Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.139
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 25. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Hadrian Meister und Federico G. Pool,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT, Vorinstanz

  2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lazopoulos,

Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.139

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Sachverhalt:

A. Am 18. Februar 2015 reichte die A. AG bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») eine Strafanzeige ein (Verfahrens- akten, Urk. 5-1-0001 ff.). Auf Anfrage der StA ZH übernahm die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») das Strafverfahren und eröffnete am 5. No- vember 2015 unter der Nr. 1 eine Untersuchung gegen den damaligen [...] der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), C., und B. wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreu- ung (Verfahrensakten, Urk. 1-0001 ff.; 2-1-0003 f.).

B. Gestützt auf die Strafanzeige der FIFA vom 25. Januar 2016 dehnte die BA das gegen C. und B. geführte Strafverfahren Nr. 1 auf weitere strafbare Handlungen aus (Verfahrensakten, Urk. 5-3-0001 ff.). Am 23. August 2016 trennte die BA das gegen C. geführte Verfahren von der Untersuchung Nr. 1 und führte das Verfahren neu unter Nr. 2 weiter (Verfahrensakten, Urk. 3-1- 0020 ff.).

C. Am 23. Mai 2017 kündigte die BA den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss des Verfahrens Nr. 2 durch Erlass einer Einstellungsverfügung an und gab ihnen die Gelegenheit, Anträge zur Beweisergänzung zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 19-1-0001 f.; 19-2-0001 f.). Mit Eingabe vom 31. Au- gust 2017 ersuchte die A. AG um Edition von diversen Unterlagen und um Befragung von acht Personen (Verfahrensakten, Urk. 15-1-0681 ff.). In der Folge liess die BA vier der von der A. AG vorgeschlagenen Personen von der Bundeskriminalpolizei als Zeugen einvernehmen (Verfahrensakten, Urk. 12.3-0003 ff.; 12.4-0003 ff.; 12.5-0003 ff.; 12.6-0003 ff. ).

D. Im gegen C. geführten Strafverfahren Nr. 2 verfügte die BA am 11. Juli 2018 die Einstellung der Untersuchung wegen Betrugs und nahm das Verfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung nicht anhand (act. 1.1).

E. Dagegen liess die A. AG am 26. Juli 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und an die BA zwecks Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. Zudem seien der BA die nötigen Wei- sungen bezüglich der weiteren Beweiserhebung zu erteilen (act. 1).

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F. Die BA und C. nahmen zur Beschwerde der A. AG mit Schreiben vom 3. und 6. September 2018 Stellung. Sie beantragen die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 12, 13). Zur Replik- schrift vom 11. Oktober 2018 liessen sich C. und die BA jeweils mit Eingabe vom 5. November 2018 vernehmen, welche der A. AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurden (act. 25-27). Mit Schreiben vom 16. No- vember 2018 nahm die A. AG zu den Schreiben vom 5. November 2018 un- aufgefordert kurz Stellung und ersuchte um Zustellung der in den Dupliken erwähnten Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme (act. 28). Das Gericht teilte der A. AG am 20. November 2018 mit, dass mit den Dupliken keine Beilagen eingereicht worden seien und for- derte die A. AG auf, eine allfällige Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2018 einzureichen (act. 29). Die Eingabe der A. AG vom 13. Dezember 2018, mit welcher sie innert erstreckter Frist zu den Dupliken Stellung nahm, wurde der BA und C. am 14. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 31, 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1

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StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Verfahrens- akten, Urk. 15-1-0530 f.) und ist als am mutmasslich geschädigten Vermö- gen Berechtigte beschwerdelegitimiert (M AEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 11; M AZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 56). Die vorliegende Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2018 stellt ein zulässiges Anfech- tungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit einzutreten.

  1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, welcher aus dem Lega- litätsprinzip fliesst. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsan-

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waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, so- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklage- erhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; je m.H.).

3.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288 m.H.).

4.1 In der Strafanzeige vom 18. Februar 2015 warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, sie Ende 2013 mittels arglistiger Täuschung dazu bewogen zu haben, in die Kündigung der Vereinbarung mit der FIFA vom 29. April 2010 (nachfolgend «A. AG/FIFA-Agreement 2010») einzuwilligen. Im Gegenzug habe der Beschwerdegegner ihr angeboten, die Tickets stattdessen über einen Vertrag mit der vom ihm beherrschten D. AG zu beziehen, was in der Folge auch vereinbart worden sei. Der Beschwerde- gegner sei jedoch nicht gewillt gewesen, den Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die Absicht gehabt, die ursprünglich von der FIFA an die Beschwerdeführerin versprochenen Tickets selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit B. auch getan. Dadurch sei ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0001 ff.).

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4.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner begrün- dete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die für den Betrug notwen- digen Tatbestandselemente nicht gegeben seien. Insbesondere hätten eine durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Vermögensdisposition, ein Vermögensschaden sowie der für den Betrug notwendige Motivationszu- sammenhang nicht festgestellt werden können. Auf Seiten des Beschwerde- gegners verneinte die Vorinstanz ein vorsätzliches Handeln. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Befragung der vier von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen keine neuen Erkenntnisse er- geben habe. Da die übrigen vorgeschlagenen Personen in die ausschlagge- benden Vorgänge hinsichtlich des in der Strafanzeige beschriebenen Sach- verhalts nicht unmittelbar involviert gewesen seien, lehnte die Vorinstanz de- ren Befragung ab. Ebenso abgelehnt wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition von Unterlagen. Diese seien im von E. Ltd. erstellten Be- richt «F.» (nachfolgend «F.-Bericht») erwähnt und lägen diesem bei (act. 1.1, S. 3 f., 14 ff.).

4.3 Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Ver- fahren gegen den Beschwerdegegner nicht eingestellt werden dürfe. Klare Straflosigkeit liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die Strafuntersuchung müsse zwecks Vervollständigung des Sachverhalts weitergeführt und es müsse allenfalls Anklage erhoben werden. Es sei insbesondere unklar, ob der Beschwerdegegner jemals die Absicht gehabt habe, die eingegangene Vereinbarung zu erfüllen, oder aber von Anfang an geplant und darauf hin- gearbeitet habe, sich das Ticketinventar der Beschwerdeführerin unter Vor- spiegelung eines nicht vorhandenen Erfüllungswillens habhaft zu werden, um überzeichnete Ticketbestellungen von D. AG Kunden zu erfüllen und da- mit sich bzw. der D. AG zusätzliche Gewinne zu sichern. Für diese Beurtei- lung habe die Vorinstanz die beantragten Beweisermittlungen durchzuführen (act. 1, S. 6 ff.; act. 21, S. 2 ff., S. 11 ff.; act. 31, S. 2 ff.).

4.4 Der Beschwerdegegner hält dem zusammenfassend entgegen, es müsse zwischen der Ticketzuteilung (sog. Ticket Allocation) und der Sitzplatzzutei- lung (sog. Seat Assignment) unterschieden werden. Die Erstere sei aus dem D. AG-Inventar von insgesamt 450‘000 Tickets erfolgt, welche die D. AG von der FIFA erhalten habe. Die Sitzplatzzuteilung habe jedoch später stattge- funden, namentlich nach der Bezahlung des Kaufpreises. Die spezifische Zuteilung eines Sitzplatzes zu einem Ticket der Kategorie 1 habe nicht vor Februar 2014 begonnen. Weder er noch die D. AG hätten auf die FIFA di- rekten Einfluss gehabt. Der im F.-Bericht enthaltene Sitzplatzzuteilungsplan decke sich mit den Zeugenaussagen, wonach für die Sitzplatzzuteilung nur die FIFA kompetent gewesen sei. Er habe sich ernsthaft darum bemüht, dass

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die FIFA den Kunden der Beschwerdeführerin Sitzplätze innerhalb des von ihnen gewünschten Sitzplatzparameters zugeteilt hätte und habe nicht mit der Absicht gehandelt, ihnen keine guten Sitzplätze zu geben. Die Kunden der Beschwerdeführerin hätten lediglich 7‘504 Tickets bestellt und alle Kun- den hätten die Tickets für die gewünschten Spiele erhalten (act. 12, S. 5 ff.; act. 26, S. 5 ff.).

5.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sich die Vorinstanz beim Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht auf den F.-Bericht habe stützen können. Dieser sei nicht verwertbar und könne des- halb nicht als materielle Grundlage für eine Verfahrenseinstellung dienen (act. 1, S. 9 f.; act. 21, S. 9 f.).

5.2 Im Strafprozess werden die Beweise grundsätzlich durch die Strafbehörden bzw. die Verfahrensleitung erhoben (vgl. Art. 139 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die zur Beurteilung von Zivilklagen erforderlichen Beweise (vgl. Art. 313 StPO). Sowohl die Privatklägerschaft wie auch die beschuldigte Person können eigene im Rahmen der Rechtsordnung zuläs- sige Beweismittel anbieten und dabei zum Beispiel Dokumente oder private Gutachten bei der Verfahrensleitung einreichen (vgl. Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b sowie Art. 192 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 392). Zwar können sich Ergebnisse aus immer häufiger von Privaten in Auftrag gegebenen internen Untersuchungen mit Blick auf den enormen Ressourcenaufwand, welcher insbesondere in umfangreichen (Wirtschafts-)Straffällen zur Ermittlung des Sachverhalts anfällt, als sinnvoll erweisen und damit der Verfahrensbeschleunigung und -effizienz dienen (G RAF, Beschlagnahmefähigkeit von Befragungsprotokollen und Ermitt- lungserzeugnissen interner Untersuchungen, in: forumpoenale 06/2015, S. 346 f.; M ÜHLEMANN, Fairness und Verwertbarkeit unternehmensinterner Untersuchungen, in: AJP 4/2018, S. 471, 477). Bei der Beurteilung deren Verwertbarkeit gilt indes zu beachten, dass Strafverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Form geführt und abgeschlossen werden müssen.

5.3 Die FIFA reichte der Vorinstanz den F.-Bericht ein, nachdem sie im gegen B. geführten Strafverfahren Nr. 1 zur Auskunft und Edition von Unterlagen aufgefordert worden war (Verfahrensakten, Urk. 7-1-1-0036). In der Folge zog die Vorinstanz den F.-Bericht samt Beilagen in die gegen den Beschwer- degegner geführte Untersuchung bei. Der F.-Bericht war nicht von der Vor- instanz, sondern von der FIFA aufgrund des Verdachts auf einen Regel- verstoss an die E. Ltd. in Auftrag gegeben worden (Verfahrensakten, Urk. 7-

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1-3-0886). An der Ausarbeitung des F.-Berichts nahm die Beschwerdefüh-

rerin nicht teil, mithin wurde dieser nicht unter Wahrung ihrer Rechte erstellt.

Der F.-Bericht als Ergebnis der von der FIFA angeordneten internen Unter-

suchung hat keine Gutachtereigenschaft i.S.v. Art. 187 StPO und ist lediglich

als ein der freien Beweiswürdigung unterliegender Bestandteil der Parteivor-

bringen zu qualifizieren (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.; 132 III 83 E. 3.4

  1. 87 f. m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014
  2. 1.2; 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Sowohl der F.-Bericht als auch

die mit ihm zusammen eingereichten Beilagen wurden durch Edition i.S.v.

Art. 265 Abs. 1 und 3 StPO rechtskonform zu den Strafakten genommen und

unterliegen damit der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführerin

wurde am 6. Juli 2017 in den F.-Bericht und ihm beiliegenden Unterlagen

Einsicht gewährt und sie hätte hierzu Stellung nehmen können (Verfahrens-

akten, Urk. 20-1-0009 ff.). Da die Beschwerdeführerin von Anfang an anwalt-

lich vertreten war, konnte die Vorinstanz auf eine ausdrückliche Aufforderung

zur Stellungnahme verzichten, ohne dadurch den Anspruch der Beschwer-

deführerin auf rechtliches Gehör zu verletzen. Entsprechend ist der F.-Be-

richt samt den ihm beigelegten Unterlagen auch zur Beurteilung der vorlie-

genden Beschwerde heranzuziehen und frei zu würdigen.

5.4 Im Übrigen stützt sich der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner einzustellen bzw. nicht anhand zu nehmen, nicht substantiell auf den F.-Bericht. Diesen zog die Vorinstanz insbesondere zur Darstellung der Vorgeschichte und des komplexen, nicht ohne Weiteres ver- ständlichen Ticketingsystems der FIFA bei (act. 1.1, S. 4 ff. und Fn. 16). Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtli- chen Würdigung basieren hauptsächlich auf Ergebnissen ihrer eigenen Er- mittlungshandlungen, worunter nebst den von ihr bzw. von der Bundeskrimi- nalpolizei durchgeführten Einvernahmen auch die in den Strafverfahren Nr. 1 und 2 edierten Unterlagen fallen (act. 1.1, S. 7 ff.).

  1. Aus den vorliegenden Verfahrensakten und Ausführungen der Parteien geht zusammengefasst folgender Sachverhalt hervor:

6.1 Beteiligte Parteien 6.1.1 Das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Tickets von Sportanlässen im In- und Ausland (siehe online Handelsregisterauszug, [...], besucht am 3. April 2019). Hauptsächlich vertreibt die Beschwerdeführerin Tickets für Fussballwelt- und -europameisterschaften, teilweise auch für Olympische Spiele (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0412; 13-1-0449).

