Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.145
Entscheidungsdatum
01.04.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,
  2. B.,
  3. C.,

Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.145

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Sachverhalt:

A. Am 19. Mai 2017 liess A. der Bundesanwaltschaft eine gegen B. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen (Akten BA, Nr. 1). Darin führte sie aus, ihre Mutter D. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. A. und ihr Bruder E. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. B. habe zu- nächst über die F. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen (Akten BA, Nr. 1, S. 2). Ab 2008 habe B. diese Trusts in mehreren Etappen umstruktu- riert. Durch diese Umstrukturierungen habe B. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe (Akten BA, Nr. 1, S. 2 ff.; vgl. u.a. die Beilagen 8–12, 17 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen (Akten BA, Nr. 1, S. 5 ff.). Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter von A. die Strafanzeige (Akten BA, Nr. 2 und 3).

B. Am 12. September 2017 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. Folgendes mit (Akten BA, Nr. 5):

Nach eingehender Prüfung der rubrizierten Anzeige sind wir zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. zweifellos nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO ausführlich dargelegt.

Da Ihre Mandantin jedoch weder Partei noch Geschädigte im Sinne des Gesetzes ist (als Begünstigte des Trusts ist sie gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Privat- klage legitimiert, siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_21/2010), gibt ihr dieses kei- nen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung und somit auch kein Rechts- mittel. Als Anzeiger haben Sie gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO lediglich das Recht, über die Erledigungsart ihrer Eingabe informiert zu werden.

C. Am 21. September 2017 ersuchte der Vertreter von A. die Bundesanwalt- schaft, ihr Schreiben vom 12. September 2017 insofern in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie seiner Mandantin die Nichtanhandnahmeverfügung zu- stelle und ihr die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerde dagegen eröffne (Akten BA, Nr. 6). Nach weiterer Korrespondenz (Akten BA, Nr. 7, 8 und 9)

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teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. am 24. Oktober 2017 Fol- gendes mit (Akten BA, Nr. 11):

Wie wir Ihnen in Aussicht stellten, haben wir den Fall zwischenzeitlich noch einmal geprüft. Wir sind erneut zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO ausführ- lich dargelegt.

Ebenso gelangen wir auch nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass Ihrer Mandantin weder eine Partei- noch eine Geschädigtenstellung zukommt. [...] Schliesslich gilt es festzuhalten, dass – entgegen Ihrer Ausführungen – B. nicht Trustee, sondern protector der verschiedenen Trusts war. Das Argument, wonach allein der potentielle Täter zur Privatklage legitimiert wäre, ist also verfehlt. Vielmehr würde ein solches Recht – wenn überhaupt – dem Trustee, D., und nicht B. zustehen. [...]

D. Bezug nehmend auf dieses Schreiben gelangte D. mit Eingabe vom 31. Ok- tober 2017 an die Bundesanwaltschaft. Darin erklärte sie, sich die Strafan- zeige ihrer Tochter A. zu eigen zu machen und sich im Verfahren gegen B. als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem ersuchte sie um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung (Akten BA, Nr. 12). Der bisherige Rechtsver- treter von A. wurde auch von D. mandatiert und ersuchte seinerseits erneut um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung (Akten BA, Nr. 12). Am 10. November 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, D. werde im Verfah- ren SV.17.0998 nicht als Privatklägerin zugelassen. Zudem wies sie das von D. gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab (Akten BA, Nr. 13).

E. Die von D. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer abgewiesen, da es der Beschwerdeführerin an den Vo- raussetzungen fehlte, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren SV.17.0998 teilzunehmen. Zur Strafklage berechtigt wäre bzw. wären demnach der oder die Begünstigte des Trusts gewesen, mithin u.a. A. (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.8 und 4, zur Publikation vorgesehen).

F. Bezug nehmend auf diesen Beschluss ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Bundesanwaltschaft am 28. Juni 2018 um Einsicht in die Nichtanhand- nahmeverfügung, welche diese «offenbar Anfang September 2017» erlas- sen habe (act. 1.17). Am 2. August 2018 übermittelte der Rechtsdienst der

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Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. die Wiedererwägung vom 24. Oktober 2017 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 in anonymisierter Form (act. 1.2).

