlern vorenthaltenen Fr. 5'670.-- sowie Fr. 437.70 MwSt. zuzusprechen. Der in Dispositivziffer 5 lit. b zugesprochene Ersatz für unge- deckte Reisekosten von A. sei anzuheben und ihm seien zusätzlich Fr. 19'650.40 zuzusprechen. Weiter sei die Dispositivziffer 6 aufzuheben und A. sei ein Schadenersatz von Fr. 881'145.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen. Schliesslich sei festzustellen, dass die BA mit der Verfahrensdauer von über acht Jahren und dem Nichtentscheid über
Zwangsmassnahmen das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. In formeller Hinsicht ersuchen A. und B. AG um Beizug der Untersuchungsakten sowie um Erlass einer Teilrechtskraftbescheinigung (act. 1).
H. Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Stellung. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Übrigen sei diese abzuweisen. Mit ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2018 verzichtete die BA auf die Zustellung der Verfahrensakten und verwies auf in den Beschwerde- verfahren BB.2018.106 und BB.2018.142 eingereichte Akten (act. 5, 5.1, 5.2). Ihrer Beschwerdeantwort legte die BA lediglich die Erklärung vom 26. Januar 2016 sowie die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 bei, die bisher weder elektronisch abgelegt noch dem Gericht eingereicht worden waren (act. 5).
I. Am 19. Oktober 2018 liess A. beim Gericht Einsicht in alle Untersuchungs- akten beantragen, soweit ihm diese von der BA gestützt auf sein Gesuch vom 31. Mai 2018 noch nicht zugänglich gemacht worden seien (act. 7). Das Gericht forderte die BA auf, sämtliche verfahrensrelevante Verfahrensakten einzureichen, in welche A. Einsicht gewährt werden könne (act. 8). Aufforde- rungsgemäss reichte die BA dem Gericht mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 sämtliche für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Verfahrens- akten ein (act. 11), in welche A. am 2. November 2018 Einsicht gewährt wurde (act. 12). Mit Schreiben vom 15. November 2018 liess sich A. zur Be- schwerdeantwort der BA vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14). Die Duplikschrift der BA vom 20. Dezem- ber 2018 wurde A. am 27. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 19, 20).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; G RÄDEL/HEINI- GER , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N 5). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden.
1.2 Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2018, wel- che der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 15. August 2018 zuge- stellt wurde (act. 1.1), stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht erhoben.
2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 In Bezug auf die Beschwerdelegitimation ist im Nachfolgenden zwischen den beiden Beschwerdeführern zu unterscheiden. 2.2.1 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer 1 ist durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene (teilweise) Verweigerung einer Entschädi- gung nach Art. 429 StPO beschwert und diesbezüglich zur Beschwerdefüh- rung berechtigt. 2.2.2 Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand, der Beschwerde- führer 1 habe all die von ihm geltend gemachten Forderungen mit Erklärung vom 26. Januar 2016 an seine Verteidigerin abgetreten und die Beschwerde bezüglich der Entschädigungsansprüche nach Art. 429 ff. StPO deshalb im Namen der Verteidigerin habe erhoben werden müssen (act. 5, S. 3 f.), ver- mag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen.
Bei der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO handelt es sich um eine Kau- salhaftung des Staates, wobei der Beschuldigte seine Ansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es willkürlich, im Strafprozess der obsiegenden Partei eine Ent- schädigung für die Anwaltskosten mit der Begründung zu verweigern, dieser sei aufgrund einer externer Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen. Insofern sei die Situation mit derjenigen vergleichbar, in welcher die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlos- sen habe oder unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prozes- siere. In beiden Fällen bleibe die unterliegende Partei entschädigungspflich- tig (BGE 142 IV 42 E. 2.3; 122 V 278 E. 3e)aa); Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 E. 2.2). Gleiches muss selbstverständlich auch gelten, wenn das Verfahren gegen eine Partei eingestellt wird und die- ser kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 3). Ebenso ist die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene (analoge) Anwendung des für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung geltenden Art. 135 Abs. 3 StPO abzulehnen. Das Verhältnis zwischen einem amtlichen Verteidiger und dem Staat ist mit der Situation, in welcher sich ein Wahlverteidiger befindet, der mittels einer Zession die ihm zustehenden Honorarforderungen gegenüber seinem Klienten absichert, nicht zu vergleichen. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin dem ehemaligen Beschuldigten allfällige zivilrecht- liche Rechtsverhältnisse nicht entgegenhalten. Davon ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, zumal sie die ihr bekannte vom Be- schwerdeführer 1 abgegebene Erklärung vom 26. Januar 2016 in der Ein- stellungsverfügung nicht thematisierte und die Entschädigungen nicht auf- grund mangelnder Berechtigung verweigerte. Im Übrigen beschlägt die ver- einbarte Abtretung die Forderungen der Verteidigerin nur in der Höhe der offenen Forderungen, die weit unter denjenigen liegen, welche der Be- schwerdeführer 1 bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht hatte bzw. im vorliegenden Verfahren geltend macht. Bei diesem Ergebnis braucht die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob die Abtretungserklä- rung vom 26. Januar 2016 standeswidrig sei oder gegen Art. 12 BGFA verstosse, nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls ist das Bundesgericht der Ansicht, dass ein Anwalt grundsätzlich berechtigt ist, seine Honorarforderun- gen in geeigneter Weise sicherzustellen und erachtet eine Zession nicht zum Vornherein als unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.6; 2P.318/2006 vom 27. Juli 2007 E. 11.2). 2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer 1 berechtigt, die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 ff. StPO zu erheben. Auf die Beschwerde des Beschwerde- führers 1 ist diesbezüglich einzutreten.
2.3 Weiter ersuchen die Beschwerdeführer um unbelastete Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte. 2.3.1 Das von der Beschlagnahme betroffene Konto Nr. 1 und das Schrankfach Nr. 2 bei der Bank E. lauten auf den Beschwerdeführer 1 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. B07-102-009-01-E-0002 ff.). Somit ist der Beschwerdefüh- rer 1 befugt, die von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte anzufechten. Was die Beschwerdegeg- nerin dagegen vorbringt, vermag an seiner diesbezüglichen Beschwerdele- gitimation nichts zu ändern. Die Frage, ob die von der Beschlagnahme be- troffenen Vermögenswerte dem Beschwerdeführer 1 oder F. zustehen, wird im gegen die Letztere geführten Strafverfahren zu befinden sein. Eine Fest- stellung über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der beschlagnahmten Vermögenswerte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde dem Entscheid des Sachrichters vorgreifen. 2.3.2 Die mit Grundstücksperren und Anmerkungen im Grundbuch belegten Grundstücke in Z. (LU) und Y. (TI) stehen laut den Grundbucheinträgen im Eigentum der B. AG (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07.302.004- 0001 ff.; 07.303.003-0001 ff.). Mithin stünde die Befugnis, die Aufhebung der Beschlagnahme zu verlangen und eine allfällige negative Antwort anzufech- ten, grundsätzlich der Beschwerdeführerin 2 zu. Davon geht auch die Be- schwerdegegnerin aus (act. 1.1, S. 17 ff.). Indes wurde der Antrag auf Auf- hebung der diesbezüglichen Beschlagnahmen am 29. Januar 2018 vom Be- schwerdeführer 1 und nicht von der Beschwerdeführerin 2 gestellt (Verfah- rensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0938 ff.). Wäre die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer 1 sei zur Stellung des Antrags auf Aufhebung der Beschlagnahme nicht befugt gewesen, wie sie dies nun im Beschwerdeverfahren eingesteht (act. 5, S. 2), hätte sie auf seine dies- bezüglichen Anträge nicht eintreten dürfen. Stattdessen prüfte die Be- schwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer 1 gestellten Anträge bezüg- lich der Freigabe der Grundstücke materiell und wies diese in der Einstel- lungsverfügung vom 30. Juli 2018 ab (act. 1.1). Nachdem die Beschwerde- gegnerin über keinen von der Beschwerdeführerin 2 gestellten Antrag betref- fend die Aufhebung der beschlagnahmten Grundstücke entschieden hatte, ist mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 nicht einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten ist lediglich auf die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 einzutreten, sofern sie sich gegen Entschädigungsansprüche nach Art. 429 ff. StPO und die abgewiesene Freigabe des Kontos und des Inhalts des Schrankfachs Nr. 2 bei der Bank E. richtet.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.1 Zunächst ersucht der Beschwerdeführer 1 um Aufhebung der Dispositivzif- fer 3 und um unbelastete Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte im Schrankfach Nr. 2 und des Kontos bei der Bank E. (act. 1, S. 9 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin erhob Ende September 2018, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen F. Anklage (s. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.170 vom 25. April 2019 E. 2.3). Somit gingen die Befugnisse der Beschwerdegegnerin mit dem Eingang der Anklageschrift auf das Gericht über (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Der Wechsel der Verfahrensherrschaft hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat und für den weiteren Verfahrens- ablauf allein das Gericht zuständig ist (G RIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 328 N 4). Damit liegt die Verfahrensherrschaft zum jetzigen Zeit- punkt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer hatte sich im Beschluss BB.2018.106, BP.2018.49, vom 29. Oktober 2018 mit der Frage befasst, ob die bei ihr anhängig ge- machte Beschwerde infolge einer während des laufenden Beschwerdever- fahrens erhobenen Anklageschrift bei der Strafkammer gegenstandslos wird. Unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung wies die Beschwerdekam- mer insbesondere auf verworrene prozessuale Situationen hin, die entste- hen können, wenn sich die Beschwerdeinstanz und die Verfahrensleitung des Sachgerichts für einen Aspekt parallel für zuständig erachten. Dies v.a. dann, wenn die Verfahrensleitung des Sachgerichts und Beschwerdeinstanz gegenteilig entscheiden und das Sachgericht die Anklage anschliessend wieder an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Wichtig dabei erachtete die Beschwerdekammer die Frage, ob das Sachgericht an einen Entscheid der Beschwerdeinstanz nach Anklageerhebung gebunden wäre, obwohl es nicht Vorinstanz war, und dies vor allem dann, wenn es sich um einen faktisch irreversiblen Entscheid, wie die Freigabe von beschlagnahmten Vermögens- werten handeln sollte. Da die Beschwerde gegen die abgewiesene Freigabe
von beschlagnahmten Vermögenswerten inhaltlich unbegründet war, liess die Beschwerdekammer die Frage, ob ihre Zuständigkeit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. TPF 2012 17 E. 1.4) mit der Anklage- erhebung dahinfalle, offen (E. 2). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die abgewiesene Freigabe der Ver- mögenswerte inhaltlich als unbegründet.