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6.1.2 Der Berater der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fussball- markt ist G., ehemaliger [...] Fussballer, der sich als «seit 1988 Ticketexper- ten» bezeichnet und im Sportmarketing tätig ist. Seinen Angaben zufolge war er ab ca. 1994 stets in Ländern als Berater tätig und von 2003 bis 2005 sei er für die H. tätig gewesen, wo er für den Ticketverkauf verantwortlich gewesen sei (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0434; 13-1-0440 f.) . 6.1.3 Der Beschwerdegegner ist gemäss seinen Angaben bei der I. PLC ange- stellt. Weiter ist er der Executive Chairman der D. AG und der J. AG, einer Tochtergesellschaft der I. PLC. Laut dem Beschwerdegegner werde die D. AG zu 80 % von seinen Familienmitgliedern beherrscht und er sei der Managing Director von verschiedenen anderen Tochtergesellschaften der J. AG und D. AG in Russland, Brasilien und Südafrika (Verfahrensakten, Urk. 13-2-0005 f.) . Die FIFA arbeitet mit dem Beschwerdegegner bzw. der I. PLC seit über 30 Jahren zusammen (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0413 f.; 13-2-0009). G. und der Beschwerdegegner kennen sich seit den späten 80er Jahren. Das Verhältnis zu G. beschrieb der Beschwerdegegner, abgesehen von der Zeit als G. für die H. tätig gewesen sei, als angespannt (Verfahrens- akten, Urk. 13-2-0007 f.) . 6.2 Vertragskomplex 1 6.2.1 Das der FIFA als Organisatorin der Fussballweltmeisterschaft (nachfolgend «WM») 2010 und 2014 zustehende Recht, Tickets zu veräussern, gab sie an die von ihr zu 100 % beherrschte K. AG ab (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3- 0109). Mit dem J.-Agreement wurde für die WM 2010 und WM 2014 die vom Beschwerdegegner beherrschte J. AG, unter der Aufsicht der K. AG, mit der Implementierung der Ticketing Policy bzw. der mit der operativen Abwicklung des Ticketings (wie Sitzplatzzuteilung, Organisation der Produktion, Verkauf und Distribution der Tickets) beauftragt (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0111). Zur Verhinderung von unautorisierten Verkaufsaktivitäten entwickelte die J. AG den von der FIFA genehmigten Ticketing Enforcement Plan. Dieser sah unter anderem die Bildung eines Enforcement Teams vor, das als eine Untereinheit der J. AG agierte und Massnahmen zur Verhinderung von un- autorisierten Verkaufsaktivitäten zur Verfügung stellte (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0176; 7-1-3-0829). 6.2.2 Nebst der Ticketallokation für die Öffentlichkeit sah die FIFA eine Allokation für bestimmte Anspruchsgruppen (sog. Constituent Groups), wie bspw. Sponsoren, FIFA Generalsekretariat und Marketing Partner vor. Dazu zählte auch die D. AG, welcher die FIFA das [...] Recht zum Vertrieb von Hospitality Packages gewährte (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0111 f.) . Der Verkauf sol- cher Packages sah vor, dass zusätzlich zu einem Ticket für ein Fussballspiel eine Dienstleistung zu einem gesamthaft deutlich höheren Preis erworben

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werden konnte (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0460 f.). Die D. AG verfügte für die WM 2014 im Dezember 2013 über ein Inventar von 450‘000 Tickets für alle Spiele und gab davon rund 110‘000 Tickets an die FIFA zurück (Verfah- rensakten, Urk. 13-2-0016). 6.3 Vertragskomplex 2 6.3.1 Am 29. April 2010 schloss die FIFA mit der Beschwerdeführerin das A. AG/FIFA-Agreement 2010 ab (Verfahrensakten, Urk. 5-3-0437 ff.). Ge- mäss der Vereinbarung stand der Beschwerdeführerin unter anderem das Recht zu, für die WM 2014, 2018 und 2022 jeweils bis zu 8‘750 Tickets der Kategorie 1 zum Nominalwert (sog. «face value») zu beziehen. Bei den Ka- tegorie 1 Tickets handelt es sich – abgesehen von bestimmten Sondertickets – um die teuerste Ticketkategorie, welche für die obgenannten WM-Spiele erhältlich war (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0120). Das A. AG/FIFA-Agree- ment 2010 wurde seitens der FIFA von B. und L. (damaliger [...] der FIFA; Verfahrensakten, Urk. 5-1-0090) unterzeichnet, die zu diesem Zeitpunkt kol- lektiv zu zweien zeichnungsberechtigt waren (siehe online Handelsregister- auszug der FIFA, [...], besucht am 3. April 2019). 6.3.2 Das in Ziffer 1 des A. AG/FIFA-Agreements 2010 vereinbarte Bezugsrecht der Tickets für die WM 2014 bezog sich auf folgende Spiele: Art des Spiels Max. Anzahl Tickets Final Halbfinal 1 Halbfinal 2 Viertelfinal Achtelfinal Gruppenphase Spiele der Host Association (3 Brasilien-Spiele) Gruppenphase 9 Spiele nach Wahl der A. AG Gruppenphase 12 Spiele nach Wahl der FIFA Tickets total 1‘000 500 500 600 (150 pro Spiel) 1’200 (150 pro Spiel) 750 (250 pro Spiel)

1‘800 (200 pro Spiel) 2‘400 (200 pro Spiel) 8‘750 6.3.3 In den Ziffern 3.1 und 3.2 des A. AG/FIFA-Agreements 2010 einigten sich die Vertragsparteien auf Folgendes: «Subject to Clause 4.2 below and sub- ject to availability, all tickets will come in groups of 50 tickets together.» und «Subject to Clause 4.2 below and subject to availability, seat locations will be between the goal line (not behind the goal line); the seats will not be in the first 20 rows of the stadiums and not in the last 40 rows of the stadiums and they will not be in a restricted view area.» In Ziffer 5.1 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der in der Vereinbarung aufgelisteten

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Reglemente der FIFA, unter anderem die General Ticket Terms and Condi- tions (nachfolgend «GTTC»), die ein Weiterveräusserungsrecht vorsahen. Für die WM 2010 galt in Ziffer 4.1 der GTTC Folgendes: «Ticket Holders may not sell, offer for sale, resell, donate or otherwise transfer their tickets in any way, without the specific prior written approval of FIFA.» (Verfahrensakten, Urk. 7-1-4-0015). Diese Regelung erfuhr für die WM 2014 eine Modifizierung und lautete nunmehr: «Ticket Holders may not sell, offer for sale, offer at auctions, resell, donate, act as commercial agent for another party or other- wise transfer their tickets in any way without the specific prior written consent of FIFA.» (Verfahrensakten, Urk. 15-1-0132). 6.3.4 Bezüglich der Ausgestaltung der Tickets wurde in Ziffer 5.3 vereinbart: «The tickets will be printed with the name “FIFA“ or any other neutral designation and if possible without price indication, but mentioning the Category “Cat. 1”.» Ziffer 6.11 der Vereinbarung lautete: «Additional agreements and modifications to this Agreement must be in writing in order to be valid. If in- dividual provisions of this Agreement should be or become invalid, null or void, this shall not affect the remaining provisions of the Agreement.[...]» Für den Fall eines Vertragsbruchs seitens der Beschwerdeführerin behielt sich die FIFA in Ziffer 9.5 das Recht vor, die Ziffern 1 bis 3 nicht zu erfüllen und/oder das A. AG/FIFA-Agreement 2010 mit sofortiger Wirkung aufzulö- sen (Verfahrensakten, Urk. 5-3-0437 ff.). Weiter sah die Vereinbarung vor (Ziffer 1.5), dass auf Verlangen der FIFA pro Weltmeisterschaft für 60 Per- sonen ein Golfturnier durchzuführen sei. Ein solches Golfturnier fand an der WM 2014 nicht statt (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0417). 6.3.5 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, dass nach vorgän- giger Korrespondenz im Frühling 2013 zwischen B. und den Vertretern der Beschwerdeführerin, namentlich G. und Rechtsanwalt M. (nachfolgend «RA M.»), mehrere Treffen stattgefunden hätten (act. 1.1, S. 8; Verfahrens- akten, Urk. 13-1-0458 f.), die soweit ersichtlich, weiterhin Gegenstand der gegen B. geführten Strafuntersuchung Nr. 1 bilden. Anlässlich dieser Treffen soll eine Verbesserung des im A. AG/FIFA-Agreement 2010 versprochenen Ticketinventars in qualitativer Hinsicht vereinbart worden sein. Namentlich soll B. versprochen haben, dass die Beschwerdeführerin eine Neuzuteilung der 1‘400 Tickets von insgesamt 2‘400 dem Sonderrecht unterstehenden Ti- ckets (Gruppenphase nach Wahl der FIFA; vgl. E. 6.3.2 hiervor) für die ge- fragten Spiele (u.a. für das Final-, Halbfinal-, Viertelfinalspiel) erhalten werde (act. 1.1, S. 8; Verfahrensakten, Urk. 13-1-0030 f.; 13-1-0414 ff.). RA M., der sich als geschäftsführender Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin be- zeichnet, gab diesbezüglich anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 18. September 2015 zu Protokoll, B. habe sich im Gegenzug eine Beteili- gung von 50 % am Gewinn, d.h. an der Differenz zwischen Nominal- und

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Marktwert der Tickets, versprechen lassen (Verfahrensakten, Urk. 13-1- 0449 ff.). Weiter gab RA M. an, G. sei davon ausgegangen, dass die Neuzu- teilung der Tickets zu einem Mehrerlös von Fr. 4 Mio. hätte führen können, wobei die Hälfe vereinbarungsgemäss an B. abzugeben gewesen wäre. Hierfür habe G. mit B. für den 3. April 2013 ein Treffen zur Übergabe einer Vorauszahlung (sog. Upfront Payment) vereinbart. RA M. und G. hätten ei- nen Tag zuvor das Geld für die Vorauszahlung aus einem Bankschiessfach geholt, wobei die Höhe der Vorauszahlung zwischen Fr. 300‘000.-- und Fr. 500‘000.-- betragen habe. B. habe das Treffen abgesagt. Infolge eines bevorstehenden medizinischen Eingriffs bei B. habe sich die Geldübergabe weiter hinausgeschoben und habe schliesslich nicht stattgefunden (Verfah- rensakten, Urk. 13-1-0450 ff.). Die von RA M. gemachten Aussagen stimmen mit denjenigen von G., welche er anlässlich der Zeugeneinvernahmen vom 18. September und 23. Oktober 2015 zu Protokoll gab, überein (Verfahrens- akten, Urk. 13-1-0282 ff.; 13-1-0418 ff.; 13-1-0444). Ebenso bestätigte B. an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2016, dass er G. in Bezug auf die 12 Spiele den Zuschlag für sieben Spiele gegeben habe und, dass G. ihm ein Angebot mit einer Beteiligung von 50 % unterbreitet habe. B. bestritt jedoch auf das Angebot von G. geantwortet zu haben und mit ihm eine Abmachung eingegangen zu sein (Verfahrensakten, Urk. 13-1- 0383 ff.). 6.3.6 Die Anpassung der Regelung betreffend die dem Sonderrecht [Gruppen- phase nach Wahl der FIFA] unterstehenden 2‘400 Tickets bezweckte, dass die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Anzahl Tickets zusätzlich je 200 Tickets für das Final, Halbfinal 1, Viertelfinal und Achtelfinal so- wie 600 Tickets für die Gruppenphase «Spiele der Host Association» (total 1‘400 Tickets) hätte neu zugeteilt erhalten sollen. Damit hätten an die Be- schwerdeführerin nur noch 1‘000 Tickets nach Wahl der FIFA zugeteilt wer- den müssen. Am 2. April 2013 bestätigte B. der Beschwerdeführerin die Än- derung des im A. AG/FIFA-Agreement 2010 vereinbarten Bezugsrechts (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0111; 13-1-0418 f.). Neu sah das Bezugsrecht der Tickets für die WM 2014 wie folgt aus:

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Art des Spiels Max. Anzahl Tickets Final Halbfinal 1 Halbfinal 2 Viertelfinal Achtelfinal Gruppenphase Spiele der Host Association (3 Brasilien-Spiele) Gruppenphase 9 Spiele nach Wahl der A. AG Gruppenphase 5 Spiele nach Wahl der FIFA Tickets total 1‘000 +200 500 +200 500 600 +200 1’200 +200 750 +600

1‘800 (200 pro Spiel) 2‘400 -1 ‘400 8‘750 6.3.7 Die Beschwerdeführerin schloss am 22. November 2013 mit der Gesell- schaft N. S.A. eine Vereinbarung über 3‘670 Tickets ab ([sog. N.-Deal]; Ver- fahrensakten, Urk. 5-1-0224 ff.). Von den bestellten Tickets habe die Be- schwerdeführerin 1‘388 Tickets von ihrem «Lager» liefern können und wollte die übrigen 2‘282 Tickets von der FIFA erhalten (Verfahrensakten, Urk. 5-1- 0122 f.). Ende 2013 setzte G. B. über den N.-Deal in Kenntnis und ersuchte um Erhöhung des Bezugsrechts für die WM 2014 um 2‘282 Tickets (Verfah- rensakten, Urk. 13-1-0425). Gemäss der Aussage von G. habe B. die An- frage betreffend die zusätzlichen Tickets, die nicht Bestandteil des A. AG/FIFA-Agreements 2010 gewesen seien, mit Handschlag genehmigt. Eine schriftliche Vereinbarung mit der FIFA sei keine geschlossen worden (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0424). 6.4 Vertragskomplex 3 6.4.1 O., Mitarbeiter des Enforcement Teams, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2013 auf, ihre Verkaufstätigkeit hinsichtlich der WM 2014 mangels einer entsprechenden Autorisierung seitens der FIFA so- fort einzustellen. Unter anderem wurde darin Folgendes ausgeführt: «[...] As you should be aware, FIFA has appointed J. AG. as its agent to, amongst other things, sell and distribute all tickets to the Event (“Tickets”), and to man- age its enforcement programme to prevent the unauthorized resale of such tickets. J. AG operates the 2014 FIFA World Cup TM Ticketing Centre. FIFA has not authorized A. AG or P. to sell tickets or ticket-inclusive travel package services to the Event directly or indirectly. The unauthorised sale of tickets to the Event is a violation of the Brazilian laws identified at Annex 1 to this letter, as well as other applicable local and international laws. Furthermore, your business is neither affiliated nor associated to FIFA, J. AG or FIFA’s [...], D. AG nor have you been appointed as an authorized Tour Op- erator of FIFA.[...] In connection with the 2014 FIFA World Cup TM , FIFA has not yet determined its ticketing policy, no tickets have gone on sale to anyone and no ticket prices have been established. It is hereby confirmed that your

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business has no rights to Tickets as such tickets do not presently exist.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 15-1-0137 ff.). Die FIFA erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Die Aufforderung von O., den Weiterverkauf von Tickets einzu- stellen, ging unter anderem auf den Umstand zurück, dass im Gastgeberland Brasilien im Hinblick auf die WM 2014 am 27. Juli 2010 die Art. 41F und Art. 41G des Fan Statutes erlassen worden waren, die den Verkauf der Ti- ckets zu einem höheren als auf den Tickets angegebenen Preis unter mehr- jährige Freiheitsstrafe stellten und sowohl den Verkäufer als auch den Liefe- ranten der Tickets mitumfassten (Verfahrensakten, Urk. 15-1-0140). Mit die- ser Regelung bezweckte Brasilien den Ticketverkauf auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden. 6.4.2 Laut der Aussage des Beschwerdegegners habe er vom A. AG/FIFA-Agree- ment 2010 von B. während des Confederation Cups 2013 [der zwischen 15. und 30. Juni 2013 stattfand; https://resources.fifa.com/image/up- load/1355-internationaler-spielkalender-der-manner-fur-september-2014- bis-j-2076776.pdf?cloudid=sooxbe3wfidhk1bdzpqj, besucht am 4. Ap- ril 2019] erfahren und habe B. auf die möglichen Konsequenzen für die FIFA hingewiesen (Verfahrensakten, Urk. 13-2-0009 ff.). 6.4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 aufgefordert wurde, den Verkauf der Tickets für die WM 2014 einzustellen, stand G. mit B. diesbe- züglich in Kontakt. Mit E-Mail vom 16. Juli 2013 teilte G. B. mit, dass die Beschwerdeführerin den Verkauf der Tickets vorerst eingestellt habe und lis- tete die bis zu diesem Zeitpunkt verkauften Tickets für die WM 2014 auf. Daraufhin antwortete B. G. mit E-Mail vom 17. Juli 2013 wie folgt: «you can sell. It is just about from where you will get the tickets. So easy. we talk on Monday» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0115). 6.4.4 Im Dezember 2013 fanden zwischen den Vertretern der Beschwerdeführe- rin, B. und/oder dem Beschwerdegegner mehrere Treffen statt, welche die Auflösung bzw. Umgestaltung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 zum Ge- genstand hatten. Anlässlich des Treffens vom 20. Dezember 2013 entschied sich die Beschwerdeführerin, das A. AG/FIFA-Agreement 2010 aufzulösen (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0224 ff.) und mit der D. AG und dem Be- schwerdegegner zwei separate Verträge abzuschliessen. Zum einen ging die Beschwerdeführerin mit der D. AG ein (non-exclusive) Agency Agree- ment (nachfolgend «A. AG/D. AG-Agreement») ein, mit welchem sie sich verpflichtete, als Verkaufsagentin der D. AG zu handeln (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0140 ff.). Das A. AG/D. AG-Agreement wurde von B. im Namen der FIFA gleichentags bestätigt (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0393). Des Weite- ren ging die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner einen Side Letter zum A. AG/D. AG-Agreement (nachfolgend «Side Letter») ein, worin

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unter anderem Folgendes vereinbart wurde (Verfahrensakten, Urk. 5-1- 0136 ff.): „ [...] 2. C. guarantees that the tickets sold out of the 8,750 cat. 1 tickets as well as out the ones of the additional 2,282 cat. 1 Group Stage tickets will be between the goal line (not behind the goal lines), not in the last 35 rows or the front 20 rows, and will come in groups of 40 tickets or more. [...] 5. C. will provide a letter of legitimation to the Company to invoice the existing clients on behalf of D. AG. 6. C. commits to make the following payments to the Company:

  • US$ 3’000’000.00 on or before 31 December 2013 either to the Company or on behalf of the Company to D. AG
  • US$ 2’300’000.00 not later than September 30, 2014
  • US$ 1’500’000.00 not later than January 31, 2016
  • US$ 1’500’000.00 not later than January 31, 2017 [...]”