G. Dagegen liess A. am 13. August 2018 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erheben. Darin beantragt sie Folgendes (act. 1):

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2017 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige der Beschwerdefüh- rerin an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12. September 2018 stellt die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (act. 6):

  1. Auf die Beschwerde von A. [...] vom 13. August 2018 sei nicht einzutreten.
  2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
  3. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Mit Replik vom 1. Oktober 2018 stellt A. folgenden nachträglich verbesserten Antrag (act. 9):

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 auf- zuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe Urteil des Bun-

desgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2) forderte die Be-

schwerdekammer die beiden in der Nichtanhandnahmeverfügung genann-

ten Beschuldigten auf, eine allfällige Stellungnahme einzureichen (act. 11).

  1. liess sich diesbezüglich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
  2. schliesst sich in seiner Eingabe vom 24. Februar 2019 den Ausführungen

und der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2018

an. In derselben Eingabe ersuchte er (eventualiter) um vollumfängliche Ak-

teneinsicht und um eine dreimonatige Frist zur Stellungnahme nach Erhalt

sämtlicher Dokumente (act. 12). Die Beschwerdekammer liess B. die ent-

sprechenden Akten am 26. Februar 2019 zugehen (act. 13, 14). Deren Zu-

stellung durch die Post blieb jedoch erfolglos. Seither werden diese durch

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die Post gemäss entsprechendem Auftrag des Empfängers zurückbehalten (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit dem Beschwerdeantrag werde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 angefochten. Diese sei jedoch mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 in Wiedererwägung gezogen und durch eine neue Nichtanhandnahmeverfügung ersetzt worden. Streng genommen richte sich die Beschwerde daher gegen ein nicht vorhan- denes Anfechtungsobjekt, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In den nachfolgenden Ausführungen ging die Beschwerdegegnerin aber selber auch davon aus, dass sich die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2017 hätte richten sollen (act. 6, Rz. 6).

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1.2.2 In der Tat führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der formellen Bemer- kungen ihrer Beschwerde aus, diese richte sich gegen die Nichtanhandnah- meverfügung (Wiedererwägung) vom 24. Oktober 2017 (act. 1, Rz. 2). Als Anfechtungsobjekt beigelegt wurde der Beschwerde die Verfügung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel «Wiedererwägung der Nichtanhandnahme- verfügung vom 12. September 2017» (act. 1.2). Die ursprüngliche Nichtan- handnahmeverfügung vom 12. September 2017 wurde der Beschwerdefüh- rerin zudem nie eröffnet. Die Datierung des Anfechtungsobjekts im Be- schwerdeantrag erweist sich angesichts dieser Umstände als offensichtli- ches Versehen, aus welchem sich zulasten der Beschwerdeführerin keine Nachteile ableiten lassen. Ein Nichteintretensentscheid aus dem von der Be- schwerdegegnerin genannten Grund würde vorliegend einen Verstoss ge- gen das Verbot des überspitzten Formalismus bedeuten.

1.3 1.3.1 Zur Frage der Fristwahrung bringt die Beschwerdegegnerin vor, dem Vertre- ter der Beschwerdeführerin sei bereits mit Schreiben vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt worden, dass eine Nichtanhand- nahmeverfügung ergangen sei, jedoch mangels Parteistellung keine Einsicht in die Akten gewährt werde. Im Schreiben vom 24. Oktober 2017 sei der klare Hinweis erfolgt, dass für eine Vermögensschädigung keine Hinweise bestünden und dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Gegen dieses Schreiben, welches die Gründe für die Nichtanhandnahme darlege und somit als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu betrachten sei, habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben. Die vorliegende Beschwerde sei erst über ein Jahr nach dem Schreiben vom 24. Oktober 2017 erhoben worden und erweise sich damit als verspätet (act. 6, Rz. 9 f.).