4.3 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge- nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu. Liegen im Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (BGE 142 IV 383 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hin- weisen; TPF 2011 146 E. 2.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.135 vom 2. Juni 2014 E. 2.1). Eine Fortdauer der Beschlagnahme über das Ende des eingestellten Verfahrens hinaus kommt grundsätzlich nicht in Frage. Denkbar ist die Fortdauer der Beschlagnahme im Falle einer Einstellung gegen einen von mehreren Beschuldigten, solang der Grund für die angeordnete Beschlagnahme weiterhin besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_864/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Ändert sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Zweck einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, ist der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ein neuer mit einer geänderten Zweckbestimmung zu erlassen. Der Betroffene muss die Mög- lichkeit haben, sich gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechts- mittel zur Wehr zu setzen (TPF 2014 137 E. 3.4).
4.4 4.4.1 Der Strafuntersuchung SV.10.0046 liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 1.1, S. 5 ff.): F. war zwischen 2002 und 2009 die Geschäftsführerin mit Einzelunter- schriftsberechtigung der K. AG, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der L. AG war. Die L. AG hielt wiederum eine 100%ige Beteiligung unter ande- rem an der italienischen Gesellschaft M. spa. Die M. spa stellte Pressma- schinen her bzw. liess diese herstellen oder kaufte gebrauchte Pressmaschi- nen. Die M. spa wurde vom Beschwerdeführer 1 gegründet, der sie im 2003 der L. AG verkaufte. Die Finanzierung der Geschäfte der M. spa erfolgte hauptsächlich durch die L. AG über den bestehenden Cash Pool. Der Ge- schäftsführer der M. spa während des für das Strafverfahren relevanten Zeit- raumes war der Beschwerdeführer 1.
Zwischen Juni 2002 und September 2009 wurden zwischen der Bank C. und der K. AG 107 Finanzierungsverträge abgeschlossen. F. wird vorgeworfen, durch ihre Mitarbeiter bei der N. AG, bzw. der O. SA den Ausfall einer nicht bestehenden Forderung der K. AG gegenüber einem Endabnehmer aus dem Verkauf von Pressmaschinen (Grundgeschäft) versichern lassen zu ha- ben. Hierzu sei teilweise nach vorgängiger Information per E-Mail oder Fax ein Einschlussantrag mit Informationen zum Grundgeschäft an die N. AG ge- sendet und anschliessend ein Kreditsicherungsvertrag abgeschlossen wor- den. In der Folge sei zwischen der K. AG und der Bank C. ein auf das ent- sprechende Grundgeschäft bezogener Finanzierungsvertrag abgeschlossen worden. Im Rahmen des Abschlusses des Finanzierungsvertrags habe F. der Bank C. diverse Dokumente übermittelt bzw. durch die Mitarbeiter der K. AG übermitteln lassen. Darunter auch eine Kopie der Auftragsbestätigung der M. spa an den Endkunden betreffend den Verkauf von Pressmaschinen. Die der Bank C. unter anderem eingereichten Auftragsbestätigungen und Bestätigungsschreiben hätten die Unterschrift des Beschwerdeführers 1 ge- tragen. F. habe die bei der Bank C. für den Einkauf, den Transport, den kun- denspezifischen Umbau sowie den Weitertransport der Pressmaschinen für den jeweiligen Endkunden erwirkte Auszahlungssummen nicht in diesem Zu- sammenhang verwendet. F. habe nach Aufforderung durch die Bank C. für die Begleichung der an die Bank C. abgetretenen, nichtexistierenden Forde- rung gegenüber dem Endabnehmer gesorgt. Dies indem F. in der Regel vor Fälligkeit dieser Forderung die Zahlung zugunsten der Bank C. durch die K. AG veranlasst habe. Die Vermögenswerte für die Rückzahlungen seien jeweils von den Auszahlungen der Bank C. erfolgt, die gestützt auf neu ab- geschlossene Finanzierungsverträge zwischen der Bank C. und der K. AG an die Letztere geleistet worden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die von der K. AG gegenüber der Bank C. angegebenen Grundge- schäfte zwischen der K. AG und den verschiedenen Endabnehmern nicht abgeschlossen worden seien bzw. nicht in der angegebenen Form bestan- den hätten. 4.4.2 Trotz der Tatsache, dass das Konto und das Schrankfach Nr. 2 bei der Bank E. auf den Beschwerdeführer 1 eröffnet wurden, ist davon auszugehen, dass diese zumindest vorwiegend von F. und nicht von ihm benutzt worden sind. Der Beschwerdeführer 1 hatte F. unbestrittenermassen bevollmächtigt, so- wohl über das Konto als auch über das Schrankfach zu verfügen (Verfahren- sakten SV.10.0046, Urk. B07-102-009-01-E-0002 ff.). Vorliegend bestehen Hinweise, gestützt auf welche nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 von F. lediglich als Strohmann eingesetzt wurde und es sich beim Konto Nr. 1 entgegen seiner Behauptung nicht um sein «Lohn- konto» handelt. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2014 an, nie gewusst zu haben, wie viel Geld auf dem
Konto gewesen sei. Er habe das Konto erst nach Beginn der Strafuntersu- chung im Jahr 2010 überprüft und festgestellt, dass das Konto leer gewesen sei. Weiter gab er an, dass F. die einzige Person gewesen sei, die über das Konto als Bevollmächtigte verfügen konnte (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.004-1000). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, mu- tet es höchst seltsam an, dass dem Beschwerdeführer 1 seit der Eröffnung des Kontos im Juni 2008 ein Lohnkonto zur Verfügung gestanden haben soll, das definitionsgemäss zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dient, von welchem er nie Geld bezogen hat. Ebenso unüblich ist es, eine Geschäfts- partnerin über das eigene Lohnkonto zu bevollmächtigen. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kann deshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim auf dem Konto Nr. 1 beschlagnahmten Guthaben von Fr. 1'730.20 um Gelder aus von F. begangenen strafbaren Handlungen handeln könnte. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das Schrankfach Nr. 2. Der Be- schwerdeführer 1 gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2014 zu Protokoll, dass dessen gesamte Verwaltung F. oblag und sie die alleinige Verfügung darüber gehabt habe. Er sei nur einmal in der Bank E. gewesen, namentlich zur Unterschrift des Kaufs von vier Kilo Gold (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.004-1002 f.). Diese Aussage sowie der Umstand, dass im Schrankfach sichergestellte Goldzertifikate unter anderem auf F. lauteten, deuten darauf hin, dass das Schrankfach allein von F. verwaltet wurde. Hinzu kommt, dass die im Schrankfach sichergestellte Menge an Gold bzw. Anzahl der Zertifikate sich mit den vom Beschwerdeführer 1 gemachten Angaben nicht deckt. Die vom Beschwerdeführer 1 hierfür vorgebrachte Begründung, wonach die im Schrankfach tatsächlich sichergestellten Goldbarren und Goldzertifikate mit jenen aus dem Schrankfach von F. durcheinandergeraten sein sollen, scheint unter den gegebenen Umständen als unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu werten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beschlagnahmten Goldbarren und -zertifikate mit aus inkriminierten Handlungen stammenden Geldern erworben wurden, ist der Beschlagnah- megrund weiterhin zu bejahen. 4.4.3 Somit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es bestehe unab- hängig von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 weiterhin der Ver- dacht, dass seitens der K. AG direkt oder über das Cash Pool System ihrer Holdingmutter L. AG erhebliche Vermögenswerte aus den inkriminierten Handlungen auf die Konten des Beschwerdeführers 1 transferiert worden sein könnten, nicht zu beanstanden. Die F. vorgeworfenen Handlungen bil- den weiterhin Gegenstand des gegen sie laufenden Strafverfahrens. Da die Beschlagnahmeverfügung vom 28. Juni 2010 damit begründet wurde, dass