Mit anderen Worten garantierte der Beschwerdegegner im Side Letter, dass die Beschwerdeführerin Tickets der erwähnten Kategorie und gemäss den darin festgelegten Sitzplatzstandards erhielt und verpflichtete sich gegen- über der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von total USD 8‘300‘000.--. Die Auflösung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 und der Abschluss der beiden vorgenannten Verträge bezweckte, dass die von der FIFA an die Beschwer- deführerin versprochenen Leistungen im Einklang mit den internen Richtli- nien der FIFA und dem brasilianischen Recht erbracht werden konnten (siehe hierzu eingehend E. 12.2 und 12.3 hiernach).

6.4.5 Die vorliegenden Verfahrensakten lassen weiter den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner von der FIFA beauftragt wurde, die Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin zu führen und die Umstrukturierung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 vorzunehmen. So schrieb B. G. am 12. Dezember 2013: «[...] So avoid too many advice. Just do it [...]. I spoke to C. All is clear and has to be finalized now. Thanks. B.» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0122). Auch G. ging davon aus, dass sich die FIFA an den Vertrags- verhandlungen im Dezember 2013 durch den Beschwerdegegner repräsen- tieren liess (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0433). 6.4.6 Bis zum 20. Dezember 2013 hatte die Beschwerdeführerin mit diversen Kun- den ein Event Management Agreement hinsichtlich 7‘700 Tickets abge- schlossen (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0170 ff.; 13-1-0425). Gestützt auf die oben erwähnte Vertragsauflösung und Übertragung der Bezugsrechte an

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den bisher verkauften Tickets auf die D. AG unterbreitete die Letztere den Kunden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ein An- gebot zum Bezug von Hospitality Packages und bestätigte darin zugleich die im Side Letter vereinbarten Sitzplatzparameter (Verfahrensakten, Urk. 5-1- 0255 ff.; 7-1-3-0556 ff.). Zwischen Januar und März 2014 nahmen – abge- sehen von einer Ausnahme – alle bisherigen Kunden der Beschwerdeführe- rin das Angebot der D. AG im Umfang von 7‘504 Tickets an, woraufhin die bis zum 20. Dezember 2013 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträge auf die D. AG übertragen wurden (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3- 0556 ff.). 6.4.7 Im Hinblick auf die Vertragsumstrukturierung sicherte die FIFA dem Be- schwerdegegner zu, ihn für die an die Beschwerdeführerin zu leistende Ent- schädigung in der Höhe von maximal USD 9‘800‘000.-- (USD 8‘300‘000.-- für WM 2014 und USD 1‘500‘000.-- für die WM 2018) schadlos zu halten (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0754; 13-1-0313; 13-2-0021). Da weder L. noch B. berechtigt waren, eine Leistung von mehr als USD 5‘000‘000.-- zu- zusichern, musste diese Zusage von der Finanzkommission der FIFA ge- nehmigt werden (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0313). Nachdem die Finanz- kommission der FIFA die von ihren Vertretern an den Beschwerdegegner versprochene Zahlung genehmigt hatte, schloss die FIFA mit dem Be- schwerdegegner am 28. Oktober 2014 eine Vereinbarung (nachfolgend «FIFA/C.-Agreement») ab, worin sich die FIFA verpflichtete, dem Beschwer- degegner für die WM 2014 USD 8‘300‘000.-- zu bezahlen (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0755 ff.). Mit der Entschädigung in Höhe von USD 8‘300‘000.-- war im Ergebnis wohl die Deckung der der Beschwerdeführerin aus dem Vertragskonstrukt entstandenen Mehrkosten durch die FIFA beabsichtigt (vgl. eingehend E. 12.4 hiernach). 6.4.8 Bis dato überwies der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Be- trag von total USD 5‘300‘000.-- (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0761; act. 26, S. 8). Gestützt auf das FIFA/C.-Agreement hat die FIFA dem Beschwerde- gegner am 30. Oktober und 18. Dezember 2014 insgesamt USD 5‘300‘000.- bezahlt (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0761 f.; act. 21, S. 7; act. 26, S. 8). Die Auslieferung der Tickets an die Kunden der Beschwerdeführerin erfolgte kurz vor dem Start der WM 2014. Die gelieferten 7‘504 Tickets gehörten zwar zur Kategorie 1. Indes entsprachen nicht sämtliche gelieferten Tickets den im Side Letter vereinbarten Sitzplatzparametern.

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7.1 Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei- nen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrugstat- bestand zeichnet sich als «Beziehungsdelikt» dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 150).

7.2 Um zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner den Tatbestand des Betrugs erfüllt haben könnte, ist nachfolgend zunächst auf die Umstände des Zustan- dekommens (E. 7.3) und den Zweck des A. AG/FIFA-Agreements 2010 (E. 7.4) einzugehen.

7.3 7.3.1 Das Motiv für den Abschluss des A. AG/FIFA-Agreements 2010 erklärte B. anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2016 zusammengefasst wie folgt: G. habe kurz vor Beginn der WM 2010 mit der FIFA Kontakt aufgenommen und habe ihr mitgeteilt, dass er über Unterlagen betreffend die WM 2006 verfüge, welche für die FIFA «gênant» sein könnten, ohne die Unterlagen der FIFA übergeben zu haben. G. habe damit das Ziel verfolgt, an den nächsten Fussball-Weltmeisterschaften das nachzuholen, was er an der WM 2006 verloren habe. Namentlich habe G. die Tickets zum Nominalwert er- werben wollen. Im Gegenzug habe G. der FIFA angeboten, auf eine Presse- konferenz zu verzichten, anlässlich welcher die Öffentlichkeit über die Prob- leme der WM 2006 hätte orientiert werden sollen. Anschliessend habe B. dies mit dem Beschwerdegegner, L., und Q., den damaligen [...] der FIFA, (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0090) diskutiert. Zudem habe B. R., den damali- gen [...] der FIFA kontaktiert, der zum Abschluss eines Vertrages mit G. ge- raten habe. In der Folge hätten die juristischen Dienste der FIFA einen Ver- trag [A. AG/FIFA-Agreement 2010] aufgesetzt, der von B. und L. genehmigt worden sei, woraufhin G. die angekündigte Pressekonferenz abgesagt habe (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0028). 7.3.2 Die von B. zu Protokoll gegebene Aussage entspricht im Wesentlichen den von L. im Memorandum vom 22. September 2014 gemachten Ausführungen, das an den Vorsitzenden der Finanzkommission der FIFA gerichtet war. Da- rin führte L. aus, G. und RA M. hätten der FIFA im Jahr 2009 mitgeteilt, sie hätten Beweise für Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der WM

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2006 hinsichtlich ca. 8‘000 Tickets gehabt. Die FIFA habe das von der Be- schwerdeführerin im Jahr 2009 vorgelegte Angebot abgelehnt. Im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin erneut an die FIFA herangetreten und habe mit einer Klage in den USA in Millionenhöhe gedroht. Schliesslich habe die FIFA das Angebot der Beschwerdeführerin angenommen und als Motiv für den Vertragsabschluss gab L. im Memorandum an: «[...] the FIFA administration was instructed to enter into settlement negotiations with A. AG in order to prevent FIFA, the Local Organising Committee of the 2006 FIFA World Cup TM and its respective representatives from facing any form of financial, legal and media exposure through the announced class-action lawsuit in the USA.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0751). Weiter führte L. aus, dass trotz des in der Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsrechts (vgl. E. 6.3.4 hiervor) entschieden worden sei, die Vereinbarung mit der Beschwerdefüh- rerin in das Hospitality-Programm der D. AG zu integrieren. In der Folge habe die FIFA das A. AG/D. AG-Agreement genehmigt und sich bereit erklärt, das der Beschwerdeführerin zugesicherte Ticketinventar auf die D. AG zu trans- ferieren, um damit die Kunden der Beschwerdeführerin mit den versproche- nen Tickets zu beliefern (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0753). 7.3.3 Ähnlich äusserte sich G. anlässlich der Zeugeneinvernahmen vom 18. Sep- tember und 23. Oktober 2015 als er angab, für die Gesellschaft H. tätig ge- wesen zu sein, die an das Büro S. ungefähr 110‘000 Tickets zurückgegeben habe. Er habe herausgefunden, dass das Büro S. eine Privatfirma gewesen sei, die mit der I. PLC Geschäfte gemacht habe. Mit den Tickets für die WM 2006 habe es viele Probleme gegeben. Als G. sich mit B. und Q. getroffen habe, hätten 8‘822 Tickets gefehlt. Auf seine Frage hin hätten B. und Q. an- gegeben, dass die FIFA nichts unternommen habe, um die fehlenden Tickets aufzufinden. Anlässlich der Einvernahme wurde G. mit seiner an B. gerich- teten E-Mail vom 29. Juli 2009 konfrontiert, worin er schrieb: «We can agree that the tickets we purchase are not really for the golf tournament, but to put the past to sleep. I think if we can agree on a settlement that does not cost FIFA a single Euro this would be a good settlement.» G. gab an, seine Be- merkung «to put the past asleep» habe sich auf das Jahr 2006 bezogen (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0417 f.; 13-1-0440 f.). Der Beschwerdegegner bestätigte gegenüber der Vorinstanz, im Jahr 2006 der CEO des Büro S. gewesen zu sein (Verfahrensakten, Urk. 13-2-0013). 7.3.4 Gestützt auf das Ausgeführte und in Anbetracht der im A. AG/FIFA-Agree- ment 2010 unter Ziffer 7.2 lit. e vereinbarten Verschwiegenheitsklausel mit dem Wortlaut «A. AG, its professional advisors, its bodies, its members, its employees, its agents and any other individuals involved on behalf of A. AG agrees not to make any statements about FIFA, its bodies, employees and agents.» (Verfahrensakten, Urk. 5-3-0442) scheint die von B. sinngemäss

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gemachte Aussage, wonach das A. AG/FIFA-Agreement 2010 infolge Druck- ausübung seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin zustande gekom- men sein soll, als glaubhaft. Demnach ist davon auszugehen, dass die FIFA das A. AG/FIFA-Agreement 2010 hauptsächlich deshalb einging, um die von G. angekündigte Pressekonferenz und eine allfällige Klage in den USA im Zusammenhang mit der WM 2006 zu verhindern. 7.4 Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die FIFA bzw. zumindest B. und L. als die Vereinbarung unterzeichnenden Personen wussten, dass die Beschwer- deführerin die ihr versprochenen Tickets ohne Hospitality Leistungen weiter- zuverkaufen und dadurch Einnahmen in Millionenhöhe zu erwirtschaften be- absichtigte. B. gab anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2016 an, dass es bekannt gewesen sei, dass G. die erworbenen Tickets zu höheren Prei- sen weiterverkauft habe (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0028). Mit der mit «Pension Fund» betitelten E-Mail vom 23. April 2013 schrieb G. B., dass die Beschwerdeführerin für die darin bezeichneten 750 Tickets eine Zahlung von insgesamt USD 485‘000.00 erhalten habe. Den Verkaufspreis für die Spiele des FIFA Confederation Cup 2013 gab G. für die Germany Games 1-3 mit USD 570.00 und die übrigen Spiele mit USD 1‘300.00 pro Ticket an. Des Weiteren wurde darin «face $190.00» und «face $230.00» genannt, wobei davon auszugehen ist, dass es sich beim «face» um den Nominalwert der Tickets handelte. Am Ende der E-Mail schrieb G.: «[...] Funny, we are getting better prices then [recte: than] D. AG, with out [recte: without] hospitality. We are doing better then [recte: than] the NY Stock Exchange.» (Verfahrens- akten, Urk. 5-1-0113). Den Verkauf der Tickets sicherte B. der Beschwerde- führerin sowohl am 6. Juni 2013 (vgl. E. 6.4.3 hiervor) als auch im Anschluss an die Vertragsumstrukturierung vom 20. Dezember 2013 mit E-Mail vom 24. Dezember 2013 zu, worin er unter anderem schrieb: «[...] You will make your money and in safe way.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0151). Somit war von der Beschwerdeführerin vorgesehen, die ihr von der FIFA verspro- chenen Tickets um ein Vielfaches des Nominalwerts weiterzuverkaufen. Ge- stützt auf die dargelegte Korrespondenz und vor dem Hintergrund des Zu- standekommens des A. AG/FIFA-Agreements 2010 (E. 7.3 oben) ist anzu- nehmen, dass die FIFA das A. AG/FIFA-Agreement 2010 in Kenntnis dessen einging, dass die Beschwerdeführerin mit dem Weiterverkauf der ihr verspro- chenen Tickets lukrative Zusatzerträge zu erwirtschaften bezweckte.

8.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklä-

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rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vor- gänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrund- lage) – innere Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f. m.w.H.). Das Vorspiegeln von Tatsachen kann auch durch konkludentes Verhalten geschehen (BGE 127 IV 163 E. 2b).

8.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist na- mentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängig- keits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und des- halb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beige- messen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung er- fordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hin- tergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 144 IV 52; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., 126 IV 165 E. 2a S. 171 f.; je m.w.H.). Bejaht wird die Arglist bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 m.w.H., nicht publiziert in BGE 144

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IV 52). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vor- spiegelung des Leistungswillens arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.; 118 IV 359 E. 2 S. 361 m.w.H.; 101 Ia 613; 93 IV 15; 73 IV 226). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall, eo ipso, arglistig (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361).