1.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin am 24. Oktober 2017 tatsächlich mitteilte, die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens seien nicht erfüllt. Die detaillierte Begrün- dung für diesen Befund sei in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführlich dargelegt worden. Gleichzeitig erklärte sie der Beschwer- deführerin gegenüber, dass ihr diese Verfügung nicht zugestellt werde. Viel- mehr erfolge lediglich eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO sei sie lediglich über die Nichtanhandnahme zu informieren. Gestützt auf den dem Schreiben vom 24. Oktober 2017 ent- haltenen Hinweis, wonach allenfalls die Mutter der Beschwerdeführerin zur Privatklage legitimiert sei, liess sich der Vertreter in der Folge erst von dieser bevollmächtigen, um die entsprechende Einsichtnahme in die Nichtanhand- nahmeverfügung erwirken zu können.

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1.3.3 Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegenüber ihr Schreiben vom 24. Oktober 2017 seinerzeit als blosse Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens qualifizierte, nun aber geltend macht, es handle sich dabei um eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung, verhält sie sich widersprüchlich. Eine hinreichende Begründung, weshalb die von der Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde, kann diesem Schreiben ebenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr wurde diesbezüglich auf die separat erlassene und der Beschwerdeführerin eben gerade nicht eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat im erwähnten Schreiben der heutigen Beschwer- deführerin die Legitimation zur Privatklage noch abgesprochen und allenfalls deren Mutter D. (als Trustee) für legitimiert erachtet. Die Frage nach der all- fälligen Legitimation zur Privatklage im vorliegenden Strafverfahren und da- mit auch zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erwies sich am 24. Oktober 2017 angesichts der komplexen, in der schweizerischen Gerichtspraxis noch wenig erörterten Struktur des Trusts freilich als noch un- klar. Auch die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss vom 30. Mai 2018 fest, die Frage, wer im Falle von Vermögensdelikten zum Nachteil eines Trusts die geschädigte Person sei und als Privatklägerschaft am Ver- fahren teilnehmen könne, sei durch die Gerichtspraxis bis zu diesem Zeit- punkt noch nicht (eindeutig) entschieden worden (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen m.w.H.), und hielt mit aus- führlicher Begründung fest, dass in der fraglichen Konstellation nicht D., son- dern die Beschwerdeführerin als beneficiary zur Privatklage legitimiert sei. Auch die Beschwerdegegnerin revidierte ihren diesbezüglichen Standpunkt offensichtlich erst im Anschluss an diesen Beschluss und übermittelte der Beschwerdeführerin die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung mit Schrei- ben vom 2. August 2018. Bezüglich der Frage nach der Berechtigung zur Akteneinsicht ist die Beschwerdegegnerin damit offensichtlich von ihrem ur- sprünglichen Standpunkt abgewichen, so dass vorliegend nur noch die Über- prüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zur Diskussion steht. Deren Eröff- nung an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem vorste- hend Ausgeführten erst mit Schreiben vom 2. August 2018, so dass die vor- liegende Beschwerde vom 13. August 2018 als fristgerecht anzusehen ist.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegeg- ner 2 habe in seiner Rolle als Trustee bzw. als verantwortlicher Direktor der Trustees bzw. der entsprechenden underlying companies durch eine Reihe von Straftaten das Trustvermögen vermindert und damit sie als beneficiary der Trusts persönlich geschädigt. Die deliktische Schädigung von Trustver- mögen durch den Trustee selber bzw. unter dessen Mitwirkung verletzt die

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dem Trust zugrunde liegende Trustvereinbarung und stellt einen sog. breach of trust dar (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen). Das Trustvermögen ist im Interesse des beneficiary zu verwal- ten (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.2, zur Publikation vorgese- hen). Ein entsprechender breach of trust beeinträchtigt somit die Rechte des beneficiary und schädigt dessen Vermögen unmittelbar (siehe zusammen- fassend TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation vorge- sehen). Der Beschwerdeführerin kommt daher im vorliegenden Fall die für die Beschwerdelegitimation notwendige Rolle der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

1.5 Der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdegegners 2 um Ansetzung einer dreimonatigen Frist zur weiteren Stellungnahme nach Erhalt der Ver- fahrensakten ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat dem Beschwer- degegner 2 die Akten auf dessen Wunsch hin zugehen lassen. Die entspre- chende Zustellung durch die Post blieb jedoch erfolglos und die Akten wer- den seither durch die Post gemäss Auftrag des Beschwerdegegners 2 (auf unbestimmte Zeit) zurückbehalten. Solches Vorgehen einer Verfahrenspar- tei verdient angesichts des auch für sie geltenden Gebots des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis).