seitens der K. AG direkt bzw. über das Cash Pool System derer Holdingmut- ter L. AG erhebliche Vermögenswerte aus den inkriminierten Handlungen auf Konten des Beschwerdeführers 1 transferiert worden sein könnten (Ver- fahrensakten SV.10.0046, Urk. 07-102-0027 ff.), sind Beschlagnahmezweck und -begründung trotz der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Verfahrens unverändert geblieben. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer 1 infolge der Verfahrenseinstellung nunmehr als Dritter gilt, ist insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. In Anbetracht des möglichen Schadens in dreistelliger Millionenhöhe ist die Be- schlagnahme trotz der Verfahrensdauer von über acht Jahren noch als ver- hältnismässig zu qualifizieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschlagnahme des Kontos und des Inhalts des Schrankfachs Nr. 2 bei der Bank E. trotz der gegen den Beschwerdeführer 1 verfügten Verfahrens- einstellung ausnahmsweise aufrechtzuerhalten. 4.4.4 Angemerkt sei, dass die Frage, ob die Voraussetzungen der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gegeben sind, der Sachrichter im Ver- fahren gegen F. zu prüfen haben wird. Sollte der Sachrichter zum Schluss gelangen, dass die im Schrankfach Nr. 2 und auf dem Konto bei der Bank E. befindlichen Guthaben und Vermögenwerte tatsächlich dem Beschwerde- führer 1 gehören könnten, wird der Beschwerdeführer 1 als von Verfahrens- handlung betroffener Dritter i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO in das Strafver- fahren gegen F. einbezogen werden müssen (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.4). Diesfalls wird der Beschwerdeführer 1 seine Ansprüche vor dem Sachrichter geltend machen können und der Sachrichter wird den vom Beschwerdefüh- rer 1 vorliegend geltend gemachten Einwand des gutgläubigen Erwerbs zu prüfen haben. Bei diesem Ergebnis ist von einer Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zu neuem Entscheid abzusehen, sofern sie nach der ge- gen F. erhobenen Anklage für bestehende Zwangsmassnahmen gegenwär- tig überhaupt noch zuständig sein soll. Der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend die abgelehnte Freigabe des Kontos Nr. 1 und des Schrankfachs Nr. 2 bei der Bank E. als unbegründet und ist abzuweisen, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Entschädigung stellt sich vorab die Frage, gestützt auf welches Verfahrensrecht diese zu beurteilen ist.
5.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde am 25. März 2010 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-100-0007 f.), mithin noch vor Inkraft- treten der eidgenössischen StPO eingeleitet. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Schweizerischen StPO enthalten keine Regelung hin- sichtlich der Verfahrenskosten sowie allfälliger Entschädigungen und Ge- nugtuung in solchen Fällen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach ent- schieden, dass sich solche Ansprüche grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage beurteilen. Das Bundes- gericht hat allerdings festgehalten, dass es aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn der gesamte An- spruch nach dem neuen Recht beurteilt wird, sofern dieses nicht nachteiliger ist (BGE 142 IV 237 IV E. 1.4 S. 237; 139 IV 206 nicht publizierte E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2017 vom 23. Juli 2018 E. 3.3; 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2.1 f.; 6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2).
5.3 Der Beschwerdeführer 1 äussert sich zur Frage des anwendbaren Rechts lediglich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entschädigung für die im Kanton Luzern angefallenen Anwaltskosten und führt aus, dass sich die Kostentragungspflicht für die diesbezüglichen Aufwendungen nach altem Recht richte (act. 1, S. 33). Der Beschwerdeführer 1 macht weder weitere Ausführungen hierzu noch moniert er die Anwendung von Art. 429 ff. StPO durch die Beschwerdegegnerin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Anwendung dieser Bestimmungen für die Gesamtheit seiner Forderungen zu seinem Nachteil auswirken würde. Im Sinne einer Vereinfachung des Ver- fahrens ist die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Ansprüche nach den Bestimmungen der StPO ausnahmsweise als zulässig zu erachten.
6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.).
6.2 Das Gesetz begründet in Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Straf- verfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens ent- standene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfah- rens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Scha- dens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwar- ten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2 S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.31; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Die Beweislast für den ein- getretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesge- richts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).
7.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt die ihm in der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 teilweise verweigerte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in mehrfacher Hinsicht (act. 1, S. 30 ff.; act. 14, S. 12 ff.).
7.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dazu zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Vertei- digers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als ange- messen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hin- weis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für
eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfah- rene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 143 IV 214 nicht publizierte E. 18.3.1 mit Hinweis).
7.3 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesproche- nen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR werden für Reisen in der Schweiz höchstens die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts ers- ter Klasse vergütet. Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann aus- nahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Bei Übernachtungen (einschliesslich Frühstück) werden die Kosten für ein Ein- zelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung entschä- digt (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR). Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR).
7.4 Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerde- gegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Be- mühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren die volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die geltend ge- machte Entschädigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). Da der Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug
auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Miss- brauchskontrolle (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 6.2 in fine, m.w.H.). In Fällen, in denen die Staatsanwalt- schaft den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.; vgl. auch zum Ganzen Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2).
7.5 Stundenansatz 7.5.1 In einem ersten Punkt rügt der Beschwerdeführer 1 die Kürzung des geltend gemachten Stundenansatzes seiner Verteidigerin auf Fr. 240.--. Im Strafver- fahren sei es um einen internationalen Sachverhalt gegangen, der einen an- spruchsvollen bankrechtlichen, maschinentechnischen und branchenspezi- fischen Hintergrund gehabt habe. Zudem habe die Untersuchung bereits im Jahr 2013 über 1'500 Bundesordner Verfahrensakten gefüllt. Aus diesen Gründen sei der Stundenansatz auf Fr. 300.-- anzuheben (act. 1, S. 30 ff.). 7.5.2 Zunächst ist auf das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schrif- tenwechsels vorgebrachte Argument einzugehen, wonach der Stundenan- satz von Fr. 240.-- sogar höher als in den anderen im Verfahrenskomplex SV.10.0046 erfolgten Einstellungen liege (act. 5, S. 13). Bestehen mehrere Mitbeschuldigte ist ein Vergleich zwischen den Anwalts-Entschädigungen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16.Oktober 2017 E. 2.7.4). Zwar geht der Stundenansatz der amtlichen Ver- teidiger der Mitbeschuldigten aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Indes befindet sich in den Akten eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2014, worin festgehalten wurde, dass die Verteidigerin des Be- schwerdeführers 1 auf den bei den übrigen Mitbeschuldigten angewandte Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 240.-- hingewiesen wurde (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0673). Da sich die Ange- messenheit des Stundenansatzes ohne Weiteres gestützt auf die vorliegen- den Verfahrensakten beurteilen lässt (s. E. 7.5.3), kann auf die Vornahme eines Vergleichs zwischen den ausgerichteten Stundenansätzen vorliegend verzichtet werden. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die in der ange- fochtenen Verfügung angeführte Begründung, wonach die Beschwerdegeg- nerin in ähnlich gelagerten Fällen einen Stundenansatz von Fr. 240.-- als an- gemessen befindet (act. 1.1, S. 20).
