Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2017.63
Entscheidungsdatum
14.09.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Verfügung vom 26. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Vorinstanz

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 7.6 3

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 sprach der Einzelrichter der Strafkammer B. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu, eventualiter gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, frei; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (in: act. 1.1, E. 1).

Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B., Fürsprecher A., wurde einem separaten Entscheid vorbehalten (in: act. 1.1, E. 1).

B. Fürsprecher A. fakturierte in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017 eingereichten Honorarnote 229.72 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 28.3 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 4'016.40 zzgl. MwSt. (SK.2016.48, pag. 83.925.001 ff.).

C. Mit Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2017.3 vom 21. März 2017 ver- fügte der Einzelrichter der Strafkammer, dass Fürsprecher A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 57'780.– (inkl. MwSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt wird, unter Anrechnung der Akontozahlung von Fr. 41'500.– (act. 1.1, Dispositiv-Ziff. 1).

D. Mit Beschwerde vom 3. April 2017 gelangte Fürsprecher A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des Einzelrichters vom 21. März 2017 aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B. auf Fr. 61'626.– (inkl. MwSt.) festzusetzen, unter Anrechnung der Akon- tozahlung von Fr. 41'500.–.

E. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (act. 3; act. 4), was Fürsprecher A. mit Schreiben vom 20. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, er- gehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehö- ren u.a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfah- renskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1; vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.2.1; 140 IV 213 E. 1.1). Die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar des amtlichen Verteidi- gers respektive des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei, hat das Bun- desgericht verworfen (BGE 139 IV 199 E. 5.3 ff.; vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte es dennoch aus- nahmsweise zulässig sein, die Höhe der Entschädigung in einem ergänzen- den Urteil festzulegen, wenn der Entscheid über die Bemessung der Ent- schädigung noch nicht spruchreif erscheint und zusätzliche Abklärungen er- forderlich sind. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, in der Hauptsache eine Verzögerung hinzunehmen, nur weil es zum Urteilszeitpunkt an den Vo- raussetzungen für die Bemessung der Entschädigung fehlt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 1.2 u.a. m.H.a. BGE 139 IV 199).

1.2 Vorliegend entschied die Vorinstanz über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in einer separaten Verfügung. Da das Gericht auf den Rechts- mittelweg nicht Einfluss nehmen kann, indem es über zwingende Nebenfol- gen des Strafurteils in einem separaten Entscheid befindet (BGE 139 IV 199 E. 5.4 am Ende), bleibt dieser Umstand für den Rechtsmittelweg grundsätz- lich unbeachtlich.

2.1 Für Fälle, die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, hat das Bundes- gericht zur Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung fol- gende Rechtsprechung entwickelt:

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Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Hono- rars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Rege- lung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie können (und müssen) gegen den erstin- stanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbe- teiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen. Der Staats- anwaltschaft und den anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Prozessführung aufzukommen haben, steht die strafprozessuale Beschwerde gegen den Entscheid des erstin- stanzlichen Gerichts nicht offen. Sie müssen die Reduktion der Entschädi- gung mit Berufung verlangen. Hat eine Partei Berufung erhoben und wird darauf eingetreten, sind sämtliche Einwendungen gegen die Entschädigung im Berufungsverfahren zu beurteilen. Ein allfälliges, von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO separat anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos (BGE 140 IV 213 E. 1.4 m.H.a. BGE 139 IV 199 E. 5.2 und E. 5.6; vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.2.2).

Ungeachtet dessen steht der amtlichen Verteidigung, die den erstinstanzli- chen Entschädigungsentscheid anfechten möchte, einzig die Beschwerde offen, die innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils be- gründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); auch dann, wenn das Urteil gleichzeitig (bzw. innert 20 Tagen, Art. 399 Abs. 3 StPO) Gegenstand einer Berufung wird. Folglich können sich die Zuständigkeiten der beiden Rechts- mittelinstanzen überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Be- schwerde anficht (BGE 139 IV 199 E. 5.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2016 vom 6. März 2017, E. 2.1; 6B_460/2016 vom 27. Februar 2017, E. 2.1; 6B_451/2016 vom 8. Februar 2017, E. 2.1 und E. 2.3).