8.3 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Der Täter muss mithin auf die Vorstel- lung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Ge- täuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrekt- heit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), d.h. die falschen Angaben für möglich hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht veröffentlicht in BGE 144 IV 52). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e S. 256 ff.).

8.4 Ferner muss der Getäuschte durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Ver- mögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit be- deutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermö- gensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwi- schenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 116 f.).

8.5 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passi- ven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilan- zierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen wer- den muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus.

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Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3d S. 22; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; 105 IV 102 E. 1c S. 104; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht veröffentlicht in BGE 144 IV 52; 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; 6B 236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; 6B 406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2 m.H.). Nach der Rechtsprechung ist unter Vermögen i.S.v. Art. 146 StGB Vermögen zu verstehen, das zivilrechtlich geschützt ist. Das Strafrecht als «ultima ratio» kann nicht Vermögen schüt- zen, welches zivilrechtlich nicht geschützt ist. Ein Vermögensschaden ge- mäss Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174; 117 IV 139 E. 3d/aa). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148).

8.6 In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Der Scha- den als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen und muss unmittelbar aus der täu- schungsbedingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 214). Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen. Mittelbare Schäden, die der Getäuschte durch Vornahme weiterer Handlungen nach der täuschungsbedingten Verfügung und dem Eintritt des Vermögensscha- dens herbeiführt, sowie blosse Folgeschäden genügen nicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. 4 m.w.H.).

9.1 Einleitend sei angemerkt, dass die Vorinstanz in der hier angefochtenen Ver- fügung lediglich eine Täuschungshandlung verneinte, ohne sich zugleich zum Element der Arglist zu äussern (act. 1.1, S. 18). Ein arglistiges Handeln verneinte sie erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

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(act. 13, S. 5). Da sich die Beschwerdeführerin hierzu mit Replikschrift vom 11. Oktober 2018 vernehmen liess (act. 21), ist vorliegend auch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin arglistig ge- täuscht haben könnte.

9.2 Zunächst stellt sich die Frage, in Bezug auf welche Anzahl Tickets der Be- schwerdeführerin ein Bezugsrecht zustand. Vorgängig wurde festgestellt, dass das A. AG/FIFA-Agreement 2010 unter Druckausübung seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist (E. 7.3 oben). Weiter ist davon auszugehen, dass die Anpassung des A. AG/FIFA-Agree- ments 2010 hinsichtlich der 2‘400 Sondertickets mutmasslich unter in Aus- sicht stellen von obligationenrechtlich nicht abgedeckten Zusatzleistungen an B. (sog. «Pension Fund») erfolgt ist (E. 6.3.5 und E. 7.4 oben). Die allfäl- lige Gewinnbeteiligung von B. bildet – soweit ersichtlich – weiterhin Gegen- stand des hier nicht zu beurteilenden Strafverfahrens Nr. 1, weshalb das von den Parteien erwähnte Urteil des Sportschiedsgerichts in Sachen B. gegen FIFA (CAS Nr. [...] vom [...]) vorliegend unbeachtet bleiben kann. Ferner sei auf die in Ziffer 6.1 des A. AG/FIFA-Agreements 2010 vereinbarten Klausel hinzuweisen, die für Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung expli- zit die Schriftform vorsah (Verfahrensakten, Urk. 5-3-04341; E. 6.3.4 hier- vor). Die Anpassung der dem Sonderrecht unterstehenden 2‘400 Tickets im Frühjahr 2013 und die Erhöhung des Bezugsrechts um 2‘282 Tickets Ende 2013 wurden von B. per Handschlag erteilt oder lediglich in einem Brief be- stätigt (vgl. E. 6.3.6 und E. 6.3.7 hiervor). Damit erfolgten die Anpassungen des A. AG/FIFA-Agreements 2010 nicht unter Einhaltung der vereinbarten Formvorschrift. Hinzu kommt, dass B. zu diesem Zeitpunkt nicht einzelzeich- nungsberechtigt war (E. 6.3.1 oben). Aus all diesen Gründen ist höchst frag- lich, ob die im Jahr 2013 vereinbarten Änderungen des A. AG/FIFA-Agree- ments 2010 überhaupt rechtsgültig zustande gekommen sind und der Be- schwerdeführerin ein Bezugsrecht hinsichtlich 11‘032 Tickets zustand. Nachdem die von der Vorinstanz erhobenen Beweismittel darauf hindeuten, dass die FIFA trotz der soeben erwähnten Umstände von einer gültigen Ab- änderung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 ausging, beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen ungeachtet der formellen Erfordernisse auf die vorgenannten 11‘032 Tickets.

9.3 Von den ihr von der FIFA zugesprochenen 11‘032 Tickets (8‘750+2‘282) hatte die Beschwerdeführerin bis zum 20. Dezember 2013 7‘700 verkauft (E. 6.4.6 hiervor). Nach der Kenntnisnahme der Vertragsumstrukturierung erklärten sich zwischen Januar und März 2014 fast alle Kunden der Be- schwerdeführerin bereit, zu den bestellten 7‘504 Tickets eine Dienstleistung von der D. AG zu beziehen. Unbestritten ist, dass nicht alle von den Kunden

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der Beschwerdeführerin bestellten und erhaltenen 7‘504 Tickets den verein- barten Sitzplatzparametern entsprochen haben. Durch die vorbehaltslose Zusicherung der Sitzplatzparameter im Side Letter hat der Beschwerdegeg- ner seinen Leistungswillen bekundet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, deuten die Untersuchungsergebnisse jedoch darauf hin, dass das Ver- halten des Beschwerdegegners nicht darauf ausgerichtet war, die Beschwer- deführerin arglistig zu täuschen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Vertragsumgestaltung nicht über sämtliche relevanten Umstände orientiert wurde und in der Folge hinsichtlich seiner Fähigkeit, die im Side Letter abgegebenen Garantien einhalten zu können, einem Irrtum unterlag und die Beschwerdeführerin bereits aus die- sem Grund nicht vorsätzlich täuschen konnte. Die im hier relevanten Ge- schäftsbereich erfahrene Beschwerdeführerin konnte ihrerseits auf die Ein- haltung der vom Beschwerdegegner abgegebenen Garantien aus mehreren nachfolgend dargestellten Gründen (E. 9.4.1-9.4.4) nicht leichtgläubig ver- trauen und hätte im Zweifel mit der FIFA Rücksprache nehmen müssen. Auf- grund objektiver und subjektiver Faktoren hätte der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin keinen Irrtum i.S.v. Art. 146 StGB hervorrufen kön- nen.

9.4 Instruktion des Beschwerdegegners 9.4.1 Die FIFA liess sich anlässlich an der Vertragsumstrukturierung im Dezem- ber 2013 durch den Beschwerdegegner vertreten (E. 6.4.5 oben). Die bishe- rigen Ermittlungsergebnisse lassen darauf schliessen, dass der Beschwer- degegner seitens der FIFA nicht über sämtliche hierfür notwendigen Details in Kenntnis gesetzt worden war. Insbesondere ist anzunehmen, dass er Ende Dezember 2013 nicht vom gesamten Inhalt des A. AG/FIFA-Agree- ments 2010 Kenntnis hatte und den Side Letter ohne Wissen um den in der Vereinbarung enthaltenen «subject to availability» Vorbehalt, d.h. Vorbehalt der Verfügbarkeit einging. Anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2016 gab der Beschwerdegegner diesbezüglich an, B. habe ihm eine Kopie der Seite 2 des A. AG/FIFA-Ag- reements 2010 gezeigt und zugleich bestätigt, dass die Vereinbarung auch ein vertragliches Verbot für den Weiterverkauf der Tickets enthalte, welches die FIFA seit der WM 2002 vorsehe (Verfahrensakten, Urk. 13-2-0010). Wei- ter gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, dass er lediglich von der Anzahl der an die Beschwerdeführerin zugesprochenen Tickets Kenntnis gehabt habe. Von den Qualitätsanforderungen habe er erst anlässlich des Treffens vom 19. Dezember 2013 erfahren, woraufhin B. ihm bestätigt habe, dass die FIFA der Verpflichtung betreffend die Sitzplatzqualität nachkommen werde. Eine Kopie des A. AG/FIFA-Agreements 2010 habe der Beschwerdegegner erst im 3. oder 4. Quartal des Jahres 2014 erhalten (Verfahrensakten,

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Urk. 13-2-0021 f.). Die Aussage des Beschwerdegegners erscheint ange- sichts seiner E-Mail an Q. (mit Kopie an T., den damaligen [...] der FIFA; Verfahrensakten, Urk. 5-1-0090) vom 21. Januar 2014 als glaubhaft. Darin führte der Beschwerdegegner aus, lediglich über die Seite 2 des A. AG/FIFA- Agreements 2010 mit den Ziffern 1.1 bis 1.5 zu verfügen und keine Kenntnis vom gesamten Inhalt der Vereinbarung zu haben, weshalb er sich im Hin- blick auf den Versand des Schreibens an die Kunden der Beschwerdeführe- rin nach dem konkreten Wortlaut der im A. AG/FIFA-Agreement 2010 ver- einbarten Sitzplatzparameter erkundigte (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3- 0884). Die spezifischen Sitzplatzanforderungen sowie der Vorbehalt der Ver- fügbarkeit waren jedoch auf der Seite 3 des A. AG/FIFA-Agreements 2010 geregelt (Verfahrensakten, Urk. 5-3-0439). Der E-Mail des Beschwerdegeg- ners vom 21. Januar 2014 ging die von G. mit E-Mail vom 18. Januar 2014 gestellte Forderung voraus, die im Side Letter vereinbarten Sitzplatzparame- ter in den von der D. AG an die Kunden der Beschwerdeführerin gerichteten Angebotsschreiben zu erwähnen (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0244 f.). Die E-Mail des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2014 beantwortete glei- chentags AA. (der ehemalige [...] der FIFA, Verfahrensakten, Urk. 5-1-0091) und teilte dem Beschwerdegegner die angeforderten Informationen mit. Da- bei erwähnte AA. weder den im A. AG/FIFA-Agreement 2010 vereinbarten «subject to availability» Vorbehalt noch hängte er seiner E-Mail einen Aus- zug aus dem A. AG/FIFA-Agreement 2010 an (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3- 0883). Daraufhin schrieb der Beschwerdegegner an T. unter Bezug auf die E-Mail von G. vom 18. Januar 2014 Folgendes: «I now have from AA. that was included in the agreement and it is consistent with the representations G. makes below.» (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0244) und stellte ihm glei- chentags den Entwurf des Angebotsschreibens zu, worin insbesondere die von AA. vorbehaltslos mitgeteilten Sitzplatzparameter erwähnt wurden (Ver- fahrensakten, Urk. 7-1-3-0408 f.). Eine Rückmeldung seitens T. mit allfälli- gen Korrekturen lässt sich den vorliegenden Verfahrensakten nicht entneh- men. 9.4.2 Das soeben Ausgeführte zeigt, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Vertragsumstrukturierung von der FIFA nicht über sämtliche relevanten Vertragspunkte orientiert wurde. Als Auftraggeberin hätte es jedoch der FIFA oblegen, den von ihr im Hinblick auf die Vertragsumstrukturierung einbezo- genen Beschwerdegegner vollständig zu informieren. Der Grund, weshalb die FIFA dem Beschwerdegegner im Dezember 2013 nicht das gesamte A. AG/FIFA-Agreement 2010 zur Verfügung gestellt hatte, liegt wohl in der darin vereinbarten Verschwiegenheitsklausel (Verfahrensakten, Urk. 5-3- 0442). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die FIFA den Beschwer- degegner über den Umstand, dass im A. AG/FIFA-Agreement 2010 eine

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Verfügbarkeitsklausel vorbehalten worden war, weder im Hinblick auf den 20. Dezember 2013 noch in der E-Mail vom 21. Januar 2014 in Kenntnis gesetzt hat. Die Frage, ob dies absichtlich oder aus Unachtsamkeit erfolgte, ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant und kann da- hingestellt bleiben. Jedenfalls bestanden im Zeitpunkt der Garantieabgabe für den Beschwerdegegner keine Anhaltspunkte, gestützt auf welche er An- lass gehabt hätte, an der Vollständigkeit der von der FIFA erfolgten Instruk- tion zu zweifeln. 9.4.3 In diesem Kontext drängt sich zudem die Frage auf, weshalb auch die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner anlässlich der Vertragsverhand- lungen und -ausgestaltung im Dezember 2013 über den vereinbarten Vor- behalt der Verfügbarkeit nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Dies obschon davon auszugehen ist, dass der Entwurf des Side Letters von der Beschwerdefüh- rerin erstellt wurde. In diesem Sinne schrieb G. an B. am 12. Dezem- ber 2013: «[...] After we spoke, BB. and I arranged another conference call (with only 3 lawyer). I have explained to all the course of action, an Amend- ment between FIFA and D. AG will be created to replace the FIFA/A. AG contract to protect us all.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0122). Die Unter- lassung der Beschwerdeführerin erstaunt umso mehr, als ihr bewusst war, dass die Vertragsumstrukturierung die Implementierung bzw. Nachbildung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 unter Einbezug des Beschwerdegegners und der von ihm beherrschten D. AG bezweckte (Verfahrensakten, Urk. 13- 1-0433). Ebenso musste der Beschwerdeführerin, die sich in diesem «Me- tier» bestens auskennt, bewusst gewesen sein, dass eine vorbehaltslose Garantie von bestimmten Sitzplätzen bezüglich in der Zukunft stattfindender Sportevents generell schwierig war. Insbesondere hätte der Beschwerdefüh- rerin aus den Medien bekannt sein müssen, dass der Bau der Stadien in Brasilien mit enormen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden war (Bericht vom 29. November 2013 https://www.srf.ch/news/international/bra- silien-und-das-grosse-stadionproblem, besucht am 8. April 2019), weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass eine vorbehaltslose Sitzplatz- garantie für die WM 2014 mutmasslich nicht in Bezug auf alle versprochenen Tickets eingehalten werden konnte. Auch ist in der E-Mail vom 18. Ja- nuar 2014, in welcher G. den Beschwerdegegner aufforderte, den Wortlaut der Sitzplatzparameter in das Angebotsschreiben an die Kunden der Be- schwerdeführerin aufzunehmen, von einem bisher geltenden Vorbehalt der Verfügbarkeit keine Rede ( Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0244 f.). Durch den Wegfall des bisher geltenden Vorbehalts hatte sich die Position der Be- schwerdeführerin im Vergleich zur bisherigen Vereinbarung jedenfalls und in Unkenntnis des Beschwerdegegners verstärkt. Ob ein solches Verhalten noch als geschäftlich seriös bezeichnet werden kann, braucht angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht beurteilt zu werden.

