Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2018.100, BB.2018.101, BB.2018.102
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Beschluss vom 28. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. VEREIN C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Beschwerdeführer

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,
  2. D., Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 8.1 00-102

  • 2 -

Sachverhalt:

  1. Am 23. März 2018 erstatteten A. für sich und im Namen des Vereins C. sowie
  2. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen D. eine Strafan-

zeige wegen Verleumdung / übler Nachrede, mutmasslich begangen durch

die zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 auf Facebook ver-

fassten Beiträge (act. 1.3). Die BA vereinigte am 23. Mai 2018 die ange-

zeigte Tat mit dem von ihr gegen D. geführten Verfahren und nahm die Straf-

untersuchung in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte nicht an-

hand (act. 1.5).

B. Dagegen liessen A., der Verein C. und B. am 4. Juni 2018 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die BA sei anzuweisen, eine Unter- suchung zu eröffnen (act. 1). Die Beschwerdeantworten der BA und D. vom 20. Juni und 7. August 2018 wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 5-6, 9, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä-

  • 3 -

gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah- meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als geschä- digte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre, deren Träger primär natürliche Personen sind (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.2.5; RIKLIN, Basler Kommentar, 3 Aufl. 2013, Vor Art. 173 StGB N. 38). Träger der Ehre, und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert, sind nach ständiger Rechtsprechung auch juristische Personen (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2 S. 22; 100 IV 43; 96 IV 148; 71 IV 36).

1.3 Die Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegeg- nerin 1 vom 23. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass sich die Be- schwerdeführer als Privatkläger konstituiert haben (act. 1.5) und als Träger der Ehre sind sie beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staats- anwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, mithin ist sie nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen;

  • 4 -

Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.25 + BP.2012.5 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

2.2 Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288 m.H.).

3.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder ver- breitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Wer dies wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der direkte Tatbestand erfordert in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung direkten Vorsatz. „Wider besseres Wissen“ erhoben ist sie nur dann, wenn der Täter oder Täterin sicher weiss, dass die Anschuldigung unwahr ist; das Bewusstsein, dass sie möglicher- weise falsch sein könnte, genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, macht er sich nach Art. 174 Ziff. 2 StGB strafbar.

3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach

  • 5 -

allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Ver- haltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herab- zusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht ge- schützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.; vgl. auch RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 16 ff.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politi- schen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politi- kers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Ver- sagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu han- deln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1.1 m.w.H.).

3.3 Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletz- ten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durch- schnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Bei Äusserungen in Medienerzeug- nissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Ur- teilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkenn- baren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen).

3.4 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein rei- nes Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil

  • 6 -

hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6 m.w.H.).

3.5 Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehaup- tung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahr- heit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Unge- nauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhält- nissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehr- verletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7 m.w.H.).

3.6 Der Vorhalt, jemand habe gelogen, kann ehrverletzend sein (BGE 80 IV 159; 78 IV 32). Ebenso ist der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, geeignet, im Sinne von Art. 173 f. StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E.2.2 S. 115; 131 IV 154 E. 1.2 S. 157). Der Wahrheitsbe- weis eines strafbaren Verhaltens kann – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6).

4.1 Die Beschwerdeführer reichten bei der Beschwerdegegnerin 1 am 23. März 2018 wegen mehreren zwischen 28. Dezember 2017 und 19. Februar 2018 verfassten Facebook-Beiträgen Strafanzeige ein (act. 1.3). Die Beschwerde- gegnerin 1 sprach den angezeigten Beiträgen die Ehrenrührigkeit ab bzw. erachtete den Wahrheitsbeweis als erbracht und nahm die Untersuchung am 23. Mai 2018 nicht anhand (act. 1.5). Die Beschwerdeführer bringen dage- gen im Wesentlichen vor, die angezeigten Beiträge seien sowohl in Einzel- betrachtung als auch in der Gesamtbetrachtung ehrenrührig. Der Beschwer- degegner 2 habe die Ehre der Beschwerdeführer systematisch und über län- gere Zeit angegriffen (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Gegenstand eines Strafverfah- rens wegen übler Nachrede grundsätzlich die einzelnen Tatsachenbehaup- tungen bilden und nicht das Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachen- behauptungen gezeichnet wird. Indes kann ein solches Gesamtbild für die

  • 7 -

Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammen- hang von Bedeutung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3 und 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Nachfolgend ist auf die einzelnen mutmasslich vom Beschwerdegeg- ner 2 verfassten Facebook-Beiträge näher einzugehen.