2.2 Vorliegend handelt es sich um einen Fall, der der Bundesgerichtsbarkeit un- tersteht. Folglich kann gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.48 vom 14. Februar 2017 Beschwerde nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) eingelegt werden, nicht jedoch Berufung nach der StPO; dass für den Ent- schädigungsentscheid eine separate Verfügung ergangen ist, bleibt hier un- beachtlich (vgl. vorn E. 1.2). Für einen solchen Fall gelangte die Beschwer- dekammer in der Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013 zu folgenden Erwägungen:

2.2.1 Zwischen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (nachfol- gend "BGG-Beschwerde") und der Beschwerde nach den Vorschriften der

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Art. 393 ff. StPO (nachfolgend "StPO-Beschwerde") ist das Verhältnis ge- setzlich nicht geregelt. Es kann nicht gesagt werden, die StPO-Beschwerde sei a priori auch zur BGG-Beschwerde subsidiär. Ebenso sind die Wirkungen eines Urteils der Berufungsinstanz und des Bundesgerichts verschieden: Ein Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (so ausdrücklich Art. 408 StPO). Weniger apodiktisch ist Art. 107 Abs. 2 BGG, der nicht zwingend zu einem reformatorischen Urteil führt. Folg- lich entfällt das Anfechtungsobjekt eines parallelen StPO-Beschwerdever- fahrens nur, falls das Bundesgericht über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheidet respektive auf diese Frage eintritt (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 1.4).

2.2.2 Allerdings gilt es Folgendes zu beachten: Gegen Urteile der Strafkammer nimmt die BGG-Beschwerde die Funktion der Berufung nach StPO wahr. Entschied zudem das Bundesgericht, dass u.a. die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung der privaten wie auch amtlichen Verteidigung mit Berufung und hernach BGG-Beschwerde anfechten kann (BGE 139 IV 199 E. 2 und E. 4), so lägen überschneidende Zuständigkeiten vor (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6), die zur Zuständigkeit des Bundesgerichts führten, falls es auf eine erhobene BGG-Beschwerde einträte. Mit der Kompetenzattraktion beim Bundesgericht – analog derjenigen kantonaler Berufungsinstanzen – entfiele mit dieser Rechtsprechung die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerde- kammer (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezem- ber 2013, E. 1.5).

2.2.3 Ein solches Ergebnis stünde in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Funktion eines höchsten Gerichts, dessen primäre Aufgaben (anders als bei einer Berufungsinstanz) in der letztinstanzlichen Beantwortung von Rechts- fragen und in der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Bun- desrechts liegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012, E. 2.3). Dies drückt sich juristisch u.a. im eigenen Verfahrenserlass (BGG) des Bundesgerichts aus. Ein Spannungsverhältnis besteht ebenso zu den Aufgaben, für welche die StPO Beschwerdeinstanzen schuf, nämlich für Rechtsmittel gegen (Zwi- schen-)Entscheide ohne unmittelbaren Befund über Schuld und Strafe. Art. 135 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich eine StPO-Beschwerde vor. Dass das Bundesgericht erstinstanzlich Aufgaben einer StPO-Beschwerdeinstanz an die Hand nehmen müsste, erscheint nicht von vornherein als sachgerecht (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 1.6).

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2.2.4 Die Unterschiede der anwendbaren Verfahrenserlasse und der Funktion der Gerichte sprechen – wenngleich nicht mit der wünschenswerten Klarheit – für die Zuständigkeit der Beschwerdekammer (Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 1.7).

2.2.5 Wollte das Bundesgericht die in Art. 135 Abs. 3 StPO vorgesehene Be- schwerdemöglichkeit mit der BGG-Beschwerde verschmelzen, so stünde dem ein Entscheid der Beschwerdekammer auch ohne direkte Anfechtung (Art. 79 BGG) nicht entgegen: Als funktionell unzuständig ergangen, wäre er wohl unwirksam (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 1.8 am Ende).

2.3 Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Demnach beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden der amtlichen Verteidigung gegen Entscheide, mit welchen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), unabhängig davon, ob gegen die betreffenden Entscheide auch Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt wird. Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; zum hier weit gefass- ten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.4 Mit Beschwerde vom 3. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts führt der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Be- schwerde gegen die begründete Verfügung vom 21. März 2017, mit welcher die Strafkammer des Bundesstrafgerichts seine Entschädigung festsetzte. Die Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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3.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 2.1 m.w.H.).

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 57'780.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 61'626.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.– beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde von der Verfahrens- leitung allein zu beurteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG).

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine Kürzung im Umfang von 15.5 Stunden für Akten- und Rechtsstudium vorgenommen, die willkürlich sowie unangemessen sei und den Anspruch auf rechtsgleiche Be- handlung verletze (act. 1, S. 3).

5.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorliegend gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemes- sen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Fran- ken (Art. 12 Abs. 1 BStKR).

5.2 Vorliegend ist einzig streitig, welcher Zeitaufwand für die amtliche Verteidi- gung von B. als notwendig zu gelten habe (act. 1, S. 3).

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6.1 Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Ent- schädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt wer- den, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfah- rene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016, E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 18.3.1, zur Publikation vorgesehen).