  1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip ab- geleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss

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mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit ge- geben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).

3.1 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gliedern sich in sechs Hauptpunkte, welche nachfolgend einzeln aufgeführt und auf deren mögliche strafrechtli- che Relevanz hin beurteilt werden. Gemäss Ergänzung zur Strafanzeige vom 30. Mai 2017 (Akten BA, Nr. 2) sei dabei stets davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 in allen den in der Strafanzeige vom 19. Mai 2017 beschriebenen Strukturen – direkt oder indirekt – sämtliche kontrollierenden Positionen innegehabt habe. Mit anderen Worten habe der Beschwerdegeg- ner 2 über das Vermögen der Trusts frei verfügen können, weil er sowohl den Trustee wie auch den protector gestellt und/oder kontrolliert habe.

Hierzu zu beachten sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der von ihr selbst verfassten Strafanzeige vom 19. Mai 2017, wonach der Beschwerdegegner 2 aus seiner ursprünglichen Rolle als Direktor des pro- tector der Trusts heraus – durch eine ganze Reihe von wirtschaftlich (auf den ersten Blick) nicht nachvollziehbaren Umstrukturierungen – Schritt um Schritt alle Trusts vollkommen unter seine Kontrolle gebracht habe (Akten BA, Nr. 1). Dieser Umstand ist dort für die Verdachtslage von Bedeutung, wo der Beschwerdegegner 2 den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge in Situationen kollidierender Interessen gehandelt haben soll (vgl. bspw. weiter unten E. 3.3).

In einer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2017 (Ak- ten BA, Nr. 8) nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die F. Ltd., über wel- che der Beschwerdegegner 2 von Beginn weg die Rolle des protector wahr- genommen habe. In Bezug auf diese Gesellschaft habe sich der Beschwer- degegner 2 am 9. März 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich und schriftlich verpflichtet, stets nur auf deren ausdrückliche Instruktion zu handeln. Mit dieser Vereinbarung habe sich der Beschwerdegegner 2 per- sönlich verpflichtet, die ihm – über die Truststrukturen – anvertrauten Ver- mögenswerte gemäss den Instruktionen der Beschwerdeführerin zu verwal- ten. Keine einzige der in der Strafanzeige erwähnten Handlungen sei jedoch

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auf entsprechende Instruktion erfolgt. Der Beschwerdegegner 2 habe mithin bei allen beschriebenen Sachverhalten instruktionswidrig, nämlich eigen- mächtig und eigennützig, gehandelt und damit die erwähnte Vereinbarung gebrochen. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gegenstand des der erwähnten Eingabe beigelegten mandate agreement (vom 9. März 2005) auf die Ausübung der Rolle des Direktors der F. Ltd. und damit des protector durch den Beschwerdegegner 2 beschränkt. Einzelne durch die je- weiligen Trustees bzw. deren underlying companies abgeschlossene Ver- mögenstransaktionen sind anhand der diese konkret treffenden zivilrechtli- chen Verpflichtungen und nicht auf Grund des erwähnten mandate agree- ment zu beurteilen. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ih- rer Eingaben bzw. im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vernehmen.

3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 16. Juni 2011 die Bank G. in Genf, bei welcher die Vermögenswerte des Trusts H. (bzw. von dessen underlying company I. Ltd.) gelegen seien, an- gewiesen, eine Barauszahlung in der Höhe von EUR 25‘000 an eine Frau J. vorzunehmen. Er habe diese als «distribution to the beneficiary» bezeichnet (siehe Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). J. sei aber zu keinem Zeitpunkt eine Begünstigte des Trusts H. gewesen (Akten BA, Nr. 1, S. 1 und 3; Nr. 2, S. 2).