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9.4.4 Somit wurde der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Vertragsumstruktu- rierung weder von der FIFA noch von der Beschwerdeführerin auf den im A. AG/FIFA-Agreement 2010 vereinbarten Vorbehalt der Verfügbarkeit hin- gewiesen und ging in der Folge den Side Letter vom 20. Dezember 2013 in dessen Unkenntnis ein. Da der Beschwerdegegner irrtümlicherweise ange- nommen hatte, er gebe dieselben Garantien ab, wie sie im A. AG/FIFA-Ag- reement 2010 vereinbart worden seien, ist eine Täuschungshandlung hin- sichtlich des Leistungswillens bereits aus diesem Grund zu verneinen. 9.5 Sitzplatzzuteilungskompetenz 9.5.1 Weiter konnten im Verlauf der Strafuntersuchung keine Hinweise ermittelt werden, die dafürsprechen, dass die Sitzplatzzuteilung in der alleinigen Kompetenz des Beschwerdegegners gelegen und dass er die Beschwerde- führerin darüber getäuscht hätte. Vielmehr deuten die sich in den Verfahren- sakten befindliche Korrespondenz zwischen der FIFA und dem Beschwer- degegner sowie die durchgeführten Einvernahmen darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit der Lieferung der für die Kunden der Beschwerdeführe- rin bestimmten Tickets bei der Auswahl des richtigen Inventars und der dies- bezüglichen Zuständigkeit Missverständnisse und Unklarheiten ergeben ha- ben. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, sind diese insbesondere auf das von der FIFA gewählte, nicht ohne Weiteres verständliche Ticketingsystem mit zahlreichen Akteuren und verschiedenen Kompetenzen zurückzuführen. Ausserdem ist der Sinn und Zweck des von der FIFA gewählten Konstrukts (vgl. E. 9.5.4) mit diversen Beteiligten und unterschiedlichen Kompetenzen und Berechtigungen nicht einsichtig. 9.5.2 Die FIFA verfügte über diverse Ticketinventare (wie bspw. «Ticket Returns Buffer inventory» [als Suballokation des FIFA Marketing Buffer inventory], «MH released inventory», «SGO [Secretary General Office] inventory» und «TV/Marketing inventory») und sah zur Ticketallokation unter Einbezug der J. AG und D. AG ein bestimmtes Vorgehen vor. Die vorliegende Korrespon- denz zwischen dem Beschwerdegegner und der FIFA deutet darauf hin, dass hinsichtlich der Frage, aus welchem Inventar die Tickets für die Kunden der Beschwerdeführerin entnommen werden sollten, gewisse Unsicherhei- ten bestanden haben. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte der Be- schwerdegegner T. die Anzahl der von der D. AG benötigten Tickets mit und wies unter anderem auf die «Kolonne S» mit angefragten 11‘040 Tickets hin, welche die D. AG Ende Jahr erhalten habe. Am Ende des Schreibens hob der Beschwerdegegner das erhebliche Mass der Bestellungen hervor und ersuchte um ein Abweichen von der «Ticket Attrition Policy» (Verfahrensak- ten, Urk. 7-1-3-0655 f.). CC. von der DD. AG teilte dem Beschwerdegegner am 10. Januar 2014 mit, dass die Tickets für die «Kolonne S» vom

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«SG Office» bereitgestellt und von der «FIFA Secretary» Allokation stam- men würden (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0672). Im Nachgang an die E- Mail-Konversation zwischen dem Beschwerdegegner und CC. (Verfahrens- akten, Urk. 7-1-3-0676 ff.) schrieb CC. dem Beschwerdegegner am 29. Ja- nuar 2014 Folgendes: «[...] Please find attached the way FIFA is going to deliver the 11.040 tickets to D. AG as per the Dec 2013 agreement (referred to in the “S Column” of the D. AG attrition documentation, attached for refer- ences as well).[...]» und gab genaue Anweisungen zur Inanspruchnahme der darin aufgeführten Inventare (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0685). 9.5.3 In der oben erwähnten Korrespondenz sicherte FIFA dem Beschwerdegeg- ner zu, die Tickets für die Kunden der Beschwerdeführerin aus der an die D. AG zusätzlich erfolgten Allokation von 11‘040 Tickets zu liefern und diese allenfalls aus dem Zusatzinventar des Generalsekretariats zu entnehmen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Anfrage der D. AG hinsichtlich der 10‘400 Tickets unabhängig vom ihr gestützt auf andere hier nicht interessie- rende Vereinbarung zugesprochenen Inventar von 450‘000 Tickets (vgl. E. 6.2.2 hiervor) erfolgte. Im Übrigen hatte auch G. Kenntnis von einem «Ti- cket-Pool» des Generalsekretariats und ging davon aus, dass es sich dabei um 10 % der gesamten Tickets und um (aller)beste Tickets gehandelt habe, über welche das Generalsekretariat habe frei verfügen dürfen. G. ging sogar davon aus, dass sämtliche der Beschwerdeführerin im April 2010 verspro- chenen 8‘750 Tickets aus dem Kontingent des Generalsekretariats kämen. Der Beschwerdegegner habe ihm anlässlich der Vertragsverhandlungen im Dezember 2013 mitgeteilt, dass die für die Beschwerdeführerin bestimmten Tickets spezielle Tickets seien, die er von der FIFA separat erhalte werde (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0413; 13-1-0415). 9.5.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lassen sich aus den vor- liegenden Verfahrensakten keine eindeutigen Hinweise entnehmen, die den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdegegner die Zuteilung der Sitze alleine und beliebig habe vornehmen können und dass die «guten» Tickets bereits ein Jahr zuvor [Sommer 2013] ausverkauft gewesen seien. Vielmehr zeigen die von der Vorinstanz durchgeführten Einvernahmen, dass die Sitzplatzzuteilung für die Tickets der Kunden der Beschwerdeführerin nicht vor Januar 2014 und anhand des Seat Allocation und Seat Asseign- ment Protokolls erfolgte, welches im Übrigen den vorliegenden Verfahrens- akten beiliegt (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0196 ff.; 7-1-3-0206 ff.). EE., ein Angestellter der D. AG (Verfahrensakten, Urk. 12.4-0006), gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 15. November 2017 an, dass die D. AG die Tickets für das Finale bis zwei Wochen vor dem Finale verkauft habe (Ver- fahrensakten, Urk. 12.4-0010). Die D. AG habe im Dezember 2013 lediglich

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über ein Kontingent an Tickets pro Spiel verfügt und habe zu diesem Zeit- punkt keine Sitzplätze zuteilen können. Nach Eingang des Kaufpreises habe die D. AG die Bestelldaten über eine digitale Schnittstelle an die J. AG ge- sendet, die wiederum von der FIFA beauftragt gewesen sei, gestützt auf ihre Richtlinien und Protokolle die finale Sitzplatzordnung zu definieren und zu bestätigen. In der Folge habe die D. AG durch eine digitale Schnittstelle Block, Reihe und Sitzplatznummer mitgeteilt erhalten. Die finale Hoheit der Sitzplatzzuteilung habe die FIFA gehabt und seiner Kenntnis nach würden alle Entscheidungen in Bezug auf das Ticketing innerhalb der FIFA von FIFA- Mitarbeitern oder Mitgliedern des FIFA Ticketing-Komitees beschlossen. Weiter gab er an, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich des Eröffnungs- und Finalspiels persönlich keine Sitzplatzzuteilungen habe vornehmen kön- nen und Sitzplätze hätten nur garantiert werden können, wenn die FIFA diese garantiert habe (Verfahrensakten, Urk. 12.4-0007 ff.). Die von EE. zu Protokoll gegebenen Aussagen decken sich im Wesentlichen mit denjenigen der befragten Mitarbeiter der FIFA. Anlässlich der Zeugen- einvernahme vom 17. November 2017 führte T. aus, bei der FIFA für das Ticketing verantwortlich gewesen zu sein. Er habe von den für die Beschwer- deführerin bestimmten 11‘040 Tickets erstmals am 6. Januar 2014 erfahren und habe weder vom A. AG/FIFA-Agreement 2010 noch vom Side Letter Kenntnis gehabt. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass es sich bei den 11‘040 Tickets um beste Plätze handeln müsse und so seien diese zugeteilt worden. Weil es eine zusätzliche Ticketbestellung gewesen sei und diese der Qualität der Kategorie 1 Tickets entsprechen musste, glaube er, dass die zusätzlichen Tickets aus den Inventaren wie Marketing Buffer und SG (Ge- neral Secretary-Reserve) genommen worden seien. Im Januar 2014 seien keine Sitzplätze vergeben und die Sitzzuteilung sei über die J. AG vorge- nommen worden. Weiter gab T. zu Protokoll, dass die Stadien in Brasilien in letzter Minute fertiggestellt wurden und dementsprechend im Ticketing Än- derungen vorgenommen werden mussten (Verfahrensakten, Urk. 12.6- 0006 ff.). CC. gab anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 an, er sei in den Jahren 2013 und 2014 der Group Leader von «Ticketing FIFA World Cup» gewesen. Er habe der D. AG Tickets zur Verfügung stellen müs- sen und sei davon ausgegangen, dass mit diesen Tickets auch die Kunden der Beschwerdeführerin beliefert worden seien. Anfangs Januar [2014] seien noch keine spezifischen Sitzplätze, sondern nur Ticketrechte zugewiesen worden. Die DD. AG habe vom FIFA-Management den Auftrag erhalten, 11‘040 Tickets an bestmöglichen, vorreservierten Standorten innerhalb ei- nes Stadiums zur Verfügung zu stellen. Weiter gab er an, dass die Ticket- rechte im Dezember 2013/Januar 2014 vorhanden gewesen seien (Verfah- rensakten, Urk. 12.5-0006 ff.). FF., ehemaliger [...] der FIFA, gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 13. November 2017 zu Protokoll, im Zeitraum

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von 2010 bis 2014 für das Ticket-Kontingent des Generalsekretariats zustän- dig gewesen zu sein. Zwar gab er an, dass die D. AG für die WM 2014 über die «meisten Kompetenzen im operativen Bereich» verfügt habe, führte je- doch nicht näher aus, um welche konkreten Kompetenzen es sich dabei ge- handelt hätte. Indes betonte er, dass auch die von der D. AG vorgenommene Zuteilung der Sitzplätze nach dem Seat-Allocation und Assignment-Protokoll der FIFA vorgenommen worden sei (Verfahrensakten, Urk. 12-3-0006 ff.). 9.5.5 Nach dem Gesagten lag die Kompetenz hinsichtlich der Sitzplatzzuteilung nicht alleine beim Beschwerdegegner und eine diesbezügliche Täuschungs- handlung ist nicht zu erkennen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Aussage von T., wonach es die D. AG gewesen sei, die entschieden habe, welcher Kunde auf welchem Sitz im Block sitze (Verfahrensakten, Urk. 12.6- 0006 ff.), nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass T. als bei der FIFA für das Ticketing zuständige Person im Zusammenhang mit der Sitzplatzallokation eine nicht unmassgebliche Rolle spielte. Darauf deutet insbesondere die E-Mail von B. vom 16. April 2014 hin, in welcher er G. in Bezug auf die ihm gleichentags mitgeteilten Unstimmigkeiten mit der Sitz- platzallokation wie folgt antwortete: «Seat location discussed with T. and will be solved as per the term of the agreement.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5- 1-035 f.). Somit ist davon auszugehen, dass B. nach Absprache mit T. der Beschwerdeführerin zusicherte, das Ticketproblem zu lösen und T. mit sei- ner Aussage die Aufmerksamkeit auf die Befugnisse des Beschwerdegeg- ners bzw. der D. AG zu lenken beabsichtigte. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Sitzplatzallokation am 16. April 2014 an die FIFA wandte, dass sie davon ausging, dass für die fi- nale Zuteilung der Sitzplätze die FIFA und nicht der Beschwerdegegner zu- ständig war, und sie sich diesbezüglich in keinem vom Beschwerdegegner hervorgerufenen Irrtum befand. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Täuschungshandlung i.S.v. Art. 146 StGB nicht zu erkennen ist. Die angefochtene Verfügung ist in die- sem Punkt nicht zu beanstanden.

  1. Arglist 10.1 Vorgängig wurde eine Täuschungshandlung in Bezug auf den Leistungswil- len und die alleinige Kompetenz des Beschwerdegegners hinsichtlich der Sitzplatzallokation verneint (E. 9.4-9.5 hiervor). Wie nachfolgend im Einzel- nen darzulegen sein wird, wäre in der hier vorliegenden Konstellation auch das Element der Arglist zu verneinen. Gestützt auf die bisherigen Untersu- chungsergebnisse ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdegegner ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
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bedient hätte. Dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin von ei- ner Überprüfung der von ihm gemachten Angaben abgehalten hätte, wird von ihr zu Recht nicht behauptet, und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin steht eben- falls ausser Frage.

10.2 Bezüglich der für den Betrug notwendigen Arglist verstrickt sich die Be- schwerdeführerin in Widersprüche. In der Strafanzeige vom 18. Feb- ruar 2015 führte sie aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich des Tref- fens vom 20. Dezember 2013 gesagt, er sei der alleinige Entscheidungsträ- ger über die Ticketzuteilung und die FIFA habe dem nicht widersprochen (Verfahrensakten, Urk. 5-0-0025). Details, insbesondere wann die Be- schwerdeführerin die FIFA diesbezüglich angefragt haben soll, und wann und wer seitens der FIFA den Angaben des Beschwerdegegners nicht wi- dersprochen haben soll, gab die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige nicht an. Vielmehr führte sie einerseits eine Seite zuvor aus, dass die FIFA an den Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdegegner am 20. Dezem- ber 2013 nicht teilgenommen habe und dass die Vertreter der FIFA vor und während den Verhandlungen nicht erreichbar gewesen seien, weshalb die Äusserungen des Beschwerdegegners nicht rechtzeitig verifiziert werden konnten (Verfahrensakten, Urk. 5-0-0023 f.; 5-0-0029). Anderseits führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, dass zwischen G. und B. im Zeitraum vom 9. und 18. Dezember 2013 ein stetiger Austausch via Telefon und E-Mail stattgefunden habe, wobei es um den abzuschliessenden Vertrag mit der D. AG, die Bestimmung der Spiele für die WM 2014 und den N.-Deal gegangen sei, und dass es am 18. Dezember 2013 zu einem Treffen zwi- schen der Beschwerdeführerin und den Vertretern der FIFA gekommen sei (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0020, 5-1-0022). Ein am 18. Dezember 2013 am Hauptsitz der FIFA stattgefundenes Treffen zwischen G., RA M., Q. und AA. bestätigte G. anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2015. Q. habe anlässlich dieses Treffens gesagt, dass er und das Generalsekretariat es sehr schätzen würden, wenn der Vertrag mit der FIFA auf den Beschwerde- gegner geändert werden könnte, und dass sie sich dafür einsetzen würden, dass die Lieferung aller bisher zugesicherten Tickets samt Hospitality funkti- oniere (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0430 f.). Zudem gab G. Folgendes zu Protokoll: «Als wir diesen Vertrag verhandelten, rief ich B. an, und ich sagte ihm, dass wir hätten ein paar Probleme. C. hat nicht unbedingt so gearbeitet, wie B. in seiner E-Mail versprochen hatte.» (Verfahrensakten, Urk. 13-1- 0430 f.). Zudem hatte B. das A. AG/D. AG-Agreement vom 20. Dezem- ber 2013 im Namen der FIFA gleichentags bestätigt (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0393) und stand auch am 24. Dezember 2013 mit G. in Kontakt (vgl. E. 15.4 hiernach). Somit ist davon auszugehen, dass die Vertreter der

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Beschwerdeführerin sowohl vor als auch während den Vertragsverhandlun- gen im Dezember 2013 mit den Vertretern der FIFA in regelmässigem Kon- takt gestanden sind.