7.5.3 Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; BE.2017.5 vom 30. August 2017 E. 2.3.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.6). Mit dem Stundenansatz von Fr. 240.-- trug die Beschwerdegegnerin der Mehrspra- chigkeit und der speziellen Materie des Strafverfahrens Rechnung. Der Be- schwerdeführer 1 legt nicht ausreichend dar und es ist auch sonst nicht er- sichtlich, inwiefern das gegen ihn geführte Strafverfahren für seine Verteidi- gerin aussergewöhnlich komplizierte Probleme in rechtlicher oder sachver- haltlicher Hinsicht aufgeworfen haben soll. Wie der Beschwerdeführer 1 rich- tigerweise ausführt (act. 1, S. 31), sind die meisten Verfahrensakten in deut- scher Sprache verfasst. Weiter waren einige Unterlagen in Italienisch oder Englisch verfasst. Zwar brachte die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 gewissen Einarbeitungsaufwand mit. Indes wurde dem Beschwerdeführer 1 gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei vorgewor- fen, weshalb nicht davon auszugehen ist , dass die Verteidigung seiner seit 1983 im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Verteidigerin ( http://www.del- non.com/de/; besucht am 24. Juli 2019) besondere rechtliche oder tatsächli- che Schwierigkeiten bereitete, die einen Stundenansatz von Fr. 300.-- recht- fertigen würden. Die lange Verfahrensdauer sowie das grosse Aktenvolumen und der damit verbundene Zeitaufwand sind nicht im Rahmen der Festle- gung des Stundenansatzes, sondern des Stundenaufwandes (s. E. 7.6 hier- nach) zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011 E. 3.2.2 in fine). Der von der Beschwerde- gegnerin festgelegte Stundenansatz liegt zwar am unteren Rahmen, ist je- doch noch als angemessen zu werten. Die Beschwerdegegnerin hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7.5.4 Ebenfalls abzuweisen ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung und in der Be- schwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 die Gründe für die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 240.-- ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, so dass der Beschwerdeführer 1 dagegen die hier zu beurteilende Beschwerde erheben und ausreichend begründen konnte.
7.6 Stundenaufwand 7.6.1 Die Mandatierung der Verteidigerin seitens des Beschwerdeführers 1 er- folgte am 26. Februar 2010 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. B16-401-01- 0014). Am 12. März 2010 wurde der Beschwerdeführer 1 in der Rolle des
Angeschuldigten und im Beisein seiner Verteidigerin vom damals zuständi- gen Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern einvernommen (Verfah- rensakten SV.10.0046, Urk. 13-004-0005 ff.). Das Strafverfahren hat die Be- schwerdegegnerin vom Kanton Luzern am 24. März 2010 übernommen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 02-100-0008 f.). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 hat in der Kostennote vom 13. April 2010 einen Aufwand von 21.70 Stunden (inkl. zwei Stunden Reisezeit) geltend gemacht (act. 14.1.11, Beilage 11c). Die Entschädigung für den bis zum 24. März 2010 angefallenen Aufwand verweigerte die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, dass die Kosten für die Wahlverteidigung vor der Verfahrensüber- nahme beim Kanton Luzern geltend zu machen seien (act. 1.1, S. 22). Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 7.6.2 Die StPO geht von einer einheitlichen Abrechnungsmethode aus. Für die Beurteilung von Ansprüchen aus Art. 429 StPO sind stets die Behörden des Kantons bzw. des Bundes zuständig, die das Verfahren abschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8B_415/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.4; G RIESSER, a.a.O., Art. 429 N 1b; S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1807). Wechselt im Laufe des Verfah- rens die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat, hat diejenige Behörde den Anspruch auf Entschädigung zu prüfen und ist zur Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung verpflichtet, die auch in der Sa- che zu entscheiden hat, d.h. die zuletzt verfahrensführende Behörde und nicht diejenige, die das Verfahren ursprünglich führte (S CHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 445). Eine Aufteilung der Entschädigungsfolgen zwischen dem Bund und einem Kanton infolge einer Verfahrensübernahme, wie dies von der Beschwerde- gegnerin vorgeschlagen wird, ist in der StPO nicht vorgesehen. Soweit er- sichtlich kommt eine solche lediglich im Rahmen der amtlichen Verteidigung zum Zuge, wo durch die Einsetzung des amtlichen Verteidigers ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem jeweiligen Kanton bzw. Bund entsteht (BGE 132 I 201 E. 7.1; 131 I 217 E. 2.4). In die- sem Sinne hält Ziffer 4 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 22. November 2018 fest, dass bei einer Verfahrensübernahme der abtretende Kanton die amtliche Vertei- digung widerruft und das Mandat auf eigene Kosten abrechnet. Der über- nehmende Kanton bestellt die amtliche Verteidigung neu, sei dies durch die bisher mandatierte oder eine neu ausgewählte Person ( https://www.ssk- cps.ch/sites/default/files/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2018.pdf, besucht am 24. Juli 2019). Zum Vorgehen bezüglich der Aufwendungen für die Wahlverteidigung äussern sich die Empfehlungen hingegen nicht. Wäre die Aufteilung der Kosten für die Wahlverteidigung eine gängige Praxis, wie
dies von der Beschwerdegegnerin ohne einen entsprechenden Beleg be- hauptet wird, ist davon auszugehen, dass dies bei den Empfehlungen der SSK berücksichtigt worden wäre. Ausserdem ist der dem Beschuldigten an- gefallene Aufwand für die Wahlverteidigung auch mit den von einer kantona- len Behörde vorgenommenen Verfahrenshandlungen (bspw. Anordnung von Zwangsmassnahmen), für welche der Bund keine Haftung übernimmt (vgl. TPF 2011 38 E. 11.3), nicht vergleichbar. Wie im Falle der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung geht in diesen Fällen die Verfahrenshandlung von einer staatlichen Behörde aus, die für ihr Handeln grundsätzlich selber ver- antwortlich ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Kosten der Wahlverteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit der Übernahme eines Verfahrens – unter Vor- behalt einer anderslautenden Vereinbarung – von der übernehmenden und das Verfahren abschliessenden Behörde zu entschädigen sind. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf den von der Verteidigerin in der Kostennote vom 13. April 2010 aufgeführten Aufwand für die Zeit vom 25. Februar 2010 bis 24. März 2010 grundsätzlich begründet. Da sich die Beschwerdegegnerin zur Begründetheit der Höhe dieses Aufwandes weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens äus- serte, ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und an die Beschwer- degegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 7.6.3 Die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 12. März 2010 fand in Kriens und im Beisein seiner Verteidigerin statt (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-004-0005). Die Fahrt nach Kriens wurde in der Kosten- note vom 13. April 2010 mit 120 km geltend gemacht (act. 14.1.11, Beilage 11c). Nachdem soeben festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin auch die im Luzerner Strafverfahren angefallenen Kosten für die Wahlvertei- digung zu übernehmen hat (E. 7.6.2), haftet die Beschwerdegegnerin grund- sätzlich auch für die der Verteidigerin im Zusammenhang mit der Anreise nach Kriens angefallenen Reisekosten. Mit dem Einwand, der Aufwand für die Einvernahme vom 12. März 2010 sei gestützt auf Art. 159 StPO nicht entschädigungspflichtig, übersieht die Beschwerdegegnerin, dass Art. 159 StPO nur im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO zur An- wendung gelangt (R UCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 159 StPO N 4). Das Ziel des üblicherweise der staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung vorangehenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist es, im Sinne einer ersten Aufklärung die Grundlagen zur Frage der Eröffnung und gege- benenfalls zur Durchführung der Durchsuchung zu liefern (B ÜRGE, Polizeili- che Ermittlung und Untersuchung, Diss. 2018, S. 50 ff.). Die Einvernahme vom 12. März 2010 wurde nach der Eröffnung eines Strafverfahrens durch die damals zuständige Untersuchungsrichterin des Kantons Luzern der
Abteilung für Wirtschaftskriminalität durchgeführt (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-004-0001 ff.). Inwiefern es sich dabei um eine polizeili- che Einvernahme i.S.v. Art. 159 StPO handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird die diesbezügliche Entschädigung in einem neuen Entscheid und nach den vorgenannten Grundsätzen (E. 7.3) zu beur- teilen haben. 7.6.4 Die restliche Kürzung des Stundenaufwandes wird vom Beschwerdeführer 1 nicht gerügt. Er macht lediglich geltend, ihm sei der von der Beschwerde- gegnerin anerkannte Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zu vergüten (act. 1, S. 33 ff.). Da der festgelegte Stundenansatz von Fr. 240.-- vorgängig als angemessen beurteilt wurde (E. 7.5.3), ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
7.7 Des Weiteren gesteht die Beschwerdegegnerin ein, dass ihr bei der Berech- nung der Entschädigung für die Wahlverteidigung zwei Rechnungsfehler un- terlaufen sind. Richtigerweise müsse die Entschädigung in der Erwägung 7.3.1 der angefochtenen Verfügung nicht Fr. 13'907.10, sondern Fr. 19'307.10 (78.10 h x Fr. 240.-- + Fr. 563.10) lauten. Auch bei der Rech- nung vom 21. Dezember 2017 sei ihr ein Rechnungsfehler in der Höhe von Fr. 270.-- unterlaufen. Die Dispositivziffer 5 lit. a) zweites lemma wäre damit abzuändern und dem Beschwerdeführer 1 wäre eine zusätzliche Entschädi- gung von Fr. 5'670.-- und Fr. 437.70 MwSt. zuzusprechen. Auf eine Korrek- tur der Entschädigung verzichtete die Beschwerdegegnerin mit dem Argu- ment, der Beschwerdeführer 1 sei zur Beschwerdeerhebung nicht berechtigt (act. 5, S. 13). Mit den vorgängigen Ausführungen anerkennt die Beschwerdegegnerin die ihr beim Verfassen der Einstellungsverfügung unterlaufenen Fehler. Nichts- destotrotz hat sie von einer Berichtigung des offensichtlichen Zahlenverdre- hers abgesehen. Da der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerdeerhebung be- fugt ist (E. 2.2 hiervor), ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer 1 die fälschlicherweise nicht ausgerichtete Entschädigung von Fr. 5'670.-- (zzgl. MwSt.) im neuen Entscheid zuzusprechen haben.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerde- führers 1 in Bezug auf die Entschädigung für die Wahlverteidigung hinsicht- lich der Höhe des Stundenaufwandes berechtigt und diesbezüglich gutzu- heissen ist. Die Dispositivziffer 5 lit. a) der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 ist aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen.