4.3 Die Beschwerdeführer weisen zurecht darauf hin, dass dem Beschwerde- führer 3 im Beitrag vom 28. Dezember 2017 vorgeworfen wird, Unwahrheiten verbreitet, mithin gelogen zu haben. Die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Wortwahl lässt sich auch so verstehen, dass es ihm darum ging, den Be- schwerdeführer 3 als Tierschutzverein als unglaubwürdig darzustellen. Da- mit könnte der Beschwerdeführer 3 in seiner Ehre tangiert sein. Dass der Beschwerdegegner 2 im Beitrag lediglich seine gegenteilige Auffassung hin- sichtlich der Berichterstattung zum geschlossenen [...]-Hof in Z. darlegte, wie dies von der Beschwerdegegnerin 1 in der Verfügung ausgeführt wurde, ist nicht zwingend anzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 kann die Absicht des Beschwerdegegners 2, den Beschwer- deführer 3 in seiner Ehre herabzusetzen, nicht ohne Weiteres klar verneint werden. Die Rüge ist begründet.

4.4 Der Beschwerdegegnerin 1 ist hinsichtlich des vom Beschwerdegegner 2 mutmasslich am 2. Januar 2018 verfassten Beitrages insoweit recht zu ge- ben, als dem Titel des Beitrages „Wer anderen eine Grube gräbt, fliegt mal selber hinein!“ die Ehrenrührigkeit abzusprechen ist. Es kann auf die in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Hingegen gilt dies in Bezug auf den Text des Beitrages nicht. Im Beitrag vom 2. Januar 2018 wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe früher selber Tiere getötet und bei der Schlachtung persönlich Hand angelegt, was einem seiner Bücher entnommen werden könne (act. 1.3, Bei- lage 4). Auch wenn der Beschwerdegegner 2 in seinem Beitrag nicht präzi- siert, welche Tiere der Beschwerdeführer 1 getötet haben soll, kann dies bei einem Durchschnittsleser Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerde- führers 1 und damit auch am von ihm präsidierten Beschwerdeführer 3 her- vorrufen. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen der bekanntesten Schweizer Tierschützer handelt. Unabhängig von der Frage, ob die Äusserung hinsichtlich der Tötung der Tiere als ehrenrührig einzustufen wäre, diente sie wohl dazu, dem übrigen Textinhalt Nachdruck zu verleihen. Einleitend wies der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass sich die Spender und die neuen Mitglieder des Beschwerdeführers 3 vorgängig informieren und Gedanken machen sollen. Nebst der angeblichen Schlach- tung der Tiere durch den Beschwerdeführer 1 wird im Beitrag auf die der