10.3 Ebenso ist anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich und zumutbar war, die ihrer Ansicht nach ungeklärten oder zweifel- haften Angaben des Beschwerdegegners bei der FIFA, der in der Vertrags- umstrukturierung eine massgebliche Bedeutung zukam, zu überprüfen und eine Rückmeldung abzuwarten. Stattdessen hat sie trotz angeblicher Unklar- heiten bzw. ausstehender Antwort seitens der FIFA der Vertragsumstruktu- rierung zugestimmt. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin lässt sich umso weniger nachvollziehen, als das Verhältnis zwischen G. und dem Beschwer- degegner als angespannt bezeichnet werden kann und der Letztere laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Treffens vom 5. De- zember 2013 G. gegenüber handgreifliche Drohungen ausgesprochen ha- ben soll (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0017). Um den Kontext abzurunden, sei nochmals auf die Umstände des Zustandekommens des A. AG/FIFA-Agree- ments 2010 und die angeblichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der WM 2006 verwiesen, in welche angeblich auch der Beschwerdegegner involviert gewesen sein soll (vgl. E. 7.3 hiervor). Dass G. dem Beschwerde- gegner nicht vertraute, lässt sich ferner der E-Mail an B. vom 12. Dezem- ber 2013 entnehmen, als er Folgendes ausführte: «Not one of us trust C., if he can, he will destroy us.» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0122). Trotz des aus ihrer Sicht offensichtlich wenig vertrauenserweckenden Verhaltens des Be- schwerdegegners ging die Beschwerdeführerin mit ihm und der von ihm be- herrschten D. AG weitreichende Verträge ein.

10.4 Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im hier interessierenden Geschäftsbereich nicht als be- sonders schutzwürdig zu werten. Vor allem ist gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beim Vertragsabschluss davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdegegner die Sitzplatzparameter bedingungslos garantieren und sie ihrerseits seiner Zusicherung uneingeschränkt vertrauen konnte. Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung im Verkauf von Tickets für Fussballanlässe hätte der Beschwer- deführerin bewusst sein müssen, dass in diesem Geschäftsumfeld bei Ver- tragsabschlüssen zahlreichen Unsicherheitsfaktoren Rechnung getragen werden muss. Ganz unabhängig von objektiven Faktoren, wie beispiels- weise dem Umstand, dass die FIFA selbst bis unmittelbar vor dem Beginn der WM 2014 kein hundertprozentig sicheres Wissen über genaue Zahl, Ka- tegorieeinteilung etc. pro Stadion hatte, kommen in concreto subjektive Ele-

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mente hinzu, welche an der angeblichen Leichtgläubigkeit der Beschwerde- führerin zweifeln lassen. An dieser Stelle seien wiederum die Umstände er- wähnt, unter welchen das A. AG/FIFA-Agreement 2010 überhaupt zustande gekommen sein soll (vgl. E. 7.3 hiervor). Entsprechend konnte die Be- schwerdeführerin als erfahrene Geschäftspartnerin den vom Beschwerde- gegner vorbehaltslos abgegebenen Garantien nicht ohne Weiteres ver- trauen. Aus denselben Überlegungen überzeugt auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, gegenüber der FIFA ein erhöhtes Vertrauen ent- gegengebracht zu haben und ist überdies mit Bezug auf den Beschwerde- gegner irrelevant.

10.5 Hinzu kommt die Tatsache, dass im Gegensatz zum Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin vom im A. AG/FIFA-Agreement 2010 enthaltenen Vor- behalt der Verfügbarkeit Kenntnis hatte und diesen gegenüber dem Be- schwerdegegner – aus hier nicht zu bestimmenden Gründen – verschwieg und dieser unter anderem deshalb nicht in den Side Letter einfloss (vgl. E. 9.4.3 hiervor). Weshalb die Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung des Side Letters nun plötzlich hätte davon ausgehen können, dass der bisher geltende Vorbehalt gegenüber dem Beschwerdegegner nicht mehr gelte, obschon die bisherige Regelung in der neuen Vereinbarung mit dem Be- schwerdegegner nachgebildet werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 bekannt war, dass längst nicht alle Stadien in Brasilien fertiggestellt waren und davon aus- gehen musste, dass an den Stadien noch Änderungen vorgenommen wer- den konnten (vgl. E. 9.4.3 hiervor). Ebenso musste der Beschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen Geschäftserfahrung bewusst gewesen sein, dass die FIFA im A. AG/FIFA-Agreement 2010 Tickets für die WM 2014, 2018 und 2022 in noch zu erstellenden Objekten versprochen und sich mit dem Vor- behalt der Verfügbarkeit vor Eventualitäten zu schützen beabsichtigt hatte. Entsprechend konnte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eine vorbehaltslose Zusicherung bestimmter Sitzplatzparameter nicht erwarten. Dies gilt umso weniger, als in der Vereinbarung mit der FIFA die Sitzplatzpa- rameter noch unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit vereinbart worden wa- ren. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet wäre die Arglist zu verneinen. An dieser Schlussfolgerung vermag die Behauptung der Beschwerdeführe- rin, der Beschwerdegegner habe die genaue Anzahl der ihr von der FIFA zugesprochenen Tickets gekannt und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass er die alleinige Kontrolle über das Ticketingsystem der FIFA gehabt habe, nichts zu ändern. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegeg- ner möglicherweise die genaue Anzahl der an die Beschwerdeführerin zuge- sprochenen Tickets kannte, konnte die Beschwerdeführerin unter den vor- genannten Umständen nicht darauf schliessen, dass die Sitzplatzzuteilung

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in seiner alleinigen Kompetenz lag und er die garantierten Sitzplatzparame- ter bei sämtlichen Tickets einhalten konnte.

10.6 Somit durfte die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen und Konstruktionen in die Verlässlichkeit der mutmasslich vom Beschwerdegeg- ner gemachten Zusicherungen nur bedingt vertrauen. Sofern sie an einzel- nen Zusicherungen des Beschwerdegegners zweifelte, hätte sie diese bei der FIFA überprüfen und deren Rückmeldung abwarten sollen, zumal sie mit dieser im Dezember 2013 in regem Kontakt stand (vgl. E. 10.2 oben). Die Vorinstanz verneinte ein arglistiges Handeln zu Recht.

  1. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Ticketingsystem der FIFA äus- serst komplex ausgestaltet und für Aussenstehende nicht ohne Weiteres ver- ständlich ist. Der Beschwerdegegner wurde von der FIFA nicht umfassend instruiert und befand sich in einem Irrtum über den Umfang seiner Leistungs- fähigkeit. Die geschäftserfahrene Beschwerdeführerin hingegen hatte vom Verfügungsvorbehalt Kenntnis und hätte aufgrund objektiver und subjektiver Faktoren den vorbehaltslosen Zusicherungen des Beschwerdegegners nur beschränkt Glauben schenken dürfen. Eine arglistige Täuschungshandlung seitens des Beschwerdegegners ist damit nicht zu erkennen.

  2. Motivationszusammenhang 12.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Kündigung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 letztlich nicht aufgrund der im Side Letter abgegebenen Sitzplatzgarantien erfolgte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist. Wie in den nach- stehenden Erwägungen darzulegen sein wird, hatte die FIFA die Beschwer- deführerin im Hinblick auf die Vertragsumgestaltung unter Druck gesetzt und ihr zugleich die Lieferung der versprochenen Tickets sowie eine Schadlos- haltung garantiert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin der Vertragsumstrukturierung infolge des Verhaltens der FIFA und der von ihr abgegebenen Zusicherungen zugestimmt hatte.

12.2 Die im Dezember 2013 vorgenommene Vertragsumgestaltung lag haupt- sächlich im Interesse der FIFA. Obschon der FIFA bzw. zumindest L. und B. bekannt war, dass der Hauptzweck des A. AG/FIFA-Agreements 2010 der Weiterverkauf der erworbenen Tickets zu einem über dem Nominalwert lie- genden Preis ohne Hospitality Leistungen war (vgl. E. 7.4 oben) und die Ver- einbarung damit gegen interne Regelungen der FIFA verstossen hatte (s.

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E. 12.3 hiernach), wurde der Weiterverkauf der Tickets seitens der FIFA ge- duldet. Anstatt die Vertragsverhandlungen abzubrechen, ging die FIFA im Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin für die nächsten vier Fussball-Welt- meisterschaften eine Vereinbarung ein. Wie vorgängig dargelegt, wollte die FIFA dadurch verhindern, dass G. bestimmte Informationen im Zusammen- hang mit der WM 2006 publik machte (E. 7.3 oben). B. seinerseits beabsich- tigte mit den Abänderungen des A. AG/FIFA-Agreements 2010 mutmasslich private Zusatzeinnahmen in Millionenhöhe zu erlangen (E. 6.3.5 oben). Hinzu kommt, dass ein Kunde, der für die WM 2014 bereits Tickets von der Beschwerdeführerin erworben hatte, ein wichtiger Marketing Partner der FIFA war (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0753), weshalb nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass das Ansehen der FIFA im Falle einer Nichtlieferung möglicherweise beeinträchtigt worden wäre. Als ein weiteres Motiv für die Vertragsumstrukturierung gab G. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2015 an, der Finanzchef und ein Mitglied des Ticketing-Komitee der FIFA hätten B. gedroht, dass falls das A. AG/FIFA-Agreement 2010 nicht annulliert werde, die Wiederwahl von B. als [...] gefährdet gewesen sei und er sich sowohl strafrechtlich als auch vor der Ethikkommission verantworten müsste (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0426 f.). Entsprechend bestand bei der FIFA und B. ein erhebliches Interesse, die inhaltliche Regelung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 in eine Vereinbarung mit dem Beschwerde- gegner und der D. AG zu implementieren und den Verpflichtungen auf diese Weise nachzukommen.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 18. Februar 2015 gemachten Ausführungen, wonach die FIFA sie gedrängt habe, mit dem Beschwerdegegner eine Lösung zu finden, als überzeugend. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, B. habe ihre Ver- treter anlässlich des am 6. Dezember 2013 in Z. (Brasilien) stattgefundenen Treffens gebeten, mit der D. AG einen Vertrag abzuschliessen und habe ver- sprochen, dass alle Rechte der Beschwerdeführerin gewahrt blieben und die FIFA die ihr durch die Vertragsumstrukturierung anfallenden Mehrkosten übernehmen werde. Ebenso betonte die Beschwerdeführerin in der Strafan- zeige, dass B. sie zu einem schnellen Vertragsabschluss gedrängt und auf einen Agentenvertrag mit der D. AG bestanden habe. Am 12. Dezem- ber 2013 habe B. sie weiter unter Druck gesetzt, den Vertrag mit D. AG ein- zugehen und habe erwähnt, dass der Beschwerdegegner B. gedroht habe, ihn bei der Ethikkommission der FIFA anzuzeigen. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, B. habe sie am 18. Dezember 2013 im Hinblick auf das bevorstehende Treffen mit dem Beschwerdegegner «ultimativ unter Druck gesetzt» (Verfahrensakten, Urk. 5-0-0019 ff.).

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Darauf dass die Vertragsumstrukturierung auf eindringliches Drängen sei- tens der FIFA zurückzuführen ist, deuten ferner die Ergebnisse der Einver- nahmen hin. G. gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Okto- ber 2015 an, dass B. und Q. ihn um Hilfe und Änderung des A. AG/FIFA- Agreements 2010 unter Einbezug des Beschwerdegegners bzw. D. AG ge- beten habe. Im Gegenzug hätten sie garantiert, dass die Beschwerdeführe- rin sämtliche ihr versprochenen Tickets sowie gratis Hospitality und Parking erhalten werde (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0429 f.). B. bestätigte die von G. gemachte Aussage und führte zusammengefasst aus, dass er B. auf die Be- endigung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 mehrmals angesprochen und ihm gesagt habe, dass mit der D. AG eine Lösung gefunden werde, um die gleichen Bedingungen wiederherzustellen. Über diese Angelegenheit seien auch Q. und L. von Anfang an informiert gewesen. Laut B. sei lediglich die D. AG als einzige Gesellschaft berechtigt gewesen, 10 % von 3.3 Millionen der gesamten Tickets, d.h. 330‘000 Tickets, zu einem Preis zu veräussern, der über dem Nominalwert lag. Die Gesetzesänderung in Brasilien habe für die FIFA ein strafrechtliches Risiko bedeutet, weshalb B. mit G. Gespräche geführt habe, deren Ziel gewesen sei, das A. AG/FIFA-Agreement 2010 zu annullieren und stattdessen eine Vereinbarung mit der D. AG zu schliessen. Es habe keine andere Lösung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Wahl gehabt und es wäre ein Irrtum gewesen, das A. AG/FIFA-Agree- ment 2010 fortzuführen. G. habe mit der Zeit verstanden, dass das Risiko für ihn hoch gewesen sei und dass die brasilianischen Behörden nicht gescherzt hätten. Wäre das A. AG/FIFA-Agreement 2010 nicht aufgelöst worden, hätte die FIFA die Vereinbarung einseitig auflösen müssen. Im Rahmen der Ver- einbarung mit dem Beschwerdegegner sei vorgesehen worden, dass G. vom Beschwerdegegner eine Zahlung erhalte, die wiederum von der FIFA refi- nanziert worden wäre. Diese delikate Situation sei der Finanzkommission der FIFA mitgeteilt und im Memorandum vom 22. September 2014 festge- halten worden. Die Mitglieder der Finanzkommission hätten sowohl das Me- morandum als auch die Zahlung an die Beschwerdeführerin für die WM 2014 genehmigt (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0029 f.; 13-1-0309 f.).

Aus all den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Entscheid der FIFA, das A. AG/FIFA-Agreement 2010 umzugestalten, zum Schutz von eigenen Interessen gefallen ist und sie die Beschwerdeführerin unter Druck setzte, die Vertragsumstrukturierung mit dem Beschwerdegegner und der D. AG vorzunehmen.

