Beschluss vom 8. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.7
Sachverhalt:
A. Mit Strafbescheid vom 15. Januar 2016 wurde A. vom Strafrechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend «EFD») der fahrlässig begangenen, unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 9‘000.– verurteilt (TPF 1 100 011 ff.). Dieser Ent- scheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B. Mit Schreiben vom 29. März 2016 bat das EFD A. um Überweisung der Busse nebst den Verfahrenskosten (TPF 1 100 051). Nachdem eine entspre- chende Überweisung ausblieb, mahnte das EFD A. mit Schreiben vom 10. Mai 2016. Für den Fall der Nichtbezahlung wurden A. betreibungsrecht- liche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuchs um Umwandlung des geschuldeten Betrags in Haft in Aussicht gestellt (TPF 1 100 055). A. blieb den offenen Betrag weiterhin schuldig.
C. Am 1. September 2016 stellte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zu Han- den der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 10 und 91 VStrR (TPF 1 100 004 ff.). Mit Verfügung vom 20. Septem- ber 2016 räumte die Strafkammer A. die Gelegenheit ein, sich bis 4. Okto- ber 2016 zum Gesuch des EFD zu äussern, Anträge zum Verfahren zu stel- len, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Nachweisen durch das Gericht zu beantragen. Er wurde weiter gebeten darzulegen, wes- halb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe (TPF 1 280 001 f.). Diese mittels eingeschriebener Post verschickte Verfügung wurde von A. nicht ab- geholt (TPF 1 521 001). Nachdem sich A. am 18. Oktober 2016 telefonisch nach seinen Möglichkeiten erkundigt hatte (TPF 1 521 002), stellte er mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (TPF 1 521 003). Dieses wurde gutgeheissen und die Strafkammer räumte ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 nochmals eine entsprechende Frist bis 7. November 2016 ein (TPF 1 280 003 f.). Auch diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde von A. nicht abgeholt (TPF 1 521 004). A. reichte in der Folge weder Beweismittel ein, noch äusserte er sich zum Verfahren oder stellte entsprechende Anträge.
D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wandelte die Strafkammer die mit eingangs erwähntem Strafbescheid ausgefällte Busse von Fr. 9‘000.– in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um (act. 2). Auch diese Verfügung wurde von A. nicht abgeholt, weshalb sie ihm in der Folge polizeilich zugestellt wurde (TPF 1 970 018 ff.).
E. Hiergegen erhob A. mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 14. Ja- nuar 2017) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Nach Eingang der diesbezüglichen Stellungnahmen der Straf- kammer (act. 4) und des EFD (act. 5), wurde A. am 1. Februar 2017 aufge- fordert, eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 6). Die entspre- chende Einladung wurde von A. nicht abgeholt (act. 7). Daraufhin wurden A. die beiden erwähnten Beschwerdeantworten am 17. Februar 2017 per A-Post Plus zur Kenntnis gebracht (act. 8). Vernehmen liess er sich in der Folge nicht mehr.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Festlegung der Umwandlungsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse ge-
mäss Art. 10 VStrR stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid
des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 82 VStrR dar (vgl.
BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398). Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide
dieser Art ist die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 4.7
zur Beurteilung von Beschwerden gegen entsprechende Verfügungen und
Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG.
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe-
teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Dezember 2016 und wurde dem Beschwerdeführer – gemäss dessen eigenen Angaben – am 6. Ja- nuar 2017 polizeilich zugestellt (vgl. act. 1). Anhand der Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wann diese polizeiliche Zustellung tatsächlich erfolgt ist, da die Kantonspolizei Thurgau der Vorinstanz die entsprechende Empfangs- bestätigung offenbar (noch) nicht retourniert hat. Kann das Datum der Zu- stellung der angefochtenen Verfügung nicht nachgewiesen werden, so ist vorliegend auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2016 vom 19. August 2016, E. 3.2). Dessen am 14. Januar 2017 der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft umgewandelt, wobei die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit der Umwandlung nicht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Der Richter kann für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 42 StGB den be- dingten Strafvollzug gewähren oder, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, die Umwandlung aus- schliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR). Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft gleichgesetzt, jedoch darf die Umwand- lungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 3 VStrR).