3.2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin diesbezüg- lich aus, es sei nicht erstellt, inwiefern eine Vermögensschädigung bzw. eine Bereicherungsabsicht seitens des Beschwerdegegners 2 vorliege. Es sei zwar am 17. Juni 2011 ein Barbezug erfolgt; dieser sei aber gleichentags mit einer Gutschrift auf dem USD-Konto wieder ausgeglichen worden. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Transaktion im Lichte des Gesellschaftszwecks unrechtmässig gewesen wäre (act. 1.2, Rz. 16). In der Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin, es ergäbe sich aus dem Sachverhalt kein einziger Hinweis dafür, dass der Beschwerdegeg- ner 2 mit der Zahlung von EUR 25‘000.– sich oder einen Dritten unrechtmäs- sig habe bereichern wollen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin we- der in der Strafanzeige noch in der Beschwerde Ausführungen zu den Hin- tergründen der Zahlung gemacht (act. 6, Rz. 13). Zudem sei es auch mög- lich, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung konkludent genehmigt habe (act. 6, Rz. 14; unter Hinweis auf Ziff. 2 des Mandate Agreement vom 9. März 2005 [Beilage zu Akten BA, Nr. 8]).

3.2.3 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerde- gegner 2 gegenüber der Bank G. die Barauszahlung von EUR 25‘000.– zu

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Gunsten von J. in Auftrag gegeben und als Vergütung zu Gunsten der be- neficiary deklariert habe (Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Bei der von der Beschwerdegegnerin angeführten, am selben Tag erfolgten Gut- schrift handelt es sich demgegenüber offenbar um eine bankinterne Gut- schrift vom USD-Konto der I. Ltd., welche die Auszahlung in EURO ermögli- chen sollte (Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Dass es sich bei J. tatsächlich um eine beneficiary des Trust H. handeln sollte, kann den vor- liegenden Unterlagen nicht entnommen werden (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017) und wird von der Beschwerdeführerin zudem ausdrück- lich bestritten (siehe nur act. 9, Rz. 9). Es bestehen somit konkrete Anhalts- punkte, die vermuten lassen, dass Mittel des Trusts H. an eine Drittperson ausgerichtet worden sind, ohne dass der Trust dabei eine Gegenleistung er- halten hätte. Demnach lässt sich vorliegend weder ein Vermögensschaden auf Seiten des Trusts noch eine Bereicherung auf Seiten einer Drittperson klarerweise verneinen. Diese Zahlung ist mutmasslich vom Beschwerdegeg- ner 2 in Auftrag gegeben worden. Was dieser mit der Zahlung beabsichtigt hat, müsste angesichts der vorliegenden Akten durch geeignete Untersu- chungsmassnahmen abgeklärt werden. Wenn der Beschwerdeführerin die Hintergründe dieser Transaktion unbekannt sind, so kann von dieser auch nicht verlangt werden, dass sie im Rahmen ihrer Strafanzeige bzw. im Rah- men des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich genauere Erläuterungen ab- geben kann. Der geschilderte äussere Vorgang vermag auf jeden Fall den Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht nicht zum Voraus zu beseitigen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, diese Transaktion sei mit dem Gesellschaftszweck vereinbar gewesen bzw. möglicherweise durch die konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin gedeckt wor- den, sind demgegenüber spekulativer Natur. Gründe für eine sichere An- nahme eines solchen Umstands, welche in diesem Punkt die Nichtanhand- nahmeverfügung rechtfertigen bzw. den hinreichenden Verdacht einer Ver- untreuung bzw. einer ungetreuen Geschäftsbesorgung beseitigen könnte, sind das keine. Entsprechend ist mit Bezug auf diesen Vorwurf die Be- schwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben.