6.2 Als Sachgericht ist die Vorinstanz am besten in der Lage, die Angemessen- heit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft sie deren Bemessung nur mit Zu- rückhaltung. In Fällen, in denen die Strafkammer den vom Anwalt in Rech- nung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn die Strafkammer Be- mühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3; zum Ganzen auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017, E. 4.2; je m.w.H.).

6.3 Die Vorinstanz erwog, dass der geltend gemachten Aufwand von ca. 45.5 Stunden für das Aktenstudium (ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung) nach der am 13. November 2012 er-

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folgten Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft zur Durch- führung des ordentlichen Vorverfahrens als übersetzt erscheine, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht derart viele neue Akten in das Verfahren eingebracht worden seien, welche es in der Folge eingehend zu studieren gegolten habe. Unter den gegebenen Umständen werde ein Zeitaufwand von rund 30 Stun- den für das Aktenstudium nach der Rückweisung als gerechtfertigt erachtet (act. 1.1, E. 3.2).

6.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er mache nicht geltend, dass der Aufwand für Akten- und Rechtsstudium von ca. 45.5 Stunden nach der Rück- weisung aufgrund neuer Akten entstanden sei. Zu berücksichtigen sei viel- mehr, dass der Aufwand für Aktenstudium im Hinblick auf die Hauptverhand- lung im abgekürzten Verfahren vergleichsweise tief ausgefallen sei und im Hinblick auf die Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren teilweise nach- geholt und teilweise auch wieder habe aufgefrischt werden müssen (act. 1, S. 3).

Im Urteil vom 13. November 2012 gegen einen Mitbeschuldigten sei (bei sei- nerzeit identischem Aktenumfang) der für Akten- und Rechtsstudium ange- messene Aufwand auf 76 Stunden veranschlagt worden. Er mache in seiner Honorarnote für Akten- und Rechtsstudium einen Aufwand von 82.15 Stun- den geltend. Der gegenüber dem seinerzeit als angemessen bezeichneten zeitliche Mehraufwand für Akten- und Rechtsstudium belaufe sich vorliegend mithin auf lediglich 6 Stunden, was angesichts der zusätzlichen Verfahrens- dauer und des Aktenzuwachses nicht zu beanstanden sei. Die für Akten- und Rechtsstudium geltend gemachte Dauer von 82.15 Stunden sei mithin an- gemessen, zumal der Aktenumfang entsprechend gross und der Aufwand für das abgekürzte und das ordentliche Verfahren effektiv angefallen sei (act. 1, S. 3).

6.5 Der Beschwerdeführer weist in seiner Honorar- und Kostennote für den Zeit- raum vom 19. November 2009 bis 15. Februar 2017 insgesamt 82.15 Stun- den für Akten- und Rechtsstudium aus (SK.2016.48, pag. 83.925.001), wo- von unbestritten ca. 45.5 Stunden Aktenstudium auf die Zeit nach der am 13. November 2012 erfolgten Rückweisung zur Durchführung des ordentli- chen Vorverfahrens entfallen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Haupt- verhandlung wird separat ausgewiesen (SK.2016.48, pag. 83.925.001).

Gewiss ist dem Beschwerdeführer – nachdem die Strafsache zur Durchfüh- rung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückgewiesen worden war – im Hinblick auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im ordentlichen Ver-

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fahren ein zusätzlicher Aufwand für das Studium (bereits bisher vorhande- ner) Akten zuzugestehen. Wenn der Beschwerdeführer aber ausführt, der zusätzlich geltend gemachte Aufwand sei nicht in neuen Akten begründet, sondern entstanden, weil das Aktenstudium teilweise habe nachgeholt und die Aktenkenntnis teilweise habe aufgefrischt werden müssen, ist nicht ein- zusehen, weshalb dieser Aufwand mehr als die Hälfte des Aufwands für Ak- ten- und Rechtsstudium im gesamten Verfahren ausmachen soll. Unter die- sen Umständen erscheint der zusätzlich geltend gemachte Aufwand selbst nach der Kürzung noch beachtlich im Verhältnis zum Aufwand für Akten- und Rechtsstudium im gesamten Verfahren. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Bemühungen nicht honoriert hätte, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, und die Ent- schädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt ge- leisteten Diensten stünde.

Zur gerügten Ungleichbehandlung gilt es festzuhalten, dass die Entschädi- gung nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wurde. Aus dem von ihm angeführten Quervergleich kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4).

6.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 79 BGG
  • Art. 107 BGG

BStKR

  • Art. 11 BStKR
  • Art. 12 BStKR

BV

  • Art. 29 BV

StBOG

  • Art. 37 StBOG
  • Art. 38 StBOG
  • Art. 73 StBOG

StPO

  • Art. 80 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 351 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 395 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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