8.2 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen sowie die der beschuldigten Person durch das Verfahren verursachte Kosten für Fahrten, Kost und Logis entschädigt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 4.2; G RIESSER, a.a.O., Art. 429 N 6).
8.3 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach der Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr verlangen könne, als er bei ihr geltend gemacht habe. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 29. Januar 2018 für die Reisekosten eine Entschädigung von Fr. 15'715.50 veranschlagt hatte und vorliegend die Zusprechung von Fr. 23'077.60 ersucht. Indes führte der Beschwerdefüh- rer 1 in seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Einver- nahme in Luzern und die übrigen 60 Einvernahmen in Bern stattgefunden hatten und nannte die jeweilige Distanz zwischen Y. und Luzern (328 km) bzw. Y. und Bern ([544 km]; Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0953 f.) . Die von ihm gemachten Angaben fanden in die hier angefochtene Verfü- gung Eingang (act. 1.1, S. 24). Dem Beschwerdeführer 1 ist bei der Berech- nung der gesamten mit dem Auto zurückgelegten Distanz ein Fehler unter- laufen, indem er für die 60 Einvernahmen in Bern fälschlicherweise die Dis- tanz Y.-Luzern-Y. eingesetzt hatte (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0990 f.). Da die 60 Einvernahmen von der Beschwerdegegnerin in Bern durchgeführt wurden, war ihr dieser Berechnungsfehler ohne Weiteres erkennbar. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die dem Beschwerdeführer 1 zustehende Entschädigung von Amtes wegen zu ermit- teln (s. E. 6.3 hiervor; vgl. auch G RIESSER, a.a.O., Art. 429 N 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Somit verlangt der Beschwerdeführer 1 vorliegend nicht mehr als er – auf- grund eines offensichtlichen Versehens – mit seiner Eingabe vom 29. Januar
2018 vor der Beschwerdegegnerin getan hatte. Der gegenteiligen Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen.
8.4 Die Beschwerdegegnerin führte im Verfahrenskomplex SV.10.4006 zahlrei- che Einvernahmen durch. Insgesamt wurden sechs Beschuldigte und 41 Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen einmal oder mehrfach be- fragt (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-001-0001 ff.; 13-001-0001 ff.). Von den zahlreichen Befragungen nahm der Beschwerdeführer 1 an 60 in Bern durchgeführten Einvernahmen allein oder im Beisein seiner Verteidige- rin teil. An neun Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer 1 als Beschul- digter einvernommen. Hierfür vergütete die Beschwerdegegnerin ihm die neun Autofahrten Y.-Bern-Y. mit 544 km à 0.70 km, d.h. mit Fr. 3'427.20. Die Entschädigung für Reisekosten im Zusammenhang mit den übrigen Einver- nahmen verweigerte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, es habe sich dabei um freiwillige Teilnahmen gehandelt (act. 1.1, S. 24 f.) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin fallen unter den Begriff der Entschädigung i.S.v. Art. 419 Abs. 1 lit. b StPO auch solche Aufwendungen, die nicht nur mit der Ausübung der Teilnahmepflichten, sondern auch Teil- nahmerechte im Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne W EHREN- BERG /FRANK, Basler Kommentar, 2 Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 23). Dem Beschuldigten steht das Recht zu (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 147 StPO, Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), an Einver- nahmen teilzunehmen und den einvernommenen Personen Fragen zu stel- len (BGE 139 IV 25 E. 4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer 1 wurde unter an- derem des gewerbsmässigen Betrugs beschuldigt und ihm drohte nicht nur eine hohe Freiheitsstrafe, sondern auch zivilrechtliche Schadenersatzan- sprüche in dreistelliger Millionenhöhe. Dass er unter diesen Umständen an den Befragungen der fünf Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen teilnahm, ist nachvollziehbar. Das Recht, an den von der Beschwerdegeg- nerin durchgeführten Einvernahmen anwesend zu sein, stand dem Be- schwerdeführer 1 unabhängig von der Anwesenheit seiner Verteidigerin zu, wofür er im Grundsatz zu entschädigen ist. Dies gilt umso mehr, als die Un- tersuchung Pressmaschinenbetrug betraf und der Beschwerdeführer 1 in diesem Bereich international viel Erfahrung vorweisen kann. Entsprechend konnte er an den Einvernahmen Ergänzungsfragen stellen und gewisse Dinge richtigstellen, wobei anzunehmen ist, dass seine Verteidigerin bei al- leiniger Anwesenheit aufgrund der Spezialkenntnisse dieses Recht für den Beschwerdeführer 1 nicht gleich wirksam ausgeübt hätte. Im Übrigen würde die restriktive Auslegung von Art. 419 Abs. 1 lit. b StPO, wie von der Be- schwerdegegnerin postuliert wird, zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung von finanziell besser gestellten Beschuldigten führen. Somit kann dem Be- schwerdeführer 1 eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit den
Einvernahmen entstandenen wirtschaftlichen Einbussen nicht mit dem Argu- ment verweigert werden, seine Teilnahme an der Einvernahme sei freiwillig und damit nicht notwendig gewesen.
8.5 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die Anwesenheit des Beschwer- deführers 1 an den Einvernahmen grundsätzlich notwendig war. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Dispositivziffer 5 lit. b) ist aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen dargelegt hat, wer anlässlich der nicht vergüteten 52 Einvernahmen befragt wurde, kann die Notwendigkeit der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 nicht ab- schliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen eines neuen Entscheids zu prüfen haben, ob die Teilnahme des Beschwer- deführers 1 an diesen Einvernahmen notwendig war und in welchem Um- fang er hierfür zu entschädigen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin ins- besondere zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer 1 die Kosten für die Verwendung eines Fahrzeugs zu entschädigen sind, wie dies von ihm in der Eingabe vom 29. Januar 2018 geltend gemacht wurde (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0990 f.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung für die im Zusammen- hang mit der am 12. März 2010 in Kriens durchgeführte Einvernahme ange- fallenen Reisekosten zusteht (E. 7.6.2 hiervor).
8.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer 1 die abgewiesene Entschädigung für die ihm angefallenen Übernachtungskosten für ihn und die Simultandolmetsche- rin an fünf Einvernahmetagen bzw. -perioden in der Höhe von Fr. 1'558.70 (act. 1, S. 38 f.). 8.6.1 Die Entschädigung für die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an den Ein- vernahmen des Zeugen P. vom 13. November 2014 (Vorladung auf 9.15 Uhr; Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12.040-0006) und des Mitbeschuldigten J. vom 29. Januar 2015 (Vorladung auf 9.15 Uhr; Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.006-0159) verweigerte die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, es habe sich dabei um eine freiwillige Teilnahme seitens des Beschwerdeführers 1 gehandelt (act. 1.1, S. 25). Dass die pauschale Be- gründung der freiwilligen Teilnahme an den Einvernahmen zur Verweigerung der Entschädigung vor dem Bundesrecht nicht standhält, wurde in E. 8.4 ausgeführt. Dies gilt sinngemäss auch für die Übernachtungskosten. Somit wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die Übernachtungen in Bern zur Wahrung der Rechte des in Y. wohnhaften Beschwerdeführers 1 notwendig waren und ob die geltend gemachte Entschädigung den Bestim- mungen von Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR (E. 7.3) entspricht.