3.3 3.3.1 In der Ergänzung zur Strafanzeige vom 30. Mai 2017 liess die Beschwerde- führerin ausführen, der Beschwerdegegner 2 habe zwischen 2008 und 2012 Vermögenswerte der K. Ltd., der underlying company des Trusts L., in Ge- sellschaften investiert, die unter seiner Kontrolle gestanden seien. So habe er USD 2,2 Mio. in einen M. Fund und einen N. Fund Ltd. investiert, wobei der Beschwerdegegner 2 die Fonds-Managementgesellschaft O. Ltd. kon-

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trolliert habe. Ferner habe er USD 1,4 Mio. in Aktien einer P. Group inves- tiert, wobei er gleichzeitig Direktor der Q. LLC, einer Schwestergesellschaft der P. Group, gewesen sei (Akten BA, Nr. 1, S. 3 f.; Nr. 2, S. 2).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneint hierzu im Rahmen der Nichtanhandnah- meverfügung Hinweise auf eine Vermögensschädigung auf Seiten der be- troffenen Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführerin. Tatsächlich macht die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer Beschwerde neu geltend, das Ge- samtvermögen des betroffenen Trusts habe zwischen April 2008 und April 2012 von rund USD 7,8 Mio. auf rund USD 5,7 Mio. abgenommen (act. 1, Rz. 45). Diesbezüglich Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass zumin- dest bezüglich der Investments in den M. Fund und den N. Fund Ltd. auf Seiten des Beschwerdegegners 2 Anzeichen auf das Vorliegen eines Inte- ressenkonflikts vorhanden sind, da er sowohl über den betroffenen Trust als auch über die betroffene Fonds-Managementgesellschaft die Kontrolle aus- geübt habe (vgl. zur Letztgenannten, Beilage 4 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017, S. 18). Hinsichtlich der Investments in Aktien der P. LLC gibt es eben- falls – wenn auch weniger klare – Anzeichen auf das Vorliegen eines solchen Interessenkonflikts (siehe Beilage 19 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Angesichts dieser sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Umstände, besteht auch diesen Sachverhalt betreffend ein hinreichender Verdacht, wo- nach mit der Vornahme der inkriminierten Investments der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sein könnte. Tatsachen, welche ohne Weiteres den Schluss erlauben würden, der geltend gemachte Straf- tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, sind demgegenüber keine ersichtlich. Entsprechend ist mit Bezug auf diesen Vorwurf die Beschwerde gutzuheis- sen und die Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben.

3.4 3.4.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge habe der Beschwerde- gegner 2 im Jahre 2011 veranlasst, dass die R. SA (underlying company des Trusts S.) und die K. Ltd. (underlying company des Trusts L.) börsenkotierte Aktien zu überhöhten Preisen gekauft hätten, d.h. zu Preisen, die zum Zeit- punkt des jeweiligen Kaufs über den jeweils aktuellen Börsenpreisen gele- gen seien. Er habe dadurch den beiden Gesellschaften einen Schaden in der Höhe der jeweiligen Preisdifferenz verursacht. Gleichzeitig bestehe der Verdacht, dass die Verkäufer(innen) dieser Aktien unter der Kontrolle des Beschwerdegegners 2 gestanden seien (Akten BA, Nr. 1, S. 4 und 11; Nr. 2, S. 2).

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesbezüglich in ihrer Nichtanhandnah- meverfügung Hinweise auf eine direkte Vermögensschädigung (act. 1.2,