12.3 Die Vertragsumgestaltung lag ausserdem im Interesse der Beschwerdefüh- rerin. Denn dank dieser konnten die von ihr bis zum 20. Dezember 2013 ver-

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kauften Tickets an ihre Kunden gesetzes- und regelkonform geliefert wer- den. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin Ende Dezem- ber 2013 bewusst gewesen sein muss, dass der Weiterverkauf der ihr von der FIFA zugesprochenen Tickets sowohl gegen brasilianisches Recht als auch interne Regeln der FIFA verstossen hatte und sie gestützt auf das A. AG/FIFA-Agreement 2010 auch keine weiteren Ticketverkäufe tätigen durfte. Zum einen verfügte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Rio de Janeiro über eine Vertriebsstelle [P.], von welcher aus Tickets für die WM 2014 angeboten und verkauft wurden, und beschäftigte dort – soweit ersichtlich – zumindest BB. (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0422; 13-2-0009). Gemäss dem A. AG/FIFA-Agreement 2010 hätte der Preis auf den Tickets nur nach Möglichkeit nicht gedruckt werden sollen, mithin hätten die gelie- ferten Tickets grundsätzlich mit einem Preis versehen werden müssen (E. 6.3.4 hiervor). Damit mussten die Vertreter und Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin in Brasilien eine mögliche Strafverfolgung befürchten. In diesem Sinne ist die E-Mail von G. vom 12. Dezember 2013 zu verstehen, als er B. mitteilte, die Angelegenheit mit den Anwälten besprochen zu haben und bereit zu sein, das A. AG/FIFA-Agreement 2010 durch eine Vereinba- rung mit der D. AG zu ersetzen. Als Motiv hierfür nannte G.: «to protect us all» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0122; vgl. auch E. 9.4.3 hiervor). B. antwor- tete G. gleichentags wie folgt: «G., if you ask lawyers about nothing will hap- pen. You, we, have no choice. Otherwise the deal will be canceled by FIFA or we all face as individuals criminal offense. It is not a joke. It is very serious. So avoid too many advice. Just do it.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0122). Dass die Beschwerdeführerin eine vertiefte Abklärung hinsichtlich der Rechtslage in Brasilien hat vornehmen lassen, bestätigte G. anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0428). Zum anderen sahen die internen Vorschriften der FIFA zum Zeitpunkt des Abschlusses des A. AG/FIFA-Agreements 2010 ein Weiterveräusserungs- verbot der Tickets vor. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe vom in den GTTC enthaltenen Weiterveräusserungsverbot keine Kenntnis ge- habt, überzeugt nicht. Dieses gilt bei der FIFA bereits seit 2002 (vgl. E. 9.4.1 oben) und hätte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Geschäftser- fahrung im Verkauf von Tickets für Fussballanlässe bekannt sein müssen. Dies umso mehr, als G. bereits in den Verkauf der Tickets für die WM 2006 und WM 2010 involviert war. Da auf die GTTC auch in Ziffer 5.1 des A. AG/FIFA-Agreements 2010 verwiesen wurde (Verfahrensakten, Urk. 5-3- 0440), hatte die Beschwerdeführerin sich mit der Unterzeichnung der Ver- einbarung zu deren Einhaltung verpflichtet. Dies selbst dann, wenn sie auf deren schriftliche Abgabe zum Vertragszeitpunkt verzichtete und diese im Sinne einer Globalübernahme akzeptierte. Dass sie die GTTC von der FIFA

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verlangt hätte und diese ihr verweigert wurden, behauptet die Beschwerde- führerin jedenfalls nicht.

In den Verfahrensakten befindet sich ein Schreiben der FIFA vom 18. De- zember 2013, worin der Beschwerdeführerin der weitere Ticketverkauf un- tersagt worden ist, sofern mit der D. AG keine Vereinbarung geschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Weiterverkauf der Ti- ckets über dem Nominalwert sowohl interne Richtlinien der FIFA (GTTC) als auch das brasilianische Recht verletze. Jeglicher Weiterverkauf der Tickets stelle eine Vertragsverletzung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 dar und werde von der FIFA nicht toleriert (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0125 ff.). Ge- mäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei ihr dieses Schreiben am 18. De- zember 2013 von Q. und AA. übergeben worden. Die Vertreter der FIFA hät- ten ihr dabei mitgeteilt, dass das Schreiben lediglich für interne Zwecke und zum Schutz der FIFA erstellt worden sei. Obschon das Schreiben zwar eine elektronisch eingefügte Unterschrift von B. trage, habe er es nicht unter- zeichnet und habe davon keine Kenntnis gehabt (act. 1, S. 18 f.). Unabhän- gig von der Beantwortung der Frage, ob dieses Schreiben im Einverständnis von B. erstellt und von ihm unterzeichnet wurde, stellt es ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführerin die allfällige Unvereinbarkeit des A. AG/FIFA-Agreements 2010 mit den geltenden Gesetzen und internen Vor- schriften bekannt war.

12.4 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Vertragsumstrukturierung nicht nur wegen der möglichen strafrechtlichen Verfolgung in Brasilien einverstanden erklärte, sondern auch weil ihr die FIFA zusicherte, sie für den anfallenden Mehraufwand schadlos zu halten. Die Vertragsumgestaltung hatte für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie die ihr versprochenen Tickets nicht von der FIFA, sondern nunmehr von der D. AG und samt den von ihr angebotenen Hospitality-Leistungen bezie- hen musste (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0455). Für die Kunden der Be- schwerdeführerin hatte sich hinsichtlich des Verkaufspreises nichts geän- dert. Zu den erworbenen Tickets wurden ihnen nunmehr gratis Leistungen wie Parking und Hospitality offeriert (Verfahrensakten, Urk. 13-1-0428). Die Beschwerdeführerin hingegen hatte ihren Angaben zufolge der D. AG einen Betrag von USD 8‘300‘000.-- bezahlt, um die vom Beschwerdegegner ver- sprochenen Hospitality Packages mit den spezifischen Sitzplätzen zu erhal- ten (act. 21, S. 3). Im Side Letter verpflichtete sich der Beschwerdegegner persönlich, der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 31. Dezember 2013 bis 31. Januar 2017 einen Gesamtbetrag von USD 8‘300‘000.-- zu bezahlen (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0136 ff.). Die FIFA verpflichtete sich ihrerseits

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gegenüber dem Beschwerdegegner am 28. Oktober 2014 ebenfalls zu einer Zahlung von insgesamt USD 8‘300‘000.-- (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3- 0755 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2015 erklärte G. den Mechanismus, welcher seiner Ansicht nach hinter den Vereinbarun- gen hinsichtlich der USD 8‘300‘000.-- gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe keinen Grund gehabt, der Beschwerdeführerin das Geld zu überwei- sen. Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdegegner bezahlt habe, um die Kosten für die Hospitality Packages zu verstecken. Während den Vertrags- verhandlungen habe B. G. gesagt, die FIFA könne nicht an die Beschwerde- führerin direkt bezahlen und es sei am besten, wenn die FIFA an den Be- schwerdegegner und er anschliessend die Beschwerdeführerin bezahlen würde. Dadurch müsse die FIFA nicht zeigen, dass sie das Geld [an die Be- schwerdeführerin] überwiesen habe. Die FIFA habe keinen Grund gehabt, die Kunden der Beschwerdeführerin zu kaufen (Verfahrensakten, Urk. 13-1- 0433).

Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich aus, mit dem Betrag von USD 8‘300‘000.-- habe die Beschwerdeführerin für den von ihr behaupteten Verlust im Zusammenhang mit der Auflösung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 entschädigt werden sollen. Weil diese Entschädigungszahlung von der Finanzkommission der FIFA vorgängig genehmigt werden musste, habe er sich auf Wunsch der FIFA und der Beschwerdeführerin bereit erklärt, sich im Side Letter persönlich zu verpflichten. Der Beschwerdegegner habe von der FIFA die Zusicherung erhalten, dass er gegen einen entsprechenden Zah- lungsnachweis entschädigt werde, sobald die Finanzkommission die Zah- lung bewilligt habe. Die Entschädigungszahlung sei erst am 22. Septem- ber 2014 bewilligt worden (act. 26, S. 7 ff.). Auch die Ausführungen von L. im Memorandum 22. September 2014 deuten darauf hin, dass mit der Zah- lung von USD 8‘300‘000.-- die Entschädigung des der Beschwerdeführerin anfallenden Mehraufwandes beabsichtigt worden ist (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0754). Darauf dass mit dieser Zahlung letztlich der Beschwerde- führerin anfallende Mehrkosten entschädigt werden sollten, deutet auch die E-Mail von G. an B. vom 23. Dezember 2013 hin, als er ausführte: «[...] Well, you wanted to have everything done by the 23. A. AG agreed to a D. AG/C. contract in a huge lose to A. AG. But it was the only way that I could protect you in Brasil and with in FIFA.[...] D. AG are sold out of this tickets, so A. AG could have generate an easy $7 to $8 million from these tickets. We are now basically out of business for the 2014 WC. Makes me sad.[...] As a friend I am happy I could help you, but it is painful.» (Verfahrensakten, Urk. 5-1- 0151).

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Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das obgenannte Kon- strukt der FIFA im Endergebnis dazu diente, die Beschwerdeführerin auf dem Weg über den Beschwerdegegner in der Höhe von USD 8‘300‘000.-- zu entschädigen. Dies wohl um die der Beschwerdeführerin aus der Ver- tragsumgestaltung entstandenen Mehrkosten von USD 8‘300‘000.-- zu de- cken. Indem sich die FIFA zur Leistung der Entschädigungszahlung von USD 8‘300‘000.-- ohne eine eigentliche Gegenleistung verpflichtete, kam diese für sie einem «a fond perdu» Beitrag gleich. Die Bereitschaft, die Be- schwerdeführerin in derart hohem Umfang schadlos zu halten, zeigt insbe- sondere, welch enormes Interesse die FIFA an der Vertragsumstrukturierung hatte (siehe E. 12.2 hiervor).

12.5 Die Beschwerdeführerin stimmte der Vertragsumstrukturierung wohl auf- grund dessen zu sowie infolge des Drängens seitens der FIFA, die ihr zu- gleich Schadloshaltung und Lieferung sämtlicher versprochener Tickets zu- sicherte, und jedenfalls nicht – wie von ihr behauptet – infolge eines durch täuschendes Verhaltens seitens des Beschwerdegegners entstandenen Irr- tums über eine verpflichtende Verlässlichkeit der von ihm abgegebenen Ga- rantieerklärung. Letztere mag ein zusätzliches motivierendes Element für den Entschluss der Beschwerdeführerin zur Umstrukturierung des A. AG/FIFA-Agreements 2010 gewesen sein, war aber aufgrund der (zuvor beschriebenen) Umstände nicht «matchentscheidend». Die Motivation der Beschwerdeführerin, der Vertragsumstrukturierung zuzustimmen, lag nach dem Gesagten hauptsächlich darin, dass die FIFA ihr zusicherte, ihr die im A. AG/FIFA-Agreement 2010 versprochenen Tickets zu liefern und sie für den Mehraufwand im Umfang von USD 8‘300‘000.-- zu entschädigen.

  1. Subjektiver Tatbestand 13.1 Ferner verneinte die Vorinstanz den Betrugsvorsatz und führte zur Begrün- dung aus, der Beschwerdegegner habe alles unternommen, um die im Side Letter garantierten Sitzplatzparameter zu erfüllen. Der Beschwerdegegner sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, im Side Letter dieselben Parame- ter zu vereinbaren. Dass diese nicht bei allen bestellten Tickets beachtet worden seien, sei auf Missverständnisse und technische Hindernisse zu- rückzuführen. Zudem hat die Vorinstanz keine Hinweise feststellen können, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdegegner die Tickets von der FIFA als Privatperson erhalten und diese auf dem Schwarzmarkt verkauft hätte (act. 1.1, S. 14 f.).

13.2 Vorgängig wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2013 irrtümlicherweise davon ausging,

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im Side Letter dieselben Sitzplatzparameter zu garantieren, wie sie im A. AG/FIFA-Agreement 2010 vereinbart worden waren (E. 9.4 hiervor). Zu- dem ging er davon aus, dass die FIFA aufgrund der ihm gegenüber gemach- ten Zusicherungen dafür besorgt sein werde, dass sämtliche Kunden der Be- schwerdeführerin Tickets mit den vereinbarten Parametern erhalten (E. 9.4.1 hiervor). Somit unterlag der Beschwerdegegner einem Irrtum über seine ei- gene Leistungsfähigkeit, weshalb ein vorsätzliches Verhalten bereits des- halb zu verneinen ist.

13.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich der Vorsatz des Beschwerdegegners auch nicht aus dessen nachträglichen Verhalten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vielmehr davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner sich bemühte, die im Side Letter abge- gebenen Garantien einzuhalten. Diesbezüglich liegt die Korrespondenz zwi- schen den Beteiligten vor. Zweifel, dass sämtliche Tickets mit den vereinbar- ten Parametern geliefert werden könnten, äusserte der Beschwerdegegner gegenüber T. bereits am 4. Februar 2014 und schlug ihm mit E-Mail vom 14. April 2014 Möglichkeiten zur Lösung des Problems vor (Ver- fahrensakten, Urk. 7-1-3-0699; 7-1-3-0880). Am 16. April 2014 schrieb B. an G.: «Seat location discussed with T. and will be solved as per the term of the agreement.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0035 f.). Entsprechend konnte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die FIFA besorgt sein werde, den Kunden der Beschwerdeführerin die Tickets mit entsprechenden Para- metern zuteilen. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nicht den gesamten Betrag von USD 8‘300‘000.-- überwies und die Teilzahlungen möglicherweise nicht fristgerecht leistete, keinen Vorsatz zu begründen. Der Beschwerdegegner legte den Grund für die eingestellten Zahlungen, namentlich die Kenntnisnahme von der allfälli- gen Gewinnbeteiligung von B. in Millionenhöhe, nachvollziehbar dar. Ein Vorsatz ist unter diesen Umständen zu verneinen.

13.4 Hinweise, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses am 20. Dezember 2013 vorsätzlich gehandelt hätte, sind unter diesen Umständen zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbe- gründet.

13.5 Nachdem weder ein arglistiges, vorsätzliches Handeln noch der für den Be- trug notwendige Motivationszusammenhang anklagegenügend festgestellt werden konnten, kann auf die Prüfung übriger objektiver und subjekti ver Tat- bestandselemente verzichtet werden.

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14.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das A. AG/FIFA-Agreement 2010 infolge der Druckausübung seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin zu- stande kam und zum Hauptzweck den Weiterverkauf der zu Nominalwert erworbenen Tickets hatte. Der FIFA und der Beschwerdeführerin war be- wusst, dass der Weiterverkauf der Tickets sowohl mit den internen Regelun- gen der FIFA als auch mit dem brasilianischen Recht nicht zu vereinbaren war, weshalb die FIFA, B. und die Beschwerdeführerin zum Schutze ihrer eigenen Interessen übereinkamen, das A. AG/FIFA-Agreement 2010 unter Einbezug des Beschwerdegegners bzw. der D. AG umzustrukturieren. Trotz des angespannten Verhältnisses zwischen G. und dem Beschwerdegegner löste die Beschwerdeführerin das A. AG/FIFA-Agreement 2010 auf und ging mit der D. AG und dem Beschwerdegegner am 20. Dezember 2013 das A. AG/D. AG-Agreement und den Side Letter ein.