8.6.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin fanden am 22. und 23. Januar 2015 in Bern die Einvernahmen der Mitbeschuldigten G. und H. statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer 1 in Anwesenheit der Simul- tandolmetscherin teilgenommen hat. Beide Einvernahmen wurden auf 9.15 Uhr angesetzt (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13-002-0135; 13-003- 0272). Am 19. März 2015 wurde der Notar der M. spa aus Lecco (IT) von der Beschwerdegegnerin als Zeuge u.a. zur Echtheit der für den allfälligen Be- trug verwendeten M. spa-Dokumente einvernommen. Auch diese Einver- nahme, an welcher der Beschwerdeführer 1 im Beisein der Simultandolmet- scherin teilnahm, wurde auf 9.15 Uhr angesetzt (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 12-041-0001). Somit ist die Behauptung der Beschwerde- gegnerin, wonach an den vom Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 29. Januar 2018 angeführten Tagen in Bern keine Einvernahme stattgefun- den hätten, aktenwidrig. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach die Übernachtungen in Bern deshalb notwendig gewesen seien, weil der erste Zug von Y. in Bern erst um 9.58 Uhr ankäme und die Einvernahmen um 9.15 Uhr begonnen hätten, liess sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren vernehmen. Auch darüber wird sie sich im neuen Entscheid zu äussern haben. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Dispositivziffer 5 lit. b) ist auch aus diesem Grund aufzuheben. 8.6.3 Was die Kosten für die Übernachtungen der vom Beschwerdeführer 1 orga- nisierten Simultandolmetscherin betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 behauptet, die Teilnahme der Dolmetscherin sei mit Bil- ligung der Beschwerdegegnerin erfolgt (act. 14, S. 15). Belege hierfür reichte er jedoch nicht ein. Selbst wenn die Anwesenheit der Dolmetscherin an den Einvernahmen seitens der Beschwerdegegnerin gebilligt worden wäre, führt dies noch nicht zur Übernahme der damit angefallenen Kosten. Die Be- schwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer 1 für die in Bern durchge- führten Einvernahmen einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Stattdes- sen hatte sich der Beschwerdeführer 1 entschieden, eine eigene Simultan- dolmetscherin zu engagieren. Die Teilnahme der vom Beschwerdeführer 1 persönlich beauftragten Simultandolmetscherin war deshalb nicht notwendig i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Diese Kosten hat der Beschwerdeführer 1 zu tragen. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Reise- und Übernachtungskosten in einzelnen Punkten als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 5 lit. b) der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 ist aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen.
9.2 Die Forderung für wirtschaftliche Einbussen wies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem Argument der fehlenden Kausalität ab. Die L. AG, die auch die K. AG besitze, habe die M. spa am 15. Dezember 2003 zum Preis von EUR 10'000.-- erworben. Das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 sei Anfangs 2010 und die Konkurse über die K. AG und L. AG seien am 30. April 2010 und 22. September 2010 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei nach der Eröffnung des Strafverfahrens mindestens vier Jahre für die M. spa tätig gewesen, bis er am 9. Mai 2014 als Präsident und am 30. September 2014 aus deren Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Der Stellenverlust des Beschwerdeführers 1 bei der M. spa stehe im Zusam- menhang mit dem Konkurs der L. AG und indirekt auch in Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der K. AG und L. AG. Der Beschwerdeführer 1 hätte seine Stelle auch ohne das gegen ihn geführte Strafverfahren verloren. Weil die Beschwerdegegnerin die Forderung schon vom Grundsatz her als unbegründet erachtete und vom fehlenden Nachweis der Schadenshöhe sowie von Unterlassen der Schadensminderungspflicht ausging, verzichtete sie auf weitere Ausführungen. Zudem führte die Be- schwerdegegnerin aus, dass die dem Beschwerdeführer 1 fehlenden rund Fr. 7 Mio. für den Erwerb der M. spa weder in Zusammenhang mit dem ge- gen ihn geführten Strafverfahren noch mit den angeordneten Beschlagnah- men stünden (act. 1.1, S. 25 f.).
9.3 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, nach der Eröffnung des Strafver- fahrens im Jahr 2010 mindestens vier Jahre für die M. spa tätig gewesen zu sein. Er sei von der Konkursverwaltung nur deshalb weiterbeschäftigt wor- den, weil er der Einzige gewesen sei, der das Warenlager habe verkaufen können. Aufgrund des Strafverfahrens habe er in seiner Branche einen gros- sen Reputationsschaden erlitten und habe seit der Kündigung und der Zer- schlagung der M. spa andernorts keine Stelle gefunden. Das langjährige
Strafverfahren wegen Kapitaldelikten habe jede Chance auf eine leitende und repräsentative Stellung in einem Unternehmen faktisch vernichtet (act. 1, S. 41). Die Ausführungen des Beschwerdeführer 1 zu den wirtschaftlichen Einbus- sen infolge des Stellenverlustes sind lediglich allgemein gehalten. Der Be- schwerdeführer 1 reichte keine Belege ein, die seine Behauptung und ins- besondere das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs stützen könnten. In den Akten befinden sich lediglich die Schreiben der italienischen Gesellschaft Q. s.r.l. vom 12. Januar 2018 und der R. Ltd. vom 13. April 2018, mit welchen aufgrund des Strafverfahrens auf die weitere Zusammen- arbeit mit dem Beschwerdeführer 1 verzichtet wurde (act. 14.1.4; Verfahren- sakten SV.10.0046, Urk. 16.401-1092). Aus den Daten der Schreiben lässt sich schliessen, dass die vorgenannten Gesellschaften trotz des seit 2010 laufenden Strafverfahrens bis Anfang 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 zu- sammengearbeitet hatten. Weitere Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Strafverfahrens seit September 2014 keine Erwerbsmöglichkeit erhalten hätte, lassen sich weder der Beschwer- deschrift noch den Verfahrensakten entnehmen. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, ist der Stellenverlust des Beschwerdeführers 1 nicht auf das Strafverfahren, sondern auf den Konkurs der L. AG als Mutter- gesellschaft der M. spa und die Liquidation der M. spa zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer 1 auch nach einer allfälligen Übernahme der M. spa durch einen Dritten bei dieser aufgrund des laufenden Strafverfahrens nicht weiterbeschäftigt werden konnte, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht be- hauptet. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Anstellung infolge des Konkurses der L. AG und der Liquidation der M. spa höchstwahrscheinlich auch ohne ein gegen ihn laufendes Strafverfahren ver- loren hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Stellenverlust ist somit zu verneinen. Ausserdem führt der Beschwerdeführer 1 nicht aus, inwiefern er seit der per September 2014 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. dazu P ITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N 1348) nachgekommen sein soll. Um die- ser nachzukommen, hätte er sich auch für eine andere Anstellung als die von ihm angestrebte leitende und repräsentative Stellung in einem Unter- nehmen (act. 1, S. 41) bewerben müssen. Dass er sich auch auf anderwei- tige Stellenausschreibungen beworben und diese wegen des laufenden Strafverfahrens nicht erhalten hätte, bringt der Beschwerdeführer 1 weder vor noch legt er diesbezüglich Belege ins Recht. Er führt lediglich aus, dass sein Einkommen im Jahr 2018 rund Fr. 11'000.-- betrage, das anzurechnen sei (act. 1, S. 43). Woher dieses Einkommen stammt, führt er hingegen nicht
näher aus. Damit liessen sich der Bestand und die Höhe eines allfälligen Schadens nicht bestimmen.