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Rz. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kauf von Wertpapieren oder Waren zu einem Preis, welcher über dem Markt- bzw. Börsenpreis liegt, durchaus einen Vermögensschaden bewirken kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.3.1 und 2.3.2). Die weitere Kritik der Beschwerdegegnerin an der von der Beschwerdefüh- rerin erstellten Übersicht (Akten BA, Nr. 1, S. 11) vermag nicht zu überzeu- gen. Die angeblichen Preise, zu welchen die Aktien erworben wurden, stüt- zen sich auf die entsprechenden Depotauszüge der betroffenen Gesellschaf- ten (Beilagen 20 und 21 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Die tagesaktu- ellen Börsenpreise hat die Beschwerdeführerin offenbar über im Internet vor- handene Portale eruiert. Tatsächlich ist den erwähnten Depotauszügen nicht zu entnehmen, ob in den Erwerbspreisen auch Kosten wie Steuern und Transaktionsgebühren enthalten sind. Auch ist nicht angegeben, auf wel- chem Börsenplatz die entsprechenden Wertpapiere erworben wurden. Zwar besteht natürlich die theoretische Möglichkeit, dass auch für börsenkotierte Wertpapiere – aus welchen Gründen auch immer – ein über dem aktuellen Börsenpreis liegender Kaufpreis vereinbart werden kann. Dafür müsste es aber gute Gründe geben und solche ergeben sich weder aus der angefoch- tenen Verfügung noch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Bör- senkurs für Wertpapiere auch während eines Handelstages selber Schwan- kungen unterliegen kann. Alle diese von der Beschwerdegegnerin aufgeführ- ten Elemente können aber nicht erklären, wieso vorliegend der Kaufpreis für einzelne der aufgeführten Wertpapiere um 81 Mal bzw. um 11 Mal über dem angeblichen Börsenkurs liegen soll (T. Corp.; vgl. Akten BA, Nr. 1, S. 11). Auch die bei anderen Wertpapieren geltend gemachten Abweichungen zwi- schen Kaufpreis und Börsenkurs von 60 % und mehr, vermögen einen hin- reichenden Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen. Gründe, welche einen Ausschluss einer strafbaren Handlung als absolut si- cher erscheinen lassen, sind den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Dies führt in diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

3.5 3.5.1 Dem Beschwerdegegner 2 wird weiter vorgeworfen, er habe in den Jahren 2011 und 2012 die R. SA und die K. Ltd. Puts auf wenig liquide und teilweise bereits marode Gesellschaften schreiben lassen. Damit habe der Beschwer- degegner 2 die beiden Gesellschaften einem immensen Risiko ausgesetzt. Die beiden Gesellschaften seien zu Stillhaltern der Put-Optionen geworden und hätten die Pflicht gehabt, vom Käufer der Basiswerte zu kaufen. Dies sei dann ein Nachteil, wenn der Börsenkurs des Basiswertes am Verfalltag des Puts unter dem Ausübungspreis liege, denn dann müsse der Put-Verkäufer

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(Stillhalter) die Aktien zu einem unvorteilhaften Preis kaufen. Der Käufer der Put-Option sichere sich damit gegen das Risiko eines Kurszerfalls des Ba- siswertes ab. Die beiden Gesellschaften hätten überhaupt keinen Anlass ge- habt, solche Put-Optionen zu schreiben. Es bestehe vielmehr der Verdacht, der Beschwerdegegner 2 habe mit diesen Geschäften eine andere Person oder über diese sich selber begünstigen wollen (Akten BA, Nr. 1, S. 4 und 12; Nr. 2, S. 2 f.).

3.5.2 In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung kommt die Beschwerdegegnerin zu diesem Vorwurf zum Schluss, dass es keine Hinweise gebe, dass bei diesen Transaktionen tatsächlich ein Schaden eingetreten wäre (act. 1.2, Rz. 19). Erst mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich wei- tergehende Ausführungen. Sinngemäss macht sie geltend, das Trustvermö- gen sei angesichts der langen Laufzeit der Optionen und der riskanten Aktien in unnötiger Weise einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen. Dieser Gefähr- dung sei derweil keine auch nur annähernd gleichwertige Leistung gegen- über gestanden (act. 1, Rz. 51 f.). Diese Vorbringen stehen in Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin bereits mit Strafanzeige eingereichten Tabelle zu diesen Optionen (Akten BA, Nr. 1, S. 12). Daraus ist klar ersicht- lich, dass in den verschiedenen Fällen teilweise Verluste eingefahren, teil- weise aber auch Gewinne erzielt worden sind. Die gesamthaft erzielten Ver- luste sind zudem im Vergleich zum umgesetzten Volumen kaum nennens- werter Natur. Konkrete Elemente, welche diesbezüglich einen hinreichenden Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu begründen vermöchten, sind in diesem Punkt keine ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6 3.6.1 Im Oktober 2015 habe der Beschwerdegegner 2 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 100‘000.– vom Konto der R. SA auf das Kapitaleinzahlungskonto der neu gegründeten AA. AG veran- lasst. Verwaltungsrat bei deren Gründung sei der Beschwerdegegner 3 ge- wesen, ein enger Weggefährte des Beschwerdegegners 2. Dieser sei zu je- nem Zeitpunkt Direktor der R. SA gewesen (Akten BA, Nr. 2, S. 3; Nr. 3).