2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von Fr. 9‘000.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Von einer Betreibung habe die Vollzugsbehörde absehen können, da sich eine solche offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. Im Verfah-
ren vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer schliesslich keine Unter- lagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation ins Recht gelegt. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen erkannte sie auf Seiten des Be- schwerdeführers keine unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit zur Be- zahlung der Busse und damit keinen Grund für den Ausschluss der Umwand- lung. Dementsprechend wandelte sie die ausstehende Busse von Fr. 9‘000.– in die maximal zulässige Freiheitsstrafe von 90 Tagen um. Die Vorausset- zungen für einen bedingten Strafvollzug erachtete sie ebenfalls als nicht er- füllt (vgl. zum Ganzen act. 2).
2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Beschwerde gegen diese Verfügung eine Reihe von Rügen (act. 1), auf welche nachfolgend im Einzel- nen einzugehen ist.
2.3.2 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse seien falsch dargestellt worden. Wegen «finanziellen unverschuldeten Sachverhalten» könne er eine Busse in dieser Höhe nicht auf einmal bezahlen. Er sei mittellos und lebe seit einigen Jahren vom Exis- tenzminimum. Die Vorinstanz habe sich auf die Steuerauskunft gestützt, wo- bei die darin enthaltenen Einschätzungen nicht den Tatsachen entsprächen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Vor- instanz informiert worden war, dass sie dessen Steuerunterlagen von Amtes wegen beigezogen hatte (TPF 1 280 003 f.). Die ihm gleichzeitig gewährte Gelegenheit, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und diese mit geeigneten Unterlagen zu belegen, hat der Beschwerdeführer – trotz auf sein Ersuchen hin wiederhergestellter Frist – nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren, konkrete Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Sofern er geltend macht, er lebe seit einigen Jahren vom Exis- tenzminimum ist anzumerken, dass ein Ausschluss der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 10 Abs. 2 VStrR ohnehin nur im Falle einer unverschuldeten nachträglichen (bezogen auf den Erlass der Busse, hier am 15. Januar 2016) Unmöglichkeit der Bezahlung der Busse zulässig ist (vgl. TPF SK.2015.1 vom 19. November 2015 E. 2.3c, zur Publi- kation vorgesehen).
2.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine chronische Krankheit (Diskushernie im fortgeschrittenen Zustand) sei nicht berücksichtigt worden.
Eine Freiheitsstrafe könne er schon aus gesundheitlichen Gründen nicht an- treten.
Es wird nicht klar, ob der Beschwerdeführer damit geltend machen will, seine Gesundheit habe zu einer unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der ihm auferlegten Busse geführt. Selbst wenn, wäre auch dieses Vorbringen lediglich behauptet, aber in keiner Art und Weise belegt. Im Übrigen ist es Sache der Vollzugsbehörden des Kantons Thurgau, gege- benenfalls die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein mündliches Ersuchen an das EFD um Ratenzahlung sei nicht in Erwägung gezogen und seinem Er- suchen, ihm die Post per Mail zuzustellen, sei nicht entsprochen worden. Das EFD bringt vor, das erwähnte mündliche Ersuchen sei ihr nicht bekannt. Auch ein Ersuchen um Zustellung der Post per E-Mail kann den Akten in keiner der Eingaben des Beschwerdeführers entnommen werden. Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist aufgrund seines gesamten Verhal- tens im Verfahren wenig glaubhaft.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Der angefochtene Entscheid legt ausführlich und umfassend dar, dass unter den gegebenen Umständen nur noch eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Frage kam. Es kann vollumfänglich da- rauf verwiesen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).