9.4 Die Konkursverwaltung gab dem Beschwerdeführer 1 trotz des laufenden Strafverfahrens die Gelegenheit, die M. spa aus der Konkursmasse zu er- werben. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 31. Oktober 2014 von der Kon- kursverwaltung darauf hingewiesen, dass es sich beim von ihm am 24. Ok- tober 2014 gemachten Angebot um keine verbindliche Offerte mit Finanzie- rungsnachweis handle, für welche ihm vom Gläubigerausschuss bis zum 10. September 2014 Zeit eingeräumt worden sei. Des Weiteren wurde im Schreiben vom 31. Oktober 2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 seit September 2014 gewusst habe, dass die Konkursverwaltung im Besitze einer konkreten und verbindlichen Offerte einer Drittfirma sei. Nichtsdestot- rotz wollte der Gläubigerausschuss auf das Angebot des Beschwerdefüh- rers 1 eintreten, weshalb ihm diverse Bedingungen genannt wurden, die für die Übernahme der M. spa bis zum 28. November 2014 erfüllt sein mussten (act. 14.1.2b). Der Beschwerdeführer 1 reagierte auf das Schreiben der Kon- kursverwaltung vom 31. Oktober 2014 innert der angesetzten Frist nicht (act. 14.1.2c). Vor diesem Grund ist anzunehmen, dass die Übernahme der M. spa durch den Beschwerdeführer 1 nicht nur aufgrund des laufenden Strafverfahrens scheiterte. Zudem bringt der Beschwerdeführer 1 keine Beweismittel vor, woraus her- vorginge, dass ihm ein zum Erwerb der M. spa ausreichender Kredit in Aus- sicht gestellt und nur aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens nicht gewährt worden wäre. Allein der vom Beschwerdeführer 1 an die Konkurs- verwaltung am 24. Oktober 2014 unterbreitete Übernahmepreis für die M. spa betrug EUR 5,5 Mio. (act. 14.1.2a). Soweit aus den vorliegenden Ak- ten ersichtlich ist, verfügte der Beschwerdeführer 1 im September 2014 über keine Vermögenswerte, die für den Erwerb der M. spa ausgereicht hätten. Laut der Aktennotiz vom 25. Juni 2014 teilte die Verteidigerin der Beschwer- degegnerin mit, dass der Beschwerdeführer 1 kein Geld mehr habe, weshalb sie sich bei der Beschwerdegegnerin betreffend die amtliche Verteidigung erkundigte (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0673). Nebst den fünf Goldbarren und vier Goldzertifikaten betrug das beschlagnahmte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 zum Beschlagnahmezeitpunkt Fr. 1'730.20. Nicht er- sichtlich ist, inwiefern die Kreditfähigkeit des Beschwerdeführers 1 mit den aus dem Beschlag freigewordenen Vermögenswerten gestiegen wäre und er einen Kredit in Millionenhöhe für den Erwerb der M. spa erhalten hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 selbst bei Freigabe der unter Beschlag stehenden Vermögenswerten – sofern diese überhaupt ihm zustehen sollten (s. E. 4.4 hiervor) – die M. spa nicht hätte erwerben können. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin
einen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Nicht- übernahme der M. spa verneinen.
9.5 Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsver- letzung. Die Beschwerdegegnerin prüfte den vom Beschwerdeführer 1 gel- tend gemachten Schadenersatz und führte in der angefochtenen Verfügung ausreichend aus, weshalb sie diesen als nicht als begründet erachtet. Die Begründung ermöglichte dem Beschwerdeführer 1 die Verfügung anzufech- ten und in der hier zu beurteilenden Beschwerdeschrift eingehend zu be- gründen. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich des Schaden- ersatzes infolge des Stellenverlustes als unbegründet und ist abzuweisen.
10.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen. Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Zur Festlegung der Genugtuungshöhe nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erken- nen (Art. 49 Abs. 2 OR). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung erfolgten. Vorausgesetzt ist nach dem Ge- setz eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Die zu Art. 49 OR bestehende Lehre und Rechtsprechung ist massgeblich. Es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Ge- nugtuung zugesprochen werden kann; nicht jede beliebige Verletzung der Persönlichkeit gibt Anspruch auf Genugtuung. Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt auch die Ver- letzung. Als Beispiele für eine Persönlichkeitsverletzung können etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,
eine breite Darlegung in den Medien, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverlet- zende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychi- sche Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Re- gelfall nicht. Die Schwere einer Unbill kann nicht direkt bewiesen werden, weil sie von der Empfindung des Geschädigten abhängt. Dennoch gibt es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Anhaltspunkte für die Gerichte. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verlet- zung machen kann, hat der Kläger die Umstände darzutun, die auf subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Wird die Verletzung durch den Ge- schädigten nicht als schwer empfunden, dann fällt die Anspruchsberechti- gung auf Genugtuung weg. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlich- keitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 m.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindest- betrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2; 6B_53/2013 E. 3.2).
10.3 Sofern der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank E. beantragt, kann auf das oben Ausgeführte (E. 4.4 hiervor) verwiesen werden. Derzeit kann nicht ohne Weiteres festge- stellt werden, dass die bei der Bank E. beschlagnahmten Vermögenswerte tatsächlich dem Beschwerdeführer 1 und nicht F. gehören und die Beschlag- nahme ist ausnahmsweise trotz der Verfahrenseinstellung aufrechtzuerhal- ten. Entsprechend kann unter diesen Umständen nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer 1 durch die Anordnung der Beschlagnahmen in seiner Persönlichkeit verletzt wurde. Wie vorgängig ausgeführt, wird über die Ein- ziehung im Verfahren gegen F. zu beurteilen sein (vgl. Art. 431 StPO). All- fällige Ansprüche im Zusammenhang mit der angeordneten Beschlagnahme wird der Beschwerdeführer 1 allenfalls als Dritter im ordentlichen Verfahren gegen F. geltend machen können (s. E. 4.4.4). Im ordentlichen Verfahren wird auch zu beurteilen sein, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit der Beschlagnahme der Vermögenswerte bei der Bank E. das Be- schleunigungsgebot verletzt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers 1 sind vorliegend nicht zu prüfen.
10.4 Nicht zu erkennen ist, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 wegen der Beein- trächtigung des beruflichen Ansehens und zufolge negativer Pressebericht- erstattung eine Genugtuungsleistung zuzusprechen wäre. Abgesehen von den Schreiben der italienischen Gesellschaft Q. s.r.l. vom 12. Januar 2018 (act. 14.1.4) und der indischen R. Ltd. vom 13. April 2018 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-1092), worin die Zusammenarbeit mit dem Be- schwerdeführer 1 aufgrund des Strafverfahrens beendet wurde, gehen den vorliegenden Akten weder weitere Schreiben seitens Gesellschaften oder Banken noch Medienberichte hervor, die auf eine schwere Persönlichkeits- verletzung schliessen lassen würden. Wie vorgängig festgestellt, erfolgte der Stellenverlust des Beschwerdeführers 1 bei der M. spa nicht infolge des Strafverfahrens (E. 9.3). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Nicht- übernahme der M. spa durch den Beschwerdeführer 1, da diese ebenfalls nicht auf das Strafverfahren zurückzuführen ist (E. 9.4). Eine durch das Straf- verfahren verursachte besonders schwere Persönlichkeitsverletzung ist un- ter diesen Umständen nicht zu erkennen. Eine Genugtuung wegen allfälliger Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Gesundheit wird vom Beschwerdeführer 1 nicht geltend gemacht.
10.5 Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzu- führen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informa- tionen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die voll- ständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aufgrund dieses Verfolgungszwangs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) liegt im Umstand, dass gegen jemanden ein Strafverfahren geführt wurde, noch nicht eine Verletzung der Persönlichkeit. Strafprozessuale Einzelschritte geben per se keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehal- ten sind, strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfah- ren nachzugehen; in diesem stehen dem Beschuldigten die strafprozessua- len Verteidigungsmittel zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4).
Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 ergab sich, nachdem in der Strafuntersuchung gegen F. festgestellt wurde, dass für den allfälligen Be- trug zahlreiche M. spa-Dokumente verwendet worden sind. Zur strafrechtlich relevanten Zeit war der Beschwerdeführer 1 der Geschäftsführer der M. spa. Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, die Sache abzuklären und ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 einzuleiten. Im Umstand, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde, liegt deshalb noch keine beson- ders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit. Ebenfalls kann der Be- schwerdeführer 1 aus den internationalen Rechtshilfeersuchen seitens der Schweizer Behörden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die ersuchende Behörde ver- pflichtet, die jeweiligen beschuldigten Personen aufzuführen (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG; Art. 14 Ziff. 1 lit. c EUeR). Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 erwähnten von der Beschwerdegegnerin an aus- ländische Behörden gestellten Rechtshilfeersuchen (act. 1, S. 47). Den dem Gericht eingereichten Akten kann entnommen werden, dass sämtliche Rechtshilfeersuchen im Zeitraum von 2010 bis Ende 2014 gestellt wurden (Verfahrensakten SV.100046, Ordner 18.300). Zu diesem Zeitpunkt galt der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter, weshalb die Nennung seines Na- mens als beschuldigte Person auf den Ersuchen rechtmässig war. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in den Rechtshilfeersuchen nament- lich erwähnt wurde, ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zu erkennen.