3.6.2 Zu diesen in der Ergänzung zur Strafanzeige enthaltenen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, es bestünden diesbezüglich keine Hinweise auf eine Schädigung (act. 1.2, Rz. 20). Im Rah- men der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, es sei davon auszugehen, der Beschwerdegegner 2 habe sich dabei das Gründungskapital ganz einfach von der von ihm verwalteten R. SA geholt. Insbesondere habe die R. SA keine Aktien der mit ihrem Geld gegründeten

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AA. AG gezeichnet (act. 1, Rz. 55). Tatsächlich bleibt der wirtschaftliche Hin- tergrund dieser Transaktion aufgrund der vorliegenden Akten völlig undurch- sichtig. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 6, Rz. 24) zeigen vielmehr auf, dass auch sie diese Hintergründe nicht kennt und sich hierzu in Spekulationen über mögliche Gründe verliert, welche die inkriminierte Transaktion rechtfertigen könnten. Umstände, welche in diesem Punkt eine strafbare Handlung als sicher aus- geschlossen erscheinen liessen, sind ebenfalls keine ersichtlich. Diesen Vor- wurf betreffend ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Nichtan- handnahmeverfügung in diesem Punkt aufzuheben.

3.7 3.7.1 Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 noch im November 2015, als er von der Beschwerdeführerin bereits die klare Instruktion gehabt habe, alle Investitionen sofort zu liquidieren und die Vermögenswerte herauszugeben, veranlasst, dass die R. SA noch Aktien einer zweifelhaften chinesischen Firma gekauft habe (BB. Inc.). Der Kurs dieser zuvor an der NASDAQ kotier- ten Aktien, sei praktisch vom ersten Tag an verfallen. Zum Zeitpunkt, als die R. SA die Aktien gekauft habe, sei der Börsenkurs bereits wesentlich tiefer gelegen als der Preis, den die R. SA dafür habe bezahlen müssen (Akten BA, Nr. 1, S. 1 und 5 f.; Nr. 2, S. 3).

3.7.2 Zu den Ausführungen in der Strafanzeige wird in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend festgehalten, es bestehe auf Grund der vorliegenden Unter- lagen kein Hinweis auf eine entsprechende Weisungsberechtigung der Be- schwerdeführerin und damit auch kein Hinweis auf eine entsprechende Pflichtverletzung (act. 1.2, Rz. 21). Der im Rahmen der Beschwerde erho- bene Hinweis auf das mandate agreement vom 9. März 2005 (act. 1, Rz. 58) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. hierzu bereits oben E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich diesen Sachverhalt betreffend als unbegrün- det.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Bezüglich der Sachverhalte, welche Gegenstand der E. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 bilden, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diese Punkte betreffend eine Untersu- chung zu eröffnen oder zumindest die Strafanzeige im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zu über- weisen. Betreffend die übrigen Sachverhalte gemäss E. 3.5 und 3.7 ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.
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5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 2 stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2019 keinen ausdrücklichen, aber einen sinngemässen Antrag, mit welchem er unterliegt. Da die entsprechende, eine Seite umfassende Stellungnahme jedoch keinen nennenswerten Aufwand verursachte, kann diese bei der nachfolgenden Bestimmung der Gerichtsgebühr und den zu leistenden Entschädigungen ausser Acht bleiben. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen zu etwa zwei Dritteln. Teile ihrer Beschwerdean- träge erwiesen sich aber auch als unbegründet. Ihr ist daher nur eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– (act. 2, 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendun- gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 2‘000.– festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Sachverhalte gemäss E. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zu neuer Entschei- dung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

  2. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 8. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Michael Mráz
  • Bundesanwaltschaft
  • B.
  • C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

21

BStKR

  • Art. 12 BStKR

BV

  • Art. 5 BV

i.V.m

  • Art. 310 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 2 StPO
  • Art. 3 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 301 StPO
  • Art. 309 StPO
  • Art. 310 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 324 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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