  • 8 -

Ansicht des Beschwerdegegners 2 nach unnötigen Veranstaltungen hinge- wiesen, die vom Beschwerdeführer 3 organisierten worden seien. Am Ende des Beitrages wurde Folgendes ausgeführt: „Immer noch Mitglid [recte: Mit- glied] und Spender des Vereins C. werden?? Dann nichts wie ran, das Duo A./B. freut sich riesig auch im kommenden Jahr ihre eigene Honorare durch Spendengelder gesichert zu haben“. Die Kritik, für bestimmte Demonstratio- nen unnötig Geld ausgegeben zu haben, ist als berufliche und damit als nicht ehrenrührige Kritik am Beschwerdeführer 3 zu werten. Zugleich werden je- doch die Beschwerdeführer 1 und 2 als Führungsorgane des Beschwerde- führers 3 in ein ungünstiges Licht gerückt und es scheint, als solle bei den Lesern der Eindruck entstehen, die Beschwerdeführer 1 und 2 würden die Spender und Mitglieder des Beschwerdeführers 3 täuschen, seien nicht ver- trauenswürdig und würden sich durch Spendengelder eigene Honorare si- chern, anstelle die Gelder für den eigentlichen Vereinszweck zu verwenden. Dabei ist augenscheinlich, dass mit dem Ausdruck „eigene Honorare“ das Einkommen der Beschwerdeführer 1 und 2 gemeint ist. In Berücksichtigung des gesamten Textinhaltes kann der letzte Abschnitt des Beitrages vom 2. Januar 2018 nicht anders verstanden werden, als dass die dem Be- schwerdeführer 3 zustehenden Spendengelder nicht zweckgemäss verwen- det und stattdessen unter anderem zur Sicherung des Einkommens der Be- schwerdeführer 1 und 2 dienen würden. Wird einem gemeinnützen Verein, der sich im Tierschutz engagiert und auf Spendengelder angewiesen ist, die unsachgemässe Verwendung von Gelder vorgeworfen, handelt es sich nicht mehr um gesellschaftliche oder berufliche Kritik, die von den Betroffenen hin- zunehmen ist. Eine Ehrenrührigkeit ist nicht auszuschliessen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet erweist.

4.5 Im Beitrag vom 24. Januar 2018 widerspricht der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen, dass auf dem [...]-Hof Missstände geherrscht hätten und wirft die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer 3 dem [...]-Hof zwei Hasen übergeben habe, wenn die Verhältnisse auf dem Hof schlecht gewesen seien. Zum einen ist davon auszugehen, dass für den Durchschnittsleser erkennbar war, dass der Beschwerdegegner 2 in diesem Beitrag seine ge- genteilige Auffassung über die damals herrschenden Verhältnisse auf dem [...]-Hof kundzugeben beabsichtigte. Zum anderen wundert sich der Be- schwerdegegner 2, weshalb der Beschwerdeführer 3 die beiden Hasen dem [...]-Hof übergeben hatte. Damit wird die Entscheidung des Beschwerdefüh- rers 3 hinterfragt, die im Rahmen des Vereinszwecks getroffen wurde. Damit betrifft die vom Beschwerdegegner 2 geäusserte Kritik die strafrechtlich nicht geschützte beruflichen Geltung des Beschwerdeführers 3. Die Ehrenrührig- keit des Beitrages vom 24. Januar 2018 ist somit klar zu verneinen.

  • 9 -

4.6 Das in Erwägungen 4.3 und 4.4 Ausgeführte gilt sinngemäss auch hinsicht- lich des ersten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrages, worin der Be- schwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 3 vorgeworfen hat, mit verwerfli- chem, verlogenem Text tausend Facebook-Besucher getäuscht und eigene Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben (act. 1.3, Bei- lage 6). Dem Beschwerdeführer 3 wird im Beitrag vom 10. Februar 2018 un- ehrenhaftes Verhalten gegenüber Dritten und insbesondere seinen Mitglie- dern und Spendern vorgeworfen, das über die gesellschaftliche Geltung hin- ausgeht. Die mögliche strafrechtliche Relevanz ist zu bejahen.

4.7 Im zweiten am 10. Februar 2018 verfassten Beitrag warf der Beschwerde- gegner 2 dem Beschwerdeführer 3 sinngemäss vor, in Bezug auf das Kanin- chen „F.“ unwahre Behauptungen verbreitet zu haben. Das Kaninchen sei nicht gestorben, sei absolut gesund und lebe seit April 2017 bei E. (act. 1.3, Beilage 7). Die Beschwerdegegnerin 1 kam gemäss der angefochtenen Ver- fügung nach einer genauen Beschau der fraglichen Bilder zum Schluss, dass das Kaninchen „F.“ lebe und der Beschwerdegegner 2 damit den Wahrheits- beweis erbracht habe (act. 1.5, S. 4 f.). Die Beschwerdeführer wenden da- gegen lediglich ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe Bilder untersucht, obschon sie vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Unter- suchungshandlungen habe vornehmen dürfen (act. 1, S. 10). Der Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt wer- den, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweis; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB das Ver- fahren nicht anhandnehmen zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdegeg- nerin 1 lediglich die ihr eingereichten Unterlagen zwecks Prüfung des hinrei- chenden Tatverdachts näherer Betrachtung unterzogen, ohne eigentliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben.