Im Rahmen der Vertragsumstrukturierung handelte der Beschwerdegegner im Auftrag der FIFA, ohne jedoch von ihr über die für die Vertragsverhand- lungen notwendigen Informationen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Ins- besondere wurde der Beschwerdegegner nicht vom im A. AG/FIFA-Agree- ment 2010 vereinbarten Vorbehalt der Verfügbarkeit informiert. In der Folge verpflichtete sich der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführe- rin persönlich und gab vorbehaltslos Garantien hinsichtlich bestimmter Sitz- platzparameter ab, hinter welchen faktisch die FIFA als Basisgarantin stand und sich für diese «verbürgte». Die Finanzkommission der FIFA erklärte sich bereit, dem Beschwerdegegner ohne eine Gegenleistung eine Zahlung von USD 8‘300‘000.-- zu erbringen, um die Beschwerdeführerin insbesondere daran zu hindern, im Zusammenhang mit der WM 2006 weder eine Klage in den USA einzureichen noch gewisse Informationen öffentlich zu machen. Die Beschwerdeführerin hingegen konnte sich darauf verlassen, dass sie im Endeffekt für die ihr anfallenden Mehrkosten von der FIFA entschädigt werde. Mit anderen Worten standen hinter dem ursprünglichen A. AG/FIFA- Agreement 2010 und dem Side Letter vom 20. Dezember 2013 effektiv be- trachtet dieselben Protagonisten, d.h. die Beschwerdeführerin und die FIFA. Der Beschwerdegegner wurde von der FIFA lediglich dazwischengeschaltet, um nicht nach aussen treten zu müssen, zumal das Bekanntwerden des A. AG/FIFA-Agreements 2010 Fragen aufgeworfen hätte.

Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf die von der FIFA ihm gegenüber abgegebenen Zusicherungen irrtümlicherweise an, dass die Letztere in Kenntnis der Umstände des Zustandekommens des A. AG/FIFA-Agree- ments 2010, der darin vereinbarten Sitzplatzparameter und der (Zusatz-)In-

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ventare dafür besorgt sein werde, den Kunden der Beschwerdeführerin Ti- ckets mit den vereinbarten Sitzplatzanforderungen zuzuteilen. Das nicht ohne Weiteres verständliche Ticketingsystem der FIFA hatte jedoch hinsicht- lich der Sitzplatzallokation zwischen der FIFA und dem Beschwerdegegner zu Unklarheiten und Missverständnissen geführt. Vor diesem Hintergrund ist ein täuschendes und vorsätzliches Verhalten des Beschwerdegegners zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wusste vom im A. AG/FIFA- Agreement 2010 vereinbarten Vorbehalt der Verfügbarkeit und auch sie setzte den Beschwerdegegner nicht darüber in Kenntnis. Darüber hinaus warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, an den Unstim- migkeiten beim Ticketverkauf für die WM 2006 involviert gewesen zu sein und gegenüber G. handgreifliche Drohungen ausgesprochen zu haben. Zu- dem waren ihr die Verzögerungen beim Bau der Stadien in Brasilien bekannt. Aus all diesen Gründen konnte die Beschwerdeführerin als geschäftserfah- rene Vertragspartnerin auf die vom Beschwerdegegner vorbehaltslos abge- gebenen Garantien nur bedingt vertrauen, weshalb die Arglist zu verneinen ist .

14.2 Obschon sämtlichen Beteiligten bei der Vertragsumstrukturierung bewusst gewesen sein muss, dass das Ticketingsystem für die WM 2014 in Brasilien «lebendig» war und an veränderte Umstände angepasst werden musste, wurden die spezifischen Sitzplatzanforderungen im Side Letter aus den hier unbekannten Gründen vorbehaltslos vereinbart und anschliessend nicht hin- sichtlich aller gelieferten 7‘504 Tickets eingehalten. Die Beteiligten haben wohl darauf vertraut, dass die an die Beschwerdeführerin versprochenen Ti- ckets mittels des an die D. AG vergebenen Inventars von 450'000 Tickets sowie den Zusatzinventaren der FIFA vereinbarungsgemäss geliefert wer- den könnten. Ob darin möglicherweise eine obligationenrechtliche Schlecht- /Nichterfüllung eines Vertrages zu erkennen ist, kann angesichts des vorlie- genden Verfahrensgegenstandes dahingestellt bleiben. Aus einer Nicht- oder teilweisen Erfüllung der Garantie kann aufgrund der vorstehend darge- legten Konstellation jedenfalls nicht auf einen zum Zeitpunkt der Garantieab- gabe am 20. Dezember 2013 beim Beschwerdegegner mangelnden Erfül- lungswillen geschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdegegners liegt nach dem Gesagten sehr viel tiefer als ein Freispruch. Die Vorinstanz durfte das Verfahrens gegen den Beschwerde- gegner wegen des Betrugs einstellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

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  1. Erpressungsvorwurf – Nichtanhandnahme 15.1 Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung die Untersuchung ge- gen den Beschwerdegegner wegen des Vorwurfs der Erpressung nicht an- hand (act. 1.1, S. 18 f.).

15.2 Erpressung i.S.v. Art. 156 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.

15.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in der hier zu beurteilenden Beschwerde um Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2018 auch hinsichtlich der Nichtan- handnahme (act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1). Eine rechtsgenügliche Begrün- dung lässt sich den Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerde- führerin nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch unter ande- rem darlegen müssen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b-c StPO). Insbesondere hätte sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der Nichtanhandnahme substantiell und nicht nur mit pauschalen Bemerkungen auseinandersetzen müssen. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag mangels einer Be- gründung nicht einzutreten.

15.4 Im Übrigen wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auch materiell abzuwei- sen gewesen. Die bisherigen Untersuchungen lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin erpresst hätte. Daran vermag der Hinweis auf die E-Mail von B. an G. vom 24. Dezember 2013 nichts zu ändern. Insbesondere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von B. «[...] we are not a friendly envi- ronment and the deal could have been an opportunity for some people to create troubles.[...]» (Verfahrensakten, Urk. 5-1-0151), eine vom Beschwer- degegner begangene Erpressungshandlung nicht feststellen. Die Aussage von B. könnte sich unter anderem auf die Entschlossenheit und Härte der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Einhaltung der im Hinblick auf die WM 2014 erlassenen Gesetze (vgl. E. 6.4.1 und 12.3 oben) bezogen haben. Ausserdem war der Beschwerdegegner als Mitglied des En- forcement Teams berechtigt und verpflichtet gewesen, allfällige Gesetzes- verstösse den brasilianischen Behörden zu melden, weshalb der Erpres- sungsvorwurf auch materiell nicht standgehalten hätte.

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15.5 Bei diesem Ergebnis braucht der – von der Beschwerdeführerin nicht aufge- worfenen – Frage, weshalb die Vorinstanz das Verfahren betreffend den Er- pressungsvorwurf, der bereits in der Strafanzeige vom 18. Februar 2015 the- matisiert wurde, nach rund dreijähriger Untersuchung und Vornahme diver- ser Beweiserhebungen mit einer Nichtanhandnahme zum Abschluss brachte, nicht nachgegangen zu werden.

  1. Abgewiesene Beweisanträge 16.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz abgewiese- nen Beweisanträge und macht mehrere Gehörsverletzungen geltend (act. 1, S. 4 ff.).

16.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vor- genommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung als vollständig, teilt sie den Parteien mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will und setzt ihnen gleichzeitig eine Frist, Beweis- anträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Wird einem im Vorverfahren ge- stellten Beweisantrag nicht stattgegeben, erlässt die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Beweis- anträgen ist nicht gegeben (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO); jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Ge- richt wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Im Vorverfahren abge- lehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 331 und 345 StPO).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zu- sätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; Urteil des Bun- desgerichts 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweis-

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antrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Wür- digung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).

16.3 Von den insgesamt acht beantragten Personen liess die Vorinstanz vier als Zeugen einvernehmen. Da deren Einvernahmen keine weiteren Erkennt- nisse ergeben hatten, verzichtete die Beschwerdeführerin AA., L., Q. und GG. einzuvernehmen und lehnte deren Befragung in der hier angefochtenen Verfügung ab (act. 1.1, S. 3). L., Q. und AA. waren in den Abschluss des A. AG/FIFA-Agreements 2010 und in dessen Umstrukturierung – wenn auch in unterschiedlichem Masse – involviert. Gestützt auf die bisherigen Unter- suchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass die FIFA das A. AG/FIFA- Agreement 2010 in Kenntnis der Absicht der Beschwerdeführerin, die zu No- minalwert erworbenen Tickets für ein Vielfaches weiterzuverkaufen, einge- gangen ist (E. 7.4 hiervor). Inwiefern Q., AA. und GG. dienliche Aussagen zum subjektiven Tatbestand des Beschwerdegegners und zum Motivations- zusammenhang aufseiten der Beschwerdeführerin machen könnten, ist in- des nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sie an der Vertragsunterzeich- nung vom 20. Dezember 2013 nicht direkt beteiligt waren. Nebst den durch- geführten Einzel- und Konfrontationseinvernahmen befindet sich in den vor- liegenden Verfahrensakten auch umfangreiche Korrespondenz zwischen den Hauptakteuren, namentlich zwischen den Vertretern der FIFA, der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Die Ermittlungsergebnisse reichten der Vorinstanz zur Beurteilung der Frage, ob das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdegegner wegen Betrugs einzustellen ist , aus. Wie vor- gängig festgestellt wurde, ist die Einstellung nicht zu beanstanden (E. 14 oben). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Befragung der übrigen vier Zeugen an der Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung etwas zu än- dern vermocht hätte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die be- antragte Einvernahme der vier Zeugen ablehnen.

16.4 Des Weiteren durfte die Vorinstanz die beantragte Edition des an die D. AG zugeteilten Ticketinventars und die Sitzplatzzuteilung im Sinne der antizipier- ten Beweiswürdigung ablehnen. Zum einen reichten die dem F.-Bericht bei- gelegten Unterlagen (inkl. Inventare) zur Beurteilung des Betrugsvorwurfs aus. Zum anderen hätte die beantragte Edition am bisherigen Ermittlungser- gebnis nichts zu ändern vermocht. Die Zuteilung der verschiedenen Blöcke in den Stadien an die D. AG, welche sie in gewissen Schranken selbst ver- walten konnte, wird vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt (act. 12,

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S. 5 f; act. 26, S. 18). Die Edition der Unterlagen hätte an der Tatsache, dass die Sitzplatzzuteilung für die vereinbarte Ticketkategorie nicht vor Feb- ruar/März 2014 erfolgte (Verfahrensakten, Urk. 7-1-3-0163), nichts geändert. Die zu edierenden Unterlagen hätten an der Annahme der Vorinstanz, wo- nach der Beschwerdegegner irrigerweise davon ausging, dass die FIFA da- für besorgt sein werde, den Kunden der Beschwerdeführerin Tickets mit den vereinbarten Eigenschaften zu liefern, und entsprechend ohne Vorsatz han- delte, ebenfalls nichts geändert.

16.5 Ebenso unbegründet sind die geltend gemachten Gehörsverletzungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdeführerin zur Wahr- nehmung ihrer Rechte ausreichend Zeit eingeräumt. Die Vorinstanz kündigte die bevorstehende Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegeg- ner am 23. Mai 2017 an und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, Urk. 19-1-0001 f.) . Hiervon machte sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. August 2017 Ge- brauch (Verfahrensakten, Urk. 15-1-0681 ff. ). Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.

Unbehelflich ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die Parteimit- teilung vom 23. Mai 2017 sei nicht begründet worden. Als Ausfluss aus dem Anspruch der Parteien auf das rechtliche Gehör hat bei beabsichtigter Ein- stellung eines Verfahrens eine Parteimitteilung nach Art. 318 StPO zwingend zu erfolgen (TPF 2014 150 E. 3.2 S. 156 f.). Die Vorinstanz hat eine solche am 23. Mai 2017 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. Laut dem Wortlaut von Art. 318 StPO ist in der Parteimitteilung lediglich die Erledi- gungsart mitzuteilen. Die Parteimitteilung zu begründen, schreibt das Gesetz nicht vor, weshalb diese grundsätzlich auch in Form eines Formulars zuge- stellt werden kann (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 3a; S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 318 N. 1; S TEINER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 318 StPO N. 3 in fine). Ob eine Begründungspflicht aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs abzuleiten wäre, braucht ange- sichts der hier gegebenen Umstände nicht beantwortet zu werden. Die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin war in die rund dreijährige Untersu- chung gegen den Beschwerdegegner von Anfang involviert und nahm an den zahlreichen Beweiserhebungen teil. Entsprechend kannte die Be- schwerdeführerin die Einstellungsgründe zumindest in groben Umrissen. Dies zeigt ihre Eingabe vom 31. August 2017, wo es ihr ohne Weiteres mög- lich war, diverse Beweisanträge zu stellen und diese eingehend zu begrün- den. Im Übrigen monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Begründung

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der Parteimitteilung weder in der von ihr ersuchten Fristerstreckung noch in der Stellungnahme vom 31. August 2017 (Verfahrensakten, Urk. 15-1- 0676 f.; 15-1-0681 ff.). Das Vorbringen stösst damit ins Leere.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht ver- pflichtet, die bevorstehende Verfahrenseinstellung im Nachgang an die Durchführung der beantragten Beweisergänzungen erneut anzukündigen. Dies wäre allenfalls dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz infolge der durchge- führten Beweisergänzungen von der vorgängig angekündigten Verfahrens- einstellung hätte Abstand nehmen wollen (vgl. S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 318 N. 7). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz die Abweisungsgründe der übrigen Beweisanträge ohne Weiteres in der hier an- gefochtenen Verfügung begründen durfte. Die Vorinstanz legte ihre Überle- gungen, weshalb sie die beantragten Beweisanträge nicht abgenommen hat, in der angefochtenen Verfügung ausreichend dar (act. 1.1, S. 2 f.) und kam damit der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Begründungspflicht vollumfänglich nach. Sowohl die in der angefochtenen Verfügung als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Ausführungen er- laubten dem Gericht die Abweisungsgründe nachzuvollziehen und die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut ge- stellten Beweisanträge ausreichend zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4; S TEINER, a.a.O., Art. 318 StPO N. 10). Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend die ablehnenden Beweisanträge war nach dem Gesagten nicht notwendig.

16.6 Somit ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen und die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

18.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des angefallenen Aufwandes auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvor- schusses in Höhe von Fr. 2‘000.--.

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18.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die Beschwerde der Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfü- gung abgewiesen, so hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Staat den vormals Beschuldigten für dessen Aufwendungen in diesem Be- schwerdeverfahren zu entschädigen. Für die Überwälzung der entsprechen- den Kosten auf die unterliegende Privatklägerschaft besteht keine gesetzli- che Grundlage (BGE 141 IV 476 E. 1.2 S. 479; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.3).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Verfah- rens ist abzuweisen. Entsprechend ist dem Beschwerdegegner für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Grund- lage zur Bemessung der Entschädigung bildet Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Gericht keine Kosten- note eingereicht hat, ist die ihm auszurichtende Parteientschädigung ermes- sensweise auf Fr. 7‘000.-- festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 7‘000.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2‘000.--.

  3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 25. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Hadrian Meister und Federico G. Pool
  • Rechtsanwalt Michael Lazopoulos
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

28

BStKR

  • Art. 10 BStKR
  • Art. 12 BStKR

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 109 i.V.m
  • Art. 310 i.V.m

StBOG

  • Art. 73 StBOG

StGB

  • Art. 12 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 156 StGB

StPO

  • Art. 6 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 187 StPO
  • Art. 192 StPO
  • Art. 265 StPO
  • Art. 311 StPO
  • Art. 313 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 345 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 394 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 436 StPO

Gerichtsentscheide

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