10.6 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens aus- gesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes ange- messen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung un- ter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.41 f.; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55;
E. 4d; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleu- nigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Ur- teilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.2; 117 IV 124 E. 4d). Obschon die Beschwerdegegnerin gehalten war, eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 im März 2010 zu eröffnen und führen (E. 10.5 hier- vor), hatte sich eine frühere Verfahrenseinstellung aufgedrängt. Bereits im Bericht der Luzerner Polizei vom 9. April 2010 wurde ausgeführt, dass es sich bei den verwendeten M. spa-Dokumenten wahrscheinlich um gefälschte Unterlagen handle, die in Luzern erstellt worden seien (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 10-205-0032 ff.). Ein entsprechender Stempel der M. spa, der jeweils für die Auftragsbestätigungen verwendet worden sei, wurde an- lässlich der Hausdurchsuchung in der Schublade von F. sichergestellt (Ver- fahrensakten SV.10.0046, Urk. 10-205-0034). Der Beschwerdeführer 1 führ- te die M. spa jedoch mehrheitlich von Italien aus. Des Weiteren wurden die angeblich dem Beschwerdeführer 1 gehörenden Unterschriften, die sich auf diversen Unterlagen befanden, vom Forensischen Institut Zürich auf ihre Echtheit begutachtet. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich da- tiert vom 20. Januar 2012 und hält fest, dass von den 23 angeblich vom Be- schwerdeführer 1 stammenden Unterschriften 12 mit hoher Wahrscheinlich- keit gefälscht seien und bei sieben Unterschriften Anhaltspunkte bestünden, dass diese falsch seien (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 11.202.002- 0232). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerde- gegnerin in der Rolle des Beschuldigten neun Mal einvernommen, wobei die letzte Einvernahme am 22. Oktober 2014 stattfand (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 13.004-0984 ff.). Aus dem Dargelegten erhellt, dass für die Beschwerdegegnerin bereits An- fangs 2012 erkennbar war, dass der Beschwerdeführer 1 möglicherweise selbst Geschädigter von allfälligen Handlungen von F. war, wie sie dies in der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 festhielt. Des Weiteren ist aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich, inwiefern die von der Be-
schwerdegegnerin ab Ende Oktober 2014 vorgenommenen Verfahrens- handlungen der Abklärung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers 1 ge- dient haben sollen. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin auch nichts vor. Aus dem ins Recht gelegten Aktenverzeichnis der Beschwerde- gegnerin geht hervor, dass die wesentlichen Untersuchungshandlungen bis Anfang 2015 durchgeführt wurden. Soweit ersichtlich erfolgten zwischen 2015 und 2018 hauptsächlich Zustellungen von Dokumenten seitens diver- ser Banken und zahlreiche Korrespondenz zwischen den Verteidigern der Beschuldigten mit der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin den Parteien bereits mit Schreiben vom 23. April 2015 mitgeteilt hatte, dass ihnen im Juli 2015 die schriftlichen Schlusseinvernah- men samt Beilagen versandt würden und Personen, bei denen die Verfah- renseinstellung vorgesehen sei, eine Frist i.S.v. Art. 318 StPO angesetzt werde (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.301-0364 f.). Zwar wird im Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt, dass das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 eingestellt werde. Nachdem jedoch oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegnerin bereits Anfangs 2012 erkennbar war, dass er sich nicht strafbar gemacht haben könnte, ist anzunehmen, dass im Schreiben u.a. die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens gemeint war. In diesem Sinne wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2016 den Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Einsetzung seiner Wahlverteidigerin als amtliche Verteidigerin u.a. mit der Begründung ab, dass keine weiteren Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschwer- deführer 1 geplant seien und die Verfahrenseinstellung in Aussicht genom- men werde (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0846 f.). Mit dersel- ben Begründung wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 3. November 2017 abgewiesen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-0917 ff.). Weshalb das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Verfahren erst am 30. Juli 2018 eingestellt wurde, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dar- gelegt. Ob für die Verzögerung des Verfahrens auf den Wechsel des verfah- rensleitenden Staatsanwaltes ab dem 1. Oktober 2015 zurückzuführen ist (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 1.300-0001), braucht hier nicht beant- wortet zu werden. Dieser Umstand beträfe ohnehin organisatorische Gründe, die im Rahmen der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes keine Berücksichtigung finden können (BGE 107 Ib 160 E. 3c; S UMMERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N 14). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin intervenierte der Beschwerdeführer 1 bei ihr wegen Ver- fahrensverzögerung (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2015 E. 4). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wies
der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdegegnerin auf die seit der Ankündi- gung der Einstellung des Verfahrens im Dezember 2017 vergangene fünf Monate hin und ersuchte um baldigen Entscheid (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.401-1085 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin bereits Anfangs 2012 erkennbar war, dass der Beschwerdeführer 1 möglicherweise selbst Geschädigter von F. war. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Be- schwerdeführer 1 die Einstellung des Verfahrens erstmals im April 2015 in Aussicht. Daran hatte sich auch im weiteren Verlauf der Untersuchung nichts geändert. Die Verfahrenseinstellung erfolgte jedoch erst am 30. Juli 2018, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 vorgenommen hätte. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer 1 den Vorwurf, straf- bare Handlungen begangen zu haben, ohne ersichtlichen Grund zu lange aufrechterhalten hat. Eine frühere Einstellung hatte sich umso mehr aufge- drängt, als der Beschwerdeführer 1 in einem relativ überschaubaren Markt- bereich tätig war und der mutmassliche Schaden in dreistelliger Millionen- höhe lag. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt somit von demjenigen, der dem BGE 142 IV 163 zugrunde lag, wo die Strafverfolgungsbehörden innert der achtjährigen Verfahrensdauer nach entlastenden und belastenden Beweismitteln forsch- ten und ein Genugtuungsanspruch deshalb verneint wurde. Gestützt auf das Ausgeführte ist antragsgemäss festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Angesichts der bereits erfolgten Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommen die erstrangigen Folgen wie Strafreduktion, Strafverzicht und Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht. Als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem Beschwerdeführer ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung zuzusprechen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.).
10.7 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzu- stellen und dem Beschwerdeführer 1 ist eine Genugtuung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Schriftenwechsels zur Höhe der geltend gemachten Genug- tuung äusserte, wird sie sich darüber im neuen Entscheid auszusprechen haben. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, darüber erstmals zu be- finden (zur Praxis des Bundesstrafgerichts zu den Genugtuungsleistungen wegen überlangen Verfahrensdauer vgl. bspw. TPF 2014 66 E. 15,
BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018 E. 8; SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3; SK.2017.18 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; SK.2016.17 vom 12. Juli 2016, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16.Oktober 2017 E. 3.4; BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.2 f.).
10.8 Die Beschwerde in Bezug auf die Genugtuung erweist sich als teilweise be- gründet. Die Dispositivziffer 6 der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 ist, soweit die Genugtuung betreffend, aufzuheben und an die Beschwerde- gegnerin zwecks Zusprechung einer angemessenen Genugtuung zurückzu- weisen.
Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer 1 um Erteilung einer Teilrechts- kraftbescheinigung hinsichtlich der nicht angefochtenen Dispositivziffern der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 (act. 1, S. 6). Das Bundesstrafge- richt bescheinigt nur die von ihm gefällten Entscheide (vgl. Art. 438 Abs. 1 StPO). Die Rechtskraft einer von der Beschwerdegegnerin erlassenen Ver- fügung ist von dieser zu bestätigen. Auf den diesbezüglichen Antrag des Be- schwerdeführers 1 ist nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise gutzu- heissen. Die Dispositivziffern 5 lit. a), 5 lit b) und 6 (in Bezug auf die Genug- tuung) der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 sind aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer hat der diesbezügliche Entscheid der Be- schwerdegegnerin möglichst rasch zu ergehen. Im Übrigen ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
13.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO).
13.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde vorliegend nicht ein- getreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wurde lediglich teil- weise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird über die Entschädigung
für die Wahlverteidigung, die Reise- und Übernachtungskosten sowie über die Genugtuung in einem neuen Entscheid zu befinden haben. Mit seinen Anträgen bezüglich der Schadenersatzforderung von Fr. 881'145.-- und der Aufhebung der Beschlagnahme unterliegt der Beschwerdeführer 1 vollum- fänglich. In Relation zu den abgewiesenen Rechtsbegehren unterliegt der Beschwerdeführer 1 mit seinen Anträgen überwiegend. Unter diesen Um- ständen ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die leicht reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist angesichts des angefallenen Aufwandes auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfe aufzuerlegen.
13.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer 1 für den ihm für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwand eine Entschädigung zu bezahlen. Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers 1 dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist eine aufgrund des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 1’000.-- auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen.
2.1 Die Dispositivziffer 5 lit. a) und lit. b) sowie die Dispositivziffer 6 (in Bezug auf die Genugtuung) der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 werden aufgeho- ben und an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers 1 betreffend die Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung in Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositivziffern der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 wird nicht eingetreten.
2.3 Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben wäre.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 6. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).