Ebenso nicht zu beanstanden ist der Beitrag des Beschwerdegegners 2 vom 17. Februar 2018, welcher ebenfalls die angebliche Kommunikation hinsicht- lich des Zustandes von „F.“ betrifft (act. 1.3, Beilage 7), weshalb auf das vor- gängig Gesagte zu verweisen ist. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfah- rens war bezüglich dieses Punktes klar gerechtfertigt.

4.8 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zu dem angezeigten vom 18. Februar 2018 verfassten Beitrag sind zutreffend, weshalb darauf verwie- sen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass ein Durchschnittsleser er- kennen konnte, dass der Beschwerdegegner 2 lediglich seine gegenteilige

  • 10 -

Auffassung kundgab. Ehrrührige Aussagen sind dem Beitrag vom 18. Feb- ruar 2018 keine zu entnehmen.

Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den Beitrag vom 19. Februar 2018. Darin legte der Beschwerdegegner 2 ausführlich dar, wie es zur Überpopu- lation auf dem [...]-Hof kam und gestand seine (Mit-)schuld ein. Eine Ehren- rührigkeit des Beitrages ist dabei nicht zu erkennen. Allenfalls würde dieser Beitrag die berufliche Geltung des Beschwerdeführers 3 tangieren und die Ehrenrührigkeit wäre auch aus diesem Grund zu verneinen.

5.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 ist auf- zuheben.

5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Ver- leumdung in Bezug auf folgende Beiträge zu eröffnen:

  • Beitrag vom 28. Dezember 2017: Vorwurf gegenüber dem Beschwerde- führer 3, Unwahrheiten zu verbreiten;
  • Beitrag vom 2. Januar 2018: sinngemässer Vorwurf gegenüber den Be- schwerdeführern 1 und 2, Spender und Mitglieder des Beschwerdefüh- rers 3 zu täuschen und durch Spendengelder eigene Honorare zu si- chern anstatt die Gelder für den Vereinszweck zu verwenden;
  • (ersten) Beitrag vom 10. Februar 2018: sinngemässer Vorwurf gegen- über dem Beschwerdeführer 3, Facebook-Besucher mit verlogenem Text getäuscht sowie Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergangen zu haben.

5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist hinsichtlich des Beitrages vom 24. Ja- nuar 2018, der Beiträge vom 10. und 17. Februar 2018 betreffend „F.“ und der Beiträge vom 18. und 19. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

  • 11 -

Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wäre insgesamt auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da die Beschwerdeführer beinahe zur Hälfte obsiegt haben, ist ihnen eine auf die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen. Daran anzu- rechnen ist der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuer- statten.

6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet die von ihrem Rechtsvertreter einge- reichte Kostennote (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

In der Kostennote vom 26. Juni 2018 macht der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer für die Zeit nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2018 einen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘331.15 geltend (act. 7.1). Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von 12.10 Stunden er- scheint als angemessen. Indes liegt der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Ansatz abzuweichen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 68.--. Von der Gesamtentschädigung von Fr. 2‘851.-- (inkl. Spesen) ist den Beschwerde- führern die Hälfte zuzusprechen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Somit hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘535.25 (inkl. MwSt.) auszurichten.

  • 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 aufgeho- ben. Die Beschwerdegegnerin 1 wird angewiesen, gegen den Beschwerde- gegner 2 ein Verfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede und/oder Verleumdung im Sinne der Erwägungen zu eröffnen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

  2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘535.25 auszurichten.

Bellinzona, 29. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler
  • Bundesanwaltschaft
  